Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Rechtsprechungsticker von Tacheles Kw 08/2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 08/2010

1. BSG B 14 AS 74/08 R, Urteil v. 18.02.2010

Die Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf senken

1. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des Bundessozialgerichts sind Schuldzinsen und Nebenkosten bei Haus- oder Wohnungseigentümern grundsätzlich nur in Höhe der Mietkosten einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen .

2. Die Eigenheimzulage kann , was der 4. Senat des Bundessozialgerichts bereits angedeutet hat (Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R), den tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa zu einer Minderung der Schuldzinsen führt. Kosten der Unterkunft können jeweils nur bis zur Höhe des tatsächlichen Bedarfs berücksichtigt werden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11359&pos=0&anz=6

Anmerkung : Für Leistungsbezieher von Leistungen nach dem SGB XII gilt folgendes :

Eigenheimzulage ist keine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 83 SGB XII und daher bei der Berechung der Höhe von Sozialhilfe als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII anzurechnen (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 03.11.2009, Az.: S 7 SO 19/08 , 2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 6 SO 201/09 ).

1.1 BSG B 14 AS 53/08 R , Urteil vom 18.02.20010

Das BSG hat entschieden, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei der Weigerung, einen Ein-Euro-Job auszuführen, nur zulässig ist bei vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung.

Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist rechtswidrig, wenn die Belehrung im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes bestand.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11355&pos=0&anz=4

Anmerkung : vgl. dazu Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.01.2009, Az.: S 22 AS 369/09 ER

1.2 BSG B 4 AS 29/09 R , Urteil vom 18.02.2010

Erwerbsfähige Schwerbehinderte im Bezug von Hartz IV haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung.

1. Erwerbsfähige Schwerbehinderte im Bezug von Hartz IV haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 102/08 12.03.2009, Urteil, bestätigt durch BSG B 4 AS 29/09 R , Urteil vom 18.02.2010. Für einen Anspruch auf höhere Leistungen mangelt es an einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage im SGB II. Ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II bzw von § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII aus. Ein Anspruch nach diesen Vorschriften scheitert jedenfalls daran, dass die Regelungen nur für erwerbsunfähige Hilfebedürftige gelten. Der 14. Senat hat insoweit bereits entschieden, dass eine Ausweitung der Anspruchsberechtigten über den reinen Wortlaut hinaus auch auf Erwerbsfähige nicht in Betracht kommt. Dem schließt sich der erkennende Senat an, denn es fehlt an einer planwidrigen Lücke(vgl. dazu BSG B 14 AS 42/08 R , Urteil vom 21.12.2009).

2. Inwieweit allerdings einen Anspruch auf Leistungen aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs hat, der zur Gewährleistung des Existenzminimums zwingend zu decken ist, vermag der Senat nicht zu entscheiden.Sind in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren Anhaltspunkte für eine atypische Bedarfslage vorhanden, bedarf es jedoch der Feststellung des konkreten Bedarfs und der anschließenden Bewertung, ob es sich um einen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 zwingend zu deckenden Bedarf handelt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11357

1.3 BSG B 4 AS 49/09 R , Urteil vom 18.02.2010

Bedarfsgemeinschaft auch bei einer Versorgungsehe .

1. Bei Getrenntleben von Leistungsempfänger und Ehepartner nach der Heirat liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.03.2009, Az. L 7 AS 682/06 , anderer Auffassung BSG B 4 AS 49/09 R , Urteil vom 18.02.2010 , wonach eine Bedarfsgemeinschaft auch bei einer Versorgungsehe besteht, denn insoweit folgt das BSG grundsätzlich den zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelten Grundsätzen, nach denen für Konstellationen der vorliegenden Art ein Getrenntleben zu verneinen ist, soweit nicht ein Trennungswille dokumentiert wird. Aus der Systematik des SGB II folgt nicht, dass dem SGB II ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt, bei dem auf die Feststellung eines Trennungswillens iS der familienrechtlichen Rechtsprechung verzichtet werden kann.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11356&pos=0&anz=5

1.4 BSG B 4 AS 28/09 R , Urteil vom 18.02.2010

Keine Übernahme der vom Hilfebedürftigen verauslagten Maklercourtage für den Verkauf des Eigenheimes , denn es handelt sich hierbei nicht um Kosten der Wohnungsbeschaffung bzw. des Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 61/08 , Urteil vom 02.03.2009 , bestätigt durch Bundessozialgericht - B 4 AS 28/09 R- , Urteil vom 18.02.2010) .

Die Maklercourtage ist nicht Bestandteil der Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Aufwendungen müssen für die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft erforderlich sein. Dies ist bei Kosten, die anlässlich der Veräußerung von Wohneigentum entstehen, gerade nicht der Fall. Es handelt sich auch nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten iS von § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II. Der Senat hat bereits ausdrücklich entschieden, dass Wohnungsbeschaffungskosten nur anfallen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung entstanden sind. Der Begriff der Umzugskosten ist in einem engen Sinn zu verstehen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11357

Anmerkung : § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II

Die nach dieser Vorschrift vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - RdNr 13 ff).

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R

13 RdNr.

Nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier noch anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ( BGBl I 2954 ) können Wohnungsbeschaffungskosten sowie eine Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Begriffe "Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten" sind nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar weit auszulegen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.9.2006 - L 9 AS 409/06 ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.1.2007 - L 13 AS 16/06 ER; zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz <BSHG> OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 8.9.1994 - 24 E 686/94; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 100; Gerenkamp in Mergler/Zink SGB II, § 22 RdNr 8, 32; Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 83). Sie finden ihre Begrenzung jedoch bereits am Wortlaut. So sind Wohnungsbeschaffungskosten nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl nur Kahlhorn in Hauck/Noftz SGB II, Stand VII/2007, § 22 RdNr 57; Piepenstock in juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 124; so wohl auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl, 2007, § 22 RdNr 100).

1.5 BSG B 14 AS 56/08 R , Urteil vom 28.10.2009

Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung

Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist an keine Form gebunden (vgl § 37 Abs 1 SGB II, § 9 Satz 1 SGB X). Reicht ein Hilfesuchender das ihm beim Leistungsträger ausgehändigte "Antragsformular" erst geraume Zeit später (hier nach ca 7 Monaten) ausgefüllt zurück, kann ihm für die Zwischenzeit gleichwohl Arbeitslosengeld II zuste-hen. Ein Anspruch für diesen Zeitraum ist zumindest nicht verwirkt. Es ist Sache des Grundsiche-rungsträgers, darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt (§ 16 Abs 3 SGB I). Der Hilfesuchende ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat insbesondere Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB I). § 66 SGB I sieht bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung die Sanktion der Leistungsver-sagung vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Instrumente des sozi-alrechtlichen Verwaltungsverfahrens hat sich der Grundsicherungsträger zu bedienen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127025&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.6 BSG B 4 AS 13/09 R , Urteil vom 22.09.2009

Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Empfänger von Arbeitslosengeld II haben gegen die Grundsicherungsträger keinen Anspruch auf den Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung. Soweit die Verwaltung aufgefordert ist, mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB II), handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Vorgehen der Grundsicherungsträger steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfe-bedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden, zumal er das inhalt-liche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung gerichtlich voll überprüfen lassen kann. Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf die Be-nennung eines persönlichen Ansprechpartners, weil auch die insoweit maßgebliche Vorschrift (§ 14 Satz 2 SGB II) eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrensleitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung ist. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127032&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.7 BSG B 14 AS 55/08 R , Urteil vom 28.10.2009

1. Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich stellen Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar (vgl. dazu auch Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R). Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um privilegiertes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II .

2. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass nach § 2 Abs 3 Alg II-V (idF vom 22. August 2005, aaO) die Abfindung als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt wurde (zum so genannten Verteilzeitraum vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - und - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; sowie Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R). § 2 Abs 3 Satz 3 der Alg II-V in der hier maßgebenden Fassung vom 22. August 2005 (aaO) bestimmte, dass einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind. Die entsprechende Regelung wurde bereits vom 4. Senat des BSG auch unter verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt implizit gebilligt (vgl BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 23).

3. Mit der in § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II enthaltenen Ermächtigung, durch Verordnung zu regeln, "wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist", knüpft der Gesetzgeber des SGB II zudem an eine lange Tradition von Verordnungsermächtigten an. Das SGB II wollte ausdrücklich hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an die Tradition des Sozialhilferechts (Bundessozialhilfegesetz <BSHG>), hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen an die Tradition des Arbeitsförderungsrechts (SGB III bzw Arbeitsförderungsgesetz) anknüpfen (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53). § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II entspricht daher auch § 76 Abs 3 BSHG (aF), der den Verordnungsgeber ermächtigte, "Näheres über die Berechnung des Einkommens" zu bestimmen. An der hinreichenden Bestimmtheit dieser Ermächtigungsnorm und der Ermächtigungskonformität der Verordnung zu § 76 BSHG wurden verfassungsrechtliche Zweifel ernsthaft nicht vorgetragen (zur Ermächtigungskonformität der früheren Arbeitslosenhilfe-VO aufgrund des ebenfalls sehr weit gefassten § 206 Nr 1 SGB III aF vgl eingehend BSGE 91, 94, 98 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr 1).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11347&pos=4&anz=262

2. Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 779/09 B ER 09.12.2009 , Beschluss

Neben ein auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft und dem wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich .
Aus einer Verweigerung des Zutritts ( Hausbesuch ) kann keine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) hergeleitet werden, da die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in §§ 60 bis 65 a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten gehört.

1. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Anhand von Indizien und einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, ob eine Einstandsgemeinschaft im o.g. Sinne vorliegt, wobei nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Neben ein auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft und dem wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist entgegen den Ausführungen der Ag. auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich (vgl. z. B. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 44ff, jeweils m.w.N, LSG Sachsen, Beschluss vom 10.09.2009, Az. L 7 AS 414/09 B ER.). Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. weiterhin z.B. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52//06 R,
Rn. 17ff - unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II, Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, K § 7 Rn 56a). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R, Rn. 13, m.w.N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. 01.2009 - B 14 AS 6/08 R).

2. Zur Ergänzung weist der Senat daraufhin, dass bei einem Hausbesuch zur der Abklärung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme dargelegt werden und gegenüber anderen Aufklärungsmöglichkeiten abgewogen werden muss. Die Folgen einer Verweigerung sind gesetzlich nicht normiert. Aus einer Verweigerung des Zutritts kann jedoch keine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) hergeleitet werden, da die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in §§ 60 bis 65 a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten gehört. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, die Leistungen zu versagen, weil sich der Sachverhalt nicht aufklären und der Bedarf nicht feststellen lässt (vgl. Münder, SGB II, 3. Auflage 2009, Anhang Verfahren Rn. 17, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008, Az. L 7 AS 6003/07 ER B).

3. Die beantragten Leistungen für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden, sondern sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen, denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen (vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 26.10.2005, L 7 AS 65/05 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2006, L 10 B 1354/05 AS).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127110&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 346/09 AS 21.12.2009 rechtskräftig , Beschluss

Die Aufforderung des Leistungsträgers zur Vorlage von Unterlagen stellt keinen Verwaltungsakt dar .

Bei einer Aufforderung nach § 60 SGB I handelt es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sie dient lediglich der Vorbereitung einer etwaigen Verwaltungsentscheidung (BSG Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.12.2007 - L 13 AS 428/07 AS -; LSG NRW Beschluss vom 09.09.2009 - L 12 B 71/09 AS NZB). Das Schreiben enthält auch darüber hinaus keine Regelung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Eine Regelung ist eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt wird (BSG Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. m.w.N.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125373&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 45/08 27.01.2010 , Urteil

Größere Reparaturen und Umbauten gehörten nicht zum berücksichtigungsfähigen Aufwand im Sinne des § 29 SGB XII, hier für den Einbau von sechs neuen Fenstern und zwei neuen Haustüren.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII umfassten die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung u.a. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gebe es aber keine Rechtsgrundlage. Größere Reparaturen und Umbauten gehörten nicht zum berücksichtigungsfähigen Aufwand. Reiner Erhaltungsaufwand könne zwar zu den maßgeblichen Kosten gehören, es sei aber nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB XII, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert würden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Das LSG NRW habe in einem Urteil vom 13.03.2009 - L 9 SO 9/07 - ausgeführt, eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden gehöre nicht zu dem regelmäßig anfallenden Instandhaltungsaufwand und sei demzufolge auch nicht berücksichtigungsfähig. Dem entspreche auch eine Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -. Es sei nicht Aufgabe der Leistungen des SGB XII Vermögen erst aufzubauen. Unter Anwendung dieser Grundsätze könne der Kläger zwar unter Umständen die Reparaturkosten für eine Reparatur von Schloss oder Rahmen der Fenster oder Haustüren geltend machen, nicht aber den Einsatz von sechs neuen Fenstern und zwei neuen Haustüren.

Ergänzend und klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Einbau der Fenster und Türen nicht um kleinere Raparaturen bzw. periodisch wiederkehrende bzw. regelmäßig anfallende Reparaturen handelt, da die hier streitigen Erneuerungen nur in größeren Abständen, nämlich im Ablauf mehrerer Jahrzehnte, anfallen. Die nach solchen Zeitabschnitten erfolgten Neuerungen bringen den zwischenzeitlich eingetretenen technischen Fortschritt in die Immobilie ein und sind aus diesem Grunde in erster Linie nicht als werterhaltend, sondern als wertsteigernd anzusehen. Diese Wertsteigerung wird insbesondere bei dem Einbau neuer Fenster deutlich, da es in der heutigen Zeit auf dem Markt wohl kaum noch einfach verglaste Fenster geben dürfte, so dass nur der Einbau wärmedämmender Fenster möglich ist. Das Vorhandensein derartiger Fenster ist aber unstreitig ein wertbildender Faktor der Immobilie.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127045&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 6 AS 24/09 25.11.2009 , Urteil

Darlehensraten für Mietkaution dürfen nicht von Hartz - IV - Leistungen abgezogen werden. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution kann nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gestützt werden

1. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Ausübung eines schuldrechtlichen Ge¬staltungsrechts im Wege öffentlich rechtlicher Willenserklärung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz(SGG), 9. Aufl. 2008, Anhang § 54 Rn. 4c). In welcher Form diese Willenserklärung abgegeben werden kann und ob die Behörde befugt ist, die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu regeln, braucht hier nicht entschieden zu werden. Gegen die grundsätzliche Einstufung als Verwaltungsakt spricht jedoch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die wirksame Aufrechnung allein zum Erlöschen von Ansprüchen führt, ohne dass das im Verwaltungsakt festgesetzte Recht verändert oder sonst geregelt wird (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R, SozR 4 1200 § 52 Nr. 1; nachfolgend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2005 – L 13 KN 702/ 2005; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. September 2007 L 19 B 72/07 AS ER). Die Mitteilung der Beklagten zur Einbehaltung von Tilgungsraten ist schon deshalb nicht als Verwaltungsakt zu bewerten, weil die Beklagte in ihrem Kautionsbewilligungs -bescheid vom 4. März 2008 lediglich Bezug auf die vom Kläger unterzeichnete Erklärung vom 25. Februar 2008 genommen hat; im weiteren Bewilligungsbescheid vom 4. März 2008 hat sie die Tilgungsrate ohne Regelung in einem besonderen Verfügungssatz nur in der als Anlage zu dem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung von der Summe der laufenden Leistungen in Abzug gebracht, so dass sich ein verminderter Zahlbetrag ergab. Ein Wille, die Aufrechnung als Verwaltungsakt, d. h. als hoheitlich einseitige Maßnahme (vgl. § 33 Zehntes Sozialgesetzbuch SGB X) zu regeln, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht. Damit fehlt es an einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Regelung (wie hier auch LSG Hessen, Beschluss vom 16.1.2008 - L 9 SO 121/07 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.9.2006 - L 13 AS 3108/06 ER-B).

2. Darlehensraten für Mietkaution dürfen nicht von Hartz - IV - Leistungen abgezogen werden. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution kann nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gestützt werden.

3. §§ 51, 54 SGB I ermöglichen eine Aufrechnung nur, soweit die Ansprüche des Leistungsbrechtigten pfändbar sind.

4. Der Behörde ist es in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und über § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich dann auf eine solche Erklärung als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung zu berufen, wenn sie selbst die Aufnahme der rechtswidrigen Rückzahlungsvereinbarung in die Erklärung veranlasst hat. Denn dies würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 16. Januar 2008 – L 9 SO 121/07 ER; LSG Baden-Würt¬temberg, Beschluss vom 6. September 2006 – L 13 AS 3108/06 ER B; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.3.2003 – 12 ME 52/03; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. § 22 Rn. 22)). Gleiches gilt für den Fall, dass in der Tilgungsvereinbarung ein Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbsatz SGB I gesehen wird. Auch hier würde eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen, wenn der Verzicht vom Leistungsträger rechtswidrig herbeigeführt worden wäre.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126984&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. SG Chemnitz S 6 AS 2054/09 vom 10.02.2010, Urteil

Spesen für Fernfahrer nicht auf Hartz IV anrechenbar

Das SG Chemnitz hat mit einem Urteil entschieden, dass Spesen für Fernfahrer nicht auf Hartz-IV anrechenbar sind.

Die Sozialgerichte sind mit einer Vielzahl von Streitfällen aus dem Bereich des Arbeitslosengeldes II beschäftigt, die sich um Fragen der Berücksichtigung von Einkommen drehen. Trotz einer Erwerbstätigkeit sind viele Arbeitnehmer gerade mit Familie auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen (sog. Aufstocker). In jüngster Zeit haben die Sozialgerichte verstärkt zu klären, ob bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers neben der Lohnzahlung überhaupt als Einkommen zu bewerten sind. Wenn ja, sind diese Zahlungen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Es geht hierbei etwa um Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Auslösen oder Spesenzahlungen. Die Betroffenen berufen sich hier auf die Ausnahmevorschrift, wonach "zweckbestimmte" Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die einem anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben diese Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II). In dem konkreten Fall hatte das Sozialgericht über die Spesen eines Fernfahrers für beruflich bedingte Verpflegungsmehraufwendungen zu entscheiden. Die monatlichen Spesenzahlungen für den im europäischen Fernverkehr eingesetzten Fahrer schwankten zwischen 216,00 EUR und 546,00 EUR. Die beklagte ARGE SGB II Mittweida hatte diese Spesenzahlungen als Einkommen berücksichtigt und auf die Leistungen des Klägers angerechnet.

Das SG Chemnitz hat nunmehr entschieden, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Spesen nicht anzurechnen sind. Es handelt sich, so die Urteilsbegründung, um zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Sie dienen - anders als das Arbeitslosengeld II - gerade nicht der eigentlichen Sicherung des Lebensunterhalts. Ziel der Spesenzahlung ist es, die Mehraufwendungen auszugleichen, die die berufliche Betätigung des Klägers als Fernfahrer mit mehrtägigen Auslandsfahrten mit sich bringt. Dem Fernfahrer mit Auslandsfahrten entstehen regelmäßig zusätzliche Kosten der Lebensführung, etwa Aufwendungen für die hygienische Versorgung an Raststätten oder Autohöfen, die er zudem nicht vermeiden kann. Bereits aufgrund der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist er nämlich gezwungen, regelmäßig Rasthöfe anzufahren und dort längere Zeit zu verweilen. Die Zugmaschinen der Fernfahrer sind jedoch weder mit Küche und Bad ausgestattet, sodass er auf die Rasthöfe ausweichen muss. Die Beklagte wurde zu weiteren Zahlungen verurteilt. Gegen die Entscheidung des SG ist die Berufung zum LSG möglich.

Die vor allem in der Bauwirtschaft bedeutsamen Auslösen (oder Auslösungen) hatte das SG Chemnitz in einer Eilentscheidung vom 15.01.2010 (Az.: S 26 AS 7050/09 ER) bereits ähnlich bewertet. Diese zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers sollen die im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit, z.B. eines Bauarbeiters auf Montage, entstehenden Mehraufwendungen decken. Sie haben eine andere Zweckrichtung als die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II und sind somit zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Für die Auslösen oder Spesen gilt jedoch: Es ist dort eine Grenze zu setzen, wo die Zahlungen eigentlich versteckte Lohnzahlungen sind. In derartigen Fällen findet eine uneingeschränkte Anrechnung statt.

Urteil des SG Chemnitz vom 28.01.2010

Az.: S 6 AS 2054/09

Quelle: Pressemitteilung des SG Chemnitz vom 10.02.2010

LNCA 2010, 175550

Sozialgericht
Chemnitz
Sozialgericht Chemnitz
Straße der Nationen 2 – 4, 09009 Chemnitz
Der Pressesprecher
E-Mail: Pressesprecher-P-sgc@sgc.justiz.sachsen.de
Spesen für Fernfahrer nicht auf Hartz IV anrechenbar
Zahlreiche Streitfälle um Anrechnung von Einkommen von Hartz IV-Empfängern
Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.01.2010 – S 6 AS 2054/09 – in Sachen „Hartz IV und Einkommen“
Die Sozialgerichte sind mit einer Vielzahl von Streitfällen aus dem Bereich des Arbeitslosengeldes II beschäftigt, die sich um Fragen der Berücksichtigung von Einkommen drehen. Trotz einer Er-werbstätigkeit sind viele Arbeitnehmer gerade mit Familie auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen (sog. Aufstocker).
In jüngster Zeit haben die Sozialgerichte verstärkt zu klären, ob bestimmte Zahlungen des Arbeit-gebers neben der Lohnzahlung überhaupt als Einkommen zu bewerten sind. Wenn ja, sind diese Zahlungen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Es geht hierbei etwa um Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Auslösen oder Spesenzahlungen. Die Betroffenen berufen sich hier auf die Ausnahmevorschrift, wonach „zweckbestimmte“ Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksich-tigen, die einem anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen dienen und die Lage des Emp-fängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben diese Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II).
In dem konkreten Fall hatte das Sozialgericht über die Spesen eines Fernfahrers für beruflich be-dingte Verpflegungsmehraufwendungen zu entscheiden. Die monatlichen Spesenzahlungen für den im europäischen Fernverkehr eingesetzten Fahrer schwankten zwischen 216,00 EUR und 546,00 EUR. Die beklagte ARGE SGB II Mittweida hatte diese Spesenzahlungen als Einkommen berücksichtigt und auf die Leistungen des Klägers angerechnet. Das Sozialgericht Chemnitz hat nunmehr entschieden, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Spesen nicht anzurechnen sind. Es han-delt sich, so die Urteilsbegründung, um zweckbestimmte Einnahmen i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Sie dienen – anders als das Arbeitslosengeld II – gerade nicht der eigentlichen Sicherung des Lebensunterhalts. Ziel der Spesenzahlung ist es, die Mehraufwendungen auszugleichen, die die berufliche Betätigung des Klägers als Fernfahrer mit mehrtägigen Auslandsfahrten mit sich bringt.
Dem Fernfahrer mit Auslandsfahrten entstehen regelmäßig zusätzliche Kosten der Lebensführung, etwa Aufwendungen für die hygienische Versorgung an Raststätten oder Autohöfen, die er zudem nicht vermeiden kann. Bereits aufgrund der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten im gewerb-lichen Güter- oder Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist er nämlich ge-zwungen, regelmäßig Rasthöfe anzufahren und dort längere Zeit zu verweilen. Die Zugmaschinen der Fernfahrer sind jedoch weder mit Küche und Bad ausgestattet, sodass er auf die Rasthöfe aus-weichen muss.
Die Beklagte wurde zu weiteren Zahlungen verurteilt. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes ist die Berufung zum Landessozialgericht möglich.
2
Die vor allem in der Bauwirtschaft bedeutsamen Auslösen (oder Auslösungen) hatte das Sozialge-richt Chemnitz in einer Eilentscheidung vom 15.01.2010 – S 26 AS 7050/09 ER – bereits ähnlich bewertet. Diese zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers sollen die im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit, z.B. eines Bauarbeiters auf Montage, entstehenden Mehraufwendungen decken. Sie haben eine andere Zweckrichtung als die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II und sind somit zweckbestimmte Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.
Für die Auslösen oder Spesen gilt jedoch: Es ist dort eine Grenze zu setzen, wo die Zahlungen eigentlich versteckte Lohnzahlungen sind. In derartigen Fällen findet eine uneingeschränkte An-rechnung statt.
Martin Israng
Richter am Sozialgericht
Pressesprecher
Für Rückfragen erreichen sich mich telefonisch unter 0371/4538439

http://www.justiz.sachsen.de/sgc/download/Pressemitteilung_Spesen_fuer_Fernfahrer.pdf

6. Sozialgericht Berlin S 128 AS 44433/09 04.02.2010 , Beschluss

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Erträge aus Anteilen an einem Fonds - Vermögensinhaberschaft - Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses - keine Verteilung der einmaligen Einnahme auf einen zukünftigen Zeitraum

1. Es gibt keinen Grundsatz, dass sich ein verdeckter Treuhänder, der den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen muss. Dies gilt entsprechend auch für die aus dem Vermögen resultierenden Erträge. Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (Übertragung der Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende).

2. Die eindeutige Erkennbarkeit des Handelns im fremden Interesse ist nachträglich nicht mehr herstellbar.

3. Es besteht kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume, wenn durch die Berücksichtigung der Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt (Anschluss an BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R).

4. Es ist nicht der Zweck des § 2 Abs 3 S 3 Alg II-V, durch Verteilung des Einkommens auf mehrere Monate für dasselbe Einkommen die Versicherungspauschale mehrfach anzusetzen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126960&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - 2 U 46/09

Bedürftigentestament und Pflichtteilsverzicht eines Sozialleistungsempfängers sind nicht sittenwidrig

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=CF98482D867F4486990DE20312038052&toc=HP.20

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

Zurück