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Rechtsprechungsticker von Tacheles 46 KW / 2009
Rechtsprechungsticker von Tacheles 46/2009
1. BSG, Urteil vom 20.08.2009, - B 14 AS 45/08 R -
Leistungen auf Erstausstattung einer Wohnung sind für Hilfebedürftige nach dem SGB II nicht strikt zeitgebunden beziehungsweise können nicht nur innerhalb eines gewissen Zeitfensters geltend gemacht werden.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R -, RdNr 19; vgl auch grundlegend Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 97). Entscheidend ist mithin, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl auch Behrend in juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 80; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2007, § 23 RdNr 332; vgl auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R, RdNr 23).
Der zu deckende Bedarf muss grundsätzlich aktuell bestehen und ist auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu befriedigen
§ 23 Abs 3 Satz 5 SGB II räumt dem Grundsicherungsträger ein Auswahlermessen in dergestalt ein, dass er die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letzteres auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen kann (hierzu im Einzelnen Hengelhaupt in Hauck/Voelzke, SGB II, K § 23 RdNr 431 ff, Stand X/07). Insofern hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" eingetreten ist. Der Beklagte kann mithin den Rechtsanspruch des Klägers auf Erstausstattung auch dadurch erfüllen, dass er selbst Einrichtungsgegenstände in einem Lager etc vorhält und diese "in natura" als Sachleistung ausgibt
Wählt der Grundsicherungsträger die Leistungsart "Geldleistung", so kann diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden (§ 23 Abs 3 Satz 5 SGB II). Allerdings ist hierbei § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II zu beachten. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Insofern spricht der Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II dafür, dass den Grundsicherungsträgern bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Leistungsträger werden insofern "nachvollziehbare Erfahrungswerte" über die Kosten von Einrichtungsgegenständen (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) zur Stützung ihrer Pauschalbeträge vorzunehmen haben, die auch einer richterlichen Kontrolle unterliegen. Eine solche Pauschalierung nach § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II ist jedem Verwaltungsträger nach eigenen Grundsätzen möglich, solange keine Verordnung gemäß § 27 Nr 3 SGB II vorliegt. Eine solche Verordnung ist jedenfalls nicht konstitutiv für eine Pauschalierung, die ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 23 Abs 3 Satz 5 und 6 SGB II findet (missverständlich insoweit Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 24 und § 27 RdNr 2).
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2. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 24/08 29.09.2009 , Urteil
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 44 a SGB II greift auch dann, wenn zuletzt nur noch darüber gestritten wird, welcher Träger der Sozialhilfe zuständig ist.
Zu § 44a S. 3 SGB II hat das Bundessozialgericht entschieden, dass diese Vorschrift nicht die Anordnung einer vorläufigen Leistung enthalte, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Damit der Hilfebedürftige nicht "zwischen zwei Stühlen sitze", dürfe die in § 44a S. 3 SGB II angeordnete Regelung der Zahlung von Arbeitslosengeld II durch die Träger des SGB II nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungs-trägern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit bestehe. Vielmehr müsse diese Vorschrift bis zur Entscheidung der Einigungsstelle auch für den Fall gelten, dass die Leistungsträger des SGB II von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgehen, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht haben. Der Hilfebedürftige sei nicht nur bei einem schon bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Die fehlende Anrufung der Einigungsstelle im Falle der Klägerin steht somit einer Leistungspflicht des Beklagen nach § 44a S. 3 SGB II nicht im Wege.
Vorliegend greift auch nicht etwa die Fiktion des § 45 S. 3 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift muss der Träger der Sozialhilfe bei einem Streit um Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht den zuständigen Rentenversicherungsträger um eine Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ersuchen, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt. Nach letzterer Vorschrift gilt als voll erwerbsgemindert ein Versicherter nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen führt somit nicht automatisch dazu, dass die Erwerbsunfähigkeit des Hilfebedürftigen fingiert wird. Vielmehr muss zusätzlich noch hinzukommen, dass er wegen Art und Schwere seiner Behinderung tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig ist. Genau dies war aber bei der Klägerin umstritten.
Bei dem in den §§ 44a und 45 SGB II geregelten Verfahren handelt es sich um ein vom Gesetzgeber zumindest im Verhältnis zwischen den dort genannten Leistungsträgern abschließend geregeltes Verfahren für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit von Hilfebedürftigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Klärung der Erwerbsfähigkeit gerade nicht in einem gerichtlichen Verfahren zwischen dem Träger der Grundsicherungsleistungen und dem Hilfebedürftigen, ggf. durch Einholung von Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren, geklärt werden. Auch die Frage des zuständigen Trägers der Sozialhilfe ist im Rahmen dieses Verfahrens zu klären. So sieht die Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Einigungsstellen-Verfahrensverordnung) vom 23.11.2004 (BGBl. I S. 2916), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706), in § 2 Abs. 3 vor, dass weitere Träger von Sozialleistungen an den Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen sind, wenn aufgrund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zu Leistungen an den Antragsteller verpflichtet sind (S. 1). Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle dies verlangt (S. 2). Vor der Beteiligung ist das Einverständnis des Betroffenen einzuholen (S. 3). Ergibt sich im Verfahren, das der beteiligte Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes (S. 4).
Damit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen, bis die Frage der Leistungszuständigkeit im Einiggungsverfahren endgültig geklärt ist. Gegebenenfalls steht dem Beklagten dann ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger nach § 44 a Abs. 2 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu.
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3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1321/08 10.09.2009 , Urteil
Keine Übernahme der Mietkosten eines Hilfeempfängers bei Scheinmietvertrag mit Familienangehörigen .
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig übernahmefähig sind danach die Mietkosten des Hilfebedürftigen. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, hat der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Insoweit ist es ausreichend, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es, den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern, der regelmäßig insbesondere im Falle der Nichtzahlung von Miete droht (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – Juris RdNr. 24).
Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZR 197/06 – Juris RdNr. 4 f.). Dies ist bei dem von den Klägern geltend gemachten Mietverhältnis der Fall.
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3.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1308/08 10.09.2009 , Urteil
1. Es besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II , wenn Indizien gegen die Auflösung einer seit 25 Jahren bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprechen .
2. Der der Leistungsbezieherin gewährte Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 EUR im Monat ist kein zu berücksichtigendes Einkommen, da er zweckgebunden im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. ist (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2008 – L 3 AS 118/07 – RdNr. 30).
3. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buche nicht gerechtfertigt wären. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die jeweilige Leistung wie die Leistung nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R – RdNr. 30).
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3.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 131/09 06.08.2009 , Urteil
Auszubildende, die BAföG-Leistungen erhalten, haben einen Anspruch auf Zuschuss zu ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
1. Nach § 22 Abs. 7 SGB II haben Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich u. a. nach § 12 Abs. 2 und 3 BAföG bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, die als Schülerin Leistungen nach dem BAföG bezieht und nicht bei den Eltern wohnt und damit vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst wird. Die Voraussetzungen der hierzu erlassenen Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Die Leistungen, die die Klägerin nach dem BAföG erhält, bemessen sich, da sie bedingt durch die Ausbildung in S nicht bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil wohnen kann und Auszubildende an einer Berufsfachschule ist, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 BAföG. Ein Fall des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 2 a SGB II liegt nicht vor. Denn es bestand ein Anspruch der Klägerin, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darauf, dass eine Zusicherung durch den Beklagten zum Umzug in das Wohnheim erteilt wird, weil der Bezug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich war (§ 22 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Die Klägerin gehört damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 22 Abs. 7 SGB II.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Frage, wie der Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II zu ermitteln ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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3.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1724/08 10.09.2009 , Urteil
Bei einem nicht erforderlichem Umzug werden weiterhin nur Leistungen in Höhe der bisherigen Aufwendungen erbracht .
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Der Umzug nach Berlin war auch nicht erforderlich. Der Begriff "erforderlich" wird im Gesetz nicht definiert. Aus der Gesetzesbegründung (Drucks. 16/1410 des Deutschen Bundestages, Seite 23, zu Nr. 21 [§ 22] zu Buchstabe a) ergibt sich, dass die Begrenzung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dann nicht gelten soll, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erfolgt. In der Rechtsprechung sind zum Beispiel eine ungünstige Wohnflächenaufteilung bei bevorstehender Geburt eines Kindes, die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes bei Unzumutbarkeit der Wohnungssuche kurz nach der Geburt, eine Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse (schlechte sanitäre Verhältnisse und Ofenheizung bei älterem, gesundheitlich angeschlagenen Leistungsbezieher) und Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft als Gründe für die Erforderlichkeit eines Umzuges angesehen worden (vgl. die Beispiele bei Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 53). Gründe, die einen Umzug des Klägers erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Umzug erfolgte insbesondere nicht zur Aufnahme einer Arbeit. Auch für die von ihm angestrebte Tätigkeit als Pianist muss der Kläger nicht zwingend in Berlin wohnhaft seien. Es mag zwar zutreffen, dass er in Berlin etwas leichter persönliche Kontakte zu entsprechenden Veranstaltern knüpfen kann, Konzerte werden jedoch nicht immer nur an einem Ort gegeben, sondern sind in aller Regel mit einer Reisetätigkeit verbunden. Diese kann der Kläger auch von K aus organisieren, wenn dies auch von Berlin aus wegen besserer Verkehrsanbindungen möglicherweise etwas leichter wäre. Eine mögliche Erleichterung der Erreichbarkeit von Konzertterminen, von denen noch nicht feststeht, ob sie überhaupt stattfinden, reicht für die Annahme der Erforderlichkeit eines Umzuges jedoch nicht aus.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass er nur für einen Umzug innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes, nicht aber für überörtliche Umzüge gilt. Die entgegenstehende Auffassung wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen L 7 AS 1300/08, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2007, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 47b und Frank in Hohm (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum SGB II, VI-§ 22 Rn. 45.1). Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/1410 Seite 23 zu Nr. 21). Dort heißt es: " Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen". Motiv der Neuregelung sei es mithin gewesen, Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegenzuwirken, die dadurch entstünden, dass Hilfebedürftige durch Umzug die maßgebliche Angemessenheitsgrenze "ohne Not" voll ausschöpften, obwohl sie bereits in einer angemessenen - aber preiswerteren - Wohnung lebten. Die Regelung beziehe sich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten, zu deren Ermittlung (nach der Rechtsprechung des BSG) in der Regel auf den Wohnortbereich abzustellen sei. Jeder Leistungsträger habe demnach die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst zu ermitteln; es gälten - anders als beispielsweise im Wohngeldrecht - keine bundesweiten Vorgaben. Auch die Gesetzesbegründung beziehe sich nur auf die durch "den" kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen. Damit könne im Zusammenhang nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein. Maßgeblich sei also, dass die Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden sollte, die durch diesen Träger festgelegt sei. Ziehe der Hilfebedürftige jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, bzw. in einen Wohnortbereich, für den eine abweichende Angemessenheitsgrenze gelte, könne die ursprünglich geltende gerade nicht mehr "ausgeschöpft" werden. Der vom Gesetzgeber in den Blick genommene "Missbrauchsfall" könne also nicht entstehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 28). Untermauert wird diese Auslegung jeweils damit, dass verfassungsrechtliche Erwägungen hierfür sprächen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 29f), bzw. bei einer anderen Auslegung eine umfassende Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgenommen würde (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, a.a.O., Rn. 19), bzw., dass der Vorwurf der Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen nicht erhoben werden könne, wenn der Hilfebedürftige von seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf freie Wohnortwahl Gebrauch mache (Lang/Link, a.a.O.).
Der Senat vermag sich dieser Auslegung nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift umfasst ihr Anwendungsbereich auch Umzüge aus einer Wohnortgemeinde, für die ein anderer Angemessenheitsmaßstab gilt. Auch mit den Gesetzesmaterialien lässt sich eine teleologische Reduzierung nicht stützen. Der Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die Vornahme einer Kostenersparnis bzw. die Verhinderung von Mehrkosten für die öffentliche Hand, die sich ergeben könnten, wenn nicht erforderliche Umzüge vorgenommen werden und sich die KdU dadurch erhöhen, auch wenn sie noch im angemessenen Bereich verbleiben. Dieses Ziel der Einsparung von Kosten kann genauso bei Umzügen innerhalb der Wohnortgemeinde als auch außerhalb der Wohnortgemeinde erreicht werden. Daraus, dass die Gesetzesbegründung die Fälle nicht nennt, in denen ein Umzug außerhalb der aktuellen Wohnortgemeinde erfolgt, kann nicht geschlossen werden, dass sie, obwohl vom Wortlaut des Gesetzes umfasst, ausgeschlossen sein sollten. Die Gesetzesbegründung ist sehr knapp gehalten, möglicherweise wollte der Gesetzgeber nur den am häufigsten eintretenden Missbrauchsfall benennen, da ein Umzug innerhalb des örtlichen Bereichs häufiger vorgenommen werden dürfte als in Orte außerhalb dieses Bereichs. Wollte man § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf Umzüge innerhalb der aktuellen Wohnortgemeinde bezieht, wäre auch der zweite Teil der Gesetzesbegründung nicht erklärlich, wonach diese Begrenzung insbesondere dann nicht gilt, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist. Ein Umzug zur Eingliederung in Arbeit ist innerhalb des örtlichen Bereichs in aller Regel nicht erforderlich, da die Arbeitsstelle dann ohne weiteres, aufgrund geringer Entfernungen, erreicht werden kann. Auch der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Maßstab der Angemessenheit stets der aktuelle Wohnort sein muss (vgl. Urteil des BSG vom 7. November 2006, Aktenzeichen B 7b AS 10/06 R, Rn. 26 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), kann als Argument für die Auffassung, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur für Umzüge innerhalb der aktuellen Wohnortgemeinde gilt, nach Meinung des Senats nicht herangezogen werden, da sich die genannte Entscheidung des BSG auf einen Fall vor Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bezieht und in dem Urteil ausdrücklich offen gelassen wurde, ob diese Regelung für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs, also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnorts, gilt. Das BSG hat lediglich ausgeführt, dass jedenfalls für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten dieser Regelung keine Einschränkung für einen Umzug in einen neuen Wohnort dergestalt entnommen werden kann, dass die Unterkunftskosten, wenn sie sich im Rahmen des neuen Wohnorts als angemessen zeigen, gleichwohl unangemessen sind, wenn sie sich nicht innerhalb des für den früheren Wohnort geltenden Angemessenheitsrahmens halten (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 27).
Eine Auslegung der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dahingehend, dass sie nur für einen Umzug innerhalb der jeweiligen aktuellen Wohnortgemeinde gilt, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig (so auch S. Knickrehm, Kommentar zum Sozialrecht, § 22 Rn. 21; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, Stuttgart 2009, S. 21; Ähnlich auch Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB II/SGB III, § 22 SGB II Rn. 44,). Die oben zitierten Auffassungen, die eine solche Auslegung für notwendig halten, gehen offensichtlich davon aus, dass die Reduzierung auf die bisher gezahlten KdU bei einem Umzug in einen anderen Ort gegen Art. 11 Grundgesetz (GG), der das Recht auf Freizügigkeit schützt, verstoßen würde. Art. 11 GG lautet:
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand und die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) bedeutet Freizügigkeit "das Recht, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen" und zudem auch "zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen" (vgl. Durner in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Stand 54. Lieferung Januar 2009, Rn. 71 m.w. N.). Dazu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004, Az. 1 BvR 1266/00 = BVerfGE 110, 177 [191]).
Wie kaum bei einem anderen Grundrecht zeigen sich im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 GG massive Unsicherheiten im Hinblick auf die Frage, wann bei Einwirkungen auf das im Schutzbereich der Freizügigkeitsgarantie erfasste Verhalten ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Freizügigkeitsrecht anzunehmen ist (vgl. Durner, a.a.O., Rn. 111). Ein rechtfertigungsbedürftiges Handeln ist jedenfalls im Falle eines klassischen hoheitlichen Eingriffs gegeben, bei dem der Staat gegenüber dem Bürger zielgerichtet, unmittelbar, rechtsförmlich und unter Anwendung von Zwang Verhaltensweisen behindert, die dem Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG unterfallen. Insbesondere das Vorliegen eines hoheitlichen Zwangselementes begründet in aller Regel einen Grundrechtseingriff, zum Beispiel strafrechtliche Auflagen zum Aufenthaltsort (vgl. Durner, a.a.O., Rn. 114). Ein entsprechender Grundrechtseingriff liegt mit der in Rede stehenden Regelung nicht vor, da es dem Hilfebedürftigen nicht verwehrt ist, seinen jeweiligen Wohnort bzw. Aufenthaltsort zu verlassen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG können jedoch auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie dieser behandelt werden (Urteil vom 17. März 2004, a.a.O.). In seiner Entscheidung vom 26. Februar 2002, Az. 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91 hat das Bundesverfassungsgericht (zu Art. 12 GG) ausgeführt, dass insbesondere eine staatliche (Informations-) Tätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechts sein könne, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre (juris Rn. 62 = BVerfGE 105, 252 [273]; vgl. zur Frage der Finalität auch die Ausführungen bei Durner, a.a.O., Rn. 111ff, 115). Einen solchen Eingriff hatte das BVerfG in § 3 Abs. 1 Satz. 2 Wohnortzuweisungsgesetz (WoZuG) gesehen, wonach Spätaussiedler regelmäßig von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen waren, wenn sie ihren Wohnort abweichend von der Zuweisung wählten. Die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren dann auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe beschränkt. Das BVerfG sah darin eine mittelbare zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts nach Art. 11 Abs. 1 GG, da die Regelung des § 3a WoZuG für die Sozialhilfebezieher an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil knüpften, um damit den Inhaber des Grundrechts an den Zuweisungsort zu binden.
Ein Grundrechtseingriff liegt in der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schon deshalb nicht, weil sie nicht auf die Einschränkung der Freizügigkeit zielt. Zweck dieser Vorschrift ist es nicht, Hilfebedürftige an einen bestimmten Ort zu binden, etwa um, wie bei § 3a WoZuG, eine gleichmäßige Verteilung der Aussiedler auf das Gebiet der Bundesrepublik zu gewährleisten und das Entstehen von Siedlungsschwerpunkten für Spätaussiedler zu verhindern und so den Gemeinden eine vorausschauende Planung ihrer infrastrukturellen und integrativen Maßnahmen möglich zu machen. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zielt (lediglich) dahin, nach Auffassung des Gesetzgebers ungerechtfertigte und unnötige Kosten für die Unterkunft zu vermeiden. Ein Grundrechtseingriff liegt bei mittelbaren Beeinträchtigungen, wie sie hier allenfalls in Betracht kämen, wie oben erläutert jedoch nur vor, wenn die Beeinträchtigung Ziel des staatlichen Handelns beziehungsweise der staatlichen Regelung ist. Bezüglich der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist, anders als z.B. bei § 3a WoZuG, das Ziel des Gesetzes nicht, die Freizügigkeit einzuschränken.
Der Senat sieht bezüglich der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Problematik nicht in einer Frage der Beschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit, sondern eher darin, dass, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, derjenige Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bei einem nicht erforderlichen Umzug besser gestellt wird, der bereits vorher eine höhere, wenngleich auch noch an seinem Wohnort angemessene Miete gezahlt hat. Dies bedeutet, dass jemand, der eine bescheidenere Unterkunft innehatte, an diesem bescheidenen Maßstab festgehalten wird. Der Senat sieht gleichwohl hierin kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beeinträchtigung dieser Vorschrift setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d.h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Allerdings liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt ist (vgl. Jarass, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 3 Rn. 14 m.w.N.). Als Grund für die Ungleichbehandlung (Differenzierungsgrund) kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht. Eine solche ist hier gegeben. Wie oben bereits erläutert, ist es Sinn der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die Kosten der Unterkunft für die öffentliche Hand zu begrenzen. Darin sieht der Senat einen vernünftigen Grund auch für eine Ungleichbehandlung, die darauf hinausläuft, einen Bezieher von Leistungen nach einem nicht erforderlichen Umzug an einem bescheideneren - allerdings in der Regel vorher selbst gewählten - Wohnstandard festzuhalten.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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4. Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 275/08 23.09.2009 , Urteil
Ein Bescheid, der nicht erkennen lässt, ob der Leistungsträger seinen Ermessensspielraum erkannt und sodann sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, ist rechtswidrig, denn von einem Ermessensnichtgebrauch ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Leistungsträger von den ihm eingeräumten Ermessen ersichtlich keinen Gebrauch gemacht hat (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, Az.: L 7 AS 1703/06; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2007, Az.: L 28 B 295/07 AS ER).
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5. Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 128/08 02.07.2009 , Urteil
Das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung zum Umzug von Personen unter 25 Jahren ist nur auf Personen anzuwenden , die zum Zeitpunkt des Umzuges Leistungen nach dem SGB II beantragt haben oder erhalten.
Sonderregelungen für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in § 20 Abs. 2a SGB II und § 22 Abs. 2a SGB II enthalten. Vorliegend sind maßgebend § 20 Abs. 2a SGB II in der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S 558) mit Wirkung vom 1. Juli 2006 eingeführten Fassung und § 22 Abs. 2a SGB II in der durch Artikel 1 Nr. 21 Buchst. c des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung vom 1. August 2006 geänderten Fassung.
Nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (Nummer 1), der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (Nummer 2) oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nummer 3). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden diesen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II).
Der Gesetzgeber hat an diese die Kosten für Unterkunft und Heizung betreffenden Regelungen für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in § 20 Abs. 2a SGB II angeknüpft. Danach erhalten diese Personen, wenn sie ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umziehen, abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.
Diese Sonderregelungen gelten gemäß § 68 Abs 2 SGB II wiederum nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weil sie erst im August 2006 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist.
Demnach würden die Sonderregelungen des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und des § 20 Abs. 2a SGB II nach dem bloßen Gesetzeswortlaut auf die Klägerin Anwendung finden. Da eine Zusicherung zum Umzug nicht erteilt worden war und ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Zusicherung nach Aktenlage nicht bestanden haben dürfte, wäre die Bewilligungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig.
Die beiden genannten Regelungen sind jedoch aus systematischen, teleologischen und entstehungsgeschichtlichen Gründen einengend auszulegen.
Gesetzessystematisch ist zu berücksichtigen, dass § 22 Abs. 2a SGB II in Satz 1 nicht nur das Zusicherungserfordernis enthält, sondern daneben in Satz 4 eine Sonderregelung für den Fall, dass der Umzug vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft erfolgt. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber nicht für denselben Sachverhalt zwei inhaltlich übereinstimmende Regelungen trifft, folgt aus § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II im Umkehrschluss, dass der Fall des Umzuges vor der Beantragung von Leistungen nicht auch von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II erfasst wird (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 82).
Für dieses Regelungsverständnis sprechen auch Sinn und Zweck von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und § 20 Abs. 2a SGB II sowie die Entstehungsgeschichte dieser Regelungen. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 bildeten nach den Maßgaben von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern; diese Kinder erhielten 80 % der Regelleistung. Mit der Volljährigkeit bildeten die Kinder eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhielten die Regelleistung in ungekürzter Höhe, auch wenn sie weiterhin bei den Eltern wohnten (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13/14). Zugleich war nach Auffassung des Gesetzgebers eine Ursache hoher Kosten der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen, die entweder bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Hausgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen hatten (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 14). Auf diesen Befund reagierte der Gesetzgeber dadurch, dass er mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zum einen in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II den Kreis der Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden, über die Volljährigkeitsgrenze hinaus auf Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckte. Zum anderen schuf er die Sonderregelungen in § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und § 20 Abs. 2a SGB II. Sinn und Zweck dieser Gesetzesänderungen war es, der Ausweitung leistungsberechtigter Bedarfsgemeinschaften entgegenzuwirken (vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 80a). Aus der Zusammenschau der beschriebenen Gesetzesänderungen und der hierfür maßgebenden Motive des Gesetzgebers ergibt sich, dass von den Neuregelungen in § 22 Abs. 2a SGB II und § 20 Abs. 2a SGB II nur Personen erfasst werden sollten, die im Zeitpunkt des Umzuges Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen oder zumindest beantragt haben.
Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 bereits mit Wirkung vom 1. August 2006 die Regelungen in § 22 Abs. 2a SGB II um die Regelung des Satzes 4 ergänzte. Damit sollte sichergestellt werden, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen (vgl. BT-Drs. 16/1696, S. 27). Für den Fall des Umzuges vor der Beantragung von Leistungen sah der Gesetzgeber mithin eine Regelungslücke, die er mit der Regelung in § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II schloss.
Aus den genannten Gründen sind die Regelungen des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und des § 20 Abs. 2a SGB II nur auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Umzuges Leistungen beantragt haben oder erhalten (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 – L 5 AS 29/06 – Rdnr. 24 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. November 2007 – L 7 AS 626/07 ER – Rdnr. 23 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 5 B 504/07 ER AS – Rdnr. 6 ff.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Mai 2008 – L 10 AS 72/07 – Rdnr. 38; Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 82; Berlit, info also 2006, 51 [54]; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 80a und 80b; Frank-Schinke, in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz [Stand: 62. Erg.-Lfg, März 2009], § 22 Rdnr. 76; Frank, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II [Stand: 9. Erg.-Lfg, April 2009], § 22 Rdnr. 61; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: 24. Erg.-Lfg, Mai 2009], § 22 Rdnr. 48; a. A. SG Reutlingen, Urteil vom 18. Dezember 2007 – S 2 AS 2399/07 – Rdnr. 29 ff.).
Hingegen gilt das Zusicherungserfordernis nicht auch für Personen, die bereits vor dem Umzug oder jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Umzuges hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II und damit leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren, jedoch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhielten oder beantragten.Da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (vgl. § 37 SGB II) gewährt werden, ist es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Zusicherungserfordernisses nicht geboten, Personen, die im Sinne des SGB II hilfebedürftig und leistungsberechtigt sind, dem Zusicherungserfordernis zu unterstellen. Etwaigen Missbrauchfällen kann auch in dieser Konstellation im Rahmen von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II begegnet werden (zum Ansatz über die Erstattungsregelung des § 34 SGB II: Berlit, info also 2006, 51 [54]).
Die gegenteilige Auffassung, wonach sich § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II auch auf solche Jugendliche und junge Erwachsene beziehen soll, die zum Zeitpunkt des Auszugs noch nicht leistungsberechtigt waren, bei denen aber zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich war, dass sie in Kürze leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sein werden (so SG Reutlingen, a. a. O., Rdnr. 30), kann nicht damit begründet werden, dass in der Zusicherungsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Begriff "erwerbsfähiger Hilfebedürftiger", hingegen in den Zusicherungsregelungen von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und des § 20 Abs. 2a SGB II der allgemeine Begriff "Personen" verwendet wird. Denn der Gesetzgeber hat im SGB II in zahlreichen Regelungen sowohl den Begriff "Person" als auch den des "erwerbfähigen Hilfebedürftigen" gebraucht. Zum Teil sind diese beiden Begriffe mit altersbegrenzenden Zusätzen versehen wie zum Beispiel "erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet [ ...] haben" (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB II), "erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben" (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 SGB II), "Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) oder "Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" (vgl. § 20 Abs. 2a SGB II, § 22 Abs. 2a Satz 1 und 4 SGB II). Der Begriff "Person" wird im SGB II häufig dann eingesetzt, wenn die Erwerbsfähigkeit keine Tatbestandsvoraussetzung sein soll. Für die Frage, ob der Betroffene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt oder beziehen muss, ob er materiell-rechtlich leistungsberechtigt sein muss, oder ob in Kürze mit einer Leistungsberechtigung oder einem Leistungsbezug zu rechnen ist, gibt die terminologische Unterscheidung zwischen "Person" und "erwerbsfähigem Hilfebedürftigen" keinen Aufschluss.
Soweit für eine weite Auslegung von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II die Auffassung vertreten wird, dass § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II dahingehend zu verstehen sei, dass unter den dort genannten Voraussetzungen keine Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden könnten, selbst wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a Satz 1 bis 3 SGB II für eine Leistungsgewährung erfüllt seien (so SG Reutlingen, a. a. O., Rdnr. 31), ist dies mit Sinn und Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht vereinbar. Diese Leistungen werden, ähnlich wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht (vgl. § 19 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – [SGB XII]), Personen erbracht, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Zudem ist kaum ein Fall vorstellbar, in dem die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II und damit eines Anspruches auf Zusicherung zu bejahen sind, gleichzeitig aber dem Betroffenen auch eine Absicht im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II vorgehalten werden kann. Die Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II wäre damit weitgehend ohne praktische Bedeutung.
Da bereits aus den vorgenannten Gründen das Zusicherungserfordernis aus § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II nur Personen betrifft, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Zeitpunkt des Umzuges Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen oder zumindest beantragt haben, muss nicht auf die im Schrifttum geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung eingegangen werden (vgl. hierzu: Wenner, SozSich 2005, 413 [417] in Bezug auf die in Artikel 12 des Grundgesetzes [GG] garantierte freie Wahl von Arbeits- und Ausbildungsplatz; Frank-Schinke, a. a. O., § 22 Rdnr. 76, in Bezug auf das Freizügigkeitsgrundrecht [Artikel 11 GG]; Lang/Link, a. a. O., § 22 Rdnr. 80a, in Bezug auf das Gleichheitsgrundrecht [Artikel 3 GG]; vgl. auch: Berlit, info also 2006, 51 [53]).
3. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist auch nicht auf Grund von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Danach werden diese Leistungen nicht erbracht, wenn die noch nicht 25-jährigen Personen vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung herbeizuführen. Mit dieser Regelung wird nicht das Zustimmungserfordernis erweitert, sondern ein eigener Ausschlusstatbestand geschaffen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Mai 2008 – L 10 AS 72/07 – Rdnr. 40; Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 94).
Die Ausschlussregelung in § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II setzt in subjektiver Hinsicht Absicht voraus. Dieses subjektive Element geht über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus, der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II Voraussetzung für Erstattungsansprüche ist. Absicht erfordert ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten; die Herbeiführung für die Leistungsgewährung muss das für den Umzug prägende Motiv gewesen sein (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.; Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 95; Lang/Link, a. a. O., § 22 Rdnr. 80z, m. w. N.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 117). Es genügt nicht wenn der Leistungsbezug lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird (vgl. Berlit, a. a. O.; Frank-Schinke, a. a. O., § 22 Rdnr. 77). Kann den Betroffenen keine Absicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Leistungsträgers, der die materielle Beweislast trägt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.; Berlit, a. a. O.; Lang/Link, a. a. O.; Frank-Schinke, a. a. O.). Alle Umstände des Einzelfalles und entsprechende Indizien, die für und gegen eine Absicht sprechen, sind hierbei zu beachten. Da es sich hierbei um Umstände handelt, die in der Person des Betroffenen liegen, dürfen die Anforderungen an die Beweisführung dabei nicht überspannt werden (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.; Lang/Link, a. a. O.).
Hiervon ausgehend war der Klägerin keine Absicht im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II nachzuweisen.
Eine Absicht der Klägerin im Sinne des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II lässt sich auch nicht damit begründen, dass sie zum Zeitpunkt des Umzuges in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand und möglicherweise nicht mit der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder zumindest der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen konnte (vgl. auch Frank, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II [Stand: 9. Erg.-Lfg, April 2009], § 22 Rdnr. 63.1). Selbst wenn ihr das Risiko einer Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2007 und damit einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bewusst gewesen ist, kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass der Umzug in der Absicht erfolgte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung herbeizuführen. Dafür, dass das befristete Arbeitsverhältnis allein deshalb aufgenommen worden wäre, um sich aus dem elterlichen Haushalt lösen und von den Eltern unabhängige Ansprüche gegenüber der Beklagten begründen zu können, gibt es keine Anhaltspunkte
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6. Landessozialgericht Baden-Württemberg L 1 AS 746/09 02.11.2009 , Urteil
Es besteht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines Leistungsempfängers, der in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ("1,- EUR-Job") bei einem unabhängigen Dritten durch den Leistungsträger vermittelt wird, gegen den Leistungsträger. Der Leistungsträger erlangt weder tatsächlich noch rechtlich einen Vermögenszuwachs.
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7. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 87/09 AS 04.11.2009 rechtskräftig , Beschluss
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Frage, ob der vom Gesetzgeber gewählte Anpassungsmechanismus zur Höhe der Regelleistungen in einer 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft verfassungsrechtlich ist .
Streitig ist alleine die Höhe der Regelleistungen für die Klägerin als "1-Personen-Bedarfsgemeinschaft".
Zwar hat das Bundessozialgericht noch nicht über die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene in den Jahren ab 2006 entschieden. Der vom Gesetzgeber gewählte Anpassungsmechanismus ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des 7. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen an, der in seiner Entscheidung vom 20.07.2009 - L 7 B 224/09 AS - ausgeführt hat:
"Der Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene liegt - so das BSG - anders als bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder ein "empirisch begründete[s] Bedarfskonzept" zugrunde (Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 5/08 R).
[ ...] Dies gilt im Ergebnis auch für den Anpassungsmechanismus nach § 20 Abs. 4 SGB II. Zwar hat das BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes sachwidrig ist; diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 56 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Das BSG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden kann und der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber selbst vorgegeben worden ist. Insofern muss ihm auch hierbei der bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistungen zustehende Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Der Gesetzgeber hat diesen ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann zur Überzeugung des Senats erst dann von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassung der Regelleistung insgesamt auf Dauer gesehen unter das von Art. 1 des Grundgesetzes (GG) geforderte existenzsichernde Niveau absinken würde (vgl. hierzu Spellbrink a.a.O., § 20 Rn. 56). Eine solche Absenkung liegt unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassungen nicht vor; auch hier ist zudem wieder dem legislativen Gestaltungsspielraum Rechnung zu tragen. Ein verfassungsrechtliches Postulat, dass mit der Anpassung ein voller Inflationsausgleich zu erfolgen hat, gibt es nicht, jedenfalls so lange das physiologische Existenzminimum durch eine inflationsbedingte "Entwertung" der Sozialleistungen nicht tangiert wird."
Eine solche Entwertung ist nicht ersichtlich.
Der Senat hat seine im Beschluss vom 29.05.2009 - L 12 B 31/09 SO vertretene teilweise abweichende Auffassung mit - ebenfalls die Beteiligten betreffendem - Beschluss vom 24.09.2009 - L 12 B 86/09 AS - aufgegeben. Auf die dortige Begründung wird ergänzend verwiesen.
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7.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 57/09 SO 02.11.2009 rechtskräftig , Beschluss
1. Kein Mehrbedarf wegen Erkrankungen, die mit einer diätischen Vollkost zu behandeln sind .
2. Grundsätzlich neigt der Senat der Auffassung zu, dass es die Grundsätze der Beteiligtenöffentlichkeit und des fairen Verfahrens gebieten, einem Versicherten bzw. Leistungsempfänger zu ermöglichen, zu der gerichtlich angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen einen Beistand hinzu zu ziehen. Dieses Recht besteht ggf aber nicht schrankenlos, sondern ist gegenüber den Erfordernissen der Amtsermittlung abzuwägen. Bestehen triftige Gründe, einen Beistand von der Untersuchung - oder Teilen davon - auszuschließen, so muss der Betroffene dies im Zuge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hinnehmen (siehe zum Vorstehenden ausführlich Roller in: MedSach 2007, 30 (31)).
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind die Bestimmungen der ZPO über die Beweiserhebung im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. § 404 a ZPO eröffnet die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung über die Art und Weise der Beweiserhebung durch den Sachverständigen.
Für den Fall bestehender Meinungsverschiedenheiten über die Begründetheit eines Ausschlusses des Beistandes ist insoweit die prozessleitende Entscheidung des Gerichtes zu suchen. Grundsätzlich unzulässig ist es hingegen, die Untersuchung zunächst ohne den Beistand durchführen zu lassen und sich dann anschließend - ggf erst in Kenntnis eines negativen Gutachtenergebnisses - auf die Verletzung des Beistandsrechts zu berufen. Dies stellt einen Verstoß gegen das prozessuale Verbot des widersprüchlichen Verhaltens dar.
Dahin stehen kann vorliegend, ob hieraus bereits der Ausschluss der Rüge abgeleitet werden kann, oder ob insoweit § 295 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass der Kläger die Rüge noch rechtzeitig - nämlich vor der mündlichen Verhandlung - erhoben hat.
Denn wird dem Gericht die Möglichkeit der vorhergehenden Entscheidung über den Ausschluss des Beistandes von der Untersuchung genommen, so kann sich der Kläger jedenfalls nicht mehr darauf beschränken vorzutragen, ihm sei das Recht eines Beistandes genommen worden. Er muss insoweit unverzüglich nach der Begutachtung dartun, welche Fragen der Beistand gestellt und welche weitergehenden Hinweise er erteilt hätte.
Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat vielmehr mit Schreiben vom 20.04.2009 ohne nähere Begründung das Gutachten im dortigen Verfahren als unsubstantiiert abgetan. Erst nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom 24.06.2009 die Rüge der Verletzung des Beistandsrechts erhoben, wiederum ohne nähere Darstellung, welche Maßnahmen der Beistand ergriffen hätte.
Dem Kläger werden durch diese Betrachtungsweise nicht die sonstigen Möglichkeiten der prozessualen Einflussnahme genommen. Er kann sich, worauf Roller (a.a.O., 31) zutreffend verweist, mit dem Gutachten kritisch auseinander setzen und ggf nachfolgend sachdienliche Fragen an den Sachverständigen richten. Er kann den Sachverständigen ablehnen oder die Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens nach § 109 SGG beantragen.
Selbst wenn man in dem Schriftsatz des Klägers vom 24.06.2009 einen Befangenheitsantrag gegenüber dem Sachverständigen Dr. P entnehmen wollte, so wäre dieser seinerseits verfristet.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 406 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ein Ablehnungsantrag gegenüber einem Sachverständigen spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung erst nach dessen Bestellung, ist der Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu stellen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes. Wird ein Sachverständiger wegen der Umstände im Rahmen der ambulanten Untersuchung abgelehnt, so muss er unverzüglich nach dieser wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Antragsteller ist dabei nicht an eine kalendermäßige Frist gebunden. Ihm ist vielmehr jeweils eine den Umständen des Einzelfalles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen. Dem liegt das Bestreben um eine beschleunigte Durchführung gerichtlicher Verfahren zu Grunde (vgl. nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 118 Rdnr. 12 l m.w.N.). Als angemessene Überlegungsfrist ist grundsätzlich eine Zeit von wenigen Tagen ausreichend, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes regelmäßig einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht bedarf (so zuletzt LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 17 B 13/09 U -).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8. SG Bremen S 26 AS 1958/09 ER , Beschluss der 26. Kammer vom 05. November 2009
Ein Anspruch auf Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II scheidet grundsätzlich aus, wenn die neue Wohnung nicht angemessen ist.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zu-sicherung soll nach Satz 2 erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Ob ein Umzug notwendig ist, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern immer bezogen auf die Wohnung, die angemietet werden soll bzw. wurde (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.06.2007 - L 20 B 129/07 AS ER -). Aus diesem Grund setzt die Notwendigkeit eines Umzuges in eine neue Wohnung voraus, dass die für diese Wohnung mo-natlich aufzuwendenden Kosten angemessen sind (vgl. auch SG Bremen, Beschl. v. 12.05.2009 - S 23 AS 779/09 ER - sowie Beschl. v. 14.05.2009 - S 21 AS 881/09 ER -: „un-geschriebendes Tatbestandsmerkmal“ - unter Berufung auf Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Komm., 2. Aufl. 2008, Rdnr. 82 zu § 22). Bereits daran fehlt es vorliegend. Denn die neue Wohnung der Antragsteller ist nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist zu groß und zu teuer. Mangels anderer Erkenntnisse sind im Eilverfahren die Höchstwerte zu § 12 Wohngeldgesetz anzuwenden (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.05.2009 - L 7 AS 133/09 B ER -).
Da der Umzug in die Wohnung nicht notwendig und das Ermessen der Antragsgeg-nerin aus diesem Grund nicht gebunden ist, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die An-tragsteller überhaupt eine vorherige Zusicherung zur Kaution eingeholt haben. Das Zusiche-rungserfordernis ist hier konstitutiv (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). „Vorherig“ ist die Zusicherung nur, wenn sie vor Eingehen der vertraglichen Verpflichtung zumindest be-antragt worden ist (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 27.11.2008 - L 9 AS 681/08 ER -). Zweifel ergeben sich deshalb, weil nach dem Akteninhalt nur ein Mietangebot eingereicht wurde, in dem von einer Kaution noch keine Rede war. Der in der Folgezeit einge-reichte Mietvertrag war aber bereits unterschrieben.
Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Abschluss des Mietvertrages nach der Recht-sprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen den Rechtsstreit ohnehin erle-digt. Dies folgt nach dieser Rechtsprechung nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Ab-schluss des Mietvertrags zwingend der nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II geforderten Voraus-setzung entgegensteht, ohne die Zusicherung könne eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 03.12.2008 - L 9 B 321/08 AS -, Beschl. v. 13.01.2009 - L 7 AS 623/08 ER -).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_1958_09_ER_BESCHLUSS_20091105Anonym.pdf
8.1 SG Bremen, Beschluss vom 03.11.2009, S 23 AS 1985/09 ER
Einstweilige Gewährung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs bei Mittellosigkeit des Hilfeempfängers für kostenaufwändige Ernährung bei einer MCS (Multiple Chemical Sensitivity, einer Überempfindlichkeit gegen diverse Chemikalien aus Umwelt, Wohnumfeld, Kosmetik und Lebensmitteln). Zur Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers (§ 20 SGB X).
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9. Sozialgericht Kassel S 12 SO 17/09 ER 28.10.2009 , Beschluss
Pauschalierung von Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII ist rechtswidrig (im Anschluss an SG Kassel, Urteil vom 15.07.2009, S 7 AS 608/06, S 7 AS 404/07 anhängig beim LSG Hessen unter - L 6 AS 480/09 - ) .
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1. BSG, Urteil vom 20.08.2009, - B 14 AS 45/08 R -
Leistungen auf Erstausstattung einer Wohnung sind für Hilfebedürftige nach dem SGB II nicht strikt zeitgebunden beziehungsweise können nicht nur innerhalb eines gewissen Zeitfensters geltend gemacht werden.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R -, RdNr 19; vgl auch grundlegend Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 97). Entscheidend ist mithin, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl auch Behrend in juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 80; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2007, § 23 RdNr 332; vgl auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R, RdNr 23).
Der zu deckende Bedarf muss grundsätzlich aktuell bestehen und ist auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu befriedigen
§ 23 Abs 3 Satz 5 SGB II räumt dem Grundsicherungsträger ein Auswahlermessen in dergestalt ein, dass er die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letzteres auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen kann (hierzu im Einzelnen Hengelhaupt in Hauck/Voelzke, SGB II, K § 23 RdNr 431 ff, Stand X/07). Insofern hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" eingetreten ist. Der Beklagte kann mithin den Rechtsanspruch des Klägers auf Erstausstattung auch dadurch erfüllen, dass er selbst Einrichtungsgegenstände in einem Lager etc vorhält und diese "in natura" als Sachleistung ausgibt
Wählt der Grundsicherungsträger die Leistungsart "Geldleistung", so kann diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden (§ 23 Abs 3 Satz 5 SGB II). Allerdings ist hierbei § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II zu beachten. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Insofern spricht der Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II dafür, dass den Grundsicherungsträgern bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Leistungsträger werden insofern "nachvollziehbare Erfahrungswerte" über die Kosten von Einrichtungsgegenständen (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) zur Stützung ihrer Pauschalbeträge vorzunehmen haben, die auch einer richterlichen Kontrolle unterliegen. Eine solche Pauschalierung nach § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II ist jedem Verwaltungsträger nach eigenen Grundsätzen möglich, solange keine Verordnung gemäß § 27 Nr 3 SGB II vorliegt. Eine solche Verordnung ist jedenfalls nicht konstitutiv für eine Pauschalierung, die ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 23 Abs 3 Satz 5 und 6 SGB II findet (missverständlich insoweit Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 24 und § 27 RdNr 2).
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2. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 24/08 29.09.2009 , Urteil
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 44 a SGB II greift auch dann, wenn zuletzt nur noch darüber gestritten wird, welcher Träger der Sozialhilfe zuständig ist.
Zu § 44a S. 3 SGB II hat das Bundessozialgericht entschieden, dass diese Vorschrift nicht die Anordnung einer vorläufigen Leistung enthalte, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Damit der Hilfebedürftige nicht "zwischen zwei Stühlen sitze", dürfe die in § 44a S. 3 SGB II angeordnete Regelung der Zahlung von Arbeitslosengeld II durch die Träger des SGB II nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungs-trägern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit bestehe. Vielmehr müsse diese Vorschrift bis zur Entscheidung der Einigungsstelle auch für den Fall gelten, dass die Leistungsträger des SGB II von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgehen, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht haben. Der Hilfebedürftige sei nicht nur bei einem schon bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Die fehlende Anrufung der Einigungsstelle im Falle der Klägerin steht somit einer Leistungspflicht des Beklagen nach § 44a S. 3 SGB II nicht im Wege.
Vorliegend greift auch nicht etwa die Fiktion des § 45 S. 3 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift muss der Träger der Sozialhilfe bei einem Streit um Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht den zuständigen Rentenversicherungsträger um eine Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ersuchen, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt. Nach letzterer Vorschrift gilt als voll erwerbsgemindert ein Versicherter nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen führt somit nicht automatisch dazu, dass die Erwerbsunfähigkeit des Hilfebedürftigen fingiert wird. Vielmehr muss zusätzlich noch hinzukommen, dass er wegen Art und Schwere seiner Behinderung tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig ist. Genau dies war aber bei der Klägerin umstritten.
Bei dem in den §§ 44a und 45 SGB II geregelten Verfahren handelt es sich um ein vom Gesetzgeber zumindest im Verhältnis zwischen den dort genannten Leistungsträgern abschließend geregeltes Verfahren für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit von Hilfebedürftigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Klärung der Erwerbsfähigkeit gerade nicht in einem gerichtlichen Verfahren zwischen dem Träger der Grundsicherungsleistungen und dem Hilfebedürftigen, ggf. durch Einholung von Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren, geklärt werden. Auch die Frage des zuständigen Trägers der Sozialhilfe ist im Rahmen dieses Verfahrens zu klären. So sieht die Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Einigungsstellen-Verfahrensverordnung) vom 23.11.2004 (BGBl. I S. 2916), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706), in § 2 Abs. 3 vor, dass weitere Träger von Sozialleistungen an den Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen sind, wenn aufgrund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zu Leistungen an den Antragsteller verpflichtet sind (S. 1). Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle dies verlangt (S. 2). Vor der Beteiligung ist das Einverständnis des Betroffenen einzuholen (S. 3). Ergibt sich im Verfahren, das der beteiligte Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes (S. 4).
Damit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen, bis die Frage der Leistungszuständigkeit im Einiggungsverfahren endgültig geklärt ist. Gegebenenfalls steht dem Beklagten dann ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger nach § 44 a Abs. 2 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu.
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3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1321/08 10.09.2009 , Urteil
Keine Übernahme der Mietkosten eines Hilfeempfängers bei Scheinmietvertrag mit Familienangehörigen .
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig übernahmefähig sind danach die Mietkosten des Hilfebedürftigen. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, hat der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Insoweit ist es ausreichend, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es, den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern, der regelmäßig insbesondere im Falle der Nichtzahlung von Miete droht (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – Juris RdNr. 24).
Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZR 197/06 – Juris RdNr. 4 f.). Dies ist bei dem von den Klägern geltend gemachten Mietverhältnis der Fall.
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3.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1308/08 10.09.2009 , Urteil
1. Es besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II , wenn Indizien gegen die Auflösung einer seit 25 Jahren bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprechen .
2. Der der Leistungsbezieherin gewährte Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 EUR im Monat ist kein zu berücksichtigendes Einkommen, da er zweckgebunden im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. ist (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2008 – L 3 AS 118/07 – RdNr. 30).
3. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buche nicht gerechtfertigt wären. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die jeweilige Leistung wie die Leistung nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R – RdNr. 30).
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3.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 131/09 06.08.2009 , Urteil
Auszubildende, die BAföG-Leistungen erhalten, haben einen Anspruch auf Zuschuss zu ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
1. Nach § 22 Abs. 7 SGB II haben Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich u. a. nach § 12 Abs. 2 und 3 BAföG bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, die als Schülerin Leistungen nach dem BAföG bezieht und nicht bei den Eltern wohnt und damit vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst wird. Die Voraussetzungen der hierzu erlassenen Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Die Leistungen, die die Klägerin nach dem BAföG erhält, bemessen sich, da sie bedingt durch die Ausbildung in S nicht bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil wohnen kann und Auszubildende an einer Berufsfachschule ist, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 BAföG. Ein Fall des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 2 a SGB II liegt nicht vor. Denn es bestand ein Anspruch der Klägerin, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darauf, dass eine Zusicherung durch den Beklagten zum Umzug in das Wohnheim erteilt wird, weil der Bezug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich war (§ 22 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Die Klägerin gehört damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 22 Abs. 7 SGB II.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Frage, wie der Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II zu ermitteln ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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3.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1724/08 10.09.2009 , Urteil
Bei einem nicht erforderlichem Umzug werden weiterhin nur Leistungen in Höhe der bisherigen Aufwendungen erbracht .
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Der Umzug nach Berlin war auch nicht erforderlich. Der Begriff "erforderlich" wird im Gesetz nicht definiert. Aus der Gesetzesbegründung (Drucks. 16/1410 des Deutschen Bundestages, Seite 23, zu Nr. 21 [§ 22] zu Buchstabe a) ergibt sich, dass die Begrenzung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dann nicht gelten soll, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erfolgt. In der Rechtsprechung sind zum Beispiel eine ungünstige Wohnflächenaufteilung bei bevorstehender Geburt eines Kindes, die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes bei Unzumutbarkeit der Wohnungssuche kurz nach der Geburt, eine Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse (schlechte sanitäre Verhältnisse und Ofenheizung bei älterem, gesundheitlich angeschlagenen Leistungsbezieher) und Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft als Gründe für die Erforderlichkeit eines Umzuges angesehen worden (vgl. die Beispiele bei Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 53). Gründe, die einen Umzug des Klägers erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Umzug erfolgte insbesondere nicht zur Aufnahme einer Arbeit. Auch für die von ihm angestrebte Tätigkeit als Pianist muss der Kläger nicht zwingend in Berlin wohnhaft seien. Es mag zwar zutreffen, dass er in Berlin etwas leichter persönliche Kontakte zu entsprechenden Veranstaltern knüpfen kann, Konzerte werden jedoch nicht immer nur an einem Ort gegeben, sondern sind in aller Regel mit einer Reisetätigkeit verbunden. Diese kann der Kläger auch von K aus organisieren, wenn dies auch von Berlin aus wegen besserer Verkehrsanbindungen möglicherweise etwas leichter wäre. Eine mögliche Erleichterung der Erreichbarkeit von Konzertterminen, von denen noch nicht feststeht, ob sie überhaupt stattfinden, reicht für die Annahme der Erforderlichkeit eines Umzuges jedoch nicht aus.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass er nur für einen Umzug innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes, nicht aber für überörtliche Umzüge gilt. Die entgegenstehende Auffassung wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen L 7 AS 1300/08, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2007, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 47b und Frank in Hohm (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum SGB II, VI-§ 22 Rn. 45.1). Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/1410 Seite 23 zu Nr. 21). Dort heißt es: " Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen". Motiv der Neuregelung sei es mithin gewesen, Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegenzuwirken, die dadurch entstünden, dass Hilfebedürftige durch Umzug die maßgebliche Angemessenheitsgrenze "ohne Not" voll ausschöpften, obwohl sie bereits in einer angemessenen - aber preiswerteren - Wohnung lebten. Die Regelung beziehe sich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten, zu deren Ermittlung (nach der Rechtsprechung des BSG) in der Regel auf den Wohnortbereich abzustellen sei. Jeder Leistungsträger habe demnach die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst zu ermitteln; es gälten - anders als beispielsweise im Wohngeldrecht - keine bundesweiten Vorgaben. Auch die Gesetzesbegründung beziehe sich nur auf die durch "den" kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen. Damit könne im Zusammenhang nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein. Maßgeblich sei also, dass die Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden sollte, die durch diesen Träger festgelegt sei. Ziehe der Hilfebedürftige jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, bzw. in einen Wohnortbereich, für den eine abweichende Angemessenheitsgrenze gelte, könne die ursprünglich geltende gerade nicht mehr "ausgeschöpft" werden. Der vom Gesetzgeber in den Blick genommene "Missbrauchsfall" könne also nicht entstehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 28). Untermauert wird diese Auslegung jeweils damit, dass verfassungsrechtliche Erwägungen hierfür sprächen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 29f), bzw. bei einer anderen Auslegung eine umfassende Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgenommen würde (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, a.a.O., Rn. 19), bzw., dass der Vorwurf der Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen nicht erhoben werden könne, wenn der Hilfebedürftige von seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf freie Wohnortwahl Gebrauch mache (Lang/Link, a.a.O.).
Der Senat vermag sich dieser Auslegung nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift umfasst ihr Anwendungsbereich auch Umzüge aus einer Wohnortgemeinde, für die ein anderer Angemessenheitsmaßstab gilt. Auch mit den Gesetzesmaterialien lässt sich eine teleologische Reduzierung nicht stützen. Der Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die Vornahme einer Kostenersparnis bzw. die Verhinderung von Mehrkosten für die öffentliche Hand, die sich ergeben könnten, wenn nicht erforderliche Umzüge vorgenommen werden und sich die KdU dadurch erhöhen, auch wenn sie noch im angemessenen Bereich verbleiben. Dieses Ziel der Einsparung von Kosten kann genauso bei Umzügen innerhalb der Wohnortgemeinde als auch außerhalb der Wohnortgemeinde erreicht werden. Daraus, dass die Gesetzesbegründung die Fälle nicht nennt, in denen ein Umzug außerhalb der aktuellen Wohnortgemeinde erfolgt, kann nicht geschlossen werden, dass sie, obwohl vom Wortlaut des Gesetzes umfasst, ausgeschlossen sein sollten. Die Gesetzesbegründung ist sehr knapp gehalten, möglicherweise wollte der Gesetzgeber nur den am häufigsten eintretenden Missbrauchsfall benennen, da ein Umzug innerhalb des örtlichen Bereichs häufiger vorgenommen werden dürfte als in Orte außerhalb dieses Bereichs. Wollte man § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf Umzüge innerhalb der aktuellen Wohnortgemeinde bezieht, wäre auch der zweite Teil der Gesetzesbegründung nicht erklärlich, wonach diese Begrenzung insbesondere dann nicht gilt, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist. Ein Umzug zur Eingliederung in Arbeit ist innerhalb des örtlichen Bereichs in aller Regel nicht erforderlich, da die Arbeitsstelle dann ohne weiteres, aufgrund geringer Entfernungen, erreicht werden kann. Auch der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Maßstab der Angemessenheit stets der aktuelle Wohnort sein muss (vgl. Urteil des BSG vom 7. November 2006, Aktenzeichen B 7b AS 10/06 R, Rn. 26 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), kann als Argument für die Auffassung, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur für Umzüge innerhalb der aktuellen Wohnortgemeinde gilt, nach Meinung des Senats nicht herangezogen werden, da sich die genannte Entscheidung des BSG auf einen Fall vor Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bezieht und in dem Urteil ausdrücklich offen gelassen wurde, ob diese Regelung für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs, also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnorts, gilt. Das BSG hat lediglich ausgeführt, dass jedenfalls für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten dieser Regelung keine Einschränkung für einen Umzug in einen neuen Wohnort dergestalt entnommen werden kann, dass die Unterkunftskosten, wenn sie sich im Rahmen des neuen Wohnorts als angemessen zeigen, gleichwohl unangemessen sind, wenn sie sich nicht innerhalb des für den früheren Wohnort geltenden Angemessenheitsrahmens halten (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 27).
Eine Auslegung der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dahingehend, dass sie nur für einen Umzug innerhalb der jeweiligen aktuellen Wohnortgemeinde gilt, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig (so auch S. Knickrehm, Kommentar zum Sozialrecht, § 22 Rn. 21; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, Stuttgart 2009, S. 21; Ähnlich auch Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB II/SGB III, § 22 SGB II Rn. 44,). Die oben zitierten Auffassungen, die eine solche Auslegung für notwendig halten, gehen offensichtlich davon aus, dass die Reduzierung auf die bisher gezahlten KdU bei einem Umzug in einen anderen Ort gegen Art. 11 Grundgesetz (GG), der das Recht auf Freizügigkeit schützt, verstoßen würde. Art. 11 GG lautet:
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand und die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) bedeutet Freizügigkeit "das Recht, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen" und zudem auch "zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen" (vgl. Durner in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Stand 54. Lieferung Januar 2009, Rn. 71 m.w. N.). Dazu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004, Az. 1 BvR 1266/00 = BVerfGE 110, 177 [191]).
Wie kaum bei einem anderen Grundrecht zeigen sich im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 GG massive Unsicherheiten im Hinblick auf die Frage, wann bei Einwirkungen auf das im Schutzbereich der Freizügigkeitsgarantie erfasste Verhalten ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Freizügigkeitsrecht anzunehmen ist (vgl. Durner, a.a.O., Rn. 111). Ein rechtfertigungsbedürftiges Handeln ist jedenfalls im Falle eines klassischen hoheitlichen Eingriffs gegeben, bei dem der Staat gegenüber dem Bürger zielgerichtet, unmittelbar, rechtsförmlich und unter Anwendung von Zwang Verhaltensweisen behindert, die dem Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG unterfallen. Insbesondere das Vorliegen eines hoheitlichen Zwangselementes begründet in aller Regel einen Grundrechtseingriff, zum Beispiel strafrechtliche Auflagen zum Aufenthaltsort (vgl. Durner, a.a.O., Rn. 114). Ein entsprechender Grundrechtseingriff liegt mit der in Rede stehenden Regelung nicht vor, da es dem Hilfebedürftigen nicht verwehrt ist, seinen jeweiligen Wohnort bzw. Aufenthaltsort zu verlassen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG können jedoch auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie dieser behandelt werden (Urteil vom 17. März 2004, a.a.O.). In seiner Entscheidung vom 26. Februar 2002, Az. 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91 hat das Bundesverfassungsgericht (zu Art. 12 GG) ausgeführt, dass insbesondere eine staatliche (Informations-) Tätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechts sein könne, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre (juris Rn. 62 = BVerfGE 105, 252 [273]; vgl. zur Frage der Finalität auch die Ausführungen bei Durner, a.a.O., Rn. 111ff, 115). Einen solchen Eingriff hatte das BVerfG in § 3 Abs. 1 Satz. 2 Wohnortzuweisungsgesetz (WoZuG) gesehen, wonach Spätaussiedler regelmäßig von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen waren, wenn sie ihren Wohnort abweichend von der Zuweisung wählten. Die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren dann auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe beschränkt. Das BVerfG sah darin eine mittelbare zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts nach Art. 11 Abs. 1 GG, da die Regelung des § 3a WoZuG für die Sozialhilfebezieher an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil knüpften, um damit den Inhaber des Grundrechts an den Zuweisungsort zu binden.
Ein Grundrechtseingriff liegt in der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schon deshalb nicht, weil sie nicht auf die Einschränkung der Freizügigkeit zielt. Zweck dieser Vorschrift ist es nicht, Hilfebedürftige an einen bestimmten Ort zu binden, etwa um, wie bei § 3a WoZuG, eine gleichmäßige Verteilung der Aussiedler auf das Gebiet der Bundesrepublik zu gewährleisten und das Entstehen von Siedlungsschwerpunkten für Spätaussiedler zu verhindern und so den Gemeinden eine vorausschauende Planung ihrer infrastrukturellen und integrativen Maßnahmen möglich zu machen. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zielt (lediglich) dahin, nach Auffassung des Gesetzgebers ungerechtfertigte und unnötige Kosten für die Unterkunft zu vermeiden. Ein Grundrechtseingriff liegt bei mittelbaren Beeinträchtigungen, wie sie hier allenfalls in Betracht kämen, wie oben erläutert jedoch nur vor, wenn die Beeinträchtigung Ziel des staatlichen Handelns beziehungsweise der staatlichen Regelung ist. Bezüglich der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist, anders als z.B. bei § 3a WoZuG, das Ziel des Gesetzes nicht, die Freizügigkeit einzuschränken.
Der Senat sieht bezüglich der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Problematik nicht in einer Frage der Beschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit, sondern eher darin, dass, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, derjenige Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bei einem nicht erforderlichen Umzug besser gestellt wird, der bereits vorher eine höhere, wenngleich auch noch an seinem Wohnort angemessene Miete gezahlt hat. Dies bedeutet, dass jemand, der eine bescheidenere Unterkunft innehatte, an diesem bescheidenen Maßstab festgehalten wird. Der Senat sieht gleichwohl hierin kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beeinträchtigung dieser Vorschrift setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d.h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Allerdings liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt ist (vgl. Jarass, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 3 Rn. 14 m.w.N.). Als Grund für die Ungleichbehandlung (Differenzierungsgrund) kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht. Eine solche ist hier gegeben. Wie oben bereits erläutert, ist es Sinn der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die Kosten der Unterkunft für die öffentliche Hand zu begrenzen. Darin sieht der Senat einen vernünftigen Grund auch für eine Ungleichbehandlung, die darauf hinausläuft, einen Bezieher von Leistungen nach einem nicht erforderlichen Umzug an einem bescheideneren - allerdings in der Regel vorher selbst gewählten - Wohnstandard festzuhalten.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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4. Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 275/08 23.09.2009 , Urteil
Ein Bescheid, der nicht erkennen lässt, ob der Leistungsträger seinen Ermessensspielraum erkannt und sodann sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, ist rechtswidrig, denn von einem Ermessensnichtgebrauch ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Leistungsträger von den ihm eingeräumten Ermessen ersichtlich keinen Gebrauch gemacht hat (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, Az.: L 7 AS 1703/06; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2007, Az.: L 28 B 295/07 AS ER).
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5. Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 128/08 02.07.2009 , Urteil
Das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung zum Umzug von Personen unter 25 Jahren ist nur auf Personen anzuwenden , die zum Zeitpunkt des Umzuges Leistungen nach dem SGB II beantragt haben oder erhalten.
Sonderregelungen für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in § 20 Abs. 2a SGB II und § 22 Abs. 2a SGB II enthalten. Vorliegend sind maßgebend § 20 Abs. 2a SGB II in der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S 558) mit Wirkung vom 1. Juli 2006 eingeführten Fassung und § 22 Abs. 2a SGB II in der durch Artikel 1 Nr. 21 Buchst. c des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung vom 1. August 2006 geänderten Fassung.
Nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (Nummer 1), der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (Nummer 2) oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nummer 3). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden diesen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II).
Der Gesetzgeber hat an diese die Kosten für Unterkunft und Heizung betreffenden Regelungen für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in § 20 Abs. 2a SGB II angeknüpft. Danach erhalten diese Personen, wenn sie ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umziehen, abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.
Diese Sonderregelungen gelten gemäß § 68 Abs 2 SGB II wiederum nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weil sie erst im August 2006 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist.
Demnach würden die Sonderregelungen des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und des § 20 Abs. 2a SGB II nach dem bloßen Gesetzeswortlaut auf die Klägerin Anwendung finden. Da eine Zusicherung zum Umzug nicht erteilt worden war und ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Zusicherung nach Aktenlage nicht bestanden haben dürfte, wäre die Bewilligungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig.
Die beiden genannten Regelungen sind jedoch aus systematischen, teleologischen und entstehungsgeschichtlichen Gründen einengend auszulegen.
Gesetzessystematisch ist zu berücksichtigen, dass § 22 Abs. 2a SGB II in Satz 1 nicht nur das Zusicherungserfordernis enthält, sondern daneben in Satz 4 eine Sonderregelung für den Fall, dass der Umzug vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft erfolgt. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber nicht für denselben Sachverhalt zwei inhaltlich übereinstimmende Regelungen trifft, folgt aus § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II im Umkehrschluss, dass der Fall des Umzuges vor der Beantragung von Leistungen nicht auch von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II erfasst wird (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 82).
Für dieses Regelungsverständnis sprechen auch Sinn und Zweck von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und § 20 Abs. 2a SGB II sowie die Entstehungsgeschichte dieser Regelungen. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 bildeten nach den Maßgaben von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern; diese Kinder erhielten 80 % der Regelleistung. Mit der Volljährigkeit bildeten die Kinder eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhielten die Regelleistung in ungekürzter Höhe, auch wenn sie weiterhin bei den Eltern wohnten (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13/14). Zugleich war nach Auffassung des Gesetzgebers eine Ursache hoher Kosten der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen, die entweder bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Hausgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen hatten (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 14). Auf diesen Befund reagierte der Gesetzgeber dadurch, dass er mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zum einen in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II den Kreis der Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden, über die Volljährigkeitsgrenze hinaus auf Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckte. Zum anderen schuf er die Sonderregelungen in § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und § 20 Abs. 2a SGB II. Sinn und Zweck dieser Gesetzesänderungen war es, der Ausweitung leistungsberechtigter Bedarfsgemeinschaften entgegenzuwirken (vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 80a). Aus der Zusammenschau der beschriebenen Gesetzesänderungen und der hierfür maßgebenden Motive des Gesetzgebers ergibt sich, dass von den Neuregelungen in § 22 Abs. 2a SGB II und § 20 Abs. 2a SGB II nur Personen erfasst werden sollten, die im Zeitpunkt des Umzuges Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen oder zumindest beantragt haben.
Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 bereits mit Wirkung vom 1. August 2006 die Regelungen in § 22 Abs. 2a SGB II um die Regelung des Satzes 4 ergänzte. Damit sollte sichergestellt werden, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen (vgl. BT-Drs. 16/1696, S. 27). Für den Fall des Umzuges vor der Beantragung von Leistungen sah der Gesetzgeber mithin eine Regelungslücke, die er mit der Regelung in § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II schloss.
Aus den genannten Gründen sind die Regelungen des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und des § 20 Abs. 2a SGB II nur auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Umzuges Leistungen beantragt haben oder erhalten (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 – L 5 AS 29/06 – Rdnr. 24 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. November 2007 – L 7 AS 626/07 ER – Rdnr. 23 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 5 B 504/07 ER AS – Rdnr. 6 ff.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Mai 2008 – L 10 AS 72/07 – Rdnr. 38; Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 82; Berlit, info also 2006, 51 [54]; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 80a und 80b; Frank-Schinke, in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz [Stand: 62. Erg.-Lfg, März 2009], § 22 Rdnr. 76; Frank, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II [Stand: 9. Erg.-Lfg, April 2009], § 22 Rdnr. 61; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: 24. Erg.-Lfg, Mai 2009], § 22 Rdnr. 48; a. A. SG Reutlingen, Urteil vom 18. Dezember 2007 – S 2 AS 2399/07 – Rdnr. 29 ff.).
Hingegen gilt das Zusicherungserfordernis nicht auch für Personen, die bereits vor dem Umzug oder jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Umzuges hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II und damit leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren, jedoch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhielten oder beantragten.Da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (vgl. § 37 SGB II) gewährt werden, ist es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Zusicherungserfordernisses nicht geboten, Personen, die im Sinne des SGB II hilfebedürftig und leistungsberechtigt sind, dem Zusicherungserfordernis zu unterstellen. Etwaigen Missbrauchfällen kann auch in dieser Konstellation im Rahmen von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II begegnet werden (zum Ansatz über die Erstattungsregelung des § 34 SGB II: Berlit, info also 2006, 51 [54]).
Die gegenteilige Auffassung, wonach sich § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II auch auf solche Jugendliche und junge Erwachsene beziehen soll, die zum Zeitpunkt des Auszugs noch nicht leistungsberechtigt waren, bei denen aber zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich war, dass sie in Kürze leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sein werden (so SG Reutlingen, a. a. O., Rdnr. 30), kann nicht damit begründet werden, dass in der Zusicherungsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Begriff "erwerbsfähiger Hilfebedürftiger", hingegen in den Zusicherungsregelungen von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und des § 20 Abs. 2a SGB II der allgemeine Begriff "Personen" verwendet wird. Denn der Gesetzgeber hat im SGB II in zahlreichen Regelungen sowohl den Begriff "Person" als auch den des "erwerbfähigen Hilfebedürftigen" gebraucht. Zum Teil sind diese beiden Begriffe mit altersbegrenzenden Zusätzen versehen wie zum Beispiel "erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet [ ...] haben" (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB II), "erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben" (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 SGB II), "Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) oder "Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" (vgl. § 20 Abs. 2a SGB II, § 22 Abs. 2a Satz 1 und 4 SGB II). Der Begriff "Person" wird im SGB II häufig dann eingesetzt, wenn die Erwerbsfähigkeit keine Tatbestandsvoraussetzung sein soll. Für die Frage, ob der Betroffene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt oder beziehen muss, ob er materiell-rechtlich leistungsberechtigt sein muss, oder ob in Kürze mit einer Leistungsberechtigung oder einem Leistungsbezug zu rechnen ist, gibt die terminologische Unterscheidung zwischen "Person" und "erwerbsfähigem Hilfebedürftigen" keinen Aufschluss.
Soweit für eine weite Auslegung von § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II die Auffassung vertreten wird, dass § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II dahingehend zu verstehen sei, dass unter den dort genannten Voraussetzungen keine Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden könnten, selbst wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a Satz 1 bis 3 SGB II für eine Leistungsgewährung erfüllt seien (so SG Reutlingen, a. a. O., Rdnr. 31), ist dies mit Sinn und Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht vereinbar. Diese Leistungen werden, ähnlich wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht (vgl. § 19 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – [SGB XII]), Personen erbracht, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Zudem ist kaum ein Fall vorstellbar, in dem die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II und damit eines Anspruches auf Zusicherung zu bejahen sind, gleichzeitig aber dem Betroffenen auch eine Absicht im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II vorgehalten werden kann. Die Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II wäre damit weitgehend ohne praktische Bedeutung.
Da bereits aus den vorgenannten Gründen das Zusicherungserfordernis aus § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II nur Personen betrifft, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Zeitpunkt des Umzuges Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen oder zumindest beantragt haben, muss nicht auf die im Schrifttum geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung eingegangen werden (vgl. hierzu: Wenner, SozSich 2005, 413 [417] in Bezug auf die in Artikel 12 des Grundgesetzes [GG] garantierte freie Wahl von Arbeits- und Ausbildungsplatz; Frank-Schinke, a. a. O., § 22 Rdnr. 76, in Bezug auf das Freizügigkeitsgrundrecht [Artikel 11 GG]; Lang/Link, a. a. O., § 22 Rdnr. 80a, in Bezug auf das Gleichheitsgrundrecht [Artikel 3 GG]; vgl. auch: Berlit, info also 2006, 51 [53]).
3. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist auch nicht auf Grund von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Danach werden diese Leistungen nicht erbracht, wenn die noch nicht 25-jährigen Personen vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung herbeizuführen. Mit dieser Regelung wird nicht das Zustimmungserfordernis erweitert, sondern ein eigener Ausschlusstatbestand geschaffen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Mai 2008 – L 10 AS 72/07 – Rdnr. 40; Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 94).
Die Ausschlussregelung in § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II setzt in subjektiver Hinsicht Absicht voraus. Dieses subjektive Element geht über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus, der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II Voraussetzung für Erstattungsansprüche ist. Absicht erfordert ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten; die Herbeiführung für die Leistungsgewährung muss das für den Umzug prägende Motiv gewesen sein (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.; Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 95; Lang/Link, a. a. O., § 22 Rdnr. 80z, m. w. N.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 117). Es genügt nicht wenn der Leistungsbezug lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird (vgl. Berlit, a. a. O.; Frank-Schinke, a. a. O., § 22 Rdnr. 77). Kann den Betroffenen keine Absicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Leistungsträgers, der die materielle Beweislast trägt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.; Berlit, a. a. O.; Lang/Link, a. a. O.; Frank-Schinke, a. a. O.). Alle Umstände des Einzelfalles und entsprechende Indizien, die für und gegen eine Absicht sprechen, sind hierbei zu beachten. Da es sich hierbei um Umstände handelt, die in der Person des Betroffenen liegen, dürfen die Anforderungen an die Beweisführung dabei nicht überspannt werden (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.; Lang/Link, a. a. O.).
Hiervon ausgehend war der Klägerin keine Absicht im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II nachzuweisen.
Eine Absicht der Klägerin im Sinne des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II lässt sich auch nicht damit begründen, dass sie zum Zeitpunkt des Umzuges in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand und möglicherweise nicht mit der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder zumindest der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen konnte (vgl. auch Frank, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II [Stand: 9. Erg.-Lfg, April 2009], § 22 Rdnr. 63.1). Selbst wenn ihr das Risiko einer Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2007 und damit einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bewusst gewesen ist, kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass der Umzug in der Absicht erfolgte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung herbeizuführen. Dafür, dass das befristete Arbeitsverhältnis allein deshalb aufgenommen worden wäre, um sich aus dem elterlichen Haushalt lösen und von den Eltern unabhängige Ansprüche gegenüber der Beklagten begründen zu können, gibt es keine Anhaltspunkte
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6. Landessozialgericht Baden-Württemberg L 1 AS 746/09 02.11.2009 , Urteil
Es besteht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines Leistungsempfängers, der in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ("1,- EUR-Job") bei einem unabhängigen Dritten durch den Leistungsträger vermittelt wird, gegen den Leistungsträger. Der Leistungsträger erlangt weder tatsächlich noch rechtlich einen Vermögenszuwachs.
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7. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 87/09 AS 04.11.2009 rechtskräftig , Beschluss
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Frage, ob der vom Gesetzgeber gewählte Anpassungsmechanismus zur Höhe der Regelleistungen in einer 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft verfassungsrechtlich ist .
Streitig ist alleine die Höhe der Regelleistungen für die Klägerin als "1-Personen-Bedarfsgemeinschaft".
Zwar hat das Bundessozialgericht noch nicht über die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene in den Jahren ab 2006 entschieden. Der vom Gesetzgeber gewählte Anpassungsmechanismus ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des 7. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen an, der in seiner Entscheidung vom 20.07.2009 - L 7 B 224/09 AS - ausgeführt hat:
"Der Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene liegt - so das BSG - anders als bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder ein "empirisch begründete[s] Bedarfskonzept" zugrunde (Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 5/08 R).
[ ...] Dies gilt im Ergebnis auch für den Anpassungsmechanismus nach § 20 Abs. 4 SGB II. Zwar hat das BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes sachwidrig ist; diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 56 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Das BSG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden kann und der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber selbst vorgegeben worden ist. Insofern muss ihm auch hierbei der bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistungen zustehende Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Der Gesetzgeber hat diesen ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann zur Überzeugung des Senats erst dann von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassung der Regelleistung insgesamt auf Dauer gesehen unter das von Art. 1 des Grundgesetzes (GG) geforderte existenzsichernde Niveau absinken würde (vgl. hierzu Spellbrink a.a.O., § 20 Rn. 56). Eine solche Absenkung liegt unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassungen nicht vor; auch hier ist zudem wieder dem legislativen Gestaltungsspielraum Rechnung zu tragen. Ein verfassungsrechtliches Postulat, dass mit der Anpassung ein voller Inflationsausgleich zu erfolgen hat, gibt es nicht, jedenfalls so lange das physiologische Existenzminimum durch eine inflationsbedingte "Entwertung" der Sozialleistungen nicht tangiert wird."
Eine solche Entwertung ist nicht ersichtlich.
Der Senat hat seine im Beschluss vom 29.05.2009 - L 12 B 31/09 SO vertretene teilweise abweichende Auffassung mit - ebenfalls die Beteiligten betreffendem - Beschluss vom 24.09.2009 - L 12 B 86/09 AS - aufgegeben. Auf die dortige Begründung wird ergänzend verwiesen.
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7.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 57/09 SO 02.11.2009 rechtskräftig , Beschluss
1. Kein Mehrbedarf wegen Erkrankungen, die mit einer diätischen Vollkost zu behandeln sind .
2. Grundsätzlich neigt der Senat der Auffassung zu, dass es die Grundsätze der Beteiligtenöffentlichkeit und des fairen Verfahrens gebieten, einem Versicherten bzw. Leistungsempfänger zu ermöglichen, zu der gerichtlich angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen einen Beistand hinzu zu ziehen. Dieses Recht besteht ggf aber nicht schrankenlos, sondern ist gegenüber den Erfordernissen der Amtsermittlung abzuwägen. Bestehen triftige Gründe, einen Beistand von der Untersuchung - oder Teilen davon - auszuschließen, so muss der Betroffene dies im Zuge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hinnehmen (siehe zum Vorstehenden ausführlich Roller in: MedSach 2007, 30 (31)).
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind die Bestimmungen der ZPO über die Beweiserhebung im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. § 404 a ZPO eröffnet die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung über die Art und Weise der Beweiserhebung durch den Sachverständigen.
Für den Fall bestehender Meinungsverschiedenheiten über die Begründetheit eines Ausschlusses des Beistandes ist insoweit die prozessleitende Entscheidung des Gerichtes zu suchen. Grundsätzlich unzulässig ist es hingegen, die Untersuchung zunächst ohne den Beistand durchführen zu lassen und sich dann anschließend - ggf erst in Kenntnis eines negativen Gutachtenergebnisses - auf die Verletzung des Beistandsrechts zu berufen. Dies stellt einen Verstoß gegen das prozessuale Verbot des widersprüchlichen Verhaltens dar.
Dahin stehen kann vorliegend, ob hieraus bereits der Ausschluss der Rüge abgeleitet werden kann, oder ob insoweit § 295 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass der Kläger die Rüge noch rechtzeitig - nämlich vor der mündlichen Verhandlung - erhoben hat.
Denn wird dem Gericht die Möglichkeit der vorhergehenden Entscheidung über den Ausschluss des Beistandes von der Untersuchung genommen, so kann sich der Kläger jedenfalls nicht mehr darauf beschränken vorzutragen, ihm sei das Recht eines Beistandes genommen worden. Er muss insoweit unverzüglich nach der Begutachtung dartun, welche Fragen der Beistand gestellt und welche weitergehenden Hinweise er erteilt hätte.
Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat vielmehr mit Schreiben vom 20.04.2009 ohne nähere Begründung das Gutachten im dortigen Verfahren als unsubstantiiert abgetan. Erst nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom 24.06.2009 die Rüge der Verletzung des Beistandsrechts erhoben, wiederum ohne nähere Darstellung, welche Maßnahmen der Beistand ergriffen hätte.
Dem Kläger werden durch diese Betrachtungsweise nicht die sonstigen Möglichkeiten der prozessualen Einflussnahme genommen. Er kann sich, worauf Roller (a.a.O., 31) zutreffend verweist, mit dem Gutachten kritisch auseinander setzen und ggf nachfolgend sachdienliche Fragen an den Sachverständigen richten. Er kann den Sachverständigen ablehnen oder die Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens nach § 109 SGG beantragen.
Selbst wenn man in dem Schriftsatz des Klägers vom 24.06.2009 einen Befangenheitsantrag gegenüber dem Sachverständigen Dr. P entnehmen wollte, so wäre dieser seinerseits verfristet.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 406 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ein Ablehnungsantrag gegenüber einem Sachverständigen spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung erst nach dessen Bestellung, ist der Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu stellen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes. Wird ein Sachverständiger wegen der Umstände im Rahmen der ambulanten Untersuchung abgelehnt, so muss er unverzüglich nach dieser wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Antragsteller ist dabei nicht an eine kalendermäßige Frist gebunden. Ihm ist vielmehr jeweils eine den Umständen des Einzelfalles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen. Dem liegt das Bestreben um eine beschleunigte Durchführung gerichtlicher Verfahren zu Grunde (vgl. nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 118 Rdnr. 12 l m.w.N.). Als angemessene Überlegungsfrist ist grundsätzlich eine Zeit von wenigen Tagen ausreichend, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes regelmäßig einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht bedarf (so zuletzt LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 17 B 13/09 U -).
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8. SG Bremen S 26 AS 1958/09 ER , Beschluss der 26. Kammer vom 05. November 2009
Ein Anspruch auf Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II scheidet grundsätzlich aus, wenn die neue Wohnung nicht angemessen ist.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zu-sicherung soll nach Satz 2 erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Ob ein Umzug notwendig ist, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern immer bezogen auf die Wohnung, die angemietet werden soll bzw. wurde (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.06.2007 - L 20 B 129/07 AS ER -). Aus diesem Grund setzt die Notwendigkeit eines Umzuges in eine neue Wohnung voraus, dass die für diese Wohnung mo-natlich aufzuwendenden Kosten angemessen sind (vgl. auch SG Bremen, Beschl. v. 12.05.2009 - S 23 AS 779/09 ER - sowie Beschl. v. 14.05.2009 - S 21 AS 881/09 ER -: „un-geschriebendes Tatbestandsmerkmal“ - unter Berufung auf Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Komm., 2. Aufl. 2008, Rdnr. 82 zu § 22). Bereits daran fehlt es vorliegend. Denn die neue Wohnung der Antragsteller ist nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist zu groß und zu teuer. Mangels anderer Erkenntnisse sind im Eilverfahren die Höchstwerte zu § 12 Wohngeldgesetz anzuwenden (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.05.2009 - L 7 AS 133/09 B ER -).
Da der Umzug in die Wohnung nicht notwendig und das Ermessen der Antragsgeg-nerin aus diesem Grund nicht gebunden ist, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die An-tragsteller überhaupt eine vorherige Zusicherung zur Kaution eingeholt haben. Das Zusiche-rungserfordernis ist hier konstitutiv (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). „Vorherig“ ist die Zusicherung nur, wenn sie vor Eingehen der vertraglichen Verpflichtung zumindest be-antragt worden ist (vgl. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 27.11.2008 - L 9 AS 681/08 ER -). Zweifel ergeben sich deshalb, weil nach dem Akteninhalt nur ein Mietangebot eingereicht wurde, in dem von einer Kaution noch keine Rede war. Der in der Folgezeit einge-reichte Mietvertrag war aber bereits unterschrieben.
Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Abschluss des Mietvertrages nach der Recht-sprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen den Rechtsstreit ohnehin erle-digt. Dies folgt nach dieser Rechtsprechung nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Ab-schluss des Mietvertrags zwingend der nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II geforderten Voraus-setzung entgegensteht, ohne die Zusicherung könne eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 03.12.2008 - L 9 B 321/08 AS -, Beschl. v. 13.01.2009 - L 7 AS 623/08 ER -).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_1958_09_ER_BESCHLUSS_20091105Anonym.pdf
8.1 SG Bremen, Beschluss vom 03.11.2009, S 23 AS 1985/09 ER
Einstweilige Gewährung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs bei Mittellosigkeit des Hilfeempfängers für kostenaufwändige Ernährung bei einer MCS (Multiple Chemical Sensitivity, einer Überempfindlichkeit gegen diverse Chemikalien aus Umwelt, Wohnumfeld, Kosmetik und Lebensmitteln). Zur Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers (§ 20 SGB X).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_1985_09_ER_BESCHLUSS_20091103Anonym.pdf
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9. Sozialgericht Kassel S 12 SO 17/09 ER 28.10.2009 , Beschluss
Pauschalierung von Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII ist rechtswidrig (im Anschluss an SG Kassel, Urteil vom 15.07.2009, S 7 AS 608/06, S 7 AS 404/07 anhängig beim LSG Hessen unter - L 6 AS 480/09 - ) .
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123803&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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