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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 37/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 37/2011

1.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.08.2011, - L 15 AS 173/11 B ER

Zehnprozentiger Zuschlag auf Werte der Wohngeldtabelle im Regelungsbereich des SGB II gilt auch für die Zeit nach dem 31.12.2008.

Es nicht der Auffassung zu folgen, der Zuschlag auf die Werte der Wohngeldtabelle habe für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu unterbleiben, weil dieser Zuschlag nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -) ausschließlich im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2008 nicht erfolgte Anpassung der Tabelle an Preissteigrungen der vorhergehenden Jahre anzusetzen sei.

Vielmehr hat das BSG in der genannten Entscheidung ausgeführt, der Zuschlag zum jeweiligen Tabellenwert stelle einen "Sicherheitszuschlag" dar, der im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes erforderlich sei, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzept nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich sei. Der Zuschlag beruht damit nicht auf fehlenden Anpassungen an Preissteigerungen, sondern auf Unwägbarkeiten bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts (so auch LSG Hessen, Beschl. v. 25.11.2010 - L 6 AS 423/10 B ER -). Diese Unwägbarkeiten haften aber der neuen Wohngeldtabelle in gleicher Weise an wie die der alten Tabelle.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.08.2011, - L 15 AS 188/11 B ER

Im Wege einer Folgenabwägung sind vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, denn umstritten ist , ob Artikel 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie gegen Europäisches Primärrecht verstößt und das Arbeitslosengeld II als Sozialhilfe i. S. dieser Vorschrift anzusehen ist.

Eine höchstrichterliche Klärung dieser schwierigen und komplexen Rechtsfragen steht bislang aus. Vor diesem Hintergrund haben die Landessozialgerichte - soweit ersichtlich - in jüngster Zeit in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ganz überwiegend aufgrund einer Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller entschieden (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2010 - L 34 AS 1501/10 B ER, L 34 AS 1518/10 B PKH -, vom 17. Mai 2011 - L 28 AS 566/11 B ER - und vom 30. Juni 2011 - L 25 AS 535/11 B ER -; Beschluss des Bayerischen LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 16 AS 767/10 B ER - sowie Beschluss des Hessischen LSG vom 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER-).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144490&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Rumänen und Bulgaren haben keinen Anspruch auf soziale Unterstützung in Nordrhein-Westfalen -( Auf nach Niedersachsen oder Hessen sagt Willi 2)

Ein Beitrag von Holger Dumke.
" Essen. Rumänen und Bulgaren, die sich für längere Zeit allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielten, dürfen von Hartz IV ausgeschlossen werden. Das hat das Sozialgericht in Essen entschieden. (Anmerkung von Willi 2 - muss richtigerweise heißen-Das hat das Landessozialgericht.)

Daheim herrscht Armut. Tausende Bulgaren und Rumänien sind auf der Suche nach einer besseren wirtschaftlichen Zukunft nach Deutschland, in die Großstädte an Rhein und Ruhr, gezogen. Sie suchen Arbeit, einige beantragen Hartz IV. Die Jobcenter genehmigen Leistungen in der Regel nur vorübergehend, die meisten Anträge werden abgelehnt. Diese Praxis hat nun das Landessozialgericht NRW mit einem Grundsatzbeschluss bestätigt.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2011, - L 19 AS 388/11 B ER -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/rumanen-und-bulgaren-haben-keinen.html

1.3 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 01.07.2011, - L 7 AS 461/11 B ER -

Hartz IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Änderung des Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart wird und der Überweisungstext Bundesagentur für Arbeit anonymisiert wird.

Die Mitteilung des Bezugs von Sozialleistungen ist als Einzelangabe über die persönlichen Verhältnisse einer bestimmten Person eine Übermittlung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine regelmäßige Überweisung durch einen Sozialleistungsträger enthält eine derartige Information. Diese Übermittlung ist nach § 35 Abs. 2 SGB I nur zulässig, wenn sie nach §§ 67 ff SGB X erlaubt ist.

Nach § 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine Übermittlung von Daten zulässig, soweit eine Übermittlungsbefugnis nach §§ 68 bis 77 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften des SGB vorliegt. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach dem SGB.

Die Überweisung mit dem Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" unter Angabe der BG-Nummer ist eine zulässige Datenübermittlung. Sie ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Erbringung der Leistungen erforderlich. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, geht es um monatliche Zahlungen an Millionen von Leistungsempfängern. Bei einer derartigen Massenverwaltung muss die zuständige Behörde eindeutige Kennzahlen und eine Behördenbezeichnung verwenden, um nachvollziehbar zu machen, ob die Leistung in jedem Einzelfall erbracht wurde.

Nach § 51a SGB II wird jeder Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, eine Kundennummer, für Bedarfsgemeinschaften eine BG-Nummer, zugeteilt. Diese dient nach Satz 2 dieser Vorschrift als Identifikationsmerkmal und den Zwecken nach § 51b Abs. 3 SGB II. Nach § 51b Abs. 3 Nr. 1 SGB II dürfen die vom jeweiligen Jobcenter zugeteilten und der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Kundennummern für die zukünftige Gewährung von Leistungen verarbeitet und genutzt werden. Diese Nummern bestehen aus fortlaufenden Zahlen und den Buchstaben "BG". Die Zahlen enthalten keine erkennbaren Informationen zum einzelnen Leistungsempfänger.

Nach § 42 Satz 1 SGB II werden Geldleistungen auf das im Leistungsantrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, sofern sie nicht gemäß Satz 2 - regelmäßig auf Kosten des Leistungsempfängers - in anderer Weise (insbes. in bar oder per Scheck) übermittelt werden.

Der Antragsgegner darf demnach die Kundennummer bzw. BG-Nummer nach § 51a
SGB II für die (zukünftige) Gewährung von Leistungen nutzen, die gemäß § 42 SGB II regelmäßig durch Überweisung erfolgt. Eine Barauszahlung hat der Antragsteller abgelehnt.

Es ist im Übrigen nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Datenschutz die vom Antragsteller geforderte nochmalige Verschlüsselung der vorgenannten Nummer brächte, die ohnehin keine Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger enthält. Dagegen würde eine nochmalige Verschlüsselung den Vorteil der einfachen und eindeutigen Zuordnung von Vorgängen in Frage stellen.

Daneben wendet sich der Antragsteller gegen die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" im Überweisungsvermerk.

Soweit sein Anliegen darin besteht, dass seine Bank keine Information zur Identität des Überweisenden erhält, kann er dies schon aus überweisungstechnischen Gründen nicht erreichen. Wie das Sozialgericht zutreffend darlegt, ist die Empfängerbank des Antragstellers immer in der Lage, eine Überweisung dem Antragsgegner zuzuordnen. Wer einem anderen Geld überweist, muss schon zur Abwicklung der Überweisung seine Identität offen legen. So muss die Empfängerbank den Überweisenden zum Beispiel identifizieren können, wenn die Überweisung (z.B. wegen Auflösung des Empfängerkontos) fehlschlägt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Identität des Antragsgegners auch im Überweisungsvermerk erscheinen muss. Dies ist aber im Zuge der Leistungserbringung im Sinn von § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X erforderlich, weil dann die Leistungsempfänger die Zahlungen zuordnen können (gerade im SGB II kommt es oft zu monatlich unterschiedlichen Zahlungsbeträgen), zu geringe oder zu hohe Zahlungen nachgewiesen werden können und der Pfändungsschutz bei der Bank nach § 55 SGB I erleichtert wird.

Auch nach Umstellung des Pfändungsschutzes bei der Bank auf ein Pfändungsschutzkonto nach
§ 850k ZPO (vgl. § 55 Abs. 5 SGB I) muss der Leistungsempfänger den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nachweisen, um den erhöhten Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b ZPO durchzusetzen. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass bisher scheinbar die Abkürzung "BA" im Überweisungsvermerk genügte. Es ist aber naheliegend, dass im Zuge der Massenverwaltung eine genauere Bezeichnung die Aufgabenerfüllung erleichtert.

Ob im Einzelfall hier Ausnahmen möglich sind, kann eventuell im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Das Bundesverwaltungsgerichts hat einen Überweisungsvermerk "Sozialleistung" für unzulässig erklärt (Urteil vom 23.06.1994, 5 C 16/92). Im vorliegenden Fall geht es aber um die vom Gesetz vorgegebene Verwendung der Kunden- bzw. BG-Nummer und die Angabe der überweisenden Behörde.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144897&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Sozialgericht Duisburg Urteil vom 17.01.2011, - S 31 AS 479/08 –

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html

1.4 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 29.06.2011,- L 16 AS 337/11 B ER -

Die analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB II kann nicht dazu führen , dem Hilfebedürftigen einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in einem größeren Umfang als bis zur Höhe des halben Beitragssatzes im Basistarif zu geben.

Einen solchen Anspruch einzuräumen, wäre Aufgabe des Gesetzgebers, der diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung zu schaffen hätte. Die in Analogie zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB II gewährten Leistungen können nicht weiter gehen, als sie zur Gewährleistung des von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierten menschenwürdigen Existenzminimums unabdingbar erforderlich sind. Weiter ist bei der Bestimmung der Reichweite der Analogie der in § 2 SGB II verankerte Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe zu berücksichtigen, wonach die Hilfebedürftigen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Hierzu gehört auch die Reduktion der Beitragslast in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf den seit dem 01.01.2009 gesetzlich geregelten Basistarif.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.01.2011 (Az. B 4 AS 108/10 R, ZFSH/SGB 2011, 304) entschieden, dass zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über den in § 12 Abs. 1c Satz 6 SGB II genannten Betrag hinaus, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wäre, analog § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB II zu übernehmen sind. Dabei hat das BSG unter Rn. 20 seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob der Zuschussbetrag generell auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt ist. In dem der Entscheidung des BSG zu Grunde liegenden Sachverhalt war der Beitrag des Klägers zur privaten Krankenversicherung nämlich geringer als der halbe Beitragssatz zum Basistarif.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144902&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/die-analoge-anwendung-des-26-abs-2-satz.html

1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2011, - L 19 AS 1339/11 B -

Anspruch auf Gewährung eines Schulbedarfs nach § 24a SGB II besteht auch, wenn tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden bzw. ein Anspruch ihrer Eltern auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen gewesen ist.

Entscheidend ist, dass ihnen ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nämlich ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II, zugestanden hat (vgl. hierzu Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24a Rn 26f; BT-Drs. 16/13429 S. 56).

Die Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II a. F.findet nicht auf Bezieher von Sozialgeld Anwendung (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2010 - L 3 AS 3552/09 -; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 87; vgl. auch BT-Drs. 17/3404 S. 92, wonach mit der Änderung der Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II klargestellt wird, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und nicht erwerbsfähige Personen keiner besonderen Zustimmung zur Ortsabwesenheit bedürfen).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144958&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 1299/11 B ER –

Falsche Rechtsfolgenbelehrung macht Sanktionsbescheid rechtswidrig

Nach Auffassung des LSG Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 1299/11 B ER - muss die Rechtsfolgenbelehrung im Einzelfall konkret , richtig und vollständig sein und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten erfolgt sein sowie dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R , Rn 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Rechtsfolgenbelehrung, die dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom beigefügt ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erfolgte zwar konkret, unmittelbar schriftlich und bezieht sich auf die im Bescheid festgelegten Pflichten. Insoweit besteht keine Unklarheit, auf welche Pflichtverletzung der Antragstellerin sich die Rechtsfolgenbelehrung bezieht.

Für die Antragstellerin wird aber aus der Rechtsfolgenbelehrung nicht unmittelbar deutlich, welche konkrete Rechtsfolge aus einer Pflichtverletzung resultieren wird .

Aus der Rechtsfolgenbelehrung ist nicht ersichtlich, dass bei einem Verstoß gegen eine der für die Antragstellerin im Verwaltungsakt festlegten Pflichten ohne wichtigen Grund eine Absenkung um 100 v.H. wegen des Vorliegens mehrerer wiederholter Pflichtenverstöße erfolgen wird

In der Belehrung wird zunächst ausgeführt, dass bei einem Verstoß gegen eine der für die Antragstellerin im Verwaltungsakt festlegten Pflichten ohne wichtigen Grund eine Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. für die Dauer von drei Monaten erfolgen wird. Soweit in der Belehrung ausgeführt wird "Sollten Sie den vorgenannten Pflichten innerhalb eines Jahres zum wiederholten Male nicht nachkommen, wird das Arbeitslosengeld II um 60% des für sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtenverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig ..." , beziehen sich diese Ausführungen auf ein zukünftiges Verhalten der Antragstellerin.

Es wird aus ihnen nicht ersichtlich, dass die Folge eines Verstoßes gegen die im Bescheid festlegten fristgebundenen Pflichten - Vorlage der Bewerbungsmappe bis zum 10.05.2011 und Aufstellung einer Liste zum 20.05.2011 - eine Absenkung um 100 v. H. erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei den weiteren Erläuterungen des Begriffs "Verletzung gleichartiger Mitwirkungspflichten", die auch eine Absenkung um 60. v. H. oder um 100 v. H. im Wiederholungsfall auslösen können, die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung, die Grund für die Verhängung der zwei Sanktionen im Jahr 2010 gewesen ist, nicht aufgeführt ist.

Mithin konnte die Antragstellerin aufgrund des Inhalts der Rechtsfolgenbelehrung nicht durch einfachste und naheliegende Überlegungen erkennen, dass ein Verstoß gegen die im Bescheid festgelegten Pflichten ohne wichtigen Grund eine Absenkung der Leistung um 100 v. H. zur Folge hat

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin Kenntnis von diesen Rechtsfolge hatte (vgl. zu den Anforderung an die Kenntnis: Berlit, Änderungen im Sanktionsrecht des SGB II zum 01.04.2011, info also 2011, S. 53, 55).

Das LSG NRW vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Jobcenter im Sanktionsbescheid eine Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen treffen muss , wenn die Antragstellerin mit einem minderjährigen Kind in einem Haushalt zusammenlebt.

Die Verpflichtung zur Gewährung von Sachleistungen ist dem Grunde nach unbedingt und zwingend, wenn in der Haushaltsgemeinschaft minderjährige Kinder leben.

Es spricht vieles dafür, dass der Grundsicherungsträger die Entscheidung zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung zu treffen hat, unabhängig davon, ob der sanktionierte Leistungsberechtigte eine Antrag auf Gewährung von ergänzenden Sachleistungen gestellt hat (vgl. hierzu Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31 Rn 50, so anscheinend auch Berlit,Änderungen im Sanktionsrecht des SGB II zum 01.04.2011, info also 2011, S. 58) .

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144955&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Wird der Antrag auf Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist zumindest im Fall des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch zeitgleich mit der Sanktion hierüber zu entscheiden.

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2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Marburg Urteil vom 12.08.2011,- S 8 AS 169/11 -, Berufung zugelassen

Verstößt die Neuregelung der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen bei BezieherInnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip

Der Rechtsstreit ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da die Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG nicht verfassungswidrig ist .

Folgender Rechtsstreit wurde dem SG Marburg von den Klägern vorgelegt:

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil in dem Bescheid das Elterngeld als Einkommen nach § 11 SGB II angerechnet werde.

Dies sei nicht richtig. Nach § 10 Abs. 1 BEEG sei das Elterngeld auf andere Sozialleistungen, die einkommensabhängig sind, nicht anzurechnen. Selbst bei Ermessensleistungen dürfe das Elterngeld nach § 10 Abs. 2 BEEG nicht berücksichtigt werden. Ausgenommen hiervon seien seit dem 01.01.2011 nur die BezieherInnen von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (§ 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG). Die BezieherInnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen seien also, wenn sie wegen der Kinderbetreuung nach § 1 BEEG Kindergeld erhalten, ohne vor der Geburt erwerbstätig gewesen zu sein, schlechter gestellt, als die BezieherInnen einer anderen einkommensabhängigen Sozialleistung, wie z.B. BAföG-Bezieher. Die Neuregelung verstieße damit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip. Der Gesetzgeber differenziere bei der Familienleistung Elterngeld zwischen den Eltern, und schließt die ärmsten Eltern und deren Kindern für die Förderung aus, ohne dass ein rechtfertigender Grund hierfür ersichtlich sei.

Mit Urteil vom 12.08.2011, - S 8 AS 169/11 - hat das SG Marburg fest gestellt, dass der Rechtsstreit nicht nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist, da die Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG nicht verfassungswidrig ist .

Denn das Elterngeld stellt keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II dar, da das Elterngeld nicht allein für die Unkosten der Betreuung des Kindes geleistet wird. Vielmehr hat das Elterngeld den Zweck, die Lebensgrundlage von Eltern und Kind zu decken.

Zwar ist den Klägern zuzubilligen, dass die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen lediglich bei den in § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG genannten Leistungsempfängern erfolgt und somit nicht bei allen einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet wird. Eine Anrechnung des Elterngeldes erfolgt nicht bei z.B. BAföG-Empfängern und Wohngeldempfängern. Dies folgt aus § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Nr. 1f Rechtsverordnung zu § 21 BAföG, wenn ein Betrag von 300,00 EUR nicht überschritten wird. Die Nichtanrechnung des Elterngeldes im Rahmen der Wohngeldberechnung folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Regelung des § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG verfassungswidrig sei, da eine Ungleichbehandlung der in § 10 Abs. 5 BEEG genannten Leistungsempfänger zum Beispiel gegenüber BAföG-Empfängern und Wohngeldempfängern vorliege.

Nach Meinung des Gerichts steht die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG getroffene Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang . Die unterschiedliche Behandlung von zum Beispiel Arbeitslosengeld I-, BAföG, und Wohngeldempfängern und des in § 10 Abs. 5 S.1 BEEG genannten Personenkreises liegt zum einen in der Art der bezogenen Sozialleistung und zum anderen in der Nähe zur Berufstätigkeit.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Empfängern von Arbeitslosengeld I und den Empfängern von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG um steuerfinanzierte Leistungen handelt, während das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung darstellt.

Ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kann die Kammer darin erblicken, dass im Rahmen der Wohngeldberechnung das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 EUR nicht berücksichtigt wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Wohngeldempfänger über eigenes Einkommen verfügen, was aber nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht, weshalb Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft gewährt werden. Es ist zu beachten, dass die Einkommens- und Vermögensanrechnung der Leistungsgewährung nach dem WoGG und nach dem SGB II unterschiedlich ist (vgl.§§ 15 ff WoGG und §§ 11 -11 b SGB II).

Problematisch ist die Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG für die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. Arbeitslosengeld I erhält, und die aus vielfältigen Gründen (wie Höhe des Entgeltes/ Sozialleistung, Größe der Bedarfsgemeinschaft, Höhe der Kosten der Unterkunft) den bestehenden Bedarf nicht aus dem Erwerbseinkommen oder der Sozialleistung decken kann. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I und Wohngeld würde eine Anrechnung nach § 10 Abs. 1 BEEG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG nicht erfolgen. Im Fall einer Erwerbstätigkeit und einem bestehenden ergänzenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II würde das Elterngeld jedoch Anrechnung finden.

Die Kammer teilt ebenfalls nicht die Ansicht der Kläger, dass die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG bestimmt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Art. 6 Abs. 1 GG begründet eine Schutz- und Förderungspflicht des Staates gegenüber Ehe und Familie (Leibholz/ Rinck, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, Art. 6 Rn. 71 ff.).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Sozialgericht Stade Urteil vom 19.07.2011, - S 28 AS 143/09 -

Die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) erhobene Umsatzsteuer ist dem Absetzungstatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht zuzurechnen.

Denn es handelt sich bei dieser Steuer nicht um eine auf das Einkommen erhobene Steuer, sondern um eine auf den Umsatz von Waren und Leistungen eines Unternehmens zu entrichtende, wirtschaftlich als Verbrauchssteuer ausgestaltete Steuer (vgl. Hohm/Klaus in: GK-SGB II, § 11 Rn. 167 ff.)

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144906&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Berlin Beschluss vom 25.01.2011, - S 201 AS 328/11 ER -

1. Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben gemäß der Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen handelt es sich um eine steuerliche Vereinfachung für Restaurantbetriebe.

2. Der Ansatz derartiger Pauschalen als zu berücksichtigende Betriebseinnahmen im Sinne von § 11 SGB 2 ist jedenfalls dann nicht rechtmäßig, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass er sich und seine Familie nicht aus den Lebensmitteln ernährt, die er für seinen Asia-Imbiss kauft.

2.3 Sozialgericht Würzburg Beschluss vom 29.08.2011, - S 15 AS 560/11 ER -

Wird der Antrag auf Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist zumindest im Fall des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch zeitgleich mit der Sanktion hierüber zu entscheiden.

So urteilte das SG Würzburg mit Beschluss vom 29.08.2011, - S 15 AS 560/11 ER - .

Nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II kann der Träger bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Mit dem Antragserfordernis hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 2011, S. 453 ff.) die Streitfrage geklärt, ob Sachleistungen und geldwerte Leistungen bereits im Sanktionsbescheid bewilligt werden müssen (Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II [8. Aufl. 2011], T XII 1; vgl. zum Streitstand nach altem Recht z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.1.2011 – L 2 AS 428/10 B ER – m.w.N.).

Ergänzende Leistungen sind demnach nur auf Antrag zu bewilligen.

Wird der Antrag allerdings bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts zumindest im Fall des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II auch zeitgleich mit der Sanktion hierüber zu entscheiden. Grundsätzlich sind die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits zwar jeweils eigenständige Verwaltungsentscheidungen. § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht, sondern geht vielmehr davon aus, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 19.10.2010 – S 27 AS 1286/10 ER – Rn. 15).

Das erkennende Gericht hält es jedoch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen für geboten, dass jedenfalls im vorliegenden Fall, bei dem das Arbeitslosengeld II vollständig wegfällt und auch eine Selbsthilfe nicht möglich ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entschieden werden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Rn. 133 ff.). Dies gebietet zwar nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09 – Rn. 13; Berlit, info also 2011, 53, 55 m.w.N.). Allerdings wirkt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Anwendung und Auslegung der Sanktionsregelungen ein und verengt den Sanktionsspielraum (Berlit a.a.O.).

Daraus folgt, dass ein Wegfall des Arbeitslosengeldes II nur mit der zeitgleichen Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II in verfassungsrechtlich unbedenklicher, d.h. verhältnismäßiger Weise zu verwirklichen ist. Anderenfalls würde es im Sanktionszeitraum insbesondere an einer Sicherstellung des nicht aufschiebbaren Bedarfs an Lebensmitteln und damit an einer Sicherstellung des physischen Existenzminimums fehlen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.1.2011 – L 2 AS 428/10 B ER sowie LSG NRW, Beschluss vom 9.9.2009 – L 7 B 211/09 AS ER, jeweils m.w.N.).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144821&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Sozialgericht Nürnberg Urteil vom 30.06.2011, - S 20 SO 54/10 -

Ein längerer Aufenthalt eines Hilfebedürftigen in einem Krankenhaus rechtfertigt für sich allein nicht eine abweichende Festlegung des Regelsatzes gem. 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F (jetzt § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII) .

Nach Auffassung des SG Nürnberg ist hierbei zunächst festzustellen, dass zwischen dem SGB XII und dem SGB II kein Unterschied dergestalt besteht, dass im SGB XII der Individualisierungsgrundsatz gelten würde und im SGB II der Pauschalierungsgrundsatz.

Vielmehr ist durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, infolgedessen das BSHG (Bundessozialhilfegesetz) durch das SGB XII abgelöst wurde, eine Neustrukturierung der Bedarfe und eine Neubemessung der Regelsätze erfolgt. Durch die Pauschalierung der meisten einmaligen Leistungen an Sozialhilfeempfänger, über die die Sozialhilfeverwaltung in der Vergangenheit im Einzelfall zu entscheiden hatte, und ihre Einbeziehung in die Regelsätze kam der Gesetzgeber Forderungen aus der Praxis, insbesondere der Sozialhilfeträger nach. Dadurch sollten zum einen detaillierte Bedarfsprüfungen und Einzelfallentscheidungen überflüssig gemacht werden und damit Auseinandersetzungen zwischen den Ämtern und den Leistungsberechtigten sowie Widerspruchs- und Gerichtsverfahren vermieden werden (vgl. u.a. BT-Drucks. 15/1514, S. 53).

Zum anderen sollte die Selbstverantwortung der Leistungsberechtigten gestärkt werden. Insbesondere obliegt es nunmehr den Leistungsberechtigten, einen Teil der monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen zu tätigen (a.a.O, u.a. S. 50, 53). Infolge der Pauschalierung der Leistungsgewährung ist der Leistungsberechtigte nicht mehr im Einzelfall auf eine positive Entscheidung des Sozialhilfeträgers über einen geltend gemachten Bedarf angewiesen. Vielmehr kann und hat er nunmehr selbstverantwortlich zu bestimmen, welche Prioritäten er setzt, zur Deckung welcher Bedürfnisse er somit die pauschalierte finanzielle Unterstützung der staatlichen Gemeinschaft einsetzen möchte. Es ist ihm dadurch möglich, durch geschicktes und sparsames Haushalten oder Verzicht auf die Deckung bestimmter Bedürfnisse mehr Geld für andere Bedürfnisse zu haben.

Die Bemessung der Regelsätze erfolgt entsprechend § 29 SGB XII und orientiert sich an den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen. Die ermittelten Regelsätze sollen nach Maßgabe des Gesetzes den durchschnittlichen Bedarf eines Leistungsberechtigten nach dem SGB XII, also den durchschnittlich notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Somit geht das SGB XII, soweit es die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts der Leistungsberechtigten (ohne Mehrbedarfe und Kosten für Unterkunft und Heizung) betrifft, - ebenso wie das SGB II und anders als das BSHG - grundsätzlich von einer Leistungsgewährung in pauschalierter Form (für das SGB XII siehe dazu u.a. Scheider in Schellhorn, SGB XII, § 28 Rn. 6 ff.) aus, und zwar in Form des Regebedarfes (vgl. § 20 SGB II (früher Regelleistung) und § 27a SGB XII (vormals § 28 SGB XII a.F.)).

Allerdings kann aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall eine abweichende Bemessung des Regelsatzes erforderlich sein, um in verfassungskonformer Weise das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten und den notwendigen Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten sicherzustellen und andererseits dem Individualisierungsgebot des § 9 Abs. 1 SGB XII Rechnung zu tragen. Hierzu dient die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII, die eine Ausnahmeregelung zu S. 1 darstellt. Für den Bereich des SGB II hat der Gesetzgeber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 mittlerweile in § 21 Abs. 6 SGB II eine § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII ähnelnde Härtefallregelung geschaffen, ohne allerdings wie im SGB XII eine Möglichkeit zur Absenkung des Regelbedarfs vorzusehen (siehe dazu Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 21 Rn. 71). Damit hat er die Leistungssysteme SGB II und SGB XII noch stärker aneinander angeglichen.

Ausgehend von der beschriebenen gesetzgeberischen Konzeption ist allein der Umstand, dass sich ein Leistungsberechtigter nach dem SGB XII (vorübergehend) in einem Krankenhaus aufhält, nicht geeignet, eine abweichende Festsetzung des (pauschalen) Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. (jetzt § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII) zu begründen. Denn wie ausgeführt orientiert sich die Bemessung des Regelsatzes am durchschnittlichen monatlichen Bedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB XII.

Eine Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. kommt somit nur in Betracht, wenn ein Sachverhalt vorliegt, demzufolge der durchschnittliche (individuelle) Bedarf des Leistungsempfängers nachweisbar vom durchschnittlichen Bedarf, der dem Regelsatz zu Grunde liegt, abweicht.

Inwieweit § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. grundsätzlich Fälle erfassen kann, in denen der Leistungsberechtigte von Dritten unentgeltlich Essen erhält (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 59), lässt das Gericht dahingestellt.

Eine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. könnte aber z.B. in Betracht kommen, wenn dem Leistungsberechtigten ein Leibgedinge mit freier Kost eingeräumt ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) die Gewährung von Kost als Einnahme, die nicht in Geld besteht, klassifiziert hat. Insofern fehlt es an einem klaren gesetzgeberischen Konzept, in welchem Umfang und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift des SGB XII von Dritten zur Verfügung gestellte Sachleistungen, insbesondere Essen, als leistungsmindernd erfasst werden sollen (siehe dazu Bundessozialgericht vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R).

Im Übrigen kam eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes auch deshalb nicht in Betracht, weil die (mutmaßliche) anderweitige Bedarfsdeckung (Gewährung von Verpflegung im Krankenhaus) nicht von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht wurde. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) ist in diesem Fall § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. nicht einschlägig.

Zum einen erscheint es widersprüchlich, wenn sich die Beklagte bei der Kürzung des Regelsatzes des Leistungsempfängers auf den Individualisierungsgrundsatz beruft, gleichzeitig aber eine pauschale Kürzung vornimmt. Hier wäre vielmehr im einzelnen zu ermitteln, in welchem Umfang während des Krankenhausaufenthalts ein anderer, individueller Bedarf des Leistungsempfängers vorliegt, insbesondere in welchem Umfang möglichen Einsparungen (z.B. wegen kostenloser Verpflegung) zusätzliche Aufwendungen (höhere Preise für den Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen vor Ort, zusätzliche Kosten für Telefon o.ä.) gegenüberstehen (siehe dazu SG Detmold, Gerichtsbescheid v. 01.06.2010 - S 2 SO 74/10). Nur auf diese Weise könnte im Ergebnis ein abweichender individueller Regelsatz festgelegt werden.

Die Verpflegung im Krankenhaus war auch nicht leistungsmindernd als Einkommen (in Form des Sachbezuges) gemäß § 82 SGB XII zu berücksichtigen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.02.2011, - L 12 SO 485/10 –

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/ein-langerer-aufenthalt-eines.html

Anmerkung: Vgl. dazu auch den Beitrag im Thomé Newsletter 09.09.2011, Autor : Sozialreferent Harald Thome

SG Nürnberg greift die Anrechnung der Krankenhausverpflegung im SGB XII generell an

Es ist ein Randgebiet, es ist aber ein Teil der besonderen Benachteiligung von SGB XII’lern, kommen diese ins Krankenhaus, so wird ihnen die Regelleistung wegen abweichender Bedarfsfestsetzung bis auf den Barbetrag von 98,28 EUR gekürzt (§ 27a Abs. 3 SGB XII, § 27b Abs. 2 SGB XII).

Diese Kürzungspraxis greift nun das SG Nürnberg (SG N vom 30.06.2011 - S 20 SO 54/10) mit einer erstaunlichen und auch in sich schlüssigen Entscheidung an. Diese möchte ich der Leserschaft zur Kenntnis geben und anregen diese unsägliche Kürzungspraxis im SGB XII anzugreifen.

Auch wäre es wünschenswert, dass in der Politik die unsägliche Benachteiligung von SGB
XII’ern aufgegriffen wird, ich möchte als Beispiele nennen, Krankenhausverpflegung, Anrechnung von Erwerbseinkommen, kein geschontes Kfz, ein Schonvermögen auf Witzniveau, Kürzung der Regelleistung von Wohnungslosen und Behinderten auf 80 % und vieles mehr.

Die Nürnberger Entscheidung baut wiederum auf einer Entscheidung des SG Detmold auf, die allerdings vom LSG NRW mit Urteil vom 23.02.2011 - L 12 SO 485/10 zum Teil kassiert wurde.

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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