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Rechtsprechungsticker von Tacheles 46 KW / 2008

Rechtsprechungsticker von Tacheles 46 KW / 2008 erarbeitet von Lusjena .

1. Zum Einkommen nach § 11 SGB II .

SG Lüneburg S 40 AS 1282/08 , Urteil vom 28.10.2008

1. Keine Kürzung des Grundbedarfes bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus . Auch § 2 Abs. 5 ALG II- VO in der aktuellen Fassung rechtfertigt nicht die Bewertung der Krankenhausverpflegung als Einkommen .

Bei der Verpflegung handelt es sich nicht um eine geldwerte Leistung im Sinne des § 11 SGB II, da das SGB II individuelle Bedarfsermittlungen nur zulässt, soweit dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist .

2. Will die Behörde bei einem Bescheid während der Laufzeit nachträglich gem. § 41 Abs. 2 SGB II den Leistungsbetrag abrunden, so muß das Ermessen gem. § 45 SGB X ausgeübt werden .

Sozialgericht Reutlingen S 6 AS 2982/08 22.10.2008 , Gerichtsbescheid nicht rechtskräftig

1. Unentgeltliche Verpflegung während eines stationären Aufenthaltes stellt kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar, weil die bereitgestellte Verpflegung keinen Geldeswert hat (dazu ausführlich Urteil der 2. Kammer des SG Reutlingen vom 21.08.2007, Az.: S 2 AS 2502/07, juris, Rdnr. 25 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

2. § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Damit wird aber gerade keine Ermächtigung statuiert, "Einnahmen" positiv als Einkommen zu definieren, die nach der allein maßgeblichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerade kein Einkommen darstellen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83117&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Zum Vermögen nach § 12 SGB II

Sozialgericht Augsburg S 6 AS 753/08 28.10.2008 ,Urteil nicht rechtskräftig

Miteigentumsanteil an einem nicht selbst bewohntem Haus ist verwertbares Vermögen .

1. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen , bei einem Miteigentumsanteil handelt es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen (siehe hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2008 – L 13 AS 207/07 ER ; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2007 – L 5 AS 42/06).

2. Es ist dabei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, dem Hilfebedürftigen konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen (Urteil des BSG vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R).

3. Verfügen minderjährige Kinder selbst nicht über Vermögen , ist bei der Antragstellerin der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II mit zu berücksichtigen ( Brühl in LPK – SGB II, § 12 Rdz. 28).

4. Dagegen nicht hinzuzurechnen sind die Grundfreibeträge von jeweils 3.100,00 EUR der minderjährigen Kinder der Klägerin (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Vielmehr handelt es sich hierbei um individuelle Freibeträge des jeweiligen hilfebedürftigen Kindes. Er ist also von Bedeutung für die Frage, ob das den Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellende minderjährige Kind im Sinne des SGB II hilfebedürftig ist oder nicht. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG, nach der es sich bei den SGB-II-Leistungsansprüchen um individuelle Ansprüche des jeweiligen Hilfebedürftigen und nicht um einen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft handelt (siehe z.B. BSG, Urteile vom 07.11.2006 – 7b AS 8/06 R; B 7b AS 10/06 R und vom 05.09.2007 – B 11b AS 49/06 R).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 AS 20/07 04.09.2008 ,Urteil nicht rechtskräftig

DerFreibetrag im SGB II dient ausschließlich dem Schutz des Vermögens des Kindes .

1. Der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II kann nicht als Kinderfreibetrag angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich dieser Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (so auch LSG NRW, Urt. v. 21.04.2008, Az. L 20 AS 7/07 – Revision anhängig unter Az. B 4 AS 58/08 R - ) .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82965&s0=Kinderfreibetrag&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Eingliederungsvereinbarung § 15 SGB II

Die Verfahren L 7 AS 251/08 B ER, L 7 AS 252/08 B ER und L 7 AS 253/08 B ER werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, Beschluß nicht rechtskräftig

Eine Eingliederungsvereinbarung ist nichtig wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis.

1. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein unechter Austauschvertrag i. S. v. § 55 Abs. 1 SGB X, in der sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, die zu einem bestimmten Zweck vereinbart werden und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen muss.

Gemäß § 58 Abs. 1 SGB X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften aus dem BGB ergibt. Genügt die Eingliederungsvereinbarung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform des Rechtsgeschäfts, bsw. Unterschrift beider Parteien, ist sie nichtig. Es fehlte insoweit an der Unterschrift eines Behördenmitarbeiters als Vertreter. Die Unterschrift war auch nicht gemäß § 33 Abs. 3 SGB X entbehrlich. Die auf einseitige hoheitliche Handlungen zugeschnittene Regelung ist auch von ihrem Rechtsgedanken her auf öffentlich-rechtliche Verträge mit Blick auf den gänzlich anderen Rechtscharakter des Rechtsgeschäfts nicht anwendbar (h.M. Krasney in: KassKomm, SGB X, § 56 Rz. 4; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 56 Rz. 6).

2. Bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit kommt eine Eingliederungsvereinbarung daher gar nicht erst in Betracht. Insbesondere kann die Frage, ob diese gegeben ist, nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein. Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist insoweit ein nicht tauglicher Regelungsgegenstand (so auch LSG Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 2007 – L 3 ER 175/07 AS).

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4. Zur Übernahme er tatsächlichen Fahrkosten als Weiterbildungskosten nach § 16 SGB II .

1. Instanz Sozialgericht Freiburg S 4 AS 5722/07 08.07.2008 ,Urteil nicht rechtskräftig
2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 3614/08

Hartz IV Empfänger sind hinsichtlich einer Fahrtkostenerstattung nach § 81 SGB III nicht anders zu behandeln als Empfänger von Arbeitslosengeld I, indem sie für eine mit ihrem privaten PKW zurückgelegte Strecke eine niedrigere pauschalierte Kostenerstattung erhalten.

1. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit u.a. die im Ersten bis Dritten (§§ 45-55) und Sechsten Abschnitt (§§ 77-87) des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, gelten für diese Leistungen nach § 16 Abs. 1a SGB II die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III können Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten) übernommen werden. Dabei sind nach Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift als Fahrtkosten für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, für die ersten zehn vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte 0,36 EUR und für jeden weiteren vollen Kilometer 0,40 EUR als Entfernungspauschale anzusetzen.

Die Entscheidung, ob Fahrtkosten erstattet werden, steht sowohl nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II als auch nach § 81 Abs. 1 SGB III im Ermessen des Leistungsträgers. Dieses Ermessen bezieht sich entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nur auf die Frage, ob Leistungen erbracht werden, nicht aber auf die Höhe der Leistungsgewährung (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl. 2008, § 16 Rn. 62; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rn. 78; Harks in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rn 36).

2. Der Gesetzgeber hat die Frage, ob § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II auch ein Ermessen bezüglich des Umfangs der dort genannten Leistungen eröffnet, nicht ausdrücklich geregelt (anders Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rn. 7, der auch den Leistungsumfang in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt sieht, was sich gerade aus der Gesetzesbegründung ergeben solle). In der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 15/2997, 24 zu Art. 1 Nr. 9a) wird ausgeführt, dass es sich bei den jetzt in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Leistungen um solche handelt, deren Erbringung auch dann im Ermessen steht, wenn es sich nach dem SGB III um Pflichtleistungen handelt. Damit wird jedoch nur klar gestellt, dass das "Ob" der Leistungserbringung in jedem Fall im Ermessen des Leistungsträgers steht, somit ein Erschließungsermessen besteht. Ob jedoch die Rechtsfolgen auch dann im Ermessen stehen, wenn sie im SGB III ausdrücklich geregelt wurden, also ein Auswahlermessen besteht, kann dieser Begründung nicht entnommen werden.

Bereits aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1a SGB II, wonach für Leistungen des Abs. 1 die Rechtsfolgen des SGB III gelten, wenn das SGB II nichts Abweichendes regelt, ergibt sich jedoch, dass nur die Frage des "Ob" der Leistungsgewährung im Ermessen des Leistungsträgers stehen kann (vgl. SG Berlin, Urteil v. 15.11.2006, Az. S 102 AS 4364/06).

Eine abweichende Regelung im Sinne des § 16 Abs. 1a, 1. Halbsatz SGB II besteht im SGB II nicht. Die Regelung des Abs. 1 S. 2 SGB II kann nicht als andere Regelung in diesem Sinne verstanden werden. Dagegen spricht die systematische Stellung dieser Vorschrift, da in diesem Fall die Regelung des Abs. 1a, 2. Halbsatz, der ausdrücklich von den Leistungen des Abs. 1 spricht, keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Mit abweichender Regelung kann daher nur eine Regelung im SGB II außerhalb des § 16 Abs. 1 SGB II gemeint sei.

Ebenso stellt die Alg II-V keine andere Regelung im Sinne des § 16 Abs. 1a SGB II dar. Die Vorschriften der Alg II-V sind keine Regelungen des SGB II im Sinne dieser Vorschrift. Im Übrigen dienen sie der Berechnung des Einkommens und enthalten keine Regelung zur Kostenerstattung.

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5. Zum Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 AS 458/08 ER 21.10.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Der monatliche Mehrbedarf an kostenaufwendiger Ernährung bei Laktoseintoleranz beträgt 53 Euro .

1. Die Frage eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung infolge einer Laktoseintoleranz ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (s nur LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16. Mai 2008 - L 19 B 69/08 AS ER - mwN). Eine Laktoseintoleranz kann nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand eine Leistungen für Mehrbedarf rechtfertigende kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen erfordern. Ist der Sachverhalt insoweit nicht vollständig aufgeklärt, ist über eine einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden.

2. Zwar wird in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen 2. Aufl 1997 eine Laktoseintoleranz nicht genannt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Empfehlungen den Kenntnisstand der Jahre 1991 bis 1996, der nicht mehr dem jetzigen Stand der Wissenschaft entsprechen muss (BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Rn 27), wiedergeben. Darüber hinaus ist in den Empfehlungen vom 1. Oktober 2008 (3. Aufl) klargestellt (III.4), dass die Empfehlungen ausschließlich für die aufgeführten Erkrankungen gelten und dass die in der Vergangenheit - wie hier - vorgekommene Praxis einer Ablehnung, weil die Erkrankung nicht in den Empfehlungen stehe, unzulässig ist. Der Sachverhalt ist dann im Einzelfall aufzuklären.

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6. Zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II

1. Instanz Sozialgericht Freiburg S 2 AS 5218/07 30.06.2008 ,Urteil nicht rechtskräftig
2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 4391/08

Die in der Mietzahlung enthaltene Nutzungsentschädigung für eine Einbauküche ist vom Begriff der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten umfasst.

1. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II erfassen im Regelfall den vollständigen Mietzins, den der erwerbsfähige Hilfebedürftige an seinen Vermieter zu zahlen hat. Das Recht zu einer "Teil-Kündigung" des Mietvertrages hinsichtlich der vorhandenen Möblierung steht dem Mieter zivilrechtlich nicht zu.

2. Der Grundsicherungsträger muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich immer nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbringen. Für ihn ist es demnach unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete für den Wohnraum an sich oder auch die Miete für Mobiliar enthalten ist. Denn führt die Miete für das Mobiliar dazu, dass die Aufwendungen überschritten werden, die nach der sogenannten Produkttheorie für die Unterkunft angemessen sind (vgl. hierzu das BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 B AS 18/06 R, zitiert nach juris), hat der Grundsicherungsträger diese Aufwendungen grundsätzlich nicht zu tragen.

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7. Aufschiebende Wirkung § 39 SGB II

Sozialgericht Braunschweig S 19 AS 2467/08 03.09.2008 ,Beschluß nicht rechtskräftig

Bei Einwänden gegen Rückzahlungsverpflichtung einer Übergangsbeihilfe besteht aufschiebende Wirkung .

1. Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG. Sie entfällt u. a. bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, § 39 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Die Eingliederungsleistungen über § 16 SGB II unterfallen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II dieser Ausnahmeregelung (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II Komm., 2. Aufl. 2008, § 39 Rn. 10).

2. Doch enthält der angefochtene Bescheid zwei teilbare Regelungen - einerseits die Leistungs-/Darlehensgewährung, andererseits die Rückzahlungsverpflichtung und -regelung im Einzelnen. Die Anfechtungsklage gegen die Leistungsgewährung selbst hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung ist hingegen von einer aufschiebenden Wirkung auszugehen. Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Rückzahlungsverpflichtung und deren verfügte Modalitäten stellen im engeren Sinne keine Regelung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dar; vielmehr dienen sie der Abwicklung und Tilgung einer ggf. bestehenden Forderung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller. Es besteht insoweit kein Unterschied zu den Fallkonstellationen, in denen ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen ist (vgl. dies betreffend: LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2006, L 9 AS 127/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 04. Dezember 2007, L 18 B 2041/07 AS ER; Conradis in LPK-SGB II zu § 39, Rn. 7 m.w.N.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83259&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 1438/08 AS ER 13.10.2008 , Beschluß rechtskräftig

Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Zahlungsaufforderung ist als Widerspruch gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auzulegen .

1. Der Widerspruch besitzt nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, soweit er den Erstattungsbescheid betrifft. Diese entfällt auch nicht gemäß § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch, weil Erstattungsbescheide (im Unterschied etwa zu Aufhebungsbescheiden) von dieser Regelung nicht erfasst werden.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83228&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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