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Rechtsprechungsticker von Tacheles 45 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 45/2009

1. LSG Bayern L 7 AS 525/09 B PKH , Beschluss vom 22.10.2009

Keine Prozesskostenhilfe bei Streitwert unter 750 €

Ausgangspunkt

Einem Hartz-IV-Empfänger, der Elektrizitätskosten iHv 295,98 € nicht gezahlt hatte, drohte der Energie-Lieferant an, den Strom abzustellen. Daraufhin beantragte der Hartz-IV-Empfänger vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz, die örtliche ARGE zur Übernahme der Stromkosten zu verpflichten. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe. Parallel hierzu erwirkte er vor dem zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Energie-Lieferanten, der nachfolgend wieder Elektrizität abgab. Das Sozialgericht lehnte deswegen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrundes ab sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht.

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die das Bayerische Landessozialgericht zu befinden hatte.

Inhalt der Entscheidung

Der 7. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hat die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil der Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens mit 295,98 € unter der Rechtsmittelgrenze von 750,00 € gelegen hatte. Entscheidet aber die erste Instanz mit Endgültigkeit, dann gilt das auch für dazugehörige Nebenverfahren wie hier die Prozess-kostenhilfe - so die Münchner Richter. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Prozessrechtsnovelle des Jahres 2008 die Sozialgerichtsbarkeit habe entlasten wollen. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeausschluss wegen Unterschreiten der sozialgerichtlichen Berufungssumme entsprechend § 127 Abs 2 Satz 2 HS 2 ZPO habe entfallen sollen.

Auswirkungen der Entscheidung

Der 7. Senat des Bayerischen Landessozialgericht hat sich auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09, bezogen. Diese stehen im Gegensatz zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS.

In Prozesskostenhilfe-Sachen wird im Falle eines Hauptsache-Streitwerts bis zu 750,00 € damit zu rechnen sein, dass in Nebenverfahren wie der Prozesskostenhilfe, die erste Instanz abschließend entscheidet.

Der Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.10.2009, Az.: L 7 AS 525/09 B PKH ist unter dem nachfolgenden link abrufbar.
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Herausgeber:
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Richter am Bayer. Landessozialgericht Stephan Rittweger
Tel.: 089 / 2367 - 1, Fax: 089 / 2367 - 290,
E-Mail: presse@lsg.bayern.de

1. Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 9/09 NZB 21.08.2009 , Beschluss

1. Bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung eine Sanktion verhängt werden kann, wenn die Eingliederungsvereinbarung den Hilfebedürftigen zu Bewerbungen verpflichtet, aber keine Kostenübernahme zusichert, handelt es sich um eine klärungsfähige Rechtsfrage, die jedoch nicht ungeklärt ist.

Nach § 16 Abs. 2 SGB II iVm § 46 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) können diese Kosten übernommen werden. Der in § 16 Abs. 2 SGB II enthaltene Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wird durch die Eingliederungsvereinbarung gebunden. Daher ergibt sich aus dieser Vorschrift iVm der Eingliederungsvereinbarung ohne weiteres, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht. Die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage steht damit von vornherein praktisch außer Zweifel (Meyer-Ladewig, a.a.O.
§ 160 RdNr. 8a) und ergibt sich aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung aus dem Gesetz.
Auch die weiter vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es dem Hilfebedürftigen grundsätzlich zumutbar ist, die Kosten für eine Bewerbung aus der Regelleistung zu bestreiten, wenn hierfür in der Regelsatzberechnung keinerlei Bedarf vorgesehen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es fehlt ebenso an der vorausgesetzte Klärungsbedürftigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers sichert die Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II den gesamten notwendigen Lebensunterhalt als soziokulturelles Existenzminimum des Hilfebedürftigen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich pauschalierte Leistung (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516 S. 56 f), die nach Maßgabe der §§ 16, 21, 22, 23 SGB II für besonders aufgeführte Mehrbedarfe Ausnahmen zulässt. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 (Az. B 11b AS 1/06 R) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser Pauschalierung erhoben und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, auch gemäß § 16 SGB II, als zentralen Bestandteil gewertet (vgl. BSG a.a.O RdNr. 47 und 53). Daher steht die Antwort von vornherein außer Zweifel (Meyer-Ladewig, a.a.O).

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2. Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 3135/07 23.07.2009 , Urteil

Zur Rücknahme der Bewilligung von SGB II-Leistungen bei eheähnlicher Gemeinschaft ,Beweislast; Umkehr der Beweislast

Beim Streit über die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheids nach § 45 SGB X trägt grundsätzlich der Leistungsträger die objektive Beweislast , eine Umkehr der Beweislast kann gerechtfertigt sein, wenn der Hilfesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat. Ein derartiger Fall einer Umkehr der Beweislast kann gegeben sein, wenn der Hilfesuchende bewusst irreführend das Verhältnis zu seiner Partnerin zu verschleiern sucht und dadurch zeitnahe Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft unmöglich gemacht hat.

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3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 2189/08 10.09.2009 , Urteil (Revision zugelassen )

Für Ein-Personen-Haushalte sind bis zu und 45 m² und 1,5 Zimmer angemessen - Der angemessene Umfang der Aufwendungen für Unterkunftskosten eines SGB-II-Empfängers ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete

1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quatratmeterzahl zu übernehmen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R- ).

2. Der Senat kann offen lassen, wie die vom BSG für den ursprünglichen Regelsatz für Alleinstehende (345 EUR) mit 6,22 EUR berechneten Werte für den hier maßgeblichen Regelsatz von 347 EUR anzupassen sind. Hier ist insbesondere umstritten, ob - wie die Tabelle in der Entscheidung des BSG vom 27. Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 - zitiert nach juris Rn. 25) nahe legt - ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 ein Wert von 6,26 EUR zu berücksichtigen ist oder - wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinem Schreiben von 4. August 2008 (zitiert nach www.tacheles-sozialhilfe.de) zu seinen Empfehlungen zu § 22 SGB II vertritt - ausgehend von der EVS 2003 ein Wert von 6,56 EUR zugrunde gelegt werden muss.

3. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.

4. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel, auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Anderenfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.

5. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als entscheident anzusehen (aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24. April 2009 - L 32 B 923/07 AS ER -).

6. Zur Bestimmung der kalten Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel und nicht auf den 4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht (so jedoch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. April 2008 - L 32 B 458/08 AS ER - sowie vom 9. Dezember 2008 - L 32 B 2223/08 AS ER -) zurückzugreifen.

7. In Berlin sind für Bewilligungszeiträume zwischen Dezember 2007 und April 2008 bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten ohne Heizkosten von 283,05 Euro als angemessen anzusehen.

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3.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 1589/09 B ER 01.10.2009 rechtskräftig , Beschluss

Leistet ein Unterhaltsverpflichteter trotz bestehender Unterhaltsverpflichtungen nicht, so besteht Hilfebedürftigkeit .

Hilfeleistungen der Grundsicherung nach dem SGB II können nicht dann verweigert werden, wenn für einen ausländischen Hilfebedürftigen seitens seiner Eltern eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, mit der die Eltern für den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen aufkommen wollen.

Individualansprüche nach dem SGB II setzen schließlich voraus, dass Hilfebedürftigkeit besteht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie gegenwärtig keine Leistungen von ihrer Mutter oder von ihrem Stiefvater erhält. Selbst wenn bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter bestehen, wären diese nicht fiktiv anzurechnen. Leistet ein Unterhaltsverpflichteter trotz bestehender Unterhaltsverpflichtungen nicht, so besteht Hilfebedürftigkeit; der Anspruch auf Unterhalt geht nach Maßgabe des § 33 SGB II auf den Grundsicherungsträger über (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage 2008, § 5 Rn. 7). Die Antragstellerin kann auch nicht auf die Verpflichtungserklärung ihrer Mutter oder ihres Stiefvaters nach dem Aufenthaltsgesetz verwiesen werden. Aus der Verpflichtungserklärung vom 20.12.2005 kann die Antragstellerin selbst keine Ansprüche herleiten. Diese ist ihrem Wortlaut nach eine Verpflichtungserklärung bezüglich der Haftung für Lebensunterhalt nach § 68 Aufenthaltsgesetz (vergleichbar der früheren Regelung nach § 84 Abs. 1 und 2 Ausländergesetz). Diese Erklärung begründet einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der der Behörde zusteht, die die öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt aufgewendet hat. Ein Anspruch des Ausländers selbst, für den die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, wird hierdurch aber nicht begründet. Vielmehr muss die Behörde sich wegen der Erstattung der Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsmittel mit dem durch die Erklärung Verpflichteten auseinandersetzen, notfalls auch mit Mitteln der Zwangsvollstreckung (vgl. zu der insoweit wortgleichen Regelung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Ausländergesetz: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.11.1993 - 6 S 2371/93 – ). In diesem Verfahren müsste dann ggfs geklärt werden, ob die Verpflichtungserklärung im Hinblick auf den verfestigten Aufenthalt der nunmehr volljährigen Antragstellerin überhaupt noch Wirksamkeit entfaltet. Anders als nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (hier § 8 Abs. 1) sieht das SGB II auch keinen Leistungsausschluss für den Fall vor, dass der erforderliche Lebensunterhalt auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird.

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3.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 1248/09 25.09.2009 , Urteil (Revision zugelassen )

Für den Leistungsbezieher nach dem SGB II muss tatsächlich eine konkrete Möglichkeit bestehen, im Vergleichsgebiet eine angemessene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können ((BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Solange der Leistungsträger dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistischerweise anmieten könnte, berücksichtigt werden (vgl. auch Deutscher Verein für öffentlichen private Fürsorge e.V.: Erstempfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II [§ 22 SGB II] vom 8. Juli 2008 Seite 3: der Richtwert ist als Angemessenheitsgrenze so zu bestimmen, dass alle Leistungsberechtigten im räumlichen Vergleichsgebiet eine realistische Möglichkeit haben, eine Wohnung zu den ortsüblichen Marktbedingen zu finden, deren Kosten im Bereich dieses Richtwertes liegen).

Bei einer Absenkung der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen auf die angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ist einerseits davon auszugehen, dass einem Leistungsbezieher jede Wohnung mit üblichem Standard zuzumuten ist, unabhängig vom Baujahr.
Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte.

Solange der Leistungsträger dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss deshalb bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und der Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistischerweise anmieten könnte, berücksichtigt werden. Es ist deshalb geboten, den Spannenoberwert der Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete der Vergleichskostenberechnung zu grunde zu legen.

Auch bei den kalten und warmen Betriebskosten sind mangels besserer Zahlen die Werte der Anlage I zum Mietspiegel heranzuziehen, auch wenn diese nicht amtlich sind. Der Mietspiegel enthält hierzu neben einem Mittelwert auch einen 4/5 Spannen-Oberwert. Letzterer ist zugrunde zu legen, damit auch insoweit von tatsächlich realistischen Kostenansätzen für anzumietende Wohnungen ausgegangen werden kann. Angeführt im Mietspiegel sind nämlich nur die Betriebskosten des Jahres 2005 trotz steigender Preise jedenfalls für Energie. Zwar ergibt sich aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für 2007 ein Mittelwert von 2,13 Euro/m² für Betriebskosten einschließlich Heizung, also deutlich weniger. Maßgeblich kann aber aus vorgenanntem Grund (Unangemessenheit der jetzigen Miete nur soweit die konkrete zumutbare Alternative günstiger wäre) mutmaßlich konkret anmietbare Wohnung speziell in Berlin.

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4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 17/09 AS 21.09.2009 rechtskräftig , Beschluss

Es besteht kein Anspruch eines an Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankten auf Leistungen wegen Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung .

Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Befunde stehen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in Einklang auch mit den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Stand 2008). Insbesondere auch bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 ist danach in der Regel ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost decke. Sofern die weiteren Erkrankungen (hier insb. die einmal jährlich auftretenden Pankreatiden) eine gesonderte Beurteilung erforderlich überhaupt machen sollten, ist dem durch Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Genüge getan. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen belegen jedoch, dass ausschlaggebend für die empfohlene Therapie das Übergewicht des Klägers bei Diabetes mellitus Typ 2 ist.

Die Überarbeitung der Empfehlungen des Deutschen Vereins war gerade erforderlich geworden, weil die vorhergehende Fassung vor allem in Bezug auf die Gewährung einer Krankenkostzulage bei Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und bei Erkrankungen, für die ein Mehrbedarfszuschlag zur Finanzierung einer "Vollkost" oder spezieller Ausformungen der Vollkost (lipidsenkende, purinreduzierte bzw. natriumdefinierte Kost) empfohlen worden war, zum Teil massiver Kritik durch die einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften ausgesetzt war. Auch hierzu verhält sich das vorgelegte Sachverständigengutachten

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4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 301/09 AS ER 26.10.2009 rechtskräftig , Beschluss

Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die per E-Mail eingelegte Beschwerde wahrt das Schriftformerfordernis nicht. Da für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokument (§ 65a Abs. 1 S. 1 SGG) nicht besteht, genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rn 3).

Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. d. Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07).

Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.

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4.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 135/09 AS 30.10.2009 rechtskräftig , Beschluss

Prozesskostenhilfe ist für die Frage zu gewähren , ob auch im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II eine verfassungskonforme Auslegung mit der Konsequenz geworden ist, dass die Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Leistungen zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung erfolgen muss.
Eine Rundung ist nur bei Endzahlbeträgen und zwar auch nach einer Absenkung gem. §§ 31, 32 SGB II vorzunehmen .

Schließlich enthielt der Absenkungsbescheid auch den Hinweis darauf, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden können. § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II normiert insoweit aber, dass der zuständige Träger Leistungen nach Satz 6 der Vorschrift erbringen soll, wenn der Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern lebt. Die Vorschrift soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II ihrer Eltern wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 61). Ein gesonderter Antrag dürfte insoweit aber nicht Leistungsvoraussetzung sein (vgl. etwa Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 103).

Dabei sind die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits grundsätzlich eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER).

Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass "die lose zeitliche Verbindung der beiden Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei jungen Erwachsenen, die wie der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren (ist), dass der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind".

Das Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gelte zur Überzeugung des Senats auch für die sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalles des Arbeitslosengeldes II und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche Behandlung sei nicht zu erkennen. In beiden Fällen sei der Gefährdung des physischen Existenzminimums Rechnung zu tragen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009, a.a.O.).

Der Senat hält es angesichts dieser Rechtsprechung für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auch im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II eine verfassungskonforme Auslegung mit der Konsequenz geworden ist, dass die Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Leistungen zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung erfolgen muss. Hierfür könnte sprechen, dass der Gesetzgeber insofern sogar eine Soll-Entscheidung normiert hat (vgl. aber Berlit, a.a.O., Rn. 103: "Eine fehlerfreie Gewährungsentscheidung ist auch in den Fällen nicht Rechtmäßigkeitsvorraussetzung von Absenkung und Wegfall, in denen in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben."), und damit den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz Rechnung getragen hat (vgl. Rixen in Eichler/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 52). Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit rechtfertigt für sich betrachtet bereits die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Im Übrigen wird das Sozialgericht zu prüfen haben, ob die Beklagte zu Recht die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II bereits im Rahmen der Ermittlung des Absenkungsbetrages zu Recht angewandt hat, mit der Folge, dass sie statt des Betrages von 189,60 EUR aufgerundet einen Betrag von 190 EUR als von der Absenkung erfasst ansah. In der Kommentierung wird insoweit davon ausgegangen, dass nach Sinn und Zweck der Regelung eine Rundung nur bei Endzahlbeträgen und zwar auch nach einer Absenkung gem. §§ 31, 32 SGB II vorzunehmen ist (Eicher in Eichler/Spellbrink, a.a.O., § 41 Rn. 17; a.A. unter Berufung auf eben diese Kommentarstelle wohl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 - L 5 AS 79/08).

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4.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 (12) AS 9/07, Urteil vom 22.10.2009

Wenn das Grundstück größer als 800 qm ist, darf der Hilfebedürftige nicht zur vollständigen Veräußerung seines Hausgrundstücks gezwungen werden, wenn das Grundstück mit einem an sich angemessenen Wohnhaus bebaut ist.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203; Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243) ist bei der Konkretisierung des Rechtsbegriffs der angemessenen Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II im Grundsatz bundeseinheitlich auf die Vorgaben des außer Kraft getretenen 2. WoBauG vom 19. August 1994 (BGBl. I 2137) abzustellen, wobei eine Differenzierung nach der Bewohnerzahl - nicht nur beschränkt auf die Bedarfsgemeinschaft - angebracht ist (BSG a.a.O.). Diese auf den Fall einer selbst bewohnten Eigentumswohnung bezogene Rechtsprechung des BSG ist einerseits im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe "oder eine entsprechende Eigentumswohnung" anspricht, andererseits aber auch aus Praktikabilitätsgründen auf den vorliegenden Fall eines selbst genutzten Einfamilienhauses zu übertragen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf das Recht der Arbeitslosenhilfe - dort zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks von angemessener Größe - BSG, Urteil vom 17.12.2002, B 7 AL 126/01 R, sowie BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10). Im Grundsatz - also vorbehaltlich etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalles - handelt es sich deshalb bei einem von vier Personen bewohnten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von mehr als 130 qm (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. WoBauG - "Familienheime mit nur einer Wohnung - 130 qm") nicht mehr um ein Hausgrundstück von "angemessener Größe" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (BSG a.a.O.).

Es kann deshalb dahinstehen, ob das Einfamilienhaus der Kläger eine Wohnfläche von 120 qm hat, wie die Kläger vortragen, oder eine Wohnfläche von 125 qm, wie die Beklagte ohne nähere Begründung oder Substantiierung meint. Denn in jedem Fall ist eine Wohnfläche von 125 qm bei vier Bewohnern angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, weil sie die Wohnfläche von 130 qm nicht überschreitet.

b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des BSG vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R, BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Das BSG hielt dort ein Haus mit einer Wohnfläche von 91,89 qm und zwei Bewohnern noch für angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Zwar wies das BSG dort darauf hin, es sei bei typisierender Betrachtung gerechtfertigt, angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses die angemessene Größe gegenüber der Eigentumswohnung zu erhöhen, so dass keine starre Grenze zu ziehen sei. Denn eine schematische Übertragung des für Eigentumswohnungen entwickelten Wertes würde den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht; Hauseigentum überschreite in aller Regel eine Wohnfläche von 80 qm (BSG a.a.O.). Der Eigentumsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der gerade an erster Stelle das selbst genutzte Hausgrundstück nenne, würde in diesem Punkt ansonsten weitgehend leer laufen. Das BSG hat dort aber weiter ausgeführt, dass die Gesetzgebung mit § 12 SGB II die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe habe regeln wollen; dort sei ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des II. WoBauG mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen worden (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BSG, SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr 24).

c) Aus der nach der Wohnfläche beurteilten Angemessenheit des Hausgrundstücks folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass die Grundstücksgröße keine weitere Berücksichtigung findet (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Das kann nur dann der Fall sein, wenn Haus und Grundstück eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet werden können (BSG a.a.O.). Bei einer Grundstücksgröße von 1.003 qm besteht regelmäßig Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist. Soweit dies verneint wird, ist zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt (BSG a.a.O.).

Teile des 1.003 qm großen (früheren) Grundstücks der Kläger zu 1) und 2) sind nicht als selbstständige Immobilie gesondert verwertbar. Dies ergibt sich aus der besonderen Grundstückssituation: Das Hausgrundstück der Kläger lag in geschlossener Bauweise an der L-Straße 00 in I. An das Wohnhaus mit nebenstehender Garage schloss sich ein schmales langgezogenes Grundstück an, an dessen Rückseite unmittelbar, also ohne Zugang, die Gärten der Nachbarn anstießen. Das Grundstück, soweit es an die Straße angrenzte, war mit Hause und Garage, die an das Haus angebaut ist, komplett bebaut. Bei einem derartigen "Schlauchgrundstück" scheidet eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles aus, weil dieser Grundstücksteil nicht gesondert erreicht oder erschlossen werden kann. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.

Anders als die Beklagte schließt sich der erkennende Senat der dargelegten Rechtsprechung des BSG an. Entgegen der Rechtsauffasung der Beklagten ist es nicht sachgerecht und entspricht nicht der erkennbaren Regelungsabsicht der Gesetzgebung, in einem derartigen Fall ausschließlich auf die Größe des Grundstücks abzustellen und die Größe des Wohnhauses dabei auszublenden. Denn im Anschluss an den Passus "Hausgrundstück von angemessener Größe" (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) folgt "oder eine entsprechende Eigentumswohnung". Dies verdeutlicht, dass es der Gesetzgebung vorrangig darum ging, die Wohnfläche selbst in Bezug zu nehmen.

Gleichwohl bedürfen die Fälle wie der vorliegende einer sachgerechten und den legislativen Wertungen entsprechenden Lösung. Eine solche hat das BSG zur Überzeugung des Senats gefunden, in dem es darauf abstellt, ob der "überschießende" Grundstücksanteil gesondert verwertbar ist. Dies führt auch zu praktikablen Ergebnissen und bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs, dass regelmäßig eine gesonderte Verwertbarkeit zu verneinen wäre. Denn nicht alle Grundstücke sind so speziell und hinsichtlich ihrer Teil- und Verwertbarkeit so ungünstig geschnitten, wie es bei mit dem "Schlauchgrundstück" der Kläger zu 1) und 2) der Fall ist. Insbesondere bei größeren Grundstücken scheidet eine Verwertung des "überschießenden" Teils also nicht regelmäßig und von vornherein aus.

Käme es tatsächlich ausschließlich auf die Grundstücksgröße selbst an, wie die Beklagte meint, würde dies zudem zu Ergebnissen führen, die vor dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kaum Bestand haben könnten. Denn es wäre kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, ein Haus - käme es auf dessen Wohnfläche tatsächlich nicht an, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.05.2009 zuletzt meint - mit einer Wohnfläche von z.B. 300 qm auf einem 800 qm großen Grundstück als privilegiertes Vermögen i.S.d. (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) zu qualifizieren, ein Haus mit einer Wohnfläche von z.B. 90 qm auf einem 900 qm dagegen nicht (wenn man hierbei unterstellt, was der Senat hier nicht zu entscheiden hatte, die von der Beklagten für zutreffend gehaltene Grundstücksgröße von 800 qm sei angemessen

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5.LSG Hessen L 7 AS 334/09 B ER , Beschluss vom 28.09.2009

Hartz IV-Empfänger erhält keine neuen Rollläden - Gesundheitsbeschwerden infolge defekter Rollläden sind nicht plausibel .

http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=69043

6. Sozialgericht Freiburg S 13 AS 5122/07 19.05.2009 rechtskräftig , Urteil

Berücksichtigung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - Bedarfsanteilsmethode bzw. horizontale Methode

. Erzielt ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Einkommen, so ist der sich nach Berücksichtigung des Einkommens innerhalb der Einsatzgemeinschaft ergebende ungedeckte Bedarf nach der sogenannten „Bedarfsanteilsmethode“ bzw. „horizontalen Methode“ auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Eine vorrangige Berücksichtigung des Einkommens bei demjenigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das dieses Einkommen erzielt hat, und eine Verteilung lediglich eines dessen Bedarf übersteigenden Einkommens auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach der sogenannten "Proportionalmethode" sieht das SGB II demgegenüber nicht vor.

2. Der für die Bedarfsanteilsmethode bzw. horizontale Methode zu ermittelnde Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder ist dabei unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt zu ermitteln. Denn Einkommen des Kindes steht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht zur Verfügung.

3. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II bestimmt, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aus dieser Formulierung folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der individuelle Anspruch des einzelnen Partners auf Alg II nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen (horizontale Berechnungsmethode) ist und nicht nach Ermittlung der individuellen Bedarfe der Partner nur das überschießende Einkommen zu verteilen (vertikale Berechnungsmethode) ist (vgl. BSG, U. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 und bei juris, dort Rn. 15; BSG, U. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R – juris, dort Rn. 47; BSG, U. v. 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R – juris, dort Rn. 23 ff.; BSG, U. v. 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R – juris, dort Rn. 22; so auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 Rdnr. 33). Der für die Bedarfsanteilsmethode bzw. horizontale Methode zu ermittelnde Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder ist dabei unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt zu ermitteln. Denn das Einkommen des Kindes steht nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zur Verfügung. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr 3 und 4 SGB II (vgl. BSG, U. v. 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R – juris, dort Rn. 24 f.; a.A. für das Kindergeld offenbar Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 35, dort Beispiel 2).

Der auch von dem Kläger vertretenen Gegenauffassung, nach der das Einkommen zunächst bei demjenigen, der es erzielt hat, zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist und lediglich das den individuellen Bedarf übersteigendes Einkommen nach den Regeln der Einsatzgemeinschaft des § 9 Abs. 2 SGB II proportional zu den jeweiligen Bedarfen zu verteilen sein soll (Proportional- oder Verhältnismethode, vgl. Kievel, Die Bedeutung des § 9 II 3 SGB II und die Frage, ob das Berechnungsprogramm der BA das Gesetz richtig umsetzt, ZfF 2005, 217; Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb 2008, 282), ist das BSG dabei nicht gefolgt (so ausdrücklich BSG, U. v. 15.04.2008, a.a.O.; U. v. 18.06.2008, a.a.O., U. v. 19.09.2008, a.a.O.).

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7. SG Karlsruhe S 4 AS 4574/09 ER, Beschluss vom 28.10.2009, nicht rechtskräftig

Absenkung von Regelleistung und Mehrbedarf für alleinerziehende junge Hilfebedürftige um 100 % im Grundsicherungsbezug nach dem SGB II (sog. "Hartz-Leistungen") bei wiederholter Pflichtverletzung im Einzelfall zulässig .

Die 23 jährige Hilfebedürftige und ihre fünf Jahre alte Tochter beziehen seit November 2006 Grundsicherungsleistungen. Im März 2009 schließt die Hilfebedürftige mit der Arbeitsverwaltung eine Eingliederungsvereinbarung zur Förderung ihrer beruflichen Bildung im bis zu sechsmonatigen Projekt „Neustart mit Kind“. Im Folgenden wird ihr eine Bildungsmaßnahme von Mai bis einschließlich August 2009 gewährt. Im Juni und Juli 2009 legt die Hilfebedürftige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zweimal um Tage verspätet vor. Nachdem die Hilfebedürftige erneut vom 10. bis 14. August 2009 zur Maßnahme - einem Praktikum in einem Blumengeschäft - nicht erscheint, bricht der Maßnahmeträger die Bildungsmaßnahme ab. Mit folgendem Bescheid beschränkt die Arbeitsverwaltung den der Hilfebedürftigen zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 auf die angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung unter Kürzung von Regelleistung (359 €) und Mehrbedarf für Alleinerziehende (126 €) auf Null. Gleichzeitig bietet die Arbeitsverwaltung der Hilfebedürftigen ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen an.

Das Sozialgericht hat den auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Antrag der Hilfebedürftigen abgelehnt. Die Hilfebedürftige habe für die Fehlzeiten im ihr zumutbaren Praktikum in einem Blumengeschäft ohne wichtigen Grund immer wieder - zum Teil erheblich (am 27. August 2009 für den 10.-12. August 2009) - verspätet Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Für den 13. und 14. August 2009 seien dann gar keine solchen Bescheinigungen mehr beigebracht worden. Darin seien wiederholte Pflichtverletzungen zu sehen, die den Maßnahmeträger zu Recht zum Abbruch der Praktikums veranlasst hätten. Die Arbeitsverwaltung habe auch nach pflichtgemäßen Ermessen rechtlich fehlerfrei entschieden. Die Hilfebedürftige sei volljährig, sich ihres Handelns bewusst und habe auch nach Maßnahmeabbruch keine Anstrengungen unternommen, die Maßnahme doch noch fortsetzen zu dürfen. Ihre Unterkunftskosten seien weiter gesichert. Durch die angebotenen Lebensmittelgutscheine - eine nach dem Gesetz statthafte ergänzende Sachleistung - sei der notwendige Bedarf der Hilfebedürftigen vorübergehend für drei Monate gewährleistet. Auch beim gekürzten Mehrbedarf für Alleinerziehung handele es sich allein um eine Leistung zugunsten der Hilfebedürftigen. Sie werde der Alleinerziehenden und nicht unmittelbar dem Kind gewährt.

http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1247214/index.html?ROOT=1183846

8. SG Koblenz, S 6 AS 1070/08 , Urteil vom 10.06.2009 (anhängig beim BSG - B 14 AS 45/09 R -)

Eine Erbschaft ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, welches als einmalige Einnahme zu berücksichtigen ist, auch wenn der Erbfall vor Antragstellung eingetreten ist , denn es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Zuflusses des Geldbetrages an .

Bei dem geerbten Betrag in Höhe von 6.538,61 € handelt es sich um eine einmalige Einnahme, die gemäß § 2 Abs. 4 Alg II-Verordnung von dem Monat an zu berücksichtigen war, in dem sie zugeflossen ist. In zutreffender Anwendung der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-Verordnung hat die Beklagte die einmalige Einnahme auch auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag in Höhe von 544,89 € in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem aus der Erbschaft zugeflossenen Geldbetrag auch tatsächlich um ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht um ein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelt. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen kann im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs beim Bundessozialhilfegesetz und des Bundessozialgerichtsgesetzes zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 137 ff. Arbeitsförderungsgesetz bzw. §§ 193 ff. SGB III zurückgegriffen werden. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhält. Demgegenüber ist Vermögen, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat (vgl. Beschluss LSG Niedersachsen - L 13 AS 237/07 ER -, Urteil Sozialgericht Koblenz vom 07.05.2008 - S 11 AS 595/07).
Da vorliegend gerade das Barvermögen aus einer Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen ist (vgl. auch Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 72/06 AS - in Breithaupt 2007, 173 bis 175), erweist sich der Rechtsstandpunkt der Beklagten als zutreffend. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass der aus der Erbschaft stammende Geldbetrag ihr bereits im Zeitpunkt des Todes der Großmutter am 01.10.2003 zugestanden bzw. zugeflossen sein soll. Insofern verweist die Beklagte auch in zutreffender Weise darauf, dass im Rahmen des SGB II eine Erbschaft erst mit dem tatsächlichen Zufluss Berücksichtigung finden kann, weil ansonsten bei Erbstreitigkeiten für deren Dauer gerade kein Anspruch gegeben wäre. Entsprechend geht auch das BSG in der Entscheidung vom 30.09.2008 B 4 AS 29/07 R bezüglich einer Einkommensteuererstattung davon aus, dass eine solche nicht zu den bereits erlangten Einkünften gehört, mit denen Vermögen angespart wurde. Nach dieser Entscheidung kommt es gerade nicht auf das Schicksal der Forderung an. Im SGB II wird vielmehr ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt. Insofern geht das BSG dann auch davon aus, dass von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen ist, weil es sich um Einkommen handelt, das zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerrechtliche Disposition getroffen hätte.

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={63CF3A72-711A-4F8B-BCA0-F53A2875885A}

Anmerkung : Die Anwendung der modifizierten Zuflusstheorie auf Erbschaften ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die ganz überwiegende Rechtsprechung zum SGB II stellt bei Erbschaften auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses aus der Erbschaft ab und betrachtet diesen - bei Zufluss nach Antragstellung - als Einkommen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2008 - L 7 AS 663/07 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -; SG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 16.05.2007 - S 24 AS 202/07 -). Das LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) differenziert dabei allerdings zwischen Geldzuflüssen aus einer Erbschaft und ererbtem Grundvermögen. Letzteres sieht es als Vermögen an. Der 20. Senat des LSG NRW ist zunächst von Einkommen ausgegangen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2006 - L 20 B 72/06 AS -), hat aber in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 03.05.2007 - L 20 B 18/07 AS ER ) unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.03.2005 - B 7/7a AL 10/04 R - und einen Beschluss des BVerwG vom 19.05.2005 - 5 B 106/04 - offen gelassen, ob er an dieser Rechtsauffassung festhält. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sieht den Zeitpunkt der Erbschaft als maßgeblichen Zuflusszeitpunkt an, also den 24.05.2004, und nimmt für die hier maßgeblichen Zeiträume kein Einkommen des Klägers an, weil es sich lediglich um die Verwertung einer bereits in Form der Erbschaft vorhandenen Vermögensposition gehandelt habe. Das LSG Mecklenburg- Vorpommern (Beschluss vom 19.11.2008 - L 8 B 298/08 -) stellt für den Fall des erbrechtlichen Erwerbs von Grundvermögen in Anknüpfung an das Urteil des BSG vom 17.03.2005 - B 7/7a AL 10/04 R - ebenfalls auf den Zeitpunkt des Erbfalls als Zuflusszeitpunkt ab. In der Literatur sieht Mecke (in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 28) einmalige Einnahmen aus Erbschaften bei Zufluss im Bewilligungszeitraum als Einkommen an, während Brühl (in Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 9) Vermögen annimmt.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009, Az. L 9 AS 58/07 Erbschaft ist daher im Zeitpunkt ihres Zuflusses ein Einkommen

9. SG Potsdam, Urteil vom 18.08.2009, Az. S 46 AS 979/09

Hartz IV - Behörde ist nicht zur Übernahme von Steuernachzahlungen verpflichtet

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 19 SGB II noch aus § 23 SGB II. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Kläger sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II hilfebedürftig. Hiernach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei hat der erwerbsfähige Hilfsbedürftige zunächst seinen Bedarf aus seinem Einkommen zu decken. Nur soweit dieses nicht ausreicht, stehen ihm Leistungen nach dem SGB II zu. Sowohl im Jahr 2007 als auch im September 2008, in dem die Kläger den Antrag auf Übernahme der Steuernachzahlung stellten, waren die Kläger hilfebedürftig im Sinne des § 7 SGB II. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassen nach § 20 SGB II die Kosten der Ernährung, der Kleidung, der Körperpflege, des Hausrates, der Haushaltsenergie, der Bedarfe für das tägliche Leben sowie in vertretbaren Umfang auch Kosten für die Beziehung zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben. Die eindeutige Aufzählung in § 20 Abs. 1 SGB II beschreibt die Kosten, die mit den Regelleistungen abgedeckt werden sollen. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind keine Kosten die durch Mitteln der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezahlt werden sollen. Neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben die Kläger nach § 19 SGB II noch einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Zu diesen Kosten sind die Steuernachzahlung ebenfalls nicht zu zählen.

Ebenso haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Steuernachzahlung nach § 23 SGB II. Danach kann die Beklagte bei einem von den Regelleistungen umfassten unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen in Form von Sachleistungen oder als ein Darlehen erbringen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um einen Bedarf handelt, der von den Regelleistungen abgedeckt werden soll. Wie bereits oben ausgeführt sind nach § 20 Abs. 1 SGB II Steuernachzahlungen keine Kosten, die über den Regelbedarf abgegolten werden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die Kosten als Darlehen zu gewähren.

Eine Übernahme der Steuernachzahlungen wäre auch nicht sachgerecht. Die Wahl der richtigen Steuerklasse oder die Höhe der Vorauszahlungen liegt sowohl im Interesse als auch im Machtbereich der Leistungsempfänger. Kam es wie bei den Klägern zu einer Steuernachzahlung aufgrund der zu geringen Vorauszahlungen, die durch das Finanzamt aufgrund der Ergebnisse der Vorjahre festgesetzt wurden, so haben es die Leistungsempfänger zur Verhinderung eines Nachzahlungsverlangens in der Hand, bei Erzielung höherem Einkommens eine höhere Vorauszahlung zu beantragen bzw. selbst entsprechende Rücklagen für eine Steuernachzahlung aus dem mehr erwirtschafteten Einkommen zu bilden. Grundsätzlich sind die Steuerausgaben – auch in Form von Nachzahlung – lediglich von anrechenbaren Einkommen bei der Leistungsbewilligung abzusetzen. Soweit die tatsächlichen Steuern, die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergeben, nicht bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt wurden, kann dies auch im Rahmen der Überprüfung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum, für den die Steuern zu zahlen sind, noch erfolgen. Eine einmalige Übernahme in Form der Kosten der Steuernachzahlung in Höhe von 743,- Euro ist dagegen nicht möglich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Steuerrückerstattung als Einkommen in dem Monat berücksichtigt wird, in dem sie an die Leistungsempfänger ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 48/07 R). Bei einer Steuererstattung haben die Leistungsempfänger zunächst zuviel Steuern bezahlt, wodurch bei der Anrechnung des Einkommens auf den Bedarf sich das anzurechnende Einkommen gemindert hat. Bei korrektem Abzug der Lohnsteuer oder der entsprechenden Vorauszahlungen erhalten die Leistungsempfänger aufgrund des höheren anzurechnenden Einkommens auch höhere Leistungen in den Zeiträumen, für die die Steuerstattung erfolgt. Ihnen fließt zu einem späteren Zeitpunkt lediglich das ihnen bereits vorher zustehende Einkommen in Form der Steuerrückerstattung zu. Dies ist nicht mit dem Fall einer Steuernachzahlung vergleichbar.

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