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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 21/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 21/2011

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 61/10 R-

Bei den Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Kanalanschlüsse handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II, denn die Kosten für Unterkunft und Heizung stellen sich auch unter Einschluss dieser weiteren Kosten als angemessen dar.

Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl etwa BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36).

Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen geht es nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Insoweit hat das LSG im Einzelnen unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Anschlusskosten nach § 10 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Sie erwachsen aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang, dem der Grundstückseigentümer unterworfen ist, und sind so ausgestaltet, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind. An diese Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften ist der Senat gebunden (§ 162 SGG). Auf die weitergehende landesrechtliche Ausgestaltung solcher Lasten als Gebühr oder öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art kommt es nach Sinn und Zweck des § 22 SGB II nicht an. Inwieweit eine Übernahme solcher öffentlich-rechtlicher Lasten, denen sich der Hauseigentümer nicht entziehen kann, durch den Träger der Grundsicherung als gerechtfertigt anzusehen ist, ist allein eine Frage der Angemessenheit solcher Kosten.

Dagegen ist unerheblich, ob die Einbeziehung dieser Kosten von Wortlaut und Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII gedeckt ist. § 7 VO zu § 82 SGB XII ist für die Feststellung, welche (Neben)Kosten für Eigentümer als berücksichtigungsfähige Kosten anzusehen sind, (nur) entsprechend anzuwenden (BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 38). Die dort genannten Kosten können nur Anhaltspunkt dafür sein, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 SGB II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 16).

Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (im Einzelnen nur BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Diese Rechtsprechung ist dahin zu konkretisieren, dass der Vergleich zwischen den Kosten für eine im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei der Nutzung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entstehen, an Hand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass üblicherweise vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen. Um die regelmäßigen Kosten von Eigenheimen realistisch abzubilden, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise damit nicht geeignet. Andererseits berücksichtigt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten bezogen auf einen Jahreszeitraum, dass nach § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II aF Leistungen (wie dies vorliegend geschehen ist) längstens für ein Jahr bewilligt werden dürfen. Längstens für diesen Zeitraum kann davon ausgegangen werden, dass wesentliche Veränderungen in den Lebensverhältnissen eines Hilfebedürftigen nicht eintreten. Die Prüfung der Angemessenheit von Gesamtkosten bezogen auf ein Jahr bedeutet allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht, dass tatsächlich einmalig anfallende Kosten vom Träger der Grundsicherung über längere Zeiträume verteilt zu gewähren wären.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-2&nr=11999&pos=1&anz=14

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.04.2011, - L 2 AS 151/11 B ER -

Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist nur eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig (vgl. BSG v. 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R – BSGE 104, 26 – Rn. 12).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141632&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.04.2011, - L 5 AS 342/10 B ER -

In Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt wird, sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen.

Leistungsbegehren in so genannten Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung für alle Beteiligten bindend sind. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2008, L 2 B 96/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER).

Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden.

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2.3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.03.2011, - L 5 AS 359/10 B ER –

Ein Umzug ist erforderlich, wenn es sich um eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards handelt, auf die die Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Wohnungssuche regelmäßig nicht verwiesen werden kann.

Ein Ausstattungsmerkmal, entweder Zentralheizung oder Bad, müssen vorhanden sein , um Wohnverhältnisse als zumutbar ansehen zu können (BSG, Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 2/10 R, RN 24). Bei unzumutbaren Wohnverhältnissen ist ein Umzug regelmäßig als erforderlich anzusehen, es sei denn, der Leistungsberechtigte hat die konkrete Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.

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2.4 Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 31.03.2011, - L 3 AS 140/09 -, Revision zugelassen

Der Anteil des Meister- Bafög , der als Darlehen gewährt wird, ist als Einkommen zu berücksichtigen.

Dem steht nicht das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. Juni 2010 (Az.: B 14 AS 46/09 R) entgegen.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II könne nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen seien nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte habe. Dieser Zuwachs müsse dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lasse er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16). Das Bundessozialgericht hat allerdings ausdrücklich festgehalten, dass vorliegend nicht entschieden werden müsse, ob für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung anderes gelte. Als Beispiel für eine solche Leistung hat es das sogenannte Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz genannt (vgl. BSG, a. a. O.).

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2.5 Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 17.03.2011, - L 3 AS 500/09 -

Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB 2 und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil(vgl. BSG Urteil vom 22.03.2010, - B 4 AS 69/09 R-).

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2.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.04.2011, - L 14 AS 218/11 B ER –

Für einen Freigänger, dessen Haftentlassung nicht sicher abzusehen ist, sind Unterkunftskosten zur Erhaltung der Wohnung weder nach den Vorschriften des SGB II noch SGB XII zu übernehmen; Haftdauer ca. 10 Monate.

Gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Nr. 2 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch u.a. nicht, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Bei dem Aufenthalt in einer solchen, vom Gesetz gleichgestellten stationären Einrichtung kommt es nicht darauf an, ob diese ihrer Art nach die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließt oder nicht(vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, - - B 14 AS 81/09 R- ).

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2.7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011, - L 14 AS 2063/09 B PKH -

Eine über die in §§ 90, 92 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung) geregelte Verpflichtung einer Justizangestellten einer Rechtsantragstelle, Rechtsuchende hinsichtlich der (materiellen) Rechtslage zu beraten, ist nicht ersichtlich.

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2.8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2011, - L 14 AS 1705/09 NZB -

Die Rechtsfrage, ob (monatliche) Kosten der Unterkunft nach § 41 Abs. 2 SGB 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu runden sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem § 41 Abs. 2 SGB 2 in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung in Kraft getreten ist.

Die Vorschrift lautete: "Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden" und lautet jetzt: "Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde". Soweit sich aus dem Wortlaut allein noch nicht die fehlende Klärungsbedürftigkeit ergibt, so erhellt die Gesetzesbegründung diese Zweifel. Hierzu heißt es zu § 41 Abs. 2 SGB II (BT-Drucks. 17/3404 S. 115), der auch durch den Vermittlungsausschuss keine Änderungen mehr erfahren hat (vgl. BT-Drucks. 17/4719 und 17/4830):

Die bislang in Absatz 2 enthaltene Rundungsvorschrift hat zu Unklarheiten geführt und wird deshalb aufgehoben.

Künftig sollen nur noch die Regelbedarfe bei ihrer Ermittlung oder Fortschreibung gerundet werden. Erforderlich ist eine Regelung zur Behandlung der dritten Dezimalstelle in Fällen, in denen zum Beispiel die kopfteilige Aufteilung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung eine dritte Dezimalstelle ergibt.

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3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Aachen Urteil vom 21.03.2011, - S 14 AS 159/10 -

Bei der Erkrankung Laktoseintoleranz ist nicht stets von einem Mehrbedarf in Höhe von 71,58 Euro auszugehen(vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 13.09.2007, Az. L 11 AS 258/06).

Denn auch den Empfehlungen des Deutschen Vereins und insbesondere der Rechtsprechung ist ein solcher feststehender Betrag nicht zu entnehmen.

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3.2 Sozialgericht Aachen Urteil vom 14.02.2011, - S 14 AS 92/09 -

Grundsätzlich trägt die Behörde die objektive Beweislast dafür, dass Tatsachen vorliegen, die den Ausgangsbescheid im Sinne von § 45 SGB X rechtswidrig machen.

Eine Umkehr der Beweislast ist aber gerechtfertigt, wenn in der Sphäre des Leistungsbeziehers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2007, Az. B 7/7a AL 10/06 R m.w.N.)

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3.3 Sozialgericht Berlin Urteil vom 04.05.2010, - S 115 AS 30405/08 -

Das SGB II geht davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft bei Eheleuten (noch) bestehen kann, wenn diese, zB wegen des pflegebedürftigen Aufenthalts eines Ehegatten in einem Heim, räumlich voneinander getrennt leben (für die Konstellation der vorübergehenden räumlichen Trennung nach bisherigem Zusammenleben so auch: Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2 Aufl 2007, § 7 RdNr 41; bei räumlicher Trennung nicht gemeinsam wirtschaftender Ehegatten: Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.7 RdNr 16, Stand August 2006; für die Konstellation einer räumlichen Trennung ohne Trennungswillen: S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl 2009, § 7 SGB II, RdNr 17).

Der Grundgedanke der Bedarfsgemeinschaft beruht auf der Annahme, dass in dieser Gemeinschaft alle Mitglieder füreinander Verantwortung auch im finanziellen Sinne übernehmen. Erst nachrangig, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf nicht gemeinsam decken können, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 SGB I; § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Die Vermutung einer gegenseitigen Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber des SGB II dabei nicht vorrangig mit dem Vorhandensein von Unterhaltsansprüchen verbunden, sondern an die in § 7 Abs 3 SGB II im Einzelnen aufgeführten tatsächlichen Umstände geknüpft (vgl BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 39). Bei Eheleuten verlangt er - im Unterschied etwa zur Konstellation der eheähnlichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II) - gerade nicht das gemeinsame Leben in einem Haushalt.

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3.4 Sozialgericht Stuttgart Beschluss vom 24.03.2011, - S 24 AS 1359/11 ER –

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthaltes umfasst auch alle Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen in das Bundesgebiet einreisen.

Das Zusammenleben mit dem Deutschen in einer Bedarfsgemeinschaft ändert daran nichts.

Der Leistungsausschluss verletzt nicht die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG und auch nicht das in dieser Norm zum Ausdruck kommende Diskriminierungsverbot. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, einem zuziehenden ausländischen Ehegatten vom ersten Tag seiner Einreise an einen Anspruch auf Sozialleistungen zu gewähren. Das Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und der zeitlich begrenzte Schutz vor Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen durch Zuwanderer sind im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums beachtliche, von Verfassungswegen mit erheblichem Gewicht ausgestattete Sachgründe.

Soweit bisweilen – ohne Begründung – vertreten wird, der Leistungsausschluss umfasse nicht Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen in das Bundesgebiet einreisen,

so etwa Hackethal, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rz. 30; wohl auch LSG NRW, Beschl. v. 07.12.2009 – L 19 B 363/09 AS, juris, unter Hinweis auf Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn 31, alle indes ohne Begründung; unklar Schumacher, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 7 SGB II Rz. 11 (Stand: September 2009),

kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dem Gesetz Derartiges nicht entnehmen lässt. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II werden vielmehr diejenigen Fälle abschließend aufgeführt, in denen der Leistungsausschluss nicht eingreifen soll (" die weder noch sind."). Auch aus der in Satz 3 ausdrücklich genannten Ausnahme lässt sich im Umkehrschluss schließen, dass bei einem anderen Aufenthaltsgrund gerade keine Ausnahme vom Ausschluss eingreifen soll,

so zutreffend bereits SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER-.

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3.5 Sozialgericht Duisburg Urteil vom 05.02.2010, - S 3 (17) AS 319/06 - ,Berufung anhängig beim BSG unter dem AZ.: B 14 AS 76/11 R

Bonuszahlungen bei Sparverträgen sind anrechenbares Einkommen und keine zweckbestimmte Einnahme.

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4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 04.05.2011, - L 2 SO 5815/09 - , Revision zugelassen

Betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII setzt eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und ambulanter Betreuung voraus.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141602&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.04.2011, - L 9 SO 30/10 -, Revision zugelassen

Die Hilfe zum Umbau einer Wohnung wird gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX von § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII nicht erfasst (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 92 Rn. 18).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141837&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Bundesarbeitsministerium stellt SGB-II-Informationsplattform vor

http://beck-aktuell.beck.de/news/bundesarbeitsministerium-stellt-sgb-ii-informationsplattform-vor

Neue Informationsplattform schafft Transparenz über Leistungen der Jobcenter - Zahlen werden monatlich aktualisiert

http://www.sgb2.info/

6. Anmerkung zu: SG Karlsruhe 1. Kammer, Gerichtsbescheid vom 11.02.2011 - S 1 SO 5181/10-, Autor: Dirk H. Dau, RiBSG a.D., Fundstelle: jurisPR-SozR 10/2011 Anm. 1

Anrechnung des Ehegatteneinkommens auch bei Gütertrennung und Unterhaltsverzicht

Leitsatz

Der in einem Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütertrennung wie auch ein zwischen Eheleuten wechselseitig vereinbarter Unterhaltsverzicht für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Falls der Not schließen die Anrechnung bedarfsübersteigenden Einkommens des einen Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des anderen Ehegatten nicht aus.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ckl/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

7. Entscheidungen zum Existenzsicherungsrecht nach dem SGB II

http://www.existenzsicherung.de/aktuelle-informationen/entscheidungen/

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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