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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 49/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 49/2011

1.Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.11.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 15/11 R -

Kosten einer Auszugsrenovierung können als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein.

Voraussetzung dafür ist jedoch nicht die soziale Wirksamkeit der Forderung des Vermieters, sondern die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen.

Die Ablehnung der Übernahme solcher Kosten als unangemessen wegen der Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag stellt besondere Anforderungen an das vom Grundsicherungsträger durchzuführende Kostensenkungsverfahren.

Der Träger der Grundsicherung muss seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlichen, die den Leistungsempfänger in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12237

Anmerkung: Eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/eine-kostensenkungsaufforderung-des.html

1.2 BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 201/10 R -

Vom Erwerbseinkommen nicht erwerbsfähiger Sozialgeldbezieher kann kein Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II a. F. (nunmehr § 11b SGB II ) in Höhe von 100 Euro abgesetzt werden.

Der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II steht nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu.

Auf nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher ist jedoch § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden, wonach ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen ist, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.

Da in beiden Existenzsicherungssystemen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen Freibeträge vorgesehen sind, kann die Klägerin nicht nur deshalb schlechter behandelt werden, weil sie als Nichterwerbsfähige in das Leistungssystem des SGB II einbezogen wird.

Sie steht - als nicht erwerbsfähige Sozialgeldbezieherin - der vom SGB XII erfassten Personengruppe aber näher als der Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12237

Anmerkung: Vgl. dazu auch den Beitrag im Nomos – Fachforum

Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bezieht eine nicht erwerbsfähige Person Sozialgeld nach dem SGB II. Sie hat ein Einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit (unter 3 Stunden täglich).

Ist der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 SGB II vom Einkommen nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger abzusetzen?

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=110

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 08.09.2011, - L 5 AS 4/09 -, Revision zugelassen

Leistungsbezieher nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft in Höhe des hälftiges Tilgungsanteils der Finanzierungskosten für sein selbst bewohntes Wohneigentum.

Denn es ist ein konkreter Verlust der Wohnung, wie er in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Falle aufgrund der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen drohte, ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch das Jobcenter nicht erkennbar.

Das von den Klägern bewohnte Haus konnte auch ohne Übernahme von Tilgungsleistungen durch den Beklagten seit dem Jahr 2006 gehalten werden, wie der Geschehensablauf zeigt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.11.2010, L 7 AS 57/08).

Auch führt der Aspekt, dass die alleinige Tilgung der Kredite durch den nach seinen Angaben auf der Grundlage einer mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffenen Vereinbarung erfolgen und der Kläger dadurch von einem Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Nutzungsentschädigung frei werden soll, nicht zu einer anderen Betrachtung.

Ein vom Kläger übernommener Schuldendienst als Ausgleich für eine seiner früheren Ehefrau zu zahlende Nutzungsentschädigung ändert nichts daran, dass der Kläger im Verhältnis zum Darlehensgeber Tilgungen auf die eigene Darlehensschuld bezüglich des aufgenommenen Darlehens für den gemeinsamen Hauskauf leistet. Der Kläger haftet nämlich als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB.

Eine besondere Verknüpfung mit den Kosten der Unterkunft ergibt sich durch eine ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau betreffende Vereinbarung nicht. Sie stellte lediglich eine Verrechnung wechselseitiger Ansprüche aus § 426 Abs. 2 BGB bzw. aus § 745 Abs. 2 BGB dar, die das Grundbedürfnis des Wohnens nicht unmittelbar berührt.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, da die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen, die mit der Nutzungsentschädigung für ein im Miteigentum eines Dritten stehenden Hauses verrechnet werden, im Rahmen der Leistungen für die Kosten der Unterkunft – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden wurde.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147427&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Monatliche Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein - während des Bezugs von steuerfinanzierten Sozialleistungen ohne Eigenkapital erworbenes - selbst genutztes Einfamilienhaus sind nicht als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/monatliche-tilgungsraten-zur-zahlung.html

2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 1546/09 , Revision zugelassen

Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, fallen nicht in die Insolvenzmasse.

Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen eines Vermieters mindern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 3 SGB II) auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Leistungsempfängers, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Solche Rückzahlungen fallen nicht in die Insolvenzmasse, da sie entsprechend § 54 Abs. 4 SGB I Pfändungsschutz genießen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II a. F. findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasserbereitung entfallen sind(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011, L 28 AS 1198/09).

Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten dabei entsprechend. Daneben gelten auch die sozialrechtlichen Pfändungsregelungen des § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).

Die Heiz- und Betriebskostenrückzahlung unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Die genannten Vorschriften finden in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung zwar keine unmittelbare Anwendung, da sie lediglich Sozialleistungen und Arbeitseinkommen erfassen. Der Pfändungsschutz ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung des § 54 Abs. 4 SGB I, da die Rückzahlung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. wirtschaftlich an die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung tritt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 29. September 2008, 86 T 497/08).

Den Vorschriften des Pfändungsschutzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen, wonach aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG nicht nur die Verpflichtung des Staates folgt, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Bürger das Einkommen bis zu diesem Betrag nicht zu entziehen (Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 85).

Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wobei zugleich auch die Belange des Gläubigers mit zu berücksichtigen sind.

Denn auch für das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen kann, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegenwirken. Die Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden, der Steuerzahler soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen (BR-Drucksache 663/07, S. 16).

Nach dieser Maßgabe ist die Heiz- und Betriebskostenrückzahlung pfändungsfrei, da sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. zur Deckung der zum Existenzminimum gehörenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung benötigt wird. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Neuregelung des § 850i Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1708) ausdrücklich auch für "sonstige Einkünfte" die Möglichkeit des Pfändungsschutzes eröffnet.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in die Insolvenzmasse fallen, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Jobcenter dürfen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückzahlungen auf keinen fiktiven Auszahlungstermin abstellen

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/lsg-berlin-brandenburg-rugt-jobcenter.html

2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 1973/10 -

Ein Verwaltungsakt ist nur dann unbestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R; Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 20/09 R; Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 30/09 R).

Die Außerachtlassung eines Merkblattes begründet grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. September 1977, 8/12 RKg 8/76).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146394&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Hartz IV - Familie muss kein ALG II zurück zahlen, wenn ein Amtsverschulden vorliegt, sie kann sich auf Vertrauensschutz berufen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-familie-muss-kein-alg-ii.html

2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.09.2011, - L 14 AS 278/11 B PKH -

Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Gegenstandwert von über 750,00 Euro nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG), ist auch die Beschwerde hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Auf einen Beschwerdewert im (hypothetischen) Hauptsacheverfahren gemessen an einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum kommt es nicht an.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146486&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.09.2011, - L 14 AS 1148/11 B ER –

Aus der VO (EG) 883/2004 dürfte sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II für alle Unionsbürger (auch Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien) nach den gleichen Maßstäben wie für Deutsche ableiten, selbst wenn das Aufenthaltsrecht nur auf der Arbeitsuche beruht.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Rumänen und Bulgaren haben keinen Anspruch auf soziale Unterstützung in Nordrhein-Westfalen -(Auf nach Niedersachsen oder Hessen sagt Willi 2)

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/rumanen-und-bulgaren-haben-keinen.html

2.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.10.2011, - L 34 AS 1382/11 NZB -

Die Frage, ob es sich bei einer Kostensenkungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handelt, der in Bestandskraft erwachsen kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.

Die Kostensenkungsaufforderung ist ein Hinweis auf die Rechtslage und kein der Bestandskraft zugänglicher, feststellender oder Leistungen für die Zukunft ablehnender Verwaltungsakt (Urteile des BSG vom 7. November 2007 – B 7b AS 10/06 R -, 19. März 2008 – B 140/06 BR – und B 11b AS 43/06 R -).

Dass das Sozialgericht insoweit eine andere Auffassung vertritt, ist allerdings für das vorliegende Nichtzulassungsverfahren unerheblich. Denn auf die (vermeintliche) Unrichtigkeit des Urteils des Sozialgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).

Entsprechendes gilt für die Rüge der Kläger, das Sozialgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines Verzichts bejaht. Im Ergebnis werfen die Kläger dem Sozialgericht damit eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146491&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011, - L 14 AS 1533/11 B ER –

Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vom Leistungsbezieher glaubhaft zu machen

Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER).

Im Rahmen der Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren muss im Ergebnis offen bleiben, ob Energieschulden der Höhe nach nicht angemessen sein können und deswegen eine darlehensweise Schuldenübernahme schon als nicht gerechtfertigt anzusehen ist.

Vorliegend resultieren die Stromschulden jedenfalls für einen Zeitraum von 1. Februar 2010 bis 5. Dezember 2010 aus einem Verbrauch von 7.148 Kilowattstunden bei einem im Wesentlichen bestehenden Einpersonenhaushalt. Das sich im Internet befindende Preisvergleichsportal www.verivox.de (u. a. für Stromkosten) legt für Singles einen Jahresverbrauch von 1.500 Kilowattstunden zugrunde. Das Verbrauchsverhalten des Antragstellers liegt weit darüber.

Der Normzusammenhang von § 22 Abs. 8 SGB II Energieschulden wie Mietschulden zu behandeln und andere Entscheidungen, Mietschulden bei ungemessenen Kosten der Unterkunft/Heizung nicht zu übernehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. März 2007 – L 28 B 269/07 AS ER; vom 14. August 2008 – L 26 B 1588/08 AS ER), legen die Überlegung nahe, auch hier ein Kriterium der Angemessenheit zu berücksichtigen, auch wenn dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), anders als § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ein derartiger Zusammenhang normfremd ist.

Selbst wenn allein schon hieraus zu folgern wäre, auf eine Angemessenheitsprüfung käme es deswegen bei Energieschulden nicht an, ist für das einstweilige Anordnungsverfahren wenigstens zu fordern, dass im Rahmen der Gerechtigkeitsprüfung für derartig hohe Energieschulden aus einem "unangemessenen" Verbrauch – auch für den hier allein als zulässig angesehenen Teil der Forderung – Ursachen glaubhaft zu machen sind.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146485&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Keine darlehnsweise Übernahme von Stromschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II , da missbräuchliches und sozialwidriges Verhalten der Eltern - nach Gassperre wurde Haus mit Strom beheizt - Kinder "haften" für Verhalten ihrer Eltern.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/keine-darlehnsweise-ubernahme-von.html

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Augsburg , vom 10.11.2011, - S 15 AS 749/11 –

Neuer Hartz-IV Regelsatz ist nicht verfassungswidrig - Als Anspruchsgrundlage für Schulbeförderungskosten gilt § 28 Abs. 4 und nicht § 21 Abs. 6 SGB II.

Nur wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist, ist das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dann dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2011 vorgenommene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 28 Abs. 4 SGB II in der Fassung ab 01.01.2011 werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Hintergrund für die Neuregelung war vor allem, dass in den meisten Bundesländern die Kosten der Schülerbeförderung nur bis zum Ende der Sekundarstufe 1, das heißt bis zu einem mittleren Schulabschluss vollständig oder in Form eines Zuschusses getragen werden. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 2 - ab der 10. Klasse im achtjährigen Gymnasium - mussten diese Aufwendungen bis zum 31.12.2010 aus dem Regelsatz bestreiten (BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R).

Nunmehr zahlt der Bund für die leistungsberechtigten Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlichen Aufwendungen der schulbedingten Fahrtkosten, allerdings nur wenn es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs handelt. Wird eine andere Schule besucht, so muss nachweislich der Besuch der nächstgelegenen Schule nicht möglich sein (Münder, SGB II, 4. Auflage, Rn. 17 zu § 28).

Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Dem Kläger wäre es jederzeit möglich, die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs, nämlich die Hauptschule in A-Stadt zu besuchen. Er wäre hierzu sogar verpflichtet, wenn ihm die Gemeinde A-Stadt nicht auf seinen Antrag den Besuch der G.-Mittelschule in R. im Rahmen eines Gastschulverhältnisses ausdrücklich genehmigt hätte. Der Besuch dieser Schule erfolgt also nicht deshalb, weil der Kläger die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs nicht besuchen kann, sondern weil er sie nicht besuchen möchte.

Die Gründe hierfür spielen aufgrund des eindeutigen Wortlauts keine Rolle. Insbesondere vermögen schulische Probleme, die nicht zwingend zu einer Unmöglichkeit des Schulbesuchs führen, nichts daran zu ändern, dass nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besucht wird.

Der Kläger hat aber auch aus § 21 Abs. 6 SGB II keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme dieser Kosten.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des BSG vom 28.10.2009 , - B 14 AS 44/08 R).

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des SG Gießen im Beschluss vom 19.08.2010 (S 29 AS 981/10 ER), wonach damit eine gegenüber der Entscheidung des BSG abweichende Rechtslage geschaffen worden wäre, die entgegen der damaligen Entscheidung des BSG nun die Übernahme von Schülerbeförderungskosten ermöglicht hätte.

Das BSG hat in dieser Entscheidung die Möglichkeit einer Übernahme von Schulbeförderungskosten sowohl nach dem SGB II also nach § 73 SGB III bereits deshalb verneint, weil es an einer besonderen, atypischen Lebenslage fehle, die zudem eine Nähe zu den anderen im 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des BSHG so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufzuweisen habe. Es hat außerdem auf den Vorrang der Leistungen der Ausbildungsförderung verwiesen (BSG, a.a.O.).

Auch das Bundesverfassungsgericht hat aber zur Begründung einer Rechtsgrundlage für einen nicht nur einmaligen besonderen Bedarf festgestellt, dass es sich dabei um einen Bedarf handeln müsse, der nicht bereits von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt sei, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruhe, allein dem Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegle, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen (BVerfG, a.a.O., Rn. 204). Damit hat zwar das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich auf die Nähe zu den Leistungen nach den §§ 47 ff. SGB XII abgestellt.

Es hat aber bezogen auf die Anspruchsgrundlage des § 73 SGB XII daran festgehalten, dass es sich um einen atypischen Bedarf handeln muss, wobei es außerdem festgestellt hat, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts einer engen und strikten Tatbestandsvoraussetzung nur in seltenen Fällen entstehen dürfte (BVerfG, a.a.O., Rn. 208).

Bei Schulbeförderungskosten handelt es sich aber gerade um keinen atypischen Sachverhalt. Das gilt auch für den vorliegenden Fall eines Gastschulverhältnisses unabhängig von den Gründen für die Entscheidung zum Besuch der Gastschule.

Entsprechend ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 21 Abs. 6 SGB II davon ausgegangen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Schulbesuch nicht als Mehrbedarf zu übernehmen sind.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147240&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Regelsatzklage

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/bewilligung-von-prozesskostenhilfe-bei.html

3.2 Sozialgericht Stade Beschluss vom 11.10.2011, - S 28 AS 669/11 ER –

Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt mit Abschluss eines Mietvertrages

Zur Übernahme der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGBII - Zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II - Zur Übernahme einer Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II - Umzugsgrund gegeben aufgrund der Räumung der bisherigen Wohnung

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Müssen Hartz IV - Empfänger - kostenlos - umziehen ?- Kommt es wirklich laut Meinung des Verwaltungsträgers darauf an, ob der Hilfebedürftige in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen ist, wenn es um die Zusicherung von Umzugs- und Kautionskosten geht ?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/mussen-hartz-iv-empfanger-kostenlos.html

3.3 Sozialgericht Stuttgart Beschluss vom 06.06.2011, - S 24 AS 2153/11 ER -

Unterlässt ein Hilfebedürftiger wiederholt Bewerbungsbemühungen und nimmt er ein Vorstellungsgespräch nicht wahr, ohne hierfür einen rechtfertigenden Grund zu haben, kann dies zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten führen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147238&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.4 Sozialgericht Hamburg Urteil vom 14.11.2011, - S 6 AS 3726/10 –

Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten entfällt nicht rückwirkend, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird.

Ansprüche der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Empfangsberechtigten sind zivilrechtlicher Natur und berühren das Verhältnis zum SGB II-Leistungsträger grundsätzlich nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 18.05.2011, S 12 AS 8691/10).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147428&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Arbeitslosengeld II auch im Ausland?

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R -;Autor: Dr. Björn Harich, RiSG, z.Z. Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BSG; Fundstelle: jurisPR-SozR 24/2011 Anm. 1

Arbeitslosengeld II - ohne befristeten Zuschlag - ist eine beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne der EWGV 1408/71 (Fortführung von BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 21).

Arbeitslosengeld II ist zumindest für einen Grenzgänger, der im Inland nicht arbeitsuchend ist, keine in seinen Wohnsitzstaat zu zahlende soziale Vergünstigung i.S.d. Art. 7 Abs. 2 EWGV 1612/68.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/10ei/page/homerl.psml;jsessionid=1BE92BC04BBB20D3753FFB0B07DE1111.jpc5?nid=jpr-NLSR000012711&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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