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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 28/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 28/2011

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 52/09 R-

Bei einem gemeinsamen Vorauszahlungsbetrag für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung kann bei einer Regelleistung von 345 Euro nur ein Betrag von 6,22 Euro abgezogen werden.

Die Voraussetzung für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung bei einer isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es ist nicht möglich, die nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 Euro monatlich auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung aufzuteilen. Nach dem Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.

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1.2 BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 49/10 R-

Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts unterstellt werden.

Die Feststellung, die Hilfebedürftige könne durch aufmerksames und lediglich zeitaufwändiges, aber nicht kostenintensives Verbraucherverhalten das Allergen gut vermeiden, ist weder eine allgemeinkundige Tatsache noch wird aus dem Urteil sonst erkennbar, worauf das Gericht diese Schlussfolgerung stützt.

Nach § 21 Abs 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Das Gesetz begründet damit beim medizinischen Erfordernis kostenaufwändiger Ernährung einen Rechtsanspruch des Hilfebedürftigen. Voraussetzung ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher ("aufwändiger") sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (vgl Düring in Gagel, SGB II/SGB III, Stand November 2010, § 21 SGB II RdNr 31; O. Loose in GK-SGB II, Stand Juli 2010, § 21 RdNr 34 f; Münder in ders, SGB II, 3. Aufl 2009, § 21 RdNr 25). Ein solches besonderes, medizinisch begründetes Ernährungsbedürfnis führt zu einem Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe (zum Ganzen bereits BSGE 100, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, jeweils RdNr 39 und BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 24).

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2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.07.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 BSG, Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 51/10 R -

Stromkosten für die Heizungspumpe sind als weitere Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig, dagegen sind weitere Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege nicht als KdU berücksichtigungsfähig.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12052

++ Anmerkung:1. BSG, Urteil vom 10.05.2011, -B 4 AS 100/10 R-

Bei der Erfassung des Stromverbrauchs für einen Heizlüfter im Bad mit nur einem Zähler kann zur Differenzierung zwischen vom Regelsatz umfassten Stromkosten (Haushaltsstrom) und Stromkosten als Kosten der Unterkunft (Heizkosten) geschätzt werden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 02.03.2011, - L 2 SO 4920/09 -

Bei der Erfassung des Stromverbrauchs mit nur einem Zähler kann zur Differenzierung zwischen vom Regelsatz umfassten Stromkosten (Haushaltsstrom) und Stromkosten als Kosten der Unterkunft (Heizkosten) geschätzt werden (im Anschluss an BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R -; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23. 10. 2009 - L 12 AS 4179/08 -).

2.2 BSG, Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 153/10 R -

Hartz IV: Kinder haften nicht für Eltern

§ 1629a BGB ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II grundsätzlich entsprechend anwendbar.

Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Es handelt sich dabei, wie der Verweis in Abs. 1 Satz 2 auf die §§ 1990, 1991 BGB zeigt, um eine dauerhafte rechtshemmende (peremptorische) Einrede, die die Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs entfallen lässt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12052

++ Anmerkung: Vgl. dazu meinen folgenden Beitrag: Noch anderer Auffassung den Beitrag im Block: Rückzahlungsansprüche sind auch gegenüber Minderjährigen geltend zu machen, wenn zwischenzeitlich die Volljährigkeit des Verpflichteten eingetreten ist .

Sozialgericht Aachen Urteil vom 26.05.2011, - S 14 AS 22/10 -, anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1061/11 -

§ 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB

Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Es handelt sich dabei, wie der Verweis in Abs. 1 Satz 2 auf die §§ 1990, 1991 BGB zeigt, um eine dauerhafte rechtshemmende (peremptorische) Einrede, die die Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs entfallen lässt.

Die Regelung des § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht zu Gunsten des nunmehr vermögenslos in die Volljährigkeit übergetretenen Klägers anwendbar.

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2.3 BSG, Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 79/10 R-

Monatliche Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein - während des Bezugs von steuerfinanzierten Sozialleistungen ohne Eigenkapital erworbenes - selbst genutztes Hausgrundstück sind nicht als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen.

Denn die Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer ist nach einheitlichen Kriterien zu beantworten . Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Wohnobjekt sind danach nicht von vornherein von der Berücksichtigung als KdU ausgeschlossen; sie können allerdings nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn die Finanzierungskosten des Eigentümers insgesamt die Höhe der Gesamtkosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen. Die Umstände des vorliegenden Falles, die eine private Vermögensbildung durch öffentliche Gelder in den Vordergrund treten lassen, stehen der Annahme eines Ausnahmefalles, wie er in der bisherigen Rechtsprechung des Senats beschrieben worden ist, jedenfalls entgegen.

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3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.06.2011, - L 7 AS 700/10 B ER -

Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst (LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rdnr. 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rdnr. 75). Denn die Leistungsversagung nach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet.

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es in diesem Fall erforderlich, eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu erlassen (für Sozialhilfe: Hess. LSG v. 22.12.2008, L 7 SO 80/08 B ER; SGB II: LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B u. v. 02.07.2004, L 13 RJ 2467/04 ER-B). Denn allein mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für die Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst den einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.

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3.2 Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.06.2011, - L 7 AS 121/11 B ER -

Ein Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin kein BAföG bezieht (LSG NRW v. 25.01.2011, L 6 AS 206/10; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 22 Rn. 74; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 137; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 120; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 39. Ergänzungslieferung 2010 Rn. 111; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R).

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3.3 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.04.2011, - L 7 AS 214/11 B ER -

Der Entziehungsbescheid ist als Herabsetzung der Leistungen nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar (so auch Beschluss BayLSG vom 13.10.2009, L 16 AS 590/09 B ER, und in der Literatur Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 39 SGB II Rn. 30, 37 sowie Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rn. 76).

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3.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.05.2011, - L 19 AS 629/11 B ER

Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung erst dann verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2010 – L 7 AS 6055/09 – und 16. Juni 2009 – L 13 AS 3036/07 – m. w. N.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 – L 10 AS 216/10 B ER - und 04. Oktober 2010 – L 18 AS 1841/10 B PKH -, ).

Ein konkretes Wohnungsangebot ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil das anfänglich vorgetragene Angebot einer Mietwohnung nicht mehr zur Verfügung steht, so dass dem von der hilfebedürftigen Antragstellerin gestellten Antrag auf Feststellung eine in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erforderlichkeit des Auszugs aus der derzeit bewohnten Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II festzustellen entspräche.Eine solche Klage wäre mangels Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig.

Keine (Teil-) Elementenfeststellung bezüglich Erforderlichkeit eines Umzuges ohne konkretes Angebot einer Zielwohnung. Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 3 – 2600 § 58 Nr. 9). Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, denn die Antragstellerin wäre ihrem eigentlichen Ziel, eine Änderung ihrer Wohnsituation zu erreichen, nicht näher gekommen. Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 – L 10 AS 216/10 B ER - und vom 04. Oktober 2010 – L 18 AS 1841/10 B PKH-; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 – L 13 AS 3036/07 - (s. dazu die Pressemitteilung des BSG Nr. 15/11 vom 06. April 2011 zu B 4 AS 5/10 R).

Soweit der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 – L 5 AS 1147/06 AS ER -, ) die Elementenfeststellungsklage aus Gründen der Rechtsschutzgarantie und aus Praktikabilitätserwägungen ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, hat er an dieser Auffassung in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 – L 5 B 1156/08 AS ER – und 16. Januar 2009 – L 5 B 2097/08 AS ER –,). Letztlich stünde auch im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der hier in einem Hauptsacheverfahren zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Statthaftigkeit der Elementenfeststellungsklage entgegen. Zwar legt § 55 SGG, anders als § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung, ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich fest, es ist aber auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen.

Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der ein (konkreter) Zusicherungsanspruch i. S. v. § 22 Abs. 4 SGB II gerichtlich durchgesetzt werden kann, über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (st. Rspr.; vgl. nur BSG in SozR 4 - 2700 § 136 Nr. 3 m. w. N.). Obwohl der Subsidiaritätsgrundsatz nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R –, ), gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl. BSG in SozR 3 - 3300 § 38 Nr. 2 m. w. N.). Dies ist aber aus den bereits dargelegten Gründen gerade nicht der Fall.

Das so gefundene Ergebnis bedeutet auch keine Versagung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wie das Sozialgericht meint, denn es bleibt der Antragstellerin unbenommen, eine Zusicherung bei Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots einzuholen. Zumindest gesteht ihr die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine gewisse Sicherheit zu, denn danach wird zumindest der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht für erforderlich gehaltenen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Einen Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sieht der Senat ebenfalls nicht, denn es bleibt der Antragstellerin jederzeit freigestellt, eine neue Wohnung auch ohne Zusicherung des Antragsgegners zu beziehen, insbesondere unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

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3.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.06.2011, - L 25 AS 438/09 B PKH -

Der in der AV-Wohnen-Berlin genannten Oberwert (444,- Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt)ist schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten - ungeeignet - , weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R-)

Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn zu Unrecht hat das Jobcenter sowie das Sozialgericht über die Angemessenheit der KdU und Heizkosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin (im Folgenden: AV-Wohnen) entschieden.

Es handelt sich dabei um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten. Weder aus den AV-Wohnen selbst noch aus dem Vortrag des Beklagten wird erkennbar, dass den dort genannten Oberwerten (444,- Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt) ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung(vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R ) zu Grunde liegt. Im Übrigen ist der in den AV-Wohnen genannte Referenzwert schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –).

Das Sozialgericht wird die Angemessenheit der KdU nunmehr nach den Maßstäben zu beurteilen haben, wie sie das BSG in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 aufgestellt hat. Gesondert dazu wird es die Angemessenheit der Heizkosten zu beurteilen haben.

Soweit danach die Aufwendungen für die Unterkunft den den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorschrift, die auch auf die Heizkosten übertragbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R – juris), begründet zwar keine in jedem Fall einzuhaltende sechsmonatige "Schonfrist" (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R – juris). Der Hilfebedürftige muss aber seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft jedenfalls kennen und ihm müssen Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich sein. Nur dann kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen zum Beispiel bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc. wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete verlangen

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++ Anmerkung: Vgl. dazu auch den Beitrag - Berliner Durchschnittskaltmiete für Hartz IV Empfänger bei ca. 5,00 Euro pro qm?

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3.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.04.2011, - L 28 AS 190/09 NZB -

Zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Haushaltsgerät für eine geordnete Haushaltsführung notwendig iS von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist, kann auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zurückgegriffen werden.

Danach gehört ein elektrischer Wäschetrockner nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 BSHG). Auch heute noch wird ein Wäschetrockner von der allgemeinen Verkehrsanschauung als bloße Annehmlichkeit empfunden, die sich viele Mitbürger nicht bzw. nicht ohne Verzicht auf die Erfüllung anderer Wünsche leisten können (vgl. VG München, Urteil vom 16. Dezember 2004, M 15 K 03.6680).

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3.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1005/11 B -

Bei bereits vollzogenem Umzug und der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung bietet die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht, da sie wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).

Die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da sie wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).

Die von den Klägern erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II für eine bestimmte Wohnung (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Klage: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R ,Rn 13), ist schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung wegen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

Der angefochtene Ausgangbescheid hat sich schon durch den vollgezogenen Umzug der Kläger in die Wohnung und der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für diese Wohnung durch den Beklagten während des Widerspruchsverfahrens anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Fortfall des Rechtschutzes auch BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R , Rn 14f).

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3.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1023/11 B ER -

Steuerfreie Zuschläge sind zum Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen, da mit der Neuregelung der Vorschriften des §§ 11, 11a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453) die Privilegierung von Einnahmen mit einer privat-rechtlichen Zweckbestimmung weggefallen ist und es sich es sich bei diesen Lohnzuschlägen nach § 11 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 nicht um ein privilegiertes Einkommen gehandelt hat (vgl. zu den steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R, Rn 16f).

Kosten der doppelten Haushaltsführung sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen. Zur Auslegung dieser Bestimmungen können die steuerrechtlichen Vorschriften über die Werbungskosten bei unselbständiger bzw. die Betriebskosten bei selbständiger Arbeit herangezogen werden (Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn 49). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.

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3.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 6 AS 2032/10 -

Die Anrechnung der Verletztenrente auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R eingehend begründet, dass es im Rahmen des dem Gesetzgeber zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Verletztenrente im Rahmen des SGB II nicht anrechnungsfrei bleibt. Auch der erkennende Senat vertritt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 17 in FamRZ 2003, 1084 ff.; Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 Rn 47 in BVerfGE 78, 104 ff.) die Auffassung, dass eine richterliche Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidungen, insbesondere denjenigen im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit, nur in begrenztem Umfang möglich ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf bestimmte Geldbeträge für bestimmte Bedarfe nicht gibt (vgl. BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 Rn 44 mwN in SGb 2009, 548 ff.).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Anrechnungsfreiheit der Verletztenrente auch anlässlich der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 erfolgten Neuregelung der §§ 11 und 12 keinen Eingang in die gesetzliche Neufassung gefunden hat.

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3.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2011, - L 6 AS 272/11 B -

Der Eilantrag ist nicht bereits deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil dieser noch vor dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid eingelegt worden ist.

Zwar ist bei einer derartigen zeitlichen Abfolge der Eilantrag im Moment der Antragstellung beim SG unzulässig, da ein Widerspruch, für den die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen werden soll, (noch) nicht vorliegt (vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 7). Der Antrag wird jedoch in dem Moment zulässig, in dem der Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, eingelegt wird.

Hier hätte das SG dem Eilantrag - wenn die Angelegenheit nicht durch einen Abhilfebescheid erledigt worden wäre - somit ab dem 27.09.2011 um 14.21 Uhr stattgeben müssen, da die Einladung vom 20.07.2010, die Grundlage für die Sanktion war, dem Antragsteller nicht zugegangen ist und der Sanktionsbescheid damit rechtswidrig war.

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3.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.06.2011, - L 7 AS 40/11 B -

Die Beschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte.

Der Senat schließt sich der in der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 24.02.2010, Az.: L 7 AS 1446/09 B ER) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, dass der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht einschlägig ist, wenn bei der dem Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden Hauptsache ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 vorliegt, nicht an. Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG offenbart, dass die Beschwerde eben gerade nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d.h. lediglich in den Verfahren, in denen die Zulässigkeit kraft Gesetzes wegen des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG zu bejahen ist (erkennender Senat, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: L 7 AS 999/11 B ER und L 7 AS 1000/11 B). Wie auch der 9. und 12. Senats des LSG NRW vertritt auch der erkennende Senat die Auffassung, dass für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Norm spricht. Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG soll die Landessozialgerichte von Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entlasten und eine Privilegierung gegenüber den Rechtsmitteln in Hauptsacheverfahren vermeiden. Zudem erfolgt in § 172 SGG kein Verweis auf die Vorschrift des § 144 Abs. 2 SGG (LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2010, Az.: L 12 SO 113/10 B; Beschluss vom 10.04.2008, Az. L 9 B 74/08 AS ER).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143144&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.12 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 10.06.2011, - L 12 AS 5755/09 -

Eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II liegt dann vor, wenn die objektive Struktur der Einrichtung es nicht zulässt, dass ein Hilfebedürftiger 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Anschluss an BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7).

Ein Hilfebedürftiger, der im Rahmen von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII vollstationär untergebracht ist, ist nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht, wenn er außer einem morgendlichen Zimmerrundgang keine verpflichtenden Termine in der Einrichtung einhalten muss.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142424&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Kieler Mietobergrenzen bestätigt

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011,- L 11 AS 126/09- und - L 11 AS 123/09 -

Der für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat in zwei Verfahren die Berechnung der Mietobergrenzen durch die Kammern der Sozialgerichte Kiel und Schleswig für die Jahre 2008 und 2009 bestätigt und die hiergegen eingelegten Berufungen des Jobcenters Kiel zurückgewiesen.

Damit gilt nach einem Beschluss der Kieler Ratsversammlung die seit Mitte 2009 akzeptierte Methode der Berechnung der Mietobergrenzen. Die vom Jobcenter Kiel derzeit noch anerkannten Mietobergrenzen sind allerdings noch auf Grundlage der Daten des Mietspiegels 2008 berechnet worden.
Seit Dezember 2010 ist aber der neue Kieler Mietspiegel gültig. Das Jobcenter Kiel ist daher verpflichtet, die Leistungen für die Unterkunft ab Dezember 2010 neu zu berechnen.

Dies wird in vielen Fällen zu höheren Leistungen für die Unterkunft führen. Bei Einpersonenhaushalten etwa sind statt maximal 301,50 Euro ab Dezember 2010 308,50 Euro inklusive Betriebskosten anzuerkennen.
Jene Leistungsberechtigten, deren Miete über der Mietobergrenze liegt, sollten daher ihre Bewilligungsbescheide ab 01.12.2010 gemäß § 44 SGB X überprüfen lassen und gegen neue Bewilligungsbescheide Widerspruch einlegen. (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011, L 11 AS 126/09 und L 11 AS 123/09).

http://www.hempels-sh.de/informationen/miet-und-sozialrecht/sozialrecht-artikel/detail/article/hartz-iv-im-urteil-der-sozialgerichte-26.html

5. Harald Thomé: Folienvortrag ALG II / Stand: 05. Juli 2011

http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---05.07.2011.pdf

6. Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A-Z

Der neue Leitfaden ist nun fertig und erhältlich

Der Leitfaden ALG II / Sozialhilfe vom Tachelesautorenteam Frank Jäger und Harald Thomé ist nun fertig und erhältlich. Der Leitfaden ist für Betroffene und deren Berater ein fundierter Ratgeber – er soll zur rechtlichen Gegenwehr befähigen und ermutigen und er soll ermutigen sich gegen Sozialabbau und Lohndumping zur Wehr zu setzen. Der Leitfaden enthält 536 Seiten und ist zum Preis von 11 EUR incl. Versand erhältlich.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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