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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 45 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 45/2010

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG Urteil vom 30.08.2010- B 4 AS 97/09 R -

Eine Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 77 SGB III schließt den Anspruch auf die Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht aus.

Die Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II bei Weiterbildungsmaßnahmen folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es werden dort ausdrücklich nur die Förderungen nach dem BAföG und der beruflichen Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III erwähnt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11746&pos=3&anz=185

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 01.11.2010, - L 6 AS 441/10 B ER -

Die Prüfung, ob die von einem Leistungsträger erstellten und angewendeten Mietdatenbanken auf einem schlüssigen Konzept beruhen und eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergeben (vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R, 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R und 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08 R), ist innerhalb des Rahmens eines Eilverfahrens in aller Regel nicht möglich , so das im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden ist .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135351&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Die Beschwerde des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2010, - S 6 AS 144/10 ER - wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Kassel Beschluss vom 23.06.2010 , - S 6 AS 144/10 ER - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 27/2010.

1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen. Legt der Leistungsträger im Rahmen der Auswertung des Wohnungsmarktes lediglich Wohnungen des sogenannten einfachen Wohnungssegments zugrunde, muss er zwingend definieren, was er unter einem einfachen Segment versteht.

2. Im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft, wenn zwei Kinder mehrere Tage in der Woche beim Leistungsberechtigten wohnen ist die Angemessenheit einer Wohnfläche für zwei Personen zu Grunde legen.

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil von 04.010.2010, - L 19 AS 1140/10 -

Die drei Erkrankungen Hyperlipidämie, Hypertonie und Hyperurikämie -erfordern in der Regel eine Vollkost, deren Beschaffung für Hartz IV- Empfänger keine erhöhten Kosten verursacht.

Der Antragsteller trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135325&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.03.2010, - L 19 (20) AS 50/09 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 16/2010.

Zwar kann nach den Mehrbedarfsempfehlungen bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten eventuell ein abweichender Bedarf bestehen. Die pauschale Behauptung des Hilfebedürftigen, dass bei ihm wegen der Lebensmittelallergie mit dem Erfordernis einer speziellen Diätkost ein besonderer Ernährungsbedarf bestehe, dessen Kosten nicht durch Regelleistung gedeckt sei, genügt nicht zum Nachweis der Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II (hier für den Fall - Hyperlipidämie, Hypertonie und Diabetes mellitus -.

Der Hilfebedürftige muss im EA-Verfahren konkretisieren, gegen welche Nahrungsmittel er allergisch ist und welcher besonderer Ernährungsbedarf, der im Rahmen einer Vollkost nicht abgedeckt ist, bei ihm anfällt. Es geht zu Lasten des Hilfebedürftigen, wenn er eine umfassende Schweigepflichtsentbindungserklärung hinsichtlich seiner ihn wegen Nahrungsmittelallergie behandelnden Ärzte im Gerichtsverfahren nicht erteilt hat.

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.10.2010 , - L 6 AS 1208/10 B -

Unbemittelten ist bei Prozessen vor dem Sozialgericht wegen Ungleichgewicht im Kenntnisstand regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Auch wenn es dem Kläger in den bisher geführten Verfahren in der Regel gut gelungen ist, seine Interessen zu vertreten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bei ihm vorhandenen juristischen Kenntnisse genügen, um grundsätzlich ein Gleichgewicht mit der Beklagtenseite zu schaffen. Selbst bei einem abgeschlossenen Studium wäre dies fraglich. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Prozesskostenhilfe für die unteren Instanzen das Sozialrecht als Spezialmaterie angesehen hat, die nicht nur rechtsunkundigen Parteien, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet (BT-Drs. 8/3068, S. 22 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009, 1 BvR 439/08 Rn 23).

Was erforderlich erscheint, ist im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip auszulegen. Nach diesen Grundsätzen muss die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden; der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010, 3 AZB 9/10 m.w.N.). Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009, 1 BvR 439/08 Rn 17). Dies ist im Sozialrecht in aller Regel der Fall, da den Klägern überwiegend eine Behörde gegenübersteht, die das Verfahren durch rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter führen kann. Ein vernünftiger Rechtssuchender wird daher regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135161&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.10.2010 , - L 19 AS 1439/10 B ER -

Hat die Antragstellerin der ihr im einstweiligen Rechtschutzverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayLSG Beschluss vom 15.04.2010 - L 8 SO 61/10 B ER) nicht genügt, hat sie die sich daraus ergebenden Beweisnachteile - Nichtglaubhaftmachung eines Anspruchs auf Auszahlung von höheren Leistungen nach dem SGB II - zu tragen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135323&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29.04.2010 , - L 7 AS 1262/09 B ER -

Eine uneingeschränkte Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO kommt in den sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (a. A.: LSG BW, Beschluss vom 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08 ER - B - m. w. N.).

Ein Anschluss der Vollstreckung nach Ablauf der Monatsfrist ist zumindest dann nicht gegeben, wenn sich der Hilfebedürftige im von der Behörde eingeleiteten Beschwerdeverfahren fristgerecht auf die Beschwerde der Behörde erwidert und damit die Ernsthaftigkeit seines Anliegens erneut deutlich macht (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.04.2008 - L 2 B 111/08 AS - ER). Dies war vorliegend der Fall.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.04.2010 , - L 5 AS 112/10 B ER -

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf volle Miet-Übernahme, auch wenn Eltern Mietvertrag mit unterschrieben haben.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134197&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.06.2010 , - L 5 AS 155/10 B ER -

Unter 25 - jähriger hat Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn Hilfebedürftiger von Wegfall der Bedürftigkeit nach Umzug ausgegangen ist.

Ein wichtiger Grund für die Unzumutbarkeit der Einholung einer Zusicherung vor Mietvertragsabschluss liegt regelmäßig vor, wenn der Hilfebedürftige von einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem Umzug ausgegangen ist.

Bei einer Leistungsunterbrechung nach dem Umzug liegen bei erneuter Beantragung geänderte Verhältnisse vor; der Antragsteller ist zu behandeln wie derjenige, der erstmals Leistungen nach dem SGB II beansprucht. Das Fehlen einer Zusicherung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ist dann unbeachtlich.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131744&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Wiesbaden Beschluss vom 26.10.2010 , - S 15 AS 632/10 ER -

18 jähriger Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme der monatlichen Kosten für seine Jahreskarte zum Besuch seiner 25 km entfernten Berufsfachschule nach § 21 Abs. 6 SGB II

Ein Mehrbedarf besteht in Höhe der Differenz der tatsächlichen Kosten zu dem in der Regelleistung für Verkehrsdienstleistungen enthaltenen Anteil.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135227&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Marburg Beschluss vom 05.08.2010, - S 5 AS 309/10 ER – , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 34 / 2010.

Kosten einer Schülerjahresfahrkarte können für Hartz IV- Empfänger vom Leistungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II als Zuschuss zu übernehmen sein.

Es handelt es sich um einen atypischen Bedarf, da Schülerbeförderungskosten gerade nicht jeden SGB II- Empfänger gleichermaßen treffen, sondern nur die, die wegen ihrer Fähigkeiten die Möglichkeiten haben, eine weiterführende Schule zu besuchen.

++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 19.08.2010, - S 29 AS 981/10 ER – , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 34 / 2010.

Arge muss Schülermonatskarte ab der 11. Klasse zahlen

Schülerbeförderungskosten, die einem Hartz - IV-Empfänger für den Besuch der 11. Klasse eines Gymnasiums entstehen, können einen unabweisbaren Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II darstellen.

Mit Wirkung zum 03.06.2010 wurde die Regelung des § 21 Abs.6 SGB II eingeführt , wonach ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dann Leistungen für einen Mehrbedarf erhält, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer , laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dies ist für die Schülerbeförderungskosten anzunehmen, denn Bildung kommt in unserer Gesellschaft eine Schlüsselrolle zu . Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist sie ein wesentlicher Faktor bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und vermeidet hierdurch auch eine fortgesetzte Hilfebedürftigkeit. Es verstößt gegen die Würde des Menschen nach Art. 1 Grundgesetz, wenn der Hilfebedürftige gezwungen wäre, die Schulausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen.

3.2 Sozialgericht Hildesheim Urteil vom 30.09.2010, - S 26 AS 578/07 - , Berufung zugelassen

Kosten einer Sprachreise sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II als Kosten der Klassenfahrt zu übernehmen.

Die Übernahme der Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten soll die Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers für den Fall seiner Nichtteilnahme verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995, - 5 C 2/93 -, vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2008 - L 13 AS 20/06 -).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht, § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Begriff der "Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II ist nach den landesrechtlichen Schulgesetzen auszulegen (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R [Rn. 15]). Er kann als Oberbegriff auch Wandertage, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte umfassen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. September 2008, - L 8 AS 38/08 - [JURIS Rn. 37]. Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) vom 3. März 1998 in der vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 geltenden Fassung enthält keine Definition des Begriffs der "Klassenfahrt". Lediglich in den §§ 71 Abs. 1 S. 2, 113 Abs. 4 NSchG, die die Ausstattungspflicht der Schulträger und den damit einhergehenden Sachkosten betreffen, werden "Schulfahrten" überhaupt erwähnt, aber nicht nach Merkmalen näher bestimmt. Zur Abgrenzung kann jedoch auch der Runderlass des niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2006 (- 35 - 82 021, SVBl. S. 38) herangezogen werden. Dieser beschreibt zu Nr. 1 Satz 1 Schulfahrten als Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählten auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.06.2010,- S 29 AS 209/08, Berufung zugelassen, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 35/2010

Kosten der Teilnahme an einem mehrtägigen Bildungsseminar im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft sind nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II zu übernehmen, auch die nicht im Klassenverband durchgeführt wurde.

Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Der Begriff der Klassenfahrt ist gesetzlich nicht definiert, festgelegt ist lediglich, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln muss (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009 - L 1 B 40/08 AS -).

3.3 Sozialgericht Stade Beschluss vom 06.08.2010 , - S 17 AS 613/10 ER -

Bei Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung ist grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt (vgl SG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - S 96 AS 10358/05 ER -; SG Berlin, Beschluss vom 9. März 2006 - S 104 AS 1770/06 ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - L 11 B 544/06 AS ER - Rn 12).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134193&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Zitat aus dem Beschluss des SG Stade:

Bezüglich der Leistung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gilt uneingeschränkt das Antragserfordernis gemäß § 37 SGB II.

Das ist nach der neuen Rechtsprechung des BSG zum Antragserfordernis bei Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung rechtlich nicht mehr halt bar.

BSG, Urteil vom 19.08.2010,- B 14 AS 10/09 R -

Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst alle Leistungen nach den § § 19 ff SGB II, mithin auch die Erstausstattung für Wohnraum gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 01.11.2010, - S 12 SO 39/10 ER -

Der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel für die Stadt Kassel mit Stand vom 1. September 2010 und das diesem zugrunde liegende Konzept zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet Kassel entspricht zumindest bezogen auf 1-Personen-Haushalte und von diesen bewohnte 1-Zimmer-Wohnungen - wie im Bereich des SGB 2 und damit für sogenannte Hartz-IV-Leistungsempfänger - auch nach dem SGB 12 nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit solcher Unterkunftskosten zu stellen sind (Anschluss an und Fortführung u.a. von SG Kassel, Beschlüsse vom 23. Juni 2010, S 6 AS 144/10 ER und vom 14. Oktober 2010 , S 3 AS 282/10 ER).

Infolge des Mangels an sogenannten kleinen Bleiben muss im einstweiligen Rechtsschutz die Frage erlaubt sein, in welchen aktuell tatsächlich verfügbaren und vom Mietpreis angemessenen 1-Zimmer-Wohnungen bzw. Wohnungen bis zu einer zugestandenen Größe von 45 qm all diese 1-Personen-Haushalte mit Leistungsbezug nach dem SGB 2 oder dem SGB 12 in Kassel denn dann überhaupt leben sollen, nachdem bereits die Zahl der entsprechenden Leistungsempfänger den im Bestand verfügbaren Wohnraum übersteigt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135242&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Ein-Euro-Jobs bringen Langzeitarbeitslose nicht schneller in reguläre Beschäftigung

Hartz IV-Empfänger, die einen sogenannten Ein-Euro-Job annehmen, erreichen nach einem Jahr seltener eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als vergleichbare Langzeitarbeitslose ohne Ein-Euro-Job. Dies zeigt eine neue Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), für die die Erwerbsverläufe von 160.000 Empfängern von Arbeitslosengeld II ausgewertet wurden.

http://www.zew.de/de/topthemen/meldung_show.php?LFDNR=1578&KATEGORIE=TOP

6. Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -, Autor: Dr. Michael E. Reichel, RiSG , erschienen am 04.11.2010 , abgedruckt bei Juris .

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1deg/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000012310&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

7. Weniger Geld für Behinderte mit Hartz IV - Bezug , von Daniela Vates .

Zitat " Die geplante Änderung der Hartz-IV-Sätze wird offenbar Nachteile für Behinderte nach sich ziehen: Sie sollen künftig statt des vollen Regelsatzes nur noch 80 Prozent bekommen, wenn sie keinen eigenen Haushalt führen. Statt fünf Euro mehr als bisher wie andere erwachsene Hartz-IV-Bezieher, bekämen Behinderte dem Gesetzentwurf zufolge 68 Euro weniger. Der derzeitige Regelsatz liegt bei 359 Euro im Monat, die schwarz-gelbe Regierung will ihn zum 1. Januar 2011 auf 364 Euro anheben.

Eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums bestätigte auf Anfrage der Frankfurter Rundschau, die neue Regelbedarfsstufe 3 gelte vor allem für Behinderte, die bei ihren Eltern wohnen. Die Reduzierung ergebe sich, weil die Betroffenen sich in der Regel nicht an den Haushaltskosten beteiligten. Experten gehen davon aus, dass auch Behinderte betroffen sind, die in Wohngemeinschaften leben. Der Gesetzestext nennt "erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben" und gesteht ihnen 291 Euro zu. Um Ehe- oder Lebenspartner geht es dabei nicht: Diese bekommen als "Regelbedarfsstufe 2" einen etwas weniger reduzierten Satz von 328 Euro. "

Dazu der Sozialrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins, Wolfgang Conradis

" der reduzierte Satz sei "ins Blaue hinein" festgelegt worden. "Es gibt dafür keine Begründung." Der Anwaltverein hat auch gegen die generelle Neuregelung der Hartz-IV-Sätze schwere rechtliche Bedenken. Conradis sagte, es bestehe erheblicher Zweifel daran. Die Neuberechnung der Sätze sei nicht transparent, sondern an vielen Stellen "völlig willkürlich". So sei ohne Begründung die Bezugsgruppe für die Bedarfsermittlung verändert.

Problematisch sei auch, dass im Bedarfssatz nun kein Geld mehr für Alkohol und Tabak vorgesehen sei, der Bedarf von Haushalten ohne Alkohol- und Zigarettenkonsum aber gar nicht ermittelt worden sei. "

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1288935307321

8. Relevante Themen aus dem SGB II - Revisionen anhängig beim BSG

8.1 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 29.04.2010 , - L 7 AS 684/09 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az. - B 4 AS 160/10 R – , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 43/2010 .

Bei der Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung handelt es sich um einen typischen ausbildungsrechtlichen Bedarf, der durch § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.

8.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 07.09.2010 , - L 1 AS 2177/10 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az. - B 14 AS 152/10 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 43/2010 .

Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II umfassen nicht den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung eines angemieteten Umzugsfahrzeugs.

8.3 Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 28.01.2010, - L 5 AS 9/07 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 14 AS 151/10 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 11/2010.

Die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten.

8.4 Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 19.05.2010, Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 14 AS 150/10 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 42/2010.

Aufrechnung in Höhe von 20,00 Euro monatlich für ein vom Leistungsträger gewährtes Stromdarlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II ist zulässig.

8.5 Sozialgericht Chemnitz Urteil vom 04.8.2010 – S 3 AS 6295/09 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 4 AS 139/10 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 40/2010 .

Minderjährige können monatlich eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR vom Kindergeld absetzen, wenn für sie eine private Unfallversicherung besteht.

Eine solche Versicherung ist nicht unangemessen. Dies gilt unterschiedlos, ob die Minderjährigen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder einen eigenen Hausstand führen. Die Versicherungspauschale kann auch dann in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Beiträge wesentlich niedriger liegen.

Obgleich die Kinder nicht selbst, sondern die Eltern diese Versicherung für ihre Kinder abgeschlossen haben , ist die Abzugsfähigkeit vom Kindergeld gegeben, denn es reicht aus, dass es sich um einen eigenständigen, dem Kind zugute kommenden Versicherungsschutz handelt, der auch in einem eigenen Beitrag ausgewiesen ist.

8.6 Fragen und Antworten zur Grundsicherung nach dem SGB II

Führt der Erhalt des laufenden Einkommens und die zusätzliche Nachzahlung von Einkommen (Kindergeld) in einem Monat zu einer Verdoppelung der unverändert monatlich zu leistenden Versicherungsbeiträge bzw. der an ihre Stelle tretenden 30 Euro - Pauschale ?

Wurde das Kindergeld zum Beispiel im Januar 2009 für Dezember 2008 und Januar 2009 doppelt ausgezahlt, ist die Versicherungspauschale nicht zweifach zu berücksichtigen.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der maßgeblichen Fassung, wonach die Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 monatlich vom Einkommen abzusetzen ist. Die Pauschale steht demnach allein in Relation zu dem Monat. Sie ist hingegen unabhängig von der Höhe des Einkommens. Der Verordnungsgeber hat durch die Festlegung auf den Betrag von EUR 30,00 monatlich den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abschließend bestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R -).

Auch systematisch folgt die Berücksichtigung von Einkommen nach § 11 SGB II i.V.m. §§ 2 ff. Alg II-V (vgl. nur § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II; § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Alg II-V) grundsätzlich dem Monatsprinzip (Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 46). Von den geregelten Ausnahmen insbesondere bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist keine einschlägig, vielmehr greift die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V .

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Anerkennung einer Versicherungspauschale. Die Pauschalierung soll diejenigen monatlichen Beiträge zu privaten Versicherungen abdecken, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland sinnvoll und üblich sind (insbesondere die Hausrat-, Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung), unabhängig davon, ob sie tatsächlich aufgewendet wurden (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R). Sie soll vermeiden, dass bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen die Höhe der monatlich aufgewendeten Versicherungsbeiträge im Einzelnen überprüft werden muss (Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II, Rn. 105). Der Erhalt des laufenden Einkommens und die zusätzliche Nachzahlung von Einkommen in einem Monat führt aber gerade nicht zu einer Verdoppelung der unverändert monatlich zu leistenden Versicherungsbeiträge bzw. der an ihre Stelle tretenden Pauschale.

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