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Rechtsprechungsticker von Tacheles 48 KW / 2008

Rechtsprechungsticker 48 KW erarbeitet von Lusjena .


1. Zum Einkommen nach § 11 SGB II

Bundessozialgericht B 4 AS 29/07 R vom 30.09.2008

Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht Vermögen iS des § 12 SGB II.

Die Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen endet weder mit dem Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums noch durch eine neue Antragstellung.

Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zB durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat (vgl zum Monatsprinzip Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008, § 41 RdNr 10 f) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (s hierzu beim Vermögen BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R) - Antragstellung und dem "Wiedereintritt" von Hilfebedürftigkeit. Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen , dies gilt selbst dann , wenn sich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dadurch außerstande sieht , bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.2.2007 - L 12 AS 12/06). Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83424&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Sozialgericht Aachen S 14 AS 130/08 ER 11.11.2008 ,Beschluß nicht rechtskräftig

Das Schulgeld ist nicht absetzbar von den Bafög- Leistungen

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen. Die BAföG-Leistungen sind solche Einnahmen in Geld.

Eine Bereinigung des Einkommens in Form der BAföG-Leistungen durch das Schulgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II (wie vom LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2008, L 28 B 553/08 AS ER favorisiert) kommt nicht in Betracht, da das Schulgeld für den Bezug von BAföG-Leistungen nicht "notwendig" im Sinne dieser Norm ist (vgl. näher LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2007, L 5 B 949/07 AS ER).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83309&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Sozialgericht Berlin S 159 AS 21256/08 ER 28.07.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Verluste aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt können nicht dem Gründungszuschuss verrechnet werden .

Bei dem Gründungszuschuss handelt sich insoweit nicht um Einnahmen, die als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und deshalb nach § 11 Absatz 3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.02.2008 Az. L 32 B 59/08 AS ER).

Verluste aus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt können nicht mit dem Gründungszuschuss verrechnet werden (vgl. für den Existenzgründungszuschuss LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.08, Az. L 20 B 223 /07 ER ) .

Der Gründungszuschuss ist keine Einnahme im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Er steht zwar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, er wird aber nicht durch selbständige Tätigkeit erwirtschaftet.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82659&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Zum Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 1731/08 AS ER 24.10.2008, Beschluß rechtskräftig

Keine Krankenkostzulage bei Laktoseintoleranz für Hartz IV Empfänger

Die wegen der Laktoseintoleranz gebotene Vermeidung von Milchprodukten führt nicht zwangsläufig zu einer kostenaufwändigeren Ernährung . Darum kann die Krankenkostzulage nicht gewährt werden.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Zu den Kosten der Unterkunft - Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des $ 22 Abs. 3 SGB II.

Sächsisches Landessozialgericht L 2 B 611/08 AS-ER 29.09.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Bei Genossenschaftsanteilen und Eintrittsgeld einer Wohnungsgenossenschaft handelt es sich um Wohnbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II .

Bei den Genossenschaftsanteilen und dem Eintrittsgeld handelt es sich um Wohnbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Berlit, in: Münder, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 101).

Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, RdNr 83 zu § 22; Berlit, in: Münder, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 100).

Der Grundsicherungsträger ist nicht zur Verweigerung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 3 SGB II berechtigt. Das der Behörde nach der genannten Norm zustehende Soll-Ermessen bezüglich der Erteilung der Zusicherung ist eingeschränkt (Berlit, in: Münder, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 96 ; SG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006 – S 48 AS 19/06 - ER -).

Somit besteht ein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen und des Eintrittsgeldes einer Wohnungsgenossenschaft als Wohnungsbeschaffungskosten , wenn die vorherige Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger erfolgt ist.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82870&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

LSG Berlin L 32 B 1912/07 AS ER vom 30.11.2007 , Beschluß rechtskräftig

Die Zahlung der Mietkaution für eine bereits bezogene Wohnung stellt keine Wohnbeschaffungskosten nach § 22 Abs 3 S 1 und 2 SGB 2 dar, sondern Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 und S 2 SGB 2.

Die Zahlung der Mietkaution in Erfüllung der mietvertraglichen Pflicht zur Stellung einer solchen Kaution für die bereits bezogene Wohnung ist im Gegensatz zur Kaution für eine Wohnung, in welche der Umzug noch bevorsteht, eine Aufwendung für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Es handelt sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Nach erfolgter Wohnungsübergabe kann nämlich bereits rein begrifflich nicht mehr von Wohnungsbeschaffung ausgegangen werden.

Ab dann handelt es sich bei der Pflicht zur Kautionszahlung um eine mietvertragliche Pflicht, ebenso wie die zur Zahlung der laufenden Miete oder die zur laufenden Vornahme von Schönheitsreparaturen.

§ 22 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB II regeln nur Ansprüche auf die Übernahme der Mietkaution für eine neue Unterkunft, also soweit es sich tatsächlich um Wohnungsbeschaffungskosten handelt. Die Übernahme der Mietkaution für die aktuelle Wohnung hängt im Ergebnis ebenso wie die Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.06.2007 -L 10 B 854/07 AS-) demnach nicht generell von einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ab. Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 7.11.2006 (Az B 7b AS 10/06 R SozR 4-4200 § 44 Nr. 1, Juris Rdnr. 27) ausgeführt hat, bei § 22 Abs. 3 SGB II sei die Zusicherung Anspruchsvoraussetzung, kann sich dies nur auf Wohnungsbeschaffungskosten beziehen.

Der Umzug aus einem Studentenwohnheim in eine eigene Wohnung dürfte jedoch grundsätzlich erforderlich sein. Ein Umzug ist nämlich erforderlich, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund darstellt, der auch einen Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (so zutreffend Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 76 mit Bezugnahme auf SG Lüneburg, B. v. 19.8.2005 -S 24 AS 472/05 ER). Der Wunsch, nicht mehr mit anderen in einem Wohnheim, sondern in einer eigenen Wohnung zu leben, dürfte im Regelfall ein solcher plausibler Grund sein.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74245&s0=so%20zutreffend%20Berlit%20in%20LPK-SGB%20II%20§%2022%20Rdnr.%2076%20&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.1 Zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II .
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss rechtskräftig vom 13.10.2008, Az. L 32 B 1712/08 AS ER

Angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II können auch Kosten für zwei Unterkünfte sein .

Bei einem notwendigem Heimaufenthalt sind die angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II alle nach dem Heimvertrag geschuldeten Beträge, wenn dieser ein einheitliches Gesamtentgelt vorsieht.

Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist. Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfes des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt ( BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R ) .

Eine dauerhaft erforderliche Heimunterbringung eines Ehegatten stellt für sich allein noch kein Getrenntleben dar (vgl LSG Essen vom 8.8.2007 - L 8 LW 5/07).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Zu Sanktionen nach § 31 SGB II

Sozialgericht Berlin S 119 AS 23189/08 ER 09.09.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Der Leistungsträger muß das Eingliederungsangebot in Art und Umfang selbst festlegen .

Die Verweigerung muss sich zunächst auf eine nach Beschäftigungsgeber, Ort, Art und Umfang hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II beziehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 – L 10 B 445/08 AS ER- .

Ein Arbeitsangebot zur Eingliederung eines Hilfebedürftigen muss hinreichend bestimmt sein, denn aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt, dass der SGB II-Träger selbst die Art und die Bedingungen für die angebotene Tätigkeit festlegen muss. Er darf dies nicht dem Maßnahmeträger überlassen (vgl. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2008 – S7 K 784/07 - .

Der Anspruch auf Eingliederung besteht gegenüber dem Leistungs- und nicht gegenüber dem Maßnahmeträger. Nur der Leistungsträger kann aufgrund des im Rahmen der Arbeitsvermittlung erstellten Profils eines Arbeitssuchenden und der entwickelten Eingliederungsstrategie die Entscheidung darüber treffen, für welche Tätigkeit genau der Arbeitssuchende geeignet ist. Für eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an den Maßnahmeträger ist eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden

Die angebotene Tätigkeit begegnet weiter Zweifeln im Hinblick auf ihren zeitlichen Umfang. Ob eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden zuzüglich Wegezeiten generell unzumutbar ist (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2008 – L 3 AS 127/07 -; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2007 – L 7 AS 199/06 -), kann vorliegend dahinstehen (vgl. insoweit das beim Bundessozialgericht anhängige Verfahrens B 4 AS 60/07 R, in dem es um diese Frage geht). Denn im konkreten Fall ist zu sehen, dass aufgrund der Lern- und Sehbehinderung des Antragstellers und seiner Suchterkrankung erhebliche Bedenken daran bestehen, ob sein derzeitiges Leistungsvermögen dazu ausreicht, eine Tätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zu bewältigen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Atypische Bedarfslagen nach § 73 SGB XII

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 613/06 19.06.2008 , Urteil nicht rechtskräftig

Fahrtkosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Angehörigen ( Vater ) sind erstattungsfähig im Sinne des § 73 SGB XII .

Nach § 73 SGB XII können Geldleistungen als Beihilfe oder Darlehen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Leistungen sind aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 SGB II für Bezieher von SGB II-Leistungen nicht ausgeschlossen. Bei der Regelung des § 73 SGB XII handelt es sich um eine generalklauselartig formulierte subsidiäre Auffangvorschrift, die atypische Bedarfe in sonstigen Lebenslagen erfassen soll, für die eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt. Die Vorschrift beinhaltet für eine atypische Bedarfssituation, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen erfordert, gesetzliche Voraussetzungen in Form unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung vollständig der sozialgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 03. Dezember 2007 – L 7 AS 666/07 ER -).

Aufgrund der Subsidiarität des § 73 SGB XII ist demnach zunächst zu prüfen, ob eine unbenannte und untypische Bedarfssituation vorliegt, die auch in anderen Bereichen des Sozialrechts nicht abschließend geregelt ist. Danach ist zu klären, ob diese Situation den ausdrücklichen im SGB XII geregelten leistungsbegründenden Lebenslagen vergleichbar ist, sodass ein Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 73 Rdnr. 4 ff).

Die Kosten eines Kranzes in Höhe von 100,00 EUR sind aus der Regelleistung anzusparen .
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82284&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008

1. Zur Anrechnung von Einkommen des Stiefvaters auf den Bedarf in einer Patchwork-Familie ( § 9 Abs 1 und 2 SGB II ) .

BSG Urteil vom 13.11.2008, - B 14 AS 2/08 R -

Es besteht kein Anspruch des Stiefkindes auf Leistungen nach dem SGB II , wenn der neue Partner der Mutter in einer Patchwork-Familie über ausreichendes Einkommen verfügt .

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II sind bei einem unverheiratetem Kind , das mit seinem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, auch Einkommen und Vermögen des neuen Partners zu berücksichtigen , verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung sind letzlich bedenklich aber nicht durchgreifend .

Stehen der Bedarfsgemeinschaft mit dem neuem Partner ausreichend Mittel zur Verfügung , können die Kosten der Kinder nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden .

2. Zur Übernahme von Fahrkosten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II .

Kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkostenersatz.

Bei der Durchführung eines Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverhältnis be¬gründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger und damit um eine (Sozial-)Leistung nach dem SGB-II, die zusätzlich zum Alg II gezahlt wird.

Mithin steht den Teilnehmern an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle Auf¬wendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird. Können alle Aufwendungen durch den Ein- Euro- Job gedeckt werden, die durch einen Ein-Euro-Job entstehen, besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkostenersatz.

3.. Zur Übernahme der tatsächlichen Kosten bei einer Klassenfahrt nach § 23 Abs. 3 SGB II .

Kinder von Hartz IV Empfängern erhalten die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten .

Die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten standen den Kindern in voller Höhe als Zuschuss zu. Es handelte sich um mehrtägige Klassenfahrten im Rah¬men der schulrechtlichen Bestimmungen.

Das SGB II er¬laubt es in § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II dem Grundsicherungsträger nicht, für die Kosten der Klassenfahr¬ten einen Höchst¬betrag (etwa 400 Euro für Auslandsfahrten etc) festzusetzen.
Wortlaut, systemati¬sche Stellung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen sind.

Zum Arbeitsrecht - Wortlaut, systemati¬sche Stellung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen sind .

Zum Arbeitsrecht - Lohndumping : 1000 Euro für Facharbeiter unzulässig

So muß der Ticker aussehen, bitte korregieren .

Urteil des ArbG Wuppertal vom 24.07.2008, - 7 Ca 1177/08 -

Eine vereinbarte Vergütung ist sittenwidrig, wenn sie mehr als ein Drittel unter der ortsüblichen Vergütung liegt , dabei kann auf die ortsüblichen tarifvertraglichen Regelungen zurück gegriffen werden .

Die Vergütung eines Mechatronikers mit rund 1000 Euro brutto monatlich ist nach Meinung des Arbeitsgerichts Wuppertal sittenwidrig, weil die tarifvertragliche Vergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe um 45 Prozant unterschritten wird . Der Lohn war nachzuzahlen vom Arbeitgeber .

Quelle : Recht aktuell 10/2008 von RA Thomas Moosmüller

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