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Rechtsprechungsticker von Tacheles 49 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 49/2009

1. Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 5234/08 18.11.2009, Urteil

Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Vermögen zu berücksichtigen und kann somit die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausschließen.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen und den Lebensunterhalt, der mit ihm in einer Bedarfgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die bedarfsorientierte Sozialleistung Arbeitslosengeld II wird nicht geleistet, wenn und soweit der Bedarf durch zu berücksichtigendes Vermögen bestritten werden kann. Der Hilfebedürftige ist in diesem Fall nach dem Grundsatz der Subsidiarität auf das Vermögen zu verweisen, bis dieses verbraucht ist. Bis zum vollständigen Verbrauch besteht keine Hilfebedürftigkeit (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 9, RdNr. 20).

Unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierunter rechnen auch subjektive Rechte, absolute, wie das Eigentum, und relative, wie Forderungen gegen Dritte (z.B. Bankguthaben in Form von Girokonten oder Sparbücher oder Auszahlungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen aus bestehenden Versicherungsverhältnissen). Hiernach unterfällt auch die für die Klägerin bei der W AG und der DH AG bestehende Lebensversicherung unter dem Vermögensbegriff und ist hiernach als Vermögen zu berücksichtigen. Sie sind hierbei mit ihrem Verkehrswert einzustellen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dies ist der im Geschäftsverkehr erzielbare Erlös. In Falle einer Lebensversicherung ist dies deren Rückkaufswert (vgl. Mecke, a.a.O., § 12, RdNr. 93).

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,- EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch 16.250,- EUR nicht übersteigt, vom Vermögen abzusetzen. Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne setzt nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung eine vertragliche Vereinbarung voraus, nach der dem Begünstigten eine Verwertung des Altersvorsorgevermögens vor dem Eintritt in das Rentenbezugsalter, ausgeschlossen ist. Ein entsprechender Verwertungsausschluss, wie er seit dem 1. Januar 2005 aufgrund der Regelung des § 165 Abs. 3 VVG vereinbart werden konnte, wurde von der Klägerin im Hinblick auf die fondsgebundene Lebensversicherung bei der DH AG jedoch erst mit dem 7. Dezember 2006 vereinbart, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die Lebensversicherung noch verwerten. Eine zeitlich vorgelagerte Berücksichtigung ist daher nicht möglich, weswegen die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ausscheidet.

Schließlich ist die fondsgebundene Lebensversicherung bei der DH AG auch dem Grunde nach als Vermögen zu berücksichtigen. Die Lebensversicherung fällt nicht unter den Katalog des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, insbesonders nicht unter die dortige Nr. 6, nach der Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II stellt zusammen mit der besonderen Härte im Sinne der Alt. 2 einen allgemeinen Auffangtatbestand im Hinblick auf sich nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB II nicht von der Berücksichtigung ausgenommenen Sachen oder Rechte dar. Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstandes ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Dabei ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt der Rspr. des BSG zur Arbeitslosenhilfe vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990, Az.: B 11 RAr 133/88). Mithin erfordert die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einen Vergleich zwischen dem aus der Verwertung nach Abzug aller Kosten zur erzielenden Erlös und dem Substanzwert. Im Falle der Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist hierbei anhand eines Abgleichs zwischen dem Rückkaufswert der Lebensversicherung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu ermitteln, ob eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit besteht.

Eine prozentuale Differenz von 8, 98 % zwischen dem Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung und der Summe der hierauf eingezahlten Beiträge rechtfertigt die Annahme einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht.

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit zu Lasten der Klägerin liegt nicht vor. Auch stellt die Verwertung der Lebensversicherung für die Klägerin keine besondere Härte dar. Durch die Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II soll eine Möglichkeit geschaffen werden, besondere Härtefälle angemessen zu lösen (BT-Drucksache 15/1749, S. 32). Die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte ist unter besondere Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteile vom 15. April 2008, Az.: B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 56/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Alg II VO) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an, hinzutreten muss auch eine Versorgungslücke (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 35/08 R). Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Gerade die Kumulation von Faktoren wie bspw. der Herkunft des Vermögensgegenstandes, der vom Hilfebedürftigen vorgenommene Zweckbestimmung, dessen Alter und die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit, die in ihrem Zusammenspiel eine Versorgungslücke entstehen lassen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 35/08 R), vermögen eine besondere Härte zu begründen. In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass die Verwertung der Lebensversicherung bei der DH AG eine besondere Härte darstellt. Vor dem Hintergrund, dass der "Schutz" der Vermögenswerte dem Grunde nach, nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gewährleistet ist, und vorliegend nur deswegen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist, weil sie erst nach Ende des streitgegenständlichen Zeitraums einen Verwertungsausschluss nach § 165 VVG vereinbart hat, sieht der Senat bei Berücksichtigung der oben angeführten Faktoren keine besondere Härte begründet. Dies gründet darin, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum noch mehr als zehn Jahre vom regulären Rentenbezugsalter entfernt war. Auch weist der Versicherungsverlauf der Klägerin, wie aus dem vorliegenden Rentenbescheid ersichtlich ist, keine maßgeblichen Lücken auf.

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2. Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 466/09 NZB 07.09.2009 , Beschluss

Empfänger von SGB II-Leistungen können ihren Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Erwerbstätigkeit - nicht in tatsächlicher Höhe - geltend machen .

Die aufgeworfene Frage, ob er als Empfänger von SGB II-Leistungen Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Erwerbstätigkeit in tatsächlich angefallener Höhe geltend machen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort hierauf ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs 3 der Alg II-Verordnung. Diese am 01.01.2008 in Kraft getretene Regelung, die für den strittigen Fall explizit einen pauschalen Absetzbetrag vorsieht, basiert auf der Verordnungsermächtigung in § 13 Nr 3 SGB II. Diese geht dahin, den Verordnungsgeber bestimmen zu lassen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.

Der Senat hat keine Zweifel, dass die Beschränkung auf Pauschbeträge bei der Bemessung erhöhten Verpflegungsmehraufwands von Empfängern von Grundsicherungsleistungen verfassungskonform ist. Da der Begriff des Einkommens in § 11 SGB II nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ein eigenständiger Begriff ist (s. Hänlein in Gagel, SGB II, Kommentar, § 11 RdNr 14 mwN), ist ein Rückgriff auf steuerrechtliche Parallelen nur gerechtfertigt, wenn dies mit Sinn und Zweck des SGB II zu vereinbaren ist und eine Regelungslücke besteht. Ein Wesensmerkmal der Grundsicherung ist jedoch die Gewährleistung des Bedarfs durch pauschalierte Leistungen. Dementsprechend werden Abzüge von Einnahmen pauschaliert vorgenommen.

Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, dass die Festlegung des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwand zudem den Zweck verfolgt, Mehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit so weit wie möglich zu reduzieren. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB II), bevor sie steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch nehmen. Demgegenüber trifft das Steuerrecht mit seiner Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen auf eine ganz andere Interessenlage, da es dort darum geht, die Steuerlast des Einzelnen festzulegen.

Soweit die Kläger die Gleichbehandlung mit hilfebedürftigen Arbeitnehmern fordern, so ist es richtig, dass Aufwandsentschädigungen des Arbeitgebers als zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II anrechnungsfrei bleiben. Allerdings bleiben diese Zuwendungen nur unberücksichtigt, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Im Übrigen gehen die tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen in diesem Fall nicht zu Lasten des Steuerzahlers, sondern eines Dritten, des Arbeitgebers. Insoweit ist die Lage des Klägers nicht mit dem eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar. Art 3 Grundgesetz ist daher nicht verletzt.

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2.1 Bayerisches Landessozialgericht L 18 SO 52/09 B PKH 09.09.2009 , Beschluss

Eine Arbeitsmarktrente schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus .

Diese Frage beurteilt sich nach § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff SGB XII. Nach diesen Vorschriften erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie nicht schon nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind (§ 21 SGB XII). Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind Erwerbsfähige, also Personen, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs 1 SGB II). Dabei ist § 8 Abs 1 SGB II so zu verstehen, dass erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Demnach sind diejenigen Personen erwerbsfähig, die nicht im Sinne der Rentenversicherung voll erwerbsgemindert sind. Indes ist auch im Fall des Bezuges einer Arbeitsmarktrente nach § 43 Abs 2 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), dh bei einem quantitativen Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden und nicht möglicher Vermittlung eines geeigneten (Teilzeit-)Arbeitsplatzes, die zeitliche Grenze des § 8 Abs 1 SGB II überschritten, so dass von einer Leistungsberechtigung im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II auszugehen ist. Mithin stehen dem Bf keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu.

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2.2 Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 398/07 16.10.2008 , Urteil (B 14 AS 148/09 B 17.11.2009 )

Kein Anspruch auf Übernahme der Instandhaltungs- und Betriebskosten für das beruflich genutzte Kfz.

Unabhängig davon, ob solche Kosten Eingliederungsleistungen i.S.des § 16 SGB II darstellen, ist für Ansprüche nach dem SGB II erforderlich, dass Hilfebedürftigkeit besteht, denn nach § 7 Abs.1 SGB II erhalten Leistungen nach SGB II Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs.1 SGB II). Den Nachweis für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit im Rahmen einer aus dem Kläger und G bestehenden Bedarfsgemeinschaft hat der Kläger zu führen. Dies ist ihm nicht gelungen. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senates vom heutigen Tag im Rahmen der Verfahren L 11 AS 368/07 und L 11 AS 397/07 Bezug genommen.

Nachdem der Kläger mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs.1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, kann eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht erfolgen.

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2.3 Bayerisches Landessozialgericht L 18 SO 95/09 B ER 01.09.2009 , Beschluss

Kindergeld Minderjähriger ist Einkommen des Kindes, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird .

Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über Einkommen, das oberhalb der Bedarfsgrenze nach dem SGB XII liegt. Das Kindergeld ist entgegen der Auffassung des Ast als Einkommen zu berücksichtigen. Es ist bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (vgl. § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Der nicht für den Bedarf des Kindes benötigte Betrag ist als Einkommen des Ast, dem Kindergeldberechtigten, anzusehen. Die (Halb-)Waisenrenten sind ebenfalls als Einkommen anzurechnen, da diese Leistungen nicht im Sinne des § 83 Abs 1 SGB XII zu einem ausdrücklich genannten und von der Sozialhilfe abweichenden Zweck erbracht werden und daher als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. § 82 Abs 1 SGB XII).

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3. Bayerisches Landessozialgericht L 8 AS 215/09 B ER 14.05.2009 , Urteil

Hartz IV Empfängern dürfen für 3 Monate die Leistungen nach dem SGB II gestrichen werden, wenn sie sich beharrlich weigern, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben .

Was das Abwägungselement der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen betrifft, verkennt der Senat nicht, dass die mit der verhängten Sanktion verbundenen Beeinträchtigungen des Antragstellers schwer wiegen. Dem Antragsteller wurde die bewilligte existenzsichernde Grundsicherungsleistung für einen Zeitraum von drei Monaten auf Null abgesenkt. Im Rahmen der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Sanktion auf dem Verhalten des Antragstellers beruht, der in beharrlicher Weise gegen seine im SGB II geregelten und in den genannten Bescheiden der Antragsgegnerin konkretisierten Pflichten verstößt, dass der Antragsteller sich insbesondere regelmäßig weigert, Eingliederungsvereinbarungen zu unterschreiben, und dass das Verhalten des Antragstellers auch bereits zu mehreren Sanktionsentscheidungen geführt hat. Zum Zeitpunkt der Eilentscheidung des SG und des Senats war keine Obdachlosigkeit des Antragstellers gegeben; sie stand nach dem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen des Antragstellers, der angibt, "Mietnomade" zu sein, auch nicht unmittelbar bevor.

Auch die Folgenabwägung im Sinne der Doppelhypotheseprüfung (dazu BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02 juris Rn 7) führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und deren späterer, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Abweisung im Hauptsacheverfahren ist der Antragsteller zur Rückzahlung der ihm durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zugesprochenen Leistungen verpflichtet; eine Rückabwicklung der Folgen dürfte aber im Hinblick auf die finanzielle Situation des Antragstellers nicht möglich sein. Im umgekehrten Falle hätte der Antragsteller über einen Zeitraum von drei Monaten gravierende Beeinträchtigungen hinzunehmen. Sein Existenzminimum und damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II seine Menschenwürde sind jedoch durch die entsprechenden Leistungen, d.h. die Gewährung von Wertgutscheinen durch die Antragsgegnerin, sichergestellt. Dieser Leistungsumfang erscheint dem Senat im Hinblick auf den fast vollständig geklärten Sachverhalt als zumutbar.

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4. Thüringer Landessozialgericht L 7 AS 535/09 ER 27.07.2009 rechtskräftig , Beschluss

Bei der Umweltprämie/Abwrackprämie handelt es sich um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, die die Lage der Antragsteller nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II (teilweise) nicht mehr gerechtfertigt wären.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II soll einerseits bewirken, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des SGB II nicht verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern (BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/08 R mit weiteren Nachweisen). Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient. § 11 Abs 3 SGB II fordert keinen ausdrücklich im Gesetz genannten Zweck.

Hieran gemessen ist die Umweltprämie vorliegend als zweckgebundenes Einkommen zu qualifizieren, das nicht der Existenzsicherung dient, wobei der Senat die Frage offen lassen kann, ob dies davon abhängt, dass der Leistungsempfänger die Prämie - wie im Falle der Antragstellerin geschehen - auch tatsächlich zur Finanzierung des neu anzuschaffenden Pkw verwendet.

Mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen hat die Bundesregierung neben umweltpolitischen Zwecken die Absicht verbunden, durch Erleichterung der Anschaffung eines Neu- oder Jahreswagens, der mindestens die Schadstoffklasse "Euro 4 erfüllt" (und der Verschrottung eines Altfahrzeuges), die Konjunktur in diesem Wirtschaftsbereich zu beleben. Die Prämie wird hierbei nur dann gewährt, wenn sie für die Anschaffung eines (neuen) Pkw - wie hier durch die Antragstellerin - verwendet wird. Sie wird damit nicht gewährt für die Erfüllung grundlegender Bedarfe, deren Erfüllung auch die Leistungen nach dem SGB II dienen (so zu Recht auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2009 – L 20 B 59/09 AS ER, das allerdings die Frage letztlich offen gelassen hat).

Anders als die zuvor erwähnte Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2009 und die Beklagte geht allerdings der Senat nicht davon aus, dass die Zahlung der Umweltprämie die Lage der Antragsteller im Sinne der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II (hier für die Zeit von Juni bis September 2009) teilweise nicht gerechtfertigt wären (in diesem Sinne auch SG Magdeburg vom 15. April 2009 - S 16 AS 907/09 ER).

Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin mit der Umweltprämie einen durchaus erheblichen Geldbetrag in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für ein Verbrauchsgut erhalten hat (so zu Recht LSG Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2009, am angegebenen Ort). Allerdings stehen diese Gelder den Antragstellern nicht für den privaten Konsum, also für die Bedarfe zur Verfügung, die durch die Regelleistungen zu bestreiten sind. Denn die Umweltprämie sowie im übrigen auch das vom Vater der Antragstellerin erhaltene Darlehen hat die Antragstellerin jeweils zweckbestimmt zur Finanzierung des neuen PKW eingesetzt und somit letztlich einen Vermögensgegenstand (alter Pkw) durch einen neuen Vermögensgegenstand (neuer Pkw) ersetzt.

Die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller hat sich hierdurch aber in keiner Weise geschmälert, sodass durch die Nichtberücksichtigung der Umweltprämie kein ungerechtfertigter Doppelbezug von Leistungen nach dem SGB II und sonstigen Einnahmen erkennbar ist.

Nach alldem kann der Gesichtspunkt, auf den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner oben genannten Entscheidung hinweist, dass anders als bei der Anschaffung eines Pkw die Eigenheimzulage, die unter bestimmten Umständen als zweckbestimmte Leistung zu qualifizieren ist, der langfristigen - in der Regel so gut wie lebenslangen - Absicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens dient, das zugleich in der Verfassung mit Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes Berücksichtigung findet, keine Bedeutung haben.

Soweit der PKW Vermögen der Antragstellerin ist, ist dieses Vermögen geschützt, muss also infolgedessen nicht zur (teilweisen) Beseitigung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden. Denn als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II), wobei das Bundessozialgericht unter Rückgriff auf Werte aus der Kfz-Hilfeverordnung den Grenzwert der Angemessenheit für einen Pkw auf den Verkehrswert von 7.500 EUR festgesetzt hat. Besitzt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger einen Pkw, dessen Verkehrswert die Grenze von 7.500 EUR überschreitet, so wie dies hier wohl der Fall ist, so ist aber lediglich der überschießende Betrag als Vermögen einzusetzen (vgl. Spellbrink in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 12 Rz. 21,22 mit weitern Nachweisen). Infolgedessen könnte also, ganz unabhängig davon, in welchem Umfang der neue Pkw bereits im Vermögen der Antragstellerin steht, nur ein Betrag von 5.100 EUR berücksichtigt werden.

Hiervon ist allerdings, was aus § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II folgt, der jeweils zu berücksichtigende Vermögensfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3100,00 EUR, abzusetzen ist (vgl. Spellbrink, a.a.O.), der sich hier allein für die Antragstellerin auf 6750,00 Euro beläuft mit der Folge, dass der PKW bzw. das in ihm steckende Vermögen gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Das Vermögen des Antragstellers aus der abgeschlossenen privaten Rentenversicherung bleibt ebenfalls unberücksichtigt, weil es nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geschützt ist. Soweit der Antragsteller als nicht Erwerbsfähiger über das oben genannte Kfz verfügt, kann er sich zwar nicht auf den Schutz eines angemessenen Kraftfahrzeuges berufen (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Doch ist das Kraftfahrzeug mit Blick auf sein Alter und den Kilometerstand jedenfalls durch den ihm zustehenden Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II geschützt.

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4.1 Thüringer Landessozialgericht L 9 B 146/07 AS 01.12.2008 rechtskräftig , Beschluss

Nicht jede geringfügige Unterschreitung des Regelsatzes führt dazu, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist.

Nicht jede geringfügige Unterschreitung des Regelsatzes führt dazu, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Nach der Konzeption des SGB II gehen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes über die Sicherung des bloßen existentiellen Bedarfs hinaus. Dies ergibt sich zum einen aus der Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Gesetzgeber die Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. für einen gewissen Zeitraum anordnet, insbesondere aber aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe bis zu 10 v. H. der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen (vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2008 - Az.: L 9 AS 1/08 ER sowie Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - Az.: L 5 B 531/06 ER AS und Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - Az ...: L 3 B 158/06 AS-ER ).

Fehlt es demnach bei einem geringfügigen Unterschreiten der Regeleistung schon an einem Anordnungsgrund, muss dies erst Recht gelten, wenn nicht die Höhe des Regelsatzes, sondern die Gewährung des befristeten Zuschlags in Streit steht.

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5. Sozialgericht Dresden S 32 AS 1317/08 26.10.2009 , Urteil ( Berufung zugelassen )

Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sind bei Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen.

Nach § 11 Abs. 1 S.1 SGB sind alle Einnahmen in Geld und Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz zwar in § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II für zweckbestimmte Einnahmen eine Ausnahme gemacht, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hier aber nicht erfüllt. Hierzu müsste es sich um zweckbestimmte Einnahmen handeln, die anderen Zwecken als Leistungen nach dem SGB II dienen und die die Lage der Kläger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Hier fehlt es – anders als etwa bei vom Arbeitgeber steuerfrei ausgeglichenen Verpflegungsmehraufwendungen (hierzu Urteile der Kammer vom 2.2.2009, S 32 AS 817/08 und vom 5.1.2009, S 32 AS 4709/08) – bereits an der ersten Voraussetzung: Anders als die bisher vorherrschende Rechtsprechung (siehe insbesondere LSG Thüringen, Beschl. v. 8.3.2005, L 7 AS 112/05 ER unter zu pauschaler Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 21.8.1962, 11 Rv. 1056/60, BSGE 17, 242; SG Chemnitz, Urt. v. 20.6.2008, S 22 AS 4269/07 unter unzutreffender Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 21.3.1990, 7 Rar 86/87) und Literatur (Brühl, in Münder, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rdnr. 68, dritter Spiegelstrich; Schmidt, in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Losebl., Stand 2009, § 11 SGB II Rdnr. 125; Söhngen, in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 58) meint, handelt es sich bei den steuerfrei gewährten Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen bereits nicht um Einnahmen, die aufgrund einer Zweckbestimmung anderen Zwecken als Leistungen nach dem SGB II dienen (in diese Richtung für Erschwerniszulagen auch BSG, Urt. v. 27.2.2008, B 14/7b AS 32/06 R, Rdnr. 49; zweifelnd Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 61a).

Das ergibt sich aus folgendem:

1. Sinn des Gesamtkonzepts des § 11 SGB II (i.V.m. den Vorschriften der ALG II-V) ist es, eine Anrechnung solcher Leistungen als Einkommen auf den Bedarf zu erreichen, die im Einzelfall denselben Zwecken wie die Leistungen nach dem SGB II dienen, nämlich den Lebensunterhalt zu sichern. Hierdurch soll einerseits verhindert werden, dass der Grundsicherungsträger Leistungen erbringt, die dem Betreffenden (infolge eines Einkommens) zur Sicherung des Lebensunterhalts doppelt zur Verfügung stehen. Zum anderen soll insbesondere § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II verhindern, dass der Zweck einer Leistung, die erkennbar nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient, dadurch vereitelt wird, dass sie auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird (BSG, Urt. v. 6.12.2007 – B 14/7b AS 16/06 – Rdnr. 16). Daraus folgt, dass eine Leistung ist i.S.d. Vorschrift zweckbestimmt ist, wenn ihr erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen werden kann und die Leistung im Fall ihrer Anrechnung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ihren Zweck nicht erreichen würde (BSG, Urt. v. 6.12.2007 – B 14/7b AS 16/06 – Rdnr. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen dienen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht feststellbar anderen Zwecken als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese dienen der Sicherung des Lebensunterhalts von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht auf anderem Wege beseitigt werden kann (BSG, Urt. v. 6.12.2007 – B 14/7b AS 16/06 – Rdnr. 17). Eine erkennbar andere Zweckrichtung kann den Zuschlägen nicht beigemessen werden.

2. Anders als bei sog. Spesen, den Verpflegungsmehraufwendungen, die ebenso wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge (siehe § 3b EStG) bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei gewährt werden können (siehe § 3 Nr. 13 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG), ergibt sich eine solche Bestimmung eines anderen Zwecks als der Sicherung des Lebensunterhalts nicht bereits aus der Natur der Leistung. Wie die Bezeichnung bereits deutlich macht, sollen durch Verpflegungsmehraufwendungen nämlich die erhöhten Kosten der Ernährungsbeschaffung ausgeglichen werden, die eine auswärtige Beschäftigung fernab vom eigenen Haushalt mit sich bringt (vgl. Urteile der Kammer vom 2.2.2009, S 32 AS 817/08 und vom 5.1.2009, S 32 AS 4709/08; ferner SG Dresden, Beschl. v. 26.6.2008 – S 21 AS 1805/08 – Rdnr. 18). Ausgeglichen werden sollen durch Spesenzahlungen aber unter Umständen auch solche Kosten, die bei der Ausübung bestimmter Berufe, etwa dem des Fernfahrers, typischerweise anfallen, insbesondere Aufwendungen für die hygienische Versorgung an Raststätten oder Autohöfen. All dies sind Leistungen, die ersichtlich vom Zweck der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht erfasst sind. Eine solche eindeutige Zweckbestimmung ist bei den Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen nicht ersichtlich.

3. Eine hinreichende Zweckbestimmung kann auch nicht bereits darin gesehen oder dadurch fingiert werden, dass der vom Arbeitgeber gewährte Zuschlag einkommensteuerrechtlich privilegiert ist (vgl. § 3b Abs. 1 EStG). § 3b EStG ist aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführt und trotz fortwährender rechtspolitischer Diskussion gehalten worden, insbesondere weil es ein Allgemeininteresse an Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gibt (Erhard, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Nebengesetze, Losebl., Stand Mai 2009, § 3b EStG Rdnr. 5 m.w.N.) oder ein solches jedenfalls behauptet wird. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll steuerlich gefördert werden, um sie für die Arbeitnehmer attraktiv zu machen. Eingeführt wurde die Steuerfreiheit für Mehrarbeitslöhne zu Beginn des zweiten Weltkrieges (Erhard a.a.O. Rdnr. 2), wohl um zu demonstrieren, dass die Reichregierung selbst in Kriegszeiten in der Lage sei, Steuern zu senken, statt Kriegssteuern einzuführen. Dies alles zeigt, dass das Steuerrecht Lenkungsziele verfolgt, die von den Zwecken des SGB II, das den Lebensunterhalt der Hilfebedürftigen sicherstellen soll, grundverschieden sind. Diese steuerrechtlichen Lenkungsziele geben daher für die Frage der Zweckbestimmung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II nichts her.

4. Der den Zuschlägen bisweilen zugesprochene Zweck, sie glichen aus, dass Nachtarbeit den Menschen physisch stärker beanspruchende als die am Tage geleistete Arbeit; Nachtarbeit führe daher auch zu zusätzlichen Mahlzeiten (so insbesondere LSG Thüringen, Beschl. v. 8.3.2005, L 7 AS 112/05 ER unter Bezugnahme von BSG, Urt. v. 21.8.1962, 11 Rv. 1056/60, BSGE 17, 242), gibt die Realität nach Auffassung der Kammer nicht angemessen wieder. Jedenfalls hier lag der Fall so, dass der Kläger zu 2. dann, wenn es zu Nachtzuschlägen gekommen ist, verlängert vom Tag "in die Nacht hinein" gearbeitet hat. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er in diesen Fällen "weitere Pausen" brauchte, in denen er zusätzliche Mahlzeiten zu sich genommen habe. Dies zeigt, dass nicht die Nachtarbeit, sondern die Mehrarbeit an sich dazu führte, dass der Kläger zu 2. erhöhte Aufwendungen zu haben glaubt. Mit den Zuschlägen soll aber erklärtermaßen keine Mehrarbeit, sondern die Arbeit zur Nachtzeit privilegiert werden. Diese Argumentation kann zudem nicht erklären, weshalb gleiches auch für die Sonn- und Feiertagszuschläge gelten soll. Es ist nicht vorstellbar, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen den Menschen physisch stärker beanspruchen und deshalb zu erhöhtem Nahrungsbedarf führen soll als die Arbeit an Wochentagen. Über diese Frage geht insbesondere die Rechtsprechung des LSG Thüringen (Beschl. v. 8.3.2005, L 7 AS 112/05 ER) hinweg, obwohl sie sich ausdrücklich auch auf Sonn- und Feiertagszuschläge bezieht. Auch die Bezugnahme (insbesondere des SG Chemnitz, Urt. v. 20.6.2008, S 22 AS 4269/07) auf Entscheidungen des BSG zum Arbeitsförderungsrecht (BSG, Urt. v. 21.3.1990, 7 Rar 86/87), geht fehl. Zwar hat das BSG a.a.O. (allerdings in einem obiter dictum und ohne nähere Begründung) darauf verwiesen, dass die Zuschläge für Nachtarbeit unter § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG a.F. fielen. Allerdings stellte § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG a.F. selbst ausdrücklich klar, dass "nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen" als zweckbestimmte Einnahme zu gelten haben. Das BSG musste sich demnach zu einer argumentativen Absicherung nicht veranlasst sehen. Genau diese Vermutung der Zweckgebundenheit fehlt hingegen in § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG a.F. auch die in § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II enthaltene Einschränkung, die die Lage des Empfängers dürfe nicht so günstig beeinflusst sein, dass daneben Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären, nicht enthielt.

5. Da ein mit den Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen abzugeltender finanzieller Mehraufwand nicht erkennbar ist, stellen diese Zuschläge keine zweckbestimmten Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II dar. Sie können vom Hilfebedürftigen zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden.

Die Rechtsfrage, ob Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zudem weicht die Entscheidung der Kammer von den bereits vorliegenden – auch obergerichtlichen – Entscheidungen anderer Gerichte ab. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt vor dem Hintergrund der zu erwartenden weiteren Streitigkeiten im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124243&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. SG Detmold, Urteil vom 19.08.2009, Az. S 18 (23) AS 107/08 ( nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Landessozialgerichts NRW - L 20 AS 45/09)

Eine Einmalige Zahlung der Eltern ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung ist als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen .-zur Bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X bei Aufhebungsbescheiden . - Einkommen, das zum Ausgleich eines überzogenen Kontos verwendet wird, ist bedarfsmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R).

1. Der Aufhebungsbescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Formerfordernis dient der Klarstellungsfunktion des Verwaltungsaktes. Der Verfügungssatz, also die beabsichtigte Regelung, muss eindeutig sein. Es muss für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was geregelt werden sollte. Erforderlich ist, dass der durch die Aufhebung betroffene Bewilligungsbescheid hinreichend konkret benannt wird. Dies erfordert die Nennung des Datums des aufzuhebenden Bescheides, den Zeitraum, für den Leistungen aufgehoben werden, sowie den Umfang der Aufhebung (LSG NRW, Beschluss vom 01.07.2009, L 7 B 91/09 AS NZB; LSG NRW, Urteil vom 18.12.2006, L 20 SO 20/06). Soweit Leistungen für einzelne Monate nur teilweise aufgehoben werden, ist erforderlich, dass sich aus dem Aufhebungsbescheid klar ergibt, in welcher Höhe für den einzelnen Monat die Bewilligung aufgehoben wird (vgl. zum Arbeitslosengeld nach dem SGB III: BSG, Urteil vom 02.06.2004, B 7 AL 58/03 R). Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann allerdings die Begründung des Bescheides herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen und auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Bescheide zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R; BSG, Urteil vom 02.06.2004, B 7 AL 58/03 R). Der Bescheid der Beklagten nennt in seinem Verfügungssatz konkret die Bewilligungsbescheide vom 04.01.2006 und 19.06.2006 sowie die Monate (Juni, August, September und November 2006), die von der Aufhebung betroffen sind. Unschädlich ist, dass sich aus dem Verfügungssatz und der unmittelbar folgenden Begründung nicht ergibt, in welchem Umfang für die einzelnen Monate die ursprüngliche Bewilligung aufgehoben wird. Denn aus den beigefügten Berechnungen für die jeweiligen Monate lässt sich erkennen, in welchem Umfang die Beklagte Einkommen in den einzelnen Monaten angerechnet hat und welcher verbleibende Bedarf sich hieraus ergibt. Aus der Zusammenschau mit den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden, in denen der Bewilligung kein anrechenbares Einkommen zugrunde gelegt wurde, ergibt sich somit problemlos der Umfang der teilweisen Aufhebung für die einzelnen Monate. Insbesondere muss der Adressat des Aufhebungsbescheides hier selbst keine aufwändigen Rechenschritte unternehmen, um zu wissen, in welchem Umfang eine Aufhebung erfolgt ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.08.2008, L 7 AS 304/07).

2. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II selbst sowie in § 11 Abs. 3 und 4 SGB II und § 1 ALG II-VO genannten Leistungen und Zuwendungen.

Einkommen im Sinn dieser Norm ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Einkommen sind somit solche Einnahmen, die den Vermögensstand der Person vermehren, die solche Einnahmen hat. Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Ohne Bedeutung ist auch, ob die Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, ob sie steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen. Umfasst werden also sämtliche Geldzahlungen (Söhngen in: juris-PK-SGB II, § 11 Rn. 36). Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008, L 13 AS 97/08 ER; Gagel, SGB III, § 11 SGB II, Rn. 17).

Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses des Einkommensbegriffes aus dem SGB II sind die dem Kläger zugeflossenen Einnahmen zutreffend als bedarfsminderndes Einkommen bewertet worden.

Das Gericht kann nach den Ausführungen des Klägers sowie der uneidlichen Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen im Erörterungstermin davon ausgehen, dass es sich bei den einmaligen Einnahmen jeweils um Zahlungen der Eltern an ihren Sohn, den Kläger, handelte, die in Form eines Privatdarlehens gewährt wurden. Ebenfalls ist die Kammer davon überzeugt, dass keine konkreten Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden, sondern eine Rückzahlung vereinbart wurde, die von der finanziellen Situation des Klägers abhängen soll.

Der Bewertung als bedarfsminderndes Einkommen steht nicht entgegen, dass die dem Kläger zugeflossenen Einnahmen aufgrund der darlehensweisen Gewährung durch seine Eltern mit einer grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind. Auch ein Einkommenszufluss durch darlehensweise gewährte Mittel stellt eine dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme dar. Hierauf hat keinen Einfluss, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung kann sich eine andere Bewertung in solchen Fällen ergeben, in denen sich die Rückzahlungspflicht auch tatsächlich unmittelbar auf die finanzielle Situation des Hilfebedürftigen auswirkt, etwa weil er zur unverzüglichen ratenweisen Tilgung des Darlehens verpflichtet ist und dieser Verpflichtung auch nachkommt (in diesem Sinn SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008, S 2 AS 270/08). Abzustellen ist insofern auf den Aspekt, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann (LSG NRW, Urteil vom 11.12.2008, L 7 AS 62/08). Eine solche eindeutige Rückzahlungspflicht, die dazu führt, dass eine Einnahme dergestalt mit einer ihren Wert mindernden Rückzahlungspflicht verbunden ist, dass die Einnahme den aktuellen Vermögensstand nicht vermehrt kann, jedoch nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine Rückzahlungspflicht zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft bestehen soll. Hierbei reicht nicht aus, dass die Rückzahlung zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgen soll (so aber LSG NRW, a.a.O.). Denn aus einer bloßen Rückzahlungspflicht, die aber aktuell nicht bedient wird, folgt nicht, dass entsprechende Einnahmen nicht zur Sicherung des aktuellen Bedarfes zur Verfügung stünden (SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 10.06.2009, S 2 AS 1472/08). Hierfür spricht, dass auch bei Einnahmen, welche unstreitig bedarfsminderndes Einkommen darstellen, die nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden, sondern für andere Zwecke (beispielsweise zur Schuldentilgung) verbraucht werden, kein Fall der Nichtberücksichtigung der Einnahme vorliegt (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R; BSG, Urteil vom 14.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R). Wenn aber auch der tatsächliche Abfluss von Einnahmen einer Einkommensanrechnung nicht entgegensteht, kann eine bloße Rückzahlungsverpflichtung als solches nicht die Nichtverfügbarkeit der Einnahme fingieren. Vielmehr stehen jemandem, der Gelder aus einem Darlehen erhält, diese zunächst zu seiner freien Verfügung, wenn er den wertmäßig erhaltenen Betrag nur langfristig wieder abzugeben hat, was vor allem bei Darlehen ohne sofortige Rückzahlungsverpflichtung der Fall ist.

Dem steht nicht entgegen, dass es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Recht der Arbeitslosenhilfe entsprach, dass Mittel aus Darlehen grundsätzlich kein Einkommen waren, welches sich auf die Gewährung der Arbeitslosenhilfe auswirkte (BSG, Urteil vom 13.06.1985, 7 RAr 27/84). Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass zwischen der Arbeitslosenhilfe und der sie ersetzenden Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II systematische Unterschiede bestehen. Zwar handelt es sich bei beiden Leistungen um steuerfinanzierte Systeme der sozialen Sicherung. Während die Leistungen der Arbeitslosenhilfe jedoch Lohnersatzfunktion hatten und in der Höhe an die früheren Einkünfte anknüpften, sind die Leistungen nach dem SGB II in der Höhe bedarfsabhängig und knüpfen nicht an das früher erzielte Einkommen, sondern an den Zweck der Existenzsicherung an (hierzu BSG, Urteil vom 06.12.2007, B 14/7b AS 22/06 R). Die Regelungen des SGB II sind insbesondere im Bereich der Berücksichtigung von Einkommen den früheren Regelungen im Recht der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nachgebildet (BSG, Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 15/06 R; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 3; BT-Drs. 15/1516, S. 53). Auch im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe war anerkannt, dass darlehensweise erbrachte Hilfen von Dritten Auswirkungen auf den Sozialhilfeanspruch haben können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1979, VI 3798/78; BVerwG, Urteil vom 10.05.1967, 5 C 150.66). Gleichfalls wird für die dem § 11 SGB II entsprechende Parallelvorschrift in § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) davon ausgegangen, dass auch darlehensweise Zuflüsse sozialhilferechtliches Einkommen sind (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 82 Rn. 27). Schließlich spricht auch der Vergleich mit dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht dafür, ein Darlehen welches ohne konkret zu erfüllende Rückzahlungsverpflichtung gewährt wird, als Einkommen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht wird davon ausgegangen, dass der Unterhaltsbedarf sich durch als Darlehen erbrachte Leistungen mindern kann. Nämlich in den Fällen, in denen ein Darlehen unter günstigen Bedingungen wie Zinslosigkeit und schonenden Rückzahlungsmodalitäten gewährt wird (BGH NJW 1985, 2231).

Ein Leistungsempfänger wird durch ein entsprechendes Verständnis des Einkommensbegriffes aus § 11 SGB II auch nicht unzumutbar benachteiligt. Die Vereinbarung über ein Darlehen wird vom Betroffenen aus freien Stücken geschlossen, ebenso erfolgt die Entgegennahme des Zuflusses aus einer freien Entscheidung des Leistungsempfängers. Während des Leistungsbezuges steht ihm die Möglichkeit offen möglichen Rückforderungsansprüchen seiner Gläubiger die zivilprozessualen Pfändungsfreigrenzen entgegenzuhalten. In diesem Fall würde sich das Risiko jedes Gläubigers realisieren, der Anspruche gegen Personen innehat, welche über Einkommen und Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen verfügen (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; SG Reutlingen, a.a.O.). Nach dem Grundsatz des Forderns aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II und dem Subsidaritätsprinzip, welches in § 3 Abs. 3 SGB II zum Ausdruck gebracht wird, ist ein Hilfebedürftiger nicht verpflichtet, zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes Darlehensverbindlichkeiten einzugehen. Entschließt sich ein Hilfeempfänger jedoch dazu Darlehen eines Kreditgebers in Anspruch zu nehmen, so kann er der bedarfsmindernden Berücksichtigung der Einnahme nicht entgegenhalten er wäre nicht zur Darlehensaufnahme verpflichtet gewesen.

Weiterhin steht der bedarfsmindernden Berücksichtigung der Einnahmen auch nicht entgegen, dass nach den Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Einnahmen zur Deckung des Kontos verwendet wurden. Das Gericht muss hierbei nicht aufklären, ob das Konto des Klägers jeweils zum Zeitpunkt des Einganges der Zahlungen im Soll stand. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ändert dies nichts an der Tatsache, dass auch solches Einkommen, das zum Ausgleich eines überzogenen Kontos verwendet wird, bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Zahlungen, welche der Kläger nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren und den Bekundungen seiner Eltern als Zeugen vorrangig zur Deckung von Kosten in Bezug auf das von ihm genutzte Auto erhalten hat, daneben auch Verwendung gefunden haben, um das Konto des Klägers auszugleichen.

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7. Sozialgericht Dortmund S 22 AS 66/08 17.07.2009 , Urteil

Darlehn an Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht als Einkommen angerechnet, dabei ist unschädlich, dass bei Vereinbarung des Darlehns der konkrete Zeitpunkt für die Begleichung der Forderung zunächst offen gelassen wurde .

Gemäß § 11 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einkommen in diesem Sinne stellt ein Darlehn jedoch nicht dar, weil durch ein Darlehn die wirtschaftliche Situation des Empfängers nicht verbessert wird. Das Darlehn stellt deshalb keinen vermögenswerten Vorteil dar, weil zugleich seine Rückzahlung geschuldet wird (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.06.1985, Az.: 7 R AR 27/84, Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08, Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2008, Az.: L 7 B 240/07 AS). Dabei ist entscheidungerheblich, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt werden kann, was nach den Umständen des Einzelfalles zu würdigen ist. Die Kammer hat sich durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen davon überzeugt, dass es sich bei den von Januar 2006 bis März 2007 dem Kläger durch den Zeugen zur Verfügung gestellten monatlichen Beträgen um ein Darlehn und nicht etwa um ein Geschenk gehandelt hat. Die Kammer hat insbesondere keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und des Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gesehen. Die Kammer hat sich insbesondere der Auffassung angeschlossen, dass es unschädlich ist, dass bei Vereinbarung des Darlehns der konkrete Zeitpunkt für die Begleichung der Forderung zunächst offen gelassen wurde (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08), denn der Kläger und der Zeuge haben jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden sollte, sobald der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben würde. Schließlich hat der Kläger ein Teil der Darlehnsschuld nach Erhalt einer Nachzahlung der Beklagten aus einer anderen Angelegenheit in Höhe von 1600,- Euro in einer Summe zurückbezahlt und sodann ab Januar 2008 monatliche Rückzahlungen in Höhe von 100,- Euro geleistet.

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8. Sozialgericht Konstanz S 3 AS 2665/09 ER 05.11.2009 , Beschluss

Kasachische Staatsangehörige , die wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, haben aufgrund verfassungskonformer Auslegung trotz der in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen gegenteiligen Ansicht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen aus § 23 in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB XII als Darlehen .

Verfassungsrechtlich ist nach Art. 1 Abs. 1 und 20 Grundgesetz ein Existenzminimum dergestalt garantiert ist, dass es Aufgabe des Staates ist, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 -, BVerfGE 82, 60 [80]). Das Regelungsgefüge aus § 21 Abs. 1 SGB XII und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist im Lichte dieses verfassungsrechtlichen Gebotes dahingehend auszulegen, dass für die normbetroffenen Ausländer zumindest die unabweisbare Hilfe gewährleistet ist.

Weil es der Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII ohne weiteres erlaubt, Ausländer, die wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Leistungen nach dem Zweiten Buch beziehen können, als bereits "dem Grunde nach" von diesen Leistungen ausgeschlossen anzusehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2006, a. a. O.), erscheint es von Verfassung wegen geboten, auch entgegen den erklärten Willen des historischen Gesetzgebers § 21 Abs. 1 SGB XII entsprechend seinem Wortlaut und im Einklang mit den Gebot der Sicherung der unabweisbaren Hilfe so zu verstehen, dass für solche Ausländer ein Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch "dem Grunde nach" gerade nicht besteht und damit der Leistungsausschluss für die Sozialhilfe nicht greift.

Während der ersten drei Monates ihres Aufenthalts in Deutschland besteht also für die Antragsteller bereits dem Grunde nach kein Leistungsanspruch gemäß dem Zweiten Buch, so dass die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 23, 27 ff. SGB XII insoweit möglich bleibt (so Birk in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 23 Rdnr. 7 und im Ergebnis auch Schumacher in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Loseblatt Stand März 2009, § 21 SGB XII Rdnr. 17 b a. E.).

Der gegenteiligen Auffassung, welche die Grundsicherungsverantwortung in den ersten drei Monaten noch beim Herkunftsstaat sieht und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für ausgeschlossen hält (vgl. Hänlein in: Gagel, SGB II und SGB III, § 7 SGB II Rdnr. 73), vermag sich das Gericht schon wegen der dargelegten verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nicht anzuschließen. Legal eingereiste Ausländer wie die Antragsteller, denen zudem eine kurzfristige Rückkehr in ihr Heimatland schon wegen der Transportkosten nicht möglich ist, gerieten bei dieser Auslegung in die ausweglose Situation, dass sie einerseits im Inland keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten könnten, andererseits aber auch nicht die Möglichkeit hätten, das Leistungssystem des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.

Kommt demnach ein Anspruch auf laufende Hilfe grundsätzlich in Betracht, so liegen nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch dessen weitere Voraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Insbesondere sind die Antragsteller augenscheinlich mittellos, denn sie dürften auch keinen realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann bzw. Vater haben, da dieser selbst bedürftigkeitsabhängige Leistungen nach dem Zweiten Buch bezieht.

Gegen den Beigeladenen besteht daher ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt.

Ein Anordnungsgrund besteht allerdings erst ab Antragseingang bei Gericht.

Haben die Antragsteller somit einen Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe glaubhaft gemacht, so ist - jedenfalls im Falle deren vollständiger Versagung - der Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich besonders dringlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 - V C 223.65 -, BVerwGE 25, 36 [41]); es besteht also für die Zukunft auch ein Anordnungsgrund.

Diese besondere Dringlichkeit der Regelung gilt allerdings nicht für die Vergangenheit, also die Zeit vor Eingang des Antrags beim Sozialgericht. Einstweilige Regelungen über die Bewilligung laufender Leistungen können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für im Zeitpunkt des Antragseingangs bereits vergangene Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 -, VBlBW 1994, 109 m. w. N.). Von einer Bewältigung der Notlage in diesem Sinne kann höchstens dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn durch die Versagung der Leistung in der Vergangenheit eine Folge (z. B. Mietschulden) ausgelöst wurde, die eine aktuelle Notlage (z. B. Verlust der Unterkunft) verursacht.

Schließlich stellt die getroffene Entscheidung auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Zum einen rechtfertigt sich die Vorgehensweise durch die aktuelle Notlage der Antragsteller, der nicht anders begegnet werden kann. Zum anderen hat das Gericht nur eine darlehensweise Gewährung anordnet. Bei Sozialleistungen kann in Ausübung des dem Gericht nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Gestaltungsermessens eine solche Gewährung ausgesprochen werden, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung entsprochen (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B -, vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B -, vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 1993, a. a. O.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124452&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

9. Sozialgericht Kassel S 3 AS 322/09 ER 18.11.2009 , Beschluss

Die Argen in Deutschland haben die verfassungsrechtliche Verpflichtung, für Bedürftige im Falle einer verschärften Sanktion das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren(Sachleistzungen ) .

Mit dem Sanktionsbescheid hob die Antragsgegnerin die Leistung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 vollständig auf. Für diesen Fall ist die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu beachten. Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits sind eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann. Mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geht die erkennende Kammer vom Erfordernis zeitgleicher Entscheidungen indessen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dergestalt aus, dass der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Anderenfalls stünde die Gefährdung des physischen Existenzminimums im Raum (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, AJ. RS 2009 72264).

Dieses Erfordernis verfassungskonformer Auslegung ergibt sich – worauf das LSG Nordrhein-Westfalen zutreffend hinweist – aus Folgendem: Die Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot (Artikel 20 Abs. 1, Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) Geltung zu verschaffen. Dabei kann sie einen Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen, weil das Grundgesetz für die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht. Verpflichtet ist die Gesetzgebung von Verfassung wegen jedoch, für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Zu diesem, das "nackte Überleben" sichernde physische Existenzminimum, gehören neben Obdach und ausreichender medizinischer Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung. Die Verpflichtung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, diese existentiellen Bedarfe sicher zu stellen, folgt aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen Organe ergeben. Diese Regelungen begründen eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit sowie hinsichtlich der Würde der Menschen. Diese Schutzpflichten sind auch bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu berücksichtigen; ihr ist damit, soweit erforderlich, auch prozedural zu entsprechen. Dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist zur Überzeugung des Gerichts bei der Auslegung der Sanktionsnormen des § 31 SGB II in der dargelegten Weise Rechnung zu tragen. Denn ordnet der Grundsicherungsträger den Wegfall des Arbeitslosengeldes II an, besteht die konkrete Gefahr, dass dem Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung stehen wird. Der Grundsicherungsträger ist deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der Sanktion den Hilfebedürftigen – etwa im Rahmen der Anhörung – über die Möglichkeit zu informieren, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten zu können. Erst diese Information versetzt den Grundsicherungsträger in die Lage, das ihm insoweit durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II grundsätzlich eröffnete Ermessen ermessensfehlerfrei auszuüben. Der Grundsicherungsträger wird die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu berücksichtigen haben. Ob sich das Ermessen in diesen Fällen in jedem Fall auf Null reduziert, konnte vorliegend dahingestellt bleiben.

Diesen rechtlichen Vorgaben ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Dass der Antragsteller aufgrund vorangegangener Sanktionen Kenntnis von der Möglichkeit hatte, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, steht nicht fest. Indessen ist der Grundsicherungsträger auch von Verfassung wegen verpflichtet, die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des Leistungsfalles zu begleiten. Auch ist zweifelhaft, ob der Antragsteller die weiteren Konsequenzen bedacht hat. So dürfte etwa der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung davon abhängen, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden oder nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a in Sozialgesetzbuch 5. Buch – SGB V).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124332&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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