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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 17/2011
Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 17/2011
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.01.2011, - L 6 AS 413/10 - , Revision zugelassen
Das Begehren der HB, von der Versicherungspauschale auch dann zu profitieren, wenn sie tatsächlich kein Einkommen in Form einer Unterhaltszahlung erzielt, findet in der gesetzgeberischen Gesamtregelung keine Stütze.
Ein Wille des Gesetzgebers, Hilfebedürftigen eine Pauschale für Versicherungsleistungen generell leistungserhöhend zuzurechnen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist diese Pauschale ausdrücklich (lediglich) als Absetzfaktor bei der Berücksichtigung von Einkommen zur Verfügung gestellt worden (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R Rn 28 in BSGE 105, 201 ff.). Wollte der Gesetzgeber aber nur Regelungen zu Absetzbeträgen bei Einkommenserzielung treffen, so liegt keine planwidrige Lücke vor, wenn solche Absetzbeträge bei fehlender Einkommenserzielung nicht zum Tragen kommen.
Einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf bestimmte Absetzbeträge für bestimmte Bedarfe gibt es nicht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 55/07 R Rn 44 in SGb 2009, 548).
Soll eine Vorschrift analog angewendet werden, ist Voraussetzung hierfür eine gesetzesimmanente Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelungen, die Sinn und Zweck sowie den Absichten des Gesetzgebers widerspricht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2010, 1 BvR 2133/08 Rn 8; Beschluss vom 03.04.1990, 1 BvR 1186/89 Rn 23 in BVerfGE 82, 6 ff; BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R in Breithaupt 2010, 952 ff.). Ob eine planwidrige Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne eines Fehlens rechtlicher Regelungsinhalte dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden - anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R Rn 24).
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1.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2011, - L 19 AS 546/11 B -
Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen unterliegen denselben Anrechnungsregeln innerhalb des SGB II wie Abfindungen, insofern sie beide keine privilegierten Einkommensbestandteile im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II darstellen (z. B. Urteil des BSG vom 18.02.2010 - B 14 AS 86/08 R - m.w.N.).
Die vorgenommene Verteilung der Anrechnung auf zwölf Monate lässt zwar den Leistungsanspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II gänzlich entfallen, was nach der Rechtsprechung des BSG zum so genannten "Verteilzeitraum" (z. B. Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, vom 07.05.2009 - B 4 AS 14/08 R -) unter dem Gesichtspunkt bedenklich sein könnte, dass mit dem Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II in Gänze auch der Krankenversicherungsschutz des Klägers entfiele.
Einer Anrechnungsverteilung unter Wahrung eines Rechtsanspruchs nach dem SGB II bedurfte es nicht, weil dem Kläger für den Zeitraum ALG 1 gewährt wurde, somit die Krankenversicherung sicher gestellt war.
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1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.04.2011, - L 19 AS 566/11 B -
Untätigkeitsbeschwerden sind nach allgemeiner Auffassung unzulässig, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage in Gesetzesform gibt (u. a. Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Große Kammer vom 08.06.2006 - 75529/01 -; BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C -, Beschlüsse des LSG NRW vom 30.01.2008 - L 19 B 16/08 AS ER -, vom 04.03.2010 - L 6 AS 304/10 B ER -, vom 29.03.2010 - L 20 AS 324/10 B - und vom 06.12.2010 - L 19 AS 1995/10 B ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010 - L 13 SB 49/10 B -; offen gelassen im Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.04.2010 - L 1 R 132/10 B -).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist verfassungsrechtlich erforderlich, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06).
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1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2011, - L 19 AS 2044/10 NZB –
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei der Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II nicht um die Festlegung von positiven Leistungsvoraussetzungen, sondern um einen Leistungsausschluss handelt (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R , Rn 19).
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Leistungsausschluss nicht eingreift, wenn sich der Hilfebedürftige zwar vom orts- und zeitnahen Bereich ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Beklagten entfernt, aber nachträglich festgestellt wird, dass im Fall der vorherigen, d. h. vor Antritt der Reise, Kontaktaufnahme eine Zustimmung erteilt worden wäre. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält.
Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - L 3 AS 3552/09 -) und der Literatur (vgl. statt Aller Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 88) entfällt in der Regel bei ungenehmigter, d.h. ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners erfolgter Abwesenheit des Hilfebedürftigen vom orts- und zeitnahen Bereich der Anspruch auf Leistung. Eine vollständige Aufhebung der Leistungen für die Zeit der Abwesenheit nach § 40 SGB II i.V.m. §§ 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X kommt danach in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger sich vom orts- und zeitnahen Bereich entfernt, ohne dies dem Leistungsträger zuvor mitzuteilen.
Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B , Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
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1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2011, - L 19 AS 495/11 B ER -
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II a.F. ist nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen sind und Leistungen bezogen haben( (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R , Rn 16; LSG Sachsen Beschluss vom 14.07.2010 - L 7 AS 175/10 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.06.2010 - L 5 AS 155/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 06.11.2007- L 7 AS 626/07 ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.05.2008 - L 10 AS 72/07 -; LSG Sachsen Urteil vom 02.07.2009 - L 3 AS 128/08) und Literatur (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 90; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl.; § 22 Rn 80b ff).
Zur Auslegung des Begriffs "schwerwiegende soziale Gründe" können die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III sowie die unterhaltsrechtliche Bestimmung des § 1612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 80p). Beengte Wohnverhältnisse und fehlender eigener Raum für ein volljähriges Kind (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.02.1993 - 3 Wx 520/92 = FamRZ 1994, 460) stellen nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung Gründe dar, dass sich volljährige Kinder nicht auf die Gewährung eines Naturalunterhalts in Form der Aufnahme in den Haushalt eines Elternteils verweisen lassen müssen.
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1.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 18.04.2011, - L 6 AS 122/11 B ER - und - L 6 AS 123/11 B -
Einer Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen darlehensweisen Gewährung der Mietschulden gem. § 22 Abs. 5 SGB II steht entgegen, dass die Antragsteller nicht im laufenden Bezug von Kosten der Unterkunft stehen und auch ein Anspruch hierauf nicht erkennbar ist.
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1.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.04.2011, - L 6 AS 399/11 B ER -
Dem Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antragsteller bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihm begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange er die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS mwN).
Bei Auslaufen des Bewilligungszeitraums ist eine erneute Antragstellung erforderlich (BSG Urteil vom 18.02.2011 - B 4 AS 29/10 R; Urteil vom 18.02.2011 - B 4 AS 99/10 R).
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1.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.04.2011, - L 6 AS 458/11 B -
Beschwerden gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe sind vom Wortlaut des § 172 Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfasst.
Eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht gerechtfertigt. Es ist nach den Gesetzesmaterialien weder eine planwidrige Lücke ersichtlich noch sind gleichartige Sachverhalte gegeben. Die Aufhebung einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe geht über die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hinaus, da dem Antragsteller hier eine bereits erlangte Rechtsposition wieder entzogen wird (LSG NRW, Beschluss vom 26.08.2010 - L 6 AS 1300/10 B; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2010 - L 1 AL 137/09 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.06.2008 - L 5 B 163/08 AS).
Fehlende Angaben und Nachweise der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LSG Thüringen Beschluss vom 04.08.2008 - L 6 B 191/07 SF; LSG Baden-Württemberg - L 11 R 898/09 PKH-B).
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1.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.03.2011, - L 6 B 86/09 AS -
Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines Antrags nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist nicht, dass sich ein Antragsteller zunächst an den Leistungsträger wenden muss, um eine Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG zu erhalten (vgl. LSG NRW Beschluss vom 23.11.2009 - L 19 B 262/09 AS mwN).
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind in der Regel 100 Prozent der Regelleistung zuzusprechen.
Nur bei besonderen Umständen kann dem Hilfebedürftigen das Recht abgesprochen werden, zur Existenzsicherung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, wenn die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens fehlt, weil der Hilfebedürftige nicht zuvor die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 11.01.2011 - L 6 AS 1602/10 B; LSG NRW - Beschluss vom 29.07.2009 - L 19 B 158/09 AS - Rn 6 mwN). So ist insbesondere bei erstmaligem Leistungsbegehren eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Verwaltungs- bzw Leistungsträger erforderlich.
Es lässt sich ein allgemeiner Rechtssatz nicht aufstellen, wonach Eilbedürftigkeit bereits dann generell auszuschließen ist, wenn ein bestimmter Anteil des Regelsatzes zur Verfügung steht, nicht aufstellen (so auch LSG NRW Beschluss vom 19.11.2008 - L 19 B 178/08 AS - Rn 8; LSG NRW Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER - Rn 4; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 16.10.2008 - L 7 B 289/08 AS ER - Rn 6).
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind in der Regel 100 Prozent der Regelleistung zuzusprechen (ebenso zB LSG NRW Beschluss vom 19.11.2008 - L 19 B 178/08 AS - juris Rn 7; Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER - juris Rn 4; Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 B 188/09 AS ER - juris Rn 6 mwN; Beschluss vom 16.10.2008 - L 7 B 289/08 AS ER - juris Rn 6; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.02.2008 - L 13 AS 237/07 ER - juris Rn 43; LSG NRW Beschluss vom 02.05.2007 - L 20 B 310/06 AS ER - juris Rn 21; Beschluss vom 29.09.2006 - L 9 B 87/06 AS ER - juris Rn 27; aA mit Abschlag von 20 % oder weniger: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.05.2010 - L 5 AS 797/10 B ER - juris Rn 3; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.01.2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - juris Rn 6; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.03.2009 - L 5 B 121/08 AS ER - juris Rn 27; mit Abschlag bis 30 %: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.09.2010 - L 10 AS 1023/10 B ER - juris Rn 20; LSG Bayern Beschluss vom 24.06.2010 - L 7 AS 322/10 B ER - juris Rn 21; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.02.2006 - L 14 B 1157/05 AS ER - juris Rn 10).
Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind im Hinblick auf ihre Pauschalierung und den Bedarfsdeckungsgrundsatz so knapp ausgestaltet, dass es im Hinblick auf die erfahrungsgemäß lange Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar erscheint, über diesen längeren Zeitraum nur einen regelmäßig abgesenkten Leistungssatz zuzubilligen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.02.2008 - L 13 AS 237/07 ER - juris Rn 43). Da der elementare Lebensbedarf eines Menschen nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip), könnte die durch eine (generelle) Leistungskürzung verursachte Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 Rn 19). Dies schließt nicht aus, in begründeten Einzelfällen im Rahmen der Folgenabwägung Leistungen nur mit einem Abschlag zuzusprechen - das grundsätzliche Bestehen des Anordnungsgrundes wird hiervon jedoch nicht berührt (so auch LSG NRW Beschluss vom 19.11.2008 - L 19 B 178/08 AS - juris Rn 7, 8 unter Bezugnahme auf BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn 26; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER - juris Rn 4; Beschluss vom 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER - juris Rn 11).
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1.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.04.2011, - L 6 AS 1595/10 B ER -
Der Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst den in § 21 Abs. 4 SGB II geregelten Mehrbedarf, weil es sich hier um eine ausbildungsbedingte Mehrleistung handelt (Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn 40; Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn 19).
Auch eine darlehensweise Gewährung von Leistungen aufgrund eines Härtefalls gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Härtefall dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung müsse abgebrochen werden (vgl BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R Rn 19 - SGb 2009, 536).
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1.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 04.04.2011, - L 6 AS 2060/10 B ER - und - L 6 AS 2061/10 B ER -
Hat der Antragsteller gegen einen beschiedenen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt, ist der Bescheid in Bindungswirkung erwachsen.
Eine solche Bindungswirkung schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann, als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27.09.2010 - L 6 AS 1099/10 ER; Beschluss vom 16.09.2010 - L 6 AS 949/10 B ER; ebenso LSG NRW - Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B 45/09 AS ER; Beschluss vom 09.07.2009 - L 7 B 132/09 AS ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 26 d).
Die Möglichkeit des Zugriffs auf so genannte Kontostammdaten über das Bundeszentralamt gemäß § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung belegt die Existenz von Konten sowie deren Zuordnung zu einem Inhaber. Kontostand und Kontobewegungen werden hingegen nicht übermittelt. Verfügt der Antragsteller - offensichtlich - über ein Konto, kann die Vorlage von Kontoauszügen zum Beleg seiner Hilfebedürftigkeit verlangt werden (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R Rn 13 ff. - BSGE 101, 260). Der Antragsteller begehrt staatliche Fürsorgeleistungen nach dem SGB II, die ihm unter den Voraussetzungen der §§ 9, 7 SGB II ohne Gegenleistung und nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Der Staat darf sich davor schützen, dass Grundsicherungsleistungen auch an Nichtbedürftige gewährt werden, die über verschwiegene oder nicht offengelegte Mittel verfügen. Diesem Schutzzweck steht in der Aufforderung, die Kontoauszüge auch für das Konto bei der T-bank vorzulegen, ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüber (vgl. auch BSG, a.a.O., Rn 26).
Sofern ein solches Konto entgegen dem durch die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern erzeugten Anscheinsbeweis - wie vom Antragsteller behauptet - nicht besteht, ist von ihm ein Negativtestat der Bank vorzulegen.
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1.12 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 26.01.2011, - L 16 AS 526/09 -
Nach der Rechtsprechung des BSG sind vermögensgeschützt für alleinlebende Immobilienbesitzer Wohnflächen bis 90 qm (BSG - vom 07.11.2006, BSGE 97, 203 ff. zum selbstgenutzten Wohneigentum).
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1.13 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, - L 12 AS 910/10 - Revision zugelassen
Keine überlappenden Bedarfsgemeinschaften im SGB II
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist einschränkend auszulegen, wenn das unverheiratete erwerbsfähige unter 25jährige Kind selbst mit einem eigenen Kind oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. In diesem Fall werden Eltern oder Elternteile dieses Kindes nicht in dessen Bedarfsgemeinschaft einbezogen (keine überlappenden Bedarfsgemeinschaften).
Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können dann nicht mehr erbracht werden, wenn der eigentlich zuständige Träger die Erbringung der Leistungen bereits bestandskräftig abgelehnt hat.
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1.14 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, - L 12 AS 2404/08 –
Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt wird, zählen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Wird der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem Zähler erfasst, kann er geschätzt werden (§§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO). Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis kann aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5% der Brennstoffkosten betragen.
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1.15 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.04.2011 , - L 3 AS 332/10 –
Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, rechtfertigt keine Absenkung nach § 31 SGB II.
Jedes staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch wichtigere Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat und der öffentlichen Gewalt jeweils insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 582/85, 974/86 - und - 1 BvL 3/86 – veröffentlicht in juris). Die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen sich die staatlichen Maßnahme messen lassen muss, und zwar die Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks der Maßnahme. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird gefordert, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger eine möglichst sinnvolle und individuelle Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der Rechtsordnung ohne weiteres vereinbar.
Entsprechendes kann für das Gebot der Geeignetheit, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist, festgestellt werden. Mit Hilfe der Sanktionsbewehrung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II kann der erstrebte Erfolg gefördert werden, da im Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung viele Hilfebedürftige dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zustimmen werden, wodurch dem Ziel einer sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung der Arbeitslosigkeit nähergekommen werden kann. Die Verhängung einer Sanktion verstößt jedoch vorliegend gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach diesem darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welche das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Im Falle der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, eröffnet § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den Grundsicherungsträger die Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungsakt festzusetzen. In Ansehung dieser Möglichkeit ist das Beharren des Grundsicherungsträgers gerade auf dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II unverhältnismäßig, weil er dieselbe Rechtsfolge, die rechtsverbindliche Festlegung von Verpflichtungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mit einem milderen Mittel, dem Erlass eines Verwaltungsaktes, herbeiführen kann.
Der Senat wird hierbei auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S.453) die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestrichen hat. Dies erfolgte ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass mit der Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, den Grundsicherungsstellen ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu regeln (BT-Drucks. 17/3404 S.111).
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2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 12.04.2011, - S 17 AS 334/10 -
Die einschneidenden Folgen des Sanktionenrechts im Bereich der existenzsichernden Leistungen haben zur Folge, an die Vereinbarung von Pflichten eben solch strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Belehrung über die Folgen möglicher Pflichtverletzungen. Insoweit genügt die Bezeichnung einer Maßnahme nur im Rahmen der Zustimmung des Leistungsträgers zur Durchführung ohne Vereinbarung einer korrespondierenden Verpflichtung des Leistungsempfängers nicht.
Eine wirksame Vereinbarung der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger offensichtlich selber davon ausgegangen ist, zum Antritt der Maßnahme verpflichtet gewesen zu sein. Eine konkludente Verpflichtung zur Teilnahme durch Antritt der Maßnahme scheidet aus, wenn sich aus dem Verhalten des Leistungsberechtigten ein hinreichender Erklärungswert nicht ableiten lässt.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.2 Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 12.04.2011, - S 17 AS 627/07 -
Die gegenüber einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft verfügte Aufhebung als globale Gesamtaufhebung mit Bezug auf die sich insgesamt auf die Bedarfsgemeinschaft beziehenden Aufhebungen stellt sich nicht mehr als lediglich betragsmäßige Verfehlung sondern als ein Aliud dar. Eine geltungserhaltende Reduktion in Höhe des mit Bezug auf den Aufhebungsadressaten zutreffenden Anteils ist daher nicht möglich (Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009 - L 28 AS 1354/08 - ).
Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, was insbesondere den Adressaten und den Verfügungssatz betrifft. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird. Gegenstand, Ziel und Reglungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 25 B 1646/07 AS PKH - Rn. 7). Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maß-stab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfän-gers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 - Rn. 38 mwN).
Im Übrigen bestehen grundsätzliche Bedenken, eine pauschale Gesamtaufhebung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion in dem jeweils rechnerisch und materiell zutreffenden Umfang hinsichtlich des oder der Adressaten bestehen zu lassen. Damit hätten es die Behörden in der Hand, durch eine auf jeden Fall zu hohe Aufhebung jedenfalls auch den richtigen Betrag als "Minus" mitzuerfassen. Die komplexe gesetzliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit den leistungs- und einkommensmäßigen Zuordnungen der Einzelansprüche verbietet es nach Überzeugung des Senats, aus einer möglicherweise zutreffenden Gesamtsumme auf eine materiell richtige Einzelaufhebung ge-genüber dem Adressaten zu schließen. Globale Gesamtaufhebungen auch gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ohne konkrete Verfügungen im jeweiligen Leistungsverhältnis sind mangels Bestimmtheit in Gänze und nicht nur in ihrem überschießenden - die anderen Mitglieder betreffenden - Teil aufzuheben (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 - L 6 AS 16/07 - Rn. 27; wie hier LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2007 - L7 SO 2899/06 - Rn. 19)."
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.3 Sozialgericht Bremen Beschluss vom 14.04.2011, - S 23 AS 357/11 ER -
Seit dem Inkrafttreten von § 28 Abs. 5 SGB II (rückwirkend zum 01.01.2011) ist für die Gewährung von Förderunterricht (Nachhilfe) nicht mehr Voraussetzung, dass eine atypische Situation vorliegt (anders zur alten Rechtslage: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2010 – S 23 AS 409/10 ER).
Die Förderung setzt nunmehr nur noch voraus, dass sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_23_AS_357_11_ER_ER-BESCHLUSS_20110414_140900Anonym.pdf
3. Neue Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II, SGB XII und BKGG, Autor: Dr. Andy Groth, RiSG, z. Z. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fundstelle: jurisPR-SozR 8/2011 Anm. 1
Einleitung
„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.“ So brachte das BVerfG in seiner Entscheidung zu den SGB-II-Regelleistungen seine Mahnung auf den Punkt, die altersspezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen stärker zu berücksichtigen (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 Rn. 191). An diesen Vorgaben orientiert sich das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453). Dies betrifft nicht nur die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 RBEG). Mit den „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ im SGB II, im SGB XII und im BKGG ist auch ein neuer Typus von Leistungen geschaffen worden, um von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche zielgerichtet zu fördern. Die Regelungen sind rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII).
II. Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Leistungsanspruch
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erbracht. Der Leistungsanspruch ist in § 19 Abs. 2 SGB II, die Bedarfe sind in § 28 SGB II geregelt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie werden anders als bisher z.B. die zusätzliche Leistung für die Schule (§ 24a SGB II a.F.) nicht nur bei einem bereits bestehenden Leistungsanspruch zusätzlich erbracht. Bedarfe für Bildung und Teilhabe erhöhen den Gesamtbedarf des Leistungsberechtigten und können die Hilfebedürftigkeit auslösen, zumal zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zuletzt auf diese Bedarfe angerechnet wird, § 19 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Die Zweckgerichtetheit der Leistungen kommt in § 29 Abs. 4 SGB II zum Ausdruck: Wird im begründeten Einzelfall der Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung nicht erbracht, ist die Bewilligungsentscheidung im Regelfall zu widerrufen. Die war bei § 24a SGB II a.F. nicht möglich (dazu Groth/Leopold, info also 2009, 59, 62).
Weiter hier : http://www.juris.de/jportal/portal/t/2ecu/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSRADG000311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.01.2011, - L 6 AS 413/10 - , Revision zugelassen
Das Begehren der HB, von der Versicherungspauschale auch dann zu profitieren, wenn sie tatsächlich kein Einkommen in Form einer Unterhaltszahlung erzielt, findet in der gesetzgeberischen Gesamtregelung keine Stütze.
Ein Wille des Gesetzgebers, Hilfebedürftigen eine Pauschale für Versicherungsleistungen generell leistungserhöhend zuzurechnen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist diese Pauschale ausdrücklich (lediglich) als Absetzfaktor bei der Berücksichtigung von Einkommen zur Verfügung gestellt worden (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R Rn 28 in BSGE 105, 201 ff.). Wollte der Gesetzgeber aber nur Regelungen zu Absetzbeträgen bei Einkommenserzielung treffen, so liegt keine planwidrige Lücke vor, wenn solche Absetzbeträge bei fehlender Einkommenserzielung nicht zum Tragen kommen.
Einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf bestimmte Absetzbeträge für bestimmte Bedarfe gibt es nicht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 55/07 R Rn 44 in SGb 2009, 548).
Soll eine Vorschrift analog angewendet werden, ist Voraussetzung hierfür eine gesetzesimmanente Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelungen, die Sinn und Zweck sowie den Absichten des Gesetzgebers widerspricht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2010, 1 BvR 2133/08 Rn 8; Beschluss vom 03.04.1990, 1 BvR 1186/89 Rn 23 in BVerfGE 82, 6 ff; BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R in Breithaupt 2010, 952 ff.). Ob eine planwidrige Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne eines Fehlens rechtlicher Regelungsinhalte dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden - anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R Rn 24).
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1.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2011, - L 19 AS 546/11 B -
Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen unterliegen denselben Anrechnungsregeln innerhalb des SGB II wie Abfindungen, insofern sie beide keine privilegierten Einkommensbestandteile im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II darstellen (z. B. Urteil des BSG vom 18.02.2010 - B 14 AS 86/08 R - m.w.N.).
Die vorgenommene Verteilung der Anrechnung auf zwölf Monate lässt zwar den Leistungsanspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II gänzlich entfallen, was nach der Rechtsprechung des BSG zum so genannten "Verteilzeitraum" (z. B. Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, vom 07.05.2009 - B 4 AS 14/08 R -) unter dem Gesichtspunkt bedenklich sein könnte, dass mit dem Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II in Gänze auch der Krankenversicherungsschutz des Klägers entfiele.
Einer Anrechnungsverteilung unter Wahrung eines Rechtsanspruchs nach dem SGB II bedurfte es nicht, weil dem Kläger für den Zeitraum ALG 1 gewährt wurde, somit die Krankenversicherung sicher gestellt war.
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1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.04.2011, - L 19 AS 566/11 B -
Untätigkeitsbeschwerden sind nach allgemeiner Auffassung unzulässig, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage in Gesetzesform gibt (u. a. Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Große Kammer vom 08.06.2006 - 75529/01 -; BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C -, Beschlüsse des LSG NRW vom 30.01.2008 - L 19 B 16/08 AS ER -, vom 04.03.2010 - L 6 AS 304/10 B ER -, vom 29.03.2010 - L 20 AS 324/10 B - und vom 06.12.2010 - L 19 AS 1995/10 B ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010 - L 13 SB 49/10 B -; offen gelassen im Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.04.2010 - L 1 R 132/10 B -).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist verfassungsrechtlich erforderlich, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06).
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1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2011, - L 19 AS 2044/10 NZB –
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei der Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II nicht um die Festlegung von positiven Leistungsvoraussetzungen, sondern um einen Leistungsausschluss handelt (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R , Rn 19).
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Leistungsausschluss nicht eingreift, wenn sich der Hilfebedürftige zwar vom orts- und zeitnahen Bereich ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Beklagten entfernt, aber nachträglich festgestellt wird, dass im Fall der vorherigen, d. h. vor Antritt der Reise, Kontaktaufnahme eine Zustimmung erteilt worden wäre. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält.
Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010 - L 3 AS 3552/09 -) und der Literatur (vgl. statt Aller Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 88) entfällt in der Regel bei ungenehmigter, d.h. ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners erfolgter Abwesenheit des Hilfebedürftigen vom orts- und zeitnahen Bereich der Anspruch auf Leistung. Eine vollständige Aufhebung der Leistungen für die Zeit der Abwesenheit nach § 40 SGB II i.V.m. §§ 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X kommt danach in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger sich vom orts- und zeitnahen Bereich entfernt, ohne dies dem Leistungsträger zuvor mitzuteilen.
Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B , Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
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1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2011, - L 19 AS 495/11 B ER -
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II a.F. ist nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen sind und Leistungen bezogen haben( (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R , Rn 16; LSG Sachsen Beschluss vom 14.07.2010 - L 7 AS 175/10 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.06.2010 - L 5 AS 155/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 06.11.2007- L 7 AS 626/07 ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.05.2008 - L 10 AS 72/07 -; LSG Sachsen Urteil vom 02.07.2009 - L 3 AS 128/08) und Literatur (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 90; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl.; § 22 Rn 80b ff).
Zur Auslegung des Begriffs "schwerwiegende soziale Gründe" können die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III sowie die unterhaltsrechtliche Bestimmung des § 1612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 80p). Beengte Wohnverhältnisse und fehlender eigener Raum für ein volljähriges Kind (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.02.1993 - 3 Wx 520/92 = FamRZ 1994, 460) stellen nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung Gründe dar, dass sich volljährige Kinder nicht auf die Gewährung eines Naturalunterhalts in Form der Aufnahme in den Haushalt eines Elternteils verweisen lassen müssen.
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1.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 18.04.2011, - L 6 AS 122/11 B ER - und - L 6 AS 123/11 B -
Einer Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen darlehensweisen Gewährung der Mietschulden gem. § 22 Abs. 5 SGB II steht entgegen, dass die Antragsteller nicht im laufenden Bezug von Kosten der Unterkunft stehen und auch ein Anspruch hierauf nicht erkennbar ist.
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1.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.04.2011, - L 6 AS 399/11 B ER -
Dem Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antragsteller bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihm begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange er die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS mwN).
Bei Auslaufen des Bewilligungszeitraums ist eine erneute Antragstellung erforderlich (BSG Urteil vom 18.02.2011 - B 4 AS 29/10 R; Urteil vom 18.02.2011 - B 4 AS 99/10 R).
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1.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.04.2011, - L 6 AS 458/11 B -
Beschwerden gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe sind vom Wortlaut des § 172 Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfasst.
Eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht gerechtfertigt. Es ist nach den Gesetzesmaterialien weder eine planwidrige Lücke ersichtlich noch sind gleichartige Sachverhalte gegeben. Die Aufhebung einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe geht über die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hinaus, da dem Antragsteller hier eine bereits erlangte Rechtsposition wieder entzogen wird (LSG NRW, Beschluss vom 26.08.2010 - L 6 AS 1300/10 B; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2010 - L 1 AL 137/09 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.06.2008 - L 5 B 163/08 AS).
Fehlende Angaben und Nachweise der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LSG Thüringen Beschluss vom 04.08.2008 - L 6 B 191/07 SF; LSG Baden-Württemberg - L 11 R 898/09 PKH-B).
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1.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.03.2011, - L 6 B 86/09 AS -
Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines Antrags nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist nicht, dass sich ein Antragsteller zunächst an den Leistungsträger wenden muss, um eine Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG zu erhalten (vgl. LSG NRW Beschluss vom 23.11.2009 - L 19 B 262/09 AS mwN).
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind in der Regel 100 Prozent der Regelleistung zuzusprechen.
Nur bei besonderen Umständen kann dem Hilfebedürftigen das Recht abgesprochen werden, zur Existenzsicherung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, wenn die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens fehlt, weil der Hilfebedürftige nicht zuvor die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 11.01.2011 - L 6 AS 1602/10 B; LSG NRW - Beschluss vom 29.07.2009 - L 19 B 158/09 AS - Rn 6 mwN). So ist insbesondere bei erstmaligem Leistungsbegehren eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Verwaltungs- bzw Leistungsträger erforderlich.
Es lässt sich ein allgemeiner Rechtssatz nicht aufstellen, wonach Eilbedürftigkeit bereits dann generell auszuschließen ist, wenn ein bestimmter Anteil des Regelsatzes zur Verfügung steht, nicht aufstellen (so auch LSG NRW Beschluss vom 19.11.2008 - L 19 B 178/08 AS - Rn 8; LSG NRW Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER - Rn 4; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 16.10.2008 - L 7 B 289/08 AS ER - Rn 6).
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind in der Regel 100 Prozent der Regelleistung zuzusprechen (ebenso zB LSG NRW Beschluss vom 19.11.2008 - L 19 B 178/08 AS - juris Rn 7; Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER - juris Rn 4; Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 B 188/09 AS ER - juris Rn 6 mwN; Beschluss vom 16.10.2008 - L 7 B 289/08 AS ER - juris Rn 6; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.02.2008 - L 13 AS 237/07 ER - juris Rn 43; LSG NRW Beschluss vom 02.05.2007 - L 20 B 310/06 AS ER - juris Rn 21; Beschluss vom 29.09.2006 - L 9 B 87/06 AS ER - juris Rn 27; aA mit Abschlag von 20 % oder weniger: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.05.2010 - L 5 AS 797/10 B ER - juris Rn 3; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.01.2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - juris Rn 6; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.03.2009 - L 5 B 121/08 AS ER - juris Rn 27; mit Abschlag bis 30 %: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.09.2010 - L 10 AS 1023/10 B ER - juris Rn 20; LSG Bayern Beschluss vom 24.06.2010 - L 7 AS 322/10 B ER - juris Rn 21; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.02.2006 - L 14 B 1157/05 AS ER - juris Rn 10).
Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind im Hinblick auf ihre Pauschalierung und den Bedarfsdeckungsgrundsatz so knapp ausgestaltet, dass es im Hinblick auf die erfahrungsgemäß lange Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar erscheint, über diesen längeren Zeitraum nur einen regelmäßig abgesenkten Leistungssatz zuzubilligen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.02.2008 - L 13 AS 237/07 ER - juris Rn 43). Da der elementare Lebensbedarf eines Menschen nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip), könnte die durch eine (generelle) Leistungskürzung verursachte Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 Rn 19). Dies schließt nicht aus, in begründeten Einzelfällen im Rahmen der Folgenabwägung Leistungen nur mit einem Abschlag zuzusprechen - das grundsätzliche Bestehen des Anordnungsgrundes wird hiervon jedoch nicht berührt (so auch LSG NRW Beschluss vom 19.11.2008 - L 19 B 178/08 AS - juris Rn 7, 8 unter Bezugnahme auf BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn 26; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER - juris Rn 4; Beschluss vom 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER - juris Rn 11).
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1.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.04.2011, - L 6 AS 1595/10 B ER -
Der Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst den in § 21 Abs. 4 SGB II geregelten Mehrbedarf, weil es sich hier um eine ausbildungsbedingte Mehrleistung handelt (Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn 40; Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn 19).
Auch eine darlehensweise Gewährung von Leistungen aufgrund eines Härtefalls gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Härtefall dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung müsse abgebrochen werden (vgl BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R Rn 19 - SGb 2009, 536).
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1.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 04.04.2011, - L 6 AS 2060/10 B ER - und - L 6 AS 2061/10 B ER -
Hat der Antragsteller gegen einen beschiedenen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt, ist der Bescheid in Bindungswirkung erwachsen.
Eine solche Bindungswirkung schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann, als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27.09.2010 - L 6 AS 1099/10 ER; Beschluss vom 16.09.2010 - L 6 AS 949/10 B ER; ebenso LSG NRW - Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B 45/09 AS ER; Beschluss vom 09.07.2009 - L 7 B 132/09 AS ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 26 d).
Die Möglichkeit des Zugriffs auf so genannte Kontostammdaten über das Bundeszentralamt gemäß § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung belegt die Existenz von Konten sowie deren Zuordnung zu einem Inhaber. Kontostand und Kontobewegungen werden hingegen nicht übermittelt. Verfügt der Antragsteller - offensichtlich - über ein Konto, kann die Vorlage von Kontoauszügen zum Beleg seiner Hilfebedürftigkeit verlangt werden (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R Rn 13 ff. - BSGE 101, 260). Der Antragsteller begehrt staatliche Fürsorgeleistungen nach dem SGB II, die ihm unter den Voraussetzungen der §§ 9, 7 SGB II ohne Gegenleistung und nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Der Staat darf sich davor schützen, dass Grundsicherungsleistungen auch an Nichtbedürftige gewährt werden, die über verschwiegene oder nicht offengelegte Mittel verfügen. Diesem Schutzzweck steht in der Aufforderung, die Kontoauszüge auch für das Konto bei der T-bank vorzulegen, ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüber (vgl. auch BSG, a.a.O., Rn 26).
Sofern ein solches Konto entgegen dem durch die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern erzeugten Anscheinsbeweis - wie vom Antragsteller behauptet - nicht besteht, ist von ihm ein Negativtestat der Bank vorzulegen.
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1.12 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 26.01.2011, - L 16 AS 526/09 -
Nach der Rechtsprechung des BSG sind vermögensgeschützt für alleinlebende Immobilienbesitzer Wohnflächen bis 90 qm (BSG - vom 07.11.2006, BSGE 97, 203 ff. zum selbstgenutzten Wohneigentum).
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1.13 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, - L 12 AS 910/10 - Revision zugelassen
Keine überlappenden Bedarfsgemeinschaften im SGB II
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist einschränkend auszulegen, wenn das unverheiratete erwerbsfähige unter 25jährige Kind selbst mit einem eigenen Kind oder Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. In diesem Fall werden Eltern oder Elternteile dieses Kindes nicht in dessen Bedarfsgemeinschaft einbezogen (keine überlappenden Bedarfsgemeinschaften).
Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können dann nicht mehr erbracht werden, wenn der eigentlich zuständige Träger die Erbringung der Leistungen bereits bestandskräftig abgelehnt hat.
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1.14 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, - L 12 AS 2404/08 –
Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt wird, zählen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Wird der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem Zähler erfasst, kann er geschätzt werden (§§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO). Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis kann aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5% der Brennstoffkosten betragen.
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1.15 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.04.2011 , - L 3 AS 332/10 –
Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, rechtfertigt keine Absenkung nach § 31 SGB II.
Jedes staatliche Handeln steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Rechtsordnung muss übermäßige, nicht durch wichtigere Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ergibt sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat und der öffentlichen Gewalt jeweils insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 582/85, 974/86 - und - 1 BvL 3/86 – veröffentlicht in juris). Die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen aus drei Teilgeboten, an denen sich die staatlichen Maßnahme messen lassen muss, und zwar die Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sowie einer vorgeschalteten Prüfung des legitimen Zwecks der Maßnahme. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird gefordert, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren aktiv an der Überwindung seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt und durch Zusammenarbeit mit dem Sozialleistungsträger eine möglichst sinnvolle und individuelle Hilfegewährung erreicht wird. Ein derartiger Zweck ist mit der Rechtsordnung ohne weiteres vereinbar.
Entsprechendes kann für das Gebot der Geeignetheit, auch im Hinblick darauf, dass die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsbewehrt ist, festgestellt werden. Mit Hilfe der Sanktionsbewehrung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II kann der erstrebte Erfolg gefördert werden, da im Hinblick auf die drohende Sanktion bei Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung viele Hilfebedürftige dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zustimmen werden, wodurch dem Ziel einer sinnvollen Hilfegewährung und Beseitigung der Arbeitslosigkeit nähergekommen werden kann. Die Verhängung einer Sanktion verstößt jedoch vorliegend gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach diesem darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung des Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, welche das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Im Falle der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, eröffnet § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den Grundsicherungsträger die Möglichkeit, die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungsakt festzusetzen. In Ansehung dieser Möglichkeit ist das Beharren des Grundsicherungsträgers gerade auf dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II unverhältnismäßig, weil er dieselbe Rechtsfolge, die rechtsverbindliche Festlegung von Verpflichtungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, mit einem milderen Mittel, dem Erlass eines Verwaltungsaktes, herbeiführen kann.
Der Senat wird hierbei auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S.453) die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestrichen hat. Dies erfolgte ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass mit der Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, den Grundsicherungsstellen ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu regeln (BT-Drucks. 17/3404 S.111).
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2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 12.04.2011, - S 17 AS 334/10 -
Die einschneidenden Folgen des Sanktionenrechts im Bereich der existenzsichernden Leistungen haben zur Folge, an die Vereinbarung von Pflichten eben solch strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Belehrung über die Folgen möglicher Pflichtverletzungen. Insoweit genügt die Bezeichnung einer Maßnahme nur im Rahmen der Zustimmung des Leistungsträgers zur Durchführung ohne Vereinbarung einer korrespondierenden Verpflichtung des Leistungsempfängers nicht.
Eine wirksame Vereinbarung der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger offensichtlich selber davon ausgegangen ist, zum Antritt der Maßnahme verpflichtet gewesen zu sein. Eine konkludente Verpflichtung zur Teilnahme durch Antritt der Maßnahme scheidet aus, wenn sich aus dem Verhalten des Leistungsberechtigten ein hinreichender Erklärungswert nicht ableiten lässt.
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2.2 Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 12.04.2011, - S 17 AS 627/07 -
Die gegenüber einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft verfügte Aufhebung als globale Gesamtaufhebung mit Bezug auf die sich insgesamt auf die Bedarfsgemeinschaft beziehenden Aufhebungen stellt sich nicht mehr als lediglich betragsmäßige Verfehlung sondern als ein Aliud dar. Eine geltungserhaltende Reduktion in Höhe des mit Bezug auf den Aufhebungsadressaten zutreffenden Anteils ist daher nicht möglich (Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009 - L 28 AS 1354/08 - ).
Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, was insbesondere den Adressaten und den Verfügungssatz betrifft. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird. Gegenstand, Ziel und Reglungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 25 B 1646/07 AS PKH - Rn. 7). Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maß-stab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfän-gers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 - Rn. 38 mwN).
Im Übrigen bestehen grundsätzliche Bedenken, eine pauschale Gesamtaufhebung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion in dem jeweils rechnerisch und materiell zutreffenden Umfang hinsichtlich des oder der Adressaten bestehen zu lassen. Damit hätten es die Behörden in der Hand, durch eine auf jeden Fall zu hohe Aufhebung jedenfalls auch den richtigen Betrag als "Minus" mitzuerfassen. Die komplexe gesetzliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit den leistungs- und einkommensmäßigen Zuordnungen der Einzelansprüche verbietet es nach Überzeugung des Senats, aus einer möglicherweise zutreffenden Gesamtsumme auf eine materiell richtige Einzelaufhebung ge-genüber dem Adressaten zu schließen. Globale Gesamtaufhebungen auch gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ohne konkrete Verfügungen im jeweiligen Leistungsverhältnis sind mangels Bestimmtheit in Gänze und nicht nur in ihrem überschießenden - die anderen Mitglieder betreffenden - Teil aufzuheben (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 - L 6 AS 16/07 - Rn. 27; wie hier LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2007 - L7 SO 2899/06 - Rn. 19)."
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.3 Sozialgericht Bremen Beschluss vom 14.04.2011, - S 23 AS 357/11 ER -
Seit dem Inkrafttreten von § 28 Abs. 5 SGB II (rückwirkend zum 01.01.2011) ist für die Gewährung von Förderunterricht (Nachhilfe) nicht mehr Voraussetzung, dass eine atypische Situation vorliegt (anders zur alten Rechtslage: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2010 – S 23 AS 409/10 ER).
Die Förderung setzt nunmehr nur noch voraus, dass sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_23_AS_357_11_ER_ER-BESCHLUSS_20110414_140900Anonym.pdf
3. Neue Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II, SGB XII und BKGG, Autor: Dr. Andy Groth, RiSG, z. Z. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fundstelle: jurisPR-SozR 8/2011 Anm. 1
Einleitung
„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.“ So brachte das BVerfG in seiner Entscheidung zu den SGB-II-Regelleistungen seine Mahnung auf den Punkt, die altersspezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen stärker zu berücksichtigen (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 Rn. 191). An diesen Vorgaben orientiert sich das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453). Dies betrifft nicht nur die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 RBEG). Mit den „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ im SGB II, im SGB XII und im BKGG ist auch ein neuer Typus von Leistungen geschaffen worden, um von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche zielgerichtet zu fördern. Die Regelungen sind rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII).
II. Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Leistungsanspruch
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erbracht. Der Leistungsanspruch ist in § 19 Abs. 2 SGB II, die Bedarfe sind in § 28 SGB II geregelt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie werden anders als bisher z.B. die zusätzliche Leistung für die Schule (§ 24a SGB II a.F.) nicht nur bei einem bereits bestehenden Leistungsanspruch zusätzlich erbracht. Bedarfe für Bildung und Teilhabe erhöhen den Gesamtbedarf des Leistungsberechtigten und können die Hilfebedürftigkeit auslösen, zumal zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zuletzt auf diese Bedarfe angerechnet wird, § 19 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Die Zweckgerichtetheit der Leistungen kommt in § 29 Abs. 4 SGB II zum Ausdruck: Wird im begründeten Einzelfall der Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung nicht erbracht, ist die Bewilligungsentscheidung im Regelfall zu widerrufen. Die war bei § 24a SGB II a.F. nicht möglich (dazu Groth/Leopold, info also 2009, 59, 62).
Weiter hier : http://www.juris.de/jportal/portal/t/2ecu/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSRADG000311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
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