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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33 / 2010

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.03.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG , Urteil vom 23.03.2010, - B 14 AS 1/09 R -

Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu den Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zählen, Kosten eintägiger Klassenfahrten sind durch die Regelleistung gedeckt (vgl. Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 23 RdNr. 36); im Hinblick auf diese Kosten kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II in Betracht.

Für die Leistung für mehrtätige Klassenfahrten ist kein gesonderter Antrag erforderlich (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 23.3.2010, B 14 AS 6/09 R und BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R, zur gesonderten Antragstellung bei einer Neben- und Heizkostenabrechnung).

Von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst sind mithin auch solche Kosten für Vorbereitungstage, die mit einer Teilnahme an der sich anschließenden mehrtägigen Fahrt untrennbar verbunden sind, sofern diese Verbindung schulrechtlich zulässig ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Um die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern und vor dem Hintergrund, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich des SGB II wie nach § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) die tatsächlichen Kosten für Klassenfahrten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII in BT-Drucks 15/1514 S 60, rechte Spalte zu § 32 und ausführlich dazu BSGE 102, 68 - SozR 4-4200 § 23 Nr. 1, jeweils RdNr. 17).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&Seite=1&nr=11620&pos=30&anz=109

2. Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.07.2010, - L 12 AS 4/09 -

97,92 Quadratmeter sind für einen 2- Personen - Haushalt im eigenen Wohnhaus unangemessen.

Denn für zwei Personen wäre nur eine Wohnfläche von 90 m2 angemessen (BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, offen gelassen in: BSG, Urteil vom 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R). Diese Größe wird hier überschritten und die Überschreitung kann auch nicht als so geringfügig angesehen werden, dass sie irrelevant wäre (vgl. zur Angemessenheit bei einer Überschreitung von weniger als 2 m2: BSG, Urteil vom 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R).

Einzelpersonen ist dabei die gleiche Fläche zuzubilligen wie zwei Personen, da sich das Allein- oder Zusammenleben im Laufe der Zeit ändern kann und die Unsicherheit beim Erwerb von Wohneigentum, das beispielsweise von zwei Personen erworben wurde und veräußert werden müsste, wenn eine Person auszieht, nicht tragbar wäre. Die Grenzwerte stellen nur den Regelfall dar und müssen stets daraufhin untersucht werden, ob im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Dabei kommt sowohl eine Abweichung nach oben als auch eine Abweichung nach unten in Betracht (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R; BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133012&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.07.2010, - L 12 AS 10/09 -

Geerbte und nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung ist anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132988&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2010, - L 7 AS 391/10 B ER-

Ist die bisherige Wohnung unangemessen, müssen Empfänger von Arbeitslosengeld II sich um eine neue angemessene Wohnung innerhalb von 6 Monaten bemühen. Andernfalls trägt die Hartz-IV-Behörde die Mietkosten nicht mehr, so dass die Wohnung wegen mietrückstandsbedingter Kündigung verloren gehen und der Hartz-IV-Empfänger wohnungslos werden kann.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/LSG_FSB_3887_1.pdf

2.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.11.2009, - L 7 AS 681/09 B ER-

Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Zusicherung ist auch im einstweiligen Rechtsschutz ohne eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache möglich.

Im einstweiligen Rechtsschutz kann aber nur eine vorläufige Regelung für die Zwischenzeit bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache geschaffen werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 290). Daher kann im einstweiligen Rechtsschutz nur eine Verpflichtung zu einer vorläufigen Zusicherung ausgesprochen werden. Die Vorläufigkeit beruht auf der Abhängigkeit von der Entscheidung in der Hauptsache. Eine abschließende Klärung der künftigen Ansprüche kann eine einstweilige Anordnung zu einer Zusicherung grundsätzlich nicht erreichen. Das ist aber auch bei einstweiligen Anordnungen zu Zahlungsansprüchen die Eigenheit des vorläufigen Rechtsschutzes und kein Problem der Vorwegnahme der Hauptsache. Wenn der Zusicherungsfall während dem Hauptsacheverfahren einer Klage auf Zusicherung (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 34 Rn. 10) eintritt, hier also die Kosten der neuen Wohnung entstehen, können die Kosten vorläufig aus der vorläufigen Zusicherung verlangt werden. Ob der Begünstigte die vorläufigen Leistungen behalten darf oder zurückzahlen muss, wird erst im Hauptsacheverfahren entschieden.

Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2010, - L 7 AS 404/10 B ER -, Bundessozialgericht B 4 AS 69/10 S 20.07.2010

Keine Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wegen der Neurodermitis-Salbe, die für eine kurzzeitige akute Behandlung empfohlen wird.

Denn 21 Abs. 6 SGB II lautet:
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Die gewünschte Salbe wird ausdrücklich nur für die kurzzeitige akute Behandlung empfohlen. Es handelt sich demnach dabei gerade nicht um einen laufenden Bedarf. Für die Dauerbehandlung nach Befundbesserung werden andere Cremes und Salben empfohlen. Weiter ist nicht belegt, dass die Tochter jeden Monat eine neue Tube Salbe benötigt. Hier läge es nahe, im Fall der Bewilligung den Zweck der Mehrbedarfsleistung, eine Nachweispflicht (Vorlage von Rechnungen) und die Möglichkeit eines Widerrufs im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zu benennen, um die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen und andernfalls einen Widerruf nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X vornehmen zu können (vgl. Dienstanweisung BA Ziffer 21.41). Der Bedarf wäre auch nur dann unabweisbar, wenn es keine zumutbare Behandlungsalternative gäbe, für die die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt. Überdies besteht dieser Anspruch nicht, weil hier noch die Einsparungsmöglichkeit durch Kündigung der Ausbildungsversicherung mit einem Monatsbeitrag von 30,- Euro vorliegt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132804&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Sozialgericht Köln, Urteil vom 29.07.2010, - S 32 AS 2091/10 -

Aufwendungen eines Mieters für kleinere Reparaturen in der Wohnung, die jenseits mietvertraglich geschuldeter Schönheitsreparaturen entstehen und die auch keine wertsteigernden Reparatur- und Erneuerungsarbeiten darstellen, sind bereits in dem Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 1 SGB II enthalten (BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 31/06 R).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132844&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.7 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2010, - S 82 AS 7352/09 -

§ 22 Abs 1 S 2 SGB 2 findet nach Ablauf von zwei Jahren keine Anwendung, wenn lediglich eine maßvolle Kostensteigerung vorliegt und wenn anzunehmen ist, dass sich auch die ursprüngliche Miete erhöht haben würde und Anhaltspunkte für einen Sozialleistungsmissbrauch nicht vorliegen (so bereits Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.09.2008 -S 82 AS 20480/08-).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132887&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen zur Sozialhilfe ( SGB XII)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2010, - L 8 SO 45/10 B ER -

Keine Eingliederungshilfe für den Besuch einer Privatschule

Der Wunsch, eine Schule mit anthroposophischer Ausrichtung zu besuchen, ist nicht geeignet, eine Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers herbeizuführen (vgl. ausführlich zum fehlenden Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule gegen einen Sozialleistungsträger dort wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 14. September 2006 L 6 AS 8/05 NZS 2007, 164).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128889&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Siehe dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2010, - L 20 B 168/08 SO ER - (Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2010)

Zu den Eingliederungshilfeleistungen gehören gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu

Gemäß § 12 Nr. 1 der EinglH-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung neben heilpädagogischen auch sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es kommen insoweit grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 SGB XII Rn. 41, 44 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R).

Grundsätzlich kann deshalb zwar - entsprechend einem zu zahlenden Schulgeld - auch die Übernahme von Beschulungskosten, wie sie auch im vorliegenden Fall streitig sind, als Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Solche Kosten müssten dann Voraussetzung für den Besuch der betreffenden Schule zur Gewährleistung einer angemessenen Schulbildung sein (vgl. zur Übernahme eines Schulgeldes für den Besuch einer privaten Montessori-Grundschule Sozialgericht (SG) Marburg, Urteil vom 28.04.2008 - S 9 SO 38/07).

Ist Aufgabe der Eingliederungshilfe jedoch lediglich die Hilfeleistung zu einer "angemessenen Schulbildung", so kann nicht jedwede ggf. darüber hinausgehende Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des Hilfeempfängers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 - L 12 B 19/09 SO ER, sowie BVerwG, Urteil vom 12.07.2005 - 5 B 56/05).

4. Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2010, - L 20 AY 13/09 -

Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig - Das LSG NRW legt Bundesverfassungsgericht Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132636&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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