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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2011, Autor : Willi 2 von Tacheles

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.11 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG Urteil vom 09.11.2010, - B 4 AS 27/10 R -

1. Macht der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht.

Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008).

Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde - ggf auch durch eine ex-post-Beurteilung - festzustellen sind (BSG Urteil vom 26.2.1992 - 1/3 RK 13/90 - SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November 2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.

2.Rechtswidrigkeit der Sanktion bei Fehlen eines Sanktionsbescheides für die erste Pflichtverletzung

Liegt eine Fallgestaltung vor, in der innerhalb eines laufenden Sanktionszeitraums eine weitere Obliegenheitsverletzung gegeben ist, wird die vorangegangene Kürzungsstufe aber um die nächste Kürzungsstufe nicht durch parallele Absenkungsbescheide ergänzt, sondern von dieser - durch Erlass eines die neue erhöhte Sanktionsstufe regelnden Änderungsbescheids - abgelöst (vgl Schumacher in Oestreicher, SGB II/SGB X, § 31 SGB II RdNr 64, Stand Februar 2008; Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 220).

Liegen verschiedene Meldetermine vor, kann nicht allein die Grundhaltung, Meldetermine wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht zu befolgen, einen gegen eine wiederholte Pflichtverletzung sprechenden Fortsetzungszusammenhang bewirken, wenn es sich um zeitlich aufeinander folgende Obliegenheitsverletzungen handelt (vgl auch Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 31 RdNr 78).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11864&pos=5&anz=262

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.01.2011,- L 2 AS 428/10 B ER -

Wegen der gravierenden Folgen einer vollständigen Entziehung der monetären Grundsicherungsleistungen ist es in der Regel notwendig, zugleich mit dieser Sanktionsentscheidung in rechtsstaatlich nachprüfbarer Weise, d.h. in bzw. in unmittelbarer Nähe mit dem Sanktionsverwaltungsakt durch Verwaltungsakt über die ergänzenden Sachleistungen zu entscheiden.

Die Problematik wird nicht einheitlich beurteilt (wie hier LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER – info also 2010, 227 - Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen v. 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER - Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg v. 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER - Rn. 3; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 146; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, 5. Senat v. 31.08.2009 – L 5 AS 287/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.10 – L 29 AS 1420/10 B ER – Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.12.2009 – L 9 B 51/09 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2009 – L 5 AS 365/09 B ER).

Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ist es geboten , trotz der vom Gesetzgeber aus erzieherischen Gründen beabsichtigten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 61) harten Folgen der Sanktionen gegen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den ergänzenden Sachleistungen zumindest das für den Lebensunterhalt Unerlässliche zu gewähren, soweit eine Selbsthilfe nicht möglich ist und auch keine Hilfe von Dritten erlangt werden kann. Nur so lässt sich die Sanktionsfolge gegen diesen Personenkreis noch in verfassungsrechtlich unbedenklicher, d.h. verhältnismäßiger Weise anwenden. Ein vollständiger Ausschluss von staatlicher Hilfe trotz Hilfebedürftigkeit würde mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sein. Deshalb sind die Sanktionsfolgen, soweit dies im Ergebnis einer Prüfung der Einzelfallumstände und bei Anhörung des Betroffenen notwendig ist, unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung selbst auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Darüber hinaus entspricht eine verwaltungsförmliche Entscheidung vor dem Sanktionsbeginn auch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Wenn die Gewährung der ergänzenden Sachleistungen im Einzelnen strittig ist, sollte eine Klärung auch dieser Fragen – ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – noch vor dem Beginn des Sanktionszeitraums und dem Einsetzen der Sanktionsfolgen möglich sein. Der bloße Hinweis in der Sanktionsentscheidung, ergänzende Sachleistungen könnten erbracht werden, beinhaltet keine Ermessenbetätigung.

Es ist dem Antragsgegner nach Einschätzung des Senats durchaus möglich, bei der Prüfung einer Sanktionsentscheidung – etwa zugleich mit der Anhörung des Betroffenen – den bereits absehbaren Umfang der notwendigen ergänzenden Sachleistungen aufzuklären und dann ggf. über die Gewährung zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung zu entscheiden. Denkbar ist auch eine Entscheidung zunächst nur dem Grunde nach, deren Leistungsumfang in Form von Bezugsscheinen erst später konkretisiert wird (vgl. Lauterbach in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven, 2010, S. 11 (39)). Dann wäre der Vorbehalt, darüber hinausgehende Sachleistungen bei Bedarf zu erbringen, auch nicht weiter schädlich. Bestehen etwa im Ergebnis der Anhörung Anhaltspunkte, dass anderweitige Hilfemöglichkeiten bestehen, wird eine entsprechend begründete Versagung in der Regel ermessensgerecht sein und verhindert auch nicht, dass bei späterem neuem Vorbringen dennoch ergänzende Sachleistungen gewährt werden können. Wirkt der Betroffene nicht hinreichend mit, kann eine Versagung ergänzender Sachleistungen ggf. auf die §§ 60, 66 SGB I gestützt werden.

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 01.12.2010, - L 19 AS 1862/10 B ER - und - L 19 AS 1863/10 B -, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 51/2010.

Ob ein Sanktionsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die Arge nicht zugleich eine ausreichende Entscheidung über die Bewilligung ergänzender Sachleistungen (§ 31 Abs. 3 S. 6 SGB II) getroffen hat, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Denn ob und in welchem Umfang diese Entscheidung mit der Sanktionsentscheidung verknüpft werden muss, ist in der Rechtsprechung bisher nicht hinreichend geklärt (bejahend SG Berlin Beschl. v. 30.07.2010 - S 185 AS 19695/10 ER -; LSG NRW Beschl. v. 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER -; ablehnend LSG NRW Beschl. v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - und Beschl. v. 10.12.2009 - L 9 B 51/09 AS ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschl. v. 03.08.2009 - L 8 B 260/09 -; vgl. auch LSG NRW Urt. v. 09.12.2009 - L 12 AS 18/09).

Dass die infolgedessen eintretende Minderung um 100 v.H. wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitgrundsatz mit Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) nicht in Einklang steht, ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beschränkung der Absenkung auf 60 v.H., die nach dem Willen des Gesetzgebers dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen soll (BT-Drucks 16/1696 S. 25; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn 108), sowie der Übernahme von Mietschulden durch den Leistungsträger gemäß § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rn 95) ebenfalls nicht offensichtlich.

2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.12. 2010 , - L 20 AS 2022/09 -

Nach § 20 Abs. 3 SGB 2 ist die Regelleistung auf 90 v. H. zu mindern, denn der individuelle Bedarf des Partners einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich nicht dadurch, dass sein Partner - wegen eines Leistungsausschlusses - nicht zu den Generalkosten des Haushalts beitragen kann.

Dieses Ergebnis ist auch nicht durch eine einschränkende Auslegung von § 20 Abs. 3 SGB II bzw. eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu korrigieren (vgl. für den Fall einer Bedarfsgemeinschaft aus Alg II- und AsylbLG-Leistungsempfängern: wie hier SG Duis-burg, Urteil vom 19. November 2009 - S 31 AS 261/08 - ; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2007 - L 18 B 472/07 AS ER – ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2010 - L 10 AS 1228/09 – ; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr 69).

Eine Regelungslücke ist nicht anzunehmen, da der Gesetzgeber in § 20 SGB II zwingende Regelsätze festgelegt und gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a und 5 SGB II diverse Leistungsausschlüsse kodifiziert hat, ohne für diese Fälle eine abweichende Bemessung der Regelsätze vorzusehen. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass der für als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a SGB II) zu ermittelnde Grundsicherungsbedarf den einschlägigen Regelungen der §§ 19 ff SGB II zu entnehmen ist, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - RdNr 24, sowie Urteil v. 29. März 2007- B 7b AS 2/06 R – ).

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++ Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Berlin Urteil vom 14.04.2010 , - L 10 AS 1228/09 - ,Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : - B 14 AS 105/10 R- , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2010; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn. 69, Stand März 2008; O. Loose, in: Hohm, SGB II, § 20 Rn. 53.1, Stand März 2008

2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.11.2010 , - L 5 AS 1220/07 -

Einem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II steht nicht entgegen, dass der Hilfebedürftige die Wohnung bereits seit Oktober 2002 bewohnt und bis zum Erhalt der Gutscheine für die Anschaffung derselben im Sommer 2007 ohne diese Gegenstände gelebt hat.

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2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.10.2010 , - L 5 AS 1325/10 B ER

Dem Anordnungsgrund auf Mietschuldenübernahme steht entgegen, dass die Räumung der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung hier noch nicht konkret angekündigt worden ist.

Vor diesem Zeitpunkt kann ein eiliges Regelungsbedürfnis grundsätzlich nicht angenommen werden, da es der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes dann noch nicht bedarf. Denn der Hilfesuchende hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Wohnungsverlust außergerichtlich dadurch abzuwenden, dass er seine umfassende Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II erfüllt, indem er zum Beispiel versucht, mit dem Vermieter eine Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages zu schließen, indem er auch ohne eine solche Ratenzahlungsvereinbarung jedenfalls aus dem in den Regelleistungen enthaltenen Ansparbetrag tatsächlich Raten erbringt, insbesondere schließlich, indem er sich in dem gebotenen Umfang um eine Arbeit bemüht, damit er die Mietschulden unter Einsatz des Arbeitsentgeltes abzahlen kann.

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2.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.11.2010 , - L 5 AS 1880/10 B ER

§ 22 Abs. 2 a Satz 1 SGB II findet bereits seinem Wortlaut nach nicht nur auf den im Zusammenhang mit dem Auszug aus dem elterlichen Heim erfolgenden erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung Anwendung (so aber der 25. Senat dieses Gerichts, Beschluss vom 15. Februar 2010, L 25 AS 35/10 B ER; ebenso Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage, Baden-Baden 2009, Rdnr. 89 zu § 22), sondern auf jeden Unterkunfts- bzw. Wohnungswechsel eines unter 25-jährigen Hilfebedürftigen (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage einiger Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 16/6092 vom 19. Juli 2007, S. 1 ff).

Dass ein Hilfebedürftiger, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht mehr im Elternhaus lebt, stellt für sich genommen keinen sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund iSd § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II dar; sind die Eltern zur Aufnahme ihres Kindes bereit und steht im elterlichen Haushalt ausreichender Wohnraum zur Verfügung, so kann der hilfebedürftige junge Erwachsene auf den bei seinen Eltern zur Verfügung stehenden Wohnraum verwiesen werden.

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2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.01.2011, - L 19 AS 2082/10 -

Sanktion wegen Meldeversäumnis ist rechtswidrig, wenn die Rechtsfolgenbelehrung den Anforderungen an Inhalt und Formulierung nicht gerecht wird (vgl. Urteil des BSG vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R -).

Denn erforderlich ist eine konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall, sodass die Aushändigung eines Merkblattes mit abstrakt-generellem Inhalt nicht ausreicht (BGS a.a.O. mwN zur Absenkung nach § 31 Abs. 1 SGB II).

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2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.11.2010 , - L 19 AS 29/09 -

Keine Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten wegen Unangemessenheit der neuen Wohnung.

§ 22 Abs. 3 S. 2 SGB II bestimmt, dass die Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Hieraus ergibt sich für den Regelfall eine Pflicht des Trägers, eine Zusicherung zu erteilen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R) aus der Überlegung abzuleiten, dass die Kosten eines Umzugs, der auf Veranlassung des Trägers stattgefunden hat, ohne die Sonderregelung des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II bereits als Kosten der Unterkunft von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst wären. Auf solche Umzugskosten bestünde dann - die Regelung des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II hinweggedacht - gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein Rechtsanspruch bis zur Grenze der Angemessenheit.

Anders als ein Auszug umfasst der Umzug schon begrifflich auch das Endziel (die neue Wohnung). Mithin muss gerade auch das konkrete Ziel des Wohnungswechsels (der Bezug der neuen Wohnung) veranlasst worden sein . Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Kosten für die neue Wohnung angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Denn eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zielt auf den Umzug in eine i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessene Wohnung ab, sodass der Umzug in eine Wohnung, deren Kosten die Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II überschreitet, nicht von einem Leistungsträger i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II veranlasst sein kann.

Bei einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenze von mehr als 50% scheidet auch die Ausnahme im Sinne der Arbeitshilfe "Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (www.mags.nrw.de) aus. Hiernach können Leistungen anlässlich eines grundsätzlich erforderlichen Umzuges in eine unangemessene Wohnung z.B. gewährt werden, wenn der Hilfebedürftige glaubhaft macht, eine geringe Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen auf Dauer aus eigenen Mitteln bestreiten zu können (z.B. aus Unterhaltszahlungen, Schonvermögen o.ä.).

Darüber hinausgehende Gesichtspunkte wie etwa der Wunsch nach sozialer Anbindung am Zuzugsort lässt einen Umzug nicht als "aus anderen Gründen notwendig" im Sinne von § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II erscheinen. Es ist nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die grundsätzlich das Ziel hat, Erwerbsfähige wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, Umzüge zu finanzieren, die einem privaten Zweck dienen (BSG im Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R -, Rn. 17 ).

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2.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.01.2011, - L 19 AS 1746/10 B -

Es kann dahin stehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon an der Höhe der geltend gemachten Forderung(41,63 EUR) scheitert, was bei einem Betrag von mehr als 10% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II jedoch fraglich erscheint (vgl. ausführlich dazu Beschl. des Senats v. 13.08.2010 - L 19 AS 911/10 B, dort im Ergebnis ebenfalls offen gelassen).

Hartz IV Empfänger muss aufgrund der Jahresschlussrechnung seines Stromlieferanten eine Nachzahlung von 41,63 EUR aus seiner Regelleistung bezahlen, Dabei kann dahin stehen, inwieweit er auf fiktive Ansparleistungen verwiesen werden kann (vgl. Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 23 Rn. 10 m.w.N.).
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2.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.01.2011, - L 19 AS 1965/10 NZB -

Eine Nebenkostennachforderung seitens des Vermieters kann nur dann eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Gunsten eines Hilfebedürftigen darstellen , wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung ein Leistungsanspruch dem Grunde nach, d. h. alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II, gegeben sind(vgl. BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R , Rz. 12, 13 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

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2.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2011, - L 7 AS 887/10 B -

Hilfebedürftige nach dem SGB II muss sich das Verschulden ihres Ehemannes, der versehentlich den Widerspruchsbescheid in die Jacke steckte, nicht zurechnen lassen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist zu gewähren.

Diese wird gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ein Beteiligter muss sich hierbei auch das Verschulden eines Dritten, insbesondere seines Bevollmächtigten, also des gewillkürten Vertreters, zurechnen lassen (Zeihe, Kommentar zum SGG, § 67 Rn. 3a ff., 3b aa). Die Person, die anstelle des Beteiligten ein Schriftstück entgegen nimmt (Ersatzzustellung), ist nicht Prozessbevollmächtigter oder Vertreter. Deren Verschulden braucht der Beteiligte sich nicht zurechnen zu lassen, wenn die Sendung nicht an den Adressaten weitergegeben wird, sofern nicht der Adressat die Zustellung erwarten muss, Nachforschungen unterlässt oder mit einem Verschulden der Ersatzperson rechnen muss. (BSG, Urteil vom 21.05.1963 - 9 RV 294/60, Rn. 12 ff ; Zeihe, a.a.O., Rn. 3e; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 67 Rn. 8).

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2.11 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 09.11.2010 , - L 7 AS 606/10 B ER -

Keine Übernahme von Mietschulden , wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden ist und ein Räumungstitel vorliegt. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat weiterhin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER m. w. N).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER-, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 36/2010.

Die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung eines Räumungstitels, die von der Zahlungsmoral des Antragstellers abhängt, erfüllt nicht den mit der Bestimmung des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II verfolgten Zweck der langfristigen Sicherung einer Unterkunft.

Die Übernahme von Mietschulden ist nur gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II, wenn sie zur Sicherung der bisherigen Unterkunft geeignet ist. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden ist und ein Räumungstitel vorliegt.

Denn die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der Transferleistung, nämlich die Sicherstellung der Unterkunft des Bedürftigen, nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreicht werden kann. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Die (vorläufige) Aussetzung der Vollstreckung eines Räumungstitels, die von der Zahlungsmoral des Antragstellers abhängt, erfüllt aber nicht den mit der Bestimmung des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II verfolgten Zweck der langfristigen Sicherung einer Unterkunft (vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER).

2.12 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.11.2010 , - L 11 AS 611/07 - , Revision nicht zugelassen

Bei dem Anteil des Stroms für den Betrieb der Heizung handelt es sich um Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs 1 SGB II.

Nach dieser Vorschrift in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I, Seite 1706 ff) erhalten hat, heißt es, die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile.

Der Strom, den die Hilfebedürftige aufwendet, um die Pumpe in ihrer Heizung zu betreiben, fällt unter das Tatbestandsmerkmal Haushaltsenergie in dieser Norm. Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich indessen nicht um Haushaltsenergie, die anteilsmäßig auf die Heizung entfällt.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung von § 20 Abs 1 SGB II lediglich klarstellen wollen, was nach seiner Auffassung zuvor schon durch die Übernahme der Regelung aus dem vormaligen Sozialhilferecht klar war und auch in großen Teilen der Rechtsprechung so gesehen wurde. Insoweit hat das BSG überzeugend darauf hingewiesen, für die Interpretation von § 20 Abs 1 SGB II sei auf die vormalige Regelsatzverordnung zum Sozialhilferecht zurückzugreifen. Dort habe es in § 1 Abs 1 geheißen: "Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens " (vgl. erneut BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 , -B 14/11b AS 15/07 R-, Rdnr 21). Daher ist zu den Aufwendungen für die Heizung nur das zu zählen, was für die Beschaffung des Brennstoffs zur Erwärmung der Wohnräume aufgewendet wird. Unter das übergreifende Tatbestandsmerkmal Haushaltsenergie fallen insbesondere die Kosten, die für das Kochen, die Beleuchtung der Räume und das Betreiben sämtlicher, elektrischer Geräte entstehen (Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 39. Ergänzungslieferung Juli 2010, § 22 SGB II Rdnr 20; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn 43).

Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs für das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 9. Mai 2006 (BT-Drs. 16/1410, Seite 23). Dort führt die Bundesregierung in ihrer Begründung für die Veränderung des Normtextes zwar als einzelne Posten, die in dieser "Haushaltsenergie" im Regelsatz enthalten sein sollen, namentlich lediglich die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung an. Sie macht indessen mehrfach deutlich, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll, indem sie jeweils das Wort "insbesondere" verwendet. Hieraus wird deutlich, dass die Kosten für den elektrischen Betrieb einer Heizungsanlage nicht zu den Heizkosten, sondern zur "Haushaltsenergie" wie für den Betrieb anderer elektrischen Geräte auch zählen sollen.

Ein anderer Hinweis darauf, dass allein diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals Haushaltsenergie zutreffend sein kann, ergibt sich daraus, dass die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statischen Bundesamtes, auf die die Bildung des Regelsatzes zurückgeht, in ihrer Abteilung 4 die Verbrauchspositionen Wohnung, Wasser, Gas und Brennstoffe enthält. Hierunter fällt auch die Position Strom, die weitgehend in die Berechnung des Regelsatzes eingeflossen ist (vgl. hierzu eingehend Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn 44; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 20 Rdnr 27; vgl. auch die tabellarische Darstellung bei Brünner in LPK SGB II, 3. Auflage, § 20 Rdnr 8; kritisch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Preissteigerungen Spindler, info also, 2007,61). Auch daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile in § 20 Abs 1 SGB II lediglich die Kosten im Blick hatte, die für den Brennstoff selbst, welcher zur Erwärmung der Wohnung notwendig ist, anfallen. Die Kosten indessen, die für den Betrieb des elektrischen Geräts Heizung erforderlich sind, sind hierunter nicht zu fassen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136705&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu LSG NSB Beschluss vom 27.04.2009 , - L 7 AS 354/06 - , Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 51/10 R-

Zur Nichtberücksichtigung von Stromkosten für die Heizungspumpe, Außenbeleuchtung und Gartenpflege als Kosten der Unterkunft bei einem zum Schonvermögen selbst genutztem Hausgrundstück.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 10.06.2010,- L 7 AS 612/09 - , Revision anhängig beim BSG unter dem AZ. : -B 14 AS 121/10 R -

Heiznebenkosten für Betriebsstrom können der Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 SGB II zugeordnet werden.

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Berlin Urteil vom 18.01.2011 , - S 148 AS 9049/09 -

1.Der Aufhebungsbescheid war trotz des falschen Bescheiddatums im Verfügungssatz auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.

Denn maßgebend für die Aufhebung ist die konkrete Angabe und Aufschlüsselung der Zeiträume, für welche Leistungen aufgehoben werden sollen. Demgegenüber kommt der Angabe des Erlassdatums der aufgehobenen Entscheidung lediglich klarstellende Funktion zu; für eine Leistungsaufhebung ist die Angabe des Bescheiddatums dagegen nicht zwingende Voraussetzung einer bestimmten Verfügung (so auch SG Leipzig, Urt. v. 2. August 2010, S 15 AS 3490/07 unter Hinweis auf BFH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - III B 153/08, Rn. 6 sowie BSG, Urteile v. 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 R, Rn. 5, 14 und B 4 AS 30/09 R, Rn. 4, 17).

2. Bezeichnet der Verfügungssatz eines Aufhebungsbescheides (nur) einen bereits aufgehobenen Bewilligungsbescheid, wird aus der Begründung von Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid jedoch klar, dass ein anderer Bewilligungsbescheid aufgehoben werden sollte, so liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 38 SGB 10 vor.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Sozialgericht Detmold Beschluss vom 19.01.2011, - S 8 AS 37/11 ER -

Soweit § 11 Abs. 3 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 BEEG bislang vorsah, dass das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 EUR abweichend von den Absätzen 1 bis 3 des § 11 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen war, so ist die Vorschrift des § 11 Abs. 3 a SGB II durch Art. 15 Ziff. 2 HBeglG vom 09.12.2010 ab dem 01.01.2011 aufgehoben worden, so dass für das Elterngeld nunmehr wiederum die Grundsätze des § 11 Abs. 1 bis 3 SGB II gelten. Die Privilegierung des Elterngeldes ist mit der Aufhebung des § 11 Abs. 3 a SGB II entfallen; das Elterngeld nunmehr wie jede Einnahme in Geld auf den Leistungsanspruch anzurechnen.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist lediglich dann verletzt, wenn zwischen zwei Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Hier werden hinsichtlich der Zahlung des Elterngeldes alle elterngeldberechtigten Personen gleich behandelt und hinsichtlich der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 SGB II auch sämtliche mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern. Soweit die Neuregelung für elterngeldberechtigte Personen dazu führt, dass diese tatsächlich nicht mehr Geld als vor dem Bezug des Elterngeldes zur Verfügung haben, so ist rechtfertigender Grund hierfür jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, der den Verweis auf andere Einkünfte zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfes ermöglicht.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138480&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Anrechnung von Elterngeld - Musterklage von Tuwas -

Das Arbeitslosenprojekt TuWas der Fachhochschule Frankfurt am Main hat einen Musterwiderpruch und eine Musterklage gegen die Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV entwickelt. Beim Elterngeld werden Erziehende und Kinder unterschiedlich behandelt - je nach sozialem Status. Das ist politisch ein Skandal und kann auch verfassungswidrig sein.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1976

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.10.2010 , - L 23 SO 257/07 -

Grundsätzlich hat im Einzelfall eine schwerstbehinderte Sozialhilfeempfängerin ein Anspruch auf Übernahme ihrer Brillenreparaturkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe (vgl. BSG, Urteil v. 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R – ).

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für Brillenreparaturen sind §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX. Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Sozialhilfeträger die Brillenreparatur nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern die aufgewandten Kosten hierfür als Leistung der Eingliederungshilfe erstattet (vgl. § 10 Abs. 3 SGB XII).

Ist die Brille ein Hilfsmittel i.S. des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, sind notwendigerweise auch die Kosten für die Reparaturen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Zum Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln gehört nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

Die Brille dient im (Einzel-)Fall nicht ausschließlich der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben; ihr Zweck und die mit einer Brille verfolgten Ziele gehen im besonderen Fall weit darüber hinaus, weil sie als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermöglicht. Dass Brillen in der Aufzählung in § 9 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO, der die anderen Hilfsmittel i.S. von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX beispielhaft aufführt, nicht enthalten sind, ist unschädlich, denn es handelt sich angesichts des Wortlauts gehören auch nicht um einen abschließenden Hilfsmittelkatalog (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 55 RdNr 6).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138443&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.12.2010 , - L 2 SO 2078/10 -

Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.01.2011, - S 17 SO 614/10 ER -

Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf der Dreimonats-Frist des Art. 24 Abs. 2 EGRL 38/2004 .

Auf die – umstrittene – Frage, ob im Fall eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der aus Gründen des Sozialhilfebezugs einreist, das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) Anwendung findet, kommt es daher nicht an (zum Streitstand einerseits: BSG, Urt. v. 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, Rdnr. 40; andererseits: Greiger in jurisPK-SGB XII, Vorbemerkung SGB XII, Die Sozialhilfe als Gegenstand des Europäischen Rechts, Rnr. 59 f. m.w.N.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138337&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5.2 Sozialgericht Aachen Urteil vom 25.01.2011, - S 20 SO 71/10 -

Schwerbehinderter muss die monatliche Zuwendung aus dem Vermächtnis seiner Mutter als Einkommen zur Senkung der Sozialhilfekosten einsetzen.

Rechtsgrundlage des Einkommenseinsatzes sind die §§ 19 Abs. 3, 87, 88 Abs. 1 Satz 2, 92, 92a SGB XII. Danach ist ein Einkommenseinsatz nicht nur bis zur Einkommensgrenze (vgl. § 85 SGB XII), sondern auch darüber hinaus zumutbar.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138336&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Fragen und Antworten zum SGB II

Können Minderjährige monatlich eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR vom Kindergeld absetzen, wenn für sie eine Ausbildungsversicherung besteht ?

Vom Kindergeld ist die Ausbildungsversicherung von 30,- Euro monatlich nicht abzusetzen. Es handelt sich nicht um eine nach Grund und Höhe angemessene private Versicherung im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) in der ab 01.08.2009 gültigen Fassung.

Sie dient dem Vermögensaufbau. Dies ist nicht Aufgabe der laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach SGB II, auch nicht über den Umweg des Abzugs beim Kindergeld. Ein versicherungsbedürftiges Lebensrisiko ist nicht erkennbar, es handelt sich im Wesentlichen um einen Sparvertrag in Versicherungsform.(vgl. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 25.06.2010, - L 7 AS 404/10 B ER- ; zuletzt Sozialgericht Landshut Beschluss vom 25.01.2011, - S 11 AS 843/10 ER-).

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