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Jahresarchiv
Regierung: Aufenthalt außerhalb ortsnahem Bereich stellt Sanktionstatbestand da + Kein Urlaub für ALG II'er
http://www.gesine-loetzsch.de/kat_bundestag_detail.php?v=1625
Bundestag
26.1.2005
Gesine Lötzsch befragt die Bundesregierung zum Urlaubsanspruch für Empfänger von Arbeitslosengeld II und 1-Euro-Jobber
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Gerd Andres auf die Frage der Abgeordneten Gesine Lötzsch (fraktionslos) (Drucksache 15/4689, Frage 30):
Was muss ein Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. ein 1-Euro-Jobber beachten, der Urlaub machen möchte (Versicherungsschutz, Auslandsaufenthalt, Erreichbarkeit etc.)?
Zunächst einmal ist festzustellen, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II keinen Urlaubsanspruch hat. Grundsätzlich hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige sicherzustellen, dass der für ihn zuständige Träger ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichen kann. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende findet eine umfassende Unterstützung der Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit statt. Grundlage der Eingliederungsbemühungen ist die nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem persönlichen Ansprechpartner abzuschließende Eingliederungsvereinbarung, die das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Grundsicherungsträger konkretisiert und verbindliche Aussagen zum Fordern und Fördern enthält. In dieser Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des ortsnahen Bereiches aufzuhalten. Die Zustimmung hierzu wird der persönliche Ansprechpartner nur dann erteilen, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird und eine Abwesenheitsdauer von in der Regel bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Steht der Leistungsempfänger in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, ist Ortsabwesenheit aber mindestens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer zu gewähren. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des ortsnahen Bereiches aufzuhalten, stellt einen Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II dar. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden, können nach § 16 Abs. 3 SGB II Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung – so genannte Zusatzjobs – eingerichtet werden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Zusatzjobs begründen kein Arbeitsverhältnis. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 3. Halbsatz SGB II ist das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Der Urlaub ist mit dem Träger der Zusatzjobs abzustimmen. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte für Urlaubstage keine Mehraufwandsentschädigung gezahlt werden, da tatsächlich kein Mehraufwand anfällt. Durch die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II wird die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gewährleistet. Der Umfang des Versicherungsschutzes aus der gesetzlichen Sozialversicherung (zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland) für einen Empfänger von Arbeitslosengeld II ist in den einschlägigen Leistungsgesetzen und Satzungen bzw. Versicherungsbedingungen der Krankenversicherungen geregelt.
Bundestag
26.1.2005
Gesine Lötzsch befragt die Bundesregierung zum Urlaubsanspruch für Empfänger von Arbeitslosengeld II und 1-Euro-Jobber
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Gerd Andres auf die Frage der Abgeordneten Gesine Lötzsch (fraktionslos) (Drucksache 15/4689, Frage 30):
Was muss ein Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. ein 1-Euro-Jobber beachten, der Urlaub machen möchte (Versicherungsschutz, Auslandsaufenthalt, Erreichbarkeit etc.)?
Zunächst einmal ist festzustellen, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II keinen Urlaubsanspruch hat. Grundsätzlich hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige sicherzustellen, dass der für ihn zuständige Träger ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichen kann. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende findet eine umfassende Unterstützung der Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit statt. Grundlage der Eingliederungsbemühungen ist die nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem persönlichen Ansprechpartner abzuschließende Eingliederungsvereinbarung, die das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Grundsicherungsträger konkretisiert und verbindliche Aussagen zum Fordern und Fördern enthält. In dieser Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des ortsnahen Bereiches aufzuhalten. Die Zustimmung hierzu wird der persönliche Ansprechpartner nur dann erteilen, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird und eine Abwesenheitsdauer von in der Regel bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Steht der Leistungsempfänger in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, ist Ortsabwesenheit aber mindestens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer zu gewähren. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des ortsnahen Bereiches aufzuhalten, stellt einen Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II dar. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden, können nach § 16 Abs. 3 SGB II Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung – so genannte Zusatzjobs – eingerichtet werden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Zusatzjobs begründen kein Arbeitsverhältnis. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 3. Halbsatz SGB II ist das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Der Urlaub ist mit dem Träger der Zusatzjobs abzustimmen. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte für Urlaubstage keine Mehraufwandsentschädigung gezahlt werden, da tatsächlich kein Mehraufwand anfällt. Durch die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II wird die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gewährleistet. Der Umfang des Versicherungsschutzes aus der gesetzlichen Sozialversicherung (zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland) für einen Empfänger von Arbeitslosengeld II ist in den einschlägigen Leistungsgesetzen und Satzungen bzw. Versicherungsbedingungen der Krankenversicherungen geregelt.