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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 09/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 09/2011

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 75/10 R -

Hartz IV- Empfänger haben kein Recht auf Fernseher, denn ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung.

Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht.

Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können im Ge¬gensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=11888&pos=0&anz=9

1.2 BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 61/10 R-

Bei den Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Kanalanschlüsse handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II, denn die Kosten für Unterkunft und Heizung stellen sich auch unter Einschluss dieser weiteren Kosten als angemessen dar

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11889

1.3 BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 81/09 R-

Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, auch wenn Vollzugslockerungen gewährt worden waren.

Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nehmen im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes (vom 20.7.2006) eine Sonderstellung ein. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nF ist der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.

Personen in derartigen Einrichtungen sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Bei diesen Einrichtungen kommt es damit nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Die Zuordnung zu den Leistungssystemen erfolgt hier nicht anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen, deren Insassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11889

1.4 BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 49/10 R-

Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts unterstellt werden.

Die Feststellung, die Hilfebedürftige könne durch aufmerksames und lediglich zeitaufwändiges, aber nicht kostenintensives Verbraucherverhalten das Allergen gut vermeiden, ist weder eine allgemeinkundige Tatsache noch wird aus dem Urteil sonst erkennbar, worauf das Gericht diese Schlussfolgerung stützt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11889

1.5 BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 52/09 R-

Bei einem gemeinsamen Vorauszahlungsbetrag für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung kann bei einer Regelleistung von 345 Euro nur ein Betrag von 6,22 Euro abgezogen werden.

Die Voraussetzung für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung bei einer isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es ist nicht möglich, die nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 Euro monatlich auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung aufzuteilen. Nach dem Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11889

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.10.2010, - L 5 AS 1357/10 B PKH -

§ 21 Abs. 3 SGB II verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin volljährige Kinder, die sich in allgemeiner Schulausbildung befinden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht den minderjährigen Kindern gleichgestellt werden.

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2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.12.2010, - L 29 AS 1852/10 B ER -
Die Nichtentscheidung über die Bewilligung von Sachleistungen bei einer Kürzung von 100 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unmittelbar führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2010, L 29 AS 1420/10 B ER).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.01.2011,- L 2 AS 428/10 B ER - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2011 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen.

Verfassungsrechtliche Anforderungen einer Sanktionsentscheidung bei Hartz IV - Leistungsbeziehern unter 25 Jahre

Wegen der gravierenden Folgen einer vollständigen Entziehung der monetären Grundsicherungsleistungen ist es in der Regel notwendig, zugleich mit dieser Sanktionsentscheidung in rechtsstaatlich nachprüfbarer Weise, d.h. in bzw. in unmittelbarer Nähe mit dem Sanktionsverwaltungsakt durch Verwaltungsakt über die ergänzenden Sachleistungen zu entscheiden.

Die Problematik wird nicht einheitlich beurteilt (wie hier LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER – info also 2010, 227 - Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen v. 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER - Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg v. 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER - Rn. 3; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 146; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, 5. Senat v. 31.08.2009 – L 5 AS 287/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.10 – L 29 AS 1420/10 B ER – Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.12.2009 – L 9 B 51/09 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2009 – L 5 AS 365/09 B ER).

2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.11.2010, - L 5 AS 1773/10 B PKH -

Es gibt im SGB II keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Stromkosten, die den im Regelsatz dafür vorgesehenen Betrag übersteigen.

Die Übernahme von Stromkosten als Leistungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt nur dann in Betracht , wenn diese zumindest teilweise für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (Beschluss vom 26. Mai 2010, B 4 AS 7/10 B; Beschluss vom 16. Juli 2009, B 14 AS 121/08 B; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R).

Eine sozialgerichtliche Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig erteilt, wenn es ihr an dem Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung nach § 65a SGG fehlt, so dass die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb eines Jahres seit der Zustellung zulässig ist.

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2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.11.2010, - L 5 AS 2025/10 B ER -
Vor dem Zeitpunkt der Räumungsankündigung kann ein eiliges Regelungsbedürfnis grundsätzlich nicht angenommen werden, da es der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes dann noch nicht bedarf.

Denn der Hilfesuchende hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Wohnungsverlust außergerichtlich insbesondere dadurch abzuwenden, dass er seine umfassende Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II erfüllt, indem er sich in dem gebotenen Umfang um eine bedarfsdeckende Arbeit bemüht, damit er die Unterkunftskosten unter Einsatz des Arbeitsentgeltes bezahlen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2010, L 5 AS 925/10 B ER; Beschluss vom 22. Juli 2010; L 5 AS 1049/10 B ER).

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2.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.11.2010, - L 5 AS 1710/08 -

Aufhebung und Rückforderung von ALG II zulässig, denn kannte ein Hilfebedürftiger der der deutschen Sprache nicht in derselben Weise mächtig ist wie ein Muttersprachler die Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht, so ist ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer besonders schweren Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vorzuwerfen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Der Austausch der Bescheidbegründung ist in einem solchen Fall zulässig, denn die beiden Rechtsgrundlagen, §§ 45 und 48 SGB X, sind auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, und es handelt sich in beiden Fällen um gebundene Entscheidungen (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 48/07 R, FEVS 60, 546; Geiger in info also 2009, Seite 147 ff).

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2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 02.02.2011, - L 12 AS 55/08 -

Keine Übernahme der Kosten der Ausbildung für eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut .

Denn die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut stelle nur eine von vielen möglichen Tätigkeitsbereichen eines Diplom-Psychologen dar. Diplom-Psychologen würden u.a. in Personalabteilungen von Firmen und im Bereich der Werbung beschäftigt. Es sei nicht ersichtlich, dass der HB sich bisher um solche Arbeitsstellen bemüht habe.

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2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.02.2011,- L 19 AS 1930/10 B -

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Übernahme von Umzugskosten für eine unangemessene Wohnung, wenn die Behörde keine Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II getroffen hat(vgl BSG Urt. v. 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R- ).

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2.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.12.2010, - L 7 AS 89/09 -

Bescheinigung über die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitslosengeld II ist kein Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 83 ff SGG setzt ein Widerspruchsverfahren das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, gegen den sich der Widerspruch richtet. Daran fehlt es hier. Der Leistungsnachweis stellt keinen Verwaltungsakt dar. Gemäß § 31 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit dem Leistungsnachweis hat die Behörde keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls getroffen, sondern lediglich mitgeteilt, dass und in welcher Höhe sie dem Rentenversicherungsträger Einnahmen gemeldet hat. Sie hat mithin durch dieses Schreiben keine Rechtsfolge gesetzt.

Der Leistungsnachweis ist auch nicht als sog. formeller Verwaltungsakt nach den für Verwaltungsakten geltenden Regelungen zu behandeln. Die Behörde hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen. Das Schreiben war weder als Bescheid bezeichnet noch war es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R, Rdn. 19).

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2.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.02.2011, - L 19 AS 1984/10 B -

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Übernahme einer Mietkaution, denn in Rechtsprechung und Literatur ist weitgehend ungeklärt , in welcher Intensität und mit welchen Mitteln ein im SGB II-Leistungsbezug stehende Mieter sich um die Abstellung von Mietmängeln durch den Vermieter bemühen müssen, bevor die Notwendigkeit eines Umzuges § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II anzuerkennen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R -) ist eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist. Im Fall des nicht notwendigen bzw. nicht vom Leistungsträger veranlassten Umzugs greift zugunsten der Leistungsempfänger die Auffangnorm des § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II ein, der dem Leistungsträger bei der Übernahme der Unzugskosten Ermessen einräumt.

Dagegen bestünde ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Umzugskosten unter Einschluss der im Regelfall als Darlehen zu erbringenden Mietkaution (§ 22 Abs. 3 S. 3 SGB II), wenn der Umzug der Klägerin aus anderen Gründen notwendig und daher zusicherungsfähig war (BSG a.a.O.).

Nach bisherigem Vortrag der HB kommt eine Notwendigkeit wegen bestehender Heizungsprobleme in der alten Wohnung in Betracht, die vom Vermieter entgegen dem Verlangen der HB nicht abgestellt worden sind

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2.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2011, - L 7 AS 1770/10 B ER -

Dauer und Intensität sprechen für eine Einstandsgemeinschaft.

Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II liegt dann vor, wenn eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt. Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist insbesondere eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner u.a. länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 u. 4 SGB II). Davon ist die Wohn- und Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen die Bindungen derart eng sein, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87- BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12 ).

Als Hinweistatsachen kommen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft der Partner vor der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitigen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93). Die Dauerhaftigkeit und Kontinuität einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Willens zum gegenseitigen Einstehen der Partner in Not- und Wechselfällen dar (BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R ).

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2.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.02.2011, - L 19 AS 980/10 NZB -

Durch mehrjährige konstante Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass es sich bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Individualansprüche handelt, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind, sowie dass eine rechtliche Betroffenheit erforderlich ist, eine lediglich faktisch-wirtschaftliche Mitbetroffenheit im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft zur Begründung der Klagebefugnis nicht genügt (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - m.w.N.).

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2.12 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.02.2011, - L 19 AS 87/11 B -

Hilfebedürftiger Leistungsbezieher hat trotz der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 20 Abs. 2 SGB II keinen höheren Anspruch auf Leistungen für die Zeit bis zum 31.12.2010 .

Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Rechtslage im SGB II im Jahr 2005 hinsichtlich der Höhe der Regelleistung einen Verstoß gegen Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG darstellt und deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u. a. die des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt hat. Zugleich ist vom BVerfG aber auch entschieden worden, dass aus diesem Verfassungsverstoß insoweit keine Rechtsfolgen für die Vergangenheit folgen, vielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Es hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Ausgangsverfahren nicht bis zur Neuregelung des Gesetzgebers ausgesetzt bleiben müssen, der Gesetzgeber ist nur verpflichtet die Regelleistung für die Zukunft, d. h. ab dem 01.01.2011 neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 210 ff; Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 -; BSG Urteile vom 17.06.2010 - B 14 AS 17/10 R-,Rn 16 und vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R-, Rn 15).

Bedarfe wie Lebenshaltungskosten, Haushaltsenergiekosten, Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stellen keinen atypischen bedarf im Sinne der Härtefallregelung nach § 21 Abs. 6 SGB II dar, denn es handelt es sich um Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind (vgl. zu den Kosten der Haushaltsenergie: BSG Beschlüsse vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B = nach juris Rn 8 und vom 16.07.2009 - B 14 AS 121/08 B = nach juris Rn 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Regelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II, soweit sie nicht von den Vorschriften der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II oder durch die ab dem 09.02.2010 geltenden Härtefallregelung (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - und Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 -, Rn 8) erfasst werden, ist nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelsatz nach § 20 SGB II, den Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, den nach § 23 Abs. 3 SGB II gewährten einmaligen Leistungen und der ab dem 09.02.2010 geltenden Härtefallregelung nicht denkbar (Urteile vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R -,Rz. 11).

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2.13 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2011, - L 19 AS 2175/10 NZB -

Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B -, Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

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2.14 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 07.02.2011, - L 19 AS 1868/10 B - und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 1869/10 B

Kein Mehrbedarf für Ernährung bei Krankheiten wie Diabetes mellitus II, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie.

Unabhängig von der in der Rechtsprechung noch ungeklärten Frage, ob die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind (bejahend: LSG Sachsen Urteile vom 27.08.2009 - L 3 AS 245/08 - und vom 22.06.2009 - L 7 AS 250/08 -; LSG Bayern Urteil vom 23.04.2009 - L 11 AS 124/08 -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 09.03.2009 - L 8 AS 68/08; offengelassen: LSG NRW Urteile vom 15.03.2010 - L 19 (20) AS 50/09 - und vom 04.10.2010 - L 19 AS 1140/10), können die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 als Orientierungshilfe dienen und sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich sind, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe, substantiert geltend gemacht werden (vgl. LSG NRW Urteile vom 15.03.2010 - L 19 (20) AS 50/09 - und vom 04.10.2010 - L 19 AS 1140/10 -, Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 1385/10 NZB - Beschluss vom 21.01.2011 - L 7 AS 1677/10 B -; Beschluss vom 21.09.2010 - L 20 AS 1317/10 B ER - ; zu den Mehrbedarfsempfehlungen 1997: BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R-, Rn 28 ).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.02.2011, - L 34 AS 1509/10 B PKH - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 08/2011.

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Frage, ob es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2008 vom 1. Oktober 2008 (im Folgenden: Empfehlungen), um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt.

Der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 27. Februar 2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06 R und vom 15. April 2008, Az. B 14/11b AS 3/07 R-) ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es sich nur bei den älteren Fassungen der Empfehlungen nicht (mehr) um antizipierte Sachverständigengutachten handelt oder ob dies auch bezüglich der neueren Empfehlungen (von 2008) der Fall ist.

2.15 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.11.2010 , - L 6 AS 35/09 -

Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht entgegen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R-, Rn 17).

Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts die Möglichkeit zu eröffnen, eine dem Grunde nach nur anderweitig förderungsfähige Ausbildung zu betreiben. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Relevant ist somit allein, ob die Ausbildung als solche gefördert werden kann, nicht hingegen, ob und aus welchen persönlichen Gründen der Student oder Auszubildende tatsächlich keine Förderung erhalten kann (BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R-, Rn 23 ).

Nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben. Ausbildungsgänge, insbesondere solche, die - wie hier - einen berufsqualifizierenden Abschluss und nicht lediglich einen weiterführenden Schulabschluss vermitteln und damit unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG fallen, sind von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nicht erfasst (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008 - L 26 B 60/08 AS ER, Rn 7).

Ebensowenig handelt es sich bei der Physiotherapieausbildung um einen Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, weil sich sein Bedarf nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III bemisst (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 61/08 R Rn 13 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 17).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.16 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.06.2010, - L 7 AS 57/09 -

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30.09.2008 (1 BvR 2418/08) nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem ist die Rechtsfrage, ob die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen zu berücksichtigen ist, höchstrichterlich geklärt. Auch in Kenntnis der vor dem Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Verfahren hat das BSG weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Verletztenrente im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II in vollem Umfang zu berücksichtigendes Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 15/08 R, Rn. 13).

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2.17 Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.11.2010 , - L 7 AS 435/10 B ER -

Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift auch bei Urlaubssemester.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Grunde nach förderungsfähig in diesem Sinne ist eine Hochschulausbildung auch dann, wenn ein an einer Hochschule Eingeschriebener (an einer Universität Immatrikulierter) ein Urlaubssemester - aus welchem Grunde auch immer - absolviert (a.A. Sächs.LSG, Beschluss vom 13.01.2010 - L 2 AS 762/09 B ER - nicht veröffentlicht -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2008 - L 25 B 146/08 AS ER, RdNr. 7; SG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2009 - S 9 AS 3293/09 ER, RdNr. 22).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 30.11.2010 , - L 3 AS 649/10 B ER - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 02/2011.

Keine Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auch nicht darlehensweise, wenn der Antragsteller ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung auch während des Urlaubssemesters immatrikuliert ist .

Denn allein dies führt, auch nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az. L 7 AS 337/10 B ER, L 7 AS 756/09 B ER) zum Leistungsausschluss.

Das Studium des Antragstellers ist im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderfähig. Dieser dem Grunde nach bestehenden Förderfähigkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsteller für zwei Semester beurlaubt ist. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 7. Senates dieses Gerichtes an (vgl. Sächs LSG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – L 7 AS 337/10 B ER – Rdnr. 17 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – L 7 AS 756/09 B ER – Rdnr. 20 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 11. November 2010 – L 7 AS 435/10 B ER [nicht veröffentlicht]; SächsLSG, Beschluss vom 16. November 2010 – L 7 AS 53/10 B ER [nicht veröffentlicht]. A. A.: SächsLSG, Beschluss vom 13. Januar 2010 – L 2 AS 762/09 B ER [nicht veröffentlicht]).

Entscheidend ist hierbei, dass auch während eines Urlaubssemesters der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – Rdnr. 17, m. w. N.) nicht unterbrochen ist und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann.

++ Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.11.2010, - L 7 AS 53/10 B ER -

Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift auch bei Urlaubssemester.

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2.18 Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 07.01.2011, - L 7 AS 115/09 -

Da die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Partners die Hilfebedürftigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mindert oder sogar ausschließt (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), trägt, wenn die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II widerlegt ist, der Leistungsträger die objektive Beweislast (vgl. hierzu z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 103 RdNr. 19c), sowei Tatsachen für die Bewertung, ob ein Partner im o.g. Sinne zur Bedarfsgemeinschaft gehört, nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht festgestellt werden können (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R, RdNr. 19).

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2.19 Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 21.02.2011, - L 7 AS 145/08 -

Kein Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II, wenn der Hilfebedürftige von seiner Krankenkasse mit einem Hörgerät versorgt wird(vgl. BSG Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 59/09 R).

Denn der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige wegen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme voraus.

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2.20 Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 03.02.2011, - L 5 AS 172/10 -

Keine Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung (systemische Familientherapie) mit DGSF-Anerkennung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 77 Abs. 1 SGB III, wenn die Antragstellerin für die angestrebte Weiterbildung auf Grund der psychologischen Begutachtung nicht geeignet ist.

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2.21 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 19.01.2011, - L 7 AS 4623/10 B -

Für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II besteht kein Raum mehr, wenn der Mietvertrag über die neue Wohnung bereits abgeschlossen ist oder der Bewilligungsbescheid über Leistungen für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung schon ergangen ist. Einer darauf gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

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3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 23.02.2011, - S 18 AS 139/11 ER-

Keine höheren Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2011, denn die dem Gesetzgeber aufgegebene Neuregelung der Regelleistung dürfte sich in Kürze ergeben.

http://www.harald-thome.de/media/files/Beschluss-LK-Uckerrmark.pdf

3.2 Sozialgericht Oldenburg Beschluss vom 18.02.2011, - S 47 AS 196/11 ER-

Für höhere Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.20111 fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

1. Die Kosten für Stromgrundgebühren und Zählermiete dienen nicht zum Heizen und zählen damit auch nicht zu den Kosten der Unterkunft.

In den Kosten der Haushaltsenergie im Regelsatz sind sowohl die Grundgebühr als auch die Kosten für die Zählermiete bereits inbegriffen.

Dafür spricht im Übrigen auch, dass darüber hinaus nur solche Kosten als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, die auch in § 2 Betriebskostenverordnung als solche aufgeführt sind (vgl. BSG Urteil vom 19. Februar 2009- B 4 AS 48108 R). Dies ist hinsichtlich der allgemeinen Stromgrundgebühren wie auch einer etwaigen Zählermiete nicht der Fall.

3.3 Sozialgericht Bremen Beschluss vom 18.02.2011, - S 22 AS 2474/10 ER -

An Neurodermitis erkrankter Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme seiner Aufwendungen für die Beschaffung der Hautpflegemittel in Höhe von monatlich 30 Euro nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Im Rahmen von § 21 Abs.6 SGB II kann nicht der Ausgleich der individuellen Bedürfnisse innerhalb der Regelleistungspauschale gefordert sein.

Müsste ein Teil der Regelleistung zur Deckung des überdurchschnittlichen Bedarfs eingesetzt werden, so würde dies zu dem gleichen Ergebnis führen wie die vom Bundesverfassungsgericht für derartige Fälle gerade nicht als ausreichend erachtete Regelung des § 23 Abs.1 SGB II. Denn in beiden Fällen stände dieser Teil der Regelleistung dauerhaft zur Deckung der Regelbedürfnisse nicht zur Verfügung. Im Rahmen von § 21 Abs.6 SGB II kann damit nach summarischer Prüfung nur auf Ein-sparmöglichkeiten beim überdurchschnittlichen Bedarf selbst verwiesen werden (vgl. Schmidt in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 21 Rn.60).

Der Bedarf des Antragstellers weicht auch der Höhe nach erheblich von einem durchschnittli-chen Bedarf ab. Für die Beurteilung bietet sich nach Auffassung der Kammer eine Orientie-rung an den Werten der EVS an (vgl. auch SG Gießen, Beschluss vom 19.08.2010, Az.: S 29 AS 981/10 ER). Die EVS 1998 sieht für die Gesundheitspflege einen regelsatzrelevanten Be-trag on Höhe von 12,67 Euro vor (vgl. Brünner in: LPK - SGB II, § 20 Rn.8 ).

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4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.02.2011,- L 9 SO 626/10 B -

Kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII , wenn die Antragstellerin keine konkrete Wohnung benannt hat.

Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft dagegen unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die Zustimmung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII eine Anspruchsvoraussetzung darstellt oder nicht (vgl. verneinend zu einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231: "Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem Umzug in eine Wohnung ist im Gegensatz zu der des Abs. 3 keine Anspruchsvoraussetzung."; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R). Denn diese Frage stellt sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII nur dann, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch sind.

Ob die Aufwendungen einer neuen Wohnung unangemessen hoch sind, ist derzeit nicht feststellbar, weil die Klägerin keine konkrete Wohnung benannt hat. Sie kann deshalb derzeit von vornherein keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII haben.

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4.2 Landessozialgericht Hessen , Urteil vom 22.11.2010 , - L 9 SO 7/09 - , Nichtzulassungsbeschwerde wurde bereits eingelegt (Az.: B 8 SO 2/11 B).

Ein behindertes Kind muss für ausreichende sonderpädagogische Förderung nicht die Privatschule besuchen.

Behinderte Kinder haben Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Kann allerdings der besondere sonderpädagogische Bedarf in einer staatlichen Förderschule gleichermaßen erbracht werden, so muss der Landeswohlfahrtsverband das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule nicht übernehmen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung : Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.08.2010, - L 6 SO 5/10 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 38/2010 .

Geistig Behinderter hat Anspruch Übernahme von Schulgeld im Wege der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung.

++ Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2010,- L 20 B 168/08 SO -;veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2010)

Gemäß § 12 Nr. 1 der EinglH-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung neben heilpädagogischen auch sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es kommen insoweit grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 SGB XII Rn. 41, 44 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R).

Grundsätzlich kann deshalb zwar - entsprechend einem zu zahlenden Schulgeld - auch die Übernahme von Beschulungskosten, wie sie auch im vorliegenden Fall streitig sind, als Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Solche Kosten müssten dann Voraussetzung für den Besuch der betreffenden Schule zur Gewährleistung einer angemessenen Schulbildung sein (vgl. zur Übernahme eines Schulgeldes für den Besuch einer privaten Montessori-Grundschule Sozialgericht (SG) Marburg, Urteil vom 28.04.2008 - S 9 SO 38/07).

Ist Aufgabe der Eingliederungshilfe jedoch lediglich die Hilfeleistung zu einer angemessenen Schulbildung, so kann nicht jedwede ggf. darüber hinausgehende Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des Hilfeempfängers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 - L 12 B 19/09 SO ER, sowie BVerwG, Urteil vom 12.07.2005 - 5 B 56/05).

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 27.01.2011, - S 4 SO 204/10-

Der sozialhilferechtliche Mehrbedarf für Servicegrundleistungen (z.B. Notruf, ständige Verfügbarkeit einer Pflegekraft) beim betreutem Wohnen ist in Baden-Württemberg auf monatlich grundsätzlich 46 Euro gedeckelt. Kosten für den Umzug in eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung sind dem Grunde nach als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen. Der Höhe nach dürfen aber nur notwendige und angemessene Umzugskosten gewährt werden.

http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1265576/index.html?ROOT=1183846

5.2 Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 27.01.2011, -S 4 SO 3716/09 -

Die Leistung von Sozialhilfe darf von der vorherigen Verwertung einer Lebensversicherung zu einem Rückkaufswert, der um ca. 8,3 % hinter den eingezahlten Beiträgen liegt, abhängig gemacht werden.

http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1265577/index.html?ROOT=1183846

5.3 Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 11.02.2011, - S 1 SO 5181/10-

Der in einem Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütertrennung wie auch ein zwischen Eheleuten wechselseitig vereinbarter Unterhaltsverzicht für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Falls der Not schließen die Anrechnung bedarfsübersteigenden Einkommens des einen Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des anderen Ehegatten nicht aus.

http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1265578/index.html?ROOT=1183846

6. Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R-, Autor: Dr. Stefan Klaus, Leiter Rechtsbehelfsstelle, ARGE-SGB II Plön , veröffentlicht in jurisPR-SozR 4/2011 Anm. 1

Im Schuljahr 2005/2006 gab es keine Anspruchsgrundlage für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II auf Erstattung der Kosten für Schulbücher.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/2gm4/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000001911&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

7. Unterliegt die im Zusammenhang mit einem Zusatzjob gezahlte/überwiesene Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II der Kontopfändung?

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II sind Sozialleistungen im Sinn des § 19a i. V. m. § 11 SGB I. Die von der Grundsicherungsstelle nach § 16d SGB II zu zahlende MAE bei Ausübung eines Zusatzjobs wird hiervon mit erfasst.

Werden Sozialleistungen auf ein Bankkonto des Leistungsberechtigten überwiesen, so ist die Forderung gegen das Geldinstitut, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von mindestens 14 Tagen unpfändbar, § 55 Abs. 1 SGB I bzw. § 850k Abs. 6 ZPO. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie dieses in Höhe der durch die Gutschrift entstandenen Forderung während 14 Tagen nicht erfasst. Der Leistungsberechtigte hat so innerhalb dieser Schonfrist die Möglichkeit, frei über die überwiesenen Sozialleistungen zu verfügen.

Nach Ablauf des 14. Tages endet der uneingeschränkte Pfändungsschutz nach § 55 SGB I. Soweit der verbliebene Betrag einer wiederkehrenden Sozialleistung (hier: MAE) entstammt, greift der verlängerte Pfändungsschutz nach § 55 Abs. 4 SGB I. § 54 SGB I gilt für alle laufenden Geldleistungen und nicht nur für solche, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Der Gutschriftbetrag wird ab dem 15. Tag nur noch zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei der Pfändung des Anspruchs gegen den Leistungsträger unpfändbar wäre. Es gelten die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO.

Diese Regelungen umfassen auch die MAEen, die durch Dritte (Maßnahmeträger) weitergeleitet/ausgezahlt werden.

Pfändungsschutz nach § 55 SGB I besteht nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von 850k ZPO besteht, § 55 Abs. 5 SGB I. Dann ergibt sich der Pfändungsschutz aus § 850k ZPO der insoweit vorrangig ist.

WDB Fachinformation Eintrag vom 25.02.2011 - Die WDB Fachinformation ist ein Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit.

http://wdbfi.sgb-2.de/

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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