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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2011

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.05.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG,  Urteil vom 10.05.2011, -B 4 AS 100/10 R-

Die Ernährung mit einer sog Vollkost bei Diabetes mellitus I/II unterfällt nicht § 21 Abs 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt.

Für die allgemeine Kritik, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren, ist § 21 Abs 5 SGB II jedoch kein Auffangtatbestand (Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 21 RdNr 24).

Mehrbedarf für Ernährung abweichend von den Empfehlunge des Deutschen Vereins nur bei substantiierter Darlegung der tatsächlichen Mehraufwendungen.

Durch die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1.10.2008 wird die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG), nicht aufgehoben. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (abgedruckt in NDV 2008, 503 ff) ersetzen nicht eine ggf erforderliche Begutachtung im Einzelfall.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12093&pos=8&anz=92

++ Anmerkung: Mehrbedarf für Ernährung abweichend von den Empfehlunge des Deutschen Vereins nur bei substantiierter Darlegung der tatsächlichen Mehraufwendungen .

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/mehrbedarf-fur-ernahrung-abweichend-von.html

2. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.04.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 53/10 R-

Hartz IV- Empfänger haben für die Wohnungserstausstattung als auch für die Erstausstattung mit Bekleidung nach Haftentlassung nur Anspruch auf Grundausstattungen, die einfachen Bedürfnissen genügen.

Die Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist erfüllt, denn nach seiner Inhaftierung von 1985 bis zum 23.1.2007 verfügte der Kläger nicht über eine Wohnung und Haushaltsgegenstände. Insofern entspricht er auch dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Personenkreis (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu Art 1 § 32 zum gleichlautenden § 31 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII> mit den Beispielen Wohnungsbrand und Haftentlassung).

Für die Höhe des Anspruchs auf Wohnungserstausstattung ist zunächst der Leistungsumfang maßgeblich. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind - wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend mehrfach entschieden haben - für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 19; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 23 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -).

Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung ist wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen (BSG, aaO). Die Wohnung soll nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 16) sowie die Führung eines Haushalts ermöglichen. Dabei wird aber - in Anlehnung an die Vorschrift des § 22 SGB II zur Unterkunft - nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl BSG Urteile vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - RdNr 21 und - B 14 AS 36/09 R - RdNr 20).

Unter Anwendung der genannten Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden, dass die von dem Beklagten vorgelegte Liste hinsichtlich der zu gewährenden Erstausstattung der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen (Essen, Schlafen, Aufenthalt, vgl Urteil des Senats vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R -) genügt.

Wird - wie hier - zur Erfüllung des Erstausstattungsanspruchs vom Grundsicherungsträger die Leistungsart "Geldleistung" gewählt, so kann er diese auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen (§ 23 Abs 3 Satz 5 SGB II). Die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Die Pauschale muss so bemessen sein, dass der Hilfebedürftige mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (ausgehend von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen) in vollem Umfang befriedigen kann, denn die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung (vgl Urteil des Senats vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - RdNr 21); insoweit ist zu prüfen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung und ggf erhebliche Gewichtsschwankungen auch insoweit einen besonderen Bedarf begründen, weil so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu Art 1 § 32; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2007, § 23 RdNr 364). Für die Höhe der Leistungen ist hier ebenfalls einerseits der Umfang der Erstausstattung maßgeblich und andererseits - bei Geldleistungen in Form von Pauschalen - die Nachvollziehbarkeit der zugrunde gelegten Beträge .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12091&pos=18&anz=91

++ Anmerkung: Hartz IV- Empfänger haben kein Recht auf einen Fernseher, denn ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung.

BSG,  Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 75/10 R -  

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/hartz-iv-empfanger-haben-fur-die.html

3. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 75/10 R -

Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht.

Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz können nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).

Anmerkung: Mit § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert durch den Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind, wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden haben, für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO; zuletzt BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14).

Wie dem Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und der bisher vom BSG verwandten Formulierung "Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnisse orientiertes Wohnen ermöglichen," zu entnehmen ist, sind "Erstausstattungen für die Wohnung" nicht auf Haushaltsgeräte und Haushaltszubehör beschränkt, sondern schließen diese nur ein. Auch in der Literatur werden nahezu durchgängig neben die notwendigen Gegenstände für die Haushaltsführung die Gegenstände für ein menschenwürdiges Wohnen gestellt (vgl nur Bender in Gagel, SGB II, SGB III, Loseblatt, § 23 RdNr 63; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 331).

Die Wohnung oder Unterkunft - nach dem Sprachgebrauch des § 22 SGB II werden die Begriffe synonym verwandt - soll zwar nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich ermöglichen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 16) sowie die Führung eines Haushalts, wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ergibt. Andererseits werden die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 15 mwN). Von daher wird von dem Begriff "Wohnen" iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.

Eine Abgrenzung der Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zu dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs 1 SGB II ist notwendig, weil die Erstausstattung als Beihilfe, während der Bedarf nach § 23 Abs 1 als Darlehen erbracht wird.

Diese Abgrenzung kann nicht in Anlehnung an den früheren § 21 Abs 1a BSHG erfolgen, weil zB eine Waschmaschine zur Erstausstattung einer Wohnung gehören kann (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 18), aber auch ein Teil der Regelleistung ist. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem § 23 Abs 3 SGB II entsprechenden § 32 Abs 1 SGB XII: "Die Vorschrift regelt diejenigen bisherigen einmaligen Leistungen im Sinne des bisherigen § 21 Abs 1a des Bundessozialhilfegesetzes, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden." (BT-Drucks 15/1514 S 60) können in Verbindung mit dem Gesetzestext nur in Bezug auf die spezifische Situation Erstausstattung einer Wohnung verstanden werden, womit es entscheidend auf den obigen Begriff des Wohnens ankommt.

Ausgehend von diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Aus den entgegenstehenden Aussagen in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl neben dem hier angefochtenen Urteil: LSG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2009 - L 18 AS 2221/07 - RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 - L 9 SO 5/09; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 - S 17 AS 388/06 - und - S 17 AS 87/08 -) und der Literatur (Bender in Gagel, SGB II, SGB III, § 23 RdNr 64; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38.1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Loseblatt, II.8.81; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 352; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 30; Wieland in Estelmann, SGB II, § 23 RdNr 32) folgt nichts anderes.

Aus dem Adjektiv „menschenwürdig“ in Verbindung mit dem Begriff Wohnen kann nichts anderes hergeleitet werden, wie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 über das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestätigt wird. Dieses Grundrecht umfasst zwar nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben; sein Umfang hängt ua von den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist entsprechend der sozialen Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, RdNr 135, 138). Es unterscheidet aber zwischen diesen verschiedenen Bedürfnissen, wie zB der hier umstrittenen Erstausstattung für eine Wohnung bzw Unterkunft und anderen Bedürfnissen, wie der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Denn eine Begründung, warum ein Fernsehgerät Teil der Erstausstattung einer Wohnung ist und dem Bedürfnis "Wohnen“ dient und nicht nur ein in über 90 % aller Wohnungen anzutreffender Gegenstand ist, der anderen Zwecken dient, wird weder in der genannten Rechtsprechung noch Literatur angeführt. Um Teil der Erstausstattung einer Wohnung zu sein, genügt es - gerade nicht, dass es sich um einen "wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand" handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht.

Denn ein Fernsehgerät dient - selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen - nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten "Wohnen“ iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12088&pos=58&anz=91

++ Anmerkung: Vgl. zur Sozialhilfe nach dem SGB XII - BSG, Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 3/10 R-

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/hartz-iv-empfanger-haben-kein-recht-auf.html

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011, - L 11 SF 207/11 AB -

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.

Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).

Einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedurfte es vorliegend nicht. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt zwar, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Da sich aber Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund zu richten haben, ist zumindest dann, wenn - wie hier - der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig feststeht und das Vorbringen des AS zu seinem Befangenheitsantrag offenkundig unschlüssig ist, von einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters abzusehen. Eine dienstliche Stellungnahme ist kein Selbstzweck. Zu diesem verkommt eine dienstliche Stellungnahme aber, wenn erwartet wird, dass ein abgelehnter Richter, der im Ablehnungsverfahren nicht zu Ausführungen verpflichtet ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu werten ist, den sich aus den Akten ergebenden oder von einem AS vorgetragenen unstreitigen Sachverhalt wiederholt (vgl. dazu u.a. Beschluss des Senats vom 31.05.2010 - L 11 SF 81/10 AB - m.w.N.).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.02.2011, - L 7 SF 56/10 AB -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-richter-kann-wegen-besorgnis-der.html

4.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.07.2011, - L 12 AS 671/11 B -

Scheidet eine Ermessensausübung wegen § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gänzlich aus, ist auch für die Anerkennung eines atypischen Falls kein Raum, weil dieser als Rechtsfolge im "originären" Anwendungsbereich der "Soll"-Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zur Wiedereröffnung uneingeschränkt pflichtgemäß auszuübenden Ermessens führt.

Fehlt es jedoch bereits an einem Ermessenstatbestand, weil nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III eine gebundene Entscheidung vorliegt, scheidet auch in atypischen Fällen eine Ermessensentscheidung aus und ist der Verwaltungsakt auch dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben (einhellige Auffassung, s. BSG 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R - SozR 4-1500 § 128 Nr. 7 - Rdnr. 14; LSG Berlin-Brandenburg 07.05.2009 - L 28 AS 1354/08 - Rdnr. 38 [Juris]; Pilz, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 2011, § 40 SGB II Rdnr. 17 u. § 330 SGB III Rdnr. 26; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 62; Düe, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 330 Rdnr. 50).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144311&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Sozialgericht Berlin Urteil vom 29.03.2011, - S 115 AS 30483/08 -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/scheidet-eine-ermessensausubung-wegen.html

4.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.08.2011, - L 19 AS 1097/11 B ER -

Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Physiotherapeuten handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung, sondern um eine Zweitausbildung, die allenfalls nach den Vorschriften des § 60ff SGB III, nicht aber als Maßnahme der Weiterbildung nach § 77 SGB III gefördert werden kann (vgl. Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.02.2011 - L 18 AL 252/09).

Nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (vom 2.3.2009, BGBl I 416) kann die Agentur für Arbeit als Leistungsträger i.S.v. § 6 SGB II zur Eingliederung in Arbeit nur die im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421o, 421p, 421q und 421t Abs 4 bis 6 des SGB III geregelten Leistungen erbringen (vgl. zum Entschließungsermessen: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R = juris Rn 14, 17). Daher kann der Leistungsträger Leistungen zur beruflichen Weiterbildung i.S.v. § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III - nicht aber berufliche Ausbildungsleistungen i.S.v. § 60 SGB III, die im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelt und damit nicht von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst sind - als Eingliederungsmaßnahme gewähren (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 = juris Rn 23).

Die Qualifizierung einer Maßnahme als Aus- oder Weiterbildung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Abgrenzungskriterien vorzunehmen. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht die Bezeichnung als "Ausbildung"; die Abgrenzung ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 23 m.w.N.). Dabei ist zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Ausbildung oder der Weiterbildung erreicht wird, nicht allein auf die Vorschriften einer Ausbildungsverordnung abzustellen. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mitbeeinflusst haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme des Hilfebedürftigen im konkreten Fall etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs auf Grund von beruflicher Vorbildung erfolgt sind (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 23 m.w.N.).

Nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Gesetz vom 26.05.1994, BGBl. 1994, 1084 - MPhG -) und der dazu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) handelt es sich bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung von drei Jahren, die einen mittleren Bildungsabschluss und gesundheitliche Eignung voraussetzt (§§ 9 Abs. 1, 10 MPhG). Weitere Voraussetzungen, insbesondere besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen, werden nicht gefordert. Es handelt sich um eine umfassende Berufsausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene. Der Lehrstoff und die Dauer dieser Fachschulausbildung wird nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte durch die vorhandenen beruflichen Vorkenntnisse des Antragstellers nicht beeinflusst. Soweit das MPhG die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildunszeit bei einer Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister (§ 12 Abs. 1 MPhG) oder bei einer Ausbildung zum Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer (§ 12 Abs. 2 MPhG) vorsieht, verfügt der Antragsteller nicht über die erforderliche Vorbildung.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144296&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 01.08.2011, - L 19 AS 956/11 B ER - und - L 19 AS 957/11 B -

Ein Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer gesonderten Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzugs ist vorliegend mit dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung und damit vor Einlegung der Beschwerde entfallen.

Vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Klage gegen einen Bescheid, mit dem das Jobcenter den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Umzug abgelehnt hat nach vollzogenem Umzug BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R, Rn. 15).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144301&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.05.2011, - L 19 AS 629/11 B ER -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-rechtsschutzinteresse-auf-erteilung.html

4.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beschluss vom 20.07.2011, - L 19 AS 1041/11 B -

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selber aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (BSG SozR 3-1500, § 73a Nr. 6; Düring in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 73a Rn. 13).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beteiligter einen einfacheren Weg einschlagen könnte, um seine Rechte zu wahren (Meier-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 8, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 28.01.2011 - L 19 AS 2041/10 B -).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.04.2010, - L 9 AS 58/08 , Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.. - B 4 AS 19/11 R-

Beträgt die angemessene Wohnfläche für einen Singel in NRW 45 oder 50 Quadratmeter- neues Verfahren beim 4. Senatdes Bundessozialgerichts anhängig

Können bei der Prüfung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 bei der Anwendung eines Mietspiegels zur Bestimmung des unteren Bereichs der marktüblichen Wohnungsmiete pauschal die Mindestwerte ausgewiesener Preisspannen zugrunde gelegt werden oder sind die Mittelwerte bzw Mediane der Wohnungskategorien eines unteren Standards maßgebend?

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131634&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Im Bereich des SGB II ist auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der WNB ab dem 01.01.2010 weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen - die angemessene Wohnfläche beträgt für einen Singel 45 Quadratmeter(so LSG NRW Urteil vom 29.04.2010, - L 9 AS 58/08 -, dazu eine Anmerkung von Rechtsanwalt Jan Häußler.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/betragt-die-angemessene-wohnflache-fur.html

4.7 Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 AS 770/10 B PKH

PKH-Beschwerden auch unterhalb der Berufungssumme statthaft - Änderung der Rechtsprechung

PKH-Beschwerden auch unterhalb der Berufungssumme statthaft

Klagen vor den Sozialgerichten sind im Urteilsfalle nur dann berufungsfähig, wenn der Streitwert von 750 EUR überschritten wird. Ist damit der zweiten Instanz bei berufungsunfähigen Ver-fahren jede Äußerung zur Sache entzogen? Ist insbesondere eine Prozesskostenhilfe-Versagung mangels Erfolgsaussicht beschwerdefähig selbst bei Unterschreiten des Beschwerdewertes?

Diese Frage hat das Bayerische Landessozialgericht in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung bejaht.

Ausgangspunkt

Eine Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II hatte ihr Jobcenter auf höhere Leistungen verklagt. Weil sie ohne Einkommen und Vermögen war hatte sie Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hatte diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abschlägig be-schieden und die Beschwerde dagegen wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unstatthaft angesehen.

Die Entscheidung

Zu Unrecht, wie das Bayerische Landessozialgericht klarstellend entschieden hat. Ebenso wie die Rechtsprechung der übrigen Landessozialgerichte hat auch das Münchener Landessozialgericht entschieden, dass nach zum 11.08.2010 in Kraft getretenen Neuregelung des Sozialgerichtsgesetzes allein in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Nichterreichen der Berufungs-summe die Beschwerde ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht auf andere Verfahren übertragbar.

Auswirkungen der Entscheidung

Dieser Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts hat damit eine anderslautende bisherige Rechtsprechung (vom 22.10.2009, Az.: L 7 AS 525/09 B PKH - siehe Pressemitteilung vom 06.11.2009 Az.: PM 13-2009) aufgegeben. Damit ist insbesondere in Hartz-IV-Verfahren, in denen häufig der Berufungswert nicht erreicht ist, klargestellt, dass die PKH-Versagung mangels Erfolgsaussicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/LSG_FSB_4366_1.pdf

++ Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.05.2011, - L 5 AS 100/11 B -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/pkh-beschwerden-auch-unterhalb-der.html

4.8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.06.2011, - L 5 AS 40/11 B ER -

Ein Wechsel zu einer höheren Schulform nur mit Hilfe einer kontinuierlichen Nachhilfeleistung kann jedoch nicht die Grundlage für die Bewilligung einer Förderung nach § 28 Abs. 5 SGB II bilden.

Außerschulische Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel - so der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Neuregelung des § 28 Abs. 5 SGB II weiter - ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 105).

Die mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung einer Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch führt regelmäßig und auch im vorliegenden Fall weder zu einem Verlust dieses Anspruchs noch zu einer wesentlichen Erschwerung seiner Durchsetzung. Ebenso wenig hat der Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren sonstige wesentliche Nachteile zu befürchten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ihm aus der Weigerung des Antragsgegners, die geltend gemachten Leistungen zu erbringen, noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts irreversible Einbußen drohten, weil die Sozialgerichte nur diese durch eine zukunftsgerichtete einstweilige Anordnung noch abwenden könnten und müssten. Nur der Abwendung dieser gegenwärtigen Gefahren dient der in § 86b Abs. 2 SGG normierte Eilrechtsschutz. Nur dieser Zweck rechtfertigt es auch, einem Antragsteller die Leistung regelmäßig unter Vorwegnahme der Hauptsache ohne eine vollständige Prüfung der materiellen Rechtslage im Wege einer Folgenabwägung zuzusprechen.

Daraus ergibt sich weiterhin, dass die vom Antragsteller für die Selbstbeschaffung der Nachhilfeleistungen eingegangenen Verbindlichkeiten grundsätzlich selbst dann keine wesentlichen Nachteile i. S. d. § 86b Abs. 2 SGG begründen, wenn sie, wie wohl hier, sein Leistungsvermögen übersteigen. Soweit die Nachhilfelehrerin nicht bereit sein sollte, dem Antragsteller die geschuldeten Honorare bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu stunden, wird dieser durch §§ 708 ff. und 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichend geschützt. § 86b Abs. 2 SGG bezweckt nicht, den durch diese Schuldnerschutzvorschriften gewährten Schutz des Vermögens des Antragstellers zu erweitern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die eingegangenen Verbindlichkeiten dazu führen, dass sich kein Nachhilfelehrer findet, der bereit ist, dem Antragsteller Nachhilfeleistungen zu erbringen oder er für diese Leistung eigenes Vermögen verwenden müsste, das er auch im Falle einer späteren Kostenerstattung durch den Antragsgegner nicht wiederbeschaffen könnte (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2011, L 9 KR 283/10 B ER, Rn. 4, 5, Juris zur Kostenerstattung im Krankenversicherungsrecht).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144291&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. §§ 28, 29 SGB II

Ein Aufsatz von Uwe Klerks - Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht,Essen

Fazit: die Regelungen im Einzelnen sind verfassungsrechtlich problematisch.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-wechsel-zu-einer-hoheren-schulform.html

4.9 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.05.2011, - L 5 B 217/08 AS -

ozialgericht Magdeburg vertritt die Auffassung, dass es einem Hartz IV-Empfänger zuzumuten ist, die Mehrbedarfsleistungen für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung zur Begleichung seines KdU-Defizits einzusetzen- rechtswidrig!

Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt zusätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage. Diese ist dann nicht gegeben, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Diese hat der Senat bislang angenommen, wenn der monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER, juris). Hier beträgt der Fehlbetrag zwischen bewilligter und begehrter KdU-Leistung monatlich 125,30 EUR.

Kurzfristige Deckungslücken sind vorübergehend in zumutbarer Weise durch den Einsatz von Mitteln, denen kein adäquater Ausgabenposten entgegensteht, zu decken und insoweit wird ein Anordnungsgrund verneint.

Den entschiedenen Fällen war jedoch gemein, dass von den Betroffenen nicht verlangt wurde, ihr gesamtes sog. freies Einkommen zur Deckung der Bedarfslücke einzusetzen. Im vorliegenden Fall war es sogar so, dass der vollständige Einsatz der Mehrbedarfsleistungen iHv 121,00 EUR nicht ausreichte, um die Deckungslücke iHv 125,30 EUR auszugleichen. Daher kann eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzgesuchs nicht allein mit der fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes begründet werden.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.06.2011, - L 5 AS 366/10 B ER -

Keine Hartz IV-Leistungen für den Antragsteller, denn das Übernachten mit der Zeugin in einem Bett lässt eher auf eine eheähnliche Partnerschaft schließen als dagegen.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. § 7 Abs. 3a SGB II stellt eine gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen auf, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Soweit die gesetzliche Vermutung wie hier - erfüllt ist, obliegt es dem Antragsteller, den Beweis des Gegenteils zu führen. Dieser Beweis ist dann geführt, wenn die Unwahrheit der vermuteten Tatsache bzw. Tatsachen voll bewiesen sind, aus denen sich das Gegenteil der gesetzlichen Vermutung ergibt (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 48).

Das Übernachten in einem Bett lässt eher auf eine Partnerschaft schließen als dagegen; der Umstand ist jedenfalls nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen. Gerade wenn keine geeignete Übernachtungsmöglichkeit in einer Wohnung besteht, liegt es bei einem rein freundschaftlichen Verhältnis, wie es der Antragsteller behauptet, nahe, dass er erst morgens aus seiner nicht weit entfernt liegenden Wohnung (10 Minuten Fußweg) in die der Zeugin P ... geht. Eine andere Alternative wäre es, in der Wohnung der Zeugin ein zusammenklappbares Gästebett aufzustellen. Der Antragsteller konnte letztlich auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar erklären, warum er mit der Zeugin in einem Bett übernachtet, nur um früh morgens zur Kinderbetreuung in der Wohnung zu sein.

Gegen eine Trennung spricht insbesondere weiterhin, dass für den Antragsteller entgegen seiner Einlassung in der Beschwerde - die Möglichkeit besteht, auf das Konto der Frau P ... zuzugreifen. Die ihm immer noch eingeräumte Verfügungsbefugnis berechtigt ihn, auch ohne den Besitz der EC-Karte beispielsweise vom Bankschalter direkt Geld von deren Konto abzuheben

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144245&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.11 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 26.05.2011, - L 2 AS 416/10 B -

Bei nur teilweisem Erfolg des Widerspruchsverfahrens hängt der Umfang der Kostenerstattung von dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg ab (vgl. Krasney in Kasseler Kommentar, Stand März 1995, § 63 Rdnr. 6).

Die Entscheidung über die Höhe der Quote der zu erstattenden Kosten steht nicht im Ermessen der Behörde, die vollständig von Gericht überprüfbar unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden hat.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144244&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.12 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 -

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4).

Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, RdNr 20).

Soweit der pauschale Abzug von Versicherungsbeiträgen vorgeschrieben ist, knüpft diese Privilegierung ausdrücklich an den Zufluss des Einkommens an und ist nicht bedarfsbezogen (etwa für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden) zu verstehen . Die Pauschale ist damit lediglich - einmal- vom jeweiligen Einkommen abzusetzen (BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/die-versicherungspauschale-von-30-eur.html

4.13 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.03.2011, - L 15 AS 20/11 B ER -

Es stellt einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ebenso wie einen Verstoß gegen das allgemeine Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausdruck der Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar, wenn ein entgegen § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X ohne Antragstellung tätig gewordener Verwaltungsträger(Jobcenter) effektiven Rechtsschutz gegen sein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen mit dem Hinweis auf das von ihm selbst nicht beachtete Fehlen eines Antrages unterbinden könnte.

Denn zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gem. § 8 SGB X war der Beschwerdeführer(Jobcenter) indessen nach § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X gerade wegen der Antragsabhängigkeit der Leistungen nach dem SGB II (§ 37 Abs. 1 SGB II) nur nach erfolgter Antragstellung berechtigt.

Sollte sich der Beschwerdeführer - seinem Vortrag entsprechend - ungefragt zu der Möglichkeit einer Übernahme der Umzugskosten und einer Kaution geäußert haben, würde seine gleichwohl abgegebene Stellungnahme ihn nunmehr daran hindern, sich mit Erfolg auf einen etwa fehlenden Antrag der Beschwerdegegner(Hilfebedürftiger) zu berufen.

Müssen Hartz IV - Empfänger - kostenlos - umziehen ?- Kommt es wirklich laut Meinung des Verwaltungsträgers darauf an, ob der Hilfebedürftige in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen ist, wenn es um die Zusicherung von Umzugs- und Kautionskosten geht ?

Es kommt nicht darauf an, dass die Beschwerdegegner(HB) in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen sind. Die gesetzliche Regelung der Zusicherungen von Umzugs- und Kautionskosten in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Sie macht die Zusicherungen allein davon abhängig, dass ohne sie eine Wohnung innerhalb angemessener Zeit nicht gefunden werden kann und der Umzug erforderlich ist.

Einem Anspruch auf Übernahme angemessener Umzugskosten steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegner(HB) ihre bisherigen Umzüge ohne Kostenzuschuss des Beschwerdeführers durchgeführt haben.

Darauf, den Umzug in die neue Wohnung kostenfrei, insbesondere ohne Anmietung eines Transportfahrzeugs und ohne Inanspruchnahme privater Helfer durchzuführen, kann die Beschwerdegegnerin (HB) nicht zumutbar verwiesen werden (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az B 14 AS 7/09 R, Rdnr. 19; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 111; Lang / Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 84).

http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_16_AS_2509_10_ER_LSG.php

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5.1 Sozialgericht Mannheim Urteil vom 22.6.2011, - S 10 AS 678/11 -

§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II i.d.F. vom 10.10.2007 ist auch in den Fällen anwendbar, in denen der Hilfebedürftige Pflichten aus einer per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006) verletzt; dies gilt ebenso für § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b SGB II (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.7.2009, L 19 B 140/09 AS ER).

++ Anmerkung: Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.04.2011 , - L 3 AS 332/10 -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/31-abs-1-s-1-nr-1c-sgb-ii-idf-vom.html

5.2 Sozialgericht Frankfurt Beschluss vom 14.07.2011, - S 32 AS 788/11 ER - , Beschwerde anhängig beim LSG Hessen unter dem AZ.: L 7 AS 402/11 B ER

Fernsehquiz-Gewinnerin hat keinen Hartz- IV Anspruch

Einkommen muss vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden und ist auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen muss.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144299&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=  

++ Anmerkung: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/fernsehquiz-gewinnerin-hat-keinen-hartz.html

5.3 Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 11.01.2011, - S 17 AS 5518/08 -

Überweisung der Miete an den Vermieter durch den Grundsicherungsträger ist keine Zusicherung und begründet keinen eigenen Anspruch des Vermieters auf Mietzahlungen, Renovierungskosten und Schadensersatz.

Keine Fürsorgepflicht des Grundsicherungsträgers, Leistungsempfänger dazu anzuhalten, die von ihnen bewohnten Wohnungen sauber und aufgeräumt zu halten und die Mietwohnung nicht zu beschädigen

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144210&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.12.2010 , - L 9 AS 480/10 –

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/uberweisung-der-miete-den-vermieter.html

6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.05.2011, - L 7 SO 92/10 –

Rückwirkende Leistungen der Sozialhilfe sind nur bei vorsätzlich falschen Angaben ausgeschlossen, bei einem unverständlichem Formular und falschen Angaben des Antragstellers können Leistungen rückwirkend erbracht werden. -Behinderter erhält mehr Sozialhilfe – auch für zurückliegende Jahre.

Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum sind nach § 44 SGB X nur zu erbringen, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfe noch besteht; dies setzt aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus (BSG v. 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R).

Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen liegen nicht bereits dann vor, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Angaben zu vertreten hat. Er muss wissen, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind oder dies zumindest billigend in Kauf nehmen.

Im Falle vorsätzlich falscher Angaben hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entschieden, ob und inwieweit sie trotz fehlerhafter Angaben den rechtswidrigen Bescheid für die Vergangenheit zurücknimmt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143271&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

7.1 Sozialgericht Marburg Urteil vom 16.06.2011, - S 9 SO 123/09 -

Beim Blindengeld handelt es sich im Rahmen der Gewährung von Eingliederungsleistungen um Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII.

Das Blindengeld ist im Zusammenhang mit der Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der Eingliederungsverordnung keine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII .

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144208&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7.2 Sozialgericht Stade Beschluss vom 22.06.2011, - S 19 SO 60/11 ER -

Gem. §§ 53,54 SGB XII kann ein behinderter Sozialhilfeempfänger Anspruch haben auf Übernahme der Kosten an einer Gruppenfahrt in den Center-Park .

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144192&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/gem-5354-sgb-xii-kann-ein-behinderter.html

7.3 Sozialgericht Nürnberg Urteil vom 30.06.2011, - S 20 SO 129/07 -

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung gem. 25 SGB XII, weil Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist beantragt wurden.

Die angemessene Frist i.S.d. § 25 S. 2 SGB XII lässt sich nicht allgemein bestimmen. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer der Leistungserbringer (und mutmaßlich Erstattungsberechtigte) die Erstattung seiner Aufwendungen beim Soziahilfeträger zu beantragen hat, nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Hierbei sind sowohl die Interessen des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers als auch die Belange des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen. Auf der Seite des Leistungserbringers ist zu berücksichtigen, dass dieser möglicherweise zunächst versucht, seinen Anspruch gegenüber dem Leistungsempfänger selbst oder einem eventuell vorrangig leistungspflichtigen Träger durchzusetzen. Demgegenüber geht das Interesse des Sozialhilfeträgers dahin, möglichst alsbald von dem Erstattungsfall unterrichtet zu werden, um gegebenenfalls seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können (vgl. u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urt. v. 26. November 2009 - L 8 SO 172/07, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, Urt. v. 25. Februar 2008 - L 20 SO 63/07, Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 25 Rn. 34, jeweils m.w.N.).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

8. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz(AsylbLG)

8.1 SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, - S 9 AY 2678/11 ER-

Auch Asylbewerber haben ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums- SG Mannheim erkennt höhere Leistungen für Asylbewerber an

Das SG Mannheim hat in einer bahnbrechenden Entscheidung Beziehern von Leistungen nach dem AsylbLG weitere Leistungen in Höhe von 65,51 € monatlich zuerkannt.

Folgender Beitrag wurde übernommen aus dem Newsletter des Sozialreferenten Harald Thome, Vereinsvorsitzender von Tacheles.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/auch-asylbewerber-haben-ein-recht-auf.html

9. Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. §§ 28, 29 SGB II

Ein Aufsatz von Uwe Klerks - Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht,Essen

Fazit: die Regelungen im Einzelnen sind verfassungsrechtlich problematisch.

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_11_04.pdf

Anmerkung: Lesenswert dazu auch Das Teilhabe und Bildungspaket

Die gesetzlichen Neuregelungen im SGB II, SGB XII und BKGG

Aufsatz Neue Justiz Heft 7 2011 von Ludwig Zimmermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/das-teilhabe-und-bildungspaket.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de

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