Newsticker
Jahresarchiv
Rechtsprechungsticker von Tacheles 42 KW / 2009
Rechtsprechungsticker von Tacheles 42/2009
1. BSG,Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 34/08 R
Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie keine Miete bezahlen.
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Leibrentenzahlung - keine konkrete Zahlungsverpflichtung
Hartz IV-Empfänger haben keinen keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie keine Miete bezahlen (vgl zum Mietvertrag unter Verwandten BSG, Urteile vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R - und vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R). Allein der Umstand, dass der Kläger seine Halbwaisenrente an seine Mutter "im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens" weiterleitete, lässt nach den übrigen Feststellungen des LSG nicht erkennen, dass ihm KdU iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II entstanden sind. Mit der Aufteilung der KdU nach Kopfteilen, wenn mehrere Familienmitglieder eine Wohnung gemeinsam nutzen, wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R; Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5).
Ein Grundsicherungsträger ist nur bei konkreter Zahlungspflicht verpflichtet, die Zahlung einer Leibrente als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11192&pos=0&anz=170
1.1 BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R
ALG II Leistungsträger darf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ablehnen, bloß weil kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt.
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter Verwandten - rechtlicher Bindungswille -Stromkosten - Warmwasserkosten
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies werden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden sind, wie sie der Kläger vorliegend auch geltend macht. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -RdNr 24).
Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Hilfebedürftige wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist - wovon auch das LSG ausgegangen ist - in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19) .
Ermittlungen zum mietvertraglich Vereinbarten erübrigen sich nicht schon bei fehlender Schriftform eines Vertrages oder dessen mangelhafter Ausgestaltung. Ein Mietvertrag über Wohnraum kann wie grundsätzlich alle schuldrechtlichen Verträge wirksam formfrei abgeschlossen werden (zu den Folgen bei einem nicht in schriftlicher Form abgeschlossenen Vertrag vgl § 550 BGB), sodass auch aus mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen Kosten für eine Unterkunft entstehen können, die einen entsprechenden Bedarf des Hilfebedürftigen begründen. Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist, oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat (vgl nur Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl 2007, Vor § 535 BGB RdNr 8).
Das LSG ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil vom 19. Oktober 1999 - IX R 39/99 = BFHE 190, 173, 174) davon ausgegangen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhalten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden.
Dem folgt der erkennende Senat, wie bereits der 4. Senat in seinem Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das LSG in seiner bisherigen Rechtsprechung, auf die es im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat, die Kriterien des BFH zum Fremdvergleich zutreffend angewandt hat (vgl dazu zuletzt BFH Urteil vom 31. Juli 2007 - IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350 mwN). Die fehlende Schriftform des Mietvertrages ist jedenfalls auch nach der Rechtsprechung des BFH wegen der Formfreiheit eines Mietvertrages nach dem BGB nicht in den Fremdvergleich mit einzubeziehen (BFH Urteile vom 19. Oktober 1999 - IX R 80/97, BFH/NV 2000, 429 und vom 10. Mai 2006 - IX R 35/05, BFH/NV 2006, 1648). Die Heranziehung der vom BFH entwickelten Kriterien des Fremdvergleiches auf das SGB II scheidet ohnehin aus. Während es beim Fremdvergleich im Steuerrecht darum geht, ob die streitigen Aufwendungen des Vermieters in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem steuerlich nicht relevanten, privaten Bereich zugehörig sind, geht es im Grundsicherungsrecht darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft gedeckt werden muss. Andere Mittel oder beispielsweise Hilfen von Angehörigen in Form verbilligter Wohnraumüberlassung sind im SGB II zur Bedarfssenkung und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Grundsicherungsrechtlich ist es mithin sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Erscheinen die geltend gemachten Kosten zu hoch, wird einem Missbrauch dadurch vorgebeugt, dass nach § 22 Abs 1 SGB II nur "angemessene" Kosten zu übernehmen sind. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings auch im Falle der Grundsicherung der vom BFH in seiner Rechtsprechung zum Fremdvergleich herangezogene Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden kann (vgl BFH Urteil vom 31. Juli 2007 - IX R 8/07 - BFH/NV 2008, 350 RdNr 21).
Für eine Pflicht zur Übernahme der geltend gemachten Stromkosten wäre Voraussetzung, dass sie für die Heizung der Wohnung aufzubringen waren, wofür bislang kein Anhalt besteht. Kosten der Warmwasserbereitung sind ggf von den Aufwendungen für Heizung abzusetzen (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009-5&nr=11182&pos=20&anz=41
2. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 SO 22/08 vom 03.09.2009 , Urteil
Für einen Sozialhilfeempfänger ist eine Bruttokaltmiete von 273,00 Euro in der Landeshauptstadt Kiel angemessen. Bei der Annahme eines Mittelwertes für Betriebskosten von 1,37 EUR pro Quadratmeter ergibt das eine Nettokaltmiete von 4,09 EUR/qm.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122726&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 65/08 16.07.2009 , Urteil
Bei der einjährigen Betreuung durch den Integrationsfachdienst handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II
Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II stellen einen eigenständigen Streitgegenstand dar (Urteile des erkennenden Senats vom 28.05.2009, L 7 AS 4/09, Rn. 41 und vom 13.09.2007, L 7 AS 41/07, Rn. 27; vgl. ferner BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige gem. § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II. Nach § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung.
Bei der einjährigen Betreuung durch den Integrationsfachdienst handelt es sich um eine "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" im Sinne des § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II. Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Die Beratung und Vermittlung durch den Integrationsfachdienst sind nicht als "sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" i. S. d. § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II zu qualifizieren. Welche Leistungen tatsächlich als sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben in Betracht kommen, bleibt angesichts der ausdrücklichen Benennung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX) und zur Eingliederung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII) unklar. Dem Wortlaut ist zu entnehmen, dass ein direkter Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erforderlich ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.05.2009, L 7 AS 4/09, Rn. 50, Münder in LPK SGB II, § 21 Rn. 23). Auch der systematische Standort verdeutlicht, dass die "sonstigen Hilfen" unmittelbar darauf gerichtet sein müssen, den erwerbsfähigen, aber behinderten hilfebedürftigen Menschen wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, wie dies auch die Zielvorgabe des § 1 Abs. 1 S. 1 SGB II zusammen mit § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II im Allgemeinen für das Grundsicherungsrecht vorgibt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.05.2009, L 7 AS 4/09, Rn. 51). Aus dem systematischen Zusammenhang folgt zudem, dass sonstige Hilfen jedenfalls nur dann einen Mehrbedarf auslösen, wenn sie von einem öffentlichen Träger erbracht werden (vgl. Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 21 Rn. 45; Behrend in jurisPK SGB II, § 21 Rn. 36).
Da § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II explizit auf § 33 SGB IX Bezug nimmt, sind die erbrachten Leistungen des Integrationsfachdienstes vorrangig unter die dortige Spezialregelung einzuordnen. Erst wenn deren Voraussetzungen nicht eingreifen, kann zur Überzeugung des Senats auf die insoweit eine Auffangfunktion beinhaltenden sonstigen Leistungen zurückgegriffen werden.
Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Darunter fallen z.B. die Übernahme von Bewerbungskosten (vgl. Vogt in Kossens/von der Heide ua., Kommentar zum SGB IX, 2. Auflage 2006, § 33 Rn. 15).
Für eine Ausnahme der Beratung und Vermittlung von den Leistungen des § 33 Abs. 3 SGB IX besteht entgegen der Ansicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Durchführungshinweisen kein Raum (Hinweise der BA zu § 21 SGB II, Rn. 21.16a). Zum einen verweist § 21 Abs. 4 SGB II in seinem Wortlaut pauschal auf § 33 SGB IX (vgl. Loose in Gemeinschaftskommentar zum SGB II -GK-SGB II-, 2007, § 21 Rn. 29). Davon sind einzelne Nummern nicht ausgenommen. Zum anderen können auch durch Beratung und Vermittlung tatsächlich vermehrte Ausgaben entstehen, z.B. für Bewerbungen, Fahrtkosten und andere Aktivitäten (vgl. SG Berlin, Urteil vom 16.09.2005, S 37 AS 5525/05, Rn. 16 Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 44). Allerdings ist es unerheblich, ob tatsächlich ein Mehrbedarf durch zusätzliche Kosten (bei dem Kläger) angefallen ist, denn § 21 Abs. 4 SGB II gewährt pauschalierend eine Erhöhung der Regelleistung, wenn nach allgemeinen Umständen ein Mehrbedarf zu erwarten ist (vgl. Loose in GK-SGB II, § 21 Rn. 28).
Die Anwendung des § 21 Abs. 4 SGB II setzt ferner voraus, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Leistungen "erbracht werden". Für die Bejahung eines Mehrbedarfs genügt nicht, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung oder eine Leistung der Eingliederungshilfe besteht (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 R, Rn. 22 Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 41). Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf sind erst erfüllt, wenn der Berechtigte an einer Integrationsmaßnahme des § 33 SGB IX tatsächlich teilnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 R, Rn. 22, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2008; L 29 B 414/08 AS NZB, Rn. 25 Loose in GK-SGB II, § 21 Rn. 28).
Sofern für das Tatbestandsmerkmal "erbracht werden" über den Wortlaut hinaus eine Leistungsbewilligung vorausgesetzt wird, kann vorliegend auf die Eingliederungsvereinbarung zurückgegriffen werden. Zwar stellt diese Vereinbarung in der Eingliederungsvereinbarung keinen Bewilligungsbescheid im engeren Sinne dar. Die Rechtsnatur einer Eingliederungsvereinbarung ist insoweit streitig. Nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Ansicht stellt die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X dar. Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um eine neue Form hoheitlichen Handelns, die ähnlich wie ein Verwaltungsakt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zum Meinungsstand Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rn. 10 ff., 39 ff.). Aus Sicht des Klägers ist aber vor allem angesichts der in der Rechtsfolgenbelehrung der Eingliederungsvereinbarung aufgeführten Sanktionsmöglichkeiten deutlich, dass er zur Teilnahme an der Beratung durch den Integrationsfachdienst verpflichtet ist.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leistungen zur Beratung und Vermittlung gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX die Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II rechtfertigen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 AS 11/09 22.09.2009 , Urteil
Ein Betriebskostenguthaben reduziert die durch den Grundsicherungsträger zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar unerheblich davon, dass der Hilfebedürftige die Rückzahlung tatsächlich erhält. Die Anspruchsgrundlagen für die Höhe des Arbeitslosengeldes II ergeben sich unabhängig von den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) allein aus dem SGB 2. Angesichts des klaren Regelungsinhalts des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 muss die Reduzierung der von der öffentlichen Hand gezahlten Sozialleistungen einer Pfändung durch Insolvenzgläubiger vorgehen; eine Auslegung unter Berücksichtigung des § 35 InsO ist weder möglich und erforderlich.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II findet auch dann Anwendung, wenn sich der Leistungsempfänger in der Verbraucherinsolvenz befindet, der Rückzahlbetrag in die Insolvenzmasse genommen wird und somit dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht.
Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den Leistungsberechtigten ist weder nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erforderlich, um eine Minderung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen.
Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindern nicht nur faktische Rück"zahlungen", sondern bereits auch Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. Anders als die Rückzahlung ist das Guthaben lediglich ein positiver Saldo, d.h. eine Forderung, die gegenüber einem Anderen geltend gemacht werden kann. Auch das Wort "Gutschrift" beinhaltet keine Zahlung, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen.
Auch die Gesetzesmotive belegen keine die Auslegung der Vorschrift im Sinne der Kläger einengende gesetzgeberische Intention. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II ist mit dem "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006" mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen. Vor der Einfügung der Vorschrift wurden Rückzahlungen als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden mussten, zum anderen dazu, dass überzahlte Betriebskosten im Wesentlichen der Agentur für Arbeit zugute kamen, obwohl diese zu über 70 Prozent von den Kommunen aufgebracht worden waren. Beides sollte mit der Einführung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II vermieden werden (vgl BT-Drs 16/1696, S. 26). Zur Frage, ob die Vorschrift die Leistungen an den Hilfebedürftigen auch dann mindern sollte, wenn dieser die Rückzahlung wegen Insolvenz tatsächlich unmittelbar nicht erhält, geben die Gesetzesmotive keinen Aufschluss.
Die Tatsache, dass die Rückzahlung als Einkommen des Leistungsberechtigten angesehen wird (vgl. BT-Drs 16/1696) und nach der gesetzlichen Vorschrift des § 22 SGB II lediglich einer besondere Anrechnungsform auf die Leistungen unterliegt, spricht vielmehr dafür, dass auch die Rückerstattung, die in die Insolvenzmasse fällt und damit dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht, seinen Leistungsanspruch mindert. Denn auch nach der rechtlichen Ausgestaltung der Insolvenzordnung (InsO) handelt es sich bei der Rückerstattung um Einkommen des Schuldners. Dies ergibt sich aus § 35 InsO, wonach die Insolvenzmasse das Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und auch das Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt.
Der Annahme, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von einer tatsächlichen Rück"zahlung" zu einer Leistungsminderung führt, steht nicht entgegen, dass die Leistungen des SGB II grundsätzlich der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dienen (vgl. BT-Drs 16/1696 S. 27) und die Kosten für Unterkunft und Heizung an der Zielsetzung des Sozialleistungsrechts teilnehmen, den Hilfesuchenden die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren, hier konkret einen zu dauerhaftem Wohnen geeigneten Wohnraum als notwendigem Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins sicherzustellen (Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 5). Dieser Sicherungsauftrag bedeutet nicht, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten hat. Vielmehr müssen auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren. Zahlungen zur Schuldentilgung können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R). Es ist kein Grund ersichtlich, warum Leistungsempfänger in der Privatinsolvenz gegenüber Leistungsempfängern mit privaten Schulden durch eine restriktive Auslegung des § 22 Abs. 1 S.4 SGB II besser gestellt werden sollten. Die "Nichtanrechnung" einer Gutschrift würde letztlich zu einer nach den Grundsätzen des SGB II-Leistungsrechts nicht gewollten Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen (so auch SG Berlin, Urteil vom 31.10.2007, S 125 AS 11847/07, a.A. SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11 AS 1042/08).
Schließlich hat die Klage aber auch dann keinen Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II lediglich bei einem tatsächlichen Zufluss der Rückzahlung an den Sozialleistungsempfänger Anwendung findet. Denn ein solcher Zufluss hat hier stattgefunden. Auch nach der Eröffnung der Insolvenz kann der Schuldner Vermögenswerte hinzuerwerben, die dann in sein Vermögen fallen. Für dieses Vermögen fehlt dem Schuldner - lediglich - die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt, die gemäß § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht. Nach dem System der Insolvenzordnung werden (alle pfändbaren) Vermögenswerte mit ihrem Zufluss in das Vermögen des Schuldners gemäß § 35 InsO Teil der Insolvenzmasse und dienen neben der Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der Masseverbindlichkeiten zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners. Tatsächlich ist die Rückerstattung damit nach dem System der Insolvenzordnung den Klägern zugeflossen, wenn sie auch mangels Verfügungsbefugnis darüber keine Verfügungsmacht hatten, sondern der Betrag unmittelbar zu ihrer Schuldentilgung (bzw. vorliegend zur teilweisen Befriedigung der Kosten ihres Insolvenzverfahrens) verwendet worden ist.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122728&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 275/09 AS ER 08.10.2009 rechtskräftig ,Beschluss
Bei Unangemessenheit der Unterkunftskosten besteht keine Verpflichtung der SGB II Behörde zur Übernahme von Einlagerungskosten nach einer Zwangsräumung der Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.04.2008 - B 4 AS 1/08 R -) kann zwar grundsätzlich ein Anspruch auf unterkunftsbezogene Leistungen nach § 22 SGB II für die Anmietung zusätzlichen Lagerraumes bestehen, wenn der Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Anmietung von Lagerraum setzt allerdings voraus, dass die Unterkunftskosten unter Einschluss der Kosten für die Anmietung dieses Lagerraumes angemessen sind.
Jedenfalls überschreiten die aktuell von der Antragsgegnerin für den Antragsteller aufgewendeten Unterkunftskosten deutlich das angemessene Maß und lassen daher keinen Spielraum für die Gewährung weiterer Leistungen zwecks Anmietung von Lagerraum zur Einlagerung persönlicher Gegenstände.
Als Anspruchsgrundlage für eine vollständige oder anteilige Übernahme der Kosten beruflich genutzten Raumes, etwa für die hier vom Antragsteller behauptete Einlagerung beruflich benötigter Gegenstände und Möbel, kommt § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II in Betracht. Hiernach "können" über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Hierzu gehören nicht nur die in § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II aufgeführten Leistungen. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II enthält vielmehr eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art (Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11 b AS 3/05 R - mwN).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Verpflichtungen der Antragsgegnerin zur einstweiligen Erbringung von Leistungen nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II besteht jedoch nicht. Die Erbringung von Leistungen hiernach steht grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung, was bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift "können" abgeleitet werden kann und im Übrigen soweit ersichtlich einheitlicher Auffassung entspricht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 16 Rn. 61; BSG, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 22.04.2009 - L 19 B 49/09 AS ER -).
Die einstweilige Verpflichtung des Leistungsträgers kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn entweder das Ermessen in der Weise geschrumpft ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann (Ermessensreduzierung auf Null), oder die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragsstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist (Beschlüsse des Senats von 31.10.2008 - L 19 B 187/08 AS ER -, vom 22.04.2009 - L 19 B 49/09 AS ER -, vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER -).
Von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null ist nach dem aktenkundigen Sachverhalt keinesfalls auszugehen. Nennenswerte Nachweise einer beruflichen Tätigkeit des Antragstellers in der Zeit seines Leistungsbezuges seit Dezember 2006 und insbesondere ab dem Beginn der Förderung durch Gewährung von Einstiegsgeld im Februar 2008 existieren nicht. Angaben zu derzeit oder in näherer Zukunft ins Auge gefassten konkreten beruflichen Aktivitäten hat der Antragsteller nicht gemacht. Ebenso fehlt es an der plausiblen Darlegung, welchem beruflichen Zweck die eingelagerten Gegenstände, insbesondere der erhebliche Fachbücherbestand sowie die Kellerwerkstatt in näherer Zukunft zu dienen bestimmt sind.
Hiernach scheidet zur Überzeugung des Senats eine Ermessensreduzierung auf Null aus und ist nach Vorstehendem nicht glaubhaft gemacht, dass eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen wird.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 72/08 27.08.2009 , Urteil
Eine Bedarfsgemeinschaft mit 10 schulpflichtigen Kindern hat keinen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln für das Schuljahr 2007/2008 als Beihilfe, wenn der Leistungsträger mehrfach angeboten hat, die Eigenanteile als Darlehen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II zu gewähren und Ermessen bei der Tilgung des Darlehens ausgeübt hat.
Eine Erhöhung der nach dem SGB II festgelegten Regelleistung (§ 20 bzw. § 28 SGB II) ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Der Gesetzgeber hat insoweit seinen Gestaltungsspielraum zulässig ausgefüllt und eine pauschalierte Leistungsgewährung normiert, die nur in den vom Gesetz abschließend aufgeführten Fallgestaltungen zusätzliche Bedarfe anerkennt.
Die Vorschrift des § 21 SGB II stützt das Begehren der Kläger nicht.
Nach § 21 Abs. 1 SGB II werden über die pauschale Leistung des § 20 SGB II, in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind, zusätzliche Leistungen gewährt. Dabei kann es sich um Bedarfe handeln, die grundsätzlich von der Regelleistung umfasst werden oder solche, die durch Ausnahmesituationen bedingt sind. Die Leistungen für Mehrbedarfe sind nur für die in § 21 SGB II normierten Bedarfslagen zu bewilligen. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II (eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706) wird - insoweit klarstellend (BT-Drucks 16/1696 S 26 zu Nr. 2; BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b AS 14/06 R Rn. 19 ) - der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung des SGB II nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass eine hiervon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen der in § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II genannten Fallgruppen liegen (offensichtlich) nicht vor. Ein Anspruch auf die Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln ist nicht von der Aufzählung umfasst.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 23 SGB II.
Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 SGB II nicht vor. Nach der dort enthaltenden Aufzählung kommt eine abweichende Erbringung von Leistungen nur in den dort aufgezählten Fällen in Betracht (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rn. 112). Dabei regelt § 23 Abs. 3 SGB II abschließend die durch das SGB II anerkannten und an die Stelle von Einmalleistungen getretenen Sonderleistungen der Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie die der mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Keine dieser Alternativen kann für den hier geltend gemachten Anspruch herangezogen werden.
Zum anderen konnte der Senat offen lassen, ob ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II, wonach im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster, nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden kann, besteht (vgl hierzu Lang/Knickrehm, a.a.O., § 21 Rn. 4; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 5/2006, S. 160; Armborst, info also 02/2006, 58 ff.). Denn das Begehren der Kläger ist ausdrücklich und wiederholend auf eine Beihilfe gerichtet.
Ein Anspruch besteht ebenso wenig gegenüber dem Beigeladenen.
Eine Anspruchsgrundlage lässt sich auch dem SGB XII nicht entnehmen. Der Anspruch nach § 73 SGB XII richtet sich gegen den Begeladenen als zuständigen Sozialhilfeträger. Eine Verurteilung nach § 75 Abs. 3 SGG wäre grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen des § 73 SGB XII sind indes nicht erfüllt.
Auf § 73 SGB XII kann der Anspruch unabhängig davon, ob der Eigenanteil als von der Regelleistung umfasst angesehen wird, nicht gestützt werden. Soweit der von den Klägern geltend gemachte besondere Bedarf zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zählt, kann nicht auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden (Spellbrink, a.a.O., § 20 Rn. 38).
Ansonsten setzt ein Anspruch nach § 73 SGB XII eine atypische Bedarfslage voraus, für die die in Kapitel Neun des SGB XII enthaltene Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht eingreift.
Nach § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB II ausgeweitet werden (Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 73 Rn. 3). Daher ist eine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist, notwendig (BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/09 R). Es muss sich dabei um eine besondere atypische Bedarfslage, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, handeln. Die besondere Bedarfslage muss eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellen, ohne dabei zu einer allgemeinen Auffangnorm zu mutieren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 Rn. 22 ). Eine solche Bedarfslage hat das BSG "im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 Grundgesetz (GG) in der mit der Scheidung der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten" bejaht für in diesem Zusammenhang anfallende Fahrtkosten (BSG, a.a.O., Rn. 21 ff. ). Bejaht wurde in der Rechtsprechung eine atypische Bedarfslage z.B., wenn im besonderen Einzelfall ohne die Übernahme der Kosten für die Schülermonatsfahrkarte in Höhe von 90,- EUR der Besuch der zur Hochschulreife führenden einzig erreichbaren Schule nicht möglich wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2007 - L 7 AS 666/07 ER). Abgelehnt wurde ein Anspruch aus § 73 SGB XII mangels besonderer Bedarfslage, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die typischerweise mit dem Schulbesuch verbunden sind bzw. wenn die Heranziehung der Vorschrift nur dazu dient, unzureichend ausgestattete Regelleistungen aufzustocken (SG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - S 37 AS 12025/05 Rn. 17; Berlit, LPK-SGB XII, § 73 Rn. 6). Das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 76/07 - Revision nicht zugelassen; nunmehr - Stand 06.09.2009 - beim BSG anhängig - B 14 AS 47/09) hat den atypischen Bedarf für den Fall bejaht, dass die Aufwendungen für die Anschaffung von Schulbüchern in einem Umfang von 139,20 EUR jährlich (monatlich 11,60 EUR) und damit zu ca. 70 % ungedeckt waren. Die atypische Bedarfslage hat es daraus hergeleitet, dass es sich bei den Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entstehe und daher nicht in die Berechnung der Regelsätze einfließen könne, andererseits die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen. Die atypische Bedarfslage besteht nach dem LSG darin, dass hiervon ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als andere Personengruppen betroffen sei.
Die atypische Bedarfslage ist unter Berücksichtigung dessen, dass diese sich stets aus den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles herleiten muss, bei den Klägern zu verneinen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass auf den ersten Blick viel für die Annahme einer atypischen Bedarfslage spricht, weil in der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zehn schulpflichtige Kinder leben. Demzufolge errechnet sich insgesamt ein hoher Betrag für den Eigenanteil bei den Lernmitteln im Schuljahr 2007/08. Eine besondere atypische Bedarfslage, dass im Lichte der Grundrechte ausnahmsweise eine Aufgabe von besonderem Gewicht bejaht werden kann, liegt jedoch nicht vor. Zu beachten ist insbesondere, dass § 73 SGB XII nicht zur allgemeinen Auffangnorm werden soll ausgerichtet darauf, im Ergebnis über diese Rechtsanwendung mittelbar eine Anhebung der Regelsätze zu erreichen und ggf. notwendige und/oder wünschenswerte Änderungen der Gesetzgebung durch die Rechtsprechung vorwegzunehmen.
Dem besonderen Bedarf der Kläger wird durch die Regelungen des SGB II ausreichend Rechnung getragen, so dass eine atypische Bedarfslage nicht eingetreten ist. Denn die Beklagte hat sich (mehrfach) bereit erklärt, die Eigenanteile als Darlehen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II zu gewähren. Eine besondere Bedarfslage, die eine außergewöhnliche Härte für die Kläger und die Bedarfsgemeinschaft bei der Zahlung des Eigenanteils zu den Lernmitteln zur Folge hätte, wird durch die von der Beklagten angebotenen Modalitäten bei der Tilgung des Darlehens vermieden. Denn die Beklagte hat der besonderen familiären Situation bei den Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen. Nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 % der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die Beklagte hat den Klägern - und den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - eingeräumt und angeboten, das Darlehen nicht durch Aufrechnung von 10 % der Regelleistung (267,- EUR von 2.672,- EUR) zu tilgen, sondern vielmehr Ermessen ausgeübt und eine Rate in Höhe von monatlich 50,- EUR angeboten.
Des Weiteren ist zu beachten, dass eine wiederkehrende jährliche besondere Bedarfslage für die Kläger und die weiteren schulpflichtigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft objektiv nicht eintreten kann. Denn nach § 24a Abs. 1 S. 1 SGB II (eingefügt mit Wirkung vom 01.08.2009 durch das FamLeistG vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955) erhalten Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Des Weiteren wird den Klägern abweichend von § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II ab 01.07.2009 eine Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II maßgeblichen Regelleistung gewährt (§ 74 SGB II eingefügt durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität vom 02.03.2009 BGBl. I 416). Diese derzeitige finanzielle Ausstattung bietet den Klägern die Möglichkeit, auch nach der bereits erfolgten Zahlung des Eigenanteils für die Lernmittel für das Schuljahr 2009/2010 den noch ausstehenden Eigenanteil für das Schuljahr 2007/2008 zu bestreiten. Die Kläger haben zwischenzeitlich liquide Mittel zur Verfügung, um ggf. in Raten die Schuld aus dem Schuljahr 2007/2008 abzulösen Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht keine Notwendigkeit, von der vom Gesetzgeber gewählten Konzeption abzuweichen. Dies gilt umso mehr, weil das grundrechtlich geschützte Recht auf Teilhabe an der Bildung nie gefährdet war. Denn nach der Auskunft des Schulleiters der Hauptschule X haben die Kläger die Bücher das gesamte Schuljahr hindurch benutzt, obwohl der Eigenanteil nicht bezahlt wurde.
Der Eigenanteil war somit aus der Regelleistung zu zahlen. Ausgehend von der Möglichkeit, ggf. in neun Monaten die Raten zu zahlen, ergibt sich ein Betrag von 4,44 EUR monatlich. Das BSG hat die Ansicht vertreten, dass das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum nicht unterschritten wird bei einer Zuzahlung von 3,45 EUR (BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR10/07 R).
Zu der Frage, ob das Sozialgeld nach § 28 SGB II einen ausreichenden Anteil für den Bereich Bildung enthält, wird das BVerfG ggf. Stellung nehmen.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Dazu ist notwendig, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzellfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht (Klärungsfähigkeit) zu erwarten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60, Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 160 Rn. 6). Dabei kommt es für die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung zu bejahen ist oder nicht und damit die Revision zuzulassen ist, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (Krasney/Udsching, a.a.O., Kapitel IX., Rn. 60 ff., 71 m.w.N). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lagen diese Voraussetzungen nicht (mehr) vor. Denn im Anschluss an die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.07. bzw. 01.08.2009 (§ 24a und § 74 SGB II) kann der Bedarf für den Eigenanteil an den Lernmitteln gedeckt werden und eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII wegen eines atypischen Bedarfs wird insoweit nicht mehr in Betracht kommen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122720&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 84/09 AS ER 12.10.2009 rechtskräftig , Beschluss
Maklerlohn und Mietkaution sind Wohnungsbeschaffungskosten, welche vom Leistungsträger nach dem SGB II übernommen werden können. Legt der Hilfeempfänger der Behörde kein konkretes Wohnungsangebot vor, ist diese nicht zur Zusicherung der Wohnungsbeschaffungskosten verpflichtet.
Zwar können nach § 22 Abs. 3 SGB II Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll dabei erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Maklerlohn und Mietkaution sind in diesem Zusammenhang auch unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten zu fassen.
Eine entsprechende Zusicherung setzt aber voraus, dass die konkreten Gegebenheiten der angestrebten neuen Wohnung bekannt sind, da nur so die Antragsgegnerin (Ag) in die Lage versetzt wird, neben der Erforderlichkeit des Auszugs die Angemessenheit der neuen Wohnung zu prüfen. Die Angemessenheit der neuen Wohnung ist stets mit zu berücksichtigen, da bei Einzug in eine unangemessene Wohnung grundsätzlich durch die dann erforderliche Kostensenkung ein neuer Umzug drohen würde. Ein Anordungsanspruch kommt daher erst in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7.09.2007 - L 9 AS 489/07 ER -).
Ein derzeitiges - konkretes - Wohnungsangebot hat der Ast nicht dargetan.
Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, dass er ohne Beauftragung eines Maklers keine geeignete Wohnung finden kann, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis er sich beispielsweise an die Ag mit der konkreten Bitte um Hilfestellung bei der Wohnungssuche gewandt hat.
Selbst wenn der Ast aufgrund seiner körperlichen Behinderung seine Wohnungssuche ausschließlich über einen Makler betreiben könnte, käme eine einstweilige Anordnung hinsichtlich dieser Kosten nicht in Betracht.
Mit dem bloßen Nachweis von Wohnraum - und erst recht mit der bloßen Beauftragung eines Maklers - fallen Vermittlungskosten noch nicht an. Dem Makler steht sein Lohn erst dann zu, wenn aufgrund seiner Vermittlung ein Mietvertrag zustande kommt, § 652 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es ist dem Ast unbenommen, vor Abschluss eines Mietvertrages die Voraussetzungen der Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten im konkreten Einzelfall von der Ag prüfen zu lassen.
Denkbar ist allerdings nach der Aktenlage, dass ein solcher Zusicherungsanspruch daran scheitert, dass der Auszug aus der alten Wohnung gar nicht erforderlich ist. Denn der Ast führt in weiteren Verfahren auch Streit darüber, ob und inwieweit seine derzeitige Wohnung durch Träger der Grundsicherung und der Sozialhilfe behindertengerecht ausgestaltet werden kann. Sollte der Ast vor diesem Hintergrund Schwierigkeiten haben, einen Makler zu finden, der für ihn tätig wird, so liegt dies allein in seiner Risikosphäre. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zusicherung der Übernahme von Maklerkosten ergibt sich hieraus nicht.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122618&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Maklergebühren sind vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II nur zu übernehmen, wenn sie unvermeidbar waren.
Mit Beschluss vom 02.04.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 B 33/09 AS ER - festgestellt , dass nur bei unvermeidbar anfallenden Maklerkosten der kommunaler Träger die Zusicherung zur Kostenübernahme geben muss.
Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen. Er umfasst nach der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis und Rechtsprechung, auf die nicht zuletzt angesichts der gesetzgeberischen Parallele auch zur Auslegung des § 22 Abs. 3 zurückgegriffen werden kann, auch Maklergebühren, jedoch nur, wenn sie unvermeidbar waren (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 83). Bei der Prüfung, ob eine Zusicherung erteilt werden kann, muss auch hier als ungeschriebene Gesetzesvoraussetzung die Angemessenheit der anfallenden Kosten vorliegen.
Eine Zusicherung lag nicht vor. Diese war auch nicht zu erteilen, unabhängig davon, ob die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie von Mietkautionen und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers steht. Die Übernahme der Maklergebühren scheitert bereits daran, dass die Kosten der von dem Antragsteller angemieteten Wohnung nach summarischer Prüfung nicht angemessen sind. Darüber hinaus ist bezüglich der geltend gemachten Maklergebühren noch zweifelhaft, ob diese unvermeidbar gewesen sind.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden, § 22 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II. Hierunter sind grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Maklers zu fassen. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch, das heißt ein materiell- rechtlicher Anspruch des Hilfebedürftigen jedoch nicht mehr zu erkennen, denn der Hilfebedürftige hat die Kostenübernahme für eine Unterkunft beantragt, für die nach seinen eigenen Angaben eine Maklerprovision nicht fällig wird, so dass keine Wohnungsbeschaffungskosten (in Form einer Maklerprovision) entstehen, die die Behörde zu übernehmen hätte. Der hilfebedürftige Kläger hat in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, dass der Umzug nicht zustande kommen würde und daher in nächster Zeit erneut die Beauftragung eines Maklers erforderlich wäre. Ein Anordnungsanspruch hat sich daher - soweit er überhaupt bestanden hat - spätestens mit dem Umstand erledigt, dass die Notwendigkeit einen Makler einzuschalten mit der Genehmigung des Umzuges in die (provisionsfreie) Wohnung weggefallen ist (Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 1101/08 AS ER 16.02.2009 ,Beschluss).
Mit Beschluss vom 05.09.2008 hat das Bayerische Landessozialgericht - L 7 B 647/08 AS PKH - festgestellt , dass die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten nach § 22 Abs.3 SGB II , was die Höhe dieser Kosten betrifft, nicht im Ermessen der Behörde gestellt ist . Ermessen sei allenfalls bei der Entscheidung über eine Zusicherung der Übernahme von Wohnbeschaffungskosten eingeräumt.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde im Widerspruchsbescheid selbst zugestanden, dass die Voraussetzungen für die Zusicherung entgegen der vorherigen Ansicht vorgelegen hätten. Damit ist eine vorherige Zusicherung zu unterstellen. In diesem Fall ist aber die Übernahme solcher Kosten zwingend (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, Rdnr.87 zu § 22).
Dennoch ist ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten nicht erkennbar. Zu übernehmen sind nur die in Anbetracht der konkreten Situation notwendigen Kosten. Die Behörde hat durch Vorlage von umgangreichen Kopien von Zeitungsannoncen schlüssig dargetan, dass in dem hier fraglichen Zeitraum mehrere angemessene Wohnungen angeboten wurden, ohne dass die Einschaltung eines Maklers erforderlich gewesen wäre. Somit ist die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme eines Maklers nicht nachgewiesen.
Die Zusicherung zur Übernahme der Maklergebühren kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger ein konkretes Vermittlungsangebot für Wohnraum unterbreitet wird (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 307.2008, L 7 AS 2809/08 ER- B).
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1 Halbs. 1 a.a.O.). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Das Merkmal der vorherigen Zusicherung ist im Übrigen Anspruchsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 27; ferner Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 SO 599/08 - (zu § 29 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB XII).
Auch Maklerlohn kann zu den Wohnbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II gehören (vgl. SG Frankfurt, Beschluss vom 31. März 2006 - S 48 AS 123/06 ER -; SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - ; ferner Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 100; Lang/Link, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 83; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rdnr. 57).
Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II, die zweifellos einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB X) darstellt (vgl. Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 22 Rdnr. 125), - ebenso wie die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II und möglicherweise anders als die Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II erst abgegeben werden kann, wenn dem Grundsicherungsträger ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007 - L 9 AS 489/07 ER - ). Dies zeigen im Übrigen auch die Zuständigkeitsregelungen in § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und 2 SGB II; danach fallen die Wohnbeschaffungskosten und die Umzugskosten in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers am Ort der bisherigen Unterkunft, die Mietkaution indessen in diejenige des Trägers am Ort der neuen Unterkunft. Erst wenn eine bestimmte Unterkunft ins Auge gefasst ist, kann aber der im letzteren Falle für die Zusicherung zuständige Träger ermittelt werden.
Mithin kann nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Angaben zur neuen Unterkunft vorliegen, eine gerichtliche Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Maklervergütung überhaupt in Betracht kommen; andernfalls würde man diesen zu einer zukünftigen Sachbehandlung verpflichten, die so derzeit nicht absehbar ist und auf welche sich der Antragsteller auch nicht verlassen kann, weil etwa das Kriterium der Angemessenheit erst anhand eines konkreten Wohnungsangebots geprüft und beurteilt werden kann . Denn mit der schriftlichen Zusicherung erteilt die Behörde die rechtlich verbindliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X); sie soll dem Adressaten die Gewissheit verschaffen, dass seine Aufwendungen zu dem beabsichtigten Erfolg führen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 13; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2). Eine derartige den Träger bindende Zusage ist indes im gegenwärtigen Verfahrensstadium aufgrund der vorstehend dargestellten notwendigen Voraussetzungen der Zusicherung nicht durchführbar. Die Antragstellerin vermag die mit der Zusicherung verbundene Gewissheit auch nicht etwa deshalb zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Vorhandenseins eines Wohnungsangebots für sich in Anspruch zu nehmen, weil für sie durch die Beauftragung eines Maklers bereits Kosten entstünden. Dies ist gerade nicht der Fall, weil dem Wohnungsvermittler (Makler) nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, welche im Übrigen unabdingbar ist (vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 652 Rdnrn. 59, 63), ein Anspruch auf Entgelt nur zusteht, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt (vgl. im Übrigen auch § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB); selbst mit dem Nachweis von Wohnraum wird der Mäklerlohn noch nicht fällig.
Nach Auffassung des Gerichts kommt die Übernahme der Maklercourtage durch den Grundsicherungsträger nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. November 1995 - 6 S 3140/94 - und vom 31. Januar 1997 - 7 S 1414/95 - ; Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kapitel 10 Rdnr. 71; zur "Regelübernahmevoraussetzung" des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II allgemein Berlit in LPK-SGB II,2. Auflage, § 22 Rdnrn. 98).
Bei der Beschaffung angemessenen Wohnraums entstehende Maklergebühren sind nach § 22 Absatz 3 SGB II als Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen (Sozialgericht Frankfurt S 48 AS 123/06 ER, Beschluss vom 31.03.2006).
Wie nämlich allgemein anerkannt ist, sind Maklergebühren den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II zuzuordnen und – freilich unter der Voraussetzung der Angemessenheit einer über einen Makler beschafften Wohnung - auch erstattungsfähig (vgl. Eichler/Spellbrink SGB II, Kommentar ,1. Auflage 2005, § 22 Rd.Nr.83; Berlit in LPK SGB II § 22 RdNr.61). Die genannte Auskunft der Antragsgegnerin und die noch im vorliegenden Verfahren fortgesetzte Verweisung des Antragstellers etwa auf eine von ihm zu erbringende Ansparleistung ist deshalb als Falschberatung und unzulässige Einschränkung der jedem Empfänger von SGB II-Leistungen zustehenden Wohnungsbeschaffungskosten anzusehen.
Maklerkosten, die ebenfalls zu den Kosten der Unterkunft gehören können, sind bei einem notwendigen Umzug dann zu übernehmen, wenn im Preis angemessene Unterkünfte ausschließlich über einen Makler angemietet werden können. Es ist den Antragstellern zuzumuten, sich bei einem konkreten Angebot mit der Antragsgegnerin vor einer Anmietung in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme abzuklären. Keineswegs kann generell ein Anspruch auf Übernahme von Maklerkosten zugebilligt werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 145/07 AS ER 25.09.2007, Beschluss).
Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren und Maklercourtagen stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar (Sozialgericht Dresden S 23 838/06 ER Beschluss vom 06.06.2006).
Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren und Maklercourtagen stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar und sind – unter der Voraussetzung der Angemessenheit einer über einen Makler beschafften Wohnung – dem Grunde nach erstattungsfähig (so bspw. ausdrücklich zutreffend: SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.03.2006, Az: S 48 AS 123/06 ER; vgl. auch: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22; Rn. 83; Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 61; Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 22 SGB II, Rn. 7; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2006, K § 22, Rn. 26; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 46; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 61; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 22; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 20; Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, § 22, Rn. 42; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 85). Das erkennende Gericht teilt diesbezüglich zwar dem Grunde nach die Bedenken des Leistungsträgers , dass Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren und Maklercourtagen als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht regelmäßig, sondern nur im Einzelfall als erstattungsfähiger notwendiger Bedarf anzuerkennen sind, weil diese Kosten nicht typischerweise oder zwangsläufig anfallen (so zutreffend: Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 85; Paul ZfF 2005, 145, 153; Berlit, NDV 2006, 5, 23).
Ihr Ausscheiden im konkreten Einzelfall würde jedoch voraussetzen, dass der Leistungsträger – insoweit zu ihrem eigenen Schutz – eine dementsprechend beschränkte Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II rechtzeitig und ausführlich dem Antragsteller gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte (in dieser Richtung zutreffend: Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 62). Derartiges ist im konkreten Fall jedoch gerade nicht zu konstatieren, weil die Antragsgegnerin mit einer eindeutigen und insoweit dem Antragsteller eine vernünftige Hilfestellung an die Hand gebenden, rechtzeitigen, also dem Gesetz entsprechenden - vorherigen - Aussage, bis dato in der Schuld steht. Wenn die Antragsgegnerin meint, dass Maklergebühren für die Beschaffung einer neuen Wohnung nur unter der Voraussetzung übernommen würden, dass auf dem Wohnungsmarkt keine hinreichenden maklerungebundenen Wohnungen verfügbar seien – wie dies in ihrer KdU-Richtlinie zementiert ist – dann muss sie eine derartige Aussage dem umzugsbereiten Leistungsempfänger gegenüber auch klar, eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringen und darf sich nicht im Nachhinein erst hierauf berufen.
Keine Übernahme der vom Hilfebedürftigen verauslagten Maklercourtage für den Verkauf des Eigenheimes, denn es handelt sich hierbei nicht um Kosten der Wohnungsbeschaffung bzw. des Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 61/08, Urteil vom 02.03.2009).
Es fehlt schon an einer vorherigen Zusicherung. Diese nach § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II durch den kommunalen Träger zu erteilende Zusicherung ist Anspruchsvoraussetzung und setzt ihrerseits die Angemessenheit der in der neuen Unterkunft anfallenden Kosten voraus (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Randnr. 82, 86). Sie muss schriftlich erteilt werden (§ 34 SGB X, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Randnr. 85).
Die Begriffe Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sind nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar weit auszulegen. Das Bundessozialgericht hat aber entschieden, dass sie ihre Begrenzung bereits im Wortlaut finden. So sind Wohnungsbeschaffungskosten nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Bei Umzugskosten handelt es sich um die Kosten des Umzugs selbst, nicht aber Kosten, die mit dem Umzug lediglich zusammenhängen (Urteil des BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - m. w. N. zur beantragten Übernahme von Renovierungskosten). Der erkennende Senat schließt sich dieser an Wortlaut und Gesetzessystematik orientierten Auslegung an. Damit handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen weder um solche, die mit dem Finden und Anmieten der neuen Wohnung verbunden sind, noch um solche, die sich dem Begriff des Umzugs zuordnen lassen, also weder um Wohnungsbeschaffungs- noch um Umzugskosten.
4. SG Oldenburg, Beschluss vom 04.07.2008, Az. S 47 AS 1240/08 ER
Keine Absenkung von Hartz IV- Leistungen bei Beschäftigungsaufgabe wegen unwirksamer Kündigung .
Es ist in Rechtsprechung und juristischer Literatur nicht eindeutig geklärt, ob im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Sanktion überhaupt auf diesen Tatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II gestützt werden kann oder nicht vorrangig § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II anwendbar ist, wenn eine Beschäftigung während des Leistungsbezugs nach SGB II aufgegeben wird (Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II Kommentar 2. Auflage 2008 § 31 Rn. 31a; Berlit in LPK-SGB II 2. Auflage 2007 § 31 Rn 126; Valgolio in Hauck/Noftz/Voelzke § 31 Rn. 133 m.w.N.).
Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Tatbeständen ist jedoch nicht erforderlich, da eine Sanktion weder auf den einen noch auf den anderen hätte rechtmäßig gestützt werden können.
Eine Sperrzeit im Rahmen des SGB III ist nur dann zulässig, wenn eine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung vorliegt. Neben der Tatsache, dass nach § 623 BGB zwingend zur Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform erforderlich ist und dies nach dem Ergebnis des Erörterungstermins und der vorliegenden Akten jedenfalls bis zum 12.06.2008 nicht der Fall war und die Kündigung schon deswegen unwirksam wäre, ist die Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist zwingend die vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG vom 17.02.1994 Az.: 2 Azr 616/93). Die Kündigung des Antragstellers wurde auf (angebliches) Fehlverhalten in der Form der Schlechterfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gestützt, ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen und ist schon deswegen unwirksam.
Sofern die Sanktion des Antragstellers auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II gestützt werden sollte, wäre der Tatbestand der Weigerung der Fortführung einer zumutbaren Arbeit denkbar. Eine Weigerung des Antragstellers in diesem Sinne ist nicht zu ermitteln. Eine solche läge nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Durchführung der Arbeiten von sich aus beendet hätte, beispielsweise durch Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag oder Nichterscheinen bei der Arbeit (vgl. Berlit in LPK-SGB II a.a.O. § 31 Rn. 38 f. m.w.N.). Bei einer verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung liegt eine Fortführungsverweigerung nur dann vor, wenn den Hilfebedürftigen schwerwiegende Verletzungen arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten vorgeworfen werden können (vgl. Berlit a.a.O. § 31 Rn. 40 ff. m.w.N.). Unstreitig liegt keine entsprechend schwerwiegende Pflichtverletzung des Antragstellers vor, er hat selbst nach Vortrag des vormaligen Arbeitgebers nur "seine Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt".
Außerdem ist es bedenkenswert, ob eine Sanktionierung einer vergangenen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch möglich ist, wenn die zu sanktionierende Person sich wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis befindet. Es könnte davon auszugehen sein, dass die vormalige Aufgabe des Arbeitsplatzes durch die neuerliche Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses gegenstandslos ist. Dies würde sich auch damit decken, dass die Verhängung einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III nach einer neuerlichen Arbeitsaufnahme gegenstandslos wird.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80176&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4.1 Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 1732/08 vom 20.02.2009 , Urteil
Bei dem Überbrückungsgeld im Sinne des § 51 StVollzG handelt es sich um eine Geldzahlung, die nach Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Haftzeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme nicht auf die Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten angerechnet werden kann. (vgl. BVerwG vom 21.06.1990, Az. 5 C 64/86).
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Geldwertezuflüsse dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Diese Regelung ist im Regelfall dann anwendbar, wenn eine Zweckbestimmung der Einnahmen und Zuwendungen besteht, die nicht den Zwecken der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II entspricht. (Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, Kommentar 2. Auflage 2008 § 11 Rn. 39 m.w.N.)
In § 51 Abs. 1 StVollzG ist ausdrücklich gesetzlich der Zweck des Überbrückungsgeldes bestimmt. Das Überbrückungsgeld soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten 4 Wochen nach seiner Entlassung sichern. Dies ist auch der Zweck der Leistungen nach dem SGB II. Somit ist das Überbrückungsgeld grundsätzlich auf den Bedarf nach dem SGB II anzurechnen. (vgl. BVerwG a.a.O.)
Dieser gleiche Zweck wie derjenige der Leistungen nach dem SGB II ist jedoch in § 51 StVollzG ausdrücklich zeitlich beschränkt. Das Überbrückungsgeld dient nur für die ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung dem Lebensunterhalt des Gefangenen. Aus dieser zeitlichen Begrenzung der Zweckbestimmung folgt, dass das Überbrückungsgeld nur in den ersten 4 Wochen als Einkommen anzurechnen ist und eine längere Anrechnung auf nachfolgende Zeiträume ausgeschlossen wird. Ebenso folgt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aus dieser Regelung, dass nach Ablauf der ersten 4 Wochen evtl. verbleibendes Überbrückungsgeld nicht mehr den gleichen Zwecken dienen soll, bzw. nicht als weiteres Einkommen angerechnet werden kann. Die Regelung des § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II -V) steht dem nicht entgegen. Die höherrangige gesetzliche Regelung des § 51 StVollzG beschränkt den Anrechnungs- und Verteilzeitraum bezüglich einmaliger Einnahmen, der in der Regelung des § 2 Abs. 4 Alg II -V festgelegt ist.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=91541&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
--------------------------------------------------------------------------------------------
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und
Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe
"Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
--------------------------------------------------------------------------------------------
1. BSG,Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 34/08 R
Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie keine Miete bezahlen.
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Leibrentenzahlung - keine konkrete Zahlungsverpflichtung
Hartz IV-Empfänger haben keinen keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie keine Miete bezahlen (vgl zum Mietvertrag unter Verwandten BSG, Urteile vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R - und vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R). Allein der Umstand, dass der Kläger seine Halbwaisenrente an seine Mutter "im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens" weiterleitete, lässt nach den übrigen Feststellungen des LSG nicht erkennen, dass ihm KdU iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II entstanden sind. Mit der Aufteilung der KdU nach Kopfteilen, wenn mehrere Familienmitglieder eine Wohnung gemeinsam nutzen, wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R; Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5).
Ein Grundsicherungsträger ist nur bei konkreter Zahlungspflicht verpflichtet, die Zahlung einer Leibrente als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11192&pos=0&anz=170
1.1 BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R
ALG II Leistungsträger darf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ablehnen, bloß weil kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt.
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter Verwandten - rechtlicher Bindungswille -Stromkosten - Warmwasserkosten
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies werden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden sind, wie sie der Kläger vorliegend auch geltend macht. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -RdNr 24).
Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Hilfebedürftige wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist - wovon auch das LSG ausgegangen ist - in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19) .
Ermittlungen zum mietvertraglich Vereinbarten erübrigen sich nicht schon bei fehlender Schriftform eines Vertrages oder dessen mangelhafter Ausgestaltung. Ein Mietvertrag über Wohnraum kann wie grundsätzlich alle schuldrechtlichen Verträge wirksam formfrei abgeschlossen werden (zu den Folgen bei einem nicht in schriftlicher Form abgeschlossenen Vertrag vgl § 550 BGB), sodass auch aus mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen Kosten für eine Unterkunft entstehen können, die einen entsprechenden Bedarf des Hilfebedürftigen begründen. Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist, oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat (vgl nur Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl 2007, Vor § 535 BGB RdNr 8).
Das LSG ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil vom 19. Oktober 1999 - IX R 39/99 = BFHE 190, 173, 174) davon ausgegangen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhalten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden.
Dem folgt der erkennende Senat, wie bereits der 4. Senat in seinem Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das LSG in seiner bisherigen Rechtsprechung, auf die es im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat, die Kriterien des BFH zum Fremdvergleich zutreffend angewandt hat (vgl dazu zuletzt BFH Urteil vom 31. Juli 2007 - IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350 mwN). Die fehlende Schriftform des Mietvertrages ist jedenfalls auch nach der Rechtsprechung des BFH wegen der Formfreiheit eines Mietvertrages nach dem BGB nicht in den Fremdvergleich mit einzubeziehen (BFH Urteile vom 19. Oktober 1999 - IX R 80/97, BFH/NV 2000, 429 und vom 10. Mai 2006 - IX R 35/05, BFH/NV 2006, 1648). Die Heranziehung der vom BFH entwickelten Kriterien des Fremdvergleiches auf das SGB II scheidet ohnehin aus. Während es beim Fremdvergleich im Steuerrecht darum geht, ob die streitigen Aufwendungen des Vermieters in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem steuerlich nicht relevanten, privaten Bereich zugehörig sind, geht es im Grundsicherungsrecht darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft gedeckt werden muss. Andere Mittel oder beispielsweise Hilfen von Angehörigen in Form verbilligter Wohnraumüberlassung sind im SGB II zur Bedarfssenkung und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Grundsicherungsrechtlich ist es mithin sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Erscheinen die geltend gemachten Kosten zu hoch, wird einem Missbrauch dadurch vorgebeugt, dass nach § 22 Abs 1 SGB II nur "angemessene" Kosten zu übernehmen sind. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings auch im Falle der Grundsicherung der vom BFH in seiner Rechtsprechung zum Fremdvergleich herangezogene Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden kann (vgl BFH Urteil vom 31. Juli 2007 - IX R 8/07 - BFH/NV 2008, 350 RdNr 21).
Für eine Pflicht zur Übernahme der geltend gemachten Stromkosten wäre Voraussetzung, dass sie für die Heizung der Wohnung aufzubringen waren, wofür bislang kein Anhalt besteht. Kosten der Warmwasserbereitung sind ggf von den Aufwendungen für Heizung abzusetzen (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009-5&nr=11182&pos=20&anz=41
2. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 SO 22/08 vom 03.09.2009 , Urteil
Für einen Sozialhilfeempfänger ist eine Bruttokaltmiete von 273,00 Euro in der Landeshauptstadt Kiel angemessen. Bei der Annahme eines Mittelwertes für Betriebskosten von 1,37 EUR pro Quadratmeter ergibt das eine Nettokaltmiete von 4,09 EUR/qm.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122726&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 65/08 16.07.2009 , Urteil
Bei der einjährigen Betreuung durch den Integrationsfachdienst handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II
Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II stellen einen eigenständigen Streitgegenstand dar (Urteile des erkennenden Senats vom 28.05.2009, L 7 AS 4/09, Rn. 41 und vom 13.09.2007, L 7 AS 41/07, Rn. 27; vgl. ferner BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige gem. § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II. Nach § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung.
Bei der einjährigen Betreuung durch den Integrationsfachdienst handelt es sich um eine "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" im Sinne des § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II. Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Die Beratung und Vermittlung durch den Integrationsfachdienst sind nicht als "sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" i. S. d. § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II zu qualifizieren. Welche Leistungen tatsächlich als sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben in Betracht kommen, bleibt angesichts der ausdrücklichen Benennung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX) und zur Eingliederung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII) unklar. Dem Wortlaut ist zu entnehmen, dass ein direkter Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erforderlich ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.05.2009, L 7 AS 4/09, Rn. 50, Münder in LPK SGB II, § 21 Rn. 23). Auch der systematische Standort verdeutlicht, dass die "sonstigen Hilfen" unmittelbar darauf gerichtet sein müssen, den erwerbsfähigen, aber behinderten hilfebedürftigen Menschen wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, wie dies auch die Zielvorgabe des § 1 Abs. 1 S. 1 SGB II zusammen mit § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II im Allgemeinen für das Grundsicherungsrecht vorgibt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.05.2009, L 7 AS 4/09, Rn. 51). Aus dem systematischen Zusammenhang folgt zudem, dass sonstige Hilfen jedenfalls nur dann einen Mehrbedarf auslösen, wenn sie von einem öffentlichen Träger erbracht werden (vgl. Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 21 Rn. 45; Behrend in jurisPK SGB II, § 21 Rn. 36).
Da § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II explizit auf § 33 SGB IX Bezug nimmt, sind die erbrachten Leistungen des Integrationsfachdienstes vorrangig unter die dortige Spezialregelung einzuordnen. Erst wenn deren Voraussetzungen nicht eingreifen, kann zur Überzeugung des Senats auf die insoweit eine Auffangfunktion beinhaltenden sonstigen Leistungen zurückgegriffen werden.
Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Darunter fallen z.B. die Übernahme von Bewerbungskosten (vgl. Vogt in Kossens/von der Heide ua., Kommentar zum SGB IX, 2. Auflage 2006, § 33 Rn. 15).
Für eine Ausnahme der Beratung und Vermittlung von den Leistungen des § 33 Abs. 3 SGB IX besteht entgegen der Ansicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Durchführungshinweisen kein Raum (Hinweise der BA zu § 21 SGB II, Rn. 21.16a). Zum einen verweist § 21 Abs. 4 SGB II in seinem Wortlaut pauschal auf § 33 SGB IX (vgl. Loose in Gemeinschaftskommentar zum SGB II -GK-SGB II-, 2007, § 21 Rn. 29). Davon sind einzelne Nummern nicht ausgenommen. Zum anderen können auch durch Beratung und Vermittlung tatsächlich vermehrte Ausgaben entstehen, z.B. für Bewerbungen, Fahrtkosten und andere Aktivitäten (vgl. SG Berlin, Urteil vom 16.09.2005, S 37 AS 5525/05, Rn. 16 Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 44). Allerdings ist es unerheblich, ob tatsächlich ein Mehrbedarf durch zusätzliche Kosten (bei dem Kläger) angefallen ist, denn § 21 Abs. 4 SGB II gewährt pauschalierend eine Erhöhung der Regelleistung, wenn nach allgemeinen Umständen ein Mehrbedarf zu erwarten ist (vgl. Loose in GK-SGB II, § 21 Rn. 28).
Die Anwendung des § 21 Abs. 4 SGB II setzt ferner voraus, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Leistungen "erbracht werden". Für die Bejahung eines Mehrbedarfs genügt nicht, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung oder eine Leistung der Eingliederungshilfe besteht (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 R, Rn. 22 Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 41). Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf sind erst erfüllt, wenn der Berechtigte an einer Integrationsmaßnahme des § 33 SGB IX tatsächlich teilnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 R, Rn. 22, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2008; L 29 B 414/08 AS NZB, Rn. 25 Loose in GK-SGB II, § 21 Rn. 28).
Sofern für das Tatbestandsmerkmal "erbracht werden" über den Wortlaut hinaus eine Leistungsbewilligung vorausgesetzt wird, kann vorliegend auf die Eingliederungsvereinbarung zurückgegriffen werden. Zwar stellt diese Vereinbarung in der Eingliederungsvereinbarung keinen Bewilligungsbescheid im engeren Sinne dar. Die Rechtsnatur einer Eingliederungsvereinbarung ist insoweit streitig. Nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Ansicht stellt die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X dar. Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um eine neue Form hoheitlichen Handelns, die ähnlich wie ein Verwaltungsakt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zum Meinungsstand Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rn. 10 ff., 39 ff.). Aus Sicht des Klägers ist aber vor allem angesichts der in der Rechtsfolgenbelehrung der Eingliederungsvereinbarung aufgeführten Sanktionsmöglichkeiten deutlich, dass er zur Teilnahme an der Beratung durch den Integrationsfachdienst verpflichtet ist.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leistungen zur Beratung und Vermittlung gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX die Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II rechtfertigen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 AS 11/09 22.09.2009 , Urteil
Ein Betriebskostenguthaben reduziert die durch den Grundsicherungsträger zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar unerheblich davon, dass der Hilfebedürftige die Rückzahlung tatsächlich erhält. Die Anspruchsgrundlagen für die Höhe des Arbeitslosengeldes II ergeben sich unabhängig von den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) allein aus dem SGB 2. Angesichts des klaren Regelungsinhalts des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 muss die Reduzierung der von der öffentlichen Hand gezahlten Sozialleistungen einer Pfändung durch Insolvenzgläubiger vorgehen; eine Auslegung unter Berücksichtigung des § 35 InsO ist weder möglich und erforderlich.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II findet auch dann Anwendung, wenn sich der Leistungsempfänger in der Verbraucherinsolvenz befindet, der Rückzahlbetrag in die Insolvenzmasse genommen wird und somit dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht.
Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den Leistungsberechtigten ist weder nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erforderlich, um eine Minderung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen.
Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindern nicht nur faktische Rück"zahlungen", sondern bereits auch Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. Anders als die Rückzahlung ist das Guthaben lediglich ein positiver Saldo, d.h. eine Forderung, die gegenüber einem Anderen geltend gemacht werden kann. Auch das Wort "Gutschrift" beinhaltet keine Zahlung, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen.
Auch die Gesetzesmotive belegen keine die Auslegung der Vorschrift im Sinne der Kläger einengende gesetzgeberische Intention. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II ist mit dem "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006" mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen. Vor der Einfügung der Vorschrift wurden Rückzahlungen als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden mussten, zum anderen dazu, dass überzahlte Betriebskosten im Wesentlichen der Agentur für Arbeit zugute kamen, obwohl diese zu über 70 Prozent von den Kommunen aufgebracht worden waren. Beides sollte mit der Einführung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II vermieden werden (vgl BT-Drs 16/1696, S. 26). Zur Frage, ob die Vorschrift die Leistungen an den Hilfebedürftigen auch dann mindern sollte, wenn dieser die Rückzahlung wegen Insolvenz tatsächlich unmittelbar nicht erhält, geben die Gesetzesmotive keinen Aufschluss.
Die Tatsache, dass die Rückzahlung als Einkommen des Leistungsberechtigten angesehen wird (vgl. BT-Drs 16/1696) und nach der gesetzlichen Vorschrift des § 22 SGB II lediglich einer besondere Anrechnungsform auf die Leistungen unterliegt, spricht vielmehr dafür, dass auch die Rückerstattung, die in die Insolvenzmasse fällt und damit dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht, seinen Leistungsanspruch mindert. Denn auch nach der rechtlichen Ausgestaltung der Insolvenzordnung (InsO) handelt es sich bei der Rückerstattung um Einkommen des Schuldners. Dies ergibt sich aus § 35 InsO, wonach die Insolvenzmasse das Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und auch das Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt.
Der Annahme, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von einer tatsächlichen Rück"zahlung" zu einer Leistungsminderung führt, steht nicht entgegen, dass die Leistungen des SGB II grundsätzlich der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dienen (vgl. BT-Drs 16/1696 S. 27) und die Kosten für Unterkunft und Heizung an der Zielsetzung des Sozialleistungsrechts teilnehmen, den Hilfesuchenden die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren, hier konkret einen zu dauerhaftem Wohnen geeigneten Wohnraum als notwendigem Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins sicherzustellen (Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 5). Dieser Sicherungsauftrag bedeutet nicht, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten hat. Vielmehr müssen auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren. Zahlungen zur Schuldentilgung können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R). Es ist kein Grund ersichtlich, warum Leistungsempfänger in der Privatinsolvenz gegenüber Leistungsempfängern mit privaten Schulden durch eine restriktive Auslegung des § 22 Abs. 1 S.4 SGB II besser gestellt werden sollten. Die "Nichtanrechnung" einer Gutschrift würde letztlich zu einer nach den Grundsätzen des SGB II-Leistungsrechts nicht gewollten Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen (so auch SG Berlin, Urteil vom 31.10.2007, S 125 AS 11847/07, a.A. SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11 AS 1042/08).
Schließlich hat die Klage aber auch dann keinen Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II lediglich bei einem tatsächlichen Zufluss der Rückzahlung an den Sozialleistungsempfänger Anwendung findet. Denn ein solcher Zufluss hat hier stattgefunden. Auch nach der Eröffnung der Insolvenz kann der Schuldner Vermögenswerte hinzuerwerben, die dann in sein Vermögen fallen. Für dieses Vermögen fehlt dem Schuldner - lediglich - die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt, die gemäß § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht. Nach dem System der Insolvenzordnung werden (alle pfändbaren) Vermögenswerte mit ihrem Zufluss in das Vermögen des Schuldners gemäß § 35 InsO Teil der Insolvenzmasse und dienen neben der Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der Masseverbindlichkeiten zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners. Tatsächlich ist die Rückerstattung damit nach dem System der Insolvenzordnung den Klägern zugeflossen, wenn sie auch mangels Verfügungsbefugnis darüber keine Verfügungsmacht hatten, sondern der Betrag unmittelbar zu ihrer Schuldentilgung (bzw. vorliegend zur teilweisen Befriedigung der Kosten ihres Insolvenzverfahrens) verwendet worden ist.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122728&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 275/09 AS ER 08.10.2009 rechtskräftig ,Beschluss
Bei Unangemessenheit der Unterkunftskosten besteht keine Verpflichtung der SGB II Behörde zur Übernahme von Einlagerungskosten nach einer Zwangsräumung der Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.04.2008 - B 4 AS 1/08 R -) kann zwar grundsätzlich ein Anspruch auf unterkunftsbezogene Leistungen nach § 22 SGB II für die Anmietung zusätzlichen Lagerraumes bestehen, wenn der Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Anmietung von Lagerraum setzt allerdings voraus, dass die Unterkunftskosten unter Einschluss der Kosten für die Anmietung dieses Lagerraumes angemessen sind.
Jedenfalls überschreiten die aktuell von der Antragsgegnerin für den Antragsteller aufgewendeten Unterkunftskosten deutlich das angemessene Maß und lassen daher keinen Spielraum für die Gewährung weiterer Leistungen zwecks Anmietung von Lagerraum zur Einlagerung persönlicher Gegenstände.
Als Anspruchsgrundlage für eine vollständige oder anteilige Übernahme der Kosten beruflich genutzten Raumes, etwa für die hier vom Antragsteller behauptete Einlagerung beruflich benötigter Gegenstände und Möbel, kommt § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II in Betracht. Hiernach "können" über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Hierzu gehören nicht nur die in § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II aufgeführten Leistungen. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II enthält vielmehr eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art (Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11 b AS 3/05 R - mwN).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Verpflichtungen der Antragsgegnerin zur einstweiligen Erbringung von Leistungen nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II besteht jedoch nicht. Die Erbringung von Leistungen hiernach steht grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung, was bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift "können" abgeleitet werden kann und im Übrigen soweit ersichtlich einheitlicher Auffassung entspricht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 16 Rn. 61; BSG, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 22.04.2009 - L 19 B 49/09 AS ER -).
Die einstweilige Verpflichtung des Leistungsträgers kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn entweder das Ermessen in der Weise geschrumpft ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann (Ermessensreduzierung auf Null), oder die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragsstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist (Beschlüsse des Senats von 31.10.2008 - L 19 B 187/08 AS ER -, vom 22.04.2009 - L 19 B 49/09 AS ER -, vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER -).
Von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null ist nach dem aktenkundigen Sachverhalt keinesfalls auszugehen. Nennenswerte Nachweise einer beruflichen Tätigkeit des Antragstellers in der Zeit seines Leistungsbezuges seit Dezember 2006 und insbesondere ab dem Beginn der Förderung durch Gewährung von Einstiegsgeld im Februar 2008 existieren nicht. Angaben zu derzeit oder in näherer Zukunft ins Auge gefassten konkreten beruflichen Aktivitäten hat der Antragsteller nicht gemacht. Ebenso fehlt es an der plausiblen Darlegung, welchem beruflichen Zweck die eingelagerten Gegenstände, insbesondere der erhebliche Fachbücherbestand sowie die Kellerwerkstatt in näherer Zukunft zu dienen bestimmt sind.
Hiernach scheidet zur Überzeugung des Senats eine Ermessensreduzierung auf Null aus und ist nach Vorstehendem nicht glaubhaft gemacht, dass eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen wird.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 72/08 27.08.2009 , Urteil
Eine Bedarfsgemeinschaft mit 10 schulpflichtigen Kindern hat keinen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln für das Schuljahr 2007/2008 als Beihilfe, wenn der Leistungsträger mehrfach angeboten hat, die Eigenanteile als Darlehen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II zu gewähren und Ermessen bei der Tilgung des Darlehens ausgeübt hat.
Eine Erhöhung der nach dem SGB II festgelegten Regelleistung (§ 20 bzw. § 28 SGB II) ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Der Gesetzgeber hat insoweit seinen Gestaltungsspielraum zulässig ausgefüllt und eine pauschalierte Leistungsgewährung normiert, die nur in den vom Gesetz abschließend aufgeführten Fallgestaltungen zusätzliche Bedarfe anerkennt.
Die Vorschrift des § 21 SGB II stützt das Begehren der Kläger nicht.
Nach § 21 Abs. 1 SGB II werden über die pauschale Leistung des § 20 SGB II, in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind, zusätzliche Leistungen gewährt. Dabei kann es sich um Bedarfe handeln, die grundsätzlich von der Regelleistung umfasst werden oder solche, die durch Ausnahmesituationen bedingt sind. Die Leistungen für Mehrbedarfe sind nur für die in § 21 SGB II normierten Bedarfslagen zu bewilligen. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II (eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706) wird - insoweit klarstellend (BT-Drucks 16/1696 S 26 zu Nr. 2; BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b AS 14/06 R Rn. 19 ) - der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung des SGB II nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass eine hiervon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen der in § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II genannten Fallgruppen liegen (offensichtlich) nicht vor. Ein Anspruch auf die Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln ist nicht von der Aufzählung umfasst.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 23 SGB II.
Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 SGB II nicht vor. Nach der dort enthaltenden Aufzählung kommt eine abweichende Erbringung von Leistungen nur in den dort aufgezählten Fällen in Betracht (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rn. 112). Dabei regelt § 23 Abs. 3 SGB II abschließend die durch das SGB II anerkannten und an die Stelle von Einmalleistungen getretenen Sonderleistungen der Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie die der mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Keine dieser Alternativen kann für den hier geltend gemachten Anspruch herangezogen werden.
Zum anderen konnte der Senat offen lassen, ob ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II, wonach im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster, nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden kann, besteht (vgl hierzu Lang/Knickrehm, a.a.O., § 21 Rn. 4; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 5/2006, S. 160; Armborst, info also 02/2006, 58 ff.). Denn das Begehren der Kläger ist ausdrücklich und wiederholend auf eine Beihilfe gerichtet.
Ein Anspruch besteht ebenso wenig gegenüber dem Beigeladenen.
Eine Anspruchsgrundlage lässt sich auch dem SGB XII nicht entnehmen. Der Anspruch nach § 73 SGB XII richtet sich gegen den Begeladenen als zuständigen Sozialhilfeträger. Eine Verurteilung nach § 75 Abs. 3 SGG wäre grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen des § 73 SGB XII sind indes nicht erfüllt.
Auf § 73 SGB XII kann der Anspruch unabhängig davon, ob der Eigenanteil als von der Regelleistung umfasst angesehen wird, nicht gestützt werden. Soweit der von den Klägern geltend gemachte besondere Bedarf zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zählt, kann nicht auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden (Spellbrink, a.a.O., § 20 Rn. 38).
Ansonsten setzt ein Anspruch nach § 73 SGB XII eine atypische Bedarfslage voraus, für die die in Kapitel Neun des SGB XII enthaltene Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht eingreift.
Nach § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB II ausgeweitet werden (Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 73 Rn. 3). Daher ist eine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist, notwendig (BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/09 R). Es muss sich dabei um eine besondere atypische Bedarfslage, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, handeln. Die besondere Bedarfslage muss eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellen, ohne dabei zu einer allgemeinen Auffangnorm zu mutieren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 Rn. 22 ). Eine solche Bedarfslage hat das BSG "im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 Grundgesetz (GG) in der mit der Scheidung der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten" bejaht für in diesem Zusammenhang anfallende Fahrtkosten (BSG, a.a.O., Rn. 21 ff. ). Bejaht wurde in der Rechtsprechung eine atypische Bedarfslage z.B., wenn im besonderen Einzelfall ohne die Übernahme der Kosten für die Schülermonatsfahrkarte in Höhe von 90,- EUR der Besuch der zur Hochschulreife führenden einzig erreichbaren Schule nicht möglich wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2007 - L 7 AS 666/07 ER). Abgelehnt wurde ein Anspruch aus § 73 SGB XII mangels besonderer Bedarfslage, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die typischerweise mit dem Schulbesuch verbunden sind bzw. wenn die Heranziehung der Vorschrift nur dazu dient, unzureichend ausgestattete Regelleistungen aufzustocken (SG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - S 37 AS 12025/05 Rn. 17; Berlit, LPK-SGB XII, § 73 Rn. 6). Das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 76/07 - Revision nicht zugelassen; nunmehr - Stand 06.09.2009 - beim BSG anhängig - B 14 AS 47/09) hat den atypischen Bedarf für den Fall bejaht, dass die Aufwendungen für die Anschaffung von Schulbüchern in einem Umfang von 139,20 EUR jährlich (monatlich 11,60 EUR) und damit zu ca. 70 % ungedeckt waren. Die atypische Bedarfslage hat es daraus hergeleitet, dass es sich bei den Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entstehe und daher nicht in die Berechnung der Regelsätze einfließen könne, andererseits die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen. Die atypische Bedarfslage besteht nach dem LSG darin, dass hiervon ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als andere Personengruppen betroffen sei.
Die atypische Bedarfslage ist unter Berücksichtigung dessen, dass diese sich stets aus den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles herleiten muss, bei den Klägern zu verneinen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass auf den ersten Blick viel für die Annahme einer atypischen Bedarfslage spricht, weil in der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zehn schulpflichtige Kinder leben. Demzufolge errechnet sich insgesamt ein hoher Betrag für den Eigenanteil bei den Lernmitteln im Schuljahr 2007/08. Eine besondere atypische Bedarfslage, dass im Lichte der Grundrechte ausnahmsweise eine Aufgabe von besonderem Gewicht bejaht werden kann, liegt jedoch nicht vor. Zu beachten ist insbesondere, dass § 73 SGB XII nicht zur allgemeinen Auffangnorm werden soll ausgerichtet darauf, im Ergebnis über diese Rechtsanwendung mittelbar eine Anhebung der Regelsätze zu erreichen und ggf. notwendige und/oder wünschenswerte Änderungen der Gesetzgebung durch die Rechtsprechung vorwegzunehmen.
Dem besonderen Bedarf der Kläger wird durch die Regelungen des SGB II ausreichend Rechnung getragen, so dass eine atypische Bedarfslage nicht eingetreten ist. Denn die Beklagte hat sich (mehrfach) bereit erklärt, die Eigenanteile als Darlehen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II zu gewähren. Eine besondere Bedarfslage, die eine außergewöhnliche Härte für die Kläger und die Bedarfsgemeinschaft bei der Zahlung des Eigenanteils zu den Lernmitteln zur Folge hätte, wird durch die von der Beklagten angebotenen Modalitäten bei der Tilgung des Darlehens vermieden. Denn die Beklagte hat der besonderen familiären Situation bei den Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen. Nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 % der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die Beklagte hat den Klägern - und den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - eingeräumt und angeboten, das Darlehen nicht durch Aufrechnung von 10 % der Regelleistung (267,- EUR von 2.672,- EUR) zu tilgen, sondern vielmehr Ermessen ausgeübt und eine Rate in Höhe von monatlich 50,- EUR angeboten.
Des Weiteren ist zu beachten, dass eine wiederkehrende jährliche besondere Bedarfslage für die Kläger und die weiteren schulpflichtigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft objektiv nicht eintreten kann. Denn nach § 24a Abs. 1 S. 1 SGB II (eingefügt mit Wirkung vom 01.08.2009 durch das FamLeistG vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955) erhalten Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Des Weiteren wird den Klägern abweichend von § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II ab 01.07.2009 eine Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II maßgeblichen Regelleistung gewährt (§ 74 SGB II eingefügt durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität vom 02.03.2009 BGBl. I 416). Diese derzeitige finanzielle Ausstattung bietet den Klägern die Möglichkeit, auch nach der bereits erfolgten Zahlung des Eigenanteils für die Lernmittel für das Schuljahr 2009/2010 den noch ausstehenden Eigenanteil für das Schuljahr 2007/2008 zu bestreiten. Die Kläger haben zwischenzeitlich liquide Mittel zur Verfügung, um ggf. in Raten die Schuld aus dem Schuljahr 2007/2008 abzulösen Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht keine Notwendigkeit, von der vom Gesetzgeber gewählten Konzeption abzuweichen. Dies gilt umso mehr, weil das grundrechtlich geschützte Recht auf Teilhabe an der Bildung nie gefährdet war. Denn nach der Auskunft des Schulleiters der Hauptschule X haben die Kläger die Bücher das gesamte Schuljahr hindurch benutzt, obwohl der Eigenanteil nicht bezahlt wurde.
Der Eigenanteil war somit aus der Regelleistung zu zahlen. Ausgehend von der Möglichkeit, ggf. in neun Monaten die Raten zu zahlen, ergibt sich ein Betrag von 4,44 EUR monatlich. Das BSG hat die Ansicht vertreten, dass das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum nicht unterschritten wird bei einer Zuzahlung von 3,45 EUR (BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR10/07 R).
Zu der Frage, ob das Sozialgeld nach § 28 SGB II einen ausreichenden Anteil für den Bereich Bildung enthält, wird das BVerfG ggf. Stellung nehmen.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Dazu ist notwendig, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzellfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht (Klärungsfähigkeit) zu erwarten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60, Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 160 Rn. 6). Dabei kommt es für die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung zu bejahen ist oder nicht und damit die Revision zuzulassen ist, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (Krasney/Udsching, a.a.O., Kapitel IX., Rn. 60 ff., 71 m.w.N). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lagen diese Voraussetzungen nicht (mehr) vor. Denn im Anschluss an die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.07. bzw. 01.08.2009 (§ 24a und § 74 SGB II) kann der Bedarf für den Eigenanteil an den Lernmitteln gedeckt werden und eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII wegen eines atypischen Bedarfs wird insoweit nicht mehr in Betracht kommen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122720&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 84/09 AS ER 12.10.2009 rechtskräftig , Beschluss
Maklerlohn und Mietkaution sind Wohnungsbeschaffungskosten, welche vom Leistungsträger nach dem SGB II übernommen werden können. Legt der Hilfeempfänger der Behörde kein konkretes Wohnungsangebot vor, ist diese nicht zur Zusicherung der Wohnungsbeschaffungskosten verpflichtet.
Zwar können nach § 22 Abs. 3 SGB II Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll dabei erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Maklerlohn und Mietkaution sind in diesem Zusammenhang auch unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten zu fassen.
Eine entsprechende Zusicherung setzt aber voraus, dass die konkreten Gegebenheiten der angestrebten neuen Wohnung bekannt sind, da nur so die Antragsgegnerin (Ag) in die Lage versetzt wird, neben der Erforderlichkeit des Auszugs die Angemessenheit der neuen Wohnung zu prüfen. Die Angemessenheit der neuen Wohnung ist stets mit zu berücksichtigen, da bei Einzug in eine unangemessene Wohnung grundsätzlich durch die dann erforderliche Kostensenkung ein neuer Umzug drohen würde. Ein Anordungsanspruch kommt daher erst in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7.09.2007 - L 9 AS 489/07 ER -).
Ein derzeitiges - konkretes - Wohnungsangebot hat der Ast nicht dargetan.
Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, dass er ohne Beauftragung eines Maklers keine geeignete Wohnung finden kann, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis er sich beispielsweise an die Ag mit der konkreten Bitte um Hilfestellung bei der Wohnungssuche gewandt hat.
Selbst wenn der Ast aufgrund seiner körperlichen Behinderung seine Wohnungssuche ausschließlich über einen Makler betreiben könnte, käme eine einstweilige Anordnung hinsichtlich dieser Kosten nicht in Betracht.
Mit dem bloßen Nachweis von Wohnraum - und erst recht mit der bloßen Beauftragung eines Maklers - fallen Vermittlungskosten noch nicht an. Dem Makler steht sein Lohn erst dann zu, wenn aufgrund seiner Vermittlung ein Mietvertrag zustande kommt, § 652 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es ist dem Ast unbenommen, vor Abschluss eines Mietvertrages die Voraussetzungen der Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten im konkreten Einzelfall von der Ag prüfen zu lassen.
Denkbar ist allerdings nach der Aktenlage, dass ein solcher Zusicherungsanspruch daran scheitert, dass der Auszug aus der alten Wohnung gar nicht erforderlich ist. Denn der Ast führt in weiteren Verfahren auch Streit darüber, ob und inwieweit seine derzeitige Wohnung durch Träger der Grundsicherung und der Sozialhilfe behindertengerecht ausgestaltet werden kann. Sollte der Ast vor diesem Hintergrund Schwierigkeiten haben, einen Makler zu finden, der für ihn tätig wird, so liegt dies allein in seiner Risikosphäre. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zusicherung der Übernahme von Maklerkosten ergibt sich hieraus nicht.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122618&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Maklergebühren sind vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II nur zu übernehmen, wenn sie unvermeidbar waren.
Mit Beschluss vom 02.04.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 B 33/09 AS ER - festgestellt , dass nur bei unvermeidbar anfallenden Maklerkosten der kommunaler Träger die Zusicherung zur Kostenübernahme geben muss.
Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen. Er umfasst nach der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis und Rechtsprechung, auf die nicht zuletzt angesichts der gesetzgeberischen Parallele auch zur Auslegung des § 22 Abs. 3 zurückgegriffen werden kann, auch Maklergebühren, jedoch nur, wenn sie unvermeidbar waren (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 83). Bei der Prüfung, ob eine Zusicherung erteilt werden kann, muss auch hier als ungeschriebene Gesetzesvoraussetzung die Angemessenheit der anfallenden Kosten vorliegen.
Eine Zusicherung lag nicht vor. Diese war auch nicht zu erteilen, unabhängig davon, ob die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie von Mietkautionen und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers steht. Die Übernahme der Maklergebühren scheitert bereits daran, dass die Kosten der von dem Antragsteller angemieteten Wohnung nach summarischer Prüfung nicht angemessen sind. Darüber hinaus ist bezüglich der geltend gemachten Maklergebühren noch zweifelhaft, ob diese unvermeidbar gewesen sind.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden, § 22 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II. Hierunter sind grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Maklers zu fassen. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch, das heißt ein materiell- rechtlicher Anspruch des Hilfebedürftigen jedoch nicht mehr zu erkennen, denn der Hilfebedürftige hat die Kostenübernahme für eine Unterkunft beantragt, für die nach seinen eigenen Angaben eine Maklerprovision nicht fällig wird, so dass keine Wohnungsbeschaffungskosten (in Form einer Maklerprovision) entstehen, die die Behörde zu übernehmen hätte. Der hilfebedürftige Kläger hat in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, dass der Umzug nicht zustande kommen würde und daher in nächster Zeit erneut die Beauftragung eines Maklers erforderlich wäre. Ein Anordnungsanspruch hat sich daher - soweit er überhaupt bestanden hat - spätestens mit dem Umstand erledigt, dass die Notwendigkeit einen Makler einzuschalten mit der Genehmigung des Umzuges in die (provisionsfreie) Wohnung weggefallen ist (Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 1101/08 AS ER 16.02.2009 ,Beschluss).
Mit Beschluss vom 05.09.2008 hat das Bayerische Landessozialgericht - L 7 B 647/08 AS PKH - festgestellt , dass die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten nach § 22 Abs.3 SGB II , was die Höhe dieser Kosten betrifft, nicht im Ermessen der Behörde gestellt ist . Ermessen sei allenfalls bei der Entscheidung über eine Zusicherung der Übernahme von Wohnbeschaffungskosten eingeräumt.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde im Widerspruchsbescheid selbst zugestanden, dass die Voraussetzungen für die Zusicherung entgegen der vorherigen Ansicht vorgelegen hätten. Damit ist eine vorherige Zusicherung zu unterstellen. In diesem Fall ist aber die Übernahme solcher Kosten zwingend (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, Rdnr.87 zu § 22).
Dennoch ist ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten nicht erkennbar. Zu übernehmen sind nur die in Anbetracht der konkreten Situation notwendigen Kosten. Die Behörde hat durch Vorlage von umgangreichen Kopien von Zeitungsannoncen schlüssig dargetan, dass in dem hier fraglichen Zeitraum mehrere angemessene Wohnungen angeboten wurden, ohne dass die Einschaltung eines Maklers erforderlich gewesen wäre. Somit ist die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme eines Maklers nicht nachgewiesen.
Die Zusicherung zur Übernahme der Maklergebühren kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger ein konkretes Vermittlungsangebot für Wohnraum unterbreitet wird (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 307.2008, L 7 AS 2809/08 ER- B).
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1 Halbs. 1 a.a.O.). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Das Merkmal der vorherigen Zusicherung ist im Übrigen Anspruchsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 27; ferner Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 SO 599/08 - (zu § 29 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB XII).
Auch Maklerlohn kann zu den Wohnbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II gehören (vgl. SG Frankfurt, Beschluss vom 31. März 2006 - S 48 AS 123/06 ER -; SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - ; ferner Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 100; Lang/Link, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 83; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rdnr. 57).
Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II, die zweifellos einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB X) darstellt (vgl. Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 22 Rdnr. 125), - ebenso wie die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II und möglicherweise anders als die Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II erst abgegeben werden kann, wenn dem Grundsicherungsträger ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007 - L 9 AS 489/07 ER - ). Dies zeigen im Übrigen auch die Zuständigkeitsregelungen in § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und 2 SGB II; danach fallen die Wohnbeschaffungskosten und die Umzugskosten in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers am Ort der bisherigen Unterkunft, die Mietkaution indessen in diejenige des Trägers am Ort der neuen Unterkunft. Erst wenn eine bestimmte Unterkunft ins Auge gefasst ist, kann aber der im letzteren Falle für die Zusicherung zuständige Träger ermittelt werden.
Mithin kann nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Angaben zur neuen Unterkunft vorliegen, eine gerichtliche Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Maklervergütung überhaupt in Betracht kommen; andernfalls würde man diesen zu einer zukünftigen Sachbehandlung verpflichten, die so derzeit nicht absehbar ist und auf welche sich der Antragsteller auch nicht verlassen kann, weil etwa das Kriterium der Angemessenheit erst anhand eines konkreten Wohnungsangebots geprüft und beurteilt werden kann . Denn mit der schriftlichen Zusicherung erteilt die Behörde die rechtlich verbindliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X); sie soll dem Adressaten die Gewissheit verschaffen, dass seine Aufwendungen zu dem beabsichtigten Erfolg führen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 13; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2). Eine derartige den Träger bindende Zusage ist indes im gegenwärtigen Verfahrensstadium aufgrund der vorstehend dargestellten notwendigen Voraussetzungen der Zusicherung nicht durchführbar. Die Antragstellerin vermag die mit der Zusicherung verbundene Gewissheit auch nicht etwa deshalb zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Vorhandenseins eines Wohnungsangebots für sich in Anspruch zu nehmen, weil für sie durch die Beauftragung eines Maklers bereits Kosten entstünden. Dies ist gerade nicht der Fall, weil dem Wohnungsvermittler (Makler) nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, welche im Übrigen unabdingbar ist (vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 652 Rdnrn. 59, 63), ein Anspruch auf Entgelt nur zusteht, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt (vgl. im Übrigen auch § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB); selbst mit dem Nachweis von Wohnraum wird der Mäklerlohn noch nicht fällig.
Nach Auffassung des Gerichts kommt die Übernahme der Maklercourtage durch den Grundsicherungsträger nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. November 1995 - 6 S 3140/94 - und vom 31. Januar 1997 - 7 S 1414/95 - ; Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kapitel 10 Rdnr. 71; zur "Regelübernahmevoraussetzung" des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II allgemein Berlit in LPK-SGB II,2. Auflage, § 22 Rdnrn. 98).
Bei der Beschaffung angemessenen Wohnraums entstehende Maklergebühren sind nach § 22 Absatz 3 SGB II als Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen (Sozialgericht Frankfurt S 48 AS 123/06 ER, Beschluss vom 31.03.2006).
Wie nämlich allgemein anerkannt ist, sind Maklergebühren den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II zuzuordnen und – freilich unter der Voraussetzung der Angemessenheit einer über einen Makler beschafften Wohnung - auch erstattungsfähig (vgl. Eichler/Spellbrink SGB II, Kommentar ,1. Auflage 2005, § 22 Rd.Nr.83; Berlit in LPK SGB II § 22 RdNr.61). Die genannte Auskunft der Antragsgegnerin und die noch im vorliegenden Verfahren fortgesetzte Verweisung des Antragstellers etwa auf eine von ihm zu erbringende Ansparleistung ist deshalb als Falschberatung und unzulässige Einschränkung der jedem Empfänger von SGB II-Leistungen zustehenden Wohnungsbeschaffungskosten anzusehen.
Maklerkosten, die ebenfalls zu den Kosten der Unterkunft gehören können, sind bei einem notwendigen Umzug dann zu übernehmen, wenn im Preis angemessene Unterkünfte ausschließlich über einen Makler angemietet werden können. Es ist den Antragstellern zuzumuten, sich bei einem konkreten Angebot mit der Antragsgegnerin vor einer Anmietung in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme abzuklären. Keineswegs kann generell ein Anspruch auf Übernahme von Maklerkosten zugebilligt werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 145/07 AS ER 25.09.2007, Beschluss).
Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren und Maklercourtagen stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar (Sozialgericht Dresden S 23 838/06 ER Beschluss vom 06.06.2006).
Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren und Maklercourtagen stellen Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar und sind – unter der Voraussetzung der Angemessenheit einer über einen Makler beschafften Wohnung – dem Grunde nach erstattungsfähig (so bspw. ausdrücklich zutreffend: SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.03.2006, Az: S 48 AS 123/06 ER; vgl. auch: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22; Rn. 83; Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 61; Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 22 SGB II, Rn. 7; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2006, K § 22, Rn. 26; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 46; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 61; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 22; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 20; Adolph in: Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, § 22, Rn. 42; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 85). Das erkennende Gericht teilt diesbezüglich zwar dem Grunde nach die Bedenken des Leistungsträgers , dass Maklerprovisionen, Maklervermittlungsgebühren und Maklercourtagen als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht regelmäßig, sondern nur im Einzelfall als erstattungsfähiger notwendiger Bedarf anzuerkennen sind, weil diese Kosten nicht typischerweise oder zwangsläufig anfallen (so zutreffend: Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 85; Paul ZfF 2005, 145, 153; Berlit, NDV 2006, 5, 23).
Ihr Ausscheiden im konkreten Einzelfall würde jedoch voraussetzen, dass der Leistungsträger – insoweit zu ihrem eigenen Schutz – eine dementsprechend beschränkte Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II rechtzeitig und ausführlich dem Antragsteller gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte (in dieser Richtung zutreffend: Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 62). Derartiges ist im konkreten Fall jedoch gerade nicht zu konstatieren, weil die Antragsgegnerin mit einer eindeutigen und insoweit dem Antragsteller eine vernünftige Hilfestellung an die Hand gebenden, rechtzeitigen, also dem Gesetz entsprechenden - vorherigen - Aussage, bis dato in der Schuld steht. Wenn die Antragsgegnerin meint, dass Maklergebühren für die Beschaffung einer neuen Wohnung nur unter der Voraussetzung übernommen würden, dass auf dem Wohnungsmarkt keine hinreichenden maklerungebundenen Wohnungen verfügbar seien – wie dies in ihrer KdU-Richtlinie zementiert ist – dann muss sie eine derartige Aussage dem umzugsbereiten Leistungsempfänger gegenüber auch klar, eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringen und darf sich nicht im Nachhinein erst hierauf berufen.
Keine Übernahme der vom Hilfebedürftigen verauslagten Maklercourtage für den Verkauf des Eigenheimes, denn es handelt sich hierbei nicht um Kosten der Wohnungsbeschaffung bzw. des Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 61/08, Urteil vom 02.03.2009).
Es fehlt schon an einer vorherigen Zusicherung. Diese nach § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II durch den kommunalen Träger zu erteilende Zusicherung ist Anspruchsvoraussetzung und setzt ihrerseits die Angemessenheit der in der neuen Unterkunft anfallenden Kosten voraus (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Randnr. 82, 86). Sie muss schriftlich erteilt werden (§ 34 SGB X, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Randnr. 85).
Die Begriffe Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sind nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar weit auszulegen. Das Bundessozialgericht hat aber entschieden, dass sie ihre Begrenzung bereits im Wortlaut finden. So sind Wohnungsbeschaffungskosten nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Bei Umzugskosten handelt es sich um die Kosten des Umzugs selbst, nicht aber Kosten, die mit dem Umzug lediglich zusammenhängen (Urteil des BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - m. w. N. zur beantragten Übernahme von Renovierungskosten). Der erkennende Senat schließt sich dieser an Wortlaut und Gesetzessystematik orientierten Auslegung an. Damit handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen weder um solche, die mit dem Finden und Anmieten der neuen Wohnung verbunden sind, noch um solche, die sich dem Begriff des Umzugs zuordnen lassen, also weder um Wohnungsbeschaffungs- noch um Umzugskosten.
4. SG Oldenburg, Beschluss vom 04.07.2008, Az. S 47 AS 1240/08 ER
Keine Absenkung von Hartz IV- Leistungen bei Beschäftigungsaufgabe wegen unwirksamer Kündigung .
Es ist in Rechtsprechung und juristischer Literatur nicht eindeutig geklärt, ob im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Sanktion überhaupt auf diesen Tatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II gestützt werden kann oder nicht vorrangig § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II anwendbar ist, wenn eine Beschäftigung während des Leistungsbezugs nach SGB II aufgegeben wird (Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II Kommentar 2. Auflage 2008 § 31 Rn. 31a; Berlit in LPK-SGB II 2. Auflage 2007 § 31 Rn 126; Valgolio in Hauck/Noftz/Voelzke § 31 Rn. 133 m.w.N.).
Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Tatbeständen ist jedoch nicht erforderlich, da eine Sanktion weder auf den einen noch auf den anderen hätte rechtmäßig gestützt werden können.
Eine Sperrzeit im Rahmen des SGB III ist nur dann zulässig, wenn eine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung vorliegt. Neben der Tatsache, dass nach § 623 BGB zwingend zur Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform erforderlich ist und dies nach dem Ergebnis des Erörterungstermins und der vorliegenden Akten jedenfalls bis zum 12.06.2008 nicht der Fall war und die Kündigung schon deswegen unwirksam wäre, ist die Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist zwingend die vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG vom 17.02.1994 Az.: 2 Azr 616/93). Die Kündigung des Antragstellers wurde auf (angebliches) Fehlverhalten in der Form der Schlechterfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gestützt, ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen und ist schon deswegen unwirksam.
Sofern die Sanktion des Antragstellers auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II gestützt werden sollte, wäre der Tatbestand der Weigerung der Fortführung einer zumutbaren Arbeit denkbar. Eine Weigerung des Antragstellers in diesem Sinne ist nicht zu ermitteln. Eine solche läge nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Durchführung der Arbeiten von sich aus beendet hätte, beispielsweise durch Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag oder Nichterscheinen bei der Arbeit (vgl. Berlit in LPK-SGB II a.a.O. § 31 Rn. 38 f. m.w.N.). Bei einer verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung liegt eine Fortführungsverweigerung nur dann vor, wenn den Hilfebedürftigen schwerwiegende Verletzungen arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten vorgeworfen werden können (vgl. Berlit a.a.O. § 31 Rn. 40 ff. m.w.N.). Unstreitig liegt keine entsprechend schwerwiegende Pflichtverletzung des Antragstellers vor, er hat selbst nach Vortrag des vormaligen Arbeitgebers nur "seine Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt".
Außerdem ist es bedenkenswert, ob eine Sanktionierung einer vergangenen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch möglich ist, wenn die zu sanktionierende Person sich wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis befindet. Es könnte davon auszugehen sein, dass die vormalige Aufgabe des Arbeitsplatzes durch die neuerliche Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses gegenstandslos ist. Dies würde sich auch damit decken, dass die Verhängung einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III nach einer neuerlichen Arbeitsaufnahme gegenstandslos wird.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80176&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4.1 Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 1732/08 vom 20.02.2009 , Urteil
Bei dem Überbrückungsgeld im Sinne des § 51 StVollzG handelt es sich um eine Geldzahlung, die nach Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Haftzeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme nicht auf die Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten angerechnet werden kann. (vgl. BVerwG vom 21.06.1990, Az. 5 C 64/86).
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Geldwertezuflüsse dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Diese Regelung ist im Regelfall dann anwendbar, wenn eine Zweckbestimmung der Einnahmen und Zuwendungen besteht, die nicht den Zwecken der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II entspricht. (Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, Kommentar 2. Auflage 2008 § 11 Rn. 39 m.w.N.)
In § 51 Abs. 1 StVollzG ist ausdrücklich gesetzlich der Zweck des Überbrückungsgeldes bestimmt. Das Überbrückungsgeld soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten 4 Wochen nach seiner Entlassung sichern. Dies ist auch der Zweck der Leistungen nach dem SGB II. Somit ist das Überbrückungsgeld grundsätzlich auf den Bedarf nach dem SGB II anzurechnen. (vgl. BVerwG a.a.O.)
Dieser gleiche Zweck wie derjenige der Leistungen nach dem SGB II ist jedoch in § 51 StVollzG ausdrücklich zeitlich beschränkt. Das Überbrückungsgeld dient nur für die ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung dem Lebensunterhalt des Gefangenen. Aus dieser zeitlichen Begrenzung der Zweckbestimmung folgt, dass das Überbrückungsgeld nur in den ersten 4 Wochen als Einkommen anzurechnen ist und eine längere Anrechnung auf nachfolgende Zeiträume ausgeschlossen wird. Ebenso folgt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aus dieser Regelung, dass nach Ablauf der ersten 4 Wochen evtl. verbleibendes Überbrückungsgeld nicht mehr den gleichen Zwecken dienen soll, bzw. nicht als weiteres Einkommen angerechnet werden kann. Die Regelung des § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II -V) steht dem nicht entgegen. Die höherrangige gesetzliche Regelung des § 51 StVollzG beschränkt den Anrechnungs- und Verteilzeitraum bezüglich einmaliger Einnahmen, der in der Regelung des § 2 Abs. 4 Alg II -V festgelegt ist.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=91541&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
--------------------------------------------------------------------------------------------
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und
Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe
"Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
--------------------------------------------------------------------------------------------