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Rechtsprechungsticker von Tacheles 48 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 48/2009

1.Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 36/09 B ER 23.03.2009, Beschluss

Die Höhe der vorläufigen Leistung in einem EA-Verfahren beträgt 80 % des Regelsatzes

Was die Höhe der vorläufigen Leistung betrifft, hält der Senat zur Verhinderung des Eintritts der Rechtsverletzungen die Zuerkennung von 80 % des Regelsatzes für geboten und ausreichend, d.h. den im Entscheidungssatz genannten Betrag von (gerundet) 281.- Euro pro Monat (351.- Euro abzüglich 20 % dieses Betrages: 70,20 Euro = 280,80 Euro = 281.- Euro, vgl. § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung). Für diese vom vollen Regelsatz abweichende Gewährung spricht, dass in den Grundsicherungsleistungen Ansparbeträge enthalten sind, die vom Hilfebedürftigen für anzuschaffende einmalige Anschaffungen zurückzulegen sind. Diese Beträge sind vorliegend nicht notwendig, um Rechtsverletzungen im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu vermeiden. Für einen prozentualen Abschlag spricht auch die in § 31 SGB II vorgesehene Kürzungsmöglichkeit, die zeigt, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines vom Regelsatz abweichenden Betrages mit Art.1 GG für vereinbar hält (zur Möglichkeit eines "Abschlags" vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn 26 am Ende; ferner SG Düsseldorf vom 16.02.2005, S 35 SO 28/05 ER Rn 26; LSG Baden-Württemberg 29.01.2007, L 7 SO 5672/06 ER-B Rn 5; LSG Berlin-Brandenburg vom 02.02.2006, L 14 B 1157/05 AS ER - 70 % -; abweichend LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.4.2005, L 8 AS 57/05 ER, Rn 33; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.02.2007, L 8 B 211/06 juris Rn 15).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124227&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 269/09 AS ER

Eine Begrenzung der Regelleistung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt unter Hinweis auf eine ansonsten eintretende Vorwegnahme der Hauptsache nach der Rechtsprechung bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs regelmäßig nicht in Betracht

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1856

2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 AS 905/09 B ER 29.09.2009 , Beschluss

Kein Anspruch auf ALG II für Unionsbürger mit Aufenthaltsrecht , welche sich nur aufgrund der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten .

Den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Ausschlusstatbestands nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. etwa: Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 17ff m. w. N.; Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 7 Rn 36 m. w. N.; umfassend zum Meinungsstand: Hailbronner, ZFSH/SGB 2009, 195, 199ff.) vermag der erkennende Senat angesichts des Urteils des EuGH vom 04.06.2009 (Az. C-22/08, C-23/08) nicht ohne weiteres zu folgen. Geltend gemacht werden insoweit Verstöße gegen das in Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das aus Art. 39 EG entwickelte Gebot der sozialrechtlichen Gleichbehandlung. In der genannten Entscheidung hat der EuGH allerdings die Gültigkeit des Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158/77; sog. Unionsbürgerrichtlinie - UBRL), nicht in Zweifel gezogen. Diese Bestimmung erlaubt es einem Mitgliedsstaat in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23.03.2004, Az. C-138-02 - Collins -) ausdrücklich, andere Unionsbürger als Arbeitnehmer, Selbstständige oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, sowie deren Familienangehörige vom Anspruch auf "Sozialhilfe" auszunehmen. Von dieser Öffnungsklausel hat der deutsche Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für arbeitsuchende Ausländer Gebrauch gemacht (so auch ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15. Februar 2006, BT-Drucksache 16/688, S. 13). Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UBRL sind, wie sich auch aus dem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie ergibt, alle finanziellen Mittel, die der Existenzsicherung dienen. Nicht dazu zählen finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (EUGH, a. a. O., Rn. 45).

Es spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II als Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UBRL anzusehen (so ausdrücklich Hailbronner, a. a. O., S. 201). Das zum 01.01.2005 eingeführte Arbeitslosengeld II ist in Anlehnung an die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausgestaltet. Es umfasst eine pauschalierte, dem Regelsatz der Sozialhilfe vergleichbare Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ähnlich wie in der Sozialhilfe sind für verschiedene Bedarfslagen Leistungen für Mehrbedarfe vorgesehen, vgl. § 21 SGB II. Das Arbeitslosengeld II weist daher eine sozialhilferechtliche Konzeption auf (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen - 8. Senat - vom 14.01.2008, Az. L 8 SO 88/07 ER; Hailbronner, a. a. O.; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 31.10.2007, Az. B 14/11b AS 5/07 R, Rn. 35: "steuerfinanzierte Fürsorgeleistung"). Gegen diese Auslegung dürfte sich nicht mit Erfolg einwenden lassen (vgl. Bayrisches LSG, Beschluss vom 04.05.2009, Az. L 16 AS 130/09 B ER), dass es sich bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende europarechtlich nicht um "Sozialhilfe" handele, sondern um eine "besondere beitragsunabhängige Leistung der sozialen Sicherheit" i. S. d. Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971). Zwar unterscheidet die Verordnung Nr. 1408/71 zwischen Sozialhilfe und beitragsunabhängigen Leistungen der sozialen Sicherheit und sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Anhang IIA (besondere beitragsunabhängige Geldleistungen) aufgeführt. Dieser Umstand dürfte allerdings für die Auslegung des Sozialhilfebegriffs in Art. 24 UBRL unerheblich sein. Denn die in diesem Zusammenhang in der Literatur vertretene Auffassung (Hailbronner, aaO.), der Gemeinschaftsgesetzgeber gehe nach Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Zweck der Vorschrift davon aus, dass mit Art. 24 Abs. 2 UBRL Leistungen erfasst würden, die den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden sichern sollen, ist für den Senat nachvollziehbar.

Unabhängig von der Frage, ob die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II insgesamt als Sozialhilfeleistungen i. S. des Art. 24 Abs. 2 UBRL anzusehen sind, wird in der Rechtsprechung mit beachtlichen Argumenten die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II keine Leistungen sind, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009, Az.: L 34 AS 790/09 B ER; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007, Az.: S 2 B 426/07). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das SGB II zwischen Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) unterscheide. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben, enthalte mithin keine Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es handele sich damit wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII um existenzsichernde Leistungen, die nicht den Zweck hätten, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die diesbezüglichen Ansprüche der Hilfebedürftigen seien vielmehr im Wesentlichen im ersten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB II geregelt.

Artikel 24 Abs. 2 UBRL ist - wie sich aus dem oben genannten Urteil des EUGH vom 04.06.2009 ergibt - mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Nach Art. 39 Abs. 2 EG haben Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen, einen Anspruch auf die in der Bestimmung vorgesehene Gleichbehandlung. Zwar können sich nach der Entscheidung des EuGH die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten, die auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedsstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf Artikel 39 Abs. 2 EG berufen, um eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Bei den vorliegend von der Antragstellerin begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dürfte es sich indes - wie bereits dargelegt - nicht um Leistungen handeln, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, sondern um Sozialhilfeleistungen im Sinne des Artikel des 24 Abs. 2 UBRL. Soweit diese Bestimmung den Zugang zu steuerfinanzierten Sozialleistungssystemen einschränkt, hat der EuGH keine Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Richtlinie geäußert (a. a. O. Rn. 46). Im Übrigen hat der EuGH auch festgestellt, dass Artikel 12 EG einer nationalen Regelung nicht entgegen steht, die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten von Sozialhilfeleistungen ausschließt, die Drittstaatenangehörigen gewährt werden. Ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erfasst, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn die Antragstellerin begehrt ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Fall eine finanzielle Leistung im Streit stünde, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, müsste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (a. a. O., Rn. 38ff) können sich Unionsbürger, die auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und eine solche finanzielle Leistung beanspruchen, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 39 Abs. 2 EG nur dann berufen, wenn sie eine "tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates" hergestellt haben, d. h. "während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedsstaat gesucht" haben. Eine solche tatsächliche Beschäftigungssuche hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt der Antragsgegnerin hat sie sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, pauschal zu bestreiten, dass sie keine Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt unternommen habe. Konkret vorgetragen hat sie lediglich die Teilnahme an einem "Deutschkurs", durch den sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe verbessern wollen. Abgesehen davon, dass dieses bereits im Jahr 2006 geschehen sein dürfte (vgl. telefonische Auskunft der Ausländerbehörde vom 01.11.2007, Bl. 71 Verwaltungsakte), stellt ein solcher Sprachkurs keine spezifisch auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtete Maßnahme dar. Darüber hinausgehende Bemühungen der Antragstellerin um eine Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

Ob sich für Unionsbürger ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen - 8. Senat - a. a. O.) ergeben kann, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. In diesem Abkommen hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen Fürsorgeleistungen den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden zu gewähren. Polen gehörte seinerzeit nicht zu den vertragsschließenden Staaten und ist dem Abkommen auch nicht nachträglich beigetreten.

Art 1. Abs. 1 GG iVm dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz wird durch das gefundene Ergebnis nicht verletzt. Der Staat ist zwar verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Dabei ist dem Gesetzgeber allerdings im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel gewährt werden können, ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29.05.1990, Az. 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5 f). Danach ist nicht zu beanstanden, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für arbeitsuchende Unionsbürger EU-rechtskonform nicht gewährt werden und diese damit auf die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen in ihrem Heimatland verwiesen werden.

Für eine Entscheidung anhand einer Folgenabwägung (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 25.02.2009, Az. 1 BvR 120/09 m. w. N.) ist kein Raum, da nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.

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3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 234/09 AS NZB 19.11.2009 rechtskräftig , Beschluss

Beiträge zur Hausratversicherung können im SGB II übernommen werden, wenn sie mietvertraglich vorgeschrieben sind (LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.11.2008 - L 10 AS 541/08- ).

Die von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Es ergibt sich aus § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), dass Beiträge zu ( ...) privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Voraussetzung hierzu ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, dass Einkommen erzielt wird.

Eine Abweichung von der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.11.2008 - L 10 AS 541/08 Rn. 23 ), wonach eine Hausratversicherung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sein kann, wenn eine mietvertragliche Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherung besteht, liegt nicht vor. Denn nach dem Mietvertrag waren die Kläger in ihrer Disposition, eine Hausratversicherung abzuschließen, nicht eingeschränkt.

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3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 334/09 AS 19.11.2009 rechtskräftig , Beschluss

In der Rechtsprechung ist bislang noch nicht geklärt, in welcher Höhe der Leistungsträger nach dem SGB II für einen Leistungsbezieher die Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung zu tragen hat.

Im Klageverfahren ist vor allem streitig, in welcher Höhe die Beklagte die Beiträge des Klägers zu seiner privaten Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung zu tragen hat. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Regelungen des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung ab dem 01.01.2009. Unter den dortigen Voraussetzungen und in der dortigen Höhe muss der Grundsicherungsträger die Beiträge von Hilfebedürftigen, die in der gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (und nicht familienversichert) sind, zu der privaten Kranken- bzw. privaten Pflegeversicherung tragen.

a) Besteht, wie es bei dem Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand der Fall sein dürfte, unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, zahlt der Grundsicherungsträger (nur) den Beitrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 Halbsatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Dort ist nur ein ermäßigter Beitragssatz zu tragen (§ 246 i.V.m. § 243 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); vgl. zur Berechnung im Einzelnen Klerks info also 2009, S. 153, 155 f.). Der Hilfebedürftige muss für eine Differenz zwischen diesem Beitragszuschuss und seinem Beitrag zur privaten Krankenversicherung damit im Ergebnis selbst aufkommen. Er kann sie nur aus der Regelleistung bestreiten, in der Leistungen für den Krankenversicherungsschutz - jedenfalls in dieser Höhe - nicht enthalten sein dürften (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2009, L 3 AS 3934/09 ER-B, Juris (Rn. 19))

b) In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist erörtert worden, ob dieses Ergebnis insbesondere vor dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu rechtfertigen ist.

Zum Teil wird eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen konstatiert, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert ist und auf die deshalb die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II anzuwenden ist. Dort ist eine betragsmäße Begrenzung der Beitragsübernahme anders als in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht - jedenfalls nicht in der vorgenannten Weise - vorgesehen. Es wird deshalb erwogen, die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II im vorliegenden Kontext analog anzuwenden (so SG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009, S 5 AS 2121/09, Juris (Rn. 56); vgl. auch Brünner in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009 § 26 Rn. 23).

Zum Teil wird eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen festgestellt, die allein aufgrund ihres privaten Krankenversicherungsbeitrages hilfebedürftig sind (also ohne diesen nicht hilfebedürftig wären). Denn dort sieht das Gesetz eine Beitragsbeteiligung des Grundsicherungsträgers "im erforderlichen Umfang" vor, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird (§ 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG). Dort ist eine betragsmäße Begrenzung der Beitragsübernahme wie in § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG also nicht vorgesehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2009, L 3 AS 3934/09 ER-B, Juris (Rn. 24 f.)).

Es ist damit zu klären, ob die Regelung des Gesetzgebers, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden der Grundsicherungsträger (nur) den Beitrag zu zahlen hat, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 Halbsatz 2 VAG), einer Korrektur im Wege der teleologischen oder verfassungsmäßigen Auslegung bedarf (vgl. auch SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009, S 9 AS 5003/09 ER, Juris, wonach nach der wortgetreuen Anwendung der gesetzlichen Regelung eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bedarfsunterdeckung vorliege, die auf einem Versehen der Gesetzgebung beruhe; anders Brünner in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009 § 26 Rn. 21: "bewusst in Kauf genommen"). Hinsichtlich der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sind gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II die "Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" zu übernehmen.

c) Abzuwarten bleibt, ob die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II angesichts der aufgezeigten "Beitragslücke" noch korrigiert oder geändert werden wird; das Problem ist jedenfalls bereits gesehen und angesprochen worden (vgl. BT-Drucksache 16/12355 mit BT-Plenarprotokoll 16/213, ferner BT-Drucksache 16/13965).

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3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 B 58/09 AS 13.07.2009 rechtskräftig , Beschluss

Die Korrektur von Überzahlungen bei Leistungen nach SGB-II (Heizkosten ) darf nicht auf kaltem Weg vorgenommen werden , denn die Behörde kann sich hierzu der §§ 45 und 48 SGB X bedienen

Denn die dabei von der Beklagten vorgesehene Korrektur der Überzahlung ab Dezember 2006 ist nach geltendem Recht und Gesetz nicht auf einem "kalten Wege" vorzunehmen, sondern kann nur gemäß §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen. Auch bei Entscheidungen über die KdU nach dem SGB II gilt, dass eine (etwaige) Erstattung nach § 50 SGB X jeweils abändernde Verwaltungsentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X erfordert. Dass die Beklagte hier aber eine Verrechnung vorgenommen hat, zeigt sich schon daran, dass sie die Betriebskostennachforderung nur darlehensweise übernommen hat, was aber nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist.

Der Träger von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch darf keine Anrechnung der in der Vergangenheit überzahlten Heizkosten mit der Folge der Ablehnung jeglicher Kostenübernahme für die Betriebskostennachforderung vornehmen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : vgl. dazu SG Bremen S 26 AS 1858/09 ER , Beschluss vom 27.10.2009

Aus diesem Grund kommt es nicht mehr auf die Beantwortung der Frage an, auf welcher Rechtsgrundlage die Antragsgegnerin eine „Verrechnung“ der Heizkostennachzahlung mit angeblich überzahlten Betriebskostenvorauszahlungen vorgenommen hat. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist es nicht, denn danach findet keine Verrechnung verschiedener Nachzahlungsposi-tionen statt.

4. Sozialgericht Detmold S 13 AS 3/09 23.10.2009 , Urteil Revision zugelassen

Lotteriegewinn ist bei Bezug von SGB II- Leistungen anrechenbares Einkommen , von diesem Einkommen sind die gezahlten Monatsbeiträge für die Lotterie nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Bei Aufwendungen, die zumindest zugleich der privaten Lebensführung dienen, scheidet eine Anerkennung als "Werbungskosten" aus (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II § 11 Rn 162).

Diese 500,00 EUR verringern seine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, denn es handelt sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Danach sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit den dort benannten hier aber nicht vorliegenden Ausnahmen zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, dass, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R). Die 500,00 EUR Lotteriegewinn hatte der Kläger bei Antragstellung noch nicht und hat sie daher offensichtlich dazu bekommen. Glückspielgewinne werden daher allgemein als Einkommen qualifiziert (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 81; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 – L 8 AS 325/06 ER Rn 28; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.12.2006 – S 32 AS 224/06). Es handelt sich bei diesem Einkommen auch nicht um das Surrogat eines bei Antragstellung bereits bestehenden Vermögens. Die Zahlung der Beiträge für das Los haben nicht wie z.B. bei dem Verkauf von Wertgegenständen lediglich zu einer Vermögensumschichtung geführt indem z.B. Wertgegenstände gegen Bargeld ausgetauscht wurden. Die vor dem Bewilligungszeitraum von dem Kläger gezahlten Beiträge scheiden ohnehin aus, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits begrifflich nicht mehr zu seinem Vermögen gehört haben können. Durch die Zahlungen sind die Geldbeträge aus dem Vermögen abgeflossen, ohne das im Gegenzug das Vermögen erhöht wurde. Auch die übrigen Zahlungen haben nicht zu einer unmittelbaren Vermögensumschichtung geführt. Der Kläger hat vielmehr durch die Zahlung der Beiträge nicht im unmittelbaren zeitlichen und kausalen Zusammenhang eine andere Vermögensposition erworben. Insbesondere wurde kein feststehender Anspruch auf die Auszahlung eines Gewinns erworben und in fast allen Fällen ist es auch nicht zu einem Gewinn gekommen. Bis auf die letzte Zahlung waren auch alle anderen Zahlungen für den jetzigen Gewinn nicht ursächlich. Die Annahme des Klägers, dass er durch die ständige Teilnahme an der Lotterie seine Gewinnchancen erhöht habe, ist unzutreffend. Auch wenn immer die gleiche Losnummer gespielt wurde, ist die Gewinnchance vielmehr immer gleich niedrig. Ein zufälliges Ereignis wird nicht wahrscheinlicher, weil es längere Zeit nicht eingetreten ist (vgl. www.wikipedia.de "Spielerfehlschluss"). Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass der Kläger den Gewinn durch die Beitragszahlung seit 2001 teilweise praktisch angepasst hat (hierzu vgl. BSG vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R). Selbst für die Zahlung von 15,00 EUR in dem Gewinnmonat Oktober 2007 hat der Kläger nicht unmittelbar eine vermögenswerte Gegenleistung erhalten. Die Gewinnchance war vielmehr so niedrig, dass von einem Vermögenswert nicht gesprochen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit für eine Niete beiträgt beim Lotto 95,75 Prozent bei einer Gesamtausschüttung von 50 Prozent der Einnahmen (vgl. www.wikipedia.de "Lotto"). Da bei der Lotterie der "B" nach den Lotteriebestimmungen (vgl. B "Verbraucherinformiationen") nur 30 Prozent der Einnahmen ausgespielt werden, dürfte die Wahrscheinlichkeit für einen Gewinn noch niedriger sein. Die Zahlungen an die B sind daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von über 95 Prozent als freiwillige finanzielle Unterstützung dieser Aktion zu qualifizieren, für die eine dem Kläger zufließende vermögenswerte Gegenleistung nicht erfolgt. Der spätere Gewinn ist keine im unmittelbaren zeitlichen und kausalen Zusammenhang erfolgte Gegenleistung und damit nicht lediglich eine Vermögensumschichtig. Erst nachdem die 15,00 EUR Beitrag ohne Gegenleistung aus seinem Vermögen ausgeschieden waren realisierte sich zufällig die (sehr niedrige) Gewinnchance und führte zu einer Vermögensmehrung und damit zu Einkommen.

Die mit dem Lotteriegewinn erzielte Einnahme bleibt auch über den Monat des Zuflusses bzw. der ersten Anrechnung hinaus Einkommen. Die rechtliche Qualität dieser Einnahme ändert sich während des gesamten Verteilzeitraumes nicht (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R- Rn 21). Dies folgt schon daraus, dass andernfalls eine verteilte Anrechnung des Einkommens – wie in § 2 Abs. 3 Alg-II-V – gar nicht möglich wäre.

Von diesem Einkommen sind die gezahlten Monatsbeiträge für die Lotterie nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Danach sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Die Ausgaben sind notwendig, wenn sie durch die Einkommenserzielung bedingt sind und dem Grunde sowie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (Mecke in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rn 116 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Kläger unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gewinnwahrscheinlichkeit von unter 5 Prozent die Lose der B nicht erwerben dürfen. Im Hinblick auf die angestrebte Einnahme war der Einsatz dieser Geldmittel vielmehr höchst unvernünftig und hat im Wesentlichen der Unterstützung der B und damit der privaten Lebensführung und nicht der Einnahmeerzielung gedient. Bei Aufwendungen, die zumindest zugleich der privaten Lebensführung dienen, scheidet eine Anerkennung als "Werbungskosten" aus (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O. § 11 Rn 162).

Die Beklagte hat das Einkommen zu Recht gemäß § 2 Abs. 3 Alg-II-V auf die Monate November und Dezember 2007 aufgeteilt. Einmalige Einnahmen sind danach, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Eine andere Regelung war hier nicht angezeigt. Ein Regelfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg-II-V liegt nur dann nicht vor, wenn durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten nicht im vollem Umfang entfallen würde. Dies ergibt sich aus den Gründen für die Einführung dieser Regelung. Nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Alg-II-V vom 20.10.2004 war die Aufteilung auf mehrere Monate nämlich nicht vorgesehen. Dies konnte jedoch dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. Damit entfiel für den Arbeitssuchenden in diesen Monaten auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dies und der damit auch für die Beklagten verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf angemessene Zeiträume zuzulassen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R - Rn 29 f.). Hier liegt ein Regelfall vor, denn nach dem Bescheid vom 17.07.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 25.07.2007 wäre die monatliche Leistung in Höhe von 490,51 EUR vollständig entfallen. Die Beklagte hat die Verteilung auf 2 Monate für angemessen gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Ziel des Verordnungsgebers, den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht entfallen zu lassen, wird auf diese Weise erreicht. Dementsprechend soll nach den Hinweisen der BA zu § 11 SGB II der angemessene Zeitraum auch so gewählt werden, dass der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibt. Umstände, die für eine abweichende Verteilung sprechen würden, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Einnahme, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrt, was unter Umständen für eine Verteilung über einen größeren Zeitabschnitt sprechen könnte.

Weitere Beträge sind von dem zu berücksichtigenden Einkommen nicht abzusetzen. Der Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II wurde aufgrund der vorliegenden Erwerbstätigkeit bereits im Rahmen der Bescheide vom 17.07. und 25.07.2007 berücksichtigt. Ein Freibetrag nach § 30 SGB II fällt nicht an, weil es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

Die Kammer hat die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässige Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da Rechtsprechung zu der Frage, ob Ausgaben für Lotterielose von den Einnahmen abzusetzen sind, bisher nicht ersichtlich ist.

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5. Sozialgericht Dresden S 10 AS 5443/09 ER 17.11.2009 , Beschluss

Bei der Umweltprämie handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme und damit nicht um zu berücksichtigendes Einkommen eines ALG-II-Empfängers.

Es handelt es sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen nicht als Einkommen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Das Gericht schließt sich insoweit in vollem Umfang den Ausführungen des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2009 – L 2 AS 315/09 B ER –, an. Das LSG Sachsen-Anhalt führt in dem zitierten Beschluss insbesondere aus: "Gegen die Bewertung der Umweltprämie als zweckbestimmte Einnahme und eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II spricht nicht, dass die Prämie auch ein Hilfebedürftiger erhalten kann, der nach der von ihm bezahlten Verschrottung des Altfahrzeuges auch die Kaufpreisverpflichtung aus dem Kaufvertrag für das Neufahrzeug zunächst vollständig mit eigenen Mitteln (aus seinem Schonvermögen) erfüllt hat und dann nach dieser "Vermögensumschichtung" nachträglich mit der Zuwendung "prämiert" wird. Zwar kann der Hilfebedürftige dann den Zuwendungsbetrag ohne Bindung verwenden (Labrenz in NJW 2009, S. 2245, 2248 hält deshalb eine nur entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II für geboten). Dennoch erfolgte die Gewährung der Zuwendung mit einer erkennbaren Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Sinn der Vorschrift ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckrichtung einer Leistung durch die Berücksichtigung (als anzurechnendes Einkommen) im Rahmen des SGB II verfehlt wird (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R – zitiert nach juris). Es muss eine Zweckbestimmung der Leistung erkennbar sein, wonach diese einem anderen Zweck dient als die zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährten SGB II-Leistungen. In der für die Gewährung der Umweltprämie maßgeblichen Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen von 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835, 1056) wird zum "Zuwendungszweck" ausgeführt, die Bundesregierung habe sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe einer Umweltprämie die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenwagen zu fördern. Deshalb werden die nachzuweisende Verschrottung des Altfahrzeugs und der Erwerb eines Neufahrzeuges zu Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung gemacht. Die Zuwendungsempfänger sollen zu solchen Handlungen motiviert werden. Diese Zweckbestimmung kann im Falle einer Gewährung der Zuwendung an Hilfebedürftige nach dem SGB II nur erreicht werden, wenn diese den Zuwendungsbetrag nicht vorrangig vor den ansonsten nach dem SGB II gewährten Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen müssen. Denn dann würde der Prämienbetrag wirtschaftlich dem Träger der Grundsicherungsleistungen zugute kommen und nicht den Hilfebedürftigen, die dann in der ganz überwiegenden Anzahlt der Fälle auch nicht zum Einsatz ihres Schonvermögens für die Verschrottung ihres Altfahrzeuges und den Ankauf eines Neuwagens motiviert werden könnten. Dies gilt jedenfalls unter der aus rechtsstaatlichen Gründen anzunehmenden Prämisse, dass es nicht als Erreichung des Zuwendungszwecks angesehen werden kann, wenn die Hilfebedürftigen auf Grund der falschen Vorstellung von einer "Anrechnungsfreiheit" der Prämie zur Anschaffung einer Neufahrzeuges motiviert würden. Mit Recht wird auch darauf hingewiesen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die rechtliche Konstruktion für die Gewährung der Umweltprämie gewählt hat, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Denn die Gewährung in der Form einer im Sinne des Zuwendungsrechts herkömmlichen zweckgebundenen Leistung wäre mit einem weitaus größeren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen. Im Einzelfall wäre dann die zweckentsprechenden Verwendung einer vorab für die Kaufpreiszahlung bewilligten Summe nachzuweisen und zu überprüfen gewesen (vgl. Labrenz, a. a. O., S. 2248). Die konkrete Ausgestaltung spricht somit nicht gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung. Dieser Annahme einer erkennbaren öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung kann nicht entgegen gehalten werden, dass seitens der Bundesregierung nach Erlass der für die Gewährung der Umweltprämie maßgeblichen Richtlinie auf parlamentarische Anfragen Antworten in dem Sinne gegeben worden sind, dass die zugeflossene Umweltprämie von den Hilfebedürftigen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sei (so die Antworten des Staatssekretär Scheele vom 5. und 20. Februar 2009 (siehe BT-Drucksachen 16/11845, S. 38 und 16/12073, S. 32). Diese Antworten stellen, ebenso wie entsprechende Einschätzungen von Parlamentariern, nur Meinungsäußerungen zur bestehenden Rechtslage nach Inkrafttreten der Richtlinie dar, sagen aber nichts über die mit der Gewährung der Umweltprämie intendierte Zweckbestimmung aus. Beim Erlass der maßgeblichen Richtlinie ist sich der Gesetzgeber bzw. die für die untergesetzliche Umsetzung durch Verordnung zuständige Bundesregierung der Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit der Umweltprämie bei Leistungen nach dem SGB II überhaupt nicht bewusst gewesen (Labrenz, a. a. O., S. 228). Dafür, dass Hilfebedürftige nach dem SGB II nicht in den Genuss der Umweltprämie kommen sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn dies aber so ist, erstreckt sich die erkennbare Zweckbestimmung der Leistung auch auf diesen Personenkreis. Eine Berücksichtigung der Umweltprämie als Einkommen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Leistung die Lage des Empfängers so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – LSG NRW - (Beschluss vom 3. Juli 2009 – L 20 B 66/09 AS -) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Das LSG NRW stellt darauf ab, dass dem Leistungsempfänger erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung letztlich für ein Verbrauchsgut (= den Ankauf des neuen Pkw) und damit für den privaten Konsum zur Verfügung gestellt werden. Dem kann überzeugend entgegen gehalten werden, dass dem Hilfebedürftigen im Ergebnis keine Mittel zufließen, die er für seinen Unterhalt oder sonst frei verwenden kann. Bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nimmt der Hilfebedürftige eine Umschichtung von Schonvermögen vor, das er nun für den Ankauf des neuen Fahrzeuges verwendet. Die staatliche Prämie fließt dabei wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung ein, ohne für andere Zwecke zur Verfügung zu stehen (so SG Lüneburg, Beschl. v. 22. August 2009 – S 75 AS 125/09 ER – ). Dies gilt jedenfalls für solche Konstellation bei denen – wie im hier zu entscheidenden Fall – im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Verkäufer des Neufahrzeuges geregelt ist, dass die Auszahlung der Prämie unmittelbar an diesen zu erfolgen hat und dann erfüllungshalber auf die Kaufpreisschuld anzurechnen ist. Darauf, dass dies dem Hilfebedürftigen ansonsten anders zu finanzierende Aufwendungen erspart, kommt es nicht an, weil dieser im Hinblick auf die ihm für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht besser gestellt wird."

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6. Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 38/09 23.10.2009 , Urteil

Die rechtswidrige Versagung von Vertrauensschutz im Rahmen eines Rückforderungsbescheides kann durch einen Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II durch einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides geltend gemacht werden .

Die aufgeführte rechtswidrige Versagung des Vertrauensschutzes nach dem § 45 SGB X kann auch im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden (BSG vom 28.05.1997 Az.: 14/10 RKG 25/95; BSG vom 04.02.1998 Az.: B 9 V 16/96 R ).

Nach § 44 SGB X kann ein bestandskräftiger Rücknahmebescheid auch dann zurückgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger auf den Fortbestand einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung vertrauen durfte.

Der Sinn und Zweck des § 44 SGB X besteht darin, dass ein materiell rechtswidriger Zustand korrigiert werden soll. Zugleich soll eine dem materiellen Recht widersprechende Besserstellung ausgeschlossen sein (vgl. Heße in BeckOK SGB X Stand: 01.09.2009 § 44 Rn. 16; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X 61. Ergänzungslieferung 2009 § 44 Rn. 32).

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7. Sozialgericht Stade S 28 AS 793/08 22.04.2009 rechtskräftig , Urteil

Auch ohne vorherige Zusicherung der Behörde sind ausnahmsweise die Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der U 25 von den Eltern aus relegiösen Gründen verstoßen wurde.

Gemäß § 22 Abs 1 SGB II werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs 2a SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn (1.) der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, (2.) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder (3.) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Die Klägerin, obwohl noch unter 25 Jahre alt, hat Anspruch auf die Übernahme der auf sie anteilig entfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind, denn für ihren Auszug aus ihrem Elternhaus Mitte 2007 bestand ein schwerwiegender Grund iSd § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 3 SGB II. Das Unterlassen der Einholung einer vorherigen Zusicherung der Beklagten zum Umzug steht dem nicht entgegen. Im Einzelnen:

I. Das Gesetz regelt nicht, was unter einem vergleichbaren schwerwiegenden Grund iSd § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 3 SGB II zu verstehen ist. Mit Blick auf die bisher ergangene Rechtsprechung zu § 22 Abs 2a SGB II verbietet sich in diesem Punkt allerdings jede schematische Betrachtungsweise (vgl Frank in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn 62).

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es als eine Tatsache anzusehen, dass in anderen Kulturkreisen, die nicht von christlichen Werten und abendländischen Traditionen geprägt sind, andere religiöse und moralische Überzeugungen bestehen. Für den Bereich des Islam ist durch verschiedene öffentlich bekannt gewordene Fälle grundsätzlich einzukalkulieren, dass streng religiös geleitete Vorstellungen von Lebensführung und Familienehre zu Konflikten und schlimmstenfalls blutigen Auseinandersetzungen selbst unter engsten Angehörigen führen können. Vor diesem Hintergrund erscheint denkbar, dass die Klägerin tatsächlich von ihren Eltern verstoßen wurde, weil sie sich entgegen deren religiös geprägten sittlich-moralischen Vorstellungen und ohne deren Zustimmung mit ihrem Lebensgefährten verbunden hat und zu ihm gezogen ist. Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist aus der inhaltlichen Deutlichkeit der Formulierungen der Mutter im Schreiben vom 19. September 2007 auf eine tatsächliche Überzeugung seitens der Eltern zu schließen. Es ist als glaubhaft anzusehen, dass die Eltern die Klägerin nicht mehr sehen und sie nicht mehr in ihrem Haus aufnehmen wollen. Dieser Konflikt geht entgegen der Auffassung der Beklagten über den "üblichen" Generationskonflikt zwischen Eltern und Kindern hinaus, bei dem nicht religiöse Überzeugungen, sondern eher pädagogische Ansichten der Eltern im Vordergrund stehen.

II. Aus dem Unterlassen der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen vorherigen Einholung einer Zusicherung der Beklagten vor dem Umzug erwachsen der Klägerin keine Nachteile. Für ihr Verhalten ist ein ausreichend wichtiger Grund festzustellen. Grundsätzlich sind an den wichtigen Grund für die unterlassene Einholung der Zusicherung hohe Anforderungen zu stellen (vgl Frank in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn 63).

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8. Sozialgericht Braunschweig S 17 AS 2730/08 22.09.2009 , Urteil (Berufung zugelassen )

Die Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution mit Festlegung monatlicher Rückzahlungsteilbeträge aus der Regelleistung ist – nicht – rechtswidrig .

Gemäß § 46 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch (SGB I) kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Gemäß § 46 Absatz 2 SGB I ist der Verzicht nur unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob auf Leistungen, die der Sicherung des Existenzminimums dienen, wirksam verzichtet werden kann. So wird vertreten, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt und die Behörde sich nach Treu und Glauben nicht auf eine Verzichtserklärung berufen könne, wenn der verzicht rechtswidrig herbeigeführt worden sei. Ob auf existenzsichernde Leistungen überhaupt verzichtet werden könne, wird bezweifelt (Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 16.01.2008, L 9 SO 121/07 ER, ). In einer weiteren Entscheidung wurde offengelassen, ob auch existenzsichernde Leistungen verzichtet werden kann, aber der Widerruf für die Zukunft für zulässig erachtet (Hessisches LSG, Beschluss vom 05.09.2007, L 6 AS 145/07 ER, ).

Nach entgegenstehender Auffassung wird vertreten, dass ein Verzicht auch auf existenzsichernde Leistungen zulässig und ein Widerruf nur für die Zukunft möglich sei (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 27.03.2003, 12 ME 52/03, in einer Entscheidung zur Sozialhilfe, z). bei der Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution wird es als zulässig angesehen, die Rückzahlungspflicht, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sei, durch Einbehaltung monatlicher Teilbeträge aus laufender Hilfe zum Lebensunterhalt festzulegen. Dabei handele es sich rechtlich um einen Verzicht des Hilfebedüftigen gemäß § 46 SGB I, den er jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen könne (Niedersächsisches OVG, a.a.O.).

Auch bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wird ein Verzicht für zulässig gehalten (Bayerisches LSG, Urteil vom 15.03.2007, L 7 AS 287/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2007, L 1 B 37/07 AS, ).

Dieser Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an. § 46 SGB I sieht die Möglichkeit vor, auf Sozialleistungen zu verzichten. In dieser Vorschrift wird zunächst nicht unterschieden, ob es sich um existenzsichernde Leistungen handelt oder nicht. Es wird allein der Entscheidung des Leistungsempfängers überlassen, ob er sich in der Lage sieht, seinen Lebensunterhalt ohne den Betrag, auf den er verzichtet hat, zu bestreiten.

Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 46 SGB I auf Sozialleistungen, die nicht nur das Existenzminimum sichern, ist nicht notwendig, da der verzichtende ausreichend geschützt wird.

So ist der Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich. Auch ist der verzichtende mit Wirkung für die Vergangenheit geschützt, wenn durch den verzicht Rechtsvorschriften umgangen werden sollen. In diesem Fall ist die Verzichtserklärung gemäß § 46 Absatz 2 SGB I bereits von Anfang an unwirksam.

Der Sozialleistungsempfänger ist schließlich noch dadurch geschützt, dass bezogen auf seine Verzichtserklärung die allgemeinen Regelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen gemäß §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden und auf diese Weise auch eine Erklärung als von Anfang an unwirksam anzusehen ist.

Gemäß § 119 Absatz 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung über den Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung diesen Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte. Gemäß § 123 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, die durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung herbeigeführt worden ist. Eine wirksame Anfechtung hat gemäß § 142 BGB zur Folge, dass die Willenserklärung als von Anfang an unwirksam ist.

Die Verzichtserklärung ist auch nicht gemäß § 46 Absatz 2 SGB I von Anfang an unwirksam. Andere Personen oder Leistungsträger werden durch den Verzicht nicht belastet. Gemäß § 5 Absatz 2 SGB II hatte die Klägerin zu 1. keinen ergänzenden Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe.

Auch wird durch die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens für eine Mietkaution keine Rechtsvorschrift umgangene. Gemäß § 22 Absatz 3 SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. § 22 Absatz 3 SGB II legt zwar fest, dass die Mietkaution im Regelfall lediglich darlehensweise übernommen werden soll. Die Vorschrift enthält jedoch keine Regelung zum Zeitpunkt und der Form der Rückzahlung dieses Darlehens.

Die Regelung des § 23 Absatz 1 SGB II zur Darlehensrückzahlung bei Gewährung von Leistungen für unabweisbare Bedarfe durch Aufrechung gegen laufende Leistungen findet auf die Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution keine entsprechende Anwendung.

Dass § 22 Absatz 3 SGB II keine Regelung zur vorzeitigen Darlehenstilgung enthält, bedeutet nicht, dass der Leistungsträger darauf zu verweisen ist, abzuwarten bis der Hilfebedürftige wieder aus der angemieteten Wohnung auszieht und der Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter fällig wird, um dann von dem Hilfebedüftigen das Darlehen zurückzufordern (so aber Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II § 22 RdNr. 92a). Sofern der Darlehensnehmer zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen nach dem SGB II bezeiht, erscheint dieser Rückforderungsanspruch sehr schwer realisierbar.

Zudem sind die Regelungen des SGB II, auch wenn in der Praxis andere Ergebnisse erzielt werden, darauf ausgerichtet, durch gezielte Arbeitsförderungsmaßnahmen den Zeitraum des Leistungsbezuges nach dem SGB II möglichst kurz zu halten. Daher geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Darlehnsnehmer in der Regel keine Leistungen nach dem SGB II mehr bezieht, wenn das Mietverhältnis endet. Dass der Leistungsträger dann in diesen Fällen regelmäßig nachzufragen hätte, ob das Mietverhältnis gekündigt und die Mietkaution ausgezahlt worden ist, um dann seinen Rückforderungsanspruch geltend zu machen, erscheint als äußerst unökonomisch und von Gesetzgeber so nicht beabsichtigt.

Aufgrund dieser Erwägungen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Leistungsträger mit dem Hilfebedüftigen freiwillige Vereinbarungen zur Darlehensrückzahlung trifft, ohne dass der Zweck des § 22 Absatz 3 SGB II verfehlt werden würden. Die Vorschrift zur Übernahme der Kosten für eine Mietkaution soll verhindern, dass der Hilfebedürftige keine Wohnung anmieten kann, weil ihm der Betrag für die Kaution als für ihn großen Einmalbetrag mit zur Verfügung steht. Es soll eine gegenwärtige Notlage überbrückt werden, ohne insoweit eine langfristige Bindung des Leistungsträgers zu begründen.

Eine Tilgungsmöglichkeit des Leistungsträgers besteht darin, dass der Hilfebedürftige seinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen seinen Vermieter an den Leistungsträger abtritt. Dadurch wird jedoch nicht verhindert, dass der Leistungsträger die Beendigung des Mietverhältnisses abwarten muss. Hinzu kommt, dass die Höhe des daraus resultierenden Rückzahlungsanspruches davon abhängt, dass der Hilfebedürftige sich mietvertragskonform verhält, da der Rückzahlungsanspruch bzgl. der Mietkaution nur dann in voller Höhe besteht.

Daher ist es sachgerecht und nicht unverhältnismäßig, dass das Darlehen vorzeitig durch Einhaltung eines Teiles der gewährten laufenden Leistungen getilgt wird, wenn sich der Hilfebedürftige damit einverstanden erklärt. Dem Hilfebedüftigen steht nach Beendigung des Mietverhältnisses auf diese Weise der vollständige Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter incl. der Zinsen zu.

Dass sich der Leistungsträger gleichzeitig den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter abtreten lässt, stellt zwar zunächst eine doppelte Sicherung dar. Die Abtretung ist jedoch - wie bereits ausgeführt- kein gleich geeignetes Sicherungsmittel, um das gewährte Darlehen im gesamten Umfang zurückzuerhalten.

Die gleichzeitige Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruches neben der vorzeitigen Tilgung durch Einbehaltung gewährter laufender Leistungen führt nicht dazu, dass der Verzicht unwirksam wäre. Vielmehr ist die Abtretungsvereinbarung in der Weise zu regeln, dass der Anspruch auf Kautionsrückzahlung aus abgetretenem Recht nur der in Höhe besteht, in der das Darlehen noch nicht vorzeitig getilgt worden ist.

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9. Sozialgericht Nürnberg S 20 AS 906/09 26.08.2009 rechtskräftig , Urteil ( Revision zugelassen ).

Ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit Besitz einer sogenannten Fiktionsbescheinigung, der mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammen lebt, welche SGB II-Leistungen bezieht, hat Anspruch auf Sozialgeld .

Der Kläger selbst ist nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 (2) SGB II, da er weder im Besitz eines eine Erwerbstätigkeit gestattenden Aufenthaltstitels noch einer Beschäftigungserlaubnis ist, sondern sich lediglich aufgrund einer Fiktionsbescheinigung rechtmäßig in Deutschland aufhält. Zwar hat er die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Gestattung der Erwerbstätigkeit beantragt; ob dieser erteilt wird, ist derzeit u.a. aufgrund fehlender Nachweise über seine deutschen Sprachkenntnisse/-fähigkeiten und Existenzmittel noch offen. Die abstrakt-generelle Möglichkeit, dass der Kläger den beantragten Aufenthaltstitel im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erhält, genügt jedoch nicht, um eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 (2) SGB II zu begründen. Vielmehr steht der Kläger derzeit dem rechtlichen Arbeitsmarkt noch derart fern, dass es nicht gerechtfertigt wäre, ihn dem arbeitsmarktbezogenen Existenzsicherungssystem des SGB II zuzuordnen (siehe dazu Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 8 Rz. 65 ff. m.w.N.).

b. Beim Kläger liegen jedoch die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 (2) S. 1 SGB II vor. Er hat infolgedessen auch gem. § 28 SGB II Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld.

Nach § 7 (2) S. 1 SGB II erhalten auch Personen Leistungen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§ 28 (1) S. 1 SGB II).

Der Kläger wohnt mit Frau M. L. in einem gemeinsamen Haushalt. Er ist somit als deren nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte Partner i.S.d. § 7 (3) Nr. 3 SGB II und bildet mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Frau L. ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ehefrau des Klägers konnte im Juni 2009 den gemeinsamen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern und bekommen die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen. Über der Freibetragsgrenze liegendes gemeinsames Vermögen im Sinne des § 12 SGB II war nach Aktenlage und Angaben des Klägers im Termin vom 26.08.2009 im Verfahren S 20 AS 905/09 ER nicht vorhanden. Dem Bedarf von 1019,34 EUR (2 x 316 EUR Regelleistung sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 387,34 EUR (§ 19 i.V.m. §§ 22, 28 SGB II)) stand lediglich ein anrechenbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 197,60 EUR gegenüber. Somit lag bei der Ehefrau des Klägers Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 (1) S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II vor.

Der Kläger selbst hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches. Er ist nicht erwerbsfähig und Angehöriger - d.h. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rz. 70 m.w.N.) - seiner Ehefrau. Ihm steht daher ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II zu.

c. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er nach Auffassung der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Denn der Anspruch auf Sozialgeld setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat.

aa. In der Literatur wird vertreten, dass ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 7 (2) S. 1 i.V.m. § 28 SGB II nur bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II bestehen kann (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 28 Rz. 10: "§ 7 definiert und steuert als Einweisungsvorschrift den Zugang zu dem System des SGB II. Hieraus folgt: Erfüllt der hilfebedürftige Angehörige die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 - mit Ausnahme der Erwerbsfähigkeit - nicht, besteht selbst dann kein Anspruch auf Sozialgeld, wenn er mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt."; Birk in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 28 Rz. 5: "Nach Abs. 1 S. 1 HS 1 sind Angehörige erwerbsfähiger Hilfebedürftiger anspruchsberechtigt, sofern sie hilfebedürftig i.S.d. § 9 sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben."; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl., § 28 Rz.: "Ebenso wie der Anspruch auf ALG II setzt auch der Anspruch auf Sozialgeld einen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD voraus (§ 7 Abs. 1 Nr. 4).").

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht nicht an. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzessystematik lassen einen solchen Schluss zu.

§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II definiert in den Nummern 1. bis 4. den "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" (15. Lebensjahr vollendet und Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht, erwerbsfähig, hilfebedürftig und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) und gibt ihm - als primär Leistungsberechtigten - einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II knüpft an die Person des "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" an und gibt den Personen, die mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft (i.S.d. § 7 (3) SGB II) leben, - als sekundär Leistungsberechtigten - einen eigenen Leistungsanspruch. Dies geht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut "Leistungen erhalten auch Personen ..." hervor. Der Anspruch unterliegt auch nach § 7 Abs. 2 S. 2 SGB II speziellen Einschränkungen, die für den Anspruch nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht gelten. Die Auffassung, die die in den Ziffern 1 bis 4 des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Voraussetzungen als allgemeine Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II ansieht (s.o.), übersieht somit, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 (3), also einer Einstandsgemeinschaft (vgl. § 9 (1) u. Abs. 2 SGB II) dem originär Leistungsberechtigten angehörige Personen in die Regelungen des SGB II miteinbeziehen wollte, auch wenn diese - z.B. mangels Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit - selbst nicht dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzuordnen wären. Im Gegenzug wird diesen Personen in § 7 (2) S. 1 SGB II ein eigenständiger Leistungsanspruch eingeräumt. Zudem wäre eine konsequente Anwendung der zitierten Literaturmeinung nicht mit der Gesetzessystematik vereinbar: So kann - entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II - eine nicht erwerbsfähige Person einen Leistungsanspruch nach dem SGB II, d.h. auf Sozialgeld haben (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II). Gleiches gilt für Personen, die hinsichtlich ihres Lebensalters nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II erfüllen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II). Schließlich können auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungsansprüche nach dem SGB II haben, die mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken können und somit individuell nicht hilfebedürftig i.S.d. § 7 (1) S. 1 Nr. 3 SGB II sind. Deren Hilfebedürftigkeit wird erst über die Regelung des § 9 (2) S. 3 SGB II fingiert, wenn der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln nicht gedeckt werden kann (siehe dazu u.a. Bundessozialgericht, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R).

§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB II stellt somit neben § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II eine weitere, selbstständige Grundlage für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II dar (vgl. u.a. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rz.42), deren einzige Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt. Weitere Voraussetzungen muss der Anspruchsberechtigte nach dem Wortlaut der Norm nicht erfüllen; insbesondere müssen in seiner Person nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch nicht zum Teil vorliegen. § 28 (1) S. 1 SGB II, der an § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II unmittelbar anknüpft, weist ebenfalls keine derartige tatbestandliche Voraussetzung auf. Ausreichend ist, dass der Anspruchsinhaber Angehöriger eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist, nicht selbst erwerbsfähig ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches hat (so auch SG Dessau, Beschl. v. 15.07.2005 - S 9 AS 396/05 ER; so im Ergebnis auch Hengelhaupt a.a.O. Rz. 51ff.).

Die genannten Voraussetzungen des § 7 (2) S. 1 i.V.m. § 28 (1) SGB II erfüllt der Kläger. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Kläger gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat.

bb. Selbst für den Fall, dass man die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II als Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, insbesondere auf Sozialgeld sähe, hätte der Kläger im Übrigen einen solchen Anspruch. Denn er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet.

Nach § 30 (3) S. 2 SGB I (Erstes Buch Sozialgesetzbuch) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Diese Definition ist grundsätzlich für alle sozialen Leistungsbereiche des SGB heranzuziehen, wenn auch wegen des Vorbehalts abweichender Regelungen (vgl. § 37 S. 1 SGB I) und der unterschiedlichen Funktion des Begriffs innerhalb einzelner Regelungsbereiche nur unter Berücksichtigung des Zwecks des Gesetzes, in welchem der Begriff gebraucht wird (vgl. u.a. Bundessozialgericht, Urt. v. 01.09.1999 - B 9 SB 1/99 R m.w.N.). Sie gilt somit grundsätzlich auch für das SGB II. Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass ersterer auf Dauer angelegt ist und den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet, während der gewöhnliche Aufenthalt mehr zukunftsoffen ist und den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse angibt (Hauck in Hauck/Noftz, SGB I, § 30 Rz. 14).

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung ist. Aufgrund dieser Fiktionsbescheinigung ist der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig. Es ist derzeit auch nicht absehbar oder gar festgelegt, dass der Aufenthalt des Klägers aus ausländerrechtlichen Gründen zeitlich begrenzt ist. Vielmehr läuft derzeit noch ein aufenthaltsrechtliches Verfahren des Klägers; eine Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist noch nicht gefallen. Bis zu dieser Entscheidung wird die dem Kläger ausgestellte befristete Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung nach § 81 (5) AufenthG) stetig verlängert. Somit ist gegenwärtig die für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts notwendige Zukunftsoffenheit des Aufenthalts gegeben (in diesem Sinne auch SG Dessau, Beschl. v. 15.07.2005 - S 9 AS 396/05 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.04.2008 - L 7 B 70/08 AS ER; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rz. 18).

Eine einschränkendere Auslegung des tatbestandlichen Merkmals "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 7 (1) S. 1 Nr. 4 SGB II ist auch nach dem Sinn und Zweck des SGB II aus zweierlei Gründen nicht geboten. Zum einen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers über das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft gerade auch Personen in den Rechts- und Pflichtenkreis des SGB II miteinbezogen werden, die originär nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Als Anknüpfungspunkt reicht aus, dass sie im weiteren Sinne Angehörige des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 7 (1) S. 2 SGB II eine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen Ausländer von Leistungsansprüchen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (siehe dazu noch im Folgenden).

d. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ist schließlich auch nicht nach § 7 (1) S. 2 Nr. 1 SGB II in der am 28.08.2007 in Kraft getretenen Fassung ausgeschlossen. Danach sind Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts vom Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgenommen.

Der Kläger fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Aus dem Regelungszusammenhang mit § 7 (1) S. 1 SGB II und dem Wortlaut der Vorschrift wird erkennbar, dass der Leistungsausschluss Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaften erfassen soll, die aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, und seinen Angehörigen gebildet werden (siehe dazu auch BT-Drs. 16/5065, 234). Der Kläger gehört jedoch zu einer Bedarfsgemeinschaft, deren Anknüpfungspunkt seine erwerbsfähige, hilfebedürftige Ehefrau, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, bildet. Auch die Gesetzeshistorie und der Regelungszweck des § 7 (1) S. 2 Nr. 1 SGB II sprechen dafür, dass Familienangehörige deutscher Erwerbsfähiger nicht von dem Leistungsausschluss erfasst werden. Nach der bis zum 27.08.2007 gültigen Fassung des § 7 (1) S. 2 SGB II waren vom Leistungsanspruch ausgenommen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Vorschrift ist wortgleich in § 7 (1) S. 2 Nr. 2 u. 3 SGB II übernommen worden. Nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/5065,13) sollten von der Regelung, die auf arbeitsuchende Ausländer und ihre Familienangehörigen zugeschnitten war, nicht Bürger erfasst werden, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Am 28.08.2007 trat § 2 (5) Freizügigkeitsgesetz/EU in Kraft. Danach können sich Unionsbürger und ihre Familienangehörigen für drei Monate ohne besonderes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Da solche Unionsbürger vom Wortlaut des bisher gültigen § 7 (1) S. 2 SGB II nicht erfasst wurden, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 28.08.2007 den Tatbestand des § 7 (1) S. 2 Nr. 1 SGB II durch das Gesetz zur Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffen. Er hat dabei von der Option des Artikels 24 (2) der Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29.04.2004 Gebrauch gemacht. Danach ist ein aufnehmender Mitgliedsstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. Zielsetzung des § 7 (1) S. 2 Nr. 1 SGB II ist es somit sicherzustellen, dass EU-Bürger und ihre Familienangehörigen auch in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche nach dem SGB II geltend machen können (vgl. BT-Drs. 16/5065). Nicht bezweckt ist dagegen, abweichend von der bis zum 27.08.2007 gültigen Gesetzeslage nunmehr auch Familienangehörige deutscher erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Regelung im Hinblick auf Art. 6 (1) Grundgesetz verfassungskonform wäre.

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