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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 34/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 34/2011

1.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 16.08.2011, - L 7 AS 1953/11 ER-B -

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung dürfte ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur bis zum hälftigen Basistarif bestehen. Eine Übernahme darüber hinausgehender Beiträge dürfte ausscheiden.

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++ Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 110/11 R-

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/bei-der-im-verfahren-des-einstweiligen.html

1.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 02.08.2011, - L 7 AS 2367/11 ER-B -

Keine aufschiebende Wirkung wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids

Durch das Institut der Eingliederungsvereinbarung und des diese ersetzenden Verwaltungsakts werden grundrechtliche Belange des Antragstellers ("Kontrahierungszwang", "Vertragsfreiheit") nicht berührt

1.Die Anfechtungsklage gegen derartige Ersetzungsbescheide, die (wie hier) die Pflichten erwerbstätiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regeln, entfaltet gemäß der den § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG konkretisierenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - NJW 2010, 1871) Bestimmung des § 39 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850); vgl. Art. 13 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) keine aufschiebende Wirkung.

Der erstrebte einstweilige Rechtsschutz kann nur über § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gesucht werden.

2. Der Ersetzungsbescheid ist nicht rechtswidrig, weil durch das Institut der Eingliederungsvereinbarung und des diese ersetzenden Verwaltungsakts dessen grundrechtliche Belange ("Kontrahierungszwang", "Vertragsfreiheit") berührt wären.

Vielmehr sind die in § 15 Abs. 1 SGB II (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 a.a.O.) geregelten Handlungsalternativen der Eingliederungsvereinbarung und des ersetzenden Verwaltungsakts Instrumente zur Umsetzung des mit dem SGB II verbundenen Hauptzwecks, erwerbsfähige leistungsberechtige Personen wieder in Arbeit einzugliedern, wobei dem Grundsicherungsträger das Initiativrecht zukommt (vgl. BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 (die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 26. April 2010 - 1 BvR 1028/10 - nicht zur Entscheidung angenommen)).

Demgemäß trifft der jeweilige Sachbearbeiter, freilich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder ob die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vorherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird (vgl. BSG a.a.O.).

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte wiederum haben nach dem Grundsatz des Forderns alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit, insbesondere auch durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, mitzuwirken (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II).

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1.3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.08.2011, - L 2 AS 242/11 B ER -

Bei Hartz IV - Empfängern können gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in Kraft ab 1. April 2011) als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerzuerkennen sein, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

Hier sind die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin und ihres Ehemanns aber bereits ohne Berücksichtigung evtl. Reparatur- oder Instandhaltungskosten unangemessen, so dass keine weiteren Kosten zu übernehmen sind.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144411&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Was sind nach der Rechtsprechung unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum ?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/bei-hartz-iv-empfangern-konnen-gema-22.html

1.4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.06.2011, - L 6 SF 22/11 AB -

Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus (Bundessozialgericht (BSG), Beschl. v. 31. Juli 1985 - 9a RVs 5/84 -SozR 1500 § 60 Nr. 3). Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Februar 1995 - 2 BVR 1852/54 -, BVerfGE 92, 138, 139). Zweifel können beispielsweise erheblich sein, wenn der Richter den Eindruck vermittelt, er wolle das Vorbringen von Beteiligten aus unsachgemäßen Erwägungen nicht zu Kenntnis nehmen, oder er habe sich einseitig auf eine Rechtsauffassung festgelegt und werde von dieser auch nicht abweichen. Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters sind grundsätzlich kein relevanter Grund für die Ablehnung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 31. März 1993 - L 1 S 24/92 - Breithaupt 1994, 87). Auch Verfahrensfehler und unrichtige Entscheidungen des Richters begründen keinen Ablehnungsgrund, wenn keine unsachliche Einstellung des Richters erkennbar ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 2. September 1993 - 16 W 193/93 - NJW 1994, 1227), da die Unerfahrenheit bzw. mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nicht dasselbe wie Befangenheit ist (ähnlich Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 16).

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++ Anmerkung: Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-richter-kann-wegen-besorgnis-der.html

1.5 Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 28.03.2011, - L 7 AS 664/10 -

Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift auch bei Urlaubssemester.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Grunde nach förderungsfähig in diesem Sinne ist eine Hochschulausbildung nach Ansicht des Senates auch dann, wenn ein an einer Hochschule Eingeschriebener (an einer Universität Immatrikulierter) ein Urlaubssemester - aus welchem Grunde auch immer - absolviert (so auch SächsLSG, Beschluss vom 30.11. 2010 – L 3 AS 649/10 B ER; a.A. SächsLSG, Beschluss vom 13.01.2010 - L 2 AS 762/09 B ER – nicht veröffentlicht –; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2008 - L 25 B 146/08 AS ER, RdNr. 7; SG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2009 - S 9 AS 3293/09 ER, RdNr. 22, ).

Hierbei folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), soweit dieses in seiner Entscheidung vom 01.07.2009 (Az. B 4 AS 67/08 R, RdNr. 14) in einem Verfahren, in welchem der Kläger zwar immatrikuliert war (im streitgegenständlichen Zeitraum im 32. Fach- und 29. Hochschulsemester, wobei er sich seit mehreren Semestern in der Phase des Abschlusses des Hauptstudiums befand), es nicht für maßgeblich erachtet hat, in welchem Umfang die Hochschule tatsächlich besucht wurde, sondern wegen der Immatrikulation an der Hochschule das Vorliegen einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung bejaht hat.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144406&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 20.01.2011, - L 3 AS 770/09 -,Revision zugelassen

Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift auch bei Urlaubssemester.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist, ist entscheidend, dass auch während eines Urlaubssemesters der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – Rdnr. 17, m. w. N.) nicht unterbrochen ist und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann.

1.6 Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 04.08.2011, - L 7 AS 563/09 -

Das Begehren, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, betrifft wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Denn damit sind nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines solchen Anspruchs auf eine Geldleistung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95, RdNr. 19, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 16.12.1988 – 7 C 93/86). Eine nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu treffende Kostenentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X und die sich daran anschließende Kostenfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 SGB X bilden eine Einheit und die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst jede dieser Entscheidungen (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.2010 – L 5 KA 5688/09, RdNr. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 – L 10 AS 391/09 NZB, RdNr. 2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung gehen einige Senate des Sächsischen Landessozialgerichts davon aus, dass die Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte betreffend die Kostenerstattung nach § 63 SGB X in sog. isolierten Vorverfahren jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Zulassungsentscheidung statthaft ist, wenn der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 17.12.2009 – L 1 B 772/08 AL-NZB – und Beschluss vom 20.01.2011 – L 2 AS 541/10 NZB, beide nicht veröffentlicht).

Dieser Auffassung ist zu folgen. Der Umfang der Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren, dem hinsichtlich der Sachentscheidung kein gerichtliches Verfahren folgt, ist stets bestimmbar. Hier ist der Wert vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in seiner Kostennote vom 28.05.2008 auch konkret beziffert worden. Zudem wird – da die Sachentscheidung mit der Abhilfe- bzw. Widerspruchsentscheidung feststeht – nur noch um die Kosten des Vorverfahrens gestritten, also im Grunde um eine Nebenfrage zu der ursprünglich materiell streitigen Frage. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die zwischen den Beteiligten nur noch streitige Kostengrundentscheidung ebenso wie die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eine Bevollmächtigten bzw. die Höhe der Kostenfestsetzung für ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren durch die Instanzen zulassungsfrei rechtsmittelfähig sein sollte, während die diesem Streit zugrundeliegenden materiell-rechtliche Frage je nach ihrem wirtschaftlichen Wert der Zulassungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterliegt. Daher ist richtigerweise auch bei allen Entscheidungen der Behörde nach § 63 SGB X deren wirtschaftlicher Wert für den Widerspruchsführer zu bestimmen. Ob die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts über eine behördliche Entscheidung nach § 63 SGB X der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei statthaft ist, richtet sich mithin nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, je nach dem, ob dieser Wert über oder unter 750,00 EUR liegt. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Kostenrechnung des Bevollmächtigten der Kläger in Höhe von 595,00 EUR vor. Damit ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR unterschritten. In genau dieser Höhe bestimmt sich der wirtschaftliche Wert der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 2 SGB X für die Kläger. Mehr haben sie nicht geltend gemacht.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144404&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Das Sozialgericht Hannover zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/das-sozialgericht-hannover-zur.html

1.7 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.07.2011, - L 7 AS 472/11 B ER -

Hartz IV - Kein Rechtsanspruch auf Schaffung oder Zuweisung eines 1-Euro-Jobs

§ 16d SGB II vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder Zuweisung eines 1-Euro-Jobs (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 Rn. 205a und Münder, LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 16d Rn. 7). Die Zuweisung eines solchen ist eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, die wie die anderen Eingliederungsmaßnahmen im Ermessen der Behörde liegen. Insbesondere lässt sich aus § 16d Satz 1 SGB II, wonach für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden sollen, kein Soll-Anspruch auf eine Arbeitsgelegenheit ableiten, wenn ein typischer Fall vorliegt. Diese Vorschrift wendet sich an die Behörde in Sinne einer generellen Vorgabe, dieses Eingliederungsinstrument zu nutzen. Satz 2 HS 2 dieser Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn denn ein 1-Euro-Job zugewiesen wurde und ausgeführt wird.

Damit steht demjenigen, der die Zuweisung eines 1-Euro-Jobs begehrt, nach § 39 Abs. 1 SGB I nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu. Aus § 16d Satz 1 SGB II lässt sich entnehmen, dass nur Erwerbsfähige, die keine Arbeit finden können, einen derartigen Anspruch auf Ermessensausübung haben können. Zu dieser Gruppe könnte der Antragsteller gehören, weil er sich seit Jahren ohne Erfolg um Arbeit bewirbt.

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1.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.08.2011, - L 12 AS 1062/11 B ER -

Die Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist Sache der Behörde (s. § 20 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X).

Dem Gericht obliegt es, etwaige Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz im Rahmen der Anfechtung von Verwaltungsakten zu überprüfen, nicht jedoch in ein laufendes Widerspruchsverfahren, auch nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, einzugreifen.

Entscheidungsmaßstab im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ist vielmehr eine Interessenabwägung, die sich an der nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat

Dabei wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs regelmäßig dann angeordnet, wenn der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und ein Hauptsacheverfahren deshalb offensichtlich Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschluss v. 27.05.2011 - L 12 AS 522/11 B ER -; LSG NRW, Beschluss v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER -; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnrn. 12c ff. m.w.N.).

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1.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.07.2011, - L 19 AS 455/11 B -

Leistungen der Ausbildungsförderung sind in Höhe von 20 Prozent des Betrags, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen(vgl. BSG Urteil vom 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R-).

Ausbildungskosten, wie z. B. Schulgeld, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung - Pauschale von 20 % von den Leistungen für ausbildungsbedingten Kosten - hinaus wegen der Besonderheiten der Ausbildung anfallen, stellen keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II dar (vgl. BSG Urteil vom 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R ,Rn 31f, dem der Besuch einer privaten, schulgeldpflichtigen Ausbildungsstätte mit Bezug von "Schüler-BAföG" durch die Klägerin zugrundegelegen hat; hierzu auch BVerfG Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, wonach verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

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2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Darmstadt Urteil vom 14.03.2011, - S 22 AS 395/10 -

Die beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit führt nicht zu einer Unzumutbarkeit des Umzugs.

Die Leistungsbezieher können nicht verlangen, dass das Jobcenter auch nur vorübergehend die Kosten einer unangemessenen Wohnung übernimmt, nur weil diese Wohnung für eine spätere, beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ideale Voraussetzungen bietet.

Angemessen ist vielmehr jede Unterkunft, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Sie muss dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen (BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – Rn. 15).

Dadurch ergibt sich einerseits ein Mindestanspruch, gleichzeitig aber im Rahmen des Begriffs der Angemessenheit auch ein Maximalanspruch, der sich aus dem Schutz (nur) des soziokulturellen Existenzminimums herleitet, dem die Ansprüche aus dem SGB II dienen. Dieses Minimum enthält nicht die Schaffung einer Grundlage für eine selbständige Tätigkeit. Hierzu dienen andere Regelungsmechanismen, vgl. §§ 16b SGB II.

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++ Anmerkung: Wann ist ein Umzug erforderlich für einen Hartz IV-Empfänger? - § 22 Abs. 4 SGB II -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/wann-ist-ein-umzug-erforderlich-fur.html?spref=bl

2.2 Sozialgericht Dresden Urteil vom 20.07.2011, - S 32 AS 2163/09 - ,Berufung wird zugelassen

Sächsischer Hartz IV - Empfänger muss Sprachreise nach Eastbourne in England - selber - bezahlen - Keine Kostenerstattung durch das JC - Sprachreise wurde nicht im Klassenverband durchgeführt - Sächsisches Schulrecht kennt keine Definition des Begriffes Klassenfahrt .

Sächsischer Hartz IV - Empfänger muss Sprachreise nach Eastbourne in England - selber - bezahlen , denn es handelt sich bei den durchgeführten Fahrten nicht um Klassenfahrten, da die Sprachreisen nicht im Klassenverband durchgeführt wurden. Die Fahrten fanden vielmehr zusätzlich zu den regulären Klassenfahrten statt. Sinn und Zweck der Kostenübernahme von mehrtägigen Klassenfahrten isti die Vermeidung der Ausgrenzung der hilfebedürftigen nach dem SGB II(dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.1995, 5 C 2/93, juris = BVerwGE 97, 376 ff. zum BSHG).

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++ Anmerkung: Rechtsprechung zum Thema - Klassenfahrten.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/sachsischer-hartz-iv-empfanger-muss.html

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 09.06.2011, - L 8 SO 4/11 NZB -

Nach den Regelungen des SGB XII ist eine Übernahme von Kosten für Straßenausbaubeiträge für ein- nicht selbst für Wohnzwecke genutztes Grundstück - nicht -  möglich.

Der Leistungsbezieher bewohnt eine Mietwohnung und ist damit nicht von Obdachlosigkeit bedroht, so dass zutreffend auf die den Eigentumsschutz gewährleistende Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu verweisen ist, die sich nur auf den Schutz des selbst bewohnten angemessenen Hausgrundstücks als Vermögen bezieht.

Leistungen der Grundsicherung für die Kosten der Unterkunft (§ 42 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII) beziehen sich auf tatsächlich genutzte Räumlichkeiten (vgl. z.B. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 29 RdNr. 13).

Die Übernahme von Schulden durch den Sozialhilfeträger als Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen kann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur erfolgen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die durch die Unterhaltung einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft entstehenden Kosten gefährden weder die durch Leistungen nach dem SGB XII unterhaltene anderweitige Wohnung eines Hilfebedürftigen noch begründen sie eine vergleichbare Notlage.

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++ Anmerkung: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/straenausbaubeitrage-sind-grundsatzlich.html

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 22.07.2011, - S 1 SO 1329/11-

Berücksichtigung auch des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners des Hilfesuchenden vor Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144405&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sind Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen ?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/unter-welchen-voraussetzungen-und-in.html

4.2 Sozialgericht Freiburg Urteil vom 25.07.2011, - S 9 SO 5262/08 -

Zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung (hier: Art. 6 Abs. 1 GG) kann die "unabweisbar gebotene Hilfe" i. S. v. § 23 Abs. 5 SGB XII im Einzelfall in ungekürzten Sozialhilfeleistungen bestehen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144403&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.3 Sozialgericht Freiburg Urteil vom 10.05.2011, - S 9 SO 406/08 -

Kontoführungsgebühren können mit der Erzielung des Einkommens (hier Rente) verbundene notwendige Ausgaben i. S. v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII darstellen(a.Auffassung  LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.4.2008 , - L 8 SO 5/06 - ).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.4 Sozialgericht Freiburg Urteil vom 25.07.2011, - S 9 SO 771/09 -

1. Werden Sozialhifeleistungen als Darlehen gemäß § 91 SGB XII in der Rechtsform eines Verwaltungsakts gewährt, hat der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über die Darlehensmodalitäten (insbesondere Höhe, Fälligkeit und Rückzahlung, Sicherung, ggf. Verzinsung) zu entscheiden.

2. Bei einem Darlehen wegen nicht sofort verwertbaren Vermögens in Form einer Kapitallebensversicherung ist es in der Regel geboten, dem Leistungsempfänger den auf eigenen Beitragsleistungen nach Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit beruhenden Teil der Ablaufleistung zu belassen.

3. In diesem Falle ist es in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde Zinsen auf die Darlehenssumme und zusätzlich eine Beteiligung an der vertragsgemäßen Wertsteigerung der Lebensversicherung verlangt.

4. Bei einer kombinierten Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung bleiben bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Kündigung durch Vergleich von gezahlten Beiträgen und Rückkaufswert die zur Berufsunfähigkeitsversicherung geleisteten Beitragsteile unberücksichtigt.

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++ Anmerkung: Gibt es eine zeitliche Begrenzung, bis zu der verschenktes oder übertragenes Vermögen (Lebensversicherung) bei dem Antragsteller noch berücksichtigt wird?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/gibt-es-eine-zeitliche-begrenzung-bis.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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