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Rechtsprechungsticker von Tacheles 44 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 44/2009

1. BSG B 14 AS 55/08 R , Urteil vom 28.10.2009

Abfindungen sind als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen im SGB II

Die der Ehefrau des Klägers gewährte Abfindung ist zu berücksichtigendes Einkommen , welches als Einkommen auf den Bewilligungszeitraum zu verteilen ist . Entgegen der Rechtsansicht des SG war die entsprechende Vorschrift in der Alg II-V ( § 2 Abs 3) durch die Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt, der seinerseits Art 80 Abs 1 Satz 2 GG genügt

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=11217

Anmerkung : Vergleiche dazu BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R ; BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R und BSG B 14 AS 64/08 R Urteil vom 28.10.2009

1.1 BSG; Urteil vom 28.10.2009 , - B 14 AS 56/08 R -

Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung

Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung , denn gemäß § 16 Abs 3 SGB I muss der Grundsicherungsträger darauf hinwirken, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt. Für den antragstellenden Bürger besteht im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung mitzuwirken. So kann nach § 60 SGB I von dem Antragsteller verlangt werden, bestimmte Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 66 SGB I sieht bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung die Sanktion der Leistungsversagung vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der beklagte Grundsicherungsträger hätte sich dieser Instrumente des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens bedienen müssen, die hier einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ausschließen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 37 SGB II
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. …

§ 41 SGB II
(4) Satz 4: Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.

§ 16 SGB I
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdien¬liche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 66 SGB I
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich er¬schwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. …

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=11215&pos=1&anz=49

1.2 Bundessozialgericht - B 14 AS 44/08 R - , Urteil vom 28.10.2009

Hartz IV Empfänger können die Kosten für eine Schülermonatskarte nicht als Zuschuss bei der Arge geltend machen .

Hartz IV Empfänger können die Kosten für eine Schülermonatskarte nicht als Zuschuss bei der Arge geltend machen , denn im SGB II existiert keine Anspruchsgrundlage , nach der die begehrten Fahrtkosten als Zuschuss verlangt werden können . Die in § § 19 ff SGB II abschließend normierten Leistungen für den Lebensunterhalt sehen dies nicht vor. Auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kommen nicht in Betracht, weil die Förderung der schulischen und der beruflichen Ausbildung nicht zu den Zielen des SGB II gehört, sondern spezialgesetzlich (insbesondere im BAföG) abschließend geregelt ist. Entgegen der Auffassung des SG steht der Klägerin aber auch kein Darlehen nach § 23 Abs 1 SGB II zu, weil die Fahrtkosten als ausbildungsgeprägter Bedarf bereits dem Grunde nach nicht von der Regelleistung umfasst sind.

Die Klägerin kann die Übernahme der Fahrtkosten auch nicht nach Rechtsvorschriften außerhalb des SGB II verlangen. Das SG hatte - für den erkennenden Senat bindend - festgestellt, dass das Schulrecht des Landes Niedersachsen der Klägerin einen solchen Anspruch gegen den Beklagten als Träger der Schülerbeförderung nicht gewährt. Auch in seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger ist der Beklagte nicht leistungspflichtig, weil es sich bei den Schülerbeförderungskosten zumindest nicht um einen atypischen Bedarf (iS von § 73 SGB XII) handelt.

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1.3 BSG B 14 AS 64/08 R Urteil vom 28.10.2009

Abfindung vom ehemaligen Arbeitgeber und Steuerrückzahlung sind bei Berechnung des Arbeitslosengelds II als Einkommen zu berücksichtigen .

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger wegen des Zuflusses der Abfindungsteilzahlung sowie der Steuererstattung im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig war und ihm daher kein Anspruch auf Alg II zustand. Bei der Einkommensermittlung bleiben auch Abfindungszahlungen nicht als zweckbestimmte Einnahmen unberücksichtigt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.

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2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 169/09 B ER 12.10.2009 , Urteil

Für einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII muss die Unterkunft noch gesichert werden können.

Ein Anspruch auf die Übernahme der Schulden könnte sich allein aus § 34 Abs. 1 SGB XII ergeben. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und anderenfalls Wohnungslosigkeit droht

Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil die Unterkunft der Antragstellerin durch die Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht gesichert werden kann , denn die Antragstellerin ist mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. August 2009 - unabhängig von der Begleichung der Schulden - verpflichtet worden , die Wohnung an die Vermieterin herauszugeben. Damit ist die Unterkunft für die Antragstellerin nicht zu sichern, so dass für eine Schuldenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB XII kein Raum mehr ist, da diese nicht der reinen Begleichung von Mietschulden beim Vermieter dient, sondern den Erhalt der Unterkunft für den Hilfeempfänger bezweckt. Dieser Zweck kann vorliegend durch Begleichung der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht mehr erreicht werden.

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2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 573/09 B ER 14.05.2009 , Urteil

Eine Verpflichtung zur vorläufigen Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für eine neue Unterkunft kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erreicht werden , denn hierfür fehlt es an der erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit für eine Vorwegnahme der Hauptsache.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung für die Erbringung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft der neuen, in Aussicht genommen Wohnung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung ist aber (anders als die Zusicherung, die nach § 22 Abs. 2 a SGB II eingeholt werden muss) keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2009 – L 5 B 2097/08 AS ER und vom 07. Mai 2009 – L 5 AS 473/09 B PKH; Kalhorn in Hauck/Noftz § 22 SGB II Rn. 43; Lang in Eicher/Spellbrink SGB II § 22 Rn. 65ff; Berlit in LPK-SGB II 2. Auflage 2007 § 22 Rn. 71). Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr damit nicht zu (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2007 – L 28 B 1101/07 AS PKH -). In diesem Sinne handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit der Antragsteller gegen sich selbst. Bezögen sie die neue Unterkunft, ohne vorher die Zusicherung eingeholt zu haben, hätte dies keine nachteiligen Folgen, sofern der Umzug objektiv erforderlich gewesen ist. Nur bei Nichterforderlichkeit wären sie künftig in ihren Ansprüchen auf die Höhe der bisherigen Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu begrenzen, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Der Zweck der Zusicherung besteht deshalb nicht darin, einen Umzug zu ermöglichen.

Das Verfahren der Zusicherung ist vom Verfahren über die Zahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu trennen. Eine Verpflichtung zur vorläufigen Zusicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes macht deshalb keinen Sinn, denn eine Gewissheit über die Übernahme der künftigen Wohnkosten lässt sich damit nicht erreichen. Derjenige, dem es einstweilen darum geht, die Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur Entscheidung in der Hauptsache in voller Höhe zu erhalten, muss dafür nicht im Eilrechtsschutz eine Zusicherung erstreiten, sondern kann eine entsprechende Wohnung ohne Zusicherung beziehen und dann - ggf. in einem Eilrechtsschutzverfahren - höhere Leistungen begehren. Es geht deshalb nicht an, das Zusicherungsverfahren als vorgezogenes Verfahren über tatsächliche Leistungen zu begreifen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Zusicherung zu erlangen, welche im Falle der Stattgabe mit dem tatsächlichen Umzug ihre Erledigung fände und ggf. später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dies würde de facto eine unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Zwar kann es auch für Zusicherungen nach § 22 SGB II einstweiligen Rechtsschutz geben. Allerdings nicht in Fällen, in denen es ausschließlich um die Übernahme der vollen Wohnungskosten geht, sondern ggf. in Fällen, in denen der Umzug durch die Zusicherung ermöglicht werden soll. Für Fälle der vorliegenden Art sind für einen solchen einstweiligen Rechtsschutz jedoch hohe Anforderungen sowohl an den Anordnungsanspruch als auch an den Anordnungsgrund zu stellen.

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2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 58/09 B ER 27.04.2009 rechtskräftig , Beschluss

Das öffentliche Interesse der Arge am Sofortvollzug von ALG II- Leistungen kann bei gefährdeter Rückerstattung überzahlter Leistungen überwiegen .

Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Grundsätzlich ist dafür ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehendes besonderes "Vollzugsinteresse" erforderlich. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird (BVerfG, NVwZ 1996, 58, 59, m. w. N.). Die aufschiebende Wirkung des § 86 a SGG soll gemäß der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz GG verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes Tatsachen geschaffen werden, die, wenn sich der Verwaltungsakt bei gerichtlicher Überprüfung im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweist, nur schwer rückgängig gemacht werden können. Sie ist andererseits kein Selbstzweck und soll einen im öffentlichen Interesse liegenden Vollzug nicht hindern. Das Gericht hat zu prüfen, ob nach Beurteilung aller Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 963).

Folgt aus der gerichtlichen Abwägung, dass es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes nicht bedarf, ist es von Verfassungswegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen. In die gerichtliche Abwägungsentscheidung, die nicht einem starren Prüfungsschema zu folgen hat (Keller, a. a. O., § 86 b Rn. 12 e), haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzufließen, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, hier des eingelegten Widerspruchs. Ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bei summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechend, überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse, da es an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlichen rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse geben kann (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 967). Andererseits wird angenommen, dass bei einem nach summarischer Einschätzung offensichtlich erfolglosen Rechtsbehelf ein überwiegend öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Dieses überwiegende öffentliche Interesse kann jedoch dann verneint werden, wenn im Einzelfall ein Vollzug des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes den Grundsatz der Gleichbehandlung oder der Verhältnismäßigkeit verletzen würde oder eine unbillige Härte darstellte (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 973).

Dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens Vorrang zu geben. Der Rechtsschutzanspruch des Antragsgegners ist umso stärker und darf umso weniger zurücktreten, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr der Vollzug des Verwaltungsaktes Unabänderliches bewirkt (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 986 ff.), denn trotz der dem Antragsteller im Januar 2009 zugeflossenen Erbschaft erscheint es ausgeschlossen, dass nach Verbrauch dieser der Antragsteller in der Lage sein wird, etwaige sich als Überzahlung herausstellende Leistungen nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzuerstatten, so dass der Antragsgegner trotz Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung belastet bliebe.

Durch ein Abwarten der Entscheidung im Widerspruchsverfahren (die unter Umständen zu einer teilweisen Korrektur der Aufhebungsentscheidung führen kann) kann für den Antragsteller keine solche Notlage entstehen, die sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches überwiegen lässt , denn der Hilfeempfänger verfügt noch über ein ausreichendes Guthaben auf seinem Bankkonto sowie erhält er noch Leistungen anderer Sozialleistungsträger .

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2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 117/06 10.09.2009 , Urteil

Der Zuzugswunsch einer schwerbehinderten Polin nach Deutschland zu ihrer Tochter , um von dieser die erforderliche Pflege und Betreuung durchführen zu lassen , lässt ihren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i.V.m. §§ 41ff SGB XII - nicht - entfallen .

Für diesen Zeitraum hat die Klägerin als Ausländerin, die sich im Inland aufhält, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i.V.m. §§ 41ff SGB XII. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie andere Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu leisten. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bleiben die Vorschriften des Vierten Kapitels unberührt. Damit haben Ausländer auch Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff SGB XII (Wahrendorf, Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm., 2. Aufl., § 23 Rn 16). Gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB XII ist Personen, die die Altersgrenze erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für die Klägerin erfüllt. Die 1940 geborene Klägerin war ohne Vermögen, verfügte nur über Rentenbezüge von umgerechnet unter 200 EUR monatlich und hatte am 11. Juni 2005 das 65. Lebensjahr vollendet und somit die Altersgrenze erreicht. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Sie hatte auch im maßgeblichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die insoweit erstinstanzlich vom Beklagten im Hinblick auf die Beibehaltung der Wohnung in Polen geäußerten Zweifel teilt der Senat nicht. Da das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch wie schon das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158, 162, 164). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1 hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich (BVerwG Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - FEVS 49, 434-441). Der Senat hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keinen Zweifel daran, dass die Klägerin auch in den Jahren 2005 und 2006 bereits ihren Lebensmittelpunkt in B bei ihrer Tochter und dem Enkelsohn hatte und dass ihr Aufenthalt in B von Anfang an auf Dauer angelegt war. Die Einlassung der Klägerin, dass die Beibehaltung und Untervermietung ihrer Wohnung in Polen lediglich den fehlenden finanziellen Mitteln für deren Auflösung geschuldet war, nicht aber die Möglichkeit einer Rückkehr nach Polen offen halten sollte, hält der Senat für nachvollziehbar und glaubhaft. Anhaltspunkte, an dem Wahrheitsgehalt dieser Angabe zu zweifeln, sind nicht erkennbar und werden auch vom Beklagten nicht vorgebracht.

Einem Anspruch der Klägerin steht nicht die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Ausländer die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen" ergibt sich, dass ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben sein muss (vgl. insoweit zur Vorgängerregelung des § 120 Abs. 3 S. 1 Bundessozialhilfegesetz [BSHG]: BVerwG, U. v. 4. Juni 1992 - BVerwG 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 , 214). Eine derartige Zweck-Mittel-Relation von Einreise und verfolgtem Zweck (Sozialhilfe) ist dabei nicht nur dann gegeben, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Das Erfordernis des finalen Zusammenhangs ist auch dann erfüllt, wenn bei unterschiedlichen Einreisemotiven der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war. Die Möglichkeit, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, muss für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam und nicht nur anderen Einreisezwecken untergeordnet gewesen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., 214; Beschluss des Senats vom 21.08.2007 L 23 B 10/07 AY ER Juris). Das Motiv, Sozialhilfe zu erlangen, muss für den Ausländer neben anderen Einreisegründen so wichtig gewesen sein, dass er ansonsten nicht eingereist wäre. Die materielle Beweislast hierfür hat zunächst der Träger der Sozialhilfe (Birk in LPK-SGB XII, 7. Auflage, 2005, Rn. 33 zu § 23 SGB XII m.w.N.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII, § 23 Rdnr. 19).

Unter Beachtung dieser Grundsätze und in Abwägung aller Gesamtumstände ist der Senat nicht davon überzeugt, dass das Ziel, Sozialhilfe zu beziehen, für die Klägerin bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von prägender Bedeutung war. Es kann vielmehr nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin - auch - mit der Absicht eingereist ist, in der Bundesrepublik von Sozialleistungen zu leben. Hiervon ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem dann ausgegangen worden, wenn Antragsteller in einer Situation aktueller Hilfebedürftigkeit eingereist sind, was jeweils eine unmittelbar nach der Einreise erfolgte Antragstellung und Bewilligung von Sozialleistungen deutlich gezeigt hatte und die Antragsteller keine Aussicht besaßen, unabhängig von Sozialhilfe in Deutschland zu leben, so dass ihnen klar sein musste, dass sich ihr Wunsch nach einem Leben in Deutschland nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen verwirklichen lasse (z.B: OVG Berlin FEVS 55, 186).

Von einer derartigen Fallgestaltung unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich. Die Klägerin ist zunächst nicht im Zustand aktueller finanzieller Hilfebedürftigkeit eingereist. Bezogen auf ein Leben in Deutschland war die Klägerin bei einer Rente von umgerechnet knapp unter 200 EUR zwar hilfebedürftig, nicht jedoch in Polen. Dort entsprachen ihre Rentenbezüge in etwa dem polnischen Mindestgehalt, eine finanzielle Hilfebedürftigkeit lag nicht vor. Die Beantragung von Sozialhilfe erfolgte zudem erstmals im Juli 2005, d. h. acht Monate nach der Einreise. Für die insoweit vom Beklagten geäußerten Bedenken, dass die Antragstellung bewusst so spät erfolgt sein könne, um den Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug zu verschleiern, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der Senat vermag auch keine Tatsachen zu erkennen, die es nahe legen könnten, dass die Klägerin als zum Zeitpunkt der Einreise 64jährige polnische Rentnerin, die nach ihrem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eher einfach strukturiert ist, oder deren 30jährige Tochter, die über keine Berufsausbildung verfügt, über die Feinheiten der deutschen sozialhilferechtlichen Rechtsprechung im Bilde gewesen sein könnten und ihr Verhalten danach ausgerichtet hätten.

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2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 1440/09 B ER 16.09.2009 , Urteil

Auszubildende, die Leistungen nach dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bestimmten Bedarfssatz erhalten ( Schülerbafög ) , sind gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG oder der §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zwar liegen diese Voraussetzungen hier vor, denn die Antragstellerin absolviert unstreitig eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung.

Nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II findet § 7 Abs. 5 SGB II jedoch unter anderem dann keine Anwendung, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemisst. Nach dieser Vorschrift gilt als monatlicher Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ein Betrag in Höhe von 212,- EUR. Einen Bedarf in dieser Höhe hat das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 zugrunde gelegt; die Antragstellerin hat auch stets Leistungen in entsprechender Höhe erhalten. Nach Auffassung des Senats ist allein dies entscheidend. Es ist nicht Aufgabe des Antragsgegners zu prüfen, ob die durch das Bezirksamt vorgenommene Bemessung des Bedarfs zutreffend und rechtmäßig ist. Auch dem Senat ist es verwehrt, sich mit dem - im Übrigen bestandskräftigen - BAFöG-Bescheid, für dessen Überprüfung auch nicht der Sozialrechtsweg gegeben wäre, inhaltlich auseinanderzusetzen. Der Wortlaut von § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II legt dies auch nicht nahe, denn er knüpft allein an die tatsächliche Bemessung des Bedarfs an, nicht aber an die für diese maßgeblichen Umstände. Der Senat gibt damit zum einen seine im Beschluss vom 26. Januar 2006 (L 5 B 1351/05 AS ER, L 5 B 1352/05 AS PKH, FEVS 57, 423) vertretene Auffassung auf, sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II sei gemein, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben müsse (so wohl auch, allerdings ohne Begründung, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl. 2008, Rdnr. 99 zu § 7). Zum anderen schließt er sich damit der - ausführlich begründeten - Auffassung des 28. Senats dieses Gerichts an (Urteil vom 20. Januar 2009, L 28 AS 1919/07, m.w.N., zitiert nach juris, beim BSG anhängig unter B 4 AS 17/09 R). Die Höhe des Betrags, zu dessen einstweiliger Gewährung und Zahlung das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner verpflichtet hat, ist jedenfalls nicht zu Lasten des Antragsgegners fehlerhaft berechnet, so dass die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben kann. Auszugehen sein dürfte von einem Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 648,- EUR (Regelleistung in Höhe von 359,- EUR sowie angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe des tatsächlichen Mietzinses abzüglich der Warmwasserpauschale von 6,47 EUR und der Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 7,- EUR, mithin gerundet 289,- EUR) abzüglich des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 303,60 EUR (Kindergeld in Höhe von 164,- EUR sowie 80 vom Hundert der BAFöG-Leistungen, also 169,60 EUR, abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- EUR). Bei einem den Regelleistungssatz nicht erreichenden anzurechnenden Einkommen und einem sich auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkenden Antrag ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 289,- EUR monatlich.

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2.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 109/09 B PKH 05.10.2009 , Beschluss

Unter Umständen muss der Sozialhilfeträger gem. der §§ §§ 67, 68 SGB XII auch bei einer stationären Langzeittherapie Mietzahlungen übernehmen .

Zunächst verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass § 34 SGB XII als Anspruchsgrundlage deshalb ausscheidet, weil der Kläger nicht die Übernahme von Schulden zur Sicherung einer Unterkunft oder zur Abwendung von Wohnungslosigkeit geltend macht. Der Kläger ist nicht in der Gefahr wohnungslos zu werden, seine Unterkunft der Therapieeinrichtung und nunmehr in einer betreuten Wohnform ist sichergestellt, unabhängig davon, ob ausstehende Mietforderungen für seine ehemalige Wohnung gezahlt werden. Daher ist die Vorschrift des § 34 SGB XII, nämlich die Gewährung von Leistungen zur Begleichung von Schulden zur Sicherung der derzeitigen Wohnung bzw. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht einschlägig. Zudem ist nach Aktenlage nicht feststellbar, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat. Nach § 5 Abs. 2 SGB II ist nämlich ein Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Es ist derzeit nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger, der sich nicht mehr in einer stationären Langzeittherapie befindet, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein sollte, so dass ein Anspruch nach dem Dritten Kapitel SGB XII ausgeschlossen sein dürfte. Dies gilt auch soweit der Beklagte auf die Vorschrift des § 38 SGB XII abstellt. Der Beklagte verkennt diesbezüglich auch, dass der Kläger keine vorübergehende Notlage geltend gemacht hat, die einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII begründen könnte.

Der Kläger könnte jedoch einen Anspruch auf Leistungen zur Erhaltung der Wohnung nach §§ 67, 68 SGB XII haben.

Nach § 67 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 Abs. 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern und ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung, aber auch Hilfen und Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zu diesen Leistungen gehören hauptsächlich Hilfen in Form von Beratung und persönlicher Betreuung eines Hilfebedürftigen. Bestandteil der Hilfen können jedoch auch Geld- und Sachleistungen sein, soweit die vorrangigen Hilfen diesen Bedarf nicht abdecken (§ 67 Satz 2 SGB XII). Wie dargestellt scheiden für den geltend gemachten Bedarf Hilfen nach dem Dritten Kapitel SGB XII aus. Ein Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch ist nicht ersichtlich, so dass keine Leistungen als vorrangig in Betracht kommen.

Als Geldleistungen können auch Leistungen zur Erhaltung einer Wohnung erforderlich sein, wenn der Betroffenen die Wohnung vorübergehend nicht bewohnt, weil er anderweitig untergebracht ist. So war unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG – im Rahmen eines Anspruchs nach § 72 BSHG anerkannt, dass die Hilfe zum Wohnungserhalt auch die vorübergehende Sicherung der Wohnung eines Inhaftierten erfasste (OVG Hamburg v. 06.01.2000, 4 Bs 413/99, FEVS 52, 9-11; OVG Berlin v. 13.12.1979, VI S 77.79, FEVS 28, 407; VG Münster v. 20.052003, 5 K 2855/99, juris). Dabei ist der Anspruch abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Hält sich ein Betroffener nur vorübergehend nicht in seiner Wohnung auf, ist ebenfalls ein Anspruch nicht ausgeschlossen (BVerwG v. 22.09.1998, 5 C 21.97, FEVS 51, 145). Soweit daher der Bedarf eines in Untersuchungshaft Inhaftierten an der vorübergehenden Erhaltung der Wohnung u.U. über Leistungen nach § 67 SGB XII zu decken ist, kann sich der Bedarf eines Hilfebedürftigen, der eine stationäre Therapie beginnt, ähnlich darstellen. Auch in dieser Situation ist zunächst nicht absehbar, ob die zwar für einen längeren Zeitraum angelegte Therapie tatsächlich über einen kurzfristigen stationären Aufenthalt hinaus andauern wird. Wie bei einem Krankenhausaufenthalt, einem vorübergehenden Heimaufenthalt oder während der vorübergehenden Abwesenheit während einer Leistung zur Teilhabe kann der Erhalt der Wohnung einen abzudeckenden Bedarf darstellen, um einer einzutretenden Wohnungslosigkeit nach Beendigung der Abwesenheitsphase entgegenzuwirken. So sind nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 (BGBl. I, 179 [geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I 3022,3060] - VO – zur Erhaltung der Wohnung auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII, insbesondere auch Leistungen nach § 34 SGB XII vorgesehen. Der Verordnungsgeber hat damit auch Leistungen nach § 29 SGB XII vorgesehen, so dass diese Leistungen auch zur Erhaltung einer Wohnung während eines stationären Aufenthaltes gewährt werden können, wenn dies zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist.

Dieser Anspruch scheitert im vorliegenden Fall nicht schon von vornherein deshalb, weil bei dem Kläger nunmehr Mietschulden entstanden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis auf Leistungen nach § 34 SGB XII in § 4 Abs. 2 VO. Unabhängig davon macht der Kläger, soweit sich sein Anspruch ausgehend von der Beantragung bei dem Beklagten auf fortlaufende Leistungen richtet, nicht die Übernahme von Schulden im Sinne des § 34 SGB XII geltend, sondern einen laufenden Bedarf. Der Kläger hat mit seinem Antrag bei dem Beklagten mit dem Begehren, weiter Leistungen für die Wohnung zu erbringen, einen Antrag auf Gewährung laufender Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII gestellt, so dass für die Frage, ob er im Klageverfahren obsiegen kann und der Beklagte zur Leistung verpflichtet sein kann, zu klären sein wird, ob sein Bedarf noch andauert, die Mieten weiter ausstehen. Sollte der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt sein, käme eine Hilfe für die Vergangenheit nicht in Betracht.

Der Umfang des Anspruchs nach § 68 SGB XII ist weiter von der Klärung der Frage abhängig, ob und für welchen Zeitraum die Erhaltung der Wohnung notwendig war, um den sozialen Schwierigkeiten und einer besonderen Lebenssituation des Klägers zu begegnen. Hierbei dürfte es auf eine anzustellende Prognose bezogen auf die Verweildauer des Klägers in der Therapie zu Beginn der Maßnahme ankommen. Dabei kann ein Anspruch auf Leistungen für den Erhalt der Wohnung für eine vorübergehende Zeit ab Beginn der Therapie bis zu dem Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem mit einem Abbruch nicht mehr unmittelbar gerechnet werden musste und es dem Kläger daher zumutbar war, seine Unterkunftsmöglichkeit außerhalb der Therapieeinrichtung aufzugeben. Auch hierzu sind weitere Ermittlungen deshalb erforderlich, weil der Kläger geltend macht, dass bereits vor der ab September 2007 stationär durchgeführten Entwöhnungsbehandlung eine Vielzahl solcher Behandlungen vorzeitig abgebrochen worden waren und daher möglicherweise nicht mit einem längerfristigen stationären Aufenthalt des Klägers zu Beginn der Maßnahme gerechnet werden konnte.

Ob letztlich ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII besteht, ist danach nach weiteren Ermittlungen zu beurteilen, so dass der Sachverhalt weiter von Amts wegen aufzuklären sein wird. Hinreichende Erfolgsaussichten des Klageverfahrens waren danach anzunehmen.

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3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 363/09 AS ER 29.10.2009 rechtskräftig , Beschluss

Die Übernahme von Mietschulden gem. § 22 Abs. 5 SGB II kommt nicht in Betracht , wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind .

Gemäß § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Zwar sind Mietschulden angefallen und es droht auch eine Wohnungslosigkeit.

Gleichwohl kommt vorliegend die Übernahme der Mietschulden nicht in Betracht, weil die Kosten der Unterkunft der Antragsteller nach den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angegriffenen Beschluss nicht angemessen sind. Nicht gerechtfertigt ist eine Leistung zur Sicherung einer kostenmäßig nicht angemessenen Unterkunft (Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2008, L 9 B 148/08 AS ER und 25.02.2009, L 20 B 130/08 AS ER; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.06.2007, L 10 B 591/07 AS ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 109). Wie auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, ist ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht. Denn in der Zukunft ist mit neuen Mietschulden und mit einer erneuten Kündigung zu rechnen.

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3. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 195/09 AS 21.10.2009 rechtskräftig , Beschluss

Kosten der Haushaltsenergie sind nach der Intention des Gesetzgebers vollständig durch die Regelleistung abgedeckt .

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Kosten für Haushaltsenergie nur in einem begrenzten Umfang dem Regelsatz nach § 20 Abs. 1 SGB II zugeordnet sind und im übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) darstellen, ist durch die klarstellende Ergänzung von § 20 Abs. 1 SGB II durch den Gesetzgeber und die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Nachteil der Leistungsempfänger geklärt. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) ist § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II dahingehend geändert worden, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. Damit sind die Kosten der Haushaltsenergie aber uneingeschränkt und nicht nur zu einem bestimmten Anteil der Regelleistung zugewiesen (vgl. BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - Rn 21), wie es auch schon der Rechtsprechung zum Vorgängerrecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entsprach (vgl. OVG NW Urt v. 28.04.1999 - 24 A 4785/97; BSG a.a.O. mwN). Dass der Gesetzesänderung insoweit nur klarstellende Funktion zukommt und Haushaltsenergie mit Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005 der Regelleistung in vollem Umfang und nicht anteilig den Kosten der Unterkunft zuzurechnen ist, hat das BSG ebenfalls entschieden (BSG a.a.O.). Die von den Klägern in Bezug genommene frühere Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt (Urt. v. 29.12.2006 - S 58 AS 518/05) ist insoweit überholt. Da die Kläger auch nichts vorgebracht haben, was eine erneute Befassung des Bundessozialgerichts mit dieser Frage veranlassen könnte, bietet ihr Begehren keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 05.12.2008 - L 19 B 180/08 AS; LSG NW Beschl. v. 06.04.009 - L 7 B 432/08 AS NZB).

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4. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 B 465/09 09.10.2009 rechtskräftig , Beschluss

Junge volljährige SGB-II Empfänger ( junge Erwachsene unter 25 Jahren ) müssen sich unter Umständen auf preiswerte Unterkünfte beschränken, insbesondere kleine möblierte Wohnungen, einzelne Zimmer, auch in Wohnheimen oder Wohngemeinschaften.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die auch im Rahmen einer Entscheidung über eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II zu beachten ist, bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Letzteres ist, bezogen auf das vorgelegte Wohnungsangebot, nicht der Fall. Der Senat hält nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage an seiner Auffassung fest, dass für junge Erwachsene unter 25 Jahren hinsichtlich der Bewertung des angemessenen Wohnraums nach § 22 Abs. 2 SGB II ein Unterkunftsbedarf besteht, der sich an den Gewohnheiten von Schülern, Studenten und Auszubildenden dieser Altersgruppe mit geringen finanziellen Mitteln orientiert (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 11 B 561/06 AS ER).

Maßgebend für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten sind diejenigen Aufwendungen, die ein vergleichbarer Personenkreis, hier junge Volljährige, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und sich noch in der beruflichen Orientierungsphase oder der Ausbildung befinden, für Wohnraum aufzubringen vermögen. Da diese Personen, Studenten, Auszubildende oder – wie der Antragsteller – Praktikanten, ganz überwiegend nur über ein geringes Einkommen verfügen, müssen sie sich auf preiswerte Unterkünfte beschränken, insbesondere kleine möblierte Wohnungen, einzelne Zimmer, auch in Wohnheimen oder Wohngemeinschaften. Nichts anderes gilt bei jungen Erwachsenen, die Leistungen nach § 22 SGB II beanspruchen (vgl. Beschluss des Senats a.a.O. mit Verweis auf die Rechtsprechung des 6. Senats, Beschluss vom 30. November 2005 - L 6 B 314/05 AS ER; anders Piepenstock, in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 114 mit Verweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 25. August 2005 - L 5 B 201/05 ER AS). Soweit hiergegen eingewendet wird, die Übernahme der Unterkunftskosten diene der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses, des Wohnens, und beinhalte grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich in einem abgeschlossenen, von Einflüssen Dritter freien Bereich aufzuhalten (so LSG Hamburg, a.a.O.), ist anzumerken, dass ein solcher geschützter Bereich grundsätzlich auch innerhalb eines einzelnen Zimmers besteht.

Der Senat stützt sich bei seiner Rechtsauffassung auch auf die gesetzgeberische Wertung, wonach der kostenträchtige Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen begrenzt werden soll, die bisher wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen hatten (vgl. BT-Drucks. 16/688, S. 14). Dieser Gedanke hat Niederschlag in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften gefunden, insbesondere in § 22 Abs. 2a SGB II (eingefügt durch Gesetz vom 24. März 2006, BGBl. I S. 558; siehe hierzu Berlit, info also 2006, S. 51 ff.). Hiernach werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen wollen, Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur nach vorheriger Zusicherung des Leistungsträgers gewährt, wobei die Zusicherung nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II zu erteilen ist. Diese Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber die zeitliche Grenze, bis zu der Einschränkungen hinzunehmen sind, bei der Vollendung des 25. Lebensjahres sieht. Auf der anderen Seite wird durch die Begrenzung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten dem gesetzgeberischen Ziel, die mit dem Erstbezug von eigenem Wohnraum verbundenen Kosten zu mindern, entsprochen.

Vom Antragsteller werden keine Gründe vorgetragen, die in Abweichung von dem dargestellten Grundsatz einen Anspruch auf höherwertigen Wohnraum zu rechtfertigen vermögen. Seinem Einwand, es stünde in K. kein entsprechender Wohnraum zur Verfügung, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Wohnungsmarkt einer mittelgroßen Universitätsstadt wie K. kleine möblierte Wohnungen im Einzelbezug, aber auch Zimmer, auch in Wohngemeinschaften und Wohnheimen aufweist. Darüber hinaus belegen die vom Antragsgegner vorgelegten Mietangebote, dass ausreichender Wohnraum auch unter Zugrundelegung der Mietobergrenze tatsächlich zur Verfügung steht. Soweit die angebotenen Wohnungen inzwischen teilweise anderweitig vergeben sind, vermag dies hieran nichts zu ändern. Der Einwand, der Antragsteller gehöre aufgrund seines sozialen Hintergrundes nicht zur Zielgruppe von Studenten-Wohngemeinschaften, mag in einigen Fällen den Zugang erschweren. Eine Verallgemeinerung dergestalt, dass der Eintritt in ein entsprechendes Mietverhältnis durchweg ausgeschlossen ist, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.

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5. Sozialgericht Köln S 13 AS 162/09 ER 15.10.2009 , Beschluss

Grundsätzlich sind als Kosten der Unterkunft bei einer selbstgenutzten Immobilie neben den laufenden Kosten und Zinslasten die Tilgungsraten nicht als Kosten der Unterkunft anzusehen.

Grundsätzlich sind als Kosten der Unterkunft bei einer selbstgenutzten Immobilie neben den laufenden Kosten und Zinslasten die Tilgungsraten nicht als Kosten der Unterkunft anzusehen. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Tilgungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach für den Erhalt der Immobile zwingend erforderlich sind und auch eine Tilgungsaussetzung bzw. -Streckung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06R). Die Antragsteller haben derartiges nicht vorgetragen, so dass das Gericht nicht davon ausgehen muss, dass bei Nicht-Zahlung der Tilgungsleistungen unmittelbar der Verlust der Immobilie droht.

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6. Sozialgericht Düsseldorf S 28 (19) SO 16/08 18.09.2009 , Urteil

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist rechtswidrig, wenn die Klägerin auf den Bestand der Bewilligung vertrauen durfte.

Grundlage der Kenntnis ist der Verwaltungsakt mit seinem gegebenenfalls zu überprüfenden Verfügungssatz. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht einerseits die Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist (BSG, Urteil v. 08.02.2001, Az: B 11 AL 21/00 R). Andererseits ist ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen nicht zu Gunsten der Fachbehörde gehalten, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Antragsteller darf davon ausgehen, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt (BSG a.a.O)

Im fraglichen Zeitraum hat die Beklagte jedoch lediglich den Bescheid vom 24.11.2004 für den Monat Dezember 2004 erlassen Für die davor liegende Zeit von Mai bis November galt die Berechnung des Bescheides vom 19.12.2003 und die Beklagte hatte nur den Zahlbetrag überwiesen. Weder aus dem Bescheid vom 19.12.2003 noch aus dem Bescheid vom 24.11.2004 ergab sich, von welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Beklagte bei der Berechnung der Sozialhilfe ausgegangen war. Es handelte sich lediglich um Kurzbescheide, denen keine Berechnungen beigefügt waren. In Anbetracht der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin der Beklagten die entsprechenden Angaben unverzüglich gemacht hatte, musste sie nach Überzeugung des Gerichts die stets gleich gebliebenen Zahlungen nicht zum Anlass nehmen, Richtigkeitsüberlegungen oder Hinweise gegenüber der Behörde zu erteilen. Aus dem Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse war nämlich zu entnehmen, dass eine Verrechnung der Sozialhilfeleistungen erfolgen werde. "Nicht beanspruchte Beträge werden nach Abrechnung mit dem Sozialhilfeträger an Sie auf das oben genannte Konto überwiesen." Aufgrund dieser Formulierung, durfte die Mutter der Klägerin davon ausgehen, dass eine ausgezahlte Unterhaltsvorschussleistung ihr neben der Sozialhilfeleistung zustehe. Der Fehler musste ihr jedenfalls nicht geradezu "in die Augen springen" (vgl. BSG a.a.O.) Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes war ihr nicht vorzuwerfen

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7. Sozialgericht Berlin S 153 AS 12236/09 ER 20.05.2009 , Beschluss

Bei Bezug von Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II besteht kein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Erstausstattung für Schlafcouch (oder Bett), Kleiderschrank, Waschmaschine, Kühlschrank, Gardinen für Küche und Wohnzimmer, Küchenmöbel (Ober- und Unterschränke), Esstisch und vier Stühle, Flurgarderobe, Schuhschrank, Spiegel, Badschrank, Fernsehgerät, Bettwäsche und Geschirr .

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattungen für die Wohnung mit der Begründung zu, dass dies in § 23 Abs. 6 SGB II ausdrücklich geregelt sei und der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach § 22 SGB II zugesichert habe. § 23 Abs. 6 SGB II normiert eine Regelung für Fälle des § 22 Abs. 2a SGB II. § 22 Abs. 2a SGB II enthält Regelungen für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bereits diese Voraussetzung trifft auf die Antragstellerin nicht zu. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch keine Zusicherung nach § 22 SGB II abgegeben. Er gewährt lediglich einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II; dieser Zuschuss gilt gemäß § 19 S. 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung gemäß § 23 Absatz 3 Nr 1 SGB II zu. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Antragstellerin unterliegt diesem Ausschluss von Leistungen nach dem zweiten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB II [=§§ 19-35 SGB II] Die Ausbildung der Antragstellerin ist nämlich nach §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig, die Antragstellerin erhält sogar eine Bundesausbildungsbeihilfe. Auch liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 6 SGB II bei der Antragstellerin nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 36/06) ist der SGB II-Leistungsträger - neben dem System der Ausbildungsförderung - dann leistungspflichtig, wenn Leistungen außerhalb des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB II beansprucht werden können oder wenn eine besondere, nicht ausbildungsbezogene Bedarfslage entstanden ist. Die Begrenzung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II bei einer besonderen, nicht ausbildungsbezogenen Bedarfslage begründet das BSG damit, dass der Gesetzgeber in Ansehung des identischen Wortlauts der früher geltenden Vorschriften des BSHG und der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Differenzierung zwischen ausbildungsbedingtem und sonstigem Bedarf die Begrenzung des Ausschlusses offensichtlich in Kauf genommen habe (vgl. BSG vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 36/06). Nach Auffassung des BSG sind ungeachtet des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, wenn der Bedarf durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände bedingt ist. Dies ist jedoch bei der Antragstellerin nicht der Fall. Die von der Antragstellerin begehrte Erstausstattung für die Wohnung gehört vielmehr zum ausbildungsgeprägten Bedarf und unterliegt daher dem Ausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II. Der Bedarf der Erstausstattung für die Wohnung gehört nämlich zum Bedarf der Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts und damit zu demjenigen Bedarf, für den Ausbildungsförderung geleistet wird. (vgl. BVerwG vom 3.12.1992 - C 15/90; BVerwG vom 13.5.1993 – 5 B 47/93). Es ist gerade Sinn des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, eine doppelte Anspruchsberechtigung für den selben Bedarf auszuschließen und den SGB II-Träger von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (vgl. BSG vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 36/06; vgl. BVerwG vom 3.12.1992 - C 15/90). Dieser Leistungsausschluss betrifft den gesamten von der Ausbildungsförderung erfassten Bedarfsbereich des Lebensunterhalts, also nicht nur im Ausmaß tatsächlicher Bedarfsdeckung. (vgl. BVerwG vom 3.121992 - C 15/90). Auch der Umstand, dass die Antragstellerin der Auffassung ist, dass ihr ein weiteres Verbleiben im elterlichen Haushalt nicht mehr möglich sei, führte zu keiner anderen Betracht. Dies ändert nichts daran, dass der von der Antragsteller begehrte Bedarf seiner Art nach den allgemeinen Lebensunterhalt betrifft, für den Ausbildungsförderung geleistet wird. Ein Anspruch bei der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt als Darlehen geleistet werden. Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Zum Härtefall an sich müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die SGB II-Träger von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (vgl. BSG vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 36/06 m.w.N.). Ein solch besonderer Härtefall, der über das Maß hinausgeht, das regelmäßig mit der Versagung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist, liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen. Darüber hinaus bestehen bei der Kammer auch Zweifel am Vorliegen des Anordnungsgrundes (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Der in der Verwaltungsakte enthaltene Kontoauszug vom 1. Oktober 2008 – also vor Beantragung und Bewilligung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II - weist einen Abschlusssaldo per 30.09.2008 in Höhe von 1.188,70 EUR Haben aus.

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8. Sozialgericht Bremen S 23 AS 1497/09 ER 21.09.2009 , Beschluss

Beim Erhalt von Zuschuss- Leistungen gem. § 22 Abs. 7 SGB II ist das Kindergeld - nicht - auf den Zuschuss anzurechnen .

a) Zwar ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung – jedenfalls im Eilverfah-ren – nicht zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin hat zu Recht als ungedeckte Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II die von den SGB III/BAföG-Sätzen nicht gedeckten Kosten angesehen. Zur näheren Begründung kann auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 40/08 - verwiesen werden (siehe auch be-reits den Beschluss der Kammer vom 31. August 2009 – S 23 AS 1559/09 ER -). In dem Urteil des LSG heißt es im Einzelnen hierzu:

Mit der Formulierung in § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II "und deren Bedarf sich nach den" ent-sprechenden Vorschriften des SGB III und des BAföG richtet, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Festlegung des für die Zuschussberechnung maßgeblichen Bedar-fes sich gerade nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern grundsätzlich denen des SGB III und des BAföG richten soll. Auch die Formulierung des SGB III und des BAföG spricht für diese Auslegung: § 65 SGB III legt fest, welcher "Bedarf" für den Le-bensunterhalt bei beruflicher Ausbildung und Unterbringung in einem eigenen Haus-halt anzuerkennen ist. In § 13 BAföG ist ausdrücklich bestimmt, welche Beträge als monatliche "Bedarfe" des Auszubildenden gelten. Der Gesetzgeber hat hiermit festge-legt, welchen anzuerkennenden Bedarf Auszubildende grundsätzlich hinsichtlich ihrer Wohnkosten haben. Die in § 22 Abs. 7 SGB II erwähnten "ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung" sind damit die durch den SGB III/BAföG-Satz nicht gedeckten Kosten (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 2.8.2007 - L 9 AS 215/07 ER).

Auch rechtssystematisch überzeugt allein die von der Beklagten vorgenommene und vom Sozialgericht bestätigte Berechnungsmethode: Durch die Zuschussregelung des § 22 Abs. 7 SGB II sollen Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe oder Leistungen nach dem BAföG gerade nicht Empfängern von Arbeitslosengeld II angenähert wer-den. Dies widerspräche der Grundentscheidung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, wonach Auszubildende grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II erhalten sollen. Auch § 19 S. 2 SGB II, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslo-sengeld II gilt, spricht für diese Auslegung (ebenso LSG Hessen, Urteil vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER; SG Schleswig, Beschluss vom 2.7.2007 - S 4 AS 364/07 ER; im Ergebnis ebenso LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.3.2009 - L 11 B 575/08 AS ER; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rnr. 130). Demzufolge wird in der Literatur zu Recht kritisiert, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II im SGB II systematisch eigentlich nichts zu suchen hat, sondern besser eine Regelung im SGB III bzw. BAFöG mit einer Anhebung der Bedarfe für Unterkunft erfolgt wäre (Berlit, in: LPK- SGB II, 2. Aufl., § 22 Rnr. 126). Durch die von der Klägerin für richtig gehaltene Berechnungsmethode hingegen würden BAB-Empfänger und Empfänger von BAföG-Leistungen im Ergebnis so gestellt, als wären sie Berechtigte nach dem SGB II.

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich keine abweichende Auffassung herleiten: § 22 Abs. 7 SGB II wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 21 e) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (GSiFoG; BGBl. I S. 1706 f.) mit Wirkung ab 1.1.2007 (Art. 16 Abs. 4 GSiFoG). In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucks. 16/1410 S. 24) ist ausgeführt, dass die pauschalierte Leistungsgewährung nach dem BAföG und der Berufsausbildungsbeihilfe zu Ausbildungsabbrüchen führen kann, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine Existenzsicherung nicht ausreichen. Der Gesetzgeber wollte mit § 22 Abs. 7 SGB II also erkennbar einen Ausgleich für die Pauschalierungen der Bedarfe im Recht der Ausbildungsförderung erreichen. Genau dieses Ergebnis wird durch die Berechnungsmethode der Beklagten erzielt: Die Klägerin erhält mit ihrem Einkommen, den Leistungen für die Ausbildungsförderung und dem Zuschuss für die Unterkunftskosten zusammen genau ihren Anteil an den Unterkunftskosten.

b) Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Unrecht die dem Antragsteller (inzwischen) zufließenden Kindergeldzahlungen angerechnet. Insofern ist auf die Rechtsprechung der Landessozialgerichte Hessen (Beschluss vom 24. April 2008 - L 10 AS 10/08 B ER -, zit. nach juris, Rn. 16) und Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2. März 2009 - L 19 AS 79/08 -, zit. nach juris, Rn. 26; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Februar 2008 - L 14 B 133/ 08 AS ER - ; SG Berlin, Urteil vom 03. September 2008 - S 103 AS 3480/07 -; SG Berlin, Beschluss vom 17. März 2008 - S 123 AS 6416/08 ER -) zu verweisen, der die Kammer folgt (andere Auffassung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - L 7 AS 403/08 ER-B -; SG Berlin, Beschluss vom 04. Mai 2007 - S 102 AS 9326/07 ER - ; SG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2008 – S 121 AS 31743/07 ; Berlit, in: Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 130 f.). Das LSG Hessen hat im Einzelnen ausgeführt:

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes schließlich hat das SG unter voll-inhaltlicher Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. August 2007 (L 9 AS 215/07 ER) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin die BAföG-Empfänger, welche mit Hilfebedürftigen gemäß dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebten, gegenüber den übrigen BAföG-Empfängern ohne erkennbaren sachlichen Grund benachteiligen würde, was in Widerspruch zur Normengeschichte des § 21 BAföG stehe. Tatsächlich erfolgte mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 eine umfassende Änderung des BAföG, wobei eine generelle Nichtanrechnung des Kindergeldes beim Einkommen der Eltern an der Spitze stand. Die Novelle bezweckte eine "massive Anhebung der Bedarfssätze", um eine "deutliche Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten" zu erzielen, wozu insbesondere die Nichtanrechnung des Kindergeldes führen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4731, S. 1, 2 und 21; vgl. auch Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Übersicht über das Sozialrecht, Ausgabe 2005, Seite 768). Diese BAföG-Reform ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91) und dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 zu sehen, mit welchem die steuerlich für jedes Kind zu berücksichtigenden Freibeträge um einen "Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung" zu erweitern waren und von 3.024,- DM auf 5.808,- Euro angehoben wurden. Die zuvor gewährten Ausbildungsfreibeträge nach § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind darin aufgegangen und letztmals für 2001 zur Anwendung gelangt. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, dass in den bisherigen Freibeträgen ebenso wie den Regelsätzen der Sozialhilfe der besondere kulturelle Bildungsbedarf Heranwachsender nicht ausreichend berücksichtigt werde. Es wäre deshalb mit dem Gedanken des chancengleichen Zugangs zur Bildung, welcher der Ausbildungsförderung generell zugrunde liegt, nach Auffassung des Senats tatsächlich unvereinbar, würde man Kinder, die mit Eltern im Alg-II-Bezug zusammen wohnen, durch die Anrechnung von Kindergeld auf ihre BAföG-Ansprüche schlechter stellen, als andere BAfög-Empfänger. Hierfür spricht auch der Vergleich der BAföG-Förderung mit dem Regelsatz gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von derzeit 347,- EUR, welchen der Antragsteller ohne seine geförderte Ausbildung beanspruchen könnte. Mit der Regelleistung gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BAföG in Höhe von 348,- Euro wäre er damit einem Leistungsempfänger gemäß SGB II mit einer Differenz von lediglich 1 Euro bei dem Bedarf ohne Kosten der Unterkunft gleichgestellt, obwohl gemäß § 1 BAföG zu seinem Bedarf die für die Ausbildung erforderlichen Mittel zusätzlich zu berücksichtigen sind. Gerade unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels, den Empfängern des Zuschusses gemäß § 22 Abs 7 SGB II "eine vergleichbar unbelastete Fortführung der Ausbildung" zu ermöglichen, "wie bei Kindern, die den Wohnkostenanteil selbst tragen können" (BT-Drucks. 16/1410, S. 21), verbietet sich nach Ansicht des Senats deshalb die Anrechnung des Kindergelds. Die entgegenstehende Auffassung des LSG-Baden-Württemberg im Beschluss vom 21. Februar 2008 (L 7 AS 403/08 ER – B) überzeugt den Senat schon wegen ihres immanenten Widerspruchs nicht: Wenn das LSG Baden-Württemberg nämlich einerseits darauf hinweist, dass eines der Ziele des Ausbildungsförderungsreformgesetzes eine deutliche Ausweitung der Förderungsberechtigten nach dem BAföG durch die Neuregelung der Einkommensfreibeträge und die Nichtanrechnung des Kindergeldes gewesen ist, es andererseits aber das Kindergeld auf die ungedeckten Kosten der Unterkunft anrechnet, dann konterkariert das LSG Baden-Württemberg damit im Ergebnis jedenfalls den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte es durch die Nichtanrechenbarkeit gemäß der Novellierung des § 21 BAföG nämlich ausdrücklich auch vermeiden, dass durch künftige Anhebungen beim Kindergeld eine Verringerung der BAföG-Förderung eintritt. Da das Kindergeld in Fällen fehlender Einkommenssteuerpflicht, wie dies beim Bezug von Alg II oder BAföG regelmäßig gegeben ist, gemäß § 31 Satz 2 EStG vollständig als Förderung wirkt und eben kein Steuerfreibetragssurrogat ist, hat der Gesetzgeber deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats im Gegensatz zu jener des LSG Baden-Württemberg tatsächlich auch auf der Bedarfs- und nicht der Einkommensseite angesetzt, welche für das Kindergeld als Freibetragssurrogat relevant wäre. Der erkennende Senat hält auch den weiteren Schluss des LSG Baden-Württemberg nicht für zwingend, wenn dieses auf die gesetzliche Klarstellung des § 19 Satz 2 SGB II hinweist, dass der Zuschuss gemäß § 22 Abs. 7 SGB II kein Alg II darstellt, und dazu ausführt, dies wäre nicht nötig gewesen, wenn der Zuschuss gesetzlich keine den Lebensunterhalt sichernden Leistungen darstellen sollte. Dem hält der erkennende Senat entgegen, dass aus dieser Klarstellung vielmehr umgekehrt erst recht zu ersehen ist, dass die speziell für BAföG-Empfänger geschaffene Zuschussregelung von den Alg-II-Regelungen im Einzelnen ausgenommen bleiben sollte. Die Nichtanrechnung des Kindergeldes auf Ansprüche nach dem BAföG gemäß § 21 Abs. 3 BA-föG beinhaltet zudem nicht nur die Anerkennung eines zusätzlichen, spezifisch durch die Bildungserfordernisse gegebenen Bedarfs, sondern unterstreicht auch das Bemü-hen um prinzipielle Chancengleichheit in der Bildung zwischen Kindern unterschiedlicher Schichten (hierzu vgl. zuletzt Lenze, Anne, die Verfassungsmäßigkeit eines einheitlichen und der Besteuerung unterworfenen Kindergeldes, Hans Böckler-Stiftung, Arbeitspapier 151, Düsseldorf 2008, Seite 54 ff.).

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