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Rechtsprechungsticker von Tacheles 49 KW / 2008

Rechtsprechungsticker 49/KW erarbeitet von Lusjena .

1. Zur Gewährleistung der Regelleistung im EA-Verfahren .

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 178/08 AS 19.11.2008 , Beschluß rechtskräftig

An der Rechtsprechung, wonach auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig 100 % der Regelleistung zuzuerkennen sind und umgekehrt das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht bereits unter Hinweis auf das Vorhandensein von 70 oder 80 % der Regelleistung verneint werden kann, hat der Senat und haben verschiedene andere Senate des LSG NRW in der Folge festgehalten (u.a. Beschlüsse vom 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER -, vom 02.05.2007 - L 20 B 310/06 AS ER -, vom 10.02.2008 - L 7 B 289/08 AS ER -).

Soweit in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Entscheidung (lediglich) nicht ausgeschlossen wurde, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache (im Einzelfall) vermeiden, indem sie z.B. Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach Eilbedürftigkeit bereits dann auszuschließen ist, wenn ein bestimmtes Quantum des Regelsatzes bereits zur Verfügung steht, lässt sich hierauf nicht stützen (zuletzt: Beschluss v. 16.10.2008 - L 7 B 289/08 AS ER - mit weiterer Begründung).

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2. Zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 262/08 AS 14.11.2008 ; Beschluß rechtskräftig

Betriebskostennachzahlung kann nicht durch die Behörde übernommen werden, wenn bei Einreichung der Antragsteller kein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist .


Die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt in Höhe der "tatsächlichen" Aufwendungen, wenn diese angemessen sind in dem Zeitpunkt, in dem diese anfallen und dies ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R Rn. 9).

Leistungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II, d.h. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Kosten für Unterkunft und Heizung kann nur derjenige erhalten, der zum Kreis der Berechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II zählt . Bei Leistungen nach dem Berufsaufsbildungsförderungsgesetz greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II für das Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 S. 1 SGB II ein.

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 46/07 03.11.2008 , Urteil

Nutzt der Sohn die Wohnung der Mutter unentgeltlich , besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II .

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies gilt auch für die Aufzugskosten, da es sich bei dem Aufzug nach dem Mietvertrag um eine gemeinschaftliche Anlage und Einrichtung handelt, deren Kosten auf die Mieter umgelegt wird.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, , sind die Kosten für eine Unterkunft, die eine Hilfebedürftige gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, nutzt, aus Praktikabilitätsgründen im Regelfall unabhängig vom Alter oder von der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.). Deshalb ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl vorliegend unerheblich, in welchen Umfang der Sohn der Klägerin die Wohnung tatsächlich genutzt hat.

Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

Dies kann der Fall sein, wenn im Innenverhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnung ein Untermietverhältnis bzw. ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis besteht. Voraussetzung für ein solches Nutzungsverhältnis ist, dass der Nutzer - vorliegend der Sohn der Klägerin - ein Entgelt für Nutzung der überlassenen Räume zu entrichtet hat und der Nutzer zu einer abgesonderten und selbständigen Nutzung der überlassenen Räume berechtigt ist (siehe hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2007, L 28 AS 1059/07 und vom 22.02.2008, L 28 AS 1065/97).

Ein Abweichen vom Kopfteilprinzip kann weiterhin gerechtfertigt sein, wenn und soweit der Hilfefall durch nach den Vorschriften des SGB II bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar gewesen sind. Dies kann ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf der Hilfebedürftigen als auch eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein, wie z.B. erhöhter Wohnraumbedarf wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.). Wenn der Sohn wegen seines Studiums finanziell nicht in der Lage ist , die Kosten der Unterkunft mitzutragen, stellt dies keinen Sonderfall dar , denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer unerheblich, ob das Nichtmitglied einer Bedarfsgemeinschaft in der Lage ist, den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten aufzubringen (siehe BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R und vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R). Der Grund für die Unterdeckung des Bedarfs durch das Nichtmitglied ist unbeachtlich. Das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für Dritte geltend zu machen. Die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, eine Empfängerin in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R).

Auch der Ausschluss des Sohnes aus den staatlichen Leistungssystemen wegen Ausschöpfung des BAföG-Anspruchs bzw. nach § 7 Abs. 5 SGB II begründet keinen Sonderfall (siehe BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R und vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R). Denn es handelt sich um eine von einem Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung, wenn er ein Studium betreibt, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung eines Studiums vorgesehenen Sozialleistungssystem nicht oder nicht mehr erfüllt. Diese Entscheidung eines Studierenden kann die Beklagte nicht verpflichten, ihm während des Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass er dem Gesamtsystem des SGB II unterliegt (siehe zur Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II: BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R).

Auch für die Aufteilung der Heizkosten, gilt das Prinzip der Aufteilung der Kosten nach den Kopfteilen der Wohnungsnutzer, so dass die Hälfte des Betrages der Heizkostenpauschale bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten für Heizung anzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R). Der in der Regelleistung der Klägerin enthaltene Warmwasserkostenanteil ist nicht von dem Gesamtbetrag der Heizkostenvorauszahlung, sondern nur von dem berücksichtigensfähigen Teilbetrag abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R).

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 159/05 10.06.2008 ,Urteil nicht rechtskräftig

Vom Grundsicherungsträger erstellte Mietspiegel oder Tabellen müssen gewissen Mindestanforderungen genügen.

Hierzu gehört zum einen eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße, da kleinere Wohnung auf Grund des Umstandes, dass die Kosten von Bad und ggf Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden müssen, erfahrungsgemäß regelmäßig einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Zum anderen muss sicher gestellt sein, dass das vorhandene Angebot nicht nur punktuell, sondern umfassend erfasst wird, die Datenerhebung somit vollständig ist. Fließen Bestandsmieten ein, z.B. weil auch Mietbescheinigungen von Hilfebedürftigen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers ausgewertet werden, ist es zudem erforderlich den Anmietungszeitpunkt festzuhalten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007 - Az.: L 9 AS 260/06; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2008 - Az.: L 7 AS 332/07).

Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG scheidet vorliegend aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein solcher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter führen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 3). Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn aufgrund des Zeitablaufs eine (nachträgliche) Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nicht (mehr) möglich ist, sondern nur dann, wenn die örtlichen Gegebenheiten von vorneherein eine Beurteilung nicht zulassen, z. B weil ein Markt für Mietwohnungen in dem entsprechenden Segment nicht vorhanden ist. Anderenfalls hätte es der Leistungsträger in der Hand, durch einen Verzicht auf die ordnungsgemäße Erstellung eines Mietspiegels oder einer Mietwerttabelle die Anwendung der Tabellenwerte nach § 8 WoGG herbeizuführen. Insofern hat auch das Bundessozialgericht betont, dass es Sache des Leistungsträgers sei, ein schlüssiges Konzept zu Wohnungsgröße und Wohnungsstandard vorzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - Az.: B 11b 41/06 R).

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1.1 Mietkaution und Doppelmiete

Sozialgericht Berlin S 37 AS 29504/07 31.10.2008 , Urteil nicht rechtskräftig

Weder der Regelung des § 22 SGB II noch dem allgemeinen Grundsatz zur Vermeidung unnötiger Kosten gemäß § 2 SGB II kann die Forderung entnommen werden, dass Hilfe-bedürftige ihre Wohnung schon vor Auffinden einer neuen Wohnung kündigen müssen, um die bei Einhaltung von Mietkündigungsfristen regelmäßig entstehenden Überschneidungszeit-räume zu vermeiden oder sich auf solche Wohnungen bewerben müssen, die wegen der schlechten Vermietbarkeit auch erst zum Ablauf der Kündigungsfrist der innegehaltenen Wohnung angemietet werden können.

Dass der Antrag auf Übernahme der Kaution und der Doppelmiete für Januar erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages gestellt wurde, steht einer Kostenübernahme nicht zwingend entgegen. Das erkennende Gericht folgt insoweit dem OVG Bremen (S 1 B 85/06 vom 16.3.2006) und dem LSG Schleswig-Holstein (L 11 B 479/06 AS PKH vom 19.1.2007), wonach zumindest in Fällen eines vom SGB II-Träger veranlassten Umzugs, wie hier, unver-meidbare Wohnungsbeschaffungskosten auch ohne vorherige Zusicherung zu übernehmen sind, weil sie nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II übernommen werden sollen (kein Ermessen, vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 5.2.2008 – L 10 B 2193/07).

Eine Darlehenskaution darf nicht vom Regelsatz analog § 23 Abs. 1 SGB II einbehalten werden (LSG Hessen vom 19.6.2006 – L 7 AS 150/06 ER; vom 5.9.2007 – L 6 AS 145/07 ER; vom 16.1.2008 – L 9 SO 121/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 6.9.2006 – L 13 AS 3108/06 ER; LSG NRW vom 28.9.2007 – L 1 B 37/07 AS).

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2. Zu Sanktionen § 31 SGB II

Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 247/08 AS ER 08.07.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Zur Feststellung des Sanktionseintrittes

Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt, § 31 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird, § 39 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X.

Vorliegend ist der Sanktionsbescheid vom 30.01.2008 frühestens an diesem Tag zur Post gegeben worden, so dass dieser - unabhängig vom tatsächlichen Zugang (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005. § 37 Rn.12) - nicht vor dem 02.02.2008 als bekannt gegeben gilt und damit wirksam werden konnte. Somit ist die Feststellung der Sanktion und die Absenkung der Leistungen zumindest für den Monat Februar 2008 rechtswidrig .

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Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 552/08 AS ER 25.07.2008 , Beschluß rechtskräftig

Das Nichtbewerben auf Vermittlungsvorschläge hin kann nicht zur Leistungsablehnung führen .

Das Nichtbewerben auf Vermittlungsvorschläge hin kann nicht zur Leistungsablehnung führen (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl, § 9 Rdnr 14). Für derartige Pflichtverletzungen ist das Sanktionssystem des § 31 SGB II geschaffen worden.

Ein Absenkungsbescheid ist rechtswidrig , wenn der unterbreitete Vermittlungsvorschlag keine zur Absenkung gemäß § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst.a SGB II bzw. § 31 Abs 1 Nr 1 Buchst.c SGB II ausreichende Rechtsfolgenbelehrung enthält . Es fehlen insbesondere Hinweise auf die Sanktionsmöglichkeiten nach § 31 SGB II. Offen bleiben kann deshalb, ob ein Absenkungsbescheid erlassen werden kann, ohne dass für den entsprechenden Zeitraum bereits Alg II bewilligt worden ist, denn ohne den Bezug von Leistungen ist der Hilfebedürftige evtl. nicht gehalten, sich um Arbeit zu bemühen.

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Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 448/08 AS ER 17.07.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Hartz-IV-Empfänger muß Leistungskürzung wegen Pflichtverletzung nur dann hinnehmen, wenn diese Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung exakt festgelegt wurden.

Hartz-IV-Empfänger müssen Leistungskürzungen wegen Pflichtverletzungen nur dann hinnehmen, wenn diese Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung exakt festgelegt wurden. So ist eine Sanktionierung wegen nicht ausreichender Bewerbungsbemühungen nur dann zulässig, wenn aus der Vereinbarung klar hervor geht, wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum geschrieben werden müssen und wie der Leistungsempfänger seine Bemühungen nachzuweisen hat . Der Eingliederungsvereinbarung war auch nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Bewerbungsschreiben auch bei der Behörde vorgelegt werden müssen.

Zum Rechtsweg gegen Hausverbot eines Sozialleistungsträgers .

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 B 371/08 AS 10.11.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Bei einem Hausverbot, das von einem sozialrechtlichen Leistungsträger erlassen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit den in der Sonderzuweisung genannten sozialrechtlichen Angelegenheiten steht und dem Grunde nach zu den Angelegenheiten des allgemeinen Verwaltungsrechts gehören soll, für die gemäß § 40 VwGO die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte zuständig sind (vgl. OVG Nordrhein-Wesfalen 5.3.2007 L 16 B 3/07 SF m.w.N.).

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Zum SGB XII - Kosten der Unterkunft nach § 29 SGB XII .

Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 577/08 SO ER 29.07.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Zur Übernahme der Reparaturkosten des Glaseinsatzes für die Schlafzimmertür .

Diese Kosten Kosten unterfallen weder den Voraussetzungen für einen einmaligen Bedarf nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII, noch gehören diese Kosten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 29 SGB XII.

Es handelt sich nicht um die Übernahme von turnusmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen (vgl. insoweit Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr 18), sondern um Kosten für die Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. insoweit Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008 § 20 Rdnr 27).

Die begehrten Reparaturkosten sind vom Regelsatz umfasst und nicht mehr den Unterkunftskosten zuzurechnen, da sie nur aus Anlass des Mietverhältnisses, aber nicht für die Unterkunft entstanden sind (vgl. insoweit für den Fall eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Hilfeempfänger Berlit aaO § 29 Rdnr 18).

Bei der beschädigten Tür handelt es sich nicht um eine reparaturbedürftige Wohnungseingangstür (vgl. für diesen Fall VG Hamburg, 13. Kammer vom 03.03.2005, Az: 13 K 76/74), sondern um eine Tür im Innenbereich. Insbesondere unter Berücksichtigung der Jahreszeit ist es zumutbar, zumindest die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.

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Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 517/08 SO ER 31.07.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Für einen Umzug muß eine Notwendigkeit bestehen und vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden .

Für einen Umzug benötigt ein Leistungsberechtigter, der während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt umzieht, keine Genehmigung oder Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe (vgl Grube in Grube/Wahrendorf 2. Auflage 2008 § 29 Rdnr. 42 mwN).

Für die Übernahme der Umzugskosten gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen, d.h. der Umzugsbedarf muss rechtzeitig im Sinne des § 18 SGB XII bekannt gemacht werden und eine Notwendigkeit für den Umzug muss bestehen (vgl Grube aaO Rdnr. 42).

Ein Umzug ist u.a. dann notwendig, wenn er vom Sozialhilfeträger veranlasst wird, oder er aus gesundheitlichen bzw. dringenden persönlichen Gründen erzwungen wird oder die Räumung der Wohnung bevorsteht (vgl. Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 57).

Die Dringlichkeit eines Umzuges konnte vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht werden .

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Zum SGB XII § 30 Abs. 1 SGB XII

Sozialgericht Freiburg S 4 SO 677/06 15.05.2008 , Urteil rechtskräftig

Kfz-Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuer begründen keinen Mehrbedarf im Sinne von § 30 Abs. 1 SGB XII .

Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII soll den Umständen Rechnung tragen, dass ältere Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, dadurch erhöhte Kosten haben (vgl. Münder in LPK-SGB XII, § 30 Rn. 8). Zusätzlich können gehbehinderte Menschen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos nutzen (§§ 145, 146 SGB IX) oder erhalten eine Ermäßigung der Kfz-Steuer (§ 3a Abs. 2 KraftStG). Durch die Pauschalierung des Mehrbedarfes wurde den besonderen Umständen gehbehinderter Menschen bereits Rechnung getragen. Eine abweichende höhere Festsetzung käme nur in Betracht, wenn tatsächlich ein zwingender erhöhter Bedarf des Leistungsberechtigten besteht, der sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt und der nicht schon von den Gründen, die zu einer pauschalen Erhöhung des Mehrbedarfs geführt haben, umfasst sind. Das alleinige Vorliegen des Merkzeichen G führt zunächst zur Gewährung des pauschalierten Mehrbedarfs und rechtfertigt noch nicht die generelle Gewährung eines höheren Bedarfes. Der pauschalierte Mehrbedarf sieht auch bereits einen erhöhten Bedarf an Fahrtkosten vor.
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