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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 11 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 11/2010

1. BSG, Urteil vom 28.10.2009, Az. B 14 AS 62/08 R

Die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung ist im Versicherungsfall Einkommen eines Hilfebedürftigen .

Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Auszahlungsanspruch fällt nicht in den Nachlass. Ist der Bezugsberechtigte hilfebedürftig nach des SGB II, so handelt es sich bei der Versicherungssumme um Einkommen im Zuflussmonat .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009-10&nr=11392&pos=2&anz=25

2. Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 9/07 , Urteil vom 28.01.2010

Die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten.

1. Die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten , die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der darauf abzustellen ist, ob die Wohnung nur mit der Vereinbarung des Einschlusses weiterer Aufwendungen anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (zuletzt Urt. v. 7.5.2009 – B 14 AS 14/08 R, Rn. 20 f; zustimmend Berlit, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 23): "Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind maßgeblich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit. In diesem Rahmen besteht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kosten. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl. zur Einzugsrenovierung BSG, Urt. v. 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R; Urt. v. 19.2.2009 – B 4 AS 48/08 R zum Breitbandkabelanschluss). Dazu zählt hier auch das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung, weil die Wohnung der Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nur mit der Kücheneinrichtung vermietet wurde. ( ) Sind aber Aufwendungen mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich derartig verknüpft, sind sie auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl. zum Kabelanschluss BSG, Urt. v. 19.2.2009 – B 4 AS 48/08 R; zur Garage BSG, Urt. v. 7.11.2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr 28).

2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Kosten der Haushaltsenergie ihren Rechtsgrund im Mietvertrag hatten, eine anderweitige Vereinbarung mit dem Hauptmieter ausschied und schließlich die Kosten insgesamt als angemessen zu beurteilen sind. bb. Dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung auch Bedarfe einschließen können, die als Komponenten der Berechnung der Regelleistung in diese eingeflossen und grundsätzlich aus ihr zu decken sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch insoweit gilt das zum Pauschalcharakter der Regelleistung Gesagte und ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich auch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung geklärt, dass es dem Sinn und Zweck der pauschalierten Regelleistung widersprechen würde, sie in ihre einzelnen Bestandteile aufzulösen und deren konkrete Verwendung zu prüfen. Es ist eben das Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Eine Aufspaltung der Regelleistung in Einzelbedarfe widerspräche dieser Konzeption des Gesetzgebers. Stellt der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung einen pauschalierten Betrag zu Gewährleistung des Existenzminimums zur Verfügung, würde ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise aus der Regelleistung, ebenso aber, wenn er aus den Kosten von Unterkunft und Heizung heraus gerechnet würde (BSG, Urt. v. 7.5.2009, a.a.O., unter Verweis auf Urt. v. 18.6.2008, a.a.O.; LSG Nordrh.-Westf., Urt. v. 13.12.2007 – L 7 AS 19/07, SG Karlsruhe, Beschl. v. 26.3.2009 – S 8 AS 1073/09 ER, zustimmend Berlit, a.a.O.).

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3. Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen L 7 AS 81/09 , Urteil vom 27.01.20010 ( Revision zugelassen )

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als zweckbestimmte Einnahmen nicht von Sozialleistungen nach dem SGB II abzuziehen( vgl. dazu LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 100/08, LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 101/08 und LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 99/08 ).

Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die dem Kläger gewährten steuerfreien Nachtzuschläge zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II dar (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 11 Rn. 231; Brühl in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 11 Rn. 68; zweifelnd Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 39). Sie zählen nicht zum einzusetzenden Nettoeinkommen. Auch wenn der Nachtarbeitszuschlag die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verteuern und Nachtarbeit dadurch für den Arbeitgeber weniger attraktiv machen soll, mit dem Ziel, diese Form der Arbeit einzudämmen, deckt der Nachtarbeitszuschlag zur Überzeugung des Senats auch einen besonderen Aufwand (Verpflegungsmehraufwand) ab. Nachtarbeit beansprucht den Menschen physisch stärker als Arbeit, die am Tage geleistet wird, und erfordert deshalb zusätzliche Mahlzeiten und insoweit besondere Aufwendungen (vgl. BSGE 17, 242, 244 zu § 33 Bundesversorgungsgesetz - BVG -). Diese allgemeine Erfahrung findet im Wesentlichen Bestätigung in den bei dem Kläger bestehenden Verhältnissen. Er hat unter Darlegung seiner Nachtarbeitszeit von 03.10 Uhr bis maximal 04.30 Uhr verdeutlicht, dass er dazu um 02.30 Uhr aufstehen muss und erst gegen 05.00 Uhr wieder zu Hause ist, ohne erneut zum Nachtschlaf zu finden. Es liegt auf der Hand, dass diese Abweichung vom normalen Lebensrhythmus, wie der Kläger auf seine Situation bezogen geschildert hat, mit einem veränderten bzw. vermehrten Verpflegungsaufwand verbunden ist.

Von einer zweckgebundenen Leistung bei Zuschlägen für Nachtarbeit ging auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - aus (BSG, Urteil vom 21.03.1990 - 7 RAr 86/87 -, SozR 3-4100 § 138 Nr. 2)

Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass Leistungen zur Verpflegung grundsätzlich in der Regelleistung enthalten und durch diese abgedeckt sind. Wie insbesondere der Regelung des § 21 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) entnommen werden kann, gilt diese Regel nur für den Grundbedarf; sie gilt gerade nicht für beschäftigungsbedingte Mehrbedarfe bzw. einen beschäftigungsbedingten Mehraufwand für besondere Verpflegung zu bestimmten Zeiten (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 29.10.2009, - L 2 AS 99/08 -, - L 2 AS 100/08 -, - L 2 AS 101/08 -). Die Zuschläge kompensieren nach Auffassung des Senats gerade Sonderbedarfe, die über dasjenige hinausgehen, welches durch die Leistungen nach dem SGB II gesichert werden soll. Würde eine Anrechnung erfolgen, ginge die beabsichtigte Kompensation verloren. Die nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerrechtlich privilegierten Nachtzuschläge dienen damit einem anderen Zweck als die Regelleistungen nach dem SGB II (ebenso Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2005 - L 7 AS 112/05 ER -; Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 20.06.2008 - S 22 AS 4269/07 -).

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3. 1 Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen L 7 B 464/09 AS , Beschluss vom 03.03.20010

Die Rechtsfolgenbelehrung muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, hierzu Terminbericht Nr. 70/09 des BSG vom 17.12.2009).

Dem Kläger wurden die Rechtsfolgen im Falle einer Sanktion in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008 erläutert. Die Rechtsfolgenbelehrung muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, hierzu Terminbericht Nr. 70/09 des BSG vom 17.12.2009). Das BSG hat mit Urteil vom 18.02.2010 ferner entschieden, dass der Betreffende konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt werden muss (B 14 AS 53/08 R, wiedergegeben nach Terminbericht Nr. 7/10 des BSG vom 19.02.2010). Eine Wiedergabe des Gesetzetextes, ohne die in Betracht kommenden Rechtsfolgen konkret deutlich zu machen, reicht danach nicht aus (a.a.O.). Die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008 dürfte nicht hinreichend konkret in diesem Sinne sein, weil sie alle Sanktionstatbestände und möglichen Rechtsfolgen aufführt.

Soweit das SG auf ein Arbeitsangebot der Beklagten an den Kläger vom 14.07.2008 Bezug nimmt, befindet sich ein solches Angebot weder in der Gerichts- noch in der Verwaltungsakte. Das SG wird daher aufzuklären haben, ob dem Kläger ein solches Arbeitsangebot zugegangen oder bekannt gemacht worden ist, und ob dort eine eigene Rechtsfolgenbelehrung enthalten war, die den dargestellten Anforderungen des BSG entspricht.

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3.2 Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen L 19 B 303/09 AS , Beschluss vom 10.03.20010

Erlöse aus dem Verkauf des Betriebsvermögens zählen zu Betriebseinnahmen i.S.d. § 3 AlgII-V (vgl. hierzu Geiger, Die Anrechnung von Einkommen Selbständiger nach § 3 der neuen ALG-II-Verordnung, ZFSH/SGB 2009, 9).

1. Bei den Steuerberaterkosten (vgl. hierzu Geiger, a.a.O. (212)) und der Miete für Gewerberäume (vgl. hierzu Geiger, a.a.O. (212)) handelt es sich um nach § 3 Abs. 2 AlgII–V berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben.

2. Nach § 3 Abs. 4 ALG II-V ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum, der in § 3 Abs. 1 Satz 2 ALG II-V als Zeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, also von sechs Monaten, definiert ist, durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt .

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3.3 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2010, Az. L 6 B 154/09 AS ER

Eilrechtsschutz ist zu gewähren wegen Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II für EU- Bürger bei Einreise zum Zweck der Arbeitssuche, denn es stößt auf Bedenken, dass der Gesetzgeber freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hat, wenn sie allein zum Zweck der Arbeitssuche in die Bundesrepublik eingereist sind.

Im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klären ist jedoch die Frage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II (Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten des Aufenthalts) bzw. des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Leistungsausschluss, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt), zu Lasten des ASt eingreift. Es bestehen nach den bisherigen Überlegungen des Senats erhebliche Zweifel, ob der Leistungsausschluss in dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist (so auch LSG NRW, Beschluss vom 17.02.2010, L 19 B 392/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2010 L 25 AS 1831/09 B ER; LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2009, L 16 AS 130/09 B ER; in der Literatur: Valgolio in Hauck/Noftz § 7 Rn 30; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, aaO, § 7 Rn 17 m.w.N.; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn 13 m.w.N.; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn 36 m.w.N.; Schreiber, info also 2008, 3 ff , info also 2009, 195 ff.; Husmann, NZW 2009, 652, 656; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009, L 34 AS 1350/09 B ER und Beschluss vom 08.06.2009, L 34 AS 790/09 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2009, L 15 AS 905/09 B ER; Europarechtswidrigkeit verneinend für wirtschaftlich inaktive Unionsbürger: Hessisches LSG, Beschluss vom 14.10.2009, L 7 AS 166/09 B ER).

Soweit der Bundesgesetzgeber mit der Norm des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II eine Umsetzung des Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht bezweckt hat (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13; BT-Drs. 16/5065 S. 234), ist fraglich, ob diese Richtlinie nicht bereits deshalb als Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsausschluss ausscheidet, weil die Vorschrift allein den Ausschluss von "Ansprüchen der Sozialhilfe" ermöglicht. Ob es sich bei der Grundsicherungsleistung nach dem SGB II um Leistungen der "Sozialhilfe" handelt, ist problematisch (bejahend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009, L 34 AS 1350/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2009, L 15 AS 905/09 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2009, L 9 AS 4/07; Hailbronner, ZFSH/SGB 2009, 195, 201; Heinig, ZESAR 2008, 465, 472; Strick, NJW 2005, 2182; wohl auch Schreiber, info also 2009, 195, 197; verneinend SG Berlin, Urteil vom 29.02.2008, S 37 AS 1403/08; offengelassen von LSG NRW, Beschluss vom 17.02.2010, L 19 B 392/09 AS ER). Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 04.06.2009, Vatsouras, C-22/08 offengelassen, jedoch ausgeführt, dass "finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie angesehen werden können". Im Übrigen könne "eine Voraussetzung wie die in § 7 Abs. 1 SGB II enthaltene, wonach der Betroffene erwerbsfähig sein müsse, ein Hinweis darauf sein, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern solle". Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des EuGH, dass das nationale Gericht die grundlegenden Merkmale der Leistung, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzung ihrer Gewährung zu prüfen habe, ist festzustellen, ob hier in Frage stehende Leistungen nach dem SGB II den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne der europarechtlichen Rechtsprechung erleichtern sollen.

Selbst wenn die Grundsicherungsleistungen des SGB II in den Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie einbezogen würden, kann sich ein Anspruch des ASt auf Gewährung der begehrten Leistungen dennoch möglicherweise unmittelbar aus primärem Gemeinschaftsrecht ergeben (vgl. grundsätzlich hierzu Schreiber, info also 2008, 3 ff. m.w.N.; nach Husmann, NZW 2009, 652 ff. ist die Richtlinie wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig; Heinig, ZESAR 2008, 465, 472 mit kritischen Anmerkungen zur Judikatur des EuGH; verneinend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009, L 34 AS 1350/09 B ER; Beschluss vom 08.06.2009, L 34 AS 790/09 B ER). Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen Arbeitssuchende, auch wenn sie nicht Arbeitnehmer im Sinn von Art. 39 EG sind (seit dem 01.12.2009 durch den Vertrag von Lissabon ersetzt durch Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden: AEUV), dennoch in den Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EG, was den Zugang zur Beschäftigung betrifft (EuGH, Urteil vom 04.06.2009, Vatsouras C-22/08; Urteil vom 23.03.2004, Collins, C-138/02; Urteil vom 07.09.2004, Trojani, C-456/02). Zusätzlich gelte für Unionsbürger der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 12 EG (entspricht Art. 18 AEUV) mit der Folge, dass Unionsbürger nicht von einer finanziellen Leistung ausgenommen werden könnten, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern soll (EuGH, Urteil vom 23.03.2004, Collins, C-138/02). Wenn auch der EuGH es als legitim angesehen hat, dass staatliche Beihilfen an bestimmte Kriterien gebunden werden (so z.B. das Erfordernis einer tatsächlichen Verbindung zum Arbeitsmarkt, EuGH, a.a.O. oder eine Anknüpfung an ein Wohnorterfordernis, EuGH, Urteil vom 15.03.2005, Bidar, C-209/03), so hat er stets ausgeführt, dass diese Kriterien auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhen und in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen müssten, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werde (EuGH,Urteil vom 23.03.2004, Collins, C-138/02). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist in höchstem Maß zweifelhaft, ob eine Regelung wie § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, die ausschließlich an die Staatsangehörigkeit knüpft, den Vorgaben des primären Gemeinschaftsrechts standhält.

Sofern die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II als europarechtswidrig angesehen wird, ist weiter zu prüfen, ob die Vorschrift generell als für EU-Bürger unwirksam anzusehen ist oder ob und ggf. auf welche Weise die Vorschrift europarechtskonform reduziert werden kann (vgl. hierzu Schreiber, info also 2008, 3 ff: nur Nicht-EU-Ausländer und vollziehbar ausreisepflichtige Unionsbürger werden erfasst; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O.: Entscheidung einer generellen Unwirksamkeit sollte nach Art. 234 EG dem EuGH vorbehalten bleiben).

Ob sich Leistungsansprüche aus dem von der Bundesrepublik Deutschland und Italien ratifizierten Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 herleiten lassen (hierzu bejahend LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2009, L 20 B 15/09 AS ER; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, a.a.O., § 7 Rn 35; verneinend LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2009, L 16 AS 130/09 B ER; noch zur Sozialhilfe OVG Berlin, Beschluss vom 22.04.2003, 6 S 9.03) bedarf ebenfalls der eingehenden Prüfung.

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4. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2010, L 7 SO 5106/07

1. Deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind vom Bezug von Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen . Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelt im Grundsatz, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten; regelmäßig wird einem Hilfesuchenden vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - FEVS 57, 403 , Bundestags-Drucksache 15/1761, S. 6 <zu § 24 Abs. 1>).
2. Nur ausnahmsweise kommen Sozialhilfeleistungen in das Ausland in Betracht, wenn eine unabweisbare außergewöhnliche Notlage gegeben und zusätzlich einer der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII abschließend aufgezählten Hindernisgründe für die Rückkehr nach Deutschland nachgewiesen ist (Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 24 Rdnr. 24; Baur in Mergler/Zink, SGB XII, § 24 Rdnr. 19).

3. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB XII ist verfassungsgemäß.

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4.1 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.12.2009 , L 12 AS 1702/09 ( Revision zugelassen )

Der grundsätzliche Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für Absolventen einer nach SGB III oder BAföG förderungsfähigen Ausbildung bezieht sich nur auf den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung sind vom Leistungsausschluss umfasst, denn der entsprechende Bedarf ist ausbildungsbezogen.

1. In der Rechtsprechung des BVerwG war seit Jahrzehnten geklärt, dass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 61, 352; 71, 12). Der Gesetzgeber hat in Ansehung des identischen Wortlauts der Vorschriften und der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zur Differenzierung zwischen ausbildungsgeprägtem und sonstigem Bedarf offensichtlich in Kauf genommen, den Leistungsausschluss insoweit zu begrenzen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6). Nicht ausbildungsbezogen sind Umstände, die von der Ausbildungssituation unabhängig sind und herkömmlicherweise mit der Ausbildung nichts zu tun haben. Hierzu zählen besondere, in der Person des Hilfesuchenden liegende Umstände wie Behinderungen, Krankheiten, Schwangerschaft, Kindererziehung und Kinderpflege (vgl. BVerwGE 71, 12). Bei derartigen, nicht ausbildungsbezogenen Bedarfslagen muss der Grundsicherungsträger einspringen, auch wenn die Leistungen gemäß ihrer Zuordnung nach dem SGB II Hilfe zum Lebensunterhalt sind wie z.B. die Leistungen nach § 21 Abs. 2, 3 und 5 SGB II (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 91 ff.; Brühl/Schoch, LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 99).

2. Haushaltsgegenstände gehörten dagegen schon nach der Rechtsprechung des BVerwG zum ausbildungsgeprägten Bedarf mit der Folge eines Leistungsausschlusses nach § 26 Satz 1 BSHG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1993 – 5 B 47/93 - ). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die Erstausstattungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Zwar differenziert hier das SGB II zwischen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die nach § 23 Abs. 3 SGB II zusätzlich zu leisten sind und Ersatzbeschaffungen für entsprechende Möbel oder Hausrat, welche im Rahmen der stärkeren Pauschalierung der Leistungen Bestandteil der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II sind, während nach dem BSHG entsprechende Leistungen insgesamt als einmalige Beihilfen gewährt wurden. Diese Differenzierung ändert indes nichts an der grundlegenden Einstufung als ausbildungsgeprägter Bedarf. Denn auch die Bedarfslage für Erstausstattungen der Wohnung ist nicht durch besondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände im oben dargestellten Sinn bedingt (ebenso Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 25 AS 1031/09 B ER - ; a.A. Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rdnr. 97). Es handelt sich vielmehr geradezu um einen typischen Lebenssachverhalt, dass entsprechende Bedarfe für Erstausstattungen im Zusammenhang mit Ausbildungen auftreten, etwa wenn zur Aufnahme eines Studiums das Elternhaus verlassen wird. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst daher auch die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.

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4.2 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.11.2009 , L 12 AS 4180/08

Kosten für Schulessen können als Ermessensleistung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Form der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung erbracht werden. Da das Schulessen nicht nur der Eingliederungshilfe, sondern auch der Ernährung dient, ist es gerechtfertigt, den im Sozialgeld hierfür anteilig vorgesehenen Anteil bei der Bemessung der Höhe der Leistung abzuziehen.

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4.3 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.07.2009 , L 12 AS 5274/08

Die Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung kommt - auch anteilig - nicht in Betracht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Kinder an drei Tagen in der Woche betreut.

1. Nach der Rechtsprechung des BSG liegen derartige besondere Umstände, die die Zuerkennung des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs rechtfertigen, grundsätzlich vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen, nicht jedoch, wenn sich die Betreuung in kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - ). Zur Begründung verweist das BSG auf den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck des Mehrbedarfs. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte inhaltliche Anknüpfung an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz (<BSHG>, vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 57) kann auf die Motive zum 4. Änderungsgesetz des BSHG zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drucks. 10/3079 S. 5). Die Rechtfertigung des entsprechenden Mehrbedarfszuschlags nach dem BSHG ergab sich nach den Materialien vor allem dadurch, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Auch der Zweck des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liegt mithin darin, den höheren Aufwand des Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw. und Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG, Urteil vom 3. März 2009, a.a.O.).

2. Die erhöhten Aufwendungen etwa für kostenaufwendigere Einkäufe oder Kosten der Kinderbetreuung zur Aufrechterhaltung der Außenkontakte lassen sich in derartigen Fällen außerhalb der Betreuungszeit im erforderlichen Umfang kompensieren. Ein - auch nur anteiliger - Mehrbedarf für Alleinerziehende steht dem Kläger daher nicht zu.

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4.4 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.07.2009 , L 12 AS 3241/08

Steht fest, dass über Vollkost hinaus keine besondere Ernährung erforderlich ist, kann für die Frage, welchen Kostenaufwand eine Ernährung mit Vollkost erfordert, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (3. Aufl. 2008) zurückgegriffen werden. Einzelfallbezogene Ermittlungen, welchen Kostenaufwand eine Ernährung mit Vollkost erfordert, sind nicht erforderlich.

1. Soweit medizinisch eine Vollkost für erforderlich gehalten wird, verursacht dies keine Mehrkosten, die über einen Mehrbedarfszuschlag auszugleichen wären. Nach dem Willen des Gesetzgebers können zur Konkretisierung der Angemessenheit des Mehrbedarfs die hierzu vom DV entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden (BT-Drucks. 15/1516 S. 57). Ob den aktuellen Empfehlungen des DV (3. völlig neu bearbeitete Auflage 2008) die Rechtsnatur eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (so Hessisches LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - L 7 SO 7/08 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2009 - L 9 B 339/08 AS und Urteil vom 22. Januar 2009 - L 8 SO 32/07 - ; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. März 2009 - L 8 AS 68/08 - ), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Zur Frage, welche Ernährungsform bei den beim Kläger vorhandenen Erkrankungen Achalasie und Dysphagie erforderlich ist, kann auf die Empfehlungen des DV ohnehin nicht zurückgegriffen werden, da diese Erkrankungen dort nicht gelistet sind. Insoweit steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - wie bereits ausgeführt - zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger über Vollkost hinaus keiner besonderen Ernährung bedurfte, insbesondere nicht mit Flüssignahrung. Allerdings kann auf die Empfehlungen zurückgegriffen werden für die Frage, welchen Kostenaufwand eine Ernährung mit Vollkost verursacht. Eine in die Empfehlungen des DV eingegangene wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zum Thema: Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung, April 2008 hat insoweit ergeben, dass der bei der Bemessung des Regelsatzes für Ernährung eingeflossene Betrag den Aufwand für eine Vollkost deckt (http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige Ernaehrung.pdf). Dabei wird Vollkost aktuell definiert als eine Kost, die 1. den Bedarf an essentiellen Nährstoffen deckt, 2. in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt, 3. Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und (neu!) auch zur Therapie berücksichtigt, 4. in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1 bis 3 nicht tangiert werden (Empfehlungen des DV, 3. Auflage, S. 16).

Es muss daher nunmehr als wissenschaftlich gesichert gelten, dass Vollkost nicht teuerer als "normale ungesunde" Kost ist, oder doch jedenfalls aus dem für Ernährung vorgesehenen Anteil des Regelsatzes finanziert werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Januar 2009; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. März 2009, jeweils a.a.O.). Einzelfall bezogene Ermittlungen, welchen Kostenaufwand eine vollwertige Ernährung verursacht, sind daher vorliegend nicht erforderlich.

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5. Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 598/09 B PKH , Beschluss vom 15.02.2010

§ 22 SGB II spricht von Leistungen für Unterkunft und Heizung und legt bereits vom Wortlaut her keine Einschränkung auf bestimmte Heizanlagen nahe.Stromkosten für die elektrische Nutzung eines Heizstrahlers sins Heizkosten .

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5. 1 Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 570/09 B PKH , Beschluss vom 15.02.2010

Empfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet beim Antrag auf PKH eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 20. November 2009 – L 3 B 261/08 AS-PKH – Rdnr. 19, m. w. N.).

Auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil das Sozialgericht, wie der Antragsteller meint, seine Bedürftigkeit daraus habe erkennen könne, dass ihm Grundsicherungsleistungen nach den SGB II gewährt worden sind. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Vordrucks das Gericht in die Lage versetzen soll, sich auf Grund der gemachten Angaben und vorgelegten Belege eine ausreichende Gewissheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung) zu verschaffen. Dazu bedarf es aber Erklärungen, welche in dem Vordruck gefordert werden, einschließlich der Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 2 U 131/07 B – Rdnr. 3, m. w. N.). Das Bundessozialgericht hat deshalb weder die Vorlage einer Ablichtung eines im Insolvenzverfahren aufgestellten Vermögensverzeichnisses sowie weiterer Belege (vgl. BSG, a. a. O.) noch die Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2007 – B 1 KR 6/07 BH – Rdnr. 3, m. w. N.) ausreichen lassen. Zudem bedingt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht notwendigerweise einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. So sind beispielsweise die Regelungen in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) einerseits und in § 12 SGB II andererseits über das einzusetzende Vermögen nicht deckungsgleich.

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6. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Az.: 1 B 60/10, B.v. 10.03.2010

Teilnahme an Klassenfahrt in Türkei für Schüler mit geduldetem Aufenthalt

Das OVG Bremen hat die Ausländerbehörde Bremen im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, zwei Schülern durch Ausstellung eines Notreiseausweises die Teilnahme an einer Klassenfahrt in die Türkei zu ermöglichen.

http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.736.de

7. Sozialgericht Bremen S 23 AS 257/10 ER , Beschluss vom 02.03.2010

1. Ist eine Wohnung aufgrund gesundheitlicher und psychischer Probleme des Hilfebedürftigen in einen absolut verwahrlosten Zustand geraten, kann unter bestimmten Umständen der Grundsicherungsträger verpflichtet sein, die Kosten für eine Grundrenovierung und einer Grundreinigung gem. § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu übernehmen.
2.
2. In einem solchen Fall kann auch eine Erstausstattung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu gewähren sein.

Die Reinigung und Renovierung einer Wohnung stellen von der Regelleistung umfasste Bedarfe dar. Denn die Regelleistung umfasst u.a. Aufwendungen für Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens (siehe im Einzelnen: Lang u.a., in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23 Rn. 17. m.w.N.). Es handelt sich zudem um einen unabweisbaren Bedarf. Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bedarfe kommt (Lang u.a., a.a.O., Rn. 29). Dies ist hier deshalb der Fall, weil die Wohnung des Antragstellers verwahrlost ist .

Dem Antragsteller steht zudem – nach erfolgter Grundreinigung und Grundrenovierung der Wohnung – ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt – sobald die Grundrenovierung und die Grundreinigung erfolgt sind - ein Fall einer Erstausstattung vor. Es gibt zwei Fallgruppen der Erstausstattung: Zum einen ist eine Erstausstattung anzunehmen, wenn ein Bedarf zum ersten Mal auftritt, zum anderen kann ein Erstausstattungsbedarf aber auch aufgrund besonderer Umstände gegeben sein (Loose, in: Hohm, GK-SGB II, Rdn. 36 zu § 23, Stand: Juli 2007, m. w. N.; vgl. auch BSG, Urt. vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R -; zur Unterscheidung: Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2008, L 13 AS 518/06).

Die ersatzweise begehrten Möbel und Hausratsgegenstände sind nicht als Erstausstattung im Sinne eines erstmalig auftretenden Bedarfs anzusehen. Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung (so etwa LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 12. Juli 2005 - L 3 ER 45/05 AS -, FEVS 57, 181-184, zit. nach juris, Rz. 14) und in der Literatur (Lang/Blüggel, in: Ei-cher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 97 zu § 23) der Begriff der Erstausstattung nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen interpretiert. Welche Auffassung zutreffend ist, kann für die Entscheidung dieses Verfahrens aber offen bleiben. Denn jedenfalls verbietet es der Wortlaut des Gesetzes, jegliche ersatzweise Anschaffung als "Erstausstattung" anzusehen. Andernfalls würde der Begriff der Erstausstattung mit dem der Neuausstattung oder dem der Ersatzbeschaffung gleichgesetzt und damit sinnentleert.

) Es ist aber ein Fall nach der zweiten Fallgruppe des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegeben, bei dessen Vorliegen eine Erstausstattung zu gewähren ist (zu dieser Fallgruppe: Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2008, L 13 AS 518/06). Denn es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, der es erlauben würde, die vorliegend begehrte Ersatzausstattung trotz des Wortlauts der Vorschrift ausnahmsweise als Fall des § 23 Abs. 3 SGB II anzusehen (zu dieser Fallgruppe Rothkegel, in: Gagel, a.a.O., Rdn. 65; Loose, a.a.O., Rdn. 36). Die zweite Fallgruppe geht darauf zurück, dass im Gesetzgebungsverfahren der Wohnungsbrand und die Erstanmietung einer Wohnung nach Haft ausdrücklich als Fall der Erstausstattung genannt wurden (BT-Drs. 15/1514, S. 60), obwohl in solchen Fällen ein Erstausstattungsbedarf im eigentlichen Sinne nicht besteht, weil der Bedarf nicht erstmalig, sondern – nach Brand oder Haft - erneut besteht. Gleichwohl werden in solchen Fällen Leistungen bejaht (zahlreiche Nachweise bei Loose, a.a.O., Rdn. 35 ff.). Zu dieser Fallgruppe zählen auch die Fälle der Auflösung eines gemeinsamen Haushalts nach Trennung oder Scheidung (BSG, Urt. vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R -; SG Oldenburg, Beschl. vom 12. Januar 2006 – S 47 AS 1027/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschl. vom 11. April 2005 – S 11 AS 25/05 ER).

Der vorliegende Fall einer Grundrenovierung und Grundreinigung einer Wohnung nach vorheriger Vermüllung aufgrund gesundheitlicher und psychischer Probleme stellt einen außergewöhnlicher Umstand dar, der die Gewährung einer Ersatzausstattung gem. § 23 Abs. 3 SGB II erforderlich macht. Denn auch in einem solchen Fall ist unverschuldet der gesamte Hausrat und das gesamte Mobiliar untergegangen. Daher ist die vorliegende Konstellation schon im Ergebnis den im Gesetzgebungsverfahren genannten Fällen gleichzustellen.

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7.1 Sozialgericht Bremen S 23 AS 349/10 ER , Beschluss vom 11.03.2010

Eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II kann nur dann vorliegen, wenn die andere Pflichtverletzung zeitlich vor der jetzt gerügten liegt.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_349_10_ER_BESCHLUSS_20100311092017Anonym.pdf

7.2 Sozialgericht Bremen S 26 AS 498/09 , Urteil vom 23.02.2010

Bei der Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II ist Kindergeld nicht anzurechnen (wie LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.01.2010, Aktenzeichen L 15 AS 1080/09 B ER). Gegenüber dem Zuschussanspruch ist Wohngeld nicht vorrangig. Soweit dies in den Verwaltungsanweisungen der Stadtgemeinde Bremen anders gesehen wird, ist diese Verwaltungspraxis offensichtlich rechtswidrig.

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7.3 Sozialgericht Bremen S 26 AS 1196/09 , Urteil vom 23.02.2010

Hilfebedürftige, die rechtswidrig einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung zugewiesen wurden (sog. "Ein-Euro-Job"), haben zumindest dann keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Zahlung des Tariflohns, wenn die Arbeiten nicht bei dem Leistungsträger selber durchgeführt wurden.

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts. Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. nur BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 sowie BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R -, BSG, Urt. v. 16.07.1974 - 1 RA 183/73 -).

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Zuweisung in die Arbeitsgelegenheit ohne rechtlichen Grund erfolgte. Die Beteiligten sind bereits darauf hingewiesen worden, dass die Zuweisung nach Auffassung der Kammer grundsätzlich keinen Verwaltungsakt darstellt (str., so auch LSG Hamburg, Beschl. v. 08.03.2006 - L 5 B 34/05 ER -, offen lassend BSG, Urt. vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - ). Die "Aufhebung" der Zuweisung ist demnach keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Es bedarf an dieser Stelle aber auch keiner Entscheidung, ob die Durchführung der Arbeitsgelegenheit deshalb ohne rechtlichen Grund erfolgte, weil sie nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprach und deshalb rechtswidrig war. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (nunmehr § 16d Satz 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes v. 21.12.2008, BGBl. I 2917) um im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten handeln muss (vgl. auch § 261 SGB III sowie BSG, Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R -). Ihre Kritik an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung teilt das Gericht allerdings in dieser Form nicht. Denn bei Radio XX als dem Beschäftigungsort der Klägerin handelt es sich um den von der Bremischen Landesmedienanstalt betriebenen Offenen Kanal für die Städte A-Stadt und EU. (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung des Offenen Kanals i. V. m. § 44 des Bremischen Landesmediengesetzes vom 22.02.2005, Brem.GBl. S. 71) und nicht um einen privatwirtschaftlichen und damit gewinnorientierten Radio- und Fernsehsender. Ob durch die Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten tatsächlich eine Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse erfolgte, wie die Klägerin meint, erscheint hier zweifelhaft. Diese Frage bedarf aber deshalb keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht, weil der geltend gemachte Anspruch bereits aus anderen Gründen scheitert.

Der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung einer "Gehaltsdifferenz" scheitert - abgesehen von dem Umstand, dass gewährte Sozialleistungen ohnehin in Abzug hätten gebracht werden müssen - an einer Bereicherung des beklagten Grundsicherungsträgers. Die Beklagte kann nichts herausgeben, weil sie nichts erlangt hat. Durch die Zuweisung (und die bei dem Radiosender verrichtete Arbeit) ist sie nicht bereichert.

Nicht ausreichend ist es, dass der Maßnahmeträger eventuell einen Vermögensvorteil erlangt hat (so aber Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 35 zu § 16d; offen lassend LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.08.2009 - L 13 AS 419/07 -). Ohnehin wäre zu klären, ob Maßnahme-träger nicht eigentlich die GroneSchule GmbH und nicht Radio XX ist (vgl. Bl. 17 der Vorheftung der Leistungsakte). Jedenfalls ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anerkannt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an der jeweiligen Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht kommt (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - ). Das bedeutet zugleich, dass derjenige bereichert sein muss, von dem die Ausgleichung eines Vermögensvorteils verlangt wird. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - ). Denn danach bestand ein Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Sozialhilfeaufwendungen bereichert ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 5 C 71/03 - ).

Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Kammer auch grundsätzliche Bedenken gegenüber dem Vorgehen der Klägerin hat. Denn ein sog. Primärrechtsschutz gegen die erfolgte Zuweisung ist nicht ausgeschlossen. Sieht man in der Zuweisung einen Verwaltungsakt, kann nach §§ 86a Abs. 2 Nr. 4, 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (vgl. SG Hamburg, Beschl. v. 28.06.2005 - S 51 AS 525/05 ER -). Folgt man dem nicht, ist auch Rechtsschutz über einen Feststellungsantrag nicht von vornherein ausgeschlossen (SG Berlin, Beschl. v. 18.07.2005 - S 37 AS 4801/05 ER -). Jedenfalls aber erfolgt eine gerichtliche Überprüfung der Zuweisung im Rahmen einer sich an einen Abbruch der Maßnahme anschließenden eventuellen Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d SGB II. Gegen als rechtswidrig erkanntes staatliches Handeln im Vorfeld nicht vorzugehen, um sodann im Anschluss die Herausgabe bzw. den Ausgleich eines dadurch entstandenen vermeintlichen Vermögensvorteils zu verlangen, widerspricht aber grundsätzlich der Rechtsordnung (vgl. grundlegend auch BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981, BVerfGE 58, 300 ff.; vgl. auch BSG, Urt. v. 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL -, ).

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