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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 31 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 31/2010

1.Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03. 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 14 AS 81/08 R

Wachstums- und verschleißbedingter Bedarf bei Kindern ist kein Sonderbedarf im Sinne des § 23 Abs 3 SGB 2

Schon der Vergleich mit § 20 Abs 1 SGB II zeigt, dass § 23 Abs 3 SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (vgl bereits BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19 und Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R-, RdNr 14). Entscheidend ist bezogen auf die Erstausstattung mit Bekleidung, ob auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Demgegenüber unterfallen die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung ausdrücklich der Regelleistung. Zwar entsteht mit jedem Wachstumsschritt bei Kindern ein Bedarf für ein bestimmtes Kleidungsstück in einer bestimmten Größe erstmalig. Gleichwohl gehört gerade bei Kindern die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zu dem regelmäßigen Bedarf. Die Ausstattung eines Kindes mit Bekleidung ist laufend, wenn auch in engeren zeitlichen Abständen als bei Erwachsenen zu ergänzen, je nachdem welches Kleidungsstück zu welchem Zeitpunkt von ihm nicht mehr getragen werden kann. Der wachstums- und verschleißbedingte besondere Aufwand, der hier im Unterschied zu Erwachsenen entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken (Bender in Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Juni 2009)

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&Seite=1&nr=11612&pos=32&anz=109

2. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.03.2010 zur Sozialhilfe( SGB XII)

BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R

Leben alte Menschen in einer etwas zu teuren, vom Sozialamt bezahlten Wohnung, können sie nicht generell zum Umzug aufgefordert werden.

Denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen (Zweiter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Wohnen im Alter, 1998, BT-Drucks 13/9750, S 17 <Bundesaltenbericht 1998>). Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung (Bundesaltenbericht 1998, S 93 und 198).

Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden; allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&Seite=1&nr=11610&pos=36&anz=109

3.Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.06.2010 - L 7 AS 223/09 B ER

Die Gegenüberstellung von Betriebsausgaben und -einnahmen nach § 3 Alg II-V entspricht nicht mehr den steuerrechtlichen Grundsätzen, was sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Alg II-V in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung ergibt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009 – L 5 AS 143/09 B ER, RdNr. 77; Brühl in LPK-SGB II, § 11 RdNr. 102).

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 18.12.2009 – L 3 B 297/08 AS-ER; S. 8 des Abdrucks). Aus dieser Vorschrift ergibt sich ebenso, dass von den (erwarteten) Betriebseinnahmen nur die (prognostizierten) tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ( ) abzusetzen sind, so dass bei jeder Ausgabe wenigstens auf Plausibilität zu prüfen ist, ob diese i.S.d. § 3 Abs. 2 Alg II-V betrieblich notwendig ist. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von der Frage, ob die Ausgabe später steuerlich geltend gemacht und anerkannt wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2009, a.a.O. RdNr. 78).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132279&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Nach Antragstellung zugeflossener Verkaufserlös aus Verkauf von gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen ist Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (LSG NRW L 19 AS 582/10 B, Beschluss vom 07.07.2010, Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2010 ).

3.2 Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 175/10 B ER , Beschluss vom 14.07.2010

Die Zusicherung für Kostenübernahme nach Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt grundsätzlich nur für Leistungsbezieher

Denn Satz 1 bis 3 der Vorschrift des § 22 Abs. 2a ist nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres (erstmaligen) Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II waren und Leistungen bezogen haben. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II, die überflüssig wäre, wenn der Gesetzgeber alle erwerbsfähigen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 2a SGB II hätte unterwerfen wollen. Ohnehin kann eine solche Absicht des Gesetzgebers der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15.02.006 (BT-Drucks. 16/688) nicht entnommen werden (vgl. hierzu im Einzelnen und zustimmungswürdig LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2007 - L 7 AS 626/07 ER; ebenso Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, § 22 RdNr. 90).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132283&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vergleiche dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2007 - L 7 AS 626/07 ER- , (Rechtsprechungsticker von Tacheles 50/2009).

++ Anmerkung: Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 128/08 , Urteil vom 02.07.2009, Revision hiergegen anhängig unter - B 14 AS 62/10 R-( Rechtsprechungsticker von Tacheles 29/2010 )

Sind die Vorschriften der §§ 22 Abs 2a, 20 Abs 2a SGB 2 über das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung zum Umzug von Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf alle unter 25 jährigen Personen anzuwenden unabhängig davon, ob sie bei Bezug einer eigenen Wohnung hilfebedürftig waren oder nicht sowie unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt im Leistungsbezug nach dem SGB 2 standen oder nicht?( B 14 AS 62/10 R ).

Das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung zum Umzug von Personen unter 25 Jahren ist nur auf Personen anzuwenden , die zum Zeitpunkt des Umzuges Leistungen nach dem SGB II beantragt haben oder erhalten (Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 128/08 , Urteil vom 02.07.2009, (Rechtsprechungsticker von Tacheles 46/2009).

3.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 807/10 B ER und L 12 AS 808/10 B , Beschlüsse vom 16.06.2010

Bei der staatlichen Umweltprämie handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, die nicht bedarfsmindernd als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist.

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 1b SGB II fassen die bisherigen Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und des § 78 BSHG zusammen. Diesen entsprechen die §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 SGB XII. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - Rn. 24).

Von einer zweckbestimmten Leistung ist danach auszugehen, wenn ihr eine bestimmte - öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich begründete - Zweckrichtung zu Eigen ist. Unter § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II fallen mithin solche Einnahmen, die einem anderen Zweck als Unterhalt oder Eingliederung (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) dienen und deren Zweck im Falle der Anrechnung vereitelt würde (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER -).

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http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132287&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 84/10 B, Beschluss vom 22.07.2010

Der Besitz einer Immobilie in der Türkei schließt die Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II nicht von vornherein aus

Denn gemäß § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist.

Dies ist hinsichtlich der Immobilie in der Türkei nicht von vornherein ausgeschlossen. So hat die Antragsgegnerin gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Bescheid vom 27.05.2010 auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II darlehensweise bewilligt.

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3.5 LSG Baden-Württemberg L 3 AS 668/09, Urteil vom 07.10.2009, Revision zugelassen

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB ist eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123192&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vergleiche dazu SG Bremen S 26 AS 1118/09 ER , Beschluss vom 26.06.2009(Rechtsprechungsticker von Tacheles 28 KW / 2009)

Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II bei Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Strafgesetzbuch.

++ Anmerkung: Vergleiche dazu die Hinweise der BA zum § 7 SGB II (Siehe Seite 34. Randziffer 7.37b)- Leistungsausschluss auch bei Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf

3.6 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 AS 3552/09, Urteil vom 14.07.2010 , Revision zugelassen

§ 7 Abs. 4a SGB II findet keine Anwendung für nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher von Sozialgeld

Zwar bestimmt § 7 Abs. 4a SGB II, dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält, wobei die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung entsprechend gelten. Diese Vorschrift ist jedoch lediglich auf Berechtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht auf Bezieher von Sozialgeld anzuwenden.

Allein ihrem Wortlaut nach ist die Vorschrift zwar auch auf die Bezieher von Sozialgeld anzuwenden, da sie sich auf alle Leistungen nach dem SGB II bezieht (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 87).

Gegen eine Anwendbarkeit der Norm auf Bezieher von Sozialgeld spricht auch deren Entstehungsgeschichte. Abs. 4a ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (FortentwicklungsG) vom 20.07.2003 mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1696 S. 24) wird hierzu ausgeführt, Verstöße eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen die bisher in der Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen über einen auswärtigen Aufenthalt könnten lediglich über eine Absenkung nach § 31 SGB II sanktioniert werden. Insbesondere bei einem längeren Aufenthalt im Ausland sei dies nicht geeignet, den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewegen. Danach sollte diese Regelung allein für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Hinblick auf deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt geschaffen werden. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auch auf die Bezieher von Sozialgeld kann den Gesetzesmotiven nicht entnommen werden.

Gegen eine Anwendung der Norm auf Bezieher von Sozialgeld spricht zudem Sinn und Zweck der Regelung, da bei diesen, anders als bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit keine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist (und auch nicht sein kann). Mit der Vorschrift, die die Regelung der Erreichbarkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II entsprechend für anwendbar erklärt, soll eine effektive Vermittlungstätigkeit sichergestellt werden. Es soll die Erreichbarkeit zwecks Arbeitseingliederung gewährleistet werden (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 110). Diese arbeitsmarktpolitischen Zwecksetzungen gelten jedoch nicht für Bezieher von Sozialgeld.

Gegen eine Anwendung der Norm spricht schließlich die systematische Stellung in § 7 SGB II, welcher die Voraussetzungen für die Leistungen bestimmt und in Abs. 1 als Leistungsvoraussetzung u.a. die Vollendung des 15. Lebensjahres und das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit nennt.

Dementsprechend wird auch in den Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II ausgeführt, die Erteilung einer Zustimmung zu Ortsabwesenheiten von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei entbehrlich (DA 7.57).

Für die Bezieher von Sozialgeld ist danach allein erforderlich, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Leistungsträgers haben (§ 36 SGB II). Der gewöhnliche Aufenthalt wird nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dort begründet, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Kläger zu 3 bis 6 hatten danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Karlsruhe. Durch Urlaubsfahrten in das Ausland wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht aufgegeben (Schoch in LPK-SGB II, § 36 Rn. 12).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vergleiche dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 50/09 AS und L 7 B 51/09 AS , Beschlüsse vom 24.08.2009(Rechtsprechungsticker von Tacheles 36 / 2009)

Zur Anwendbarkeit der Erreichbarkeits-Anordnung im SGB II .

Nach § 7 Abs. 4a SGB II erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO, in der Fassung vom 16.11.2001) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Ob dieser Leistungsausschluss nur auf erwerbsfähige Hilfebedürftige anzuwenden ist (Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn. 47; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rn. 91) oder auch für erwerbsunfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bzw. alle Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zumutbar ist (etwa Schüler), gilt (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 87; vgl. auch Loose, in GK-SGB II, Stand Januar 2009, § 7 Rn. 103, 104; für eine Einzelfallentscheidung siehe BA, Durchführungshinweise zu § 7, Rn. 7.57 und 7.58) ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b)

Zwar hatte sich die Hilfebedürftige sich außerhalb des ortsnahen Bereichs und auch ohne Zustimmung der Arge aufgehalten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen betont jedoch, dass die örtliche Abwesenheit der Hilfebedürftigen in einem Zeitraum lag, in dem sie sich auf die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 (sechs Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (bis zum Ablauf von acht Wochen) sowie der Erziehung ihres Kindes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II berufen konnte.

3.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 142/09 AS , Beschluss vom 13.07.2010

Gewährung von Prozesskostenhilfe für die höchstrichterliche nicht geklärte Rechtsfrage, ob ein Seminar zur muslimischen Theologin beim Verband der Islamischen Kulturzentren als Bildungsmaßnahme im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu qualifizieren ist.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist deswegen vorliegend geboten, da bereits Entscheidungen von Sozialgerichten und des Finanzgerichts Düsseldorf vorliegen, die den (Berufs)Ausbildungscharakter des von der Klägerin besuchten Seminars bejahen (SG Duisburg, Urteil vom 31.01.2001 - S 4 KN 122/00; SG Dortmund, Urteil vom 15.08.2008 - S 10 (28) AS 487/07; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2005 - 14 K 5073/03 Kg) .

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3.8 Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 67/07 , Urteil vom 24.06.2010

Der SGB II-Träger hat nicht die Befugnis, die Entscheidung der Ausländerbehörde bei Vorliegen eines ausdrücklichen aufenthaltsrechtlichen Verbots der Erwerbstätigkeit in Frage zu stellen, sondern muss sich daran halten (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 31a, Stand April 2008; A. Loose, in: Hohm, SGB II, § 7 Rn. 32.18, Stand Aug. 2008).

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3.9 Sozialgericht Augsburg S 15 AS 1541/09 , Urteil vom 25.03.2010 , Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 250/10 NZB vom 21.05.2010

Bei einer verzögerten Auszahlung von Arbeitsentgelt ist der Grundfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur einmal abzusetzen

Die Berücksichtigung dieses Einkommens im Monat des Zuflusses beruht auf § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II - V). Es handelt sich auch bei dem nachgezahlten Einkommen um laufende Einnahmen. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme auch nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte oder erste einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (Bundessozialgericht - BSG - vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R). In dieser Entscheidung hat das BSG auch klargestellt, dass die Anrechnung des Einkommens im Monat des Zuflusses unabhängig davon erfolgt, für welchen Zeitraum dieses Einkommen nachgezahlt wird.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132200&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.10 SG Duisburg S 3 AS 2022/10 ER , Beschluss vom 22.07.2010

Für eine Einzelperson sind ab dem 01.01.2010 bis 50 Quadratmeter in Essen zulässig (vgl. dazu SG Aachen S 6 AS 205/10 ER, Beschluss vom 25.02.2010)

Quelle : Rechtsanwalt Jan Häußler – Beitrag im Erwerbslosenforum Deutschland von Willy V veröffentlicht

http://www.jan-haeussler.de/Downloads/SG_DUI_10_07_22.pdf

++ Anmerkung: Vergleiche dazu SG Duisburg, S 35 AS 1592/10, Beschluss vom 27.04.2010 (Rechtsprechungsticker von Tacheles 18/2010); Sozialgericht Duisburg S 5 AS 1118/10 ER , Beschluss vom 06.04.2010 und SG Aachen S 6 AS 205/10 ER, Beschluss vom 25.02.2010 (Rechtsprechungsticker von Tacheles 16/2010).

3.11 Sozialgericht Neuruppin S 26 AS1032/10 ER, Beschluss vom 29.07.2010

Für den Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft ist nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens baurechtlich oder ordnungsrechtlich unzulässig ist.

Das Normsystem des SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Mobilheims gedeckt werden kann. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Nutzung von der Bauaufsichtsbehörde oder der Ordnungsbehörde nicht tatsächlich untersagt wird (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010, - B 14 AS 79/09 R- ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132391&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen zur Sozialhilfe ( SGB XII)

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 SO 10/09 B , Beschluss vom 10.03.2010

Keine Übernahme von Mietschulden nach § 34 SGB XII nach Antritt der Haftstrafe, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt war - Kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 SGB XII

Ein Anspruch auf Übernahme der Miet- und Energieschulden kann auch nicht aus § 34 Abs. 1 SGB XII abgeleitet werden. Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Es geht hier nicht um die Sicherung der Wohnung für eine nicht nur vorübergehende Zeit. Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet. Die Hilfebedürftige hat im streitigen Zeitraum die Wohnung nicht als Unterkunft genutzt; das Mietverhältnis war gekündigt. Sinn der Mietschuldenübernahme ist nicht die Befreiung des Hilfesuchenden von Forderungen Dritter (Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 30.6.2005, L 20 B 2/05 SO ER).

Zwar sind zeitlich überschaubare Abwesenheitszeiten wie Urlaub oder Krankenhausaufenthalte unschädlich. Ist aber - wie hier - der Unterkunftsbedarf nicht nur kurzfristig anderweitig gedeckt, etwa durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder längerfristige stationäre Unterbringung, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 29 SGB XII (vgl. Berlit in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 29 RN 16).

Die geltend gemachte Kostenübernahme der Miet- und Energieschulden sowie der Beräumungskosten ergibt sich auch nicht aus einem Anspruch auf Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 SGB XII. Danach sind Leistungen zu erbringen für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wenn sie aus eigener Kraft nicht zu deren Überwindung fähig sind. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Hier liegen - im Bezug auf die streitbefangenen Miet- und Energieschulden sowie Beräumungskosten - schon keine besonderen Lebensverhältnisse verbunden mit sozialen Schwierigkeiten i.S.v. § 67 Satz 1 SGB XII vor.

Aus dem in § 5 Abs. 1, § 18 SGB XII normierten Gegenwärtigkeitsprinzip ergibt sich, dass die Sozialhilfe (erst) dann einzusetzen hat, wenn es um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage geht. Die Bewilligung von Sozialhilfe ist grundsätzlich von einem aktuellen Hilfebedarf abhängig (vgl. BSG, Urteil vom 29. 9. 2009, B 8 SO 16/08 R, Rn.13). Erforderlich ist also für den geltend gemachten Hilfeanspruch, dass soziale Schwierigkeiten schon vorliegen oder aber deren Eintritt unmittelbar droht. Dem entsprechend setzt ein Leistungsanspruch nach § 67 SGB XII einen Hilfebedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Aktuell muss sich aus dem Zusammenwirken von sozialer Lage und individueller Schwierigkeit ein konkreter Hilfebedarf ergeben

Zwar kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Hilfe nach § 67 SGB XII nicht nur nachgehend, sondern auch präventiv gewährt werden, wenn sie schon während der Haftzeit erforderlich wird. Dies betrifft jedoch Fälle einer kurzfristigen Haftstrafe, wenn die Übernahme der Miete zum Erhalt der bislang bewohnten Unterkunft erforderlich ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. 5. 2005, L 9 B 9/05 SO ER; Beschluss vom 30. 6. 2005, L 20 B 2/05 SO ER). Hier liegt der Fall jedoch anders, da die Hilfebedürftige ihre Wohnung fristgerecht gekündigt hat.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128006&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vergleiche dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 SO 46/10 B ER, Beschluss vom 04.05.2010 (Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010), wonach

Laufende und zukünftige Mietkosten bei Inhaftierung nach den §§ 67 und 68 SGB XII vom Leistungsträger übernommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 05.10.2009 - L 23 SO 109/09 B PKH - ).

++ Anmerkung: Siehe dazu Bayerisches Landessozialgericht L 18 SO 111/09 B ER, Beschluss vom 17.09.2009(Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010).

5. Anmerkung zu : BSG, Urteil vom 17.12.2009 , - B 4 AS 20/09 R-

Autor : Cornelia Gebhardt, RA'in und FA'in für Sozialrecht

Fundstelle : jurisPR-SozR 15/2010 Anm. 1

Erscheinungsdatum: 29.07.2010

Absenkung des Arbeitslosengeld II bei Nichtantritt einer angebotenen Trainingsmaßnahme

Leitsatz

Ist das dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt und liegt keine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vor, so ist der Grundsicherungsträger nicht berechtigt, Arbeitslosengeld II wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst b SGB II) abzusenken.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/q5n/page/homerl.psml;jsessionid=025ED271800F9C0088E37E71AE0AD90B.jpj5?nid=jpr-NLSR000008110&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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