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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 43 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 43/2010

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 23/10 R -

In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Dies gilt selbst dann, wenn sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Denn in Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II auf sie nicht anwendbar.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11728&pos=0&anz=41

1.2 BSG, Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 2/10 R -

Für einen 1-Personen-Haushalt sind in Berlin nicht bis zu 45 qm angemessen sondern 50 qm. Als Vergleichsraum ist das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11731

1.3 BSG, Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 50/10 R -

Für die Frage der Angemessenheit der Kosten ist wegen der Größe der Wohnung auch während eines Auslandsaufenthalts die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich.

Wenn Partner der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II getrennt leben, ohne dass ein Trennungswille vorliegt, bleibt die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls dann maßgeblich, wenn der auswärtige Aufenthalt eines der Partner im Vorhinein auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monate beschränkt ist. Erst bei einem langfristigen Auslandsaufenthalt oder bei einem längeren Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (etwa bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe) kann es für den verbliebenen Partner zumutbar sein, die entstehenden Gesamtkosten zu mindern und seine Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung anzupassen.

Eine Aufteilung der angemessenen Gesamtkosten nach Kopfteilen findet nicht statt, solange keine gemeinsame Nutzung der Wohnung vorliegt.

Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft, denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt.

In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11731

1.4 BSG, Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 51/09 R -

Selbst wenn ein Erwerbsunfähigkeitsrentner keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, bildet er mit seinem 21- jährigem Sohn eine gemischte Bedarfsgemeinschaft, die Erwerbsunfähigkeitsrente ist beim Sohn als Einkommen zu berücksichtigen.

Im Bereich existenzsichernder Leistungen darf der Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11731

1.5 BSG, Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 16/09 R -

Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt nach § 28 Satz 1 SGB X der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück.

Zu einer solchen Rückwirkung kommt es gemäß § 28 Satz 2 SGB X auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzungen unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11731

2. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.08.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteil vom 30.08.2010, - B 4 AS 10/10 R -

Keine Begrenzung der KdU nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II, weil die Hilfebedürftige zwar bei ihrem Umzug, nicht jedoch bei Eingehen des Mietverhältnisses hilfebedürftig war.

Die Vorschrift kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Hilfebedürftigkeit desjenigen gegeben ist, der die Übernahme höherer als der bisherigen Unterkunftskosten begehrt. Dies folgt daraus, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB II) iS einer Leistungsberechtigung nur bei Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II besteht (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 30). Auch soweit Leistungseinschränkungen oder die Beachtung von besonderen Obliegenheiten durch den Hilfebedürftigen betroffen sind (vgl § 31 SGB II), verknüpft das SGB II dies mit dem Bestehen von Hilfebedürftigkeit iS des SGB II. Diese Grundsätze sind daher auch im Rahmen von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II anwendbar.

Besteht im eigentlichen Umzugszeitpunkt objektiv keine Hilfebedürftigkeit, darf eine Begrenzung der Kostenübernahme nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bei einer später entstehenden Hilfebedürftigkeit nicht erfolgen (vgl Krauß in Hauck/Noftz, § 22 RdNr 94, Stand September 2009; Berlit in LPK SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 51).

Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II bestätigt. § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II gilt nur für Hilfebedürftige und stellt auf den Zeitpunkt vor dem Abschluss des Mietvertrags ab, denn der Hilfebedürftige soll nicht das Risiko tragen müssen, die über seine bisherigen Kosten hinausgehenden Mietzahlungen für die neue Wohnung aus der Regelleistung zahlen zu müssen, weil der Grundsicherungsträger im Nachhinein auf die Bestimmung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II verweist. Dieses Ineinandergreifen der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gewährleistet, würde nicht auch die Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Hilfebedürftigkeit vorlag. Auch der systematische Zusammenhang zwischen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II spricht für die Anwendbarkeit der Begrenzungsregelung nur in Fallgestaltungen, in denen Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gegeben war. § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II enthält einen differenzierten Bestandsschutz, der befristet die Übernahme der tatsächlichen unangemessenen Unterkunftskosten gewährleistet. Voraussetzung ist - mit Ausnahme des Falles der Bösgläubigkeit vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Stichwort: Anmietung einer Luxuswohnung) - eine Kostensenkungsaufforderung durch den Grundsicherungsträger. Einen geringeren Bestandsschutz braucht ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags Nichthilfebedürftiger nicht hinzunehmen.

Dabei ist es ausreichend, wenn der Mietvertrag in einem Monat geschlossen wird, in dem die Hilfebedürftigkeit im laufenden Leistungsbezug für einen Monat - wie hier - durch eigenes Erwerbseinkommen überwunden worden ist.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135066&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu die Vorinstanz Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 11.01.2010, -L 8 B 211/08 - ; veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 16/2010.

Bei Umzug während einer Unterbrechung des Leistungsbezugs für mindestens einen Monat nach dem SGB II bedarf es keiner Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II durch den Leistungsträger, denn einer Zusicherung bedarf es nur während eines Leistungsbezuges. Endet ein Leistungsbezug aber für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem derartigen Fall bedeutungslos wird.

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 07.09.2010, - L 1 AS 2177/10 - , Revision zugelassen

Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II umfassen nicht den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung eines angemieteten Umzugsfahrzeugs.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134159&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.10.2010 - L 3 AS 5594/09, Revision zugelassen

Krankengeld stellt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar. Deshalb sind bei der Anrechnung als Einkommen hiervon keine Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 SGB II abzusetzen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135026&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Stade Urteil vom 04.05.2010 - S 17 AS 455/09

Krankengeld ist für einen Aufstocker bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II wie ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu behandeln. In der Folge müssen die Freibetragsregelungen des § 11 Abs 2 iVm § 30 SGB II zur Anwendung kommen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130053&s0=Krankengeld&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.3 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.10.2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B -

Die wortgetreue Anwendung der über § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II anwendbaren Regelung des § 12 Abs. 1c Sätze 5 und 6 VAG führt zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten systemwidrigen Belastung des privat krankenversicherten Empfängers von SGB II-Leistungen, da er einen Teil seines Krankenversicherungsbeitrags selbst tragen müsste. Da ohne eine gesetzgeberische Regelung keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, aus der sich ein Anspruch auf Schließung der Deckungslücke ergeben könnte, ist angesichts gewichtiger verfassungsrechtlicher Bedenken die Deckungslücke in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II zu schließen. Danach besteht ein Anspruch auf vorläufige volle Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifes.

Die auch bei Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen nach § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG gegebene Notversorgungspflicht gewährleistet keine ausreichende Gesundheitsversorgung, so dass aufgrund dieses gewichtigen Nachteils der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu bejahen ist.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134837&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.4 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 29.07.2010 - L 7 AS 12/10 -, Bundessozialgericht B 14 AS 55/10 BH vom 07.10.2010

Hilfebedürftiger ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit eine Einkommensprognose abzugeben.

Eine Grenze nach § 65 SGB I ist hier nicht erkennbar, insbesondere ist die geforderte Prognose angemessen und zumutbar. Es werden keine hellseherischen Fähigkeiten verlangt. Es geht um ein erwartbares Maß an betrieblicher Planung. Bei der Anlage EKS handelt es sich um tabellarische Angaben zu geschätzten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach unterschiedlichen Kostenpositionen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der dieser Prognose zugrunde liegenden Normen sind nicht erkennbar.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.5 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 29.04.2010 - L 7 AS 684/09 -, Revision zugelassen

Bei der Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung handelt es sich um einen typischen ausbildungsrechtlichen Bedarf, der durch § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135087

3.6 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 16.07.2009 - L 11 AS 447/08, Revision zugelassen

Bei einer Fassadenrenovierung handelt es sich um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme, die vom Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen ist.

Denn eine Fassadenrenovierung ist in der Regel eine optische Maßnahme, um das Wohngebäude attraktiver zu gestalten und damit auch den Wert der Wohnungen zu steigern.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123531&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.09.2010 - L 5 AS 1540/10 B PKH -

Keine Kürzung der Regelleistung in Höhe von 30,- Euro monatlich, wenn der Hilfebedürftige in einem Wohnheim wohnt.

Denn ist ein Empfänger von Arbeitslosengeld II in einem Wohnheim untergebracht, das für Unterkunft und Heizung einschließlich aller Nebenkosten wie Energie und Warmwasser einen bestimmten Tagessatz als Miete fordert, und übernimmt der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Kosten der Unterkunft und Heizung durch Zahlung der fälligen Tagessätze unmittelbar an das Wohnheim, so darf die dem Leistungsempfänger gewährte Regelleistung nicht um eine Energiepauschale (für Kosten der Haushaltsenergie und Warmwasser) gekürzt werden.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134936&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.09.2010 - L 5 AS 925/10 B ER -

Keine Übernahme von Mietschulden, denn da der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II nicht der Befriedigung des soziokulturellen Existenzminimums dient, wäre es dem Hilfebedürftigen zumutbar gewesen, die jeweiligen monatlichen Beträge vorrangig zur Begleichung seiner Mietschulden einzusetzen.

Denn bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134928&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.09.2010 - L 19 AS 976/10 –

Keine Übernahme von Beiträgen zur privaten Haftpflichtversicherung aufgrund der Härtefallregelung, wonach aus Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Leistungen zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährleistung des Existenzminimums zwingend ist, zu gewähren sind (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09).

Diese Anordnung einer Härtefallregelung, die eine an sich notwendige einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage ersetzt, gilt nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und damit nicht für Leistungsräume vor dem 09.01.2010 - wie vorliegend - (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 - Rn 8; a. A. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R -; offengelassen in BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R - und vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R ).

Des Weiteren handelt es sich nicht um einen unabweisbaren laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf, da der Beitrag als Jahresbeitrag einmal im Jahr fällig wurde (vgl. zu den Voraussetzungen der Härtefallregelung BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R - Rn 17 f.; Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R - Rn 23 f.)

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135093&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.10.2010 - L 19 AS 1626/10 B ER –

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

Dabei sollen im Regelfall Darlehen gewährt werden, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist oder im Einzelfall die Gewährung eines Zuschusses zielführender ist (BT-Drs. 16/10810 S. 47). Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen (vgl. § 16c Abs. 2 Satz 2 SGB II). Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Ermessensleistung.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135092&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.10.2010 - L 7 AS 989/10 B ER –

Keine Verpflichtung zur Übernahme von Mietschulden, wenn nicht mehr die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 a/b, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit die Sicherung der Wohnung bewirkt werden kann.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135095&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.11 Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 25.11.2009 - L 3 AS 348/09 B-ER –

Leistungsbezieher nach dem SGB II hat keinen Anspruch zur Übertragung der 21 von ihm nicht in Anspruch genommenen Ortsabwesenheitstage aus dem Kalenderjahr 2008 in das Kalenderjahr 2009.

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3.12 Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 18.03.2010 - L 3 AS 180/09 –

Die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift nicht, weil der Tag, an dem der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben worden ist, nicht hinreichend dokumentiert und damit nicht festzustellen ist.

Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist aber die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 41 Rdnr. 12; Recht, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg 1/10, Februar 2010], § 41 Rdnr. 16).

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3.13 Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.03.2008 - L 3 B 479/07 AS-ER –

Ein Umzug ist erforderlich, wenn die beiden jüngsten Töchter nicht mal ein gemeinsames Kinderzimmer haben und zum Schlafen im Schlafzimmer der Eltern untergebracht sind.

Vielmehr ist das einzige vorhandene Kinderzimmer der älteren Kinder mit 10 m² schon so beengt, dass bereits dieses als Lebensraum für zwei Kinder zum Lernen, Spielen und Schlafen problematisch erscheint

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134925&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Ein eigenes Zimmer gehört auch für nicht schulpflichtige Kinder zum soziokulturellen Mindestbedarf (Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen Beschluss vom 17. Oktober 2006, L 6 AS 556/06 ER, Rdnr. 7 sowie auch Lang: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 42 ff.: Hilfebedürftige haben regelmäßig Anspruch auf ein Zimmer für Kinder).

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 Sozialgericht Detmold Beschluss vom 07.09.2010 - S 21 AS 1703/10 ER –

Leidet ein Hilfebedürftiger an einem diabetischen Fußsyndrom, sind seine Taxifahrten zu seinen behandelnden Ärzten und zu Einkäufen nach § 21 Abs. 6 SGB II von der Arge zu übernehmen, wenn kein Ausnahmefall im Sinne von § 60 SGB V in Verbindung mit § 8 der Krankentransportrichtlinien vorliegt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134961&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.2 Sozialgericht Detmold Urteil vom 24.08.2010 - S 8 AS 299/09 –

Für Einzelpersonen ist eine Wohnungsgröße von 90 m² bei selbst bewohntem Wohneigentum als angemessen anzusehen.

Eine Unterschreitung des Substanzwertes um noch nicht einmal 25 Prozent stellt noch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dar, so dass das Haus verwertet werden muss .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135002&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.3 Sozialgericht Detmold Urteil vom 24.08.2010 - S 8 AS 71/09 –

Auch wenn mietvertragliche Vereinbarungen nicht vorliegen, können im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht werden (vgl zu Heizkosten BSG, Urteil vom 16.5.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R). Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind.

Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft herzustellen, eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen und die Renovierungskosten zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren. (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).

Wand- als auch Fußbodenoberbelag sind zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung als objektiv erforderlich anzusehen (BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135010&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.4 Sozialgericht Detmold Urteil vom 11.08.2010 - S 18 AS 285/09 –

Grundsätzlich erfordert die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gem. § 16 Abs. 1 SGB II, dass die durch eine Eingliederungsmassnahme geförderte Person bei Maßnahmenbeginn hilfebedürftig im Sinn des SGB II ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2010, B 8 SO 14/09 R).

Der Wegfall von Hilfebedürftigkeit des zu fördernden Arbeitsnehmers vor Beginn der Aufnahme der Beschäftigung schadet der Gewährung eines Eingliederungszuschusses durch den SGB II-Träger ausnahmsweise dann nicht, wenn der Wegfall auf einem Einkommenszufluss beruht, der aus einem der späteren Beschäftigung vorgelagerten bezahlten Praktikumsverhältnis herrührt.

Erforderlich ist hierzu jedoch, dass das Praktikumsverhältnis zeitlich und sachlich eng mit der später erfolgten, zu fördernden Beschäftigung verbunden ist. Also wenn die spätere Beschäftigung ohne das Praktikum als vorherige Erprobung nicht denkbar gewesen ist.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.5 Sozialgericht Stuttgart Beschluss vom 10.05.2010 - S 24 AS 3424/09 –

Keine Gewährung eines Darlehens für ein Fernsehgerät, wenn der Antragsteller über ein monatliches (Neben-) Einkommen von über 100 Euro brutto verfügt.

Denn es ihm zumutbar, von der Regelleistung die Kosten für einen gebrauchten Fernseher anzusparen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135037&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.6 Sozialgericht Kassel Beschluss vom 14.10.2010 - S 3 AS 282/10 ER –

Das derzeitige Konzept zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet Kassel entspricht nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit zu stellen ist.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135011&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.7 Sozialgericht Bremen Beschluss vom 01.10.2010 - S 18 AS 1928/10 ER –

Die Verletzung einer in § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III ausdrücklich normierten Mitwirkungspflicht (hier Pflicht zur ärztlichen Untersuchung) erlaubt die Anwendung der in § 31 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Sanktionen. Die Regelungen des § 31 SGB II stellen spezielle Regelungen dar. Dort werden gestaffelte Sanktionierungen geregelt. Die vollständige Entziehung der Regelleistung über einen Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 62, 66 SGB I kommt daneben nicht in Betracht. Das SGB II enthält insoweit ein geschlossenes Regelungsgefüge.

Die Umdeutung eines Leistungsentziehungsbescheids nach § 66 SGB I in einen Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II kommt wegen des unterschiedlichen Charakters der Regelungen nicht in Betracht.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/20100930_ER-Beschluss_18_AS_1928_10_ER.pdf

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 23.09.2010 - L 7 SO 2430/10 ER-B –

Zu den angemessenen Aufwendungen i.S.v. § 32 Abs. 5 SGB XII für eine Kranken- und Pflegeversicherung gehört bei nicht gesetzlich versicherten Leistungsberechtigten auch in Fällen, in denen die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Höhe der zu zahlenden Beiträge besteht, der verminderte Beitrag im Basistarif i.S.v. § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG und nicht nur der - nochmals geringere - Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, der für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu tragen wäre; § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG ist zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit insoweit nicht heranzuziehen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 7 SO 2453/09 ER-B).

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt es in diesen Fällen nicht allein wegen des in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehenen Kündigungsverbotes bei der substitutiven Krankheitskostenversicherung und der in § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG bestimmten Notversorgungspflicht bei einem Ruhen der Leistungen wegen Prämienrückstands an dem erforderlichen Anordnungsgrund.

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5.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.10.2010 - L 7 SO 3392/10 ER-B –

Einstweilige Anordnungen sind in analoger Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG abänderbar.

Das SGB XII kennt im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gegenstandsbezogene Privilegierung von Kraftfahrzeugen nicht. Diese gehören weder zum Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII noch sind sie über § 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII geschützt, sie können jedoch mittelbar über die Barbetragsregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschont sein.

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5.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.03.2009 - L 15 SO 262/07 –

Schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten zum Erwerb und Umbau eines Autos, um an der Gesellschaft teilzuhaben.

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6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1 Sozialgericht Aachen Urteil vom 28.09.2010 - S 20 (19) SO 50/09 –

Ein Anspruch auf Musiktherapie besteht nicht als Leistung der Eingliederungshilfe gegenüber dem Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SGB XII.

Bei der Musiktherapie handelt es sich nicht um eine Hilfe im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Diese Norm bezieht sich nur auf spezielle Ausbildungshilfen, die gerade auf den Schulbesuch ausgerichtet sind. Allein der Umstand, dass die Musiktherapie neben ihrem im Vordergrund stehenden Zweck der medizinischen Rehabilitation auch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und im weiteren Sinne auch den Schulbesuch fördert, rechtfertigt nicht bereits, sie als Leistung der Eingliederungshilfe zu qualifizieren. Nur bei einem überwiegend direkten Bezug zur schulischen Ausbildung ist die Maßnahme dem Geltungsbereich des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und des § 12 der Eingliederungshilfeverordnung zuzurechnen (Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 3. Auflage 2010, § 54 Rn. 30).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134550&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Aufsatz zu den Kosten der Unterkunft im SGB II, Autor RA Ludwig Zimmermann, erschienen in der Neuen Justiz, Ausgabe 10/2010 .

http://www.neue-justiz.nomos.de/archiv/2010/heft10/

8. Fragen und Antworten zur Grundsicherung nach dem SGB II

Müssen die Kosten für den Erhaltungsaufwand bei selbstgenutztem Wohneigentum extra beim Leistungsträger beantragt werden?

Diese Leistungen müssen nicht extra beantragt werden, denn sie sind mit laufenden Leistungen nach dem SGB II umfasst. Ein solches Erfordernis lässt sich § 37 SGB II nicht entnehmen. Die Vorschrift enthält keine Antragsbestimmungen für einzelne Leistungen, sondern fordert lediglich unspezifisch einen Antrag (so: BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R und BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 14 AS 6/09 R).

Hinweis: Ein Anspruch scheitert grundsätzlich auch nicht daran, dass die Rechnung bereits beglichen wurde. Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige eingegangen ist, um eine aktuelle Notlage abzuwenden, können Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sein. Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins - zu dem auch eine Unterkunft gehört - durch Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (und Heizung). Danach kommt auch die Übernahme von Schulden in Betracht, die durch die Aufnahme eines Privatdarlehens entstanden sind, wenn eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht mehr rechtszeitig erfolgte oder dieser die Übernahme der Kosten rechtswidrig abgelehnt hat und die Aufnahme eines Darlehens aus diesem Grund erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R).

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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