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Rechtsprechungsticker von Tacheles 50 KW / 2008

Rechtsprechungsticker 50/KW erarbeitet von Lusjena .


1. Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II .

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2008, Az. L 2 AS 71/06

Promotionsstudent hat Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II .

Promotionsstudiengänge gehören grundsätzlich nicht zu den nach BAföG förderungsfähigen Ausbildungen, weil sie nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Anders ist es beim sog. grundständigen Promotionsstudium, mit dessen Absolvieren erstmals ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird und das eine Ausnahme darstellt, die hier nicht vorliegt.

Es ist kein Studiengang, der auf einen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt; es setzt vielmehr in der Regel das Vorhandensein eines berufsqualifizierenden Abschlusses voraus. Das Promotionsstudium ist als Ausbildung nicht berufszielorientiert und damit grundsätzlich nicht nach BAföG förderungsfähig (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az. 7 S 2963/94, SG Reutlingen, Urteil vom 13. März 2006, Az. S 12 AS 2707/05). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Promotion ausnahmsweise dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977, BVerwGE 54, 186; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 1994, Az. 16 B 22/94; ). Dies ist hier indes nicht der Fall.

Das Promotionsstudium fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BAföG und ist damit dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Es ist genauso zu beurteilen wie ein Teilzeitstudium, das mangels Inanspruchnahme der vollen Arbeitskraft des Auszubildenden grundsätzlich nicht förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 5 BAföG; vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007, Az. L 7 AS 1130/06 ER, FEVS 59, 45), oder wie ein berufsbegleitender postgradualer Aufbaustudiengang Master, der nicht auf einen Bachelor-Studiengang aufbaut (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 8. März 2006, Az. L 7 AS 63/06 ER) und daher nicht förderungsfähig ist.

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2. Zum Begriff des Einkommens nach § 11 SGB II .

Bundessozialgericht B 4 AS 29/07 R vom 30.09.2008

Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht Vermögen iS des § 12 SGB II.

Die Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen endet weder mit dem Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums noch durch eine neue Antragstellung.

Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zB durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat (vgl zum Monatsprinzip Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008, § 41 RdNr 10 f) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (s hierzu beim Vermögen BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R) - Antragstellung und dem "Wiedereintritt" von Hilfebedürftigkeit. Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen , dies gilt selbst dann , wenn sich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dadurch außerstande sieht , bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.2.2007 - L 12 AS 12/06). Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R).

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Sozialgericht Aachen S 14 AS 130/08 ER 11.11.2008 ,Beschluß nicht rechtskräftig

Das Schulgeld ist nicht absetzbar von den Bafög- Leistungen

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen. Die BAföG-Leistungen sind solche Einnahmen in Geld.

Eine Bereinigung des Einkommens in Form der BAföG-Leistungen durch das Schulgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II (wie vom LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2008, L 28 B 553/08 AS ER favorisiert) kommt nicht in Betracht, da das Schulgeld für den Bezug von BAföG-Leistungen nicht "notwendig" im Sinne dieser Norm ist (vgl. näher LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2007, L 5 B 949/07 AS ER).

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SG Speyer S 14 AS 179/08 vom 15.08.2008 , rechtskräftiges Urteil

Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II .

Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen . Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so muss dies erst Recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft sind. Die Klägerin hat durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemannes an die Privatschulen überwiesen wird. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, hat die Beklagte hingegen nicht darlegen können, was im Übrigen auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar ist. Außerdem ist, so die Richter weiter, gesetzlich geregelt, dass Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Hartz-IV-Leistungen dienten, dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt sind. Hiervon war vorliegend aber auszugehen, weil die Klägerin über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemannes weder verfügen konnte noch darauf Zugriff hatte.

Quelle: PM des Sozialgericht Speyer

Sozialgericht Berlin S 159 AS 21256/08 ER 28.07.2008 , Beschluß nicht rechtskräftig

Verluste aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt können nicht dem Gründungszuschuss verrechnet werden .

Bei dem Gründungszuschuss handelt sich insoweit nicht um Einnahmen, die als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und deshalb nach § 11 Absatz 3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.02.2008 Az. L 32 B 59/08 AS ER).

Verluste aus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt können nicht mit dem Gründungszuschuss verrechnet werden (vgl. für den Existenzgründungszuschuss LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.08, Az. L 20 B 223 /07 ER ) .

Der Gründungszuschuss ist keine Einnahme im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Er steht zwar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, er wird aber nicht durch selbständige Tätigkeit erwirtschaftet.

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3. Zum Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 Abs. 4 SGB II .

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 179/08 AS ER 12.11.2008 , Beschluß rechtskräftig

Behinderter Hartz IV Empfänger hat durch die hervorgerufene Kosten seines PKW Anspruch auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II .

Die dem Antragsteller gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. § 100 SGB III von der Behörde gewährten Leistungen in Form der Vermittlung, Arbeitsangebote, Reise- und Bewerbungskosten sind mit den in § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX genannten Leistungen identisch. Auch wenn bisher offen ist, was unter sonstigen Hilfen im Sinne des § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II anzusehen ist (vgl. dazu Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 21 Rn 45), erscheint es doch naheliegend, die von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen als solche zu qualifizieren.

Der Zuschlag zum Regelbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II soll einen tatsächlichen Mehrbedarf abdecken, der durch die Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund der Behinderung bzw. durch die in § 21 Abs. 4 SGB II benannten Maßnahmen entsteht (vgl. Knickrehm, NZS, 2007, 128; Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 21 Rn. 21).

Ein solcher Mehrbedarf besteht auch beim Antragsteller infolge der ihm von der Antragsgegnerin u.a. durch die Eingliederungsvereinbarungen auferlegten Pflichten und der von ihr infolgedessen gewährten Leistungen. Ohne die Vorhaltung des behindertengerecht ausgestatteten Pkw ist er, was nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen unzweifelhaft ist, nicht in der Lage, Bewerbungsgespräche, Qualifizierungsmaßnahmen etc. wahrzunehmen. Mit der Haltung dieses Pkw s wird seine Erwerbsfähigkeit gerade erst gewährleistet. Die ihm dadurch entstehenden Kosten sind daher sowohl leistungs- wie behinderungsbedingt, weil er ohne seine Behinderung den Wagen aufgeben oder ein einfacheres Gefährt nutzen könnte.

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4. Zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II .

Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 2051/07 24.10.2008 , Urteil

Keine rückwirkende Anrechnung eines zeitlich später erfolgten Geldzuflusses - Wohngeld - .

Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten zur Feststellung einer Angemessenheitsgrenze ist der Rückgriff auf die Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10% zugunsten der Leistungsbezieher gerechtfertigt . Mit dem zuerkannten Zuschlag von 10 % werde u.a. berücksichtigt, dass die Wohnnebenkosten im Vergleich zu den seit 2001 unveränderten Tabellenwerten zu § 8 Wohngeldgesetz enorm gestiegen seien (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 11.03.2008 Az. L 7 AS 332/07; BSG Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R).

Im Rahmen der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf Wohnraum ist für vier Personen abzustellen , denn als Alleinerziehende mit zwei kleinen Kindern besteht ein erhöhter Platzbedarf .

Eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze aufgrund der Tatsache, dass die Hilfesuchenden im selbst genutztem Eigentum leben, scheidet aus. (Bundessozialgericht Urteil vom 15.04.2008 Az. B 14/7b AS 34/06 R) .

Eine rückwirkende Anrechnung eines zeitlich später erfolgten Geldzuflusses lässt das SGB II nicht zu. Aufgrund des dem SGB II zugrunde liegenden Bedarfsdeckungsprinzips kann Einkommen nicht für die Vergangenheit angerechnet werden.

Auch kommt keine Verweisung auf eine tatsächlich bestehende zumutbare und kurzfristig realisierbare, aber ungenützte Selbsthilfemöglichkeit in Betracht (vgl. dazu Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, Kommentar 2. Auflage 2008 § 11 RN 14; Hengelhaupt in Hauck/Nofzk SGB II § 11 RN 98). Eine Verweisung auf die vorrangige Geltendmachung von Wohngeldansprüchen könnte unter Umständen in Betracht kommen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 09.05.2008 Az. L 13 b 117/07 AS). Eine Entscheidung, ob eine Verpflichtung der Klägerinnen zum Bezug von Wohngeld besteht, ist jedoch nicht notwendig. Abgestellt werden könnte nur auf tatsächlich bestehende Selbsthilfemöglichkeiten. Sofern den Klägerinnen eine sonstige Selbsthilfemöglichkeit in der Form des vorrangigen Bezuges von Wohngeld nicht offen gestanden hat, kommt eine Verweisung nicht in Betracht. Dies bedeutet im Fall einer Verweisung auf evtl. zu beziehendes Wohngeld, dass wenn gesetzlich ausgeschlossen ist, dass Wohngeld bezogen wird, eine solche Verweisung ausscheidet (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29.06.2007 Az. L 13 AS 45/07, auch zitiert mit dem Az. L 13 AS 5/07 ER, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 09.05.2008 Az. L 13 b 117/07 AS).

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5. Zum Mehrbedarf für das Merkzeichen G bei Sozialgeldempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II .

Sozialgericht Aachen S 11 AS 96/08 26.08.2008 , Urteil

Schwerbehinderte - 10 Jährige Sozialgeldempfängerin - hat Anspruch auf Mehrbedarf für das Merkzeichen G in Höhe von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung .

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Personen einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind.

Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist hierfür nicht erforderlich. Sie ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift oder der Gesetzessystematik noch ist sie in die Vorschrift aufgrund der Gesetzesbegründung hineinzulesen .

Obwohl zur Vorschrift des § 28 SGB II in der Literatur zur Bestimmung der Gruppe der "nicht erwerbsfähigen" teils auf § 8 SGB II, verwiesen wird (Breitkreuz in: BeckOK SGB II § 28 Rn. 4; Rothkegel in: Gagel, SGB III, 31. Ergänzungslieferung 2008), der zum Alter keine Regelung trifft, entspricht es einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben "nicht erwerbsfähige Angehörige" im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind und demnach Sozialgeld erhalten und insoweit sogar die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten bilden (Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 28 Rn. 8; Birk in: LPK-SGB II. § 28 Rn. 9; Altenweger in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 28 Rn. 5; Breitkreuz in: BeckOK SGB II § 28 Rn. 4; zur Rechtsprechung vgl. nur BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R, m.w.N. wo ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass die Sozialgeldberechtigung von Kindern unter fünfzehn "unstreitig" sei). Um "nicht erwerbsfähiger Angehöriger" nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu sein kommt es demnach nach einhelliger Meinung nicht zwingend auf den in § 8 Abs. 1 SGB II geregelten Gesundheitszustand an, sondern es sind auch andere Umstände zu berücksichtigen, die einer Erwerbsfähigkeit entgegenstehen mit der Folge, dass auch Minderjährige, die aus rechtlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können "nicht erwerbsfähig" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Eine andere Sichtweise wäre auch sinnwidrig, da in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II der Sozialgeldsatz für Personen geregelt ist, die bis zu 14 Jahre alt sind und der Gesetzgeber somit offensichtlich davon ausging, mit § 28 SGB II (auch) Leistungen für Personen zu regeln, die unabhängig vom Gesundheitszustand nicht erwerbsfähig sind.

Wenn somit auch Minderjährige unter den Begriff des "nicht erwerbsfähigen Angehörigen" nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB fallen, gibt es keinen Grund, den in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II enthaltenen Begriff der "nichterwerbsfähigen Person" anders auszulegen. Insbesondere ist keine Altersgrenze in die Vorschrift hineinzulesen. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Vergleich der in den Ziffern 2 und 4. geregelten Mehrbedarfe. Während in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB II ausdrücklich geregelt ist, dass der darin enthaltene Mehrbedarf nur Personen zusteht, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, fehlt eine entsprechende Regelung in Nr. 4. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies ein "gesetzgeberisches Versehen" ist. Die in Nr. 2 geregelte Altersgrenze fand mit dem selben Gesetz Eingang ins SGB II wie der in Nr. 4 enthaltene Mehrbedarf. In der Gesetzesbegründung heißt es zu Nr. 2 wörtlich "Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen beseitigt. Behinderte Sozialgeldbezieher erhalten - wie auch Arbeitslosengeld II-Bezieher - einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres." (BT-Drucks. 16/1410 S. 25, Zu Buchstabe a). Wenn der Gesetzgeber eine (überschaubar lange) Vorschrift ändert und in einer Ziffer gezielt eine Altersgrenze einfügt, sollte davon ausgegangen werden können, dass er in der Lage gewesen wäre, die identische - oder die vom Beklagten mit 18 Jahren angesetzte abweichende - Altersgrenze in die übernächste Ziffer ebenfalls einzufügen, wenn dies denn beabsichtigt gewesen wäre.

Die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II legt ebenfalls keine Altersgrenze nahe. Laut Gesetzesbegründung sollte mit der Einfügung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II "eine im SGB XII bestehende Mehrbedarfsregelung für Behinderte im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes) Aufnahme in das SGB II" finden. Weiter heißt es "Sozialgeldbezieher, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelleistung" (BT-Drucks. 16/1410, S. 25, Zu Buchstabe b). Der Gesetzgeber stellt somit lediglich auf den Bezug von Sozialgeld ("Sozialgeldbezieher") und nicht auf andere Umstände ab.

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Anmerkung von Lusjena : Mit rechtskräftigem Urteil vom 15.04.2008 hat das Bundessozialgericht wie folgt entschieden :

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06 R

RdNr. 43

§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II, wonach nicht erwerbsfähige Personen einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung erhalten, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind, wurde zwar erst mit Wirkung vom 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BGBl I 1706) in das SGB II eingefügt. Da die Einfügung jedoch im Hinblick auf Art 3 Grundgesetz (GG) erfolgte, um eine Gleichbehandlung von Behinderten im SGB II und SGB XII zu gewährleisten (BT-Drucks 16/1410 S 25), kann davon ausgegangen werden, dass § 28 SGB II für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung verfassungskonform zu ergänzen war.

Sozialgeldempfängern rate ich dringend zu einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X , ab 1. Januar 2005 findet nämlich auch für Arbeitslosengeld-II-Empfänger nach § 40 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) über § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) § 44 SGB X Anwendung (Bundessozialgericht B 8 SO 26/07 R 26.08.2008 ; RdNr. 21 ) .

Sozialgeldempfänger, welche ab dem 01.01.2005 Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G waren, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mehrbedarf für das Merkzeichen G in Höhe von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung .

6. Rechtsprechung zum SGB XII .

6.1. Anspruch auf Festlegung eines vom Regelsatz abweichenden Bedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII .

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 18/06 12.12.2007 , Urteil ; anhängig beim BSG unter B 8 SO 5/08 R

Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten orthopädischen Bedarf - Schuhe - .

Zwar wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht, mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erhält die Vorschrift wie die Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG aber eine Öffnungsklausel. Dabei entspricht § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach Einschätzung des Gesetzgebers der genannten Vorgängervorschrift und konkretisiert dabei das Merkmal der abweichenden Bemessung der Regelsätze (so die Amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1514, abgedruckt bei Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, § 28). Durch diese Ausnahmevorschrift erhält das Individualisierungsprinzip, das aufgrund des Regelsatzprinzips zurücktreten muss, wieder Geltung (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Randnr. 11).

Liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen für Sonderbedarfe nach den §§ 31 bis 34 SGB XII vorliegend offensichtlich nicht vor, kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihr zusätzlicher Bedarf an Schuhen durch den ihr gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII anerkannten Mehrbedarf von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes abgedeckt ist

Im Einzelnen sollen mit dem Mehrbedarf erhöhte Aufwendungen für die Pflege von Kontakten zu Dritten, Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen durch Nachbarn oder andere Bekannte, verteuerter Einkauf von Bedarfsgütern, zusätzliches Fahrgeld infolge verminderter Beweglichkeit, zusätzlicher Reinigung der Kleidung und Wäsche, Pflege der Gräber von Angehörigen und für Stärkungs- und Naturheilmittel pauschal abgedeckt werden (Deutscher Verein 1976, zitiert von Hofmann in LPK - SGB XII, § 30 Randnr. 8).

Im Unterschied zu diesen Darlegungen liegt eine Besonderheit des Einzelfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dann vor, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierten Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und nach den typisierten Bedarfslagen für bestimmte Personengruppen nach § 30 SGB XII nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte

Ein unabweisbar seiner Höhe nach von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt z.B. vor, wenn der Leistungsberechtigte teurere Unter- oder Übergrößen tragen muss (so die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/1514). Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar. Der aufgrund der orthopädischen Behinderungen der Klägerin in erster Linie erhöhte Verschleiß und der geringfügig höhere Anschaffungspreis der aufarbeitungsfähigen Schuhe ist in gleicher Weise wie das erforderliche Tragen von teureren Unter- oder Übergrößen unabweisbar, weil in beiden Fällen Alternativlösungen nicht ersichtlich sind. In beiden Fällen sind die Leistungsberechtigten auf diesen abweichenden Bedarf angewiesen.

6. 2. Zum Mehrbedarf nach § 30 SGB XII - Merkzeichen G - .

Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 SO 3246/08 20.11.2008 , Urteil

Der Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G.

Es kommt auf den Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G an. Nicht abgestellt wird auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Schwerbehinderung und des Merkzeichens G oder deren Feststellung. Es genügt nicht, dass ein Hilfesuchender einen solchen Ausweis beantragt hat und dass eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt oder später tatsächlich erfolgt

Der Wortlaut der Bestimmung stellt eindeutig auf den Besitz eines Ausweises mit dem Merkzeichen G, also auf das Innehaben im Bewilligungszeitraum ab (ebenso für die entsprechende Vorschrift des § 23 BSHG Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin, FEVS 55, 271; OVG Lüneburg, FEVS 53, 445 und Beschluss vom 14. Januar 2004 - 12 PA 562/03 - ; zu § 30 SGB XII Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, SGB XII § 30 Rdnr. 12; a.A. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 11, 12).

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Anmerkung von Lusjena : Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 SO 31/07 25.02.2008 , Urteil rechtskräftig

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 SO 31/07 25.02.2008 , Urteil rechtskräftig

Der Mehrbedarf für das Merkzeichen G nach § 30 SGB XII ist auch rückwirkend von der Behörde zu gewähren .

Es ist überwiegend anerkannt, dass der Mehrbedarf "rückwirkend" zu gewähren ist, wenn die Schwerbehinderung einschließlich der Gehbehinderung nach einem Streit über deren Vorliegen im Nachhinein rückwirkend festgestellt wird (Gebhardt in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.06.2007, § 30 SGB XII, Rn. 4; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 30 Rn. 11
.) und der Hilfesuchende den Bedarf wegen des Zuschlags rechtzeitig bekannt gemacht hat. Denn mit der Bekanntmachung eines Bedarfs setzt die Hilfe gemäß § 18 SGB XII ein, auch wenn die Voraussetzungen des Hilfeanspruchs noch nicht in allen Einzelheiten festgestellt sind, sich aber nachträglich ergibt, dass sie vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens vorgelegen haben (Grube, a.a.O.). Ein weiterer systematischer Anhaltspunkt, der jedenfalls seit Einführung des SGB XII für die Anwendung des § 44 SGB X auf Sozialhilfeleistungen spricht, ist die Vorschrift des § 103 Abs. 4 SGB XII (so wohl auch Heße, in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck scher Online-Kommentar, Stand: 01.06.2007, § 44 SGB X, Konkurrenzen Rn. 8). Diese bestimmt, dass für den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten die §§ 44 bis 50 des SGB X unberührt bleiben. Der Erwähnung des § 44 SGB X kommt nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn § 44 überhaupt auf Leistungen der Sozialhilfe anwendbar ist. Auch Sinn und Zweck des § 44 SGB X gebieten es nicht, diese Vorschrift auf Sozialhilfeleistungen unangewendet zu lassen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG, Urteil v. 05.09.2006, B 2 U 24/05 R; Heße, a.a.O., § 44 SGB X, C. Allgemeines Rn. 3). Die Bedeutung der materiellen Gerechtigkeit wird damit in den Vordergrund gerückt, wenn einem Leistungsempfänger, der zum Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers einen gegenwärtigen Bedarf nachgewiesen hat, die entsprechenden Leistungen ab diesem Zeitpunkt auch tatsächlich zugesprochen werden. Mit dieser Auslegung wird weder durch § 44 SGB X ein von der ursprünglich begehrten Sozialhilfe unabhängiger Anspruch geschaffen, der nach dem SGB XII bzw. BSHG nicht besteht, noch ist der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" verletzt. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers hat vorgelegen, der Grundsatz der notwendigen Kenntnis vom Bedarfsfall steht also bei der vorliegend strittigen Problematik der Anwendung des § 44 SGB X nicht entgegen. Dass der Mehrbedarf auch rückwirkend zu gewähren ist, wenn der Antragsteller rechtzeitig die Voraussetzungen nachweist, ist auch im Übrigen wohl die h.M. in der Kommentarliteratur (vgl. nur Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 30 Rn. 6,Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 30 Rn. 11 ).

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