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Rechtsprechungsticker von Tacheles 43 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 43/2009

1. BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 54/08 R

Bei einer Betreuungszeit von nur einem Drittel eines Monats besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der gezahlte Unterhaltsvorschuss ist anteilig beim Kind als sein Einkommen zu berücksichtigen. Eine anteilige Zurechnung des Kindergeldes zu den Kindern kommt nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht in Betracht (vgl dazu Urteil des Senats vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R).

sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht für minderjähriges Kind - Mehrbedarf für Alleinerziehende - kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils - Eintritt der Handlungsfähigkeit beim Kind - Anrechnung von Kindergeld und Unterhltsvorschuss .

Die Hilfebedürftige sorgt bereits nicht iS des § 21 Abs 3 SGB II allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder . Dabei kommt es nicht auf das Personensorgerecht iS der §§ 1626 ff BGB an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse (vgl Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink,SGB II, 2. Aufl 2008,
§ 21 RdNr 30; Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 9). Alleinige Sorge liegt nur vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, insbesondere, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt wird oder wenn eine nachhaltige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt (vgl BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R). Das entspricht dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck des Mehrbedarfs. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit § 21 Abs 3 SGB II an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz angeknüpft werden (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57). Dort sah der Gesetzgeber diesen Mehrbedarfszuschlag dadurch gerechtfertigt, dass Alleinerziehende weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen (BT-Drucks 10/3079 S 5; kritisch dazu Hannes/Düring in Gagel, SGB II, Stand Juni 2009, § 21 RdNr 20).

Der Senat folgt der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, der bereits entschieden hat, dass ausgehend von dieser Zweckbestimmung ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in den Fällen, in denen geschiedene und getrenntlebende Elternteile die Pflege und Erziehung der Kinder gemeinsam - wenn auch je für sich - besorgen, nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Eltern in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - RdNr 16). Bei einem geringeren als hälftigen zeitlichen Anteil steht die Leistung allein dem anderen Elternteil zu (BSG aaO RdNr 22).

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das LSG sie zur Leistungsgewährung an die Kläger zu 2 und 3 verurteilt hat, § 170 Abs 2 Satz 1 SGG. Zwar waren nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" grundsätzlich alle an einer Bedarfsgemeinschaft Beteiligten in das Verfahren einzubeziehen (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11; ablehnend für das SGB XII: BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 AY 10/07 R - RdNr 18 f). Klagen und Berufungen der Kläger zu 2 und 3 sind jedoch mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig gewesen.

Einer Vertretung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG noch 9- und 12-jährigen Kläger zu 2 und 3 hat es bedurft, weil diese nicht selbst prozessfähig iS des § 71 Abs 1 und 2 SGG iVm §§ 104 ff BGB gewesen sind. Ein Beteiligter ist nach § 71 Abs 1 SGG prozessfähig, wenn er sich durch Verträge verpflichten kann. Minderjährige sind gemäß § 71 Abs 2 Satz 1 SGG in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Die Kläger zu 2 und 3 waren nicht nach Vorschriften des öffentlichen Rechts handlungsfähig, weil die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres voraussetzt. Nach der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist, § 1629 Abs 1 Satz 3 BGB. Keine dieser Voraussetzungen für eine Alleinvertretungsbefugnis der Klägerin zu 1 ist hier erfüllt. Die elterliche Sorge für die Kläger zu 2 und 3 wird von der Klägerin zu 1 und der Kindesmutter gemeinsam ausgeübt. Auch eine an sich zulässige Bevollmächtigung des einen durch den anderen Elternteil (vgl dazu Diederichsen in Palandt aaO, § 1629 RdNr 9) oder die nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns kommt hier nicht in Betracht, weil die Kindesmutter der Klageerhebung durch die Klägerin zu 1 für die Kläger zu 2 bis 4 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Zustimmung versagt hat.

Eine Vertretungsbefugnis der Klägerin zu 1 für das gerichtliche Verfahren folgt nicht aus § 38 Satz 1 SGB II. Danach wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Die Vermutung erfasst alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, mithin auch die Einlegung eines Widerspruchs (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 29; kritisch zu dieser weiten Auslegung Pilz in Gagel aaO, § 38 RdNr 16, 17). Sie erstreckt sich aber nicht auf das gerichtliche Verfahren, für das das SGG besondere Regelungen enthält (vgl Link in Eicher/Spellbrink, aaO, § 38 RdNr 24).

Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II verlangt schon nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" der unverheirateten Kinder im Haushalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wie es etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbeständen des § 7 Abs 3 Nr 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, die eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicherstellt und der Lösung des SGB XII in dessen § 28 Abs 1 Satz 2 nahe kommt, ist angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 GG geboten (BSGE 97, 242, 252 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 27; kritisch Münder, Die Kosten des Umgangsrechts im SGB II und SGB XII, NZS 2008, 617, 621 ff). Diesen Voraussetzungen genügt die zwischen der Klägerin zu 1 und der Kindesmutter getroffene und auch tatsächlich umgesetzte Umgangsregelung, der zufolge die Kläger zu 2 bis 4 sich vierzehntägig an den Wochenenden sowie jeweils für die Hälfte der Schulferien im Haushalt der Klägerin zu 1 aufhalten.

Dass im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft das der Kindesmutter für den Kläger zu 4 gewährte Kindergeld kann nicht als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II berücksichtigt werden . Eine anteilige Zurechnung des Kindergeldes zu den Kindern kommt auch nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung (aF) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) nicht in Betracht (vgl dazu Urteil des Senats vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R). Alleinige Anspruchsinhaberin ist hier die Kindesmutter als diejenige Person, die den Kläger zu 4 in ihren Haushalt aufgenommen hat, §§ 62 Abs 1, 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 64 Abs 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Dort führt das Kindergeld ggf zu einer Minderung des Anspruchs des Kindes.

Als Einkommen des Klägers zu 4 iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist hingegen der für ihn gezahlte Unterhaltsvorschuss anteilig zu berücksichtigen. Insofern ist anders als beim Kindergeld anspruchsberechtigt nach § 1 Abs 1 Unterhaltsvorschussgesetz nicht die Kindesmutter, sondern der Kläger zu 4 selbst.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11209&pos=9&anz=181

1.1 BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08

Meistbegünstigungsprinzip - Anrechnung des Kindergeldes - zeitweise Bedarfsgemeinschaft - kalendertagweise Bemessung der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft
- kein Abschlag für Bedarfe (Bekleidung, Haushaltsgeräte in einer temporären BG- Unterhaltsansprüche gegen den Vater .

Die sonst beim sorgeberechtigten Vater lebenden Kinder bilden während der Aufenthalte bei der Mutter mit dieser eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft . Das an den Vater gezahlte Kindergeld ist für die Zeiten während des Aufenthalts bei der Mutter nicht anteilig als Einkommen bei den Kindern anzurechnen .Minderjährige Kinder die sich alle zwei Wochen für jeweils zwei volle Tage und Nächte sowie während der Sommerferien 14 Tage bei der Mutter ( ALG II-Empfängerin ) aufhalten , bilden mit der Mutter eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft . Die Kinder haben pro Aufenthaltstag einen Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 6,90 EUR .

Das Revisionsgericht ist berechtigt, den im Verwaltungsverfahren gestellten Leistungsantrag unter Berücksichtigung der vom LSG festgestellten Tatsachen selbst auszulegen (vgl nur Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KR 2/08 R - RdNr 15). Die Auslegung eines solchen Antrags hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (stRspr, vgl BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, jeweils RdNr 14; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 14; BSGE 74, 77 , 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11; vgl auch BSG SozR 2200 § 182 Nr 57 S 108 f) . Der Antrag ist dabei so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (so genanntes "Meistbegünstigungsprinzip"). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 SGB II (vgl zur Auslegung von Klageanträgen in diesem Sinne BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 2 f, jeweils RdNr 11; vgl auch Udsching/Link, SGb 2007, 513). Wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft sind die Leistungsanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, wie die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen Leistungen beantragen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten. Flankierend ist die Regelung des § 38 Satz 1 SGB II zu beachten, nach der vermutet wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen. Folglich war der von der Klägerin zu 1 gestellte Antrag als zeitlich unbegrenzter Leistungsantrag der Kläger zu 2 bis 4 auf Sozialgeld auszulegen.

Zwischen der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 bis 4 bestand eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Kläger zu 2 bis 4 sich bei der Klägerin zu 1 nur zeitweise aufhalten. Sie können als dem Haushalt angehörende Kinder mit der erwerbsfähigen und (nach den Feststellungen des LSG) hilfebedürftigen Klägerin zu 1 eine (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 4 SGB II bilden. Wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 97, 242, 252 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 27), verlangt die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wie es etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbeständen des § 7 Abs 3 Nr 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, die eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz geboten (BSG, aaO, jeweils RdNr 27; kritisch Münder, NZS 2008, 617, 621 ff). Diesen Voraussetzungen genügt die zwischen der Klägerin zu 1 und dem Kindesvater getroffene und auch tatsächlich umgesetzte Umgangsregelung, der zufolge die Kläger zu 2 bis 4 sich vierzehntägig an den Wochenenden sowie für zwei Wochen während der Sommerferien im Haushalt der Klägerin zu 1 aufhalten.

Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil besteht grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind überwiegend dort aufhält. Hierfür kann in der Regel ausschlaggebend sein, wo sich das Kind länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhält. Normativer Anhaltspunkt dafür ist die Regelung des § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht. Ein Kalendertag ist damit die kleinste im Gesetz vorgesehene zeitliche Einheit, für die Ansprüche auf Leistungen für den Lebensunterhalt bestehen und entsprechende Leistungen bemessen werden können. Dass bei dieser Auslegung der Vorschrift bestimmte Teilbedarfe tatsächlich ungedeckt bleiben (können), weil einzelne Mahlzeiten an Tagen bestritten werden müssen, an denen sich das Kind nicht überwiegend in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft aufhält (hier etwa das Abendessen am Freitagabend), ist dem System der Pauschalierung der Regelleistungen geschuldet und hinzunehmen, zumal - auch dies zeigt der vorliegende Fall - andererseits (volle) Leistungen auch für Tage zu gewähren sind, an denen sich die Kinder nicht durchgängig beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten. Die kalendertagweise Bemessung der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft und die daran ausgerichtete Berechnung des Leistungsanspruchs tragen auch den normativen Vorgaben des SGB II im Regelfall eher Rechnung als die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Bemessung anhand der während der Umgangszeit eingenommenen Mahlzeiten (vgl nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2008 - L 20 AS 112/06 - Sozialrecht aktuell 2008, 155, 159 = NZS 2009, 462, 464).

Die Regelleistungen für den Lebensunterhalt (§§ 28 Abs 1 Satz 2 und 3, 19 Satz 1, 20 Abs 1 und 2 SGB II) stehen den Klägern zu 2 bis 4 im Falle ihrer Hilfebedürftigkeit für Zeiten des Bestehens der temporären Bedarfsgemeinschaft auch in voller Höhe zu. Abschläge für Bedarfe, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw), kommen nicht in Betracht. Auch dies folgt aus dem Gedanken der Pauschalierung der Regelleistungen (vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 11 RdNr 24; so auch Münder, NZS 2008, 617, 622).

Entgegen der Auffassung der Revision ist das dem Vater ausgezahlte Kindergeld nicht nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II anteilig für die Dauer des Aufenthalts der Kläger zu 2 bis 4 bei der Klägerin zu 1 als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen. § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II bestimmt, dass der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist. Nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I 558) gilt dies auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Diese Vorschrift ist als bloße Zurechnungsregel zu verstehen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 25; vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 88; Hohm/Klaus in Hohm, GK-SGB II, Stand Juni 2009, § 11 RdNr 70; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 19), die nur dann Anwendung findet, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind, für das das Kindergeld gezahlt wird, der Bedarfsgemeinschaft angehören, was hier - bezogen auf die zwischen den Klägern bestehende zeitweise Bedarfsgemeinschaft - nicht der Fall ist.

Diese Auslegung folgt allerdings nicht schon zwingend aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II. Indem § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II sich auf das Kindergeld für "zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder" bezieht, impliziert er bereits, dass der Kindergeldberechtigte mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen zu leben hat. Die Bezugnahme auf die Bedarfsgemeinschaft in der hier streitgegenständlichen Fassung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II erfolgte entstehungsgeschichtlich indes nicht zur (ggf klarstellenden) Beschränkung der Kindergeldzurechnung auf zur Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten gehörende Kinder, sondern zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Kindergeldzurechnung im Rahmen des Gesamtprogramms des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I 558), mit dem die im Haushalt der Eltern lebenden unter-25-jährigen Kinder in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen wurden (so auch Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 97). Folglich sieht die Gesetzesbegründung die Änderung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II auch nur als "Folgeänderung" zu dieser Einbeziehung der unter 25-Jährigen an (BT-Drucks 16/688 S 14). Zuvor hatte § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 <BGBl I 2954>) schlicht die Zurechnung des Kindergeldes zu den "minderjährigen Kindern" vorgeschrieben, ohne auf die Bedarfsgemeinschaft überhaupt Bezug zu nehmen oder die Zugehörigkeit der Kinder zur Bedarfsgemeinschaft des kindergeldberechtigten Elternteils ausdrücklich zur Tatbestandsvoraussetzung zu machen.

Das Erfordernis des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem kindergeldberechtigten Elternteil und dem Kind, dem das Kindergeld zugerechnet werden soll, entspricht aber dem Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("ist … zuzurechnen") macht deutlich, dass diese Vorschrift lediglich die Zurechnung (normative Verteilung) erzielten Einkommens betrifft, ohne die Einkommensqualität oder den Zufluss des Kindergeldes selbst regeln zu wollen. Abweichend von dem - durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II modifizierten - Grundsatz, dass Einkommen zunächst bei demjenigen zu berücksichtigen ist, dem es zufließt, erfolgt lediglich die Berücksichtigung des Einkommens zunächst beim Kind und das auch nur, soweit das Kind es zur Deckung seines Bedarfs benötigt. Die Zurechnung des Kindergeldes auf den Bedarfs des Kinds ändert aber nichts daran, dass das Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten bleibt (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, NDV 2005, 264, 267; vgl auch Brühl in LPK-SGB II, aaO, § 11 RdNr 19; aA wohl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 89). Sinn dieser besonderen Zuordnung ist es, sicherzustellen, dass das Kindergeld zusammen mit dem Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG, der ebenfalls dem Kind zuzurechnen ist (§ 11 Abs 1 Satz 2 SGB II), die Abhängigkeit des Kindes von Grundsicherungsleistungen beseitigt (Söhngen in jurisPK-SGB II, aaO, § 11 RdNr 98; vgl auch BT-Drucks 15/1516, S 53 und 83 <dort zu § 6a>). Dabei ging es dem Gesetzgeber aber nicht um eine dem grundsicherungsrechtlichen Faktizitätsgedanken zuwiderlaufende fiktive Berücksichtigung tatsächlich nicht vorhandenen Einkommens. Die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II gründet vielmehr auf die Vermutung, dass das den Eltern zufließende Kindergeld in einer familiären Gemeinschaft, die ihren Gesamtbedarf aus Einkommen und Vermögen nicht vollständig decken kann und deshalb - im familienrechtlichen Sinne - eine Notgemeinschaft bildet, tatsächlich auch den Kindern zur Deckung ihres Bedarfs zugute kommt.

Mithin kommt die von der Revision begehrte Berücksichtigung des dem Vater der Kläger zu 2 bis 4 gewährten Kindergeldes als Einkommen der Kinder nicht in Betracht, weil der Vater der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 bis 4 nicht angehört und das Kindergeld nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) auch nicht tatsächlich an die Kläger weiterleitet

Eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Kinder (Kläger zu 2 bis 4) gegen ihren Vater, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrer Mutter umfassen, stehen ihrem Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld für diese Zeiten nicht entgegen. § 33 Abs 1 SGB II macht deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Solche tatsächlich nicht erfüllten Unterhaltsansprüche können vom Grundsicherungsträger nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11212&pos=10&anz=181

2. Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 81/08 16.07.2009 rechtskräftig , Urteil

Ein nicht gutgeschriebenes Betriebskostenguthaben eines hilfebedürftigen Leistungsbeziehers der Grundsicherung nach dem SGB I mindert im Folgemonat - nicht - seine Unterkunftskosten , denn das Betriebskostenguthaben ist vom Vermieter mit offenen Gerichts- und Anwaltskosten verrechnet worden .

Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung des Betriebs-kostenguthabens auf den Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Hei-zung kommt nur § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwick-lung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), in Kraft getreten am 1. August 2006, in Betracht. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.

Das Guthaben in Höhe von 1,32 EUR ist den Kosten für Unterkunft zuzuordnen, denn es resultiert aus der zu hohen Vorauszahlung im Jahr 2007 für die Betriebskosten, die ihrer-seits Bestandteil der Mietzahlungsverpflichtung sind. Eine Rückzahlung dieser 1,32 EUR vom Vermieter an den Kläger hat vorliegend unstreitig nicht stattgefunden. Das Guthaben in Höhe von 1,32 EUR kann daher die Leistungen für Unterkunft nur mindern, wenn es dem Kläger gutgeschrieben worden ist. Im Abrechnungsschreiben des Vermieters an den Kläger vom 9. Mai 2008 heißt es hierzu: "Das Guthaben haben wir Ihrem Mietekonto gutgeschrieben."

Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters hat der Vermieter des Klägers am 24. Juni 2009 mitgeteilt, dem Kläger sei das Guthaben aus der Abrechnung vom 9. Mai 2008 im Folgemonat in der Weise gutgeschrieben worden, dass es mit alten Forderungen gegen den Kläger aus Gerichts- und Anwaltskosten verrechnet worden sei. Eine Verringerung der Kosten der Unterkunft sei damit nicht verbunden gewesen.

Zwar ließe sich nach seinem Normtext auch eine solche Gutschrift noch unter § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II fassen. Doch hält der Senat für die hier vorliegende Konstellation eine tele-ologische Reduktion dieser Norm dahin für erforderlich, dass nur solche Gutschriften die Aufwendungen des Leistungsträgers nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Hei-zung mindern, die auch die Zahlungsverpflichtungen des Leistungsempfängers für diese Kosten mindern.

Schon aus dem Normtext und der Systematik des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II lässt sich eine Konnexität der Gutschrift mit den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ableiten. Dass diese Konnexität für eine Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II auch notwendige Voraussetzung ist, folgt für den Senat aus dem systematischen Zusammen-hang von § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie dem mit der Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II verfolgten Sinn und Zweck. Soll die Gutschrift einen Abzug von den tatsächlichen Unterkunftskosten im Folgemonat bewirken, muss sie sich im Monat der Gutschrift auf diese Kosten auch ausgewirkt haben Sie muss das, was der Leistungsempfänger seinem Vermieter oder sonstigen anderen Empfangs-berechtigten an Kosten für Unterkunft und Heizung hat zuwenden müssen, gemindert haben, soll sie die Aufwendungen des Leistungsträgers für Kosten der Unterkunft und Heizung mindern. Das, was der Leistungsträger nach dem SGB II an Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten hat, muss also mit der Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers für Unterkunft und Heizung, die durch die Gutschrift gemindert worden ist, übereinstimmen.

Wird dagegen, wie vorliegend, das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung in der Weise gutgeschrieben, dass es mit offenen Gerichts- und Anwaltskosten und damit mit anderen Forderungen als denen für die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Heizung verrechnet wird, kann § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Anwendung finden. Denn sonst würden dem Kläger im Juli 2008 Mittel für die Deckung seiner Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorenthalten, obwohl sich die Gutschrift zu keinem Zeit-punkt auf diese Kosten ausgewirkt hat und obwohl das, worauf sie sich ausgewirkt haben, nämlich die von ihm seinem Vermieter geschuldeten Gerichts- und Anwaltskosten, vom Kläger als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht beansprucht werden kann. Im Ergebnis müsste der Kläger die aus der Minderung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II entstehende Bedarfsunterdeckung hinsichtlich seiner tatsächli-chen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus seiner Regelleistung ausgleichen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vermieter vorliegend zu dieser Art der Gutschrift des Guthabens mietvertraglich berechtigt war. Denn es gilt mit Blick auf § 22 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB II der Grundsatz, dass für die Frage der Hilfebedürftigkeit an die tatsächlichen Verhältnisse anzuknüpfen ist. Tatsächlich aber konnte der Kläger über das Guthaben nicht in der Weise verfügen, dass er seinen Hilfebedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung verringern konnte.

Dass vorliegend eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausscheidet, bedeutet nicht, dass das Guthaben in Höhe von 1,32 EUR und seine Gutschrift leistungsrechtlich unbeachtlich sind und dass entsprechende Guthaben sowie Gutschriften die Leistungs-verpflichtung der Beklagten von vornherein unberührt lassen. Vielmehr handelt es sich insoweit im Monat der Verrechnung durch den Vermieter um einen Einkommenszufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und vermag dieser nach § 19 Satz 3 SGB II die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, hier die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, zu mindern. Das ist auch sachgerecht deshalb, weil durch die Verrechnung des Guthabens mit offenen Gerichts- und Anwaltskosten Schulden des Klägers verringert worden sind, für deren Tilgung während des Leistungsbezugs nach dem SGB II er sonst nur seine Regelleistung einsetzen könnte.

Der Einkommenszufluss durch Verrechnung mit diesen Schulden berechtigt vorliegend nur deshalb die Beklagte nicht zu einer Anrechnung auf den Leistungsanspruch des Klä-gers nach § 20 Abs 1 und 2 SGB II, weil nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosen-geld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der insoweit unveränderten Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) einmalige Einnahmen, wenn sie 50 EUR jährlich nicht übersteigen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung des Ve-rordnungsgebers aber kann nicht zu einer anderen rechtlichen Einordnung der hier vor-genommenen Verrechnung des Guthabens führen.

Auch diese Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V war zwar Anlass für die Einfügung der Sonderregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 in das SGB II. Diese diente dazu, die vom Ge-setzgeber angenommene Schieflage zu beseitigen, dass die Berücksichtigung der Be-triebskostenrückzahlungen als Einkommen nicht von vornherein den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindere, sondern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu be-rücksichtigen sei. Das habe zur Folge, dass ein Pauschbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abgesetzt werden müsse und das zu berücksichtigende Einkommen nach § 19 Satz 3 SGB II zuerst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindere, obwohl die überzahlten Betriebskostenbeträge zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden seien (siehe die Darstellung in BSG Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr. 5). Aus diesem Anlass aber lässt sich nicht der Schluss ziehen, auch ein Betriebskostenguthaben, das nicht in der Weise gutgeschrieben wird, dass sich eine tat-sächliche Minderung des von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfassten Bedarfs für Unterkunft und Heizung ergibt, führe zur Anwendung der Sonderregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II.

Der gegenteiligen Auffassung, wie sie von Berlit (LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 51) vertreten wird, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dass Rückzahlungen und Guthaben nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II unabhängig davon nicht als Einkommen zu werten sein sollen, ob sie vollständig durch eine Minderung der unterkunftsbezogenen Aufwendungen aufgebraucht werden oder nicht, weist dieser Regelung einen zu weitge-henden Charakter zu. Zwar ist § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine Sonderregelung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, doch dient die abweichende Regelung dem Zweck, tatsächliche Bedarfsminderungen für Unterkunft und Heizung auch bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung und zugunsten des für diese zuständigen Leistungsträgers leistungsmindernd zu berücksichtigen. Ein weitergehender, abschließender Charakter des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der zu Minderungen des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung auch dann führt, wenn insoweit die tatsächlichen Verpflichtungen des Leistungsemp-fängers, wie vorliegend des Klägers, nicht berührt worden sind, ist dieser Sonderregelung nicht beizumessen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122846&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 schließt einen Rückgriff auf § 48 Abs 1 SGB 10 insoweit aus, als nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Verrechnung der Rückzahlung oder Gutschrift mit den Kosten der Unterkunft erst ab dem Folgemonat ihres Zuflusses vorgesehen ist, eine Verrechnung im Zuflussmonat ist nicht zulässig.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X lagen hier nicht vor, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bezogen auf den Leistungsanspruch nicht vorliegt. Eine solche wesentliche Änderung kann insbesondere nicht im Hinblick auf das Betriebskostenguthaben aus § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II abgeleitet werden. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Damit sieht das Gesetz eine Verrechnung der Rückzahlung oder Gutschrift mit den KdU ab dem Folgemonat ihres Zuflusses vor (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 52; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rn. 61c). Eine Verrechnung im Zuflussmonat ist demnach nicht zulässig.
(SG Berlin S 123 AS 15344/07 07.11.2008 ,Urteil ).

Nach § 22 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift erfolgenden Aufwendungen.

So wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, es gehe bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II, auf die sich die Beklagte in der Fassung des Bescheides im Widerspruchsbescheid beruft, "nur um Aufwendungen für den Folgemonat" (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn 52). Nur für den Fall, dass die Rückzahlung den monatlichen Bedarf übersteigt, wird auch eine Minderung der Unterkunftskosten in den weiteren Folgemonaten diskutiert (vgl. Berlit, a.a.O., Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn. 61c , vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 46/08 AS vom 28.05.2008).

Es kann dahinstehen, ob die von der Vermieterin vorgenommene Aufrechnung des Betriebskostenguthabens mit der Mietzinsforderung als Zufluss eines Einkommens nach § 11 SGB II zu werten ist (so BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, Rn 37 zur Betriebskostenerstattung als Einkommen vor dem 01.08.2006)oder Soweit sich in Folgezeiträumen Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (vgl BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 9 Nr 5, jeweils RdNr 37 sowie die zum 1. August 2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, vgl. dazu BSG , Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R - , Rn. 16 ).

Ein Betriebskostenguthaben reduziert die durch den Grundsicherungsträger zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar unerheblich davon, dass der Hilfebedürftige die Rückzahlung tatsächlich erhält.- Die Anspruchsgrundlagen für die Höhe des Arbeitslosengeldes II ergeben sich unabhängig von den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) allein aus dem SGB 2 . Angesichts des klaren Regelungsinhalts des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 muss die Reduzierung der von der öffentlichen Hand gezahlten Sozialleistungen einer Pfändung durch Insolvenzgläuber vorgehen; eine Auslegung unter Berücksichtigung des § 35 InsO ist weder möglich und erforderlich ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2009, Az. L 6 AS 11/09 , Revision zugelassen ).

Das Sozialgericht Neubrandenburg hat entschieden (Urteil vom 06.05.2009, Az: S 11 AS 1042/08), dass ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden darf, wenn das Guthaben tatsächlich gar nicht zur Auszahlung gelangt. Hier wurde das Betriebskostenguthaben vom Vermieter mit offenen Mietschulden verrechnet und der Restbetrag dem Insolvenzverwalter übersandt, denn zugleich lief auch noch ein Insolvenzverfahren . Nur Geld, über das ein Leistungsempfänger tatsächlich verfügen kann, mindert seinen Bedarf , so die Ansicht des SG Neubrandenburg , hier sei dem Hilfebedürftigen kein tatsächliches Einkommen zugeflossen .

3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 25/09 02.10.2009 , Beschluss

Kein Anspruch eines Hartz IV -Empfängers auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bei Vorliegen eines Insulinoms , denn ein Insulinom verursacht keinen Mehrbedarf für Ernährung.

Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Nach den Feststellungen der gehörten Ärzte ist auszuschließen, dass die Klägerin an Diabetes mellitus leidet, der allerdings nach den heute gültigen und als Orientierungshilfe für die Anerkennung eines Mehrbedarfs dienenden (vgl. BSG Urt. v. 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R = SozR 4 - 4200 § 21 Nr. 2 Rn. 28) Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenhauszulagen in der Sozialhilfe (3., völlig neu bearbeitete Fassung, 2008) ohnehin keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf begründet.

Soweit der Sachverständige PD Dr. H den Verdacht auf ein Insulinom diagnostiziert hat, ist auszuschließen, dass aufgrund einer solchen Erkrankung ein Mehrbedarf für Ernährung begründet ist. Der Sachverständige hat dies ausdrücklich verneint. Zum Ausgleich der "Heißhungerattacken", die von der Klägerin beschrieben werden, hat er die Einnahme von Zuckermitteln als ausreichend angesehen. Dass solche mit dem im Regelsatz (§ 20 Abs. 2 SGB II) enthaltenen Anteil für die Ernährung in ausreichendem Maße beschafft werden können, steht aber außer Zweifel. Soweit die Klägerin dem Sachverständigen entgegenhält, die Gabe von Zucker bedinge wiederum den Ausstoß von Insulin und sei daher kontraindiziert, übersieht sie zum einen, dass nicht feststeht, ob die Attacken auf einen erhöhten Ausstoß von Insulin zurückzuführen sind. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die möglicherweise durch den Ausstoß von Insulin hervorgerufene Hypoglycämie (Unterzuckerung) nicht durch Einnahme von zuckerhaltigen Stoffen im Fall eines Unterzuckerungszustands ausgeglichen werden können soll. Der Senat hat insoweit keinen Anlass, an den Darstellungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Auch der behandelnde Arzt, dessen Empfehlungen in dieselbe Richtung gehen, weil er eine kohlehydratreiche Ernährung für indiziert hält, hat nicht bescheinigen wollen, dass hierdurch der Klägerin Mehrkosten entstehen. Er hat zwar des Weiteren gegenüber dem SG bescheinigt, dass er den Verzicht auf Monosaccharide (z. B. Haus- und Traubenzucker) empfehle. Da er jedoch weder eine Diagnose gestellt hat, die diese Empfehlung als zwingend erscheinen lässt, noch eine entsprechende Ernährungsweise als unverzichtbar beschrieben hat und auch der Sachverständige hierfür keine Notwendigkeit gesehen hat, besteht für den Senat kein Anlass der Frage weiter nachzugehen, ob eine Ernährung unter Meidung von Monosacchariden besondere Kosten verursacht.

Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Klägerin beschriebenen Symptome auch allein Folge ihrer psychischen Erkrankung (insbesondere Panikstörung) sein können. In diesem Fall ist erst recht nicht erkennbar, warum die Klägerin auf eine besondere, kostenaufwendige Ernährung angewiesen sein soll. Zwar behauptet sie dies. Warum im Fall einer psychischen Ursache eine solche Notwendigkeit bestehen soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar und findet in den Darlegungen der gehörten Ärtzte keine Bestätigung. Insbesondere hat der Sachverständige keinerlei Erfordernis für eine solche Ernährungsbesonderheit gesehen. Daher fehlt eine objektivierbare Grundlage, die einen ernährungsbedingten Mehrbedarf auslösen könnte.

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Anmerkung : Keine Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung bei Diabetes mellitus Typ IIa (LSG Sachsen, Urteil vom 22.06.2009, Az. L 7 AS 250/08 ). Keine Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung bei Diabetes (LSG Sachsen, Urteil vom 22.062009, Az. L 7 AS 207/07).Kein Anspruch auf Gewährung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Diabetes mellitus Typ IIb , Hyperurikämie und Hypertonie (LSG Sachsen, Urteil vom 27.08.2009, Az. L 3 AS 245/08 ). Kein Anspruch auf Gewährung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Diabetes mellitus Typ IIb und Hypertonie ( Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 124/08 23.04.2009 , Urteil ).

4. Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 294/09 B PKH 01.10.2009 , Beschluss

Unter 14-jährige Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II können aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II wegen eines wachstumsbedingten Bekleidungsbedarfs haben .

Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Bundessozialgericht (BSG) bezüglich des Bedarfs bzw. abweichender Bedarfe von unter 14jährigen Kindern von Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zur Vorlage einer konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht veranlasst hat (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 27.01.2009 – B 14 AS 5/08 R), durfte das Sozialgericht die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht ohne Weiteres verneinen. Ob ein Anspruch auf "Erstausstattung" nach jener Vorschrift wegen der Berücksichtigung eines Bekleidungsanteils bei der Regelleistung von vornherein ausscheidet, ist in Anbetracht der Bedenken des BSG zweifelhaft. Die Erfolgaussichten konnten hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs also durchaus als offen betrachtet werden.

Gleiches gilt für den Anordnungsgrund. Dabei war zu berücksichtigen, dass die zuständige ARGE im Bescheid vom 06.02.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 auch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II abgelehnt hatte. Obwohl nur pauschal behauptet wurde, dass die Antragstellerin zu 2 nichts mehr zum Anziehen habe bzw. in ihren inzwischen zu klein gewordenen Kleidern zur Schule gehen müsste, kann z. B. beim Übergang der Jahreszeiten – wie derzeit ein akuter Bekleidungsbedarf nicht von vornherein verneint werden. Es besteht allerdings Anlass darauf hinzuweisen, dass der Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit für die begehrte einstweilige Anordnung entfallen könnte, wenn die Antragstellerin zu 2 insoweit ein von der ARGE angebotenes Darlehen ablehnen würde.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122845&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
a)
nach einem Wohnungsbrand oder
b)
aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.
Ein sonstiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn auf-grund einer erheblichen Gewichtszu- oder Abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist. Dies setzt aber vor-aus, dass der Bedarf --- plötzlich neu aufgetreten ist.

Quelle : Rundschreiben I Nr. 38 /2004 in der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2008 (pdf) (Quelle: Berlin.de) .

§ 23 Abs. 3 SGB II, wonach nach den Gesetzesmaterialien Erstausstattungen für Kleidung neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen ( BT-Drs. 15/1749, S. 33 mit Verweis auf BT-Drs. 15/1514, S. 60. ) .

Denn solche Umstände mit dem Erfordernis der Erstausstattung für Bekleidung können entstehen nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit sowie bei starken Gewichtsschwankungen oder außergewöhnlichem Größenwachstum ( vgl. dazu BT-Drucksache 15/1514, 60 , Münder , in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rdnr. 33 ) .

Unter den Begriff "Erstausstattungen" fallen alle Bekleidungsstücke, die bisher nicht aufgrund gewährter Sozialleistungen beim Hilfesuchenden vorhanden sind Lang/Blüggel (in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn 105), Für Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II findet die Darlehensregelung des § 23 Abs. 1 SGB II gerade keine Anwendung (vgl. Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 93).

Ein unabweisbarer Bedarf liegt nur vor, wenn dieser ohne zeitliche Verzögerung zu decken wäre und es ohne die Bedarfsdeckung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des existenznotwendigen Bedarfs kommen würde. Es müsste sich um einen Bedarf handeln, der zur Führung eines menschenwürdigen Daseins notwendig und unerlässlich ist (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 27, 29, 31 f).

Dieser abweichende Bedarf weicht auch im Einzelfall unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.

Ein unabweisbar seiner Höhe nach von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt z.B. vor, wenn der Leistungsberechtigte teurere Unter- oder Übergrößen tragen muss (so die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/1514).

Die Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für die Kleinkindausstattung darf nicht verwehrt werden ( BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 1 BvR 227/08 ).

4.1 Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 7/08 08.12.2008 , Urteil

Keine Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II für unter 15¬jährige hilfebedürftige Sozialgeldempfänger (Revision zugelassen ).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II haben nicht erwerbsfähige Personen einen Mehrbedarf von 17 v. H. der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G sind. Ziel dieser mit Wirkung zum 01.08.2006 eingefügten Vorschrift ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, mit Blick auf Art. 3 Grundgesetz eine Gleichbehandlung der behinderten Menschen, bei denen das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" festgestellt worden ist, im SGB XII und SGB II im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Leistung (Mehrbedarf wegen der Auswirkung der Behinderung) zu erreichen (BT-Drs. 16/1410, S. 25; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, Rdnr. 33 zu § 29).

In § 30 Abs. 1 Nr.2 SGB XII wird ein Mehrbedarf nur denjenigen Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen G zuerkannt, die unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind. Da der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II nicht zu entnehmen ist, dass hier eine Besserstellung der schwerbehinderten Kinder mit dem Merkzeichen G gegenüber dem SGB XII erreicht werden soll (die ihrerseits wohl einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen würde), und da nach dem SGB XII der entsprechende Mehrbedarf lediglich für erwerbsunfähige Jugendliche besteht, sobald ihre Schulpflicht erloschen ist (Hofmann in LPK SGB XII, 8. Aufl. 2008, Rdnr. 11 zu § 30), ist hier das in dem erkennbaren Bemühen um Kurzfassung der Vorschrift erfolgte Redaktionsversehen durch teleologische Reduktion entsprechend dahin auszulegen, dass mit den nicht erwerbsfähigen Personen ebenfalls nur solche Personen gemeint sind, die überhaupt rechtlich in der Lage wären, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, was bei denjenigen, die den von der Beklagten benannten Paragraphen des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegen, jedoch nicht der Fall ist. Zu diesem Personenkreis zählen auch die beiden Kinder .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Zu der Frage, ob für unter 15¬jährige Hilfebedürftige ein Mehrbedarf gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II anzuerkennen ist, liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor

Rechtsquellen : Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 7/08 08.12.2008 , Urteil ,
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 32/09 AS 04.05.2009 rechtskräftig , Beschluss ( Zur Gewährung von PKH )

LSG NRW, Urteile vom 11.12.2008 - L 9 AS 34/08 - und - L 9 AS 13/08 - Revision anhängig unter B 14 AS 3/09 R

Dass ein Kind vor Vollendung des 15 Lebensjahres nicht erwerbsfähig i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II ist und damit als Sozialgeldempfänger keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II haben kann, ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

5. Sozialgericht Berlin S 121 AS 32195/09 ER 08.10.2009 , Beschluss

Gerechtfertigt im Sinne des § 22 Abs 5 S 1, 2 SGB 2 ist die Übernahme von Stromschulden nur dann, wenn es dem Hilfebedürftigen nicht möglich und zuzumuten ist, die Notlage im Sinne des § 22 Abs 5 S 1 SGB 2 selbst, insbesondere durch die Inanspruchnahme des Energieversorgers im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, zu beheben.

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6. Sozialgericht Bremen S 23 AS 1829/09 ER 07.10.2009 , Beschluss

Für die Anschaffung einer Hose in Übergröße ist vom Leistungsträger nach dem SGB II ein Darlehen zu gewähren .Der Hilfebedürftige ist aufgrund seines Übergewichts nicht auf billigere Discounter zu verweisen .

Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Gewährung von Mitteln für die Anschaffung einer Hose als (nicht zurückzuzahlendem) Zuschuss. Denn gem. § 20 Abs. 1 SGB II um-fasst die Regelleistung (derzeit 359,00 Euro monatlich für Erwachsene) u. a. die Kosten für die Kleidung. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Hose ist nicht ersichtlich. Er ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 23 Abs. 3 SGB II. Danach sind zwar bestimmte Leistungen – u. a. solche für die Erstausstat-tung für Bekleidung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 SGB II) – gesondert zu erbringen. Bei dem vor-liegenden Bedarf handelt es sich jedoch nicht um einen Erstausstattungsbedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung (siehe zur Unterscheidung zwischen Erstausstattungsbedarf und Er-satzbeschaffung: Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 – S 23 AS 1365/09 ER- ).

Es liegt jedoch insofern ein Anordnungsanspruch vor, als der Antragsteller Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Hose gem. § 23 Abs. 1 SGB II hat. Nach dieser Vorschrift erbringt der Grundsicherungsträger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entspre-chendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann

Die Anschaffung einer Hose ist als zur Kleidung zählender Bedarf nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II von der Regelleistung umfasst.

bb) Der Bedarf ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch unabweisbar. Ein Bedarf ist unabweisbar, wenn die Abdeckung des Bedarfs keinen Aufschub duldet (Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23 Rn. 27). Als Beispiel wird in der Kommentarliteratur auf Wintermäntel im Winter verwiesen (Lang/Blüggel, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist die Anschaffung der neuen Hose für den Antragsteller unabweisbar. Die Anschaffung kann auch nicht hinausgeschoben werden. Dem Antragsteller ist nicht zuzumu-ten, dass er nur noch mit einer völlig verschlissenen und löchrigen Hose ausgehen kann.

Der Antragsteller kann auch nicht auf Ansparen verwiesen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Anschaffung eines Fernsehapparates (hierzu: Be-schluss der 23. Kammer vom 02. September 2009 – S 23 AS 1526/09 ER - , bei der die Kammer es für zumutbar gehalten hat, dass der Bedarf erst nach einer gewissen Zeit durch Ansparen befriedigt wird. Beide Fälle sind sowohl hinsichtlich ihrer Dringlichkeit, als auch bezüglich der Höhe der Kosten unterschiedlich.

Wegen der ärztlich attestierten (Gutachten von Dr. AOU. vom 10. September 2009) massiven Übergewichtigkeit des Antragstellers erscheint es glaubhaft, dass der Antragsteller auf günstige Hosen, wie sie z. B. von Discountern in gängi-gen Größen angeboten werden, nicht zurückgreifen kann.

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7. SG Dresden S 29 AS 4942/08 , Gerichtsbescheid vom 19.10.2009

Arbeitslosengeld II-ARGE darf unangemessene Mietkosten kürzen, Zuzügler aber nicht schlechter behandeln .

Die ARGE Dresden darf die Mietkosten für Arbeitslosengeld II-Bezieher auf einen angemessenen Betrag deckeln. Für eine Schlechterbehandlung von Zuzüglern gegenüber schon in Dresden ansässigen Arbeitslosen gibt es jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2009 entschieden.

Der 33-jährige Kläger bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und wohnte zunächst in Chemnitz in einer großen Altbauwohnung. Die dortige ARGE forderte ihn auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Daraufhin zog der Kläger im Juli 2008 nach Dresden in eine Wohngemeinschaft. Nunmehr hat er eine monatliche Warmmiete in Höhe von 350 € zu zahlen. Die ARGE Dresden hielt das immer noch für unangemessen. Nach einem Stadtratsbeschluss vom Januar 2008 erhalten alleinstehende Arbeitslosengeld II-Bezieher, die erstmals nach Dresden ziehen, maximal eine Bruttokaltmiete in Höhe von 240,75 € plus angemessene Heizkosten erstattet. Diesen Betrag bewilligte die ARGE dem Kläger.

Die Klage war vor dem Sozialgericht Dresden teilweise erfolgreich. Die 29. Kammer des Sozialgerichts verurteilte die ARGE Dresden, dem Kläger monatlich weitere 11,70 € für Mietkosten zu gewähren. Zwar hat das Sächsische Landessozialgericht bereits in mehreren Entscheidungen die Wohnkostenberechnung der Stadt Dresden im Grundsatz akzeptiert. Allerdings entbehrt die Schlechterbehandlung von nach Dresden zugezogenen Arbeitslosen gegenüber bereits in Dresden wohnenden jeder Rechtsgrundlage. Für diese Arbeitslosengeld II-Empfänger sieht der Stadtratsbeschluss eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 252,45 € für Singles vor. Daher stand auch dem Kläger die Übernahme der Wohnkosten in dieser Höhe zu. Die volle Erstattung der immer noch zu hohen Miete kann er allerdings nicht verlangen.
Az.: S 29 AS 4942/08 (nicht rechtskräftig)

Anhang:

Auszüge aus dem Stadtratsbeschluss-Nr.V 2198 –SR 62-08 der Landeshauptstadt Dresden vom 24.01.2008:

„Angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) und des § 29 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Der Stadtrat beschließt, den Beschluss der Landeshauptstadt Dresden Nr. V0382-SR09-05 vom 24. Februar 2005 in den nachfolgenden Punkten zu ändern:

1. Punkt 1 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften gem. § 22 Abs. 1 SGB II sowie § 29 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Kostenaufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung wird mit den nachfolgend aufgeführten Richtwerten konkretisiert.

2. Punkt 2 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: In der Landeshauptstadt Dresden gelten für leistungsberechtigte Personen und Bedarfsgemeinschaften, die ihre Wohnung vor Einsetzen der Leistung bereits bewohnt haben, Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu folgenden Obergrenzen als angemessen: siehe Tabelle 1

3. Punkt 3 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: Für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die in der Landeshauptstadt Dresden erstmals Hauptwohnsitz nehmen, gelten folgende Obergrenzen als angemessen: siehe Tabelle 2

Tabelle 1 (siehe Punkt 2)
Personenhaushalte Bruttokaltmiete (EUR) Heizkosten (EUR)
1-PHH 252,45 56,25
…..
Tabelle 2 (siehe Punkt 3)
Personenhaushalte Bruttokaltmiete (EUR) Heizkosten (EUR)
1-PHH 240,75 56,25“

Herausgeber: Friedrich Schilling, Präsident des Sozialgerichts Dresden
Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden, Tel.: 0351 / 446 - 50
Pressesprecher: Dr. Hans von Egidy, Richter am Sozialgericht
Tel.: 0351 / 446 - 50, Fax: 0351 / 446 - 5399
E-Mail: presse@sgdd.justiz.sachsen.de

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8. Sozialgericht Augsburg S 15 AS 591/09 15.10.2009 , Urteil

Bei der Anschaffung eines Fernsehgerätes handelt es sich um einen aus der Regelleistung zu deckenden Bedarf, der nicht gesondert im Rahmen der Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung zu bezuschussen ist (Berufung zugelassen ).

Hinsichtlich der weiterhin beantragten Beihilfe für ein Fernsehgerät kann nach Überzeugung der Kammer dahingestellt bleiben, ob es ausgehend von den Lebensgewohnheiten auch in Haushalten unterer Einkommensgruppen zum soziokulturellen Existenzminimum gehört und damit einen notwendigen Lebensunterhalt darstellt. Denn tatsächlich handelt es sich bei einem Fernsehgerät weder um ein Haushaltsgerät noch um einen Einrichtungsgegenstand, sondern um ein Gerät aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik, das jedenfalls nicht für eine geordnete Haushaltführung erforderlich ist. Dabei ist es auch zu eng, die grundsätzliche Notwendigkeit der Anschaffung eines Fernsehgerätes mit Informationszwecken und der Teilnahme am kulturellen Leben zu begründen; denn ausgehend von den Lebensgewohnheiten weiter Kreise der Bevölkerung dient ein Fernsehgerät in erster Linie der Unterhaltung bzw. Freizeitbeschäftigung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1a Nr. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), auf die üblicherweise zurückgegriffen wird, soweit es um den Begriff der Erstausstattung geht. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 18.12.1997 (5 C 7/95) festgestellt hat, dass für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes ein Anspruch auf eine einmalige Sozialhilfeleistung nach § 21 BSHG bestehen kann, hat das Fernsehgerät weder als Einrichtungsgegenstand, noch als Haushaltsgerät angesehen. Es hat vielmehr ein Fernsehgerät als Gebrauchsgut zur Erfüllung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens angesehen, das zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, wenn es in vertretbarem Umfange den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient.

Diese Rechtsprechung ist aber nicht ohne weiteres auf die Regelungen des SGB II zu übertragen. Denn Grundlage für die Bewilligung einmaliger Leistungen zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen war § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG, der einmalige Beihilfen vorgesehen hat für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert. Es ist also nach den Vorschriften des BSHG zu keinem Zeitpunkt danach differenziert worden, welcher Art diese Gegenstände sind und welcher Bedarf damit abgedeckt werden sollte. Entscheidend war ausschließlich, dass es sich um einen im Sinne des Sozialhilferechts notwendigen Bedarf gehandelt hat, der nicht bereits mit den laufenden Regelleistungen abgedeckt war. Der Anwendungsbereich war daher auf die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert begrenzt.

Demgegenüber sind nach dem SGB II einmalige Leistungen nur noch in den ausdrücklich genannten Fällen vorgesehen, insbesondere für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn es um Ersatzbeschaffung für unbrauchbar gewordene Einrichtungsgegenstände geht, ist der Hilfeempfänger gehalten, Rücklagen aus der Regelleistung zu bilden, um hieraus für Ersatz zu sorgen. Dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) aktuell mit Urteil vom 01.072009 bestätigt (B 4 AS 77/08 R).

Für diese Auffassung spricht auch die Zusammensetzung der Regelsätze. § 20 SGB II lehnt sich inhaltlich an §§ 27, 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) an. Grundlage für die Regelleistung sind damit die tatsächlichen statistisch ermittelten Verbrauchs-ausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage hierfür ist die sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Diese Bemessung wird überprüft und weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen. Dem SGB II lag zunächst die EVS aus dem Jahr 1998 zugrunde. Die EVS 2003 brachte keine Veränderung der Regelleistungen, weil auch auf der Basis dieser Daten der (Referenz-) Regelsatz in der Sozialhilfe nicht verändert wurde. Die EVS 2008 liegt noch nicht vor. Die Regelleistung des SGB II folgt damit dem Statistikmodell bei der Ermittlung des Regelsatzes im SGB XII (Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl., Rdnr 7 zu § 20). Danach wird ausgehend von der EVS der regelsatzrelevante Anteil bestimmter Einzelpositionen als Prozentanteil errechnet, der dann mit einem Euro-Betrag in die Regelleistung einfließt, wobei sich die Regelleistung an den unteren 20 % der Haushalte der EVS orientieren soll. Danach sind Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten in Abteilung 05 EVS geregelt, während der Bereich Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren, Schreibwaren, Zeichenmaterialien, Spielzeug, Hobbywaren, Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen, Kulturdienstleistungen in Abteilung 09 EVS enthalten ist Diese Abteilung eröffnet über ihre vielfältigen Inhalte den Zugang zur sozialen Mitwelt. Im Rahmen dieser Abteilung wurden die ausgewiesenen Ausgaben für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren etc. schon immer zu 100 % anerkannt, die für Rundfunk- und Fernsehgeräte zu 50 %. Hieraus ergab sich insgesamt ein regelsatzrelevanter Anteil von 42 %, der ab 01.01.2007 sogar auf 55 % erhöht wurde, was bedeutet, dass die meisten Einzelpositionen nunmehr zu 100 % anerkannt wurden (BR-Drucksache 635/06, S. 7; Eicher/Spell-brink, a.a.O. Rdnr 32 zu § 20).

Diese Unterscheidung verkennen nach Auffassung der erkennenden Kammer diejenigen Gerichtsentscheidungen, die ohne weitere Begründung davon ausgehen, dass es sich bei einem Fernsehgerät um ein Einrichtungsgerät handelt, das üblicherweise in Haushalten unterer Einkommensgruppen vorhanden und somit auch im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur geordneten Haushaltsführung erforderlich sei (vgl. insbesondere Sozialgericht Frankfurt vom 28.05.2009 – S 17 AS 87/08 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungshinweisen). Über die Berufung gegen dieses Urteil ist in der Sache noch keine Entscheidung ergangen.

Die Kammer folgt daher im Ergebnis dem BayLSG, das mit Beschluss vom 25.04.2004 (L 7 B 202/06 AS ER), das hinsichtlich der Bewilligung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehgeräts einerseits darauf verwiesen hat, dass es bei der Gewährung pauschalierter Beträge im Bereich des Hilfeempfängers liege, hier gegebenenfalls andere Prioritäten hinsichtlich der Verwendung zu setzen und es im Übrigen auch möglich sei, sich die notwendigen und aktuellen Informationen auch aus anderen Medien, wie z.B. der Presse, zu beschaffen.

Es handelt sich somit bei der Anschaffung eines Fernsehgerätes um einen aus der Regelleistung zu deckenden Bedarf, der nicht gesondert im Rahmen der Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung zu bezuschussen ist.

Aus der Richtlinie der Beklagten könnte die Klägerin allenfalls aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch herleiten, wenn die Beklagte hieraus anderen Hilfeempfängern Beihilfen für einen Fernseher bezahlen würde, was aber nach den Ausführungen der Beklagten hierzu nicht der Fall ist.

Zwar kommt in diesem Fall grundsätzlich auch die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 in Betracht, wenn ein nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Abgesehen davon, dass vorliegend ein Darlehen ausdrücklich nicht beantragt worden ist, wären aber auch die Voraussetzungen für ein Darlehen nicht gegeben. Denn unabhängig davon, ob es sich bei der Anschaffung eines Fernsehgeräts überhaupt um einen unabweisbaren Bedarf handeln kann, ist ein solcher jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Klägerin auch nach eigenen Angaben nach wie vor über ein Leihgerät ihres Schwagers verfügt. Sie hätte somit ab Antragstellung ausreichend Zeit gehabt, aus den in der Regelleistung hierfür vorgesehenen Beträgen Geld für die Anschaffung eines Fernsehgerätes anzusparen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123169&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasst gebrauchten Fernseher (Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 28.05.2009, Az.: S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08 anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. : L 7 AS 431/09 .

9.SG Speyer vom 05.10.2009 , - S 1 AS 1731/09 E -

Tritt eine Großfamilie die ihr vom Staat gewährte Abwrackprämie an das Autohaus ab, ist es kein zu berücksichtigendes Einkommen im SGB II .

Pressemeldung

Abwrackprämie im Bezug von Arbeitslosengeld II

Die Abwrackprämie führt nicht automatisch zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II (Alg II), wenn sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle direkt an den Verkäufer des Neuwagens gezahlt wird Vor dem Sozialgericht Speyer wehrte sich eine achtköpfige Familie gegen die Anrechnung der Abwrackprämie in Höhe von 2500,00 ?, welches sie nach Verschrottung ihres Altfahrzeuges bei Neukauf eines PKW-Transporters erhalten hatte. Das betroffene Ehepaar hat insgesamt neun Kinder, von denen sechs noch im Haushalt leben und beim Bezug von Alg II berücksichtigt werden. Normalerweise muss jegliches Einkommen "in Geld oder Geldeswert" vom Alg II-Betrag (nach Berücksichtigung eventueller Pauschbeträge) abgezogen werden. Das Sozialgericht Speyer vertrat in seinem Beschluss vom 05.10.2009 (Aktenzeichen S 1 AS 1731/09 ER) aber die Meinung, dass es sich bei der Abwrackprämie gar nicht um erzieltes Einkommen handele, sondern um einen Teil des Vermögens, weil die Familie die Prämiensumme gar nicht auf die Hand erhielt. Sie wurde vielmehr direkt an den PKW-Verkäufer gezahlt. Eigenes Vermögen (und ein solches stellt der Neuwagen natürlich dar) müssen sich Alg II-Bezieher allerdings auch (nach Berücksichtigung von Freibeträgen) unter gewissen Voraussetzungen anrechnen lassen. Voraussetzung ist aber, dass eine Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und keine besondere Härte darstellt. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die Verwertung des PKW-Transporters jedoch für offensichtlich unwirtschaftlich und für eine besondere Härte für die Familie Ausschlaggebend für diese Entscheidung war letztlich die Größe der Familie, die auch die Anschaffung eines solch größeren Pkw rechtfertigt.

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm

Als Einkommen im Sinne des SGB II sind nach § 11 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich bestimmter in Absatz 2 der genannten Vorschrift aufgezählten Abzüge und Ausgaben anzusehen.

Die Meinungen, ob eine Anrechnung als Einkommen erfolgen darf, sind in der Rechtsprechung der sozialgerichtlichen Instanzgerichte geteilt. Überwiegend wird diese Umweltprämie zwar zu dem Einkommen im Sinne des § 11 SGB II gezählt (anders wohl nur SG Dresden, Beschluss vom 26.08.2009, S 12 AS 3516/09 ER, jedoch gehen die Meinungen auseinander, ob es sich um sogenanntes zweckgerichtetes, also von der Anrechnung freigestelltes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Verneinend das von der Antragsgegnerin genannte Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009, L 20 B 66/09 AS, SG Chemnitz, Beschluss vom 09.09.2009, S 44 AS 4604/09 ER, bejahend: SG Magdeburg, Beschluss vom 15.04.2009, S 16 AS 907/09 ER, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2009, L 2 AS 315/09 B ER, SG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2009, S 75 AS 1225/09 ER).

Die Kammer ist mit dem SG Dresden der Meinung, dass die Umweltprämie bei den Antragstellern schon keinen Einkommenscharakter besitzt. Dabei spielt hier eine Rolle, dass die Umweltprämie einmal nicht direkt an die Antragsteller ausgezahlt wurde, sondern dass die Zahlung direkt an das Autohaus erfolgte, sobald dieses das neue Kfz an die Antragsteller ausgehändigt hatte. Dies ist einmal dem vorgelegten Darlehensvertrag zu entnehmen (der Kaufvertrag lag dagegen nicht vor), zum andern aber auch dem Vortrag der Antragsteller, den die Antragsgegnerin diesbezüglich nicht bestritten hat. Es kommt hinzu, dass das erworbene Neufahrzeug nur unter Aufnahme eines höheren Darlehens (nebst der Umweltprämie) erworben werden konnte. In diesen Fällen ist auch üblich, dass sich das Autohaus zur Sicherung des Darlehens das Eigentum vorbehält. Die Umweltprämie ist nicht nur an den Kauf eines Neufahrzeuges gekoppelt, sondern auch daran, dass ein mindestens neun Jahres altes, auf den Käufer des Neuwagens zugelassenes Altfahrzeug verschrottet wird. Die Verschrottung des Altfahrzeuges und der damit im Zusammenhang stehende Kauf des Neufahrzeuges wird auch bzw. kann kontrolliert werden. Die Umweltprämie ist gegebenenfalls zurückzuzahlen, sofern diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Die Umweltprämie stellt also ein Äquivalent für die Weggabe des im Eigentum des Antragstellers stehenden Altfahrzeuges dar. Obwohl der Wert des Altfahrzeuges nicht bekannt ist und selbst wenn die Umweltprämie den wirtschaftlichen Wert des Altfahrzeuges im Zeitpunkt des Kaufs des Neufahrzeuges überschritten hätte, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Denn die Umweltprämie muss als wesentlicher Anreiz für die Aufgabe des Altfahrzeuges verstanden werden. Vermögen verliert aber in der Regel seinen Wert als Vermögen durch eine Umwandlung nicht. Da die Umweltprämie direkt an das Autohaus gezahlt wird, hat der Antragsteller zu 1 auch zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, darüber zu verfügen, sie also für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu verwenden. Sicher stellt die Zahlung der Umweltprämie einen vermögenswerten Vorteil dar. Die Kopplung an den Verkauf stellt diesen Vermögenszuwachs aber zum überwiegenden Teil in die Nähe einer Vermögensumwandlung, nicht dagegen in die einer Einkommenserzielung. Die Umweltprämie geht in dem Neufahrzeug auf, ist sonst nicht (oder nur bei Weiterverkauf des Neufahrzeuges) gesondert verwertbar.

Deswegen ist es nach Ansicht der Kammer nur sinnvoll zu prüfen, ob die vom Bundesamt gezahlte Umweltprämie als Vermögen verwertbar ist.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, dieses neu entstandene Vermögen (in Gestalt des neuen Pkw) wiederum durch einen Verkauf zu verwerten. Dies hängt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 davon ab, ob es sich um Sachen und Rechte handelt, deren Verwertung unwirtschaftlich ist und für den Betroffenen keine besondere Härte bedeutet. Nach dem Vortrag des antragstellenden Vaters hat er neun Kinder aus seiner Ehe, sechs Kinder davon leben noch in seinem Haushalt, für die er auch Alg II bezieht. Es handelt sich bei dieser Familie also um eine Großfamilie, wie sie in unserer bundesrepublikanischen Gesellschaft selten geworden ist. Der Erziehung der Kinder kommt in dieser Großfamilie eine sehr große Bedeutung zu. Die von unserer Gesellschaft geforderte Mobilität verlangt auch entsprechende Fortbewegungsmittel, was nicht nur in der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen kann, sondern welches gerade in diesem Fall einen größeren Pkw erfordert. Allenfalls könnte man hier darüber streiten, ob ein billigeres Transportmittel ausgereicht hätte. Würde man die Familie aber zum Verkauf des Pkw zwingen, würde man sie des Fortbewegungsmittels berauben, auf die es dringend angewiesen ist.

Es kommt hinzu, dass sich der antragstellende Vater sowie auch die Mutter sehr hoch verschuldet haben, um sich diesen Wagen überhaupt leisten zu können. Sie haben nicht nur eigene Mittel aufgewendet (7500,00 €), ein Darlehen in Höhe von mehr als 19000,00 € aufgenommen, sondern sich auch die Umweltprämie gesichert. Ein Verkauf dieses Fahrzeuges wäre also eine besondere Härte für die Familie und würde auch zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, da der wirtschaftliche Wert gerade von neuen Kraftfahrzeugen schon bald nach dem Kauf erheblich sinkt. Ein Verkauf wäre also offensichtlich unwirtschaftlich und würde auch für die Familie eine besondere Härte bedeuten

Außerdem können die Antragsteller angesichts der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf hohe Freibeträge rechnen. Sowohl der antragstellende Vater als auch die Mutter können nach § 12 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 einen Grundfreibetrag von 150,00 € je vollendetem Lebensjahr in Anspruch nehmen, das sind hier 13.950,00 € zusammen. Für jedes Kind unter 18 Jahren kommen 3100,00 € hinzu, das sind hier 18.600,00. Der Haushaltsfreibetrag für notwendige Anschaffungen beträgt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfsbedürftigen 750,00 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Insgesamt kommt man auf einen Freibetrag für die gesamte Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 38.550,00 €. Dieser überschreitet den Wert des Kraftfahrzeuges (26.000,00 €) beträchtlich, wobei das Darlehen noch nicht einmal berücksichtigt ist.

Sofern die Umweltprämie Einkommen darstellen sollte, ist die Kammer der Meinung, dass dieses zweckgerichtet im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II geleistet wurde und damit anrechnungsfrei bleiben muss.

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm

Anmerkung : Siehe dazu Rechtsprechungsticker von Tacheles 40/2009

2. Die Umweltprämie - Abwrackprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II

1. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 AS 315/09 B ER 22.09.2009 rechtskräftig , Beschluss

2. Sozialgericht Halle (Saale) S 7 AS 4053/09 ER 23.09.2009 , Beschluss

3. SG Marburg 5 AS 222/09 ER , Beschluss vom 01.10.2009

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1858

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