Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 27 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 27/2010

1. Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 105/09 , Urteil vom 18.05.2010 , Revision zugelassen

Überbrückungsgeld nach Haftentlassung ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II und ist auch nicht als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II - anzusehen.

Nach Antragstellung auf Gewährung von SGB II-Leistungen zugeflossenes Überbrückungsgeld ist Einkommen . Das Überbrückungsgeld gehört daher wie eine Steuererstattung (s. dazu etwa BSG, Urt. vom 30. September 2008- B 4 AS 29/07 R- und Urt. vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R -, Rz. 12) oder wie Zinseinkünfte aus einem Sparguthaben (s. hierzu BSG, Urt. vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R -, SozR 4-4200 § 11 SGB II Nr. 16 = FEVS 60, 392 = SGb 2008, 658 - Rz. 17f.) nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart worden ist; denn der entlassene Strafgefangene hat die Teile seines Arbeitslohnes bzw. seiner Arbeitsbelohnung nicht freiwillig zur Vermögensbildung angespart , sondern nur deswegen nicht früher (als am Entlassungstag) erhalten, weil ihm nach dem Willen des Gesetzgebers (des Strafvollzugsgesetzes) dieser Teil der Arbeitsvergütung bis zum Entlassungstag vorenthalten werden sollte, damit der nunmehr in die Freiheit entlassene ehemalige Strafgefangene in den ersten vier Wochen nach seiner Entlassung hiervon seinen notwendigen Lebensunterhalt und ggf. auch den Unterhalt der Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, bestreiten kann .

Das Überbrückungsgeld hat sich auch nicht nach Verstreichen der vier Wochen nach Haftentlassung, in Vermögen umgewandelt, wie dies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urt. vom 24. April 2009 - L 12 AS 5623/08 -, ZFSH/SGB 2009, 360 Rz. 27) meint.

Das Überbrückungsgeld kann nach Ablauf der vier Wochen nach Haftentlassung auch nicht als - anrechnungsfreie - zweckbestimmte Einnahme i. S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II angesehen werden.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130446&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 1732/08 vom 20.02.2009 , Urteil

Bei dem Überbrückungsgeld im Sinne des § 51 StVollzG handelt es sich um eine Geldzahlung, die nach Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Haftzeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme nicht auf die Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten angerechnet werden kann. (vgl. BVerwG vom 21.06.1990, Az. 5 C 64/86 , Rechtsprechungsticker von Tacheles 42/2009 ).

Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 5623/08 24.04.2009 , Urteil ,Revision zugelassen

Nach Entlassung aus der Strafhaft gezahltes Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu berücksichtigen , jedoch ist diese Einmalige Einnahme entgegen der Auffassung des Leistungsträgers nicht auf 5 Monate aufzuteilen , sondern lediglich als Einkommen für 4 Wochen zu berücksichtigen(Rechtsprechungsticker von Tacheles 20/2009 ).

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 107/09, Urteil vom 22.04.2010

Bei Entlassung aus der Strafhaft gezahltes Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme ist jedoch gemäß dem Gesetzeszweck des § 51 StVollzG nur für die ersten vier Wochen nach der Entlassung als Einkommen zu berücksichtigen( Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010 ).

Sozialgericht Düsseldorf S 10 AS 37/09,Urteil vom 22.02.2010,

Bei Entlassung aus der Strafhaft gezahltes Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme ist jedoch gemäß dem Gesetzeszweck des § 51 StVollzG nur für die ersten vier Wochen nach der Entlassung als Einkommen zu berücksichtigen und nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.

Leistungen nach dem SGB II dienen nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten . Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen. Abgesehen davon, dass § 6 ALG II-VO idF vom 27.12.2007 i.V.m. § 11 Abs 2 SGB II abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt, ist Einkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gilt dieses selbst dann, wenn es sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R; LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07 -, Rechtsprechungsticker von Tacheles 13/2010)

Bei dem Überbrückungsgeld im Sinne des § 51 StVollzG handelt es sich um eine Geldzahlung, die nach Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Haftzeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme nicht auf die Leistungen nach dem SGB II durch den Leistungsträger angerechnet werden kann. (vgl. BVerwG vom 21.06.1990, Az. 5 C 64/86, Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 1732/08, Urteil vom 20.02.2009; Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 5623/08, Urteil vom 24.04.2009, zum SGBX II Sozialgericht Aachen S 20 SO 20/09, Urteil vom 14.07.2009; Überbrückungsgeld ist auf Grundsicherungsleistungen im Alter anzurechnen(Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010 ).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 147/10 B ER , Beschluss vom 09.06.2010

Keine Übernahme von Energiekostenrückständen bei missbräuchlichen Verhalten des Hilfebedürftigen .

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Hilfesuchende seine Mieten oder Energiekostenvorauszahlungen bewusst im Vertrauen darauf nicht leistet, dass diese später doch vom Leistungsträger darlehensweise nach der hier in Rede stehenden Vorschrift übernommen würden. Eine gezielte Herbeiführung der Notlage zu Lasten des Leistungsträgers kann nicht hingenommen werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - L 9 AS 529/06 ER -; Streichsbier in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 34 Rdn. 7 zu der Parallelvorschrift des § 34 SGB XII). Das Ermessen ist auch bei einer unmittelbar drohenden Sperre der Energiezufuhr nicht reduziert, wenn sich der Hilfesuchende ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeiten der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen muss (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdn. 118; wohl anderer Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130935&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : . Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1090/09 B ER 21.07.2009 rechtskräftig , Beschluss

Keine Übernahme von Stromschulden , wenn der Hilfebedürftige darauf vertraut hatte , dass der Träger der Grundsicherung die monatlichen Abschlagszahlungen an den Stromversorger übernimmt(Rechtsprechungsticker von Tacheles 32 KW / 2009 ).

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 AS 393/10 B ER , Beschluss vom 24.03.2010, rechtskräftig

Eine drohende Einstellung der Gasversorgung und damit die Beendigung der regulären Beheizungsmöglichkeit kann grundsätzlich eine der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage darstellen, so dass Gasschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II als Darlehen übernommen werden können(
Rechtsprechungsticker von Tacheles 19/2010 mit weiteren Nachweisen ).

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1936/09 B ER , Beschluss vom 08.01.2010 rechtskräftig

Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Hilfebedürftige psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält (Rechtsprechungsticker von Tacheles 04/2010 ).

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 AS 779/10 , Beschluss vom 18.06.2010

Berufung ist unzulässig, denn der Grundsatz , dass zur Wahrung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung eine Berufungsentscheidung nicht durch Beschluss ergehen darf, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde (vgl. § 158 Satz 2 SGG und BSG, Beschluss vom 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B), gilt nicht, wenn der Kläger gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit hatte, auf den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

LSG NRW L 7 AS 829/10 B ER , Beschluss vom 21.06.2010

Hartz IV-Empfänger kann keinen Anordnungsgrund im EA-Verfahren geltend machen, wenn die Arge die Kosten für Hausrat nach einem Wohnungsbrand erst mal darlehensweise erbracht hat .

Denn die Arge hat darlehensweise die Kosten für Hausrat übernommen. Damit kann der Antragsteller die Küchenmöbel und -geräte zunächst mit den Gutscheinen in Höhe von einmalig 665,- EUR beschaffen. Somit kann die geltend gemachte Notlage einstweilen abgewendet werden. Denn entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat die Firma O Einrichtungsmärkte auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 11.06.2010 mitgeteilt, dass (in der preisgünstigereren Alternative) die benötigten Möbel und Elektrogeräte für insgesamt 668,75 EUR gekauft werden können und zudem eine Abwicklung unter Verwendung von Gutscheinen von Grundsicherungsträgern erfolgen kann.

Mangels Anordnungsgrundes muss die abschließende Klärung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Antragsteller nach Wohnungsbrand ein Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II als Zuschuss oder aber ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 5 SGB II als Darlehen und Sachleistung zusteht, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131588&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 (BT-Drucks 15/2259 S 3) in das SGB II aufgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angeführt, dass Erstausstattungen für Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen (BT-Drucks 15/1514 S 60, BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 77/08 R und BSG, urteil vom 19.09.2008, - B 14 AS 64/07 R - ).

LSG NRW L 7 AS 584/10 B Beschluss vom 23.06.2010

Unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 117 SGG ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen

Denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person setzt zwingend voraus, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dieser Person verschafft. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nur gewahrt und eine sachgerechte Beweiswürdigung nur möglich, wenn sich alle die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck von der zu beurteilenden Person machen (BSG, Beschluss vom 05.09.2006, B 7a AL 78/06 B mit weiteren Nachweisen).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131592&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

LSG NRW L 6 AS 189/10 , Urteil vom 11.05.2010 , Revision zugelassen

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur auf Antrag § 37 Abs. 1 SGB II und nicht für Zeiten vor der Antragstellung § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II erbracht.

Die Regelung in § 37 SGB II gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder aber einen Folgeantrag für weitere Bewilligungsabschnitte handelt (ebenso Landessozialgericht - LSG - Hessen, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09 = Revision beim Bundessozialgericht - BSG - B 4 AS 29/10 R; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2009, L 19 B 63/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009, L 29 AS 162/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2009, L 14 B 2368/08 AS PKH; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 07.01.2010, S 18 AS 664/09; SG Reutlingen, Urteil vom 03.03.2009, S 2 AS 4577/08 und Urteil vom 17.03.2008, S 12 AS 2203/06; Link in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn 19; aA Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 37 Rn 8).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131597&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 533/10 B, Beschluss vom 17.05.2010, rechtskräftig

Gewährung von Prozesskostenhilfe für die ungeklärte Rechtsfrage , ob die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zur Sozialhilfe, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes keinen Folgeantrag voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), auch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend herangezogen werden kann.

Ohne Antrag keine Leistungen; zum Erfordernis eines Folgeantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes siehe Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 37 Rn. 19; Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07). Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es noch einer höchstrichterlichen Entscheidung, da die Entscheidung des BSG vom 28.10.2009 (B 14 AS 56/08 R) nur einen Erstantrag zum Gegenstand hatte(Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010 ).

LSG NRW L 6 AS 494/10 B ER , Beschluss vom 14.06.2010

Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossene Abfindungszahlung aus Witwenrente ist anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II , eine Schuldentilgung an die Schwiegermutter steht dem nicht entgegen .

Denn die Berücksichtigung von Einkommen bedeutet nicht , dass die bei der Berechnung berücksichtigten Gelder über die gesamte Bedarfszeit tatsächlich vorhanden sein müssen. Vielmehr sind die Einnahmen auch dann bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen, wenn der Hilfebedürftige das Einkommen vorzeitig verbraucht (ebenso LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009, L 9 AS 58/07; BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66; aA wohl Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; SG Bremen, Urteil vom 15.05.2008, S 3 V 1349/08 (in juris und LPK-SGB II fälschlich: VG); wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009, 20, 23).

Dass bestehende Verbindlichkeiten (und deren Begleichung) bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit damit grundsätzlich außer acht gelassen werden müssen, entspricht dabei dem dem SGB II zugrundeliegenden Grundsatz, dass staatliche Fürsorge lediglich subsidiär ist und erst dann eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel (zur Deckung seines Lebensunterhalts) verbraucht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger ihm zufließende Einkünfte entgegen dem Gebot, vor der Befriedigung seiner Gläubiger zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, zur Tilgung von Schulden einsetzt (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131603&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : LSG NRW L 6 AS 432/10 B ER und L 6 AS 433/10 B , Beschlüsse vom 14.06.2010 , rechtskräftig, (Rechtsprechungsticker von Tacheles 26/2010 mit weiteren Hinweisen )

Nachgezahlter Trennungsunterhalt ist während des Bezugs von ALG II anrechenbares Einkommen , eine Schuldentilgung steht der Anrechnung als Einkommen nicht entgegen .

Eine Schuldentilgung steht der Anrechnung als Einkommen nicht entgegen , denn zum einen regelt § 11 Abs. 2 SGB II abschließend, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind , bevor es der Aufteilung unterfällt , zum anderen ist Einkommen zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Leistungsempfänger dadurch außerstande sehe , bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07).

Verbraucht der Hilfebedürftige ihm zufließendes Einkommen vorzeitig, sind die Einnahmen dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen (ebenso LSG NRW, Urteil vom 02.04.2009, L 9 AS 58/07; BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66) .

Anderer Auffassung wohl Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; SG Bremen, Urteil vom 15.05.2008, S 3 V 1349/08 (in juris und LPK-SGB II fälschlich: VG); wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009, 20, 23). Dies ergibt sich sowohl aus Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften wie auch aus dem Gesetzeszweck.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (bis auf die ausdrücklich normierten Ausnahmen) zu berücksichtigen. Einkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, wobei der tatsächliche Zufluss maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Welche Positionen von den Einnahmen abziehbar sind, regeln § 11 Abs. 2 SGB II und § 13 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Alg II-V abschließend (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19 = BSGE 101, 291-301; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06 Rn 20). Die genannten Vorschriften sehen einen Abzug für Schulden bzw. Darlehenstilgungen nicht vor, so dass deren Berücksichtigung bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II nicht möglich ist. Einkommen ist somit selbst dann zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen bzw. der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, wenn es den Hilfebedürftigen dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG NRW, Urteil vom 14.02.2007, L 12 AS 12/06; bereits auch schon BVerwG, Urteil vom 27.01.1965, V C 32.64 Rn 15 zur damaligen Sozialhilfe nach dem BSHG). Das SGB II erlaubt bei der Prüfung der Bedürftigkeit weder eine Saldierung von Aktiva und Passiva (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44) noch ermöglicht es, den vorzeitigen Verbrauch von verfügbaren Mitteln z.B. durch Schuldentilgung, zu berücksichtigen.

Dass bestehende Verbindlichkeiten (und deren Begleichung) bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit damit grundsätzlich außer acht gelassen werden müssen entspricht dabei dem dem SGB II zugrundeliegenden Grundsatz, dass staatliche Fürsorge lediglich subsidiär ist und erst dann eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel (zur Deckung seines Lebensunterhalts) verbraucht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger ihm zufließende Einkünfte entgegen dem Gebot, vor der Befriedigung seiner Gläubiger zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, - wie hier - zur Tilgung von Schulden einsetzt (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44). Unmaßgeblich ist dabei, ob besondere Gründe bestehen, die eine Rückzahlung privater Schulden dringlich erscheinen lassen.

Kann ein Antragsteller nach den gesetzlichen Vorschriften des § 19 SGB II i.V.m. §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V nicht als hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II angesehen werden, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos da. Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 SGB II ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2010, L 12 AS 91/10 B).

Auch aus den Vorschriften der § 31 Abs. 4 SGB II und § 34 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere lässt sich hieraus nicht ein Anspruch darauf ableiten, bei vorzeitigem Verbrauch eines Einmaleinkommens vollständige Grundsicherungsleistungen lediglich mit einer Ersatzforderung nach § 34 SGB II belastet, zu erhalten. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ist wie oben aufgeführt allein § 19 SGB II, zur Gewährung dieser Leistungen als Darlehen § 23 SGB II. Die Regelung des § 31 Abs. 4 SGB II sieht keinen Anspruch des Hilfebedürftigen, sondern vielmehr die Möglichkeit vor, einen Hilfebedürftigen durch Leistungskürzungen zu sanktionieren. § 34 SGB II hingegen normiert allein einen Ersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen, nicht aber umgekehrt einen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen.

LSG NRW L 9 AS 58/08 , Urteil vom 29.04.2010

Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten - Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl I 2346) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG, Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 48/08 R).

Kosten für Aufzug, Hauswart und Gartenpflege sind als Nebenkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart wurden .

Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten - Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl I 2346) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG, Urt. v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 48/08 R). § 556 Abs 1 BGB in Verbindung mit § 2 BetrKV legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, ist unwirksam (Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl, 2010, § 556 Rn. 3 m.w.N.). Die Beschränkung der grundsätzlich erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in § 2 BetrKV genannten Posten ermöglicht es, von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht auch den Anforderungen einer Massenverwaltung (BSG a.a.O.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131634&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

LSG Baden-Württemberg L 13 AS 678/10 , Urteil vom 22.06.2010

Ob es sich um eine nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II vom Grundsicherungsträger zu übernehmende mehrtägige Klassenfahrt handelt, richtet sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68-73 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 Rdnr.15 )

Dieses Landesrecht hat den Rechtsbegriff der Klassenfahrt auszugestalten . Das Bundesrecht enthält hierzu weder nähere Ausgestaltungen, noch über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit hinausgehende weitere Leistungsvoraussetzungen. Damit ist eine mehrtägige Klassenfahrt dann vom Grundsicherungsträger zu finanzieren, wenn sie im Einklang mit den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes steht (so auch schon BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2/93 - BVerwGE 97, 376, 377 ).

Kennt das baden-württembergische Schulrecht den Begriff der Klassenfahrt als eigenständigen, rechtlich ausgefüllten Begriff nicht, so hat das Gericht den Begriff auszulegen: Eine Klassenfahrt ist eine schulische Veranstaltung, die nicht an der Schule stattfindet (dazu Adolph in Linhardt/ Adolph, SGB II/ SGB XII, § 23 SGB II Rdnr. 40b - Stand Februar 2010).

Unter Berücksichtigung der baden-württembergischen Regelungen des Schulrechts kann von einer Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur dann gesprochen werden, wenn die ganze Klasse, ein ganzer klassenersetzender Kurs- bzw. Unterrichtsverbund oder eine Jahrgansstufe als ganze eine mehrtägige Veranstaltung außerhalb der Schule durchführt.

Eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II liegt nicht vor, wenn die schulische Veranstaltung sich von vornherein nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis wendet, der unter Zugrundelegung eingrenzender Auswahlkriterien aus den Schülern ausgewählt wird.

Aufwendungen, die nicht von der Klassenfahrt als Sonderbedarf verursacht werden (z.B. Proviant, Taschengeld), sind von der Regelleistung, nicht von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, erfasst.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131625&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Sozialgericht Kassel S 6 AS 144/10 ER , Beschluss vom 23.06.2010

Im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft , wenn zwei Kinder mehrere Tage in der Woche beim Leistungsberechtigten wohnen ist die Angemessenheit einer Wohnfläche für zwei Personen zu Grunde legen.

Ob und in welchen Umfang eine solche temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ist, ist durch die Rechtsprechung des BSG noch nicht entschieden worden (vgl. BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R Rn. 25). Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass das mehrtägige Zusammenleben mit zwei Kindern in der Woche auch zu einem größeren Wohnungsbedarf führt und schließt sich insoweit den Teilen der neuen Rechtsprechung an, die im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft – zumindest, wenn zwei Kinder mehrere Tage in der Woche beim Leistungsberechtigten wohnen – die Angemessenheit einer Wohnfläche für zwei Personen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung von 60 Quadratmetern zu Grunde legen. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen der 10. Kammer des Sozialgerichts Fulda verwiesen (SG Fulda, Urteil v. 27.01.2010, S 10 AS 53/09 Rn.24 ff.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Sozialgericht Duisburg S 31 AS 490/08, Urteil vom 14.04.2010

Ein regelmäßiger Aufenthalt von Kindern zur Ausübung des Sorge- bzw. Umgangsrechts kann einen Anspruch auf weitere Quadratmeter begründen.

Dies setzt aber eine gewisse zeitliche Erheblichkeit des Aufenthalts voraus, der an den Umfang des Aufenthalts einer weiteren Person über einen ganzen Monat heranreichen muss (vgl. SG Aachen, Urteil vom 19.11.2007, S 14 AS 80/07). Wenn sich beide Kinder zweimal monatlich zwei Tage beim Vater aufhalten , entspricht dies gerade dem Aufenthalt einer Person an acht Tagen des Monats und somit besteht kein Anspruch auf erhöhten Wohnraumbedarf aufgrund des Umgangsrechts(Rechtsprechungsticker von Tacheles 24/2010 mit weiteren Nachweisen ).

Sozialgericht Fulda S 10 AS 53/09 , Urteil vom 27.01.2010

Bei temporärer Bedarfsgemeinschaft kann beim Leistungsträger erhöhter Wohnraumbedarf geltend gemacht werden . Die Frage, ob und in welchem Umfang eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ist, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden (das Problem wurde vom BSG in seinem Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R lediglich angedeutet) und wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht einheitlich beurteilt (Rechtsprechungsticker von Tacheles 07/2010 und Rechtsprechungsticker von Tacheles 23/2010 ).

Ein Umzug ist im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erforderlich, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist. Dies ist bei einem Antragsteller, der zur besseren Wahrnehmung des Umgangsrechts oder zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seinem zweieinhalbjährigen Kind in eine andere Wohnortgemeinde umzieht, regelmäßig der Fall. Er kann daher die Übernahme der neuen - angemessenen - Unterkunftskosten vom nach dem Umzug zuständigen Leistungsträger beanspruchen, auch wenn diese höher als diejenigen am früheren Wohnort sind ( Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 53/09 B ER , Beschluss vom 19.03.2009 ; Rechtsprechungsticker von Tacheles 25/2009 ).

SG Freiburg S 9 AS 5037/09 , Urteil vom 23.03.2010

Auch nach einem bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben.

Denn der Wortlaut des Gesetzes legt eine solche einschränkende Auslegung nicht nahe. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II beschränkt die Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf die Dauer der Unzumutbarkeit (so lange), trifft aber keine Aussage darüber, wann der Anspruch beginnt. Insbesondere wird nicht gefordert, dass die Unzumutbarkeit bereits bei Beginn der Hilfebedürftigkeit, der Leistungsgewährung oder des Kostensenkungsverfahrens vorliegen müsse. Der nach dem Wortlaut möglichen Berücksichtigung nachträglicher Unzumutbarkeitsgründe steht auch der Gesetzeszweck nicht entgegen, denn dieser schützt nach der Rechtsprechung des BSG zwar insbesondere solche Personen, die bei Beginn des Leistungsbezuges bereits in einer unangemessenen Unterkunft leben oder deren Unterkunft ohne Wohnungswechsel während des Leistungsbezuges unangemessen wird; damit werden jedoch lediglich solche Hilfeempfänger vom Schutz des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausgenommen, die während des Leistungsbezuges aus einer angemessenen in eine unangemessen teure Unterkunft umziehen (BSG-Urt. v. 7.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Eine Rechtfertigung, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Falle nachträglich eintretender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung nicht anzuwenden, bietet der Gesetzeszweck dagegen nicht. Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen nicht gegen die hier vertretene Auslegung. So dürfte offenkundig sein, dass nachträgliches Angemessenwerden zunächst unangemessener Unterkunftskosten (etwa durch personelle Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, Ansteigen des örtlichen Mietzinsniveaus, Eintreten eines behinderungsbedingt erhöhten Raumbedarfs) zugunsten von Leistungsempfängern zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten auch nach bereits erfolgter Mietsenkung wieder auflebt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dasselbe Ergebnis über § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei nach Absenkung eintretender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung ausgeschlossen sein sollte.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II ist auch bei einer bereits bestandskräftigen Kostensenkungsaufforderung verpflichtet weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen , wenn der Hilfebedürftige aus ärztlicher Sicht im Falle eines Wohnungswechsels gravierenden gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wäre . Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm bei einer Ablehnung seines Antrags existenzielle Nachteile drohen, die er aus eigener Kraft nicht imstande ist von sich abzuwenden (vergleiche dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2009, Az. L 25 AS 70/09 B ER ) .

2. Entscheidungen zur Arbeitsförderung (SGB III )

LSG Baden- W. L 13 AL 4524/09 , Urteil vom 22.06.2010 , Revision zugelassen

Besteht bei der arbeitslosen Schwangeren trotz Beschäftigungsverbot keine Arbeitsunfähigkeit ist die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erforderliche Verfügbarkeit zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Lücke (Art. 6 Abs. 4 GG) zu fingieren ( so auch LSG Hessen, Urteil vom 20. 08. 2007, L 9 AL 35/04).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : SG Karlsruhe S 6 AL 4914/09 , Urteil vom 22.04.2010 , Berufung zugelassen

Bundesagentur für Arbeit muss für schwangere Arbeitslose mit Beschäftigungsverbot zahlen .

Eine für alle Arten einer Beschäftigung bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt zum Ausschluss der objektiven Verfügbarkeit i.S. des § 119 Abs. 5 SGB III (Steinmeyer, in: Gagel, SGB III, 36. EL 2009, § 119 SGB III, Rn. 193).

Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft sagt von der Begrifflichkeit allein noch nichts darüber aus, inwieweit ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG oder die Feststellung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit indiziert sind. Nur dann, wenn das Risiko auf einer Erkrankung beruht, liegt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nahe. Beruht das Risiko auf medizinischen Befunden, ohne dass eine Erkrankung festgestellt werden kann, spricht dies für ein ärztliches Beschäftigungsverbot (LSG Hessen, Urteil vom 20.08.2007, L 9 AL 35/04, Rn. 34 m.w.N.; SG Osnabrück, Urteil vom 26.08.2009, S 16 AL 131/08, Rn. 36 , Rechtsprechungsticker von Tacheles 24/2010 ).

3. Relevante Themen aus dem SGB II bzw. SGB XII – Revisionen anhängig beim BSG

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 34/09 , Urteil vom 28.04.2010 , Revision hiergegen anhängig unter - B 4 AS 90/10 R –

Krankenhaustagegeld stellt im SGB II anzurechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. der ALG II-VO dar, denn eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn diese zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werde (BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R -; BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - , Rechtsprechungsticker von Tacheles 21/2010 ).

4. Rechtsprechung zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe , veröffentlicht von Erwin Denzler , Dozent für Arbeits - und Sozialrecht

http://www.erwin-denzler.de/rechtsprechung/

5. Folienvortrag zum ALG II , Stand 02.07.2010 , erarbeitet von Harald Thome , Referent für Arbeitslosen - und Sozialhilferecht

http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---02.07.2010.pdf

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

Zurück