Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 39 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 39/2010

1. BVerfG Beschluss vom 24.08.2010 , Az. : 1 BvR 411/10

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen die so genannte Bagatellrechtsprechung der LSG Berlin-Brandenburg vom 10.10.08 , - L 29 B 1244/08 AS - und LSG Niedersachsen vom 15.02.08 , - L 13 B 40/07 AS - .

Das LSG Berlin Brandenburg vertritt folgende Auffassung: Wenn die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes den Gegenstandswert der Klage erheblich überschreitet, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, denn ein Bemittelter der in der selben Lage sei, schalte dann keinen Anwalt ein.

Die so genannte Bagatellgrenze liegt bei diesem Fall bei 42 Euro für Heizkosten.

Quelle : Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann , Landhaus Bornstedt, Kirschallee 52 , 14469 Potsdam

++ Anmerkung: Vgl. dazu SG Berlin Beschluss vom 05,.07.2010,- S 128 AS 11433/09 -, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 28/2010

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellbereich hat.

Dabei gibt es keine einheitliche Rechtsprechung dazu, bei welchem streitigen Betrag von einem Bagatellbetrag gesprochen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - L 5 AS 610/10 B ER - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 42,- EUR); Beschluss vom 30. März 2009 - L 25 B 2135/08 AS PKH – (keine Bagatelle bei einem streitigen Betrag von mehr als 50,- EUR); Beschluss vom 10. Februar 2009 - L 5 B 1956/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 85,44 EUR); Beschluss vom 6. November 2008 - L 29 B 1644/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 27,- EUR); Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 29 B 1244/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 37,50 EUR); Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH - (zweifelnd für einen Betrag von 67,50 EUR).

2. Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010, - L 5 AS 1744/08 - , rechtskräftig

Selbst wenn Leistungsempfänger einen höheren Bedarf für Haushaltsstrom nachweisen, als er dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil entspricht, können sie diesen nicht als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen.

Denn ein Anspruch auf Leistungen über den im Regelsatz nach § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Ansatz für Kosten der Haushaltsenergie hinaus besteht innerhalb des SGB II nicht.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133760&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2010,- L 5 AS 1049/10 B ER -

Hat der Antragsteller die Mietschulden pflichtwidrig verursacht , indem er die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht zweckentsprechend eingesetzt, sondern seine in Amerika lebende Mutter unterstützt hat, ist die Mietschuldenübernahme ausgeschlossen .

Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133832&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.08.2010,- L 20 AS 1347/10 B ER -

Die Beschränkung auf die Notversorgung nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG führt nicht dazu , dass der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II im Wege der Folgenabwägung zur Übernahme des kompletten Versicherungsbeitrages einstweilen zu verpflichten wäre , weil ansonsten die optimale Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet ist (anderer Auffassung LSG Berlin-Brandenburg v. 18.01.2010, L 34 AS 2001/09 B ER, L 34 AS 2002/09 B PKH- , Rn. 10).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133753&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2010,- L 14 AS 763/10 B ER -

Ist die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dem rumänischen Antragsteller erlaubt; ist der Antragsteller auch erwerbstätig und hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, auch wenn er keine Arbeitsgenehmigung nach § 284 SGB III besitzt.

Ob es für die Annahme der Erwerbsfähigkeit eines Ausländers i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB II erforderlich ist, dass die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung konkret möglich erscheint (i.d.S. bspw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 – L 29 AS 1820/09 B ER –), oder ob die abstrakt-generelle Möglichkeit ausreicht (so die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 8 SGB II [8.15] sowie Valgolio, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, § 8 Rdnr. 20 f.), kann offen gelassen werden .

Denn denkbar ist auch, dass als Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB II nicht nur die abhängige Beschäftigung (§ 7 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB IV]) anzusehen ist (so allerdings bspw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 – L 29 AS 1820/09 B ER –), sondern (aufgrund der Aufgabe und des Ziels des SGB II) auch die selbständige Erwerbstätigkeit (so bspw. wiederum die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 8 AGB II [8.14] sowie Brühl, in: LPK-SGB II, § 8 Rdnr. 36; siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.Mai 2008 – 15 B 54/08 SO ER –).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132358&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2010,- L 5 AS 673/10 B PKH -

Hat der Hilfebedürftige den Mietvertrag unterschrieben, ohne dass die Arge eine Zusicherung erteilt hat , besteht kein Anspruch auf Übernahme von Maklerprovision .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Die Zusicherung für die laufenden Kosten einer neuen Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II dient lediglich der Information der Hilfebedürftigen und der Warnung vor unangemessenen Unterkunftskosten, deren unangemessener Teil bei der Leistungsgewährung nicht übernommen wird. Diese Zusicherung ist keine Voraussetzung für die Gewährung laufender Leistungen (BSG, Urteil vom 06.11.2006, B 7b AS 10/06 R, dort Rn. 27; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 66). Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II kann sich nur auf eine konkrete Wohnung beziehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung in Satz 1 dieser Vorschrift und aus der Angemessenheitsprüfung, die die Behörde nach Satz 2 vorzunehmen hat. Ein Anordnungsanspruch auf eine allgemeine Zusicherung für die laufenden Kosten einer noch nicht konkret feststehenden Wohnung besteht nicht.

Die Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II ist dagegen eine Anspruchsvoraussetzung für die spätere Übernahme dieser Kosten. Bei dieser Zusicherung ist zu unterscheiden:

Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug von der Behörde veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist. Regelmäßig ist ein Umzug nicht notwendig, wenn die Miete der neuen Unterkunft unangemessen ist, d.h. über der Mietobergrenze liegt. Daher muss die konkrete künftige Miete bekannt sein, um eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II verlangen zu können. Deshalb bezieht sich auch diese Zusicherung auf eine konkrete Wohnung (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105).

2.6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 07.12.2009, - L 5 AS 4/09 B ER -

Ist die Abmeldung aus dem Leistungsbezug allein zur Umgehung des § 22 Abs. 2a SGB II erfolgt, hat der Hilfebedürftige nur Anspruch auf eine 80 %-ige Regelleistung und keinen Anspruch auf Kosten der Unterkunft.

Dieser Missbrauchstatbestand des § 22 Abs 2a Satz 4 SGB II hat einen vom Zustimmungsvorbehalt unabhängigen, eigenständigen Regelungsgehalt. Durch ihn soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1696, S. 25) sichergestellt werden, dass junge Erwachsene die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen. Nach dem Wortlaut der Regelung ist jedoch nicht das Zusicherungserfordernis erweitert, sondern ein eigener Ausschlusstatbestand geschaffen worden. Das Gesetz verlangt eine Absicht, Leistungen zu erlangen, die über die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit hinausreicht, und somit ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Handeln; der Auszugswillige muss mithin vom Eintreten der Hilfebedürftigkeit durch den Umzug Kenntnis haben. Der Umzug muss auf dieses Ziel (auf Leistungsgewährung) gerichtet sein; die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung muss für den Umzug prägendes Motiv gewesen sein. Demgemäß genügt es nicht, wenn das Ziel des Leistungsbezugs lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird, oder sich allgemeine Risiko realisiert, dass ein neues Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet wird (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: L 3 AS 128/08, RN 40, 43).

Kann dem Betroffenen keine Absicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Leistungsträgers. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls und die Indizien, die für und gegen eine Absicht sprechen, zu beachten. Da die Feststellung einer Absicht als subjektives Tatbestandsmerkmal in der Person des Betroffenen liegt, dürfen die Anforderungen an die nach den allgemeinen Beweisregeln dem Leistungsträger obliegenden Beweisführung nicht überspannt werden (vgl. Lang/Link in Eicher/ Spellbrink: SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RN 80z; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RN 103).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126094&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.07.2010,- L 5 AS 136/10 B ER -

Leistungsbezieherin nach dem SGB II hat Anspruch auf ein Darlehen zur Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube auf ihrem Grundstück.

Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, durch grundlegende Sanierung eine Wertsteigerung herbeizuführen. Keinesfalls darf die Immobilie nach Durchführung der Erneuerungsmaßnahmen in einen höherwertigen Zustand versetzt werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 2008, L 16 AS 330/07).

Die Erhaltungsaufwendungen müssen darüber hinaus in jedem Fall notwendig sein, um die Bewohnbarkeit der selbstbewohnten Immobilie zu erhalten. Aus diesem Grund sind nur die Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder schon entstandene Schäden an der selbstgenutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Die Bewohnbarkeit des Eigenheims muss erhalten bleiben (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R (20)). Dabei ist es zumutbar, ein Absinken der Wohnqualität - bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit - bis zu den für Mieter vorgegebenen Merkmalen eines einfachen, aber nicht allereinfachsten Wohnungsstandards hinzunehmen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Januar 2010, L 5 AS 216/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09 (22) m.w.H. zur Rechtsprechung).

Entsprechend dem Gedanken, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen müssen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen dürfen (BSG Urteil vom 19. Februar 2008, B 4 AS 30/08 (14)), ist für die Abwasseranlage des Eigenheims ebenfalls auf eine einfache, grundlegenden Bedürfnissen genügende Ausstattung abzustellen. Die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube ist geeignet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und die Bewohnbarkeit des Hauses zu sichern.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132295&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.8 Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 06.09.2010,- L 7 B 633/08 AS-ER -

Bei erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, die während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld haben (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), bestehen erhebliche Bedenken gegen einen Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, weil diese Einrichtung als Ausbildungsstätte ausschließlich behinderten Menschen offen steht (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB III; § 39 i.V.m. §§ 136ff. SGB IX).

Schließlich enthält die jüngste Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R), wonach das während der Teilnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Ausbildungsgeld wegen der besonderen sozialpolitischen Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, Hinweise, dass allein die Förderfähigkeit der konkreten Ausbildung bei behinderten Hilfebedürftigen nicht maßgeblich sein dürfte.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134107&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.9 Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 09.08.2010,- L 7 AS 595/09 B ER -

Dass die Hilfebedürftige in der zuerst nach der Trennung angemieteten Wohnung über Möbel verfügte, hindert die Annahme einer in einer später bezogenen Wohnung benötigten Erstausstattung nicht.

Entscheidend ist insoweit nicht die Frage, ob es sich um die erste nach der Trennung bezogene Wohnung handelt, sondern, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (war).

Der Begriff der Erstausstattung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist nicht legaldefiniert und bedarfsbezogen zu verstehen (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R, RdNr. 14 m.w.N.). Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung nach allgemeiner Meinung vom so genannten Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf (z.B. SächsLSG, Urteil vom 13.10.2008 - L 7 AS 146/07 RdNr. 26; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008 – L 19 AS 1116/06).

Beispiele für Fallgestaltungen, in welchen eine Erstausstattung nach dem Willen des Gesetzgebers zu bewilligen sind, sind in der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32) aufgeführt, die sprachlich etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II RdNr. 7). Danach kommt ein Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat. Die notwendige Abgrenzung vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist findet in Beantwortung der Frage statt, ob ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen ist. Bei Bejahung der ersten Alternative dieser Frage liegt keine Erstausstattung vor

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134108&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.09.2010,- L 20 AS 1317/10 B ER -

Nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01.10.2008 ist bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I in der Regel ein krankheitsbedingter erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen.

Es ist davon auszugehen, dass der auf der Grundlage einer Einkommens- und Verbrauchstichprobe (EVS) bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2009 - L 20 B 17/09 AS).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134353&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.11 Sozialgericht Aachen Urteil vom 01.09.2010,- S 5 AS 394/10 -

In Aachen sind für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche angemessen.

Nach Nr. 8.2 lit. b) der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) vom 12.12.2009 sind für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche angemessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WFNG NRW.

Diese Nachfolgeregelung ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche zugrunde zu legen (vgl. Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 25.02.2010, S 6 AS 205/10 ER und Urteil vom 18.08.2010, S 4 AS 577/10; vgl. auch Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 27.04.2010, S 35 AS 1592/10 ER). Nr. 8.2 der WNB konkretisiert ebenso wie vorher Nr. 5.7.1. der VV-WoBindG die gesetzliche Vorschrift (§ 18 Abs. 2 WFNG NRW bzw. § 27 Abs. 4 WoFG), die die im Wohnberechtigungsschein anzugebende Wohnungsgröße für den Wohnungssuchenden regelt. Es besteht kein sachlicher Grund, nunmehr die am 28.01.2010 geänderten WFB als Rechtsgrundlage zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche heranzuziehen. Das Bundessozialgericht hat im seinem Urteil vom 19.12.2009 (B 4 AS 27/09 R) überzeugend dargelegt, dass diese Vorschrift bereits deshalb außer Betracht zu lassen ist, da sie die Größe der Wohnung lediglich mit der Anzahl der Zimmer - und nicht (auch) mit der Anzahl der haushaltsangehörigen Personen - verknüpft. Diese Begründung ist auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Gefolgt werden kann nicht dem neunten Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), nach dem weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen sein dürfte, so dass im vorliegenden Fall eine Wohnfläche von 60 qm angemessen wäre. Solange der Verordnungsgeber seine gemäß § 27 SGB II bestehende Möglichkeit der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche speziell für das SGB II nicht in Anspruch nimmt, hat sich die Rechtsprechung weiterhin an den geltenden Durchführungsbestimmungen des WoFG oder der entsprechenden neuen landesrechtlichen Regelungen zu orientieren. Das Gericht hält es indes nicht für nachvollziehbar, an einer - hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Frage - abgelösten Vorschrift festzuhalten, obgleich eine Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 70/08 R zur Heranziehung der aktuell geltenden Verwaltungsvorschrift). Auch ist gerade nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber eine dynamische Entwicklung der Wohnraumgröße für möglich gehalten hat. Vielmehr hat er diese Frage bisher offen gelassen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134235&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW Urteil vom 29.04.2010,- L 9 AS 58/08 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 29/2010

Im Bereich des SGB II ist auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der WNB ab dem 01.01.2010 weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen - die angemessene Wohnfläche beträgt für einen Singel 45 Quadratmeter.

2.12 Sozialgericht Aachen Urteil vom 01.09.2010,- S 5 AS 436/10 -

Kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

§ 7 Abs. 5 SGB II ist als den Zugang zu existenzsichernden SGB II-Leistungen einschränkende Vorschrift eng auszulegen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2009, L 20 AS 47/09 B). Dabei fällt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III i.V.m. § 33 und §§ 44 ff SGB IX nicht unter die Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die zu einem Ausschluss bzw. zu einer Einschränkung (vgl. § 22 Abs. 7 SGB II) von Leistungen nach dem SGB II führen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2010, L 5 B 10/08 AS ER und vom 10.03.2009, L 20 AS 47/09 B; Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2007, S 28 AS 331/07 ER; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2008, S 37 AS 23403/08; so auch Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7, Rdnr. 114; Hackethal in jurisPK-SGB II, Stand: Februar 2010, § 7, Rdnr. 58; Löns in Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 7, Rdnr. 53).

Im Gegensatz zu den BAföG-Leistungen, bei denen 20 Prozent als zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II privilegiert sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R), ist das Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III - ebenso wie die Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 65 SGB III (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 69/09 R) - nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 01.11.2007, L 3 AS 158/06; Sozialgericht Stade, Urteil vom 29.07.2010, S 17 AS 169/10).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Anderer Auffassung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13.07.2010, L 6 AS 587/10 B ER bzw. L 6 AS 588/10 B sowie Sozialgericht Dresden Urteil vom 12.05.2010 , - S 36 AS 1891/08 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2010 .

Sozialgericht Dresden, S 36 AS 1891/08, Urteil vom 12.05.2010

Der Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst den in § 21 Abs. 4 SGB II geregelten Mehrbedarf, weil es sich hier um eine ausbildungsbedingte Mehrleistung handelt.

Leistungen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II dienen einem ausbildungs- und keinem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Da der hilfebedürftige jedoch Leistungen nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erhält, die ihm gewährt werden, um seinen ausbildungsbedingten Bedarf abzudecken, steht ihm kein Anspruch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II und seiner systematischen Interpretation im Lichte des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II.

++ Anmerkung: vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13.07.2010, L 6 AS 587/10 B ER bzw. L 6 AS 588/10 B

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132162&s0=§ 104 SGB III&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132162&s0=§ 104 SGB III&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.13 Sozialgericht Detmold Urteil vom 24.08.2010,- S 8 AS 302/09 -

Die Vorlage einer Mustereinladung genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Meldeaufforderung mit ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung nicht.

Im Hinblick auf den schwerwiegenden Eingriff, den eine Sanktion für den Betroffenen darstellt, sind an den Nachweis der Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Letztlich kann durch das vorgelegte Muster nicht der Nachweis erbracht werden, dass eine Meldeaufforderung mit genau diesem Text dem HB zugegangen ist. Weder kann ausgeschlossen werden, dass in dem HB übersandten Schreiben ein anderer Meldezweck genannt war, noch kann ausgeschlossen werden, dass eine andere Rechtsfolgenbelehrung enthalten war. Da die Arge die Rechtsfolge der Absenkung der Regelleistung geltend macht, trägt sie die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (so auch SG LG, Urteil vom 22.07.2008, Az.: S 30 AS 538/05; SG LIP, Beschluss vom 09.04.2010, Az.: S 18 AS 473/10 ER und SG LIP, Urteil vom 10.02.2010, Az.: S 18 (22) AS 21/09).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134347&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen zur Sozialhilfe ( SGB XII)

Sozialgericht Detmold Urteil vom 27.07.2010,- S 2 SO 109/09 -

Hilfebedürftiger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133234&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Folienvortrag ALG II / Stand: 20. Sep. 2010, erarbeitet von Harald Thome , Referent für Arbeitslosen - und Sozialrecht

http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---20.09.2010.pdf

5. Anmerkung zu: BSG - Urteil vom 23.03.2010,- B 14 AS 81/08 R - , Autor Dr. Michael E. Reichel, RiSG , jurisPR-SozR 19/2010 Anm. 1

Wachstums- und verschleißbedingter Aufwand für Kinderbekleidung ist keine atypische Bedarfslage

http://www.juris.de/jportal/portal/t/d9t/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010510&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

Zurück