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Rechtsprechungsticker von Tacheles 51 KW / 2008

Rechtsprechungsticker 51/KW erarbeitet von Lusjena .

1. Zur Absetzung des Pauschbetrages von 30 Euro für Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 SGB II .

Bundessozialgericht B 14 AS 56/07 R vom 19.09.2008

Die Absetzung des Pauschbetrags hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Versicherungsbeiträge bei einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich angefallen sind .

Der Pauschbetrag nach § 3 Nr 1 Alg II-V (in Höhe von 30 Euro) ist vom Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abzuziehen , ohne dass entsprechende Beiträge tatsächlich gezahlt bzw nachgewiesen werden müssen. Die Pauschalierung hat unabhängig von einem Nachweis der Entrichtung von Beiträgen von jedem Einkommen zu erfolgen (so ausdrücklich Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R, RdNr 42; vgl auch zuletzt hinsichtlich der Berücksichtigung der Pauschale bei der Berücksichtigung von Krankenhauskost als Einnahme; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R).

Dieses Ergebnis entspricht - soweit ersichtlich - der bundeseinheitlichen Praxis sämtlicher Träger der Grundsicherung. Es ist auch in der Literatur (vgl Brühl in Münder, SGB II LPK, 2. Aufl 2006, § 11 RdNr 34; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr 83, Stand: Juni 2008; sinngemäß Haske in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 69, Stand: April 2008) ernsthaft nie in Zweifel gezogen worden.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.1. Notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens und deren Absetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II .

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 137/08 AS ER 27.11.2008 rechtskräftig , Beschluß

Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer (Hartz IV Empfänger ) kann die Kosten für die doppelte Haushaltsführung von seinem Einkommen absetzen .

Die mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II) sind in Abzug zu bringen. Es handelt sich um die Kosten für die doppelte Haushaltsführung. Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Bundesfinanzhof -BFH- vom 05.10.1994, VI R 62/90).

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind neben den Kosten für die 2-Zimmerwohnung auch die Kosten einer monatlichen Familienheimfahrt (zur Anerkennung einer monatlichen Heimfahrt vgl. Rn. 11.80 zu § 11 der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit) für die Hin- und Rückfahrt anzuerkennen.

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 2043/08 AS ER 03.12.2008 , Beschluß rechtskräftig

Aufwendungen zum Besuch der Schule in Gestalt von Schulgeld und Fahrtkosten sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) vom Einkommen ( Bafög ) absetzbar .

Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II verlangt keine Kausalität zwischen den Aufwendungen einerseits und der Einkommenserzielung andererseits, sondern lediglich, dass beide miteinander "verbunden" sind. Der Senat lässt im vorliegenden Fall ausdrücklich offen, welches Mindestmaß an eine solche "Verbundenheit" anzulegen ist und ob insbesondere stets eine Kausalbeziehung zwischen den Ausgaben einerseits und der Einkommenserzielung andererseits zu fordern ist. Denn vorliegend besteht jedenfalls bereits eine (mittelbare) Kausalbeziehung zwischen Ausgaben und Einkommenserzielung, weil die von der Antragstellerin als Einkommen bezogenen BAFöG-Leistungen am Besuch einer ganz bestimmten Schule anknüpfen und weil zu deren Besuch die Aufwendung von Fahrtkosten und die Entrichtung von Schulgeld unabdingbare Voraussetzungen darstellen.

Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass die vorgenannte Kausalbeziehung möglicherweise nur als mittelbar und nicht als unmittelbar zu qualifizieren ist. Denn jedenfalls ein derartiges Unmittelbarkeitserfordernis steht zur Überzeugung des Senats in einem unauflösbaren Widerspruch zum Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II und kann vor diesem Hintergrund auch nicht unter Berufung auf den vermeintlichen Sinn und Zweck der Vorschrift verlangt werden.

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Anmerkung vonLusjena : Vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2008, Az. L 28 AS 1276/07

Zwischen Einkommenserzielung und hierfür notwendigen Ausgaben ist keine Kausalbeziehung erforderlich

Denn die Lehrgangs- und Fahrtkosten sind notwendige, mit der Einkommenserzielung verbunde Ausgaben, die bei der Bedarfsermittlung vom Einkommen abzuziehen sind. Zwischen der Einkommenserzielung und den notwendigen Ausgaben muss keine Kausalbeziehung in dem Sinne bestehen, dass die Ausgaben unmittelbar durch die Einkommenserzielung bedingt sein müssten. Es genügt vielmehr, wenn die Ausgabe einen „Nutzen“ für die Einkommenserzielung aufweist.

Im selben Sinne ist auch der Begriff der "Notwendigkeit" der Ausgabe im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu verstehen, so dass es genügt, wenn die Ausgabe einen "Nutzen" für die Einkommenserzielung aufweist. Entsprechend können nur solche Aufwendungen Berücksichtigung finden, die dem Grunde und der Höhe nach - bei vernünftiger Wirtschafsführung – anfallen (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 11 RdNr. 70
und Hengelhaupt in Hauch/Noftz, SGB II (Std.: 10EL./Februar 2007), K § 11 Rdnr. 165).

2. Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs.3 SGB II

Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 647/08 AS PKH vom 05.09.2008 , Beschluß

Bei der Übernahme von Wohnbeschaffungskosten nach § 22 Abs.3 SGB II , was die Höhe dieser Kosten betrifft , steht der Arge kein Ermessen zu , denn Ermessen ist allenfalls bei der Entscheidung über eine Zusicherung der Übernahme von Wohnbeschaffungskosten auszuüben . Liegen die Voraussetzungen für die Zusicherung vor , ist die Übernahme solcher Kosten zwingend (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, Rdnr.87 zu § 22).

Ist die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme eines Maklers nicht nachgewiesen worden vom Antragsteller , muß die Behörde diese Kosten - nicht - übernehmen . Auch die Kosten für die Entlohnung von sieben Umzugshelfern wurden nicht nachgewiesen .

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Anmerkung von Lusjena : Vgl. dazu LSG Bayern L 7 B 643/08 AS ER vom 04.09.2008, Beschluß

1. Es ist bereits fraglich, ob die Ablehnung der Übernahme der Maklerprovision auch in das Ermessen der ARGE bestellt ist, wenn sie grundsätzlich einem Umzug zustimmt, also sozusagen dem Grunde nach die Notwendigkeit eines solchen Umzuges anerkennt; es spricht einiges dafür, dass in einem solchen Fall Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen sind, wenn sie angemessen und notwendig sind.

2. Die Bf hat eine Erklärung vorgelegt, wonach man nach längerer Suche das Angebot aus der Zeitung für diese Wohnung, das mit der Notwendigkeit der Entrichtung einer Maklergebühr verbunden war, angenommen hat. Dass es Alternativen gegeben hätte, ohne eine solche Provision eine zumutbare Wohnung zu finden, ist zunächst nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Bf zu 1) auf Grund der Notwendigkeit der Betreuung des neugeborenen Bf zu 2) in der Fähigkeit, eine Wohnung ohne Zuhilfenahme eines Maklers zu finden, eingeschränkt war.

3. Die Höhe der Maklerprovision könnte es allenfalls rechtfertigen, diese nicht in voller Höhe zu übernehmen. Dies ist aber der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Übrigen entspricht die Höhe der Maklergebühr § 3 Abs. 2 Satz 1 WovermRG, wonach für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt gefordert werden darf, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt.

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=1946

2.1. Zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten bei selbst bewohntem Haus nach § 22 Abs. 1 SGB II

Sozialgericht Dresden S 10 AS 748/07 10.11.2008 , Urteil

Da nicht ersichtlich ist, dass die hilfebedürftigen in Anbetracht der von ihnen nicht zu beeinflussenden äußeren Umstände individuell unwirtschaftlich geheizt hätten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten in voller Höhe, vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R –.

Für die Angemessenheit der Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann kein abstrakter Maßstab angesetzt werden und für alle Haushalte eine allgemeine Pauschale für die Angemessenheit im genannten Sinne angenommen werden. Denn die Höhe der tatsächlich anfallenden Heizkosten hängt von zahlreichen Faktoren ab, die großenteils nicht von den Leistungsempfängern beeinflusst werden können, wie Lage und Bauzustand der Wohnung, Heizungsanlage aber auch den aktuellen klimatischen Bedingungen (vgl. Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 67 m.w.N.).

Die Behörde darf die Heizkosten nicht auf einen Betrag herunterkürzen, der der angemessenen Wohnfläche entspricht . Denn selbst wenn die Hilfebedürftigen noch so sparsam heizen würden, würde eine derartige Quotelung stets dazu führen, dass sie einen Teil der Heizkosten selbst tragen müssten. In einem solchen Fall hat die Behörde daher stets die vollen Heizkosten zu übernehmen, es sei denn, es liegt individuell unwirtschaftliches Heizverhalten vor (SächsLSG, Beschluss vom 24.10.2006 – L 3 B 158/06 AS-ER; anderer Auffassung: SächsLSG, Urteil vom 29.05.2008 – L 2 AS 175/07; BayLSG, Urteil vom 25.01.2008 – L 7 AS 93/07; LSG RhPf, Urteil vom 10.06.2008 – L 3 AS 41/06).

Die Angemessenheit der Heizkosten bei Besitzern von Eigenheimen mit übergroßen Wohnflächen steht in zahlreichen Verfahren im Streit. Hierzu liegt bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, allerdings sind bereits Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 36/08 R, B 14 AS 41/08 R, B 14 AS 65/08 R).

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Anmerkung von Lusjena : Vgl. dazu SG Lüneburg S 25 AS 1615/08 ER vom 17.11.2008, Beschluß

Weil der Antragsteller bislang offenbar nicht zur Kostensenkung bzw. zur Verwertung der Immobilie aufgefordert worden ist, verbleibt es bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die tatsächlichen Kosten der Heizung zu übernehmen sind (hier: 2.826,15 Euro), soweit sie angemessen sind. Weil schließlich für die Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten eine Vermutung der Angemessenheit streitet (vgl. hierzu nur Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, - L 7 AS 343/05 ER sowie auch Beschluss vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER) und für ein unangemessenes Heizungsverhalten des Antragstellers von dem Antragsgegner weder Gesichtspunkte vorgetragen noch geltend gemacht worden sind, kommt eine Reduzierung auf ein wie auch immer zu bewertendes angemessenes Maß nicht in Betracht.

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=1937

3. Zu Sanktionen nach § 31 SGB II .

Sozialgericht Dresden S 6 AS 2026/06 vom 07.11.2008 , Urteil

Sanktion gegen „Hartz IV“-Empfänger ist bei unklarer Belehrung rechtswidrig

Bei der Belehrung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung , deren nicht ordnungsgemäße Durchführung macht den Verwaltungsalt materiell rechtswidrig. Der Fehler ist nicht heilbar.

Die Sanktionsvorschrift des § 31 SGB II ist eine Durchbrechung der sich aus Art. 1 und 20 Grundgesetz (GG) ergebenden Verpflichtung des Staates das soziokulturelle Existenzminimum des Einzelnen sicherzustellen. Eine Sanktionierung, welche das soziokulturelle Existenzminimum zum Gegenstand hat, kann daher, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen erfolgen.

Eine dieser Voraussetzungen ist eine ordnungsgemäße Belehrung des Hilfebedürftigen vor dem sanktionsauslösenden Ereignis. Die Belehrung hat ausschließlich Warnfunktion und soll dem Hilfebedürftigen deutlich vor Augen führen, dass Verstöße gegen vom Gesetz geforderte Verhaltensweisen zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten -teilweisen- Entzug der soziokulturellen Existenzgrundlage zur Folge haben können. Wegen diesem möglichen massiven Eingriff in die rechte des Hilfebedürftigen muss die Belehrung nach § 31 Abs.1 SGB II so individuell und konkret sein, dass der betroffene Hilfebedürftige ohne Umwege, d. h. unmittelbar aus der Belehrung entnehmen kann, welche Folge ihm konkret bei Verstoß gegen die von ihm geforderte Verhaltensweise droht. Zum Inhalt dieser individuell konkreten Belehrung gehört hier mindestens die Angabe des konkreten Absenkungsbetrages, d. h. des Betrages, um welchen das Arbeitslosengeld II im konkreten Fehlverhaltensfall gekürzt werden wird. Nur so wird der Hilfebedürftige in die Lage versetzt, die Folgen eines Verstoßes in die Bestimmung seiner Verhaltensweise einzubeziehen. Keinesfalls ausreichend ist eine Rechtsfolgenbelehrung, welche ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt eine Vielzahl vom Gesetz vorgesehener Sanktionsmöglichkeiten wiederholt und offen lässt, welche Sanktionsmöglichkeit individuell einschlägig ist. Eine Belehrung, welche es dem zu Belehrenden überlässt, den zutreffenden Sachverhalt zu bestimmen, wird ihrer Warnfunktion nicht gerecht.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84374&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

VG Bremen S3 V 3337/08 Beschluß vom 11.11.2008

Keine Kürzung von ALG II bei fehlender hinreichender Bestimmtheit des Arbeitsangebotes

Eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit d) SGB II setzt voraus, dass die Heranziehung bestimmt genug sein muss. Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz folgt, dass der SGB II-Träger selbst die Art und die Bedingungen für die angebotene Maßnahme festlegen muss. Er darf dies nicht dem Maßnahmeträger überlassen (VG Bremen, Gerichtsbesch. v. 18.02.2008, S7 K 784/07; LSG Hamburg, Beschl. v. 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 02.10.2006, L 8 AS 478/05 ER; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage, 2007, § 31 Rdnr. 62; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 31 Rdnr. 19 i.V.m. § 10 Rdnr. 31).

Setzt der SGB II-Träger – wie hier – an die Stelle einer direkten Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit mittels Verwaltungsakt ein Stellenangebots-Verfahren wie im SGB III, wird weiterhin gefordert, dass bereits das Arbeitsangebot hinreichend bestimmt ist (vgl. nur: Sächsisches LSG, Beschl. v. 02.04.2008, L 2 B 141/08 AS-ER). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Arbeitsangebot im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X handelt und sich das Bestimmtheitserfordernis somit als formelle Voraussetzung aus § 33 Abs. 1 SGB X ergibt (Niewald, in: LPK-SGB II, 2. Auflage, 2007, § 16 Rdnr. 51).

Denn auch die Auffassung, die in dem Arbeitsangebot lediglich eine Vorbereitungshandlung für eine eventuelle Entscheidung über die Absenkung bzw. den Wegfall des Arbeitslosengeld II nach § 31 SGB II sieht, verlangt eine hinreichende Konkretisierung der Arbeitsgelegenheit im Angebot, wobei es sich hierbei im eine inhaltliche bzw. materielle Voraussetzung handeln soll (Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 31 Rdnr. 19 i.V.m. § 16 Rdnr. 238). Nur ein solches Angebot ermöglicht es nämlich dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II entspricht, insbesondere zumutbar ist oder ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (LSG Hamburg, 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS; VG Bremen, Gerichtsbesch. v. 18.02.2008, S7 K 784/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 02.10.2006, L 8 AS 478/05 ER; Sächsisches LSG, Beschl. v. 02.04.2008, L 2 B 141/08 AS-ER ; SG Berlin, Beschl. v. 09.09.2008, S 119 AS 23189/08; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 31 Rdnr. 19 i.V.m. § 16 Rdnr. 238.).

Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden . Diese Angaben sind erforderlich, um den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, das Angebot überprüfen zu können. Es genügt daher nicht, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuzuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen. Denn die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebots liegt insbesondere im Hinblick auf die Sanktionsfolgen allein beim Leistungsträger (LSG Hamburg, 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS). Für eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an den Maßnahmeträger fehlt es an einer gesetzliche Grundlage (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 – L 10 B 445/08 AS ER).

Ist die Heranziehung des Antragstellers bereits aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot
rechtswidrig , kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Heranziehung zu 35 Stunden in der Woche zulässig gewesen ist . In der Rechtsprechung wurde wiederholt bereits eine Arbeitszeit von 30 Stunden als unzumutbar beanstandet, da ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, zweifellose beeinträchtigt werde (BayLSG, Urt. v. 29.06.2007, L 7 AS 199/06; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.03.2008, L 3 AS 127/07). Einige Stimmen in Rechtsprechung und Literatur sehen die Grenze des zumutbaren Zeitaufwandes einer Arbeitsgelegenheit bereits bei 20 Stunden (SG Ulm, Beschl. v. 24.04.2007, S 11 AS 1219/07; Liewald, in: LPK-SGB II, 2. Auflage, 2007, § 16 Rdnr. 46) oder sogar 15 Stunden (Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 16 Rdnr. 227). Eine Wochenstundenzahl von 35 Stunden wäre nach keiner der genannten Ansichten mehr zumutbar.

http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/08V3337-b01.pdf

Anmerkung von Lusjena : Vgl. dazu SG Berlin, Beschl. v. 09.09.2008, S 119 AS 23189/08 - Eingliederungsangebot muss durch Leistungsträger in Art und Umfang selbst festgelegt werden .Zur Unzumutbarkeit der angebotenen Arbeitsgelegenheit im Hinblick auf die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

LSG Berlin L 10 B 445/08 AS ER vom 14.03.2008 , Beschluß rechtskräftig - Arbeitsgelegenheiten, Zumutbarkeit und Bestimmtheit

Die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit kann nicht von jemandem verlangt werden, an dessen genereller gesundheitlicher Eignung hierfür nach vorliegenden ärztlichen Unterlagen erhebliche Zweifel bestehen. Eine ungefähre Umschreibung der Tätigkeit genügt dem Erfordernis der eindeutigen Bestimmung von Ort, Art und Ausgestaltung nicht. Eine Tätigkeit als Hausmeister beinhaltet regelmäßig Arbeiten bei Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft.

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LSG Sachsen, Beschluss vom 02.04.2008, Az. L 2 B 141/08 AS-ER - Der Sanktionsmechanismus des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c) SGB II setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005 – L 5 B 161/05 ER-AS –, Rn. 5 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006 – L 14 B 518/06 AS-ER –, Rn. 18 ff.; Berlit, ZFSH/SGB, S. 3, 12). Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit zumutbar ist oder zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 35/88 ¬–, info also 1992, S. 199, 200; BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 – 5 B 192/95 –, zitiert nach Juris). Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist anerkannt, dass das Beschäftigungsangebot hinreichend bestimmt sein muss (BSG, Urteil vom 13.03.1997 – 11 RAr 25/96 –, SozR 3-410 § 119 Nr. 11).

Das Bestimmtheitsgebot erfordert insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (LSG Hamburg, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 04.06.1992, a.a.O.; Berlit, ZFSH/SGB 2008, S. 3, 12). Denn diese Angaben sind erforderlich, um den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, das Angebot überprüfen zu können. Es genügt daher nicht, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuzuweisen und die Arbeitszeit, dessen Verteilung und die Entlohnung offen zu lassen. Die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebots liegt insbesondere im Hinblick auf die Sanktionsfolgen allein beim Leistungsträger.

Nach diesen Maßgaben erweist sich das der Ast. erteilte Arbeitsangebot über eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin im Rhein-Main-Gebiet als inhaltlich ungenügend bestimmt. Es beinhaltet weder einen konkreten Arbeitgeber noch die Arbeitszeit oder die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit. Auch ist keine Entlohnung (Stundensatz) angegeben.

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Rechtsprechung zum SGB XII .

1. Bestattungskosten nach § 74 SGB XII .

SG Freiburg Urteil vom 19.6.2008, S 6 SO 1867/07

Sozialhilfe für Beerdigungskosten ist nur bei nachgewiesenem Scheitern von Ersatzansprüchen gegen Miterben zu gewähren .

Jedenfalls nach bereits durchgeführter Bestattung ist der Hilfesuchende darauf zu verweisen, vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen Ersatzansprüche gegen Miterben durchzusetzen oder nachzuweisen, dass dies endgültig gescheitert ist (Anschluss an LSG SH, 14.3.2006 – L 9 B 65/06 SO ER).

Zwar kann ein Hilfebedürftiger im Rahmen des Sozialhilferechts grundsätzlich nur auf eine präsente Selbsthilfemöglichkeit verwiesen werden. Nach herrschender Auffassung hat jedoch der Hilfebedürftige jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Bestattung bereits erfolgt ist, zunächst zu versuchen, die Ersatzansprüche gegenüber den Miterben geltend zu machen (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74 SGB XII, Rn. 27 f.). Erst dann, wenn dies endgültig gescheitert ist, kann Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch genommen werden (LSG SH, 14.3.2006 – L 9 B 65/06 SO ER). Dabei wird zwar nicht zu verlangen sein, dass ein Hilfebedürftiger unter Eingehung eines Kostenrisikos Klagen anhängig macht. Eine endgültige schriftliche Weigerung der Miterben muss jedoch vorliegen.

Die Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen ist nach den Bestimmungen der §§ 90, 91 SGB XII zu beurteilen (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74 SGB XII, Rn. 37). Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist zwar das gesamte verwertbare Vermögen eines Hilfebedürftigen einzusetzen. Die Sozialhilfe darf aber nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BarbetragsVO) sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, wenn – wie hier – die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängt, bei Leistungen nach dem Fünften bis – wie hier – Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600 Euro.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 3/08 vom 29.10.2008 ; Urteil

Sozialleistungsträger muss gegenüber mittelloser Witwe trotz leistungsfähiger Verwandtschaft (hier für den Fall der Schwiegermutter ) für dieKosten der Bestattung des verstorbenen Ehemanns aufkommen .

Bei der Frage der Zumutbarkeit der Übernahme der Kosten der Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII - ggfls. durch Inanspruchnahme der Schwiegermutter, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang durch den Senat für den konkreten Fall auszulegen ist (vgl. Grube/Wahrendorf, § 74, Rdnr. 10). Danach ist es im konkreten Fall unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen, die Klägerin auf eine vorrangige Inanspruchnahme ihrer Schwiegermutter zu verweisen.

Es ist nicht die Aufgabe des Sozialhilfeträgers einen Bedürftigen vor der ggfls. unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren. Namentlich bei möglichen Unterhaltsansprüchen wird den Bedürftigen auch sonst aufgrund der sich aus § 2 SGB XII ergebenen Verpflichtung zur Selbsthilfe zugemutet, zivilrechtliche Ansprüche vorläufig, insb. im Wege der einstweiligen Verfügung zeitnah zum aufgetretenen Bedarf vor den Zivilgerichten zu realisieren (Grube/Wahrendorf, § 2, Rdnr. 13).

Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme der Schwiegermutter im Fall einer unmittelbar einzuleitenden Bestattung keine präsente Hilfemöglichkeit darstellt. Im Rahmen der Pflicht zur Selbsthilfe gemäß § 2 SGB XII kann der Hilfebedürftige nur auf präsente Hilfemöglichkeiten verwiesen werden. Eine konkrete Selbsthilfemöglichkeit muss zumutbar und geeignet sein, die gegenwärtige Notlage auch tatsächlich abzuwenden (Grube, in: Grube/Wahrendorf, Einleitung, Rdnr. 58).

Dabei ist die Frage, was als präsente Hilfemöglichkeit anzusehen ist, vorliegend im konkreten Kontext der sich aus öffentlich-rechtlichen Normen ergebenden Bestattungspflicht zu beantworten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der nach § 74 SGB XII zur Kostentragung verpflichtete Antragsteller zugleich öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet ist.

Nach § 13 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) ist ein Verstorbener binnen 8 Tagen beizusetzen. Gemäß § 8 Abs. 1 BestG NRW obliegt die Bestattungspflicht in der Rangfolge zunächst dem Ehepartner und erst danach den volljährigen Kinder bzw. nachfolgend den Eltern des Verstorbenen. Eine präsente Hilfemöglichkeit kann also nur eine solche sein, die sich für den nach § 8 Abs. 1 BestG NRW Verpflichteten - hier also für die Klägerin - sehr zeitnah realisieren lässt. Eine so kurzfristige gerichtliche Inanspruchnahme eines offenkundig nicht zahlungsbereiten Dritten ist nicht, in der Regel auch nicht im Rahmen eines Eilverfahrens, möglich.

Die Behörde kann den Hilfebedürftigen auch nicht auf eine ohnehin eingreifende Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde verweisen und im Hinblick darauf eine Eintrittsverpflichtung ablehnen (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14.03.2006 - L 9 B 65/06 SO ER -). § 8 BestG NRW begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Bestattungspflichtigen selbst. Nur soweit dieser seiner Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen. Weder ordnungsbehördliche noch sozialhilferechtliche Gesichtspunkte gebieten es, einem zur Durchführung der Bestattung bereiten Angehörigen zur Vermeidung sozialhilferechtlicher Nachteile die Einschaltung der Ordnungsbehörde aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 8/00 -).

Um die Bestattung zu ermöglichen, ist daher vorliegend zunächst durch den Sozialhilfeträger Hilfe zu leisten; etwaige Ersatzansprüche können nach § 93 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84068&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Erstattung von Kosten für Mittagessen in Werkstatt für behinderte Menschen durch überörtlichen Träger der Sozialhilfe

BSG B 8/9b SO 10/07 R vom 09.12.2008

Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilstationär eingesetzt und bedürftig sind, erhalten vom zuständigen, in der Regel überörtlichen, Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe in der Form als Sachleistung, dass durch Verträge mit der Werkstatt für behinderte Menschen die Leistungserbringung sichergestellt ist und die dort anfallenden Kosten übernommen werden. Integraler Bestandteil der Sachleistung ist auch ein dort anzubietendes Mittagessen, weil es unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Menschen zur Sicherung des Maßnahmeerfolgs erforderlich ist. Die Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen verfolgt nämlich konzeptionell auch das Ziel, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiterzuentwickeln. Damit ist ein ganzheitlicher Förderungsansatz verbunden, dem die Maßnahme Rechnung zu tragen hat. Lehnt der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für ein Mittagessen ab, kann der behinderte Mensch die von ihm gegenüber der Werkstatt für behinderte Menschen übernommenen Kosten insoweit erstattet verlangen, als diese Kosten die im Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt enthaltenen Kosten für ein Mittagessen übersteigen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2008&nr=10688&pos=0&anz=55

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