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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 40/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 40/2011

1.Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 27.09.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 160/10 R -

Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematische Einbindung von § 26 SGB II und § 12 Abs 1c VAG sowie ihr Sinn und Zweck verdeutlichen, dass im Falle des § 12 Abs 1c S 6 VAG nicht nur Hilfebedürftigkeit allein eine Leistungsberechtigung für den Beitragszuschuss hervorruft, sondern ein Alg II-Anspruch zumindest realisierbar sein muss.

Das ist bei dem Kläger wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht der Fall. Für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gelten keine anderen Überlegungen.

Dem Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts steht der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II entgegen. Er absolvierte im streitigen Zeitraum eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung und war nur wegen in seiner Person liegender Gründe vom BAföG-Bezug ausgenommen. Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 7 Abs 6 SGB II liegen ebenfalls nicht vor.

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II betrifft zwar nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ausbildungsbedingt entstehen. Die Vorschrift soll nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ausschließlich gewährleisten, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Grundlagen für die Ausbildungsförderung durch BAföG oder SGB III keine weitere begründet wird. Ob es sich bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, kann hier jedoch dahinstehen. Die Aufwendungen für Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind ausbildungsbedingt, denn ob und in welcher Höhe sie entstehen, ist von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, ihrer rechtlichen Einordnung und dem damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status abhängig, hier dem des Klägers als Student.

Wollte man die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ansehen, hätte der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf Tragung seiner Beiträge durch den Beklagten. Er kann einen solchen insbesondere nicht aus § 12 Abs 1c VAG herleiten. Wegen seiner auch ohne die Aufwendungen für die Beiträge bestehenden Hilfebedürftigkeit könnte hier nur S 6 dieser Vorschrift zur Anwendung gelangen. Bei § 12 Abs 1c S 6 VAG handelt es sich jedoch nicht um eine selbstständige Anspruchsgrundlage, die eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers unabhängig von dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des SGB II zu begründen vermag. Es müssen die Voraussetzungen des § 26 SGB II gegeben sein.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12158

1.2 BSG, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 180/10 R -

Der Erwerbstätigenfreibetrag iS des § 30 SGB II a. F. ist grundsätzlich nicht vom Krankengeld als Entgeltersatzleistung in Abzug zu bringen.

Seine Absetzfähigkeit ist auf Erwerbseinkommen beschränkt. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung und entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum früheren § 76 Abs 2a BSHG.

Freibeträge nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II, insbesondere nach § 11 S 1 Nr 5 SGB II, sind jedoch auch vom Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Alg II abzuziehen.

Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II wird der Absetzbetrag gewährt für mit der Erzielung der Einkünfte verbundene notwendige Aufwendungen. Bereits vom Wortlaut her sind derartige Absetzungen mithin auch vom Einkommen, das nicht Erwerbseinkommen ist, möglich. Mit der Erzielung des Einkommens verbunden ist eine Aufwendung dann, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht - gleichsam eng mit ihr verbunden ist. Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie auch während des Bezugs der Entgeltersatzleistung weiter anfallen, weil die Verbundenheit mit der Einkommensart so eng ist, dass eine Einstellung des Aufwandes nicht erwartet werden oder während des Entgeltersatzanspruchs nicht ohne Weiteres reduziert werden kann. Im letzteren Falle sind die Aufwendungen bis zur ersten sich ergebenden rechtlichen Möglichkeit der Änderung abzusetzen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12158

Anmerkung: Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 11. August 2011 - L 5 KR 271/11 B ER –

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/bayerische-landessozialgericht-hat.html

1.3 BSG, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 202/10 R –

Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht.

§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II a. F. bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen.

In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung im Sinne der hier begehrten, erneuten Ausstattung des Hilfebedürftigen mit Möbeln und Haushaltsgeräten nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt.

Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht.

Ein angenommenes fahrlässiges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung steht dem Anspruch nicht entgegen.

Insofern verbindet das OVG zunächst die gebotene bedarfsbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Vorhandenseins eines Bedarfs an Wohnungsausstattung in unzulässiger Weise mit der Frage nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Verschuldensgesichtspunkten.

Auch die in § 2 SGB II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen eigenständigen Leistungsausschlusstatbestand.

Der Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12158

Anmerkung: BSG, Urteil vom 20. August 2009, - B 14 AS 45/08 R -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/ein-anspruch-auf-erstausstattungen-der.html

1.4 BSG, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 155/10 R -

Eine Mehrheit von Auftraggebern liegt nach dem weiten Anwendungsbereich der VV-RVG Nr 1008 bereits vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche Personen tätig wird.

Es kommt insoweit nicht darauf an, wer persönlich dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch dann, wenn nur eine Person für eine Personenmehrheit Auftraggeber des Anwalts ist und mit diesem den Anwaltsvertrag abschließt, kann VV-RVG Nr 1008 eingreifen.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher festzustellen haben, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und vor dem Hintergrund der Vermutungsregelung des § 38 SGB II davon ausgegangen werden kann, der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe neben der Klägerin zu 1) die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder im Widerspruchsverfahren vertreten.

Sollte das LSG zu dem Ergebnis der Vertretung einer Personenmehrheit gelangen, wird das Gericht auch über den Umfang des geltend gemachten Erhöhungsanspruch zu entscheiden haben. Dabei ist zum Einen die Höhe der Geschäftsgebühr bis zur Höhe des vom Anwalt bestimmten Umfangs zu überprüfen sowie zum Zweiten auf Grundlage dessen der Umfang des Erhöhungsbetrags festzulegen und der Gesamtbetrag zu ermitteln.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12158

2.Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.05.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 BSG, Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 54/10 R -

Die Bundesagentur für Arbeit hat über Jahre hinweg unzulässig Mahngebühren bei Hartz-IV-Empfängern erhoben.

Denn dafür gab es keine Rechtsgrundlage nach der die Bundesagentur die Gelder für die Jobcenter eintreiben durfte. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Ab April 2011 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Ob seitdem auch Mahngebühren erhoben werden dürfen, bleibt nach dem Kasseler Urteil offen.

Bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit handelte es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden konnte. Die Anfechtungsklage war auch begründet, denn die Beklagte durfte dem Kläger gegenüber keine Mahngebühren erheben. Sie war sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen. Nach der damals geltenden Rechtslage (vgl nunmehr § 44b Abs 4 SGB II) fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, der Beklagten die Aufgabe des Forderungseinzugs zu übertragen.

Nach § 88 Abs 1 Satz 1 SGB X, der im Rahmen der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander das Auftragsverhältnis regelt, kann ein Leistungsträger (Auftraggeber) ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten zur Durchführung der Aufgaben und im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist.

Die Anwendung des § 88 SGB X scheitert aber bereits daran, dass diese Norm nach ihrem Wortlaut auf die Beauftragung der Beklagten durch die ARGE keine Anwendung findet, denn das Gesetz erlaubt es nur einem Leistungsträger iS von § 12 SGB I, als Auftraggeber einen Auftragsvertrag zu schließen (vgl Seewald in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 88 SGB X RdNr 19).

Die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF waren aber selbst nicht Leistungsträger (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 20).

Sie wurden vielmehr von den Trägern gemäß § 44b Abs 1 Satz 1 SGB II aF zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II durch Vertrag errichtet. Gemäß § 44b Abs 3 SGB II aF nahm die ARGE die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr.

Die kommunalen Träger sollten der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen. Wegen der fehlenden Leistungsträgereigenschaft der ARGE war es ihr verwehrt, auf der Grundlage des § 88 Abs 1 SGB X ihre Aufgaben durch die Beklagte wahrnehmen zu lassen.

Für die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufgabenübertragung im hier maßgeblichen Zeitraum kann auch die zwischenzeitlich in § 44b Abs 4 SGB II ergangene Neuregelung nicht fruchtbar gemacht werden.

Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, § 44b Abs 4 SGB II "stellt klar", dass die gemeinsame Einrichtung einzelne ihrer Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen könne (BT-Drucks 17/1555, 24; wortgleich der Gesetzentwurf der Bundesregierung, vgl BR-Drucks 226/10, 37 f).

Es ist aber nicht zu erkennen, worauf sich die Annahme, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, gründet. Die Gesetzesbegründung macht im selben Zusammenhang zudem deutlich, dass erst durch die Neuregelung "die Möglichkeit eröffnet werden" sollte, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf die Leistungsträger zu übertragen (BT-Drucks, aaO).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145547&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13.04.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R –

Werden Hartz- IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.

Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB ll in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145545&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 101/10 R –

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/werden-hartz-iv-empfangern.html

3.2 BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R-

Keine höheren Hartz IV - Leistungen für Langzeitmieter.

Gründe wie, der HB bewohne die Wohnung bereits seit dem Jahr 1959; zum anderen bewahre er in ihr ein umfassendes Archiv insbesondere zu den Themen Sport, Ministerium für Staatssicherheit und Fußball auf, in denen er als wissenschaftlicher Experte international anerkannt ist, lassen nicht erkennen, warum er über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die angemessenen haben sollte.

Hartz IV - Das Alter des Leistungsbeziehers und seine lange Wohndauer sind - auch in Kombination - keine Gründe, die gegen einen Umzug sprechen .

Hinsichtlich des soziales Umfeldes ist zu bedenken, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des sozialen Umfelds einhergeht und dies eine normale Folge ist, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt (vgl schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), RdNr 32 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 33 ff).

Einem Umzug entgegenstehende Gründe können sein, wie etwa eine Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind (vgl § 22b Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, BGBl I 2011, 453; ähnlich schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), RdNr 33 ff; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 33).

Die wissenschaftlichen Forschungen des Klägers und sein Archiv sowie dem in der Revisionsbegründung angeführten Art 5 Abs 3 GG stehen einem Umzug nicht entgegen.

Das BSG hat bereits entschieden, dass § 22 SGB II keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten für beruflich genutzte Räume ist (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15).

Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 (Zweibrücken) RdNr 23 ff).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R –

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/alleinerziehung-insbesondere-von.html

4. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.06.2011 zur Sozialhilfe(SGB XII)

4.1 BSG, Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 1/10 R -

Volljährige Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 100%, denn sie bildet mit der Mutter und ihrem Bruder weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII.

Liege eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII - wie hier - nicht vor und erfülle die Personenkonstellation auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, so rechtfertige dies nicht die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis.

Unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R-) und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R-) ist die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische sozialrechtliche Funktion - nämlich die Sicherstellung des Existenzminimums - haben.

Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Ersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus.

Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII bilden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12155&pos=15&anz=133

Anmerkung: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 28.07.2011, - L 7 SO 51/10 B ER –

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/leistungsbezieher-nach-dem-sgb-xii-sind.html

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5.1 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 12.07.2011, - L 11 AS 639/09 -

Bei Leistungen für die Anmietung eines Lagerraums zur Auslagerung bestimmter Gegenstände handelt es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw im Hinblick auf eine etwaige Kaution iSv § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II.

Wenn es wegen der Größe der konkret bewohnten Unterkunft erforderlich sein sollte, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung als Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sein (vgl dazu ausführlich BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145535&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.04.2010, - L 7 AS 340/10 B ER - und - L 7 AS 341/10 B -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/bei-leistungen-fur-die-anmietung-eines.html

5.2 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 10.08.2011, - L 16 AS 305/11 NZB –

Mit Beschluss vom 10.08.2011 hat das Bayerisches Landessozialgericht
entschieden, dass der Kläger im Zeitraum von Januar bis April 2011 keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf nach dem SGB II hat, als gesetzlich vorgesehen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hatte zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf verwiesen, dass

" der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe im Gesetz vom 24.03.2011 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend beachtet habe. Hierzu gebe es einen Musterschriftsatz des Deutschen Anwaltvereins, dessen Inhalt er wie folgt wiedergibt:

- Die Festlegung der Referenzgruppe sei in qualitativer und quantitativer Hinsicht fehlerhaft, insbesondere, soweit bei den Einzelpersonen auf die unteren 15 % und bei den Familienhaushalten auf die unteren 20 % abgestellt werde.

- Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 sei im Gegensatz zu derjenigen von 2003 als Datengrundlage nicht ausreichend, da keine eigenen statistischen Erhebungen der Bundesregierung zu den Bedarfen vorgenommen worden seien.

- Die Problematik von Abschlägen infolge der Vermischung des Warenkorb- mit dem Statistik-Modell führe zu einer Größenordnung der Reduzierung des Regelsatzes, die es ausschließe, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Hinzu komme, dass die Abschläge immer auch Personen träfen, die diese Ausgaben nicht hätten.

- Tabak und Alkohol hätten nicht aus dem Regelbedarf gestrichen werden dürfen, weil der Konsum von Bier und Wein vielfach Bestandteil einer regionalen Kultur sei. Es gebe nur sehr wenige Veranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich, in denen die Zugehörigkeit im gesellschaftlichen Leben nicht auch dadurch geprägt sei, dass man in der Lage sei, die Kosten für ein Getränk, das auch Alkohol enthalte, aufzubringen, wie das Bier beim Schauen einer Sport- oder Musikveranstaltung. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen, bei denen der Konsum von Bier oder Wein üblich sei, dürfe auch Empfängern von Leistungen nach dem SGB II nicht grundsätzlich vorenthalten bleiben.

- Bei der Berechnung des Bedarfs für Verkehr hätten Personen, die ein Auto fahren, nicht herausgerechnet werden dürfen. Dies bewirke einen deutlichen statistischen Fehler, der zu einer Verfälschung nach unten führe."

Die Rechtssache hat im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Urteil vom 09.02.2010 (BVerfGE 125, 175) ausführlich und erschöpfend zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmung der Höhe der Regelleistung durch den Gesetzgeber im SGB II und SGB XII Stellung genommen. Die hierbei zu beachtenden Grundsätze sind damit höchstrichterlich geklärt.

Grundsätzliche Bedeutung hätte man im Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides noch der Frage beimessen können, in welcher Höhe die Regelleistung in der Zeit ab dem 01.01.2011 bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Neuregelung der Regelleistung anzuwenden war, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem oben genannten Urteil die bis dahin geltende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 für anwendbar erklärt hatte.

Diese allenfalls übergangsweise bestehende grundsätzliche Rechtsfrage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I S. 453; vgl. Neubekanntmachung des SGB II vom 13.05.2011, BGB. I S. 850) erledigt. In diesem Gesetz hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II den Regelbedarf für Alleinstehende von 359 EUR rückwirkend zum 01.01.2011 auf 364 EUR erhöht.

Auch die Rechtsfrage, ob die Neuregelung der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in § 20 SGB II durch das Gesetz vom 24.03.2011 mit dem aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum in Einklang steht und insbesondere die vom BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 hierfür aufgestellten Grundsätze beachtet hat, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung nicht bestehen.

Das BVerfG hat bereits im Urteil vom 09.12.2010 festgestellt, dass der seiner Entscheidung zugrunde liegende Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 345 EUR nicht evident unzureichend ist (aaO. Rdnr. 152). Dies muss für den nach § 20 Abs. 2 SGB II n. F. auf 364 EUR erhöhten Regelbedarf für Alleinstehende erst recht gelten.

Das BVerfG hat darüber hinaus nur gefordert, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchsumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu berechnen hat (aaO. Rdnr. 139). Dabei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (aaO. Ls. 2 und Rdnr. 138).

Eine bestimmte Methode ist ihm nicht vorgeschrieben, jedoch müssen Abweichungen von der gewählten Methode sachlich gerechtfertigt sein (Rdnr. 139). Mit Rücksicht auf den gesetzgeberischem Gestaltungsspielraum beschränkt sich die materielle Kontrolle des BVerfG im Hinblick auf das Ergebnis darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (Rdnr. 141).

Aus den Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 26.10.2010 BT-Drs. 17/3404, S. 42 ff.) geht hervor, dass der Gesetzgeber sich an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe gehalten hat.

Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z. B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z. B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten).

Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Entwicklung der Preise mit einem Anteil von 70 % sowie der Nettolöhne und -gehälter zu 30 % angebunden (§ 20 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28a SGB XII), statt wie zuvor an die Rentenentwicklung.

Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen in §§ 28 und 29 SGB II geschaffen. Für den Mehrbedarf in atypischen Härtefällen war bereits mit Gesetz vom 27.05.2010 (BGBl I S. 1076) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Anspruchsgrundlage eingefügt worden, die den Vorgaben des BVerfG entspricht.

Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), wonach von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 % und von den Familienhaushalten die unteren 20 % der Haushalte berücksichtigt werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist.

Das BVerfG hat im Urteil vom 09.02.2010 nicht die Forderung aufgestellt, nicht weniger als die unteren 20 % der Haushalte zu berücksichtigen. Es hat lediglich festgestellt, dass die bisherige Entscheidung des Gesetzgebers, die unteren 20 % der Haushalte zu berücksichtigen, auf sachgerechten Erwägungen beruhe und deshalb nicht zu beanstanden sei, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht zu prüfen habe, ob die Wahl einer anderen Referenzgruppe angemessener gewesen wäre (aaO. Rdnr. 168).

Auf sachgerechten Erwägungen beruht auch die neue Wahl der Referenzgruppe durch den Gesetzgeber in § 4 RBEG. Er durfte davon ausgehen, dass die Wahl der untersten 15 % bei den Einpersonenhaushalten die Gruppe der Bezieher von geringen Einkommen möglichst breit erfasst und statistisch zuverlässige Daten erlangt werden.

Dabei hat der Gesetzgeber nachvollziehbar berücksichtigt, dass bei den Einpersonenhaushalten der Anteil der vorab - zur Vermeidung von Zirkelschlüssen - ausgeschlossenen Haushalte mit 8,6 % aller Haushalte dieses Haushaltstyps erheblich über den bei der Sonderauswertung der EVS 2003 ausgeschlossenen Haushalten (0,5 %) liegt, der durchschnittliche Konsum der jeweiligen Referenzgruppe um ca. 70,- EUR monatlich gestiegen ist und bei einem Anteil der Referenzhaushalte von 20 % an allen nach dem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalten sich die Abgrenzung nach oben hin zu höheren Einkommen verschieben würde (BT-Drs. 17/3404, S. 89).

Auch der Vergleich der Obergrenze der Referenzgruppe "Einpersonenhaushalte" der Sonderauswertung EVS 2008 und EVS 2003 zeigt, dass diese nunmehr bei 22,3 % (8,6 % ausgeschlossene Haushalte + 15 % Referenzhaushalte) gegenüber 20,5 % (EVS 2003) liegt (vgl. BT-Drs. 17/3404, S 89).

Dass der Gesetzgeber bei der Referenzgruppe "Familienhaushalte" (§ 2 Nr. 2 RBEG) dagegen die unteren 20 % der Haushalte berücksichtigt (§ 4 S. 1 und 2 Nr. 2 RBEG), ist nicht zu beanstanden, da hier zur Vermeidung von Zirkelschlüssen lediglich 2,3 % der Paarhaushalte mit Kind nach § 3 RBEG ausgeschlossen werden mussten.

Ein Fehler ist dem Gesetzgeber allerdings zugunsten der Betroffenen unterlaufen, der bei der Festlegung des Existenzminimums einen Spielraum nach oben eröffnet.

Die Bedarfsermittlungen im RBEG wurden nämlich auf der Grundlage vorgenommen, dass die Kosten für Warmwasser aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind. Erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Kosten für Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft umsortiert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 7 und § 77 Abs. 6 SGB II), ohne aber gleichzeitig die Regelbedarfe entsprechend nach unten zu korrigieren.

Zu den übrigen vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Regebedarfe vorgebrachten Argumenten ist auszuführen:

- Anhaltspunkte dafür, dass die EVS 2008 als Datengrundlage nicht ausreichend sein könnten, sind nicht gegeben.

- Die Möglichkeit, die Ausgaben der erfassten unteren Referenzgruppe nur zu einem bestimmten Anteil zu berücksichtigen, wurde vom BVerfG ausdrücklich anerkannt, sofern die Abschläge realitätsnah und nachvollziehbar ermittelt werden (aaO. Rdnr. 170). Warum dies nicht geschehen sein soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich.

- Die Entscheidung, Ausgaben für Tabak und Alkohol nicht zu berücksichtigen (und gleichzeitig die Ausgaben für Mineralwasser um 2,99 EUR zu erhöhen), ist rein politischer Art, in verfassungsrechtlicher Hinsicht vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aber abgedeckt.

- Ebenso gehört die Entscheidung, die Ausgaben für die Nutzung von Kraftfahrzeugen nicht zu berücksichtigen, in den politischen, aber rechtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der im Ausgleich dafür in nachvollziehbarer Weise durch eine Sonderauswertung den Anteil der Ausgaben für Fahrräder und den öffentlichen Personennahverkehr erhöht hat (BT-Drs. 17/3404 S. 59).

- Dass Stromkosten in den Regelbedarf eingerechnet und nicht in tatsächlicher Höhe als Kosten der Unterkunft erstattet werden, stellt ebenfalls eine politische Entscheidung des Gesetzgebers dar, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Insbesondere hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.06.2011 (Az. L 12 AS 1077/11) die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung ausführlich begründet.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145454&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/bayerisches-landessozialgericht-lehnt.html

5.3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.08.2011, - L 5 AS 435/10 B ER -

Unzureichende oder fehlende Vertragsverhandlungen über den Abschuss einer Eingliederungsvereinbarung machen den sie ersetzenden Bescheid nicht rechtswidrig.

Soweit der Antragsteller rügt, es habe vor dem Erlass des Bescheids keine Verhandlung über den Inhalt einer EV gegeben und der Antragsgegner sei nicht gesprächsbereit gewesen, ist dies rechtlich nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 13/09 R, juris RN 16 f.) entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer EV geführt werden oder ob die EV durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird. Zwar legt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe, dass der Abschluss einer EV der Normalfall und der Erlass eines die EV ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein solle. Jedoch habe die Verwaltung das Initiativrecht und könne auch von Verhandlungen über die EV absehen. Es handele sich um eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung, welchen Verfahrensweg der Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlage (BSG, a.a.O., RN 13).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Hartz IV - Keine Schadenersatzverpflichtung des Hilfebedürftigen bei Unwirksamkeit der Schadenersatzregelung in seiner Eingliederungsvereinbarung.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-keine-schadenersatzverpflichtu.html

5.4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30,.08.2011, - L 5 AS 330/11 B ER -

Vorläufig zuerkannte SGB-II-Leistungen werden durch Grundlagenbescheid bindend

Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners ist zu verneinen, weil die beantragte Entscheidung, nämlich die Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses, seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte.

Ihm steht ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses nicht mehr zu, weil er mit dem Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 einen eigenständigen Rechtsgrund für einen Anspruch der Antragsteller auf darlehensweise Bewilligung von Leistungen in der dort genannten Höhe gesetzt hat (so auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2008, L 25 B 1174/08 AS ER; Beschluss vom 7. November 2007, L 9 B 572/07 KR ER, ).

Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 26. Juli 2011 den Antragstellern nicht nur die vom Sozialgericht zugesprochene Leistung, sondern darüber hinaus weitere, von diesem abgelehnte Leistungen bewilligt. Eine Verböserung zu Lasten der Antragsteller bei erfolgreichem Obsiegen im Beschwerdeverfahren wäre unzulässig, da der Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 eine den Antragsgegner bindende Regelung enthält (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (18)). Insoweit könnte der Antragsgegner allein nach den Vorschriften des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) den Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 zurücknehmen. Eine Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses durch den Senat wäre hierfür nicht ausreichend.

Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 26. Juli 2011 eine abschließende Regelung über die Bewilligung eines Darlehens für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 in der jeweils genannten Höhe getroffen. Es handelt sich nicht um einen vorläufigen Ausführungsbescheid. Dieser kommt dann in Betracht, wenn ein Rechtsmittel - wie hier - keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dann hat die Behörde der ihr im Urteil oder Beschluss aufgegebenen Verpflichtung ungeachtet der noch nicht eingetretenen Rechtskraft vorläufig zu entsprechen. Mit einem vorläufigen Ausführungsbescheid wird jedoch ausdrücklich keine verbindliche Regelung getroffen. Ein solcher muss deshalb unter dem Vorbehalt stehen, dass er nur dann gilt, wenn die auferlegte Verpflichtung in Rechtskraft erwächst (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998, B 6 KA 65/97 R (15)). Um einen solchen vorläufigen Ausführungsbescheid handelt es sich hier nicht.

Für die Auslegung eines Bescheids ist maßgeblich, wie der Empfänger ihn verstehen durfte (§ 130 Bürgerliches Gesetzbuch). Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines objektiven Adressaten sowie darauf, wie dieser den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen musste. Unerheblich ist, ob die Behörde einen solchen Bescheid auch tatsächlich erlassen wollte. Ein Adressat kann sich nicht auf ein Fehlverständnis eines Bescheids berufen, wenn dieser objektiv und unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so verstanden werden durfte (BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R (18)). Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut des Verfügungssatzes, ggf. unter Zuhilfenahme der Begründung des Bescheids auszugehen (BSG, Urteil vom 2. März 2010, B 5 R 104/07 R (12)). Maßgeblich ist die Beurteilung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, B 8 AY 8/07 R (12)).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aus dem Bescheid vom 26. Juli 2011 aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht, dass nur eine vorläufige, nicht verbindliche Bewilligung für die Zeit bis zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses durch das Beschwerdegericht erfolgen sollte.

Zunächst lässt sich aus dem Wortlaut des Bescheids vom 26. Juli 2011 nur eine vorbehaltlose Regelung im Sinne einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen für den genannten Zeitraum entnehmen. Schon die Überschrift "Darlehensbescheid - Änderung zu den Bescheiden vom 08.06.2011 und 04.07.2011" sowie die Ausführungen Eingangs der Begründung des Bescheids lassen für einen objektiven Erklärungsempfänger nur die Auslegung zu, dass die ausgewiesenen Leistungen als Darlehen bewilligt werden sollen. Dort ist nämlich ausgeführt, dass der sofortige Verbrauch oder die Verwertung des Vermögens nicht möglich sei oder eine besondere Härte bedeuten würde, sodass ein Darlehen gewährt werden könne. Ferner ist ausdrücklich auf den Leistungsantrag vom 1. April 2011 Bezug genommen und der Darlehensanspruch auf § 24 Abs. 5 SGB II gestützt worden.

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5.5 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.08.2011, - L 2 AS 116/11 B ER -

Bei einem Betrag von in Höhe 87,60 Euro(Schulden beim Stromversorger) besteht kein Anordnungsgrund, wenn die Antragsteller keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht haben, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein lassen.

Selbst wenn die Unterbrechung also ansonsten zulässig wäre, dürfte diese mit der Zahlung eines Betrages von 87,60 Euro abgewendet werden können, was den Antragstellern zumutbar erscheint. Denn diese Summe beträgt etwa 9,7 % der jeweiligen monatlichen Regelleistungen für die Antragsteller (2 x 328 Euro + 251 Euro).

Eine Einbehaltung von etwa 10 v.H. der Regelleistung betrifft zwar keinen Betrag, bei dem eine Beeinträchtigung des Lebensunterhalts von vornherein als nicht glaubhaft angesehen werden kann (vgl. Entscheidung des Senates vom 23. März 2009 - L 2 B 95/08 AS ER).

Allerdings müssten die Antragsteller bei einem einmalig zu erbringenden Betrag, der weniger als 10 v.H. der monatlichen Regelleistungen umfasst, detailliert darlegen, welche Beeinträchtigungen konkret zu befürchten sind.

Denn der Gesetzgeber erachtet z.B. im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach § 42a Abs. 2 SGB II eine Tilgung durch Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. mit laufenden Leistungen als Regelfall. Die Einbehaltung entspricht auch der Summe, als geringste Sanktionsentscheidung nach § 32 SGB II möglich wäre. Erst bei einer Sanktionshöhe von mehr als 30 v.H. sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit ergänzender Sachleistungen (§ 31a Abs. 3 SGB II) vor.

Letztlich wäre der Senat in Eilverfahren zur Vermeidung der Vorwegnahme einer Hauptsache nicht gehindert, eine vorläufige Anordnung unter Abschlägen von bis zu 20 v.H. zu treffen (vgl. BVerfG v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – ).

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Anmerkung: Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund gesehen.

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Richter säht, Anwalt erntet

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6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

6.1 Sozialgericht Landshut Beschluss vom 16.08.2011, - S 10 AS 536/11 ER –

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, denn der Antragsteller wurde vor der Pflichtverletzung bislang nicht darüber informiert, dass bei einer Minderung des ALG II um mehr als 30 % die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen einen besonderen Antrag nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. voraussetzt.

Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 16.08.2011, - S 10 AS 536/11 ER - entschieden, dass der Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, weil es bereits an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlt und der Antragsteller auch keine positive Kenntnis im Sinne des § 31 SGB II hatte.

Hierbei handelt es nicht um eine Klarstellung, sondern um eine konstitutive Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage, auf die der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion der "Auffangleistungen" hingewiesen werden muss (vgl. hierzu die Ausführungen von Sauer in: Sauer (Hrsg.), SGB II, 2011, § 31 Rn. 27 und Berlit, info also 2011, 53, 58).

Vollständig ist eine Rechtsfolgenbelehrung auch nur dann, wenn sie alle Rechtsfolgen, auch die nur mittelbar drohenden Folgen einschließt. Der Antragsteller hätte daher auch darauf hingewiesen werden müssen, dass bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes um mindestens 60 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt wird (vgl. § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.)

Der Kammer ist bewusst, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 28.02.2011 das neue SGB II-Recht noch nicht in Kraft war (Verkündung 29.3.2011; BGBl. I, S. 453) und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Eingliederungsverwaltungsaktes das neue Sanktionsrecht nicht in die Rechtsfolgenbelehrung einbezogen werden konnte.

Ebenso klar ist aber auch, dass bei späteren Pflichtverletzungen, die auf das neue Sanktionsrecht gestützt werden, über die entsprechenden Rechtsfolgen vor Eintritt der Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt werden muss. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung des Eingliederungsverwaltungsaktes erfolgen bzw. in späteren Schreiben/Verwaltungsakten nachgeholt werden.

Die fehlerhaft gewordene Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 28.02.2011 wurde auch nicht durch die Hinweise im Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 geheilt. Nach dem klaren Wortlaut des § 31 SGB II n. F. und dem Sinn und Zweck muss eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vor Eintritt der Pflichtverletzung vorliegen.

Anmerkung: Der Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 ist rechtswidrig, weil es bereits an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlt und der Antragsteller auch keine positive Kenntnis im Sinne des § 31 SGB II hatte.

Die in § 31 Abs. 1 SGB II (2011) genannten Pflichtverletzungen setzen sämtlich voraus, dass der Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung – vor deren Begehung - belehrt worden ist (vgl zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R; Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R) bzw. nach der Neufassung von § 31 ff SGB II entsprechende Rechtsfolgenkenntnis hatte.

Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass Rechtsfolgenbelehrungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. konkret, verständlich, richtig und vollständig sein müssen (BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, jeweils RdNr 36-37; Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R - RdNr 22).

Das entspricht der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2009 – L 5 AS 131/08; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 – L 5 AS 79/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2009 - L 19 B 68/09 AS) und in der Literatur (vgl Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 31 RdNr 44; Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 31 RdNr 68; A. Loose in Hohm, SGB II, Stand Januar 2010, § 31 RdNr 65; Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2009, § 31 RdNr 78; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2009, § 31 RdNr 70; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 RdNr 139; Lauterbach, NJ 2008, 241, 244; Spellbrink in Kreikohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 31 RdNr 32).

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung für das zum 01.04.2011 (vgl. § 77 Abs. 12 SGB II) in Kraft getretene neue Sanktionsrecht ausdrücklich an. Diese strengen Anforderungen sind insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen der §§ 31a und 31b SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R - RdNr 22).

Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II überragende Bedeutung zu. Der soziale Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine noch größere Rolle als z. B. bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts.

Beim Antragsteller kann auch – noch – nicht Kenntnis der Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. unterstellt werden.

Eine Rechtsfolgenbelehrung ist seit dem 01.04.2011 nicht mehr erforderlich bzw. kann eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung unbeachtlich werden, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen kannte.

Der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes ist deren »Kenntnis« gleichgestellt; der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden (BT-Drs. 17/3404,111). Die Gesetzesbegründung verschweigt sich zu den genauen Anforderungen, die an diese Kenntnis zu stellen sind. Maßstab hat der vom Gesetzgeber gewollte Gleichrang von schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und Kenntnis der Rechtsfolgen zu sein (vgl. Berlit, info also 2011, 53, 56).

Nach dem Wortlaut ist eine positive Kenntnis erforderlich; nicht ausreichend ist ein "Kennenmüssen", also die zurechenbare, (grob) fahrlässige Unkenntnis der Rechtsfolgen, oder ein "Kennenkönnen" (§ SGB X, § 45 Abs. SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Wegen des Gleichrangs reicht auch nur eine (positive) Kenntnis aus, die hinsichtlich der potentiell handlungsleitenden Wirkungen, insb. der Warn- und Signalfunktion, der einzelfallbezogenen schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung gleichwertig ist. Erforderlich ist eine positive, aktuelle Kenntnis des jeweiligen Leistungsberechtigten von den konkreten Rechtsfolgen, die ein bestimmter Pflichtenverstoß in einer konkreten Situation haben wird.

Der Leistungsberechtigte muss – zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre – erfasst und verstanden haben, dass und welche Rechtsfolgen sich bei einem bestimmten Verhalten ergeben werden (so zu Recht Berlit a.a.O.).

Erforderlich ist neben einem klaren Wissen um die differenzieren Rechtsfolgen auch die Fähigkeit, dieses Wissen in einer bestimmten Handlungs- oder Konfliktsituation abrufen und intellektuell verarbeiten zu können. Eine abstrakt mögliche Kenntnis aus der Vergangenheit muss bei dem Leistungsberechtigten noch aktuell wirken (können) und so in dessen Bewusstsein verankert sein, dass es in der aktuellen Situation noch handlungsleitend wirken kann. Allgemeine Belehrungen in Formblättern und Vordrucken sowie schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen reichen nicht aus (so Berlit a.a.O).

Die Kenntnis kann sowohl durch frühere Hinweise/Rechtsfolgenbelehrungen als auch durch mündliche Belehrungen vermittelt worden sein. Ferner kann im Einzelfall von der Kenntnis der Rechtsfolgen ausgegangen werden, wenn der Leistungsberechtigte seine Rechtskenntnisse in der Vergangenheit bereits dokumentiert hat, etwa in Schriftsätzen z. B. auch in einem Widerspruch.

Schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen in der Vergangenheit sind für die Kenntnis unbeachtlich, wenn beachtliche Gründe (z.B. Sprachschwierigkeiten, Analphabetismus) dafür sprechen, dass sie nicht zur Kenntnis genommen oder verstanden worden sind.

Zwar ist im streitgegenständlichen Verfahren der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Sanktionen nach dem SGB II befasst gewesen, so dass bei ihm eine gewisse Kenntnis der Rechtsfolgen durchaus unterstellt werden kann.

Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass ab dem 01.04.2011 ein neues Sanktionsrecht mit durchaus neuen Rechtsfolgen in Kraft getreten ist. Eine Kenntnis dieser neuen Rechtsfolgen kann zumindest in dem frühen Stadium der Geltung des neuen Sanktionsrechts jedoch nicht automatisch unterstellt werden.

Hinzu kommt, dass Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrung regelmäßig nicht durch eine (positive) Kenntnis ausgeglichen werden kann. Auch wenn die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung falsch, unzureichend, in sich widersprüchlich oder fehlerhaft ist, darf sich der Leistungsberechtigte regelmäßig auf diese verlassen und muss nicht davon ausgehen, dass seine Rechtskenntnis besser ist als die des Leistungsträgers. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird der Leistungsberechtigte aktuell über so klare, differenzierte und sichere Rechtskenntnisse verfügen, dass er deswegen auch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung erkennt.

Abschließend weist das Gericht noch auf Folgendes hin:

Die Feststellung der Pflichtverletzung durch Verwaltungsakt mindert nur den Auszahlungsanspruch (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II), die Sanktionierung bedeutet also keine wesentliche Änderung iSd. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erforderlich machen würde (vgl. nur Groth/Siebel-Huffmann NJW 2011, 1105, 1109).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Falsche Rechtsfolgenbelehrung macht Sanktionsbescheid rechtswidrig

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/falsche-rechtsfolgenbelehrung-macht.html

7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

7.1 Sozialgericht Freiburg Urteil vom 27.07.2011, - S 6 SO 6485/09 -

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB.

Ein solcher ist hier nicht nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

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Anmerkung: Die Kammer schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB an (BGH, Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 ff.). Über den vergleichbaren Wortlaut der Normen hinaus ist die dortige Interessenlage entgegen der Ansicht der Klägerin – jedenfalls in der hier streitigen Konstellation der Verarmung des Schenkers und darauf gestützter Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers – auf den Schenkungsrückforderungsanspruch übertragbar (ebenso: Gühlstorf/Ette, ZfF 2008, 13 ff.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten, 1999, Rn. 76).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/nach-90-abs-1-sgb-xii-ist-das-gesamte.html

7.2 Sozialgericht Augsburg Urteil vom 15.09.2011, - S 15 SO 73/11 -

Leistungsempfänger nach dem SGB XII muss sein Kraftfahrzeug im Werte von 8.500 EUR nicht verwerten.

Es ist im Einzelfall gerechtfertigt , bezüglich des Umfangs, bis zu dem ein Kraftfahrzeug, auf das der Hilfebedürftige aufgrund seiner Behinderung angewiesen ist, jedenfalls in der Regel auf die vom BSG im Urteil vom 06.09.2007, (B 14/7b AS 66/06 R)festgestellte Grenze von 7.500 EUR zurückzugreifen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung erscheint es angemessen, den in Ausfüllung des unbestimmten Begriffs der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aufgestellten Wert von 7.500 EUR jedenfalls dann auf Fälle einer sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kraftfahrzeughaltung zu übertragen, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine andere Beurteilung erforderlich ist.

Solche könnten sich werterhöhend insbesondere im Fall einer behindertengerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeugs ergeben.

Ein Anhaltspunkt für die Herabsetzung des Betrags könnte etwa ein vorhersehbar nur kurzfristiges Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug sein.

Grundsätzlich stellen Kraftfahrzeuge keine Vermögensgegenstände dar, die während des Bezugs von Sozialhilfe als schützenswert angesehen werden. Ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber nur den Fall, dass ein Kraftfahrzeug wie andere Vermögensgegenstände für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Kraftfahrzeug als Vermögensgegenstand geschützt ist.

Darin liegt, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, auch der wesentliche Unterschied zum SGB II, wo von der Zielsetzung des Gesetzgebers von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erwartet wird, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder zu beenden. Diesen Zielen wäre es nicht förderlich, wenn vor Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II Kraftfahrzeuge verwertet werden müssten, da dies die Integration in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls erschweren würde. Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Es hat aber auch in der Vergangenheit stets Fälle gegeben, in denen unter Berücksichtigung der gleichlautenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Ausnahmen von der grundsätzlichen Verwertungspflicht gesehen wurden (vgl. etwa BayVGH vom 02.12.1983 - 12 B 83 A. 618, Hamburgisches OVG vom 20.12.1994 - Bs IV 196/94). All diese Fälle waren jeweils Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation in Bezug auf das konkrete Fahrzeug. Entsprechend argumentiert vorliegend auch der Kläger damit, dem Beigeladenen sei es auch mit einem günstigeren Fahrzeug möglich, den behinderungsbedingten Bedarf zu decken.

Diese Überlegungen erscheinen grundsätzlich zulässig. Denn es gibt im SGB XII anders als im SGB II keine Unterscheidung dahingehend, ob ein Kraftfahrzeug angemessen oder unangemessen ist; entscheidend sind tatsächlich die individuelle Lebenssituation sowie das jeweilige Fahrzeug. Allerdings vertritt die Kammer gleichwohl die Auffassung, dass es im Einzelfall gerechtfertigt ist, bezüglich des Umfangs, bis zu dem ein Kraftfahrzeug, auf das der Hilfebedürftige aufgrund seiner Behinderung angewiesen ist, jedenfalls in der Regel auf die vom BSG im Urteil vom 06.09.2007 festgestellte Grenze von 7.500 EUR zurückzugreifen.

Denn auch die Prüfung eines Härtefalles nach diesen Grundsätzen setzt gedanklich zwei Schritte voraus. Zum einen ist zunächst zu prüfen, ob und für welche Zweck jemand auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und ob diese Zwecke sozialhilferechtlich anerkennungsfähig sind. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die Beibehaltung des konkreten Fahrzeugs zu diesem Zweck erforderlich ist. Entsprechend hat vorliegend auch der Kläger über das Staatliche Gesundheitsamt zunächst geklärt, in welchem Umfang der Beigeladene auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist; in einem weiteren Schritt hat es geprüft, welche Anforderungen vor dem Hintergrund dieses Bedarfs an ein Kraftfahrzeug gestellt werden müssen und ob die Haltung dieses konkreten Fahrzeugs mit den Lebensverhältnissen eines SGB-XII-Beziehers vereinbar sind.

Nichts anderes regelt § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wenn dort aufgeführt ist, dass auch vor dem Hintergrund der im SGB II bei einem erwerbsfähigen Hilfeempfänger pauschal unterstellten Notwendigkeit der Haltung eines Kraftfahrzeugs für die Arbeitssuche beziehungsweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur ein angemessenes Fahrzeug geschützt ist. Es ist also zulässig, zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs zu sozialhilferechtlich grundsätzlich anerkennungsfähigen Zwecken noch mit den Lebensverhältnissen während des Leistungsbezugs nach dem SGB XII vereinbar ist, den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.

So hat das BSG inzwischen in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass sich die materiellen Lebensverhältnisse von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII nicht unterscheiden und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung gleichartige Sachverhalte auch in gleicher Weise zu regeln sind (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R). Insbesondere verbietet sich danach eine Argumentation dahingehend, dass etwa Leistungsbezieher nach dem SGB II Anspruch auf einen Mittelklassewagen hätten, während Leistungsbezieher nach dem SGB XII nur Anspruch auf einen Kleinwagen hätten.

Danach wird zwar ausgehend von einem vom Beigeladenen selbst angegebenen Wert von 8.500 EUR bei Antragstellung im November 2008 jedenfalls anfangs auch diese Wertgrenze noch überschritten mit der Folge, dass grundsätzlich das Fahrzeug nicht mehr als angemessen anzusehen ist.

Zu Recht weist aber der Beklagte in seiner Entscheidung darauf hin, dass das BSG aber auch diesen Fall in einer auf das SGB XII übertragbaren Weise geregelt hat. Es hat nämlich entschieden, dass der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Betrag (hier 1.000 EUR) noch unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung der Freibetragsgrenzen für Barvermögen zu beurteilen ist. Denn soweit der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag im Moment der Verwertung als Geldvermögen wieder geschützt wäre, würde dies nicht zu einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen. Auch diese Grundsätze sind auf das SGB XII in vollem Umfang zu übertragen. Insbesondere wäre der Beigeladene auch dann noch hilfebedürftig geblieben, wenn er das Fahrzeug verkauft, ein angemessenes Fahrzeug erworben und den Differenzbetrag als Barvermögen angelegt hätte.

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8. Darlegungslast bei behaupteter Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Betriebskostenabrechnung

Anmerkung zu:BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 340/10, Autor:Klaus Schach, RA, Vors. RiLG a.D.
Fundstelle: jurisPR-MietR 19/2011 Anm. 1 , Herausgeber: Norbert Eisenschmid, RA

Quelle: Juris

Darlegungslast bei behaupteter Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Betriebskostenabrechnung

Leitsätze( von Juris)

1. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter.

2. Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht.

3. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes.

Auswirkungen für die Praxis

Der BGH zieht konsequent seine Linie: Der Mieter ist gehalten, seine Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung substantiiert darzulegen und muss dazu die entsprechenden Belege einsehen. Nötigenfalls kann er auch Auskunft vom Vermieter verlangen (BGH, Urt. v. 25.10.2006 - VIII ZR 251/05 [zum Vorwegabzug von gewerbebedingten Betriebskosten]). Auf einen ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag des Mieters muss dann der Vermieter nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen ebenfalls substantiiert erwidern. Tut er das nicht, kann das dazu führen, dass der Vortrag des Mieters als unstreitig angesehen werden kann.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1evq/page/homerl.psml?nid=jpr-NLMW000010911&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Anmerkung: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/darlegungslast-bei-behaupteter.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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