Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Rechtsprechungsticker von Tacheles 50 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 50/2009

1. Bayerisches Landessozialgericht L 8 AS 536/09 B ER 14.09.2009 rechtskräftig, Beschluss

Hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller auf Übernahme von Stromkosten (Stromabschlag) in Höhe von monatlich 39,54 EUR ist kein sicherungsfähiges Recht gegeben.

1. Die Gewährung von Eilrechtsschutz setzt ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers voraus. Liegt kein sicherungsfähiges Recht vor, geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 IV GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen (wie der vorliegenden) zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86 b Abs. 2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG: "streitiges Rechtsverhältnis"), ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen. Die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfach-gesetzlich vorgegeben (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 255, 291 ff m.w.N.)

2. Auch hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller auf Übernahme von Stromkosten (Stromabschlag) in Höhe von monatlich 39,54 EUR ist kein sicherungsfähiges Recht gegeben. Denn diese Kosten sind in der bewilligten Regelleistung nach § 20 SGB II bereits enthalten (LSG NRW, Beschluss vom 26.07.2005, L 9 D 44/07 AS ER; Beschluss vom 29.06.2007, L 19 B 23/07 AS; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005, L 12 AS 2023/05, Urteil vom 24.05.2007, L 7 AS 3135/07).

3. Zweck des Eilverfahrens ist es, den Eintritt erheblicher Rechtsverletzungen, die im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung drohen, zu verhindern (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG: "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint"). Denn Nachteile sind dann nicht wesentlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem Antragsteller ohne einstweiligen Rechtsschutz keine erhebliche Verletzung in seinen Grundrechten oder sonstigen Rechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. aus verfassungsrechtlicher Sicht BVerfG, NJW 1995, 950, 951; vgl. auch NJW 1995, 2477; 1989, 827). In diesem Sinne wurde die aufgrund einer gerichtlichen Eilentscheidung zu erbringende Leistung - und zwar mit ausdrücklicher Billigung des BVerfG (Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 26 a.E.; SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, S 35 SO 28/05 ER juris Rn 26) - auf 80 % der nach dem SGB II zu erbringenden Leistung begrenzt, etwa als "das zum Lebensunterhalt Unerlässliche in analoger Anwendung des § 26 I SGB XII" (so LSG Baden-Württemberg vom 29.01.2007, L 7 SO 5672/06 ER-B juris Rn 5). Wegen bestehender Zweifel an der Hilfebedürftigkeit wurden auch nur 70 % der Regelleistung ab Antragstellung zuerkannt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2006, L 14 B 1157/05 AS ER). In diesem Sinne wurde ein Anordnungsgrund erst bei einer Differenz von mehr als 30 % zum Regelsatz bejaht (LSG Berlin-Brandenburg vom 11.09.2006, L 19 B 698/06 AS ER). Für die Möglichkeit einer vom Regelsatz abweichenden Gewährung spricht auch, dass in den Grundsicherungsleistungen Ansparbeträge enthalten sind, die vom Hilfebedürftigen für anzuschaffende einmalige Bedarfe zurückzulegen sind; diese Beträge sind nicht notwendig, um Rechtsverletzungen im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu vermeiden. Für einen prozentualen Abschlag spricht ferner die in § 31 SGB II vorgesehene Kürzungsmöglichkeit, die zeigt, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines vom Regelsatz abweichenden Betrages für mit Art. 1 GG vereinbar hält.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.1 Bayerisches Landessozialgericht L 18 SO 111/09 B ER 17.09.2009 , Beschluss

Für die Übernahme - künftiger - Mietzahlungen für Personen, die sich im Strafvollzug befinden, kommen als Rechtsgrundlage die §§ 67 und 68 SGB XII in Betracht .

Nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Regelung des § 34 Abs 1 SGB XII unterscheidet sich von der bis zum 31.12.2004 geltenden Vorgängervorschrift des § 15a Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) insbesondere dadurch, dass nach § 15a BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt in diesen Fällen gewährt werden kann bzw. gewährt werden soll. Obgleich in der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 34 SGB XII ausgeführt wird, dass diese Vorschrift den bisherigen § 15a BSHG inhaltsgleich überträgt (BT-Drucks 15/1514 S 60), bezeichnet § 34 SGB XII einschränkend nur noch Schulden als Gegenstand der Übernahme. Schulden sind in der Vergangenheit entstandene Verbindlichkeiten, die der Leistungsberechtigte zu erfüllen hat. Insoweit unterfallen dem Anwendungsbereich des § 34 SGB XII zwar rückständige Mietschulden, nicht aber zukünftig fällig werdende Mietkosten. Hieraus folgt, dass nach der Regelung des § 34 SGB XII, die sich im Unterschied zu § 15a BSHG ausschließlich auf die Übernahme von Schulden bezieht, eine Übernahme künftiger Mietzahlungen für Personen ausscheidet, die sich im Strafvollzug befinden (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 34 Rz 7, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER).

Indes ergibt sich der Anordnungsanspruch aus § 67 SGB XII. Nach § 67 Abs 1 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch und nicht nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 67 Rz 4). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse wird in § 1 Abs 2 VO anhand der dort genannten Beispiele konkretisiert. Danach bestehen besondere Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch die Entlassung aus der Haft. Dem Inhaftierten droht Obdachlosigkeit, wenn er nicht in seine Wohnung zurückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist.

Dass die ASt zu den Personen zählt, bei denen im Sinne von § 1 Abs 3 VO besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, folgt aus dem Umstand, dass der Familie der allein erziehenden ASt noch sechs Kinder zugehörig sind, die sich bis zur Inhaftierung der ASt im gemeinsamen Haushalt befanden. Hieraus ergibt sich, dass bei Verlust der bisherigen Wohnung die Suche nach einer neuen Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist. Dies geht über diejenigen Schwierigkeiten hinaus, die allgemein aufgrund Obdachlosigkeit entstehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass aufgrund dieser Schwierigkeiten ein weiterer Verbleib der Kinder der ASt, deren Sorgerecht nur für die Zeit ihrer Inhaftierung ruht, bei den Pflegefamilien in zeitlicher Hinsicht zu befürchten ist. Insoweit ergibt sich für den vorliegenden Einzelfall, dass bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "sozialen Schwierigkeiten" auch die in Art 6 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm zu beachten ist, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und familiäre Bindungen zu berücksichtigen hat.

Zu den Leistungen zählen nach § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die sozialen Schwierigkeiten abzuwenden. Insbesondere kommen Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs 1 SGB XII müssen nicht erfüllt sein. Zwar bestimmt § 4 Abs 2 VO, dass die Maßnahmen zur Erhaltung einer Wohnung auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, insbesondere nach § 34 SGB XII umfassen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Hilfeleistung nach den §§ 67, 68 SGB XII nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 SGB XII bestimmt. Denn § 4 Abs 2 VO ist als Rechtsfolgenverweisung und nicht als Rechtsgrundverweisung zu verstehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2005 - L 20 B 2/05 SO ER, Grube/Wahrendorf, aaO § 68 Rz 12).

Zur Abwendung der Obdachlosigkeit - insbesondere bei hier erhobener Räumungsklage des Vermieters - ist es notwendig, die Mietkosten im beantragten Umfang zu übernehmen. Indes besteht die Notwendigkeit zur Abwendung der sozialen Schwierigkeiten nur dann, wenn der Eintritt der sozialen Schwierigkeiten unmittelbar droht (vgl. Grube/Wahrendorf, aaO § 68 Rz 4). Insoweit kann bei einer länger dauernden Inhaftierung nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit gesprochen werden. Dauerhilfen fallen nicht unter § 68 SGB XII. Es ist aber stets im Einzellfall darauf abzustellen, ob die Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung der Wohnung erforderlich sind. Dies ist jedenfalls bei der ASt der Fall, da es der ASt angesichts der genannten, im Einzellfall bestehenden Umstände nicht zuzumuten ist, die Wohnung aufzugeben und sich zum Ende der Haft eine Wohnung neu zu suchen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124738&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 109/09 B PKH vom 05.10.2009 , Beschluss

2. Thüringer Landessozialgericht L 9 AS 613/09 ER 29.09.2009 rechtskräftig , Beschluss

Ist die Verwertung des möglicherweise einzusetzenden Vermögens nicht sofort möglich, sind demjenigen, der Sozialleistungen begehrt, zumindest darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren (§ 23 Abs. 5 SGB II ).

Hilfebedürftig ist nach § 9 Absatz 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Absatz 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern auch das Einkommen und Vermögen des mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteils bzw. der Eltern zu berücksichtigen.

Als Vermögen sind nach § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Sobald feststeht, welche Vermögensgegenstände der Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, also verwertbar sind nach § 12 Abs. 1 SGB II, nicht unberücksichtigt bleiben nach § 12 Abs. 3 SGB II und nicht abgesetzt werden können nach § 12 Abs. 2 SGB II, muss festgestellt werden, ob der durch den betreffenden Vermögensgegenstand vermittelte Geldwert der Gewährung von Leistungen entgegensteht (Hasske in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand Mai 2009§ 12 Rdnr. 50).

Dabei hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R m.w.N.).

Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 32). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Dabei reicht es für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können.

Maßgebend für diese Prognose ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden.

Dabei ist das Vermögen nach § 12 Absatz 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

Erst wenn feststeht, dass die vorhandenen Vermögenswerte die Grundfreibeträge übersteigen, ist ein Hilfebedarf nicht gegeben (§ 9 Abs. 1 SGB II). Den Antragstellern müssten bei Feststellung von Vermögenswerten unterhalb des Vermögensfreibetrages Leistungen bewilligt werden. Nur für den Fall, dass zu berücksichtigendes Vermögen i. S. v. den Freibetrag übersteigendem Vermögen vorliegt, bestimmt § 23 Abs. 5 SGB II, dass Leistungen als Darlehen zu erbringen sind, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich ist oder für die Hilfebedürftigen eine besondere Härte bedeuten würde. Dabei hat der Hilfebedürftige grundsätzlich die Wahl der Art der Verwertung (Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage, § 12 Rdnr. 31), z.B. zwischen Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien. Hier sind jedoch nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin zu 1) die Immobilien aufgrund von Schäden nicht vermietbar, so dass als einzige Verwertungsart der Verkauf bleibt.

Der Verkehrswert ist durch Auswertung aller zur Verfügung stehender Quellen zu ermitteln, sofern es sich bei einem Vermögensgegenstand nicht um Geld oder unmittelbar auf einen Geldbetrag lautende Forderungen oder Rechte handelt. Bei Häusern und Grundstücken kann der Kaufpreis zugrunde gelegt werden, sofern der Erwerb nicht bereits lange zurückliegt oder es zu erheblichen Veränderungen am örtlichen Immobilienmarkt gekommen ist (Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage, § 12 Rdnr. 94). Falls notwendig, kann auch bereits im Verwaltungsverfahren der zuständige Gutachterausschuss im Wege der Amtshilfe nach § 3 ff. SGB X um ein Verkehrswertgutachten ersucht werden, das dann nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X kostenfrei ist (Mecke a. a. O.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124509&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 AS 327/09 B ER 29.10.2009 , Beschluss

Trotz Kündigung des Ausbildungsverhältnisses keine Rückkehr in die elterliche Wohnung

22 Abs. 2a SGB II sieht für den Fall, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, vor, dass ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung unter den in § 22 Abs. 2a S. 2 SGB II genannten Voraussetzungen verpflichtet. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, kann nach § 22 Abs. 2a S. 3 SGB II vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II gilt bei verständiger Auslegung nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Zeitpunkt des Auszugs Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II erhalten haben oder doch, ohne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu sein, einem solchen Haushalt angehört haben. Denn nur für diesen Personenkreis ist der Zusicherungsvorbehalt geschaffen worden, dessen Ziel es ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/688, 15) ist, den kostenträchtigen Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen zu begrenzen, die bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft niedrige Leistungen bezogen hatten. Eine allgemeine, präventive "Lebensführungskontrolle" des kommunalen Trägers in Bezug auf die Unterkunft unabhängig von einem SGB II-Leistungsbezug ist keine Aufgabe, die nach § 6 SGB II dem kommunalen Träger obliegt. Dass für diesen Personenkreis die an die Zustimmung geknüpfte Ausschlussregelung nicht greift, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Regelung des § 22 Abs. 2a S. 4 SGB II, die Personen betrifft, die bereits vor der Beantragung von Leistungen umgezogen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 7. Senat, Beschluss vom 06.11.2007, Az. L 7 AS 626/07 ER; 9. Senat, Beschluss vom 02.04.2009, Az. L 9 AS 149/09 B ER; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 80g; Frank in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn 61; Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 90). Der Zusicherungsvorbehalt gilt auch sonst nicht für Personen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten, weil dann keine neue Bedarfsgemeinschaft gegründet wird und damit die gesetzliche Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar ist (vgl. Beschluss des LSG Hamburg vom 24.01.2008, Az. 5 B 504/07 ER AS; Beschluss des SG Reutlingen vom 05.03.2008, Az. S 12 AS 22/08 ER; Berlit, a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen war die Antragstellerin vor Abschluss des Mietvertrags - auf diesen Zeitpunkt ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II abzustellen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine Zusicherung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung einzuholen. Denn auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt - anders als das SG anhand der ihm vorliegenden Unterlagen offenbar angenommen hat - im Leistungsbezug stand, hätte sie nach ihrem Auszug aus der mütterlichen Wohnung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mehr beanspruchen können. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben u. a. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die zum 01.08.2009 begonnene berufliche Ausbildung der Antragstellerin war nach § 60 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Zwar gilt der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht für Auszubildende, die auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II). Die Antragstellerin hätte aber nach ihrem Auszug gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 4 SGB III die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung ihrer beruflichen Ausbildung erfüllt, wenn sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung ihrer Mutter hätte verwiesen werden können. Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass schwerwiegende soziale Gründe mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, die nach ihrer Auffassung erforderliche Zusicherung, die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Auszug zu übernehmen, aus Rechtsgründen nicht hätte erteilen dürfen, da dann der Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ausgeschlossen gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vielmehr stattdessen auf die Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe verweisen müssen. Aber auch im umgekehrten Fall des Nicht-Vorliegens von Umzugsgründen wäre die Erteilung der Zusicherung abzulehnen gewesen, weil dann die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 22 Abs. 2a S. 2 SGB II) hierfür nicht vorgelegen hätten. War die Antragsgegnerin danach unter den vorliegenden Umständen - unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - von vornherein gehindert, die Zusicherung zu erteilen, kann die Antragstellerin auch nicht verpflichtet gewesen sein, eine solche gleichwohl zu beantragen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass für die Antragstellerin im Falle des Bezugs von Berufsausbildungsbeihilfe ein Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II in Betracht gekommen wäre und diese Leistung ebenfalls eine entsprechende Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags erfordert hätte (§ 22 Abs 7 S. 2 SGB II). Denn im Streit stehen vorliegend allein die Regelleistung nach § 20 SGB II und die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 20 Abs. 1 SGB II.

Nach alledem war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs. 2a SGB II nicht gegeben, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung vorgelegen haben. Die nach Abschluss des Mietvertrags eingetretene Änderung der Verhältnisse (Aufgabe der Ausbildung zum 15.09.2008) ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, auch wenn diese dazu geführt hat, dass die Antragstellerin - entgegen der ursprünglichen Erwartung - nach ihrem Umzug im Leistungsbezug verblieben ist. Denn für eine solche Fallkonstellation trifft § 22 Abs. 2a S. 1-3 SGB II keine Regelung.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123590&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.1. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 167/09 B 19.08.2009 , Beschluss

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Antrag nach § 44 SGB X wegen Überprüfung der Kinderregelsätze .

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 2 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wobei für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdn. 7 a zu § 73 a m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt, denn deren Rechtsverfolgung im Klageverfahren S 45 AS 1032/08, in dem sie unter Hinweis auf ein Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach § 20 Abs. 3 SGB II bzw. des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II geltend machen, fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht im soeben genannten Sinne. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar 2008 (i. d. F. d. Änderungsbescheide vom 21. Mai 2008 und i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2008) ist nämlich nach der in diesem Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht für die in dem hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 ergangenen Bescheide eine weitere, über die in den Änderungsbescheiden vom 23. Januar und 21. Mai 2008 vorgenommenen Änderungen hinausgehende Abänderung nach § 44 SGB X abgelehnt; denn diese Bescheide sind in Bezug auf die Höhe der den Klägern gewährten Regelleistungen sowohl hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. nach § 20 Abs. 3 SGB II als auch der Kläger zu 3. bis 5. nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II rechtmäßig und stellen diese Regelleistungen nach dem SGB II auch in richtiger Höhe fest.

Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf höhere Regelleistungen für einen rückwirkenden Zeitraum bildet § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1, 1. Alternative des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sobald sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Soweit zwischen den Beteiligten im Hauptsacheverfahren allein streitgegenständlich ist, ob § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bei Erlass der den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 regelnden Bescheide, deren Rücknahme begehrt wird, richtig angewandt worden ist, darf das Gericht den Grundsicherungsträger nur zu einer solchen Rücknahme einschließlich einer damit verbundenen Nachleistung verurteilen, wenn es feststellt, dass eine unrichtige Normanwendung erfolgt war. Die Beklagte hat aber die Vorschriften des § 20 Abs. 3 SGB II und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide für den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 zutreffend angewandt und die Regelleistungen in richtiger Höhe festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 regelnden Bescheide sind mithin nicht erfüllt. Sie wären es allerdings möglicherweise, wenn die Vorschriften der § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II verfassungswidrig wäre und dies auch Auswirkungen auf bestandskräftige Verwaltungsakte hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in den bei ihm derzeit anhängigen Verfahren (Az.: 1 BvR 1523/08 – Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung bei alleinstehenden Erwachsenen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II - Vorinstanz: BSG, Beschluss vom 15. April 2008 - Az.: B 14/11b AS 41/07 B; Az.: 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 – konkrete Normkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – Vorlagegericht: BSG, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 – Az.: B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 9/07 R; Az.: 1 BvL 1/09 - konkrete Normkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie (verheirateten) Erwachsenen nach § 20 Abs. 3 SGB II – Vorlagegericht: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – Az.: L 6 AS 336/07) bislang weder die Nichtigkeit dieser Normen noch deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt. Da es sich bei den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen um sog. nachkonstitutionelles Recht handelt, ist nur das Bundesverfassungsgericht befugt, eine derartige Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen. Dementsprechend handelt es sich bei den Regelungen der § 20 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II um weiterhin geltendes Recht, welches die Beklagte mit den den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 regelnden Bescheiden auch richtig angewandt hat. Dem Grundsicherungsträger fehlt aber jede Befugnis zu prüfen, ob eine gültige Norm mit Gesetzesrang mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bis eine solche Norm durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist, lässt sich deshalb auch nicht die Feststellung treffen, dass der Grundsicherungsträger das Recht unrichtig angewandt hat, auch wenn die Norm tatsächlich verfassungswidrig sein sollte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich der Grundsicherungsträger wie hier die Beklagte in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X auf die Bindungswirkung eines bestandkräftigen Bescheides beruft, solange das Bundesverfassungsgericht dessen gesetzliche Grundlage noch nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

Jedenfalls solange das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung, auf welcher der Verwaltungsakt beruht, dessen Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X begehrt wird, noch nicht wegen ihrer Verfassungswidrigkeit für nichtig oder mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt hat, besteht auch für ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei der Überprüfung der die Rücknahme ablehnenden Entscheidung des Grundsicherungsträgers keine Veranlassung, sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung auseinander zu setzen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass nach Art. 100 Abs. 1 GG ein Gericht, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt für verfassungswidrig hält, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat. Denn wenn das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesnorm für verfassungswidrig erklärt, folgt hieraus keineswegs zwingend, dass auf ihr beruhende bestandskräftige Verwaltungsakte nach § 44 SGB X zurückzunehmen sind. Vielmehr bleiben nach der Grundregel des § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) grundsätzlich die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Insbesondere, wenn das Bundesverfassungsgericht sozialrechtliche Normen für unvereinbar mit dem Grundsgesetz und deswegen für nichtig erklärt hat, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidungspraxis vielfach ausdrücklich bestimmt, dass die im Zeitpunkt der Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide von der Erklärung der Verfassungswidrigkeit unberührt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber unbenommen sei, die Wirkung der jeweiligen Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu nicht (vgl. BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96, 485/97 -, BVerfGE 100, 104 (136 f) und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95; 1 BvR 1560/97 -, BVerfGE 100, 138 (194 f); s. hierzu auch BSG, Urt. vom 10. April 2003 - Az.: B 4 RA 56/02 R - Rz. 25 bis 28; Blüggel in jurisPR-SozR 15/2009 – Anm. 1, Ziffer D.). Derartige Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt, bzw. gesetzliche Regelungen, die in Bezug auf die Auswirkungen auf bestandskräftige Entscheidungen getroffen werden, gehen aber der Regelung des § 44 SGB X vor (vgl. BSG, Urt. vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -, SozR 3-8570 § 8 AAÜG Nr. 7 und Urt. vom 25. März 2003 - Az.: B 7 AL 114/01 R; s. ausführlich zur Normkonkurrenz zwischen § 44 Abs. 1 SGB X und § 79 Abs. 2 BVerfGG auch, Köhler, in: VSSR 1/2009, "Die Bindung der Sozialleistungsträger an die höchstrichterliche Rechtsprechung", S. 15(32-35)). Bevor zumindest nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, in der die gesetzliche Grundlage des bestandkräftigen Verwaltungsaktes für verfassungswidrig erklärt worden ist, kann auch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit nicht feststellen, ob es im Neufeststellungsverfahren nach § 44 SGB X darauf ankommt, dass die gesetzliche Grundlage etwa verfassungswidrig sein könnte. Bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte von der Wirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade ausgenommen, so ist dies nämlich nicht der Fall.

Dieses Ergebnis folgt schließlich auch aus § 330 Abs. 1, 1. Alternative SGB III, der vorliegend über § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung findet. Danach kann ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. § 330 Abs. 1 SGB III legt damit einen von § 44 Abs. 1 SGB X abweichenden Rücknahmezeitpunkt für solche Verwaltungsakte fest, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits "bestandskräftig" waren, also mit regulären Rechtsbehelfen (Widerspruch und Klage) nicht mehr angefochten werden können. Ein nach Eintritt der Bestandskraft gestellter Antrag auf Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X vermag es hingegen nicht, die (formelle) Bestandskraft nachträglich entfallen zu lassen (Köhler, aaO, S. 38 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BSG; zur Ausnahme der hier nicht vorliegende Tatbestandsvariante des § 330 Abs. 1, 2. Alternative SGB III: "Entstehen einer ständigen Rechtsprechung", s. BSG, Urt. vom 8. Februar 2007 – Az.: B 7 a AL 2/06 R). Die Regelung des § 330 Abs. 1 SGB III bezieht sich demnach nicht auf Verwaltungsakte, die bereits mit Rechtsbehelfen angefochten sind oder noch angefochten werden können, weil die Widerspruchs- oder Klagefrist noch nicht abgelaufen ist (Köhler, aaO; Winkler, in: info also 3/2000, Beschlussanmerkung, S. 140(141); Schlegel, in: DStR 32/2000, "Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Einmalzahlungen", S. 1353(1355)). Im Falle der Kläger liegen jedoch in Form der den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007 regelnden Bescheide gerade bestandskräftige Entscheidungen vor, die nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sind. Denn bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X handelt es sich nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne des § 77 SGG. "Rechtsbehelfe" sind vielmehr Mittel zur Durchsetzung eines Abwehranspruchs gegen einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt, der in ein subjektives Recht eingreift. Der Abwehranspruch und der Rücknahmeanspruch können zwar nebeneinander bestehen, solange der eingreifende Verwaltungsakt noch mit "Rechtsbehelfen" angefochten werden kann. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gibt es aber einen mit einem "Rechtsbehelf" durchsetzbaren Abwehranspruch nicht mehr, weil grundsätzlich jeder "Rechtsbehelf" unzulässig ist. Ein materiell-rechtlich unter Umständen fortbestehender Rücknahmeanspruch kann dann selbstständig mit Verpflichtungswiderspruch und einer entsprechenden Klage mit dem Ziel verfolgt werden, dass die Behörde nach Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens verpflichtet wird, die frühere Regelung zurückzunehmen und sodann eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Als "Rechtsbehelfe" (vgl. §§ 36, 62 SGB X, § 53 SGG) gegen Verwaltungsakte, welche den Eintritt der Bindungswirkung unter Umständen verhindern können, stellen daher das Sozialverwaltungsverfahrensrecht und das sozialgerichtliche Prozessrecht allein Widerspruch, Klage, Berufung, Revision sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung (BSG, Urt. vom 10. April 2003 - Az.: B 4 RA 56/02 R - Rz. 33 ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121089&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 180/08 AS ER 10.07.2008 , Beschluss rechtskräftig

Eine Übernahme von Mietschulden aufgrund aufgelaufener Mietrückstände und einer darauf bezogenen fristlosen Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hat.

In Bezug auf die von den Antragstellern geltend gemachte Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ergibt sich auch keine andere Beurteilung unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren. Danach hat die Vermieterin das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt, zur Räumung bis zum 15.06.2008 aufgefordert und vorsorglich ergänzend das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.08.2008 gekündigt. Zwar ist nach diesem Vortrag davon auszugehen, dass ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht gegeben. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft kann auch nicht auf § 22 Abs. 5 SGB II gestützt werden. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn eine Übernahme von Mietschulden aufgrund aufgelaufener Mietrückstände und einer darauf bezogenen fristlosen Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hat. Denn in diesem Fall ist die Übernahme der Mietrückstände nicht geeignet, drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 109; LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER -). Die Vermieterin hat am 28.05.2008 einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich widersprochen. Zudem kommt eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung über die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II auch deswegen nicht in Betracht, da über diese Regelung nicht letztendlich die Sicherung einer nicht angemessenen Unterkunft und damit eine Aushebelung der Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II vorgenommen werden soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2008 - L 5 B 510/08 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 26 B 23/07 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER -).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80108&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1301/09 B PKH 20.10.2009 rechtskräftig , Beschluss

Bei dem vom Leistungsträger übersandten Vorschlag einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X .

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d. h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Aufhebung, Änderung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann in v. Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdn. 24; Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Oktober 1994, Az.: 7KlAr 1/93 = BSGE 75, 97, 107). Hierzu gehört ein Regelungswille, der auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Engelmann a.a.O, § 31 Rdn. 25). Dem Arbeitsangebot der Beklagten vom 25. Februar 2009 mangelt es am Regelungscharakter:

Rechtsgrundlage für den dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2009 übersandten Vorschlag einer "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob)" ist § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Danach ist erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten ausführen, die nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Um die in § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geregelte Zielsetzung der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können, zu verwirklichen und die Hilfsbedürftigen in diese Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, war die Beklagte befugt, dem Kläger entsprechende Vorschläge über Arbeitsgelegenheiten für Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu unterbreiten. Demgemäß ist dem Kläger mit dem schriftlichen Angebot einer "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung" vom 25. Februar 2009 ein entsprechender Vorschlag gemacht worden.

Dieser Vorschlag stellt jedoch noch nicht eine Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes dar. Derartige, von der Beklagten im Rahmen der Leistungsbeziehung von Leistungen nach dem SGB II unterbreitete Vorschläge sind vielmehr mit den Vermittlungsvorschlägen im Recht der Arbeitsförderung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - bei denen es sich ebenfalls nicht um Verwaltungsakte handelt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. Juni 1977, Az.: 7 RAr 131/75 = BSGE 44, 71; Beschluss vom 21. Oktober 2003, Az.: B 7 AL 82/03 ) vergleichbar. In beiden Fällen handelt es sich nur um eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient. Durch das Angebot einer Arbeitsgelegenheit gem. § 16 Abs. 3 SGB II wird demgemäß noch kein unmittelbarer normativer Druck auf den Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ausgeübt, denn die Annahme des Vorschlages ist nicht durch Verwaltungszwang durchsetzbar. Allein die Nichtbeachtung des Angebotes durch den Leistungsempfänger hat zudem noch nicht die Absenkung seiner Leistungen zur Folge, eine Rechtsfolge wird erst durch einen ggf. nachfolgenden Absenkungsbescheid gesetzt. Insoweit bedarf es ggf. der Umsetzung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II, welche ihrerseits an eine Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist. Hierzu muss die Beklagte dann in die Sachverhaltsermittlung eintreten und prüfen, ob die vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit den Anforderungen gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II an eine zumutbare Arbeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II entspricht. Erst nach erfolgter Anhörung gem. § 24 SGB X darf dann ggf. ein Bescheid über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31 Abs. 1 SGB II erlassen werden, welcher vom Kläger angefochten werden kann.

Der Charakter eines Verwaltungsaktes ergibt sich ferner nicht daraus, dass dem Schreiben vom 25. Februar 2009 eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Hinweis u. a. auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 SGB II beigefügt war, auf deren Beachtung in dem Schreiben nochmals ausdrücklich handschriftlich hingewiesen wurde. Wie bereits der Begriff "Rechtsfolgenbelehrung" zum Ausdruck bringt, handelt es sich dabei um eine - durch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II ausdrücklich vorgeschriebene - Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Weigerung, nicht hingegen um eine für Verwaltungsakte in § 36 SGB X erforderliche und sie charakterisierende Rechtsbehelfsbelehrung, also um eine Belehrung darüber, wie der Betroffene einen Anspruch auf materielle oder formelle Nachprüfung eines Verwaltungsaktes durchsetzen kann (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2006, Az.: L 5 B 344/05 ER AS ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124453&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Beschluss der 23. Kammer vom 17. November 2009 - S 23 AS 2087/09 ER

Hilfebedürftige, die an einer Laktoseintoleranz leiden, haben Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfes gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 53,00 Euro.

Dem Antragsteller steht wegen der bei ihm vorliegenden Laktoseintoleranz ein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 5 SGB II zu. Die Kammer folgt insofern der Auffassung des 6. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS 458/08 ER -. Dort heißt es im Einzelnen (Rn. 19 – 20):

a) Die Frage eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung infolge einer Laktoseintoleranz ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (s nur LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16. Mai 2008 - L 19 B 69/08 AS ER - mwN). Schon deshalb könnte über eine in dieser Situation zu treffende Folgenabwägung eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Indes besteht aus den folgenden Erwägungen kein vernünftiger Zweifel, dass die Antragstellerin aus medizinischen Gründen kostenaufwändiger Ernährung bedarf.
Zwar wird in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen 2. Aufl 1997 eine Laktoseintoleranz nicht genannt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Empfehlungen den Kenntnisstand der Jahre 1991 bis 1996, der nicht mehr dem jetzigen Stand der Wissenschaft entsprechen muss (BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Rn 27), wiedergeben. Darüber hinaus ist in den Empfehlungen vom 1. Oktober 2008 (3. Aufl) klargestellt (III.4), dass die Empfehlungen ausschließlich für die aufgeführten Erkrankungen gelten und dass die in der Vergangenheit - wie hier - vorgekommene Praxis einer Ablehnung, weil die Erkrankung nicht in den Empfehlungen stehe, unzulässig ist. Der Sachverhalt ist dann im Einzelfall aufzuklären. Eine Laktose- und Fruktoseintoleranz wird ausdrücklich auch in der 3. Aufl der Empfehlungen ebenso wenig erwähnt wie die von der Antragstellerin weiter geltend gemachten Nahrungsmittelallergien. Und in dem Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe 2002 (S 21) wird - entgegen der Behauptung des Gesundheitsamtes des Antragsgegners - darauf hingewiesen, dass diese Gesundheitsstörungen eine Kost erforderlich machen können, die Mehrkosten verursacht (s auch Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner ua, Aktuelle Ernährungsmedizin 2004, 245/250f). Die Antragstellerin hat durch fachärztliche Bescheinigungen glaubhaft gemacht, dass die erforderliche Ernährung mit einem finanziellen Mehraufwand im Vergleich zur gesunden Normalbevölkerung verbunden ist. Der von ihr begehrte Betrag von 53,20 €, der gem. § 41 Abs 2 SGB II auf 53 € abzurunden ist, ist plausibel, zumal er deutlich unter der Zulage, die bei einer Durchfallerkrankung (Zöliakie/Sprue) für eine glutenfreie Kost nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins gewährt und in der Verwaltungspraxis auch bei einer Laktoseintoleranz herangezogen wird (s Bay LSG Urteil vom 13. September 2007 - L 11 AS 258/06), liegt. Demgegenüber bedingen die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gesundheitsstörungen der Hyperurikämie und der Hyperlipidämie auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins 3. Aufl 2008 (II.2 4.1, III.2) nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin keine einen Mehrbedarf rechtfertigende kostenaufwändige Ernährung (s auch Begutachtungsleitfaden Landschaftsverband Westfalen-Lippe S 17 f; Rationalisierungsschema aaO, 248 sowie die Empfehlungen zur Ernährung von Wahrburg/Assmann bei Hyperlipoproteinämien und von Gröbner bei Hyperurikämie und Gicht in: Biesalski ua [Hrsg], Ernährungsmedizin, 3. Aufl 2004, Kap 28 und 39).
Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Laktoseintoleranz keinen Mehrbedarf rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Erkrankung ärztlich bescheinigt bekommen; er hat die typischen Folgen anschaulich und nachvollziehbar geschildert.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_2087_09_ER_BESCHLUSS_20091116Anonym.pdf

7. Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, Az.: S 29 AS 309/09 ER

Keine Leistungen nach SGB II für in Behindertentestament bedachten Nicht-Behinderten,wenn einiges dafür spricht, dass dieses sittenwidrig ist und somit vom Leistungsempfänger angefochten werden muss .

Ein Anordnungsgrund liegt schon allein deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben zum Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 04.08.2009 noch über Enegulf-Aktien bei der Sparkasse Dortmund mit einem Wert von 5.900,- EUR verfügt. Mit diesem Vermögen kann er seinen Lebensunterhalt zunächst fristen, ohne dass eine existentielle Notlage eintritt, die gerichtlichen sofortigen Rechtsschutz erfordert. Dazu, dass dieses Vermögen nicht vorübergehend für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der Umstand, dass es sich um Schonvermögen im Sinne des SGB II handelt, ist bei der Frage, ob ein Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben ist, unbeachtlich. Der Antragsteller kann darauf verwiesen werden, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen zu bestreiten, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt (Beschlüsse des LSG NRW vom 07.09.2006 – L 9 B 81/06 AS ER – und vom 12.07.2006 – L 9 B 21/06 AS).

Darüber hinaus ist der Antragsteller gehalten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehört auch die Anfechtung des Testaments, weil einiges dafür spricht, dass dieses sittenwidrig ist. Jedenfalls kann die Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten Behindertentestamenten nicht ohne Weiteres auf den Antragsteller übertragen werden, denn dieser ist nicht behindert und bedurfte und bedarf nicht der besonderen Fürsorge seiner Mutter. Er ist vielmehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen und – sofern er einen Arbeitsplatz findet – seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu fristen. Zwar misst der BGH der Testierfreiheit einen hohen Wert zu, dies kann jedoch nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten (Hobbys, Reisen usw.) aus dem Nachlass finanziert werden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen muss.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Es spricht einiges dafür, dass die Einsetzung eines nicht behinderten Sozialleistungsempfängers zum nicht befreiten Vorerben, verbunden mit einer Dauertestamentsvollstreckung bis zu dessen Tod, um den Ertrag vor dem Zugriff von Vorerbe und Sozialleistungsträger zu entziehen, sittenwidrig sein könnte.

Anmerkung von Notar Dr. Wolfgang Litzenburger, Mainz aus beck-fachdienst Erbrecht 12/2009 vom 27.10.2009

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=9CF2F7C0493145BFB984173A19205496&toc=HP.20

8. Sozialgericht Fulda S 7 SO 19/08 03.11.2009 , Urteil ( Hessisches Landessozialgericht L 6 SO 201/09 )

Eigenheimzulage ist keine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 83 SGB XII und daher bei der Berechung der Höhe von Sozialhilfe als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII anzurechnen.

Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie Körper und Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gem. § 83 SGB XII werden Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen berücksichtigt, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

Am Maßstab des Vorstehenden ist die leistungsreduzierende Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen der Klägerin nicht zu beanstanden.

§ 83 SGB XII entspricht in seinem Wortlaut dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum SGB XII (BT Drucks. 15/1514, S. 65) wurde mit § 82 SGB XII (vormals § 77) im Wesentlichen inhaltsgleich der bisherige § 76 BSHG ins SGB XII übertragen. In Anbetracht dessen, dürfte der Gesetzgeber eine Veränderung der unter dem Rechtsregime des BSHG geltenden Rechtslage nicht angestrebt haben, sodass insoweit an die bis dahin ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden kann.

Bereits im Jahr 2003 hat das BVerwG (Urt. v. 28.05.2003 – 5 C 41/02, juris) entschieden, dass die Eigenheimzulage sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen ist. Dem ist das LSG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 19.05.2006 – L 3 ER 50/06 SO, juris, Rn. 20 ff.) gefolgt und hat zur Begründung Folgendes ausgeführt:

"Nach dem Urteil des BVerwG vom 28.05.2003 - 5 C 41/02 - ist die Eigenheimzulage sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen. Das BVerwG hat darin ausgeführt: Bei der Anwendung des § 77 Abs. 1 BSHG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Dazu braucht das Wort "Zweck" nicht verwendet zu werden. Hat sich der Zweck der anderen Leistung -so er ausdrücklich genannt ist- feststellen lassen, dann ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung festzustellen. In einem dritten Schritt sind die so festgestellten Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüber zu stellen. Fehlt es an der Identität der Zwecke, dann ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Fall ist sie zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden muss sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks, also "zweckneutral" gewährt wird. Dann bleibt es bei dem Grundsatz, dass Einkünfte in Geld als Einkommen zu berücksichtigen sind.

In Anwendung dieser Grundsätze, die, da § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 83 Abs. 1 SGB XII wortgleich sind, weiter Anwendung finden, lässt sich ein ausdrücklich genannter Zweck der Eigenheimzulage, der sich von demjenigen der streitgegenständlichen Grundsicherungsleistungen unterscheidet, nicht feststellen.

Das BVerwG spricht von nicht zweckbestimmten Einkommen dann, wenn zwar kausal für etwas, aber nicht final zu etwas geleistet werde (Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97). Die andere Leistung wird dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII gewährt, wenn die Verwendung einer generell-abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistung nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfes dient. Von einer zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII kann nur dann gesprochen werden, wenn in den Vorschriften, auf Grund derer die andere Leistung gewährt wird, festgelegt ist, hinsichtlich welcher Bedürfnisse des Empfängers diese andere Leistung gewährt wird. Ein Zweck ist aber nicht bereits dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Regelungsgebers erkennbar ist (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 14.08.2002 - 4 LB 128/02 m.w.N.).

Die Eigenheimzulage wird nicht "zu einem ausdrücklich genannten Zweck" gewährt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folgt vielmehr aus den in §§ 2, 4 und 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geregelten Anspruchsvoraussetzungen. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt wird, ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objektes verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Nach der Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 28.05.2003 dient die Eigenheimzulage nicht final der Deckung eines bestimmten Bedarfs. Sie ist vielmehr lediglich kausal an den Erwerb bzw. die Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpft und an besondere Einkommensgrenzen, die in § 5 EigZulG normiert sind. Es handelt sich um eine generell-abstrakte Leistung.

Dass es sich nicht um eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII handelt, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des EigZulG gestützt. Auf Grund der Gesetzesmaterialien (BTDrs. 13/2235 und 13/2476) ist ersichtlich, dass es das allgemeine Ziel der Eigenheimzulage war, die Vermögensbildung für einkommensschwache Personen und insbesondere die steuerrechtliche Förderung der so genannten "Schwellenhaushalte" durch eine progressionsunabhängige Förderung zu unterstützen. Der Erwerb oder die Fertigstellung eines begünstigten Objekts ist zwar auslösender Grund, nicht aber zweckbestimmtes Ziel ihrer Gewährung. Wird als Zweckbestimmung der Eigenheimzulage die Vermögensbildung unterstellt, wäre dies gerade nicht vereinbar mit dem Zweck der Leistungen nach dem SGB XII (so BVerwG im Urteil vom 28.05.2003 m.w.N. betreffend die Sozialhilfe und § 77 Abs. 1 BSHG).

Ist ein gesetzgeberisches Ziel der Eigenheimzulage auch die generelle Förderung von eigengenutztem Wohneigentum gewesen, so entspricht diese Zweckbestimmung im Wesentlichen auch der Bedarfsdeckung im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Denn hierzu sind auch die notwendigen Kosten der Unterkunft zu rechnen. Insoweit würde sich dann eine vergleichbare Zweckbestimmung ergeben (vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Beschluss vom 10.03.2000 - 4 L 458/00 NW).

Für die Berücksichtigung der Eigenheimzulage spricht auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte über die Berücksichtigungsfähigkeit der Eigenheimzulage bei der Sozialhilfe die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG in § 83 Abs. 1 SGB XII wortgleich übernommen hat.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-Verordnung die Eigenheimzulage bei den Bemessungen der Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 28.03.2006 - L 3 AS 2/06). Diese Regelung folgt damit der früheren Bestimmung des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III, nach der die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung einer solchen Wohnung verwendet wurde, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen galt.

Bereits vor Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII waren damit unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Sozialhilferechtes und des Rechtes der Arbeitslosenhilfe gegeben. Diese hat der Gesetzgeber nach Schaffung des SGB II und des SGB XII fortgeführt. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (vgl. hierzu zum Unterschied zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Regelungen, BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 a.a.O.)."

Dem schließt sich die erkennende Kammer an (wie hier: LSG NRW, Beschl. v. 05.09.2007 – L 20 B 86/07 SO ER, juris, Rn. 8; SG Karlsruhe, Urt. v. 28.05.2009 – S 4 SO 3352/08, juris, Rn. 44; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 83 Rn 3; Brühl, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 83 Rn. 27; Lücking, in: Hauck/Hoftz, SGB XII, 12. Erg.-Lfg., Stand 2008, § 83 Rn. 10a; a.A. SG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2005 – S 2 SO 218/05 ER, ohne jedoch zwischen SGB II und SGB XII hinreichend zu differenzieren).

Soweit das BSG (Urt. v. 30.09.2008 – B 4 AS 19/07 R ) im Geltungsbereich des SGB II davon ausgeht, dass die Eigenheimzulage als zweckgebundenes Einkommen nicht bei der Berechnung der SGB II-Leistungen zu berücksichtigen ist, kann daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch im Geltungsbereich des SGB XII eine Anrechnung ausgeschlossen ist. Das Gericht führt aus:

"1. Grundsätzlich handelt es sich bei der Eigenheimzulage, die nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) vom 15.12.1995 (idF der Neubekanntgabe vom 26.3.1997, BGBl I 734, unter Berücksichtigung der Änderungen bis zum Auslaufen der Förderung nach § 19 Abs 9 EigZulG idF vom 22.12.2005, BGBl I 3680) gewährt worden ist, um eine zweckgebundene Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II soll einerseits bewirken, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern (vgl BVerwGE 45, 157 , 160; BSGE 90, 172 , 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 mwN). Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Im Hinblick auf § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II hat der 11b. Senat des BSG bereits darauf hingewiesen, dass sich die Regelung des § 11 SGB II am Sozialhilferecht orientiere (SozR 4-4200 § 11 Nr 5). Für das Sozialhilferecht ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) allerdings zu der Auffassung gelangt, die Eigenheimzulage werde nicht "zu einem ausdrücklich genannten Zweck" gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In keiner der Vorschriften des EigZulG werde ein bestimmter Zweck ausdrücklich genannt. Sie sei vielmehr zweckneutral, denn aus den in §§ 2, 4 und 5 EigZulG geregelten Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt werde, ob bzw in welchem Umfange sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims diene (bzw zur Abtragung eines Kredites verwendet werden solle). Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfalle selbst dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der mit der Fertigstellung eines begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt werde. Bei einer Änderung der Verhältnisse, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG, sei die Eigenheimzulage nicht für die Vergangenheit zurückzuzahlen, sondern allein eine Neufestsetzung für die Zukunft vorzunehmen (§ 11 Abs 2 und 3 EigZulG). Es handele sich mithin um eine kausal an den Erwerb bzw die Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpfte, an eine Einkommensgrenze (§ 5 EigZulG) gebundene generell-abstrakte Leistung, deren Verwendung im Belieben des Empfängers stehe, nicht aber um eine Leistung, die final der Deckung eines bestimmten Bedarfs diene. Die subjektive Zweckbestimmung durch die Empfänger und eine tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur Herstellung oder Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums könnten die erforderliche ausdrückliche Zweckbestimmung durch das Gesetz nicht ersetzen.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht ohne weiteres auf die Behandlung einer Eigenheimzulage innerhalb des Regelungskonzepts des SGB II übertragbar. Nach dem vom BVerwG zu Grund zu legenden § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war eine auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wurde, der ein anderer sein musste als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Sozialhilfe gewährt wurde. Diese Anforderungen an die Zweckbestimmung sind deutlich enger gefasst gewesen als im SGB II. § 11 Abs 3 SGB II fordert keinen ausdrücklich im Gesetz genannten Zweck. Zudem sollte nach der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II auch nur eine "Orientierung" an den Regelungen im Sozialhilferecht erfolgen (BT-Drucks 15/1516, S 53). Eine unmittelbare Übertragung war demnach nicht vorgesehen, Abweichungen von den dortigen Regelungen vielmehr insbesondere im Hinblick auf die "Erwerbszentriertheit" des SGB II geplant (vgl zu dieser Problematik auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R; Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R: Förderungsausschluss wegen Zweitausbildung). Durch die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr 1 SGB II hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber zudem die Möglichkeit eingeräumt, weitere - über die in § 11 SGB II ausdrücklich benannten - Einnahmen hinaus zu bestimmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch § 1 Abs 1 Alg II-V nachgekommen und hat in § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 festgelegt: Außer den in § 11 Abs 3 SGB II genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Der Verordnungsgeber knüpft dabei in seiner nichtamtlichen Begründung der Verordnung an die Zweckgebundenheit der Eigenheimzulage an, wenn er dort ausführt, die Eigenheimzulage habe den Zweck der Förderung des Eigenheimerwerbs. Dieses verkürzt die Zweckrichtung der Eigenheimzulage zwar, ist jedoch im Hinblick auf das Ziel einer verstärkten Förderung der Schwellenhaushalte durch eine progressionsunabhängige, für alle Bürger gleich hohe Zulage zutreffend. Zweck des EigZulG war es mithin nicht allgemein den Lebensunterhalt zu sichern, sondern Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum Wohneigentum zu eröffnen oder zu erleichtern (vgl hierzu Giloy, Kommentar zum EigZulG, 1996, Einführung, RdNr 1). Dieses scheint auch der Auffassung des Verordnungsgebers zu entsprechen, wenn er gleichsam zum Beleg seiner Position ausdrücklich zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten im vorläufigen Rechtsschutz benennt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.4.2005 - L 8 AS 39/05 ER und LSG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2005 - L 5 B 116/05 ER AS), in denen die Eigenheimzulage ebenfalls als zweckgebundenes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II qualifiziert worden ist.

Unter Berücksichtigung des Ziels des SGB II, eine möglichst zügige (Wieder-)Eingliederung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt (§ 1 SGB II) zu gewährleisten, ist die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen auch systematisch konsequent. Es soll zu keinem "Ausverkauf" des während vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher Förderung erworbenen Vermögens kommen; es soll vielmehr - sofern angemessen im Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung - erhalten bleiben. Daher gewährleistet der Verordnungsgeber durch die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen, dass die angemessene Immobilie, die nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unter Schutz gestellt ist, tatsächlich erhalten werden kann. § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 kann insoweit als flankierende Maßnahme begriffen werden. Fließen mithin Mittel nach dem EigZulG zu und werden sie dem zuvor benannten Zweck entsprechend eingesetzt, sollen sie zur Finanzierung der Immobilie dienen und nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt werden müssen. Der Verordnungsgeber hat damit im Hinblick auf die arbeitsmarktpolitische Ausrichtung des SGB II an die Regelungen in SGB III und AFG angeknüpft. Nach § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III (aufgehoben durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, mit Wirkung zum 1.1.2005 ) galt für das Recht der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wurde. § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III entsprach inhaltlich § 138 Abs 3 Nr 3a AFG.

Die Eigenheimzulage war somit bereits vor der Änderung des § 1 Abs 1 Alg II V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) durch die Einfügung der Nr 7 (Alg II-V vom 22.8.2005) für Bewilligungszeiträume ab dem 1.10.2005 (§ 6) von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. Ist die Eigenheimzulage zweckgebundenes Einkommen, unterfällt sie der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II und es bedurfte an sich keiner Aufnahme in den Katalog des § 1 Abs 1 Alg II-V. Hiervon scheint auch der Verordnungsgeber ausgegangen zu sein, soweit er unter Hinweis auf die beiden oben benannten Entscheidungen der Landessozialgerichte ausführt, die Aufnahme der Eigenheimzulage in § 1 Alg II-V diene der "Klarstellung". Auch wenn danach eine Klarstellung nicht erforderlich gewesen wäre, ist sie dennoch bezogen auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II - Beeinflussung der finanziellen Lage des Hilfebedürftigen - hilfreich. Es ist nunmehr - ohne Prüfung im Einzelfall - davon auszugehen, dass die Eigenheimzulage in Höhe von maximal rund 2 500 Euro jährlich generell die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Bereits die Formulierung "Klarstellung" beinhaltet jedoch ebenso wie die vorhergehenden Darlegungen, dass durch eine Einfügung der Nr 7 in den Katalog des § 1 Abs 1 Alg II-V keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Damit hat der 4. Senat des BSG gerade trennscharf zwischen SGB II und SGB XII differenziert (vgl. BSG, Urt. v. 30.09.2008 – B 4 AS 19/07 R Rn. 14 f.). Die Entscheidung legt mithin eher eine differenzierte Betrachtung der beiden Rechtsgebiete nahe.

Etwas anderes ergibt sich, im Hinblick auf die leistungsmindernde Anrechnung der Eigenheimzulage, auch nicht daraus – wie die Klägerin meint – dass sie sich im Darlehensvertrag verpflichtet hat, die Eigenheimzulage zur Tilgung des Darlehens einzusetzen. Die Kammer kann es insoweit offen lassen, ob die Vereinbarung im Darlehensvertrag eine Abtretung i.S.v. § 398 BGB darstellt. Der Wortlaut "verpflichtet sich ( ) zu verwenden" spricht eher dagegen. Im Übrigen hatte die Klägerin offensichtlich selbst Zweifel, ob sie die Eigenheimzulage mit dem Darlehensvertrag wirksam an den Darlehensgeber abgetreten hat. Anders lässt sich die Abtretungsanzeige, welche (erst) im Januar 2006 beim Finanzamt XY. einging, nicht erklären.

Im Ergebnis kommt es darauf indessen nicht an. Denn selbst für den Fall, dass von einer wirksamen Abtretung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages auszugehen wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Zutreffend hat das VG Neustadt (Beschl. v. 10.03.2000 – 4 L 458/00.NW, juris, Rn. 9 a.E.) darauf hingewiesen, dass eine Abtretung, die nach dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorgenommen wird, als freiwillige Disposition anzusehen und bei der Beurteilung, ob ein Antragsteller noch in der Lage ist, sich selbst zu helfen, nicht berücksichtigt werden kann (dem folgend: LSG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 19.05.2006 – L 3 ER 50/06 SO, juris, 31 f.). Dies lässt sich auch aus dem Selbsthilfegrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach die hilfesuchende Person ihr Einkommen und Vermögen zuerst für sich selbst zur Bestreitung des notwendigen Bedarfs zu verwenden hat, auch wenn sie sich dadurch außerstande setzt, anderweitige Verpflichtungen zu erfüllen. Für den Fall, dass eine hilfesuchende Person diesem Grundsatz zuwider handelt, sind ihre freiwillig getroffenen Dispositionen nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu Armbrost/Brühl, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 2 Rn. 9).

Zwar hätte vorliegend – unterstellt man würde in der Verpflichtung im Darlehensvertrag eine wirksame Abtretung sehen – die Klägerin ihren Anspruch vor Eintritt ihrer Hilfebedürftigkeit abgetreten, gleichwohl kann hier nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen die Abtretung erst während der Hilfebedürftigkeit erfolgt. Mit dem Wohnungskauf – der Investition von 88.000,- EUR – hat die Klägerin ihre Bedürftigkeit herbeigeführt. Dass diese sich erst zeitlich nachgelagert eingestellt hat, vermag an der Wertung schon deshalb nichts zu ändern, weil der Klägerin die Folgen ihres Handelns bewusst waren, respektive hätten bewusst sein müssen.

Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass Sozialhilfe unabhängig von den Gründen, welche zur Notlage geführt haben, zu leisten ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.05.1979 – V C 79.77, juris), denn vorliegend würde die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage dazu führen, dass Tilgungsleistungen der Klägerin übernommen würden. Die Sozialhilfe dient aber gerade nicht dem Abbau von Schulden, respektive Aufbau von Vermögen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 – 5 C 114/81, juris, Rn. 10).

Schließlich sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, die Beklagte zu verpflichten, die verbliebenen Tilgungsleistungen – die der Eigenheimzulage entsprechen – darlehensweise zu übernehmen, um so zu verhindern, dass die Klägerin ihre Wohnung verkaufen muss. Die Kammer teilt diesbezüglich zwar ausdrücklich die Rechtsansicht des LSG NRW (Urt. v. 16.10.2006 – L 20 AS 39/06, juris), wonach es eine verfassungskonforme Auslegung gebieten kann, im Einzelfall, namentlich in Fällen (wie vorliegend) weit fortgeschrittener Darlehenstilgung oder in denen die Verweigerung der darlehensweisen Gewährung evident unwirtschaftlich wäre, den Sozialhilfeträger zu verpflichten die Tilgungsleistungen darlehensweise zu übernehmen, respektive ihn zumindest dazu zu veranlassen diesbezüglich ein Ermessen auszuüben. Die Klägerin hat sich einer solchen Lösung – die von der Beklagten angeboten wurde – indessen verschlossen. Den entsprechenden gerichtlichen Vergleich hat sie – fristgerecht – widerrufen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

Zurück