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Restschuldbefreiung und Verfassungsrecht

Subject: Restschuldbefreiung und Verfassungsrecht

Liebe Listenteilnehmer,
Claus Richter von der LAG Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin hat mich gebeten, anliegende Pressemitteilung nebst Anmerkung in der Liste zu streuen.
Viele Grüße
Pedro Salas

Nun ist es amtlich: Die Vorlage des Amtsgerichts München, mit der beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung nach
der InsO hatte festgestellt werden sollen, ist unzulässig. Der Beschluss vom 3. Februar kommt seinem Inhalt nach nicht überraschend. Denn die Münchener Vorlage wird bereits den Begründungsanforderungen, die die Karlsruher Richter an
derartige sogenannte konkrete Normenkontrollverfahren stellen, nicht gerecht.
Dass diese Anforderungen zu Recht zu stellen sind, wird eingehend begründet. An erster Stelle wird dabei das Argument genannt, dass eine sorgfältige Prüfung der
Voraussetzungen für eine Vorlage schon deshalb geboten sein muss, weil der Richter mit der Aussetzung des Verfahrens den Parteien eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Was dies in der
Praxis für die vom AG München zu entscheidenden Fälle bedeutete, hat Schilz in ZVI Heft 12/02, S. 447ff eindrücklich geschildert.
Die unzulängliche Begründung der Vorlage ergibt sich dem
Bundesverfassungsgericht zufolge vor allem daraus, dass das AG die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Normen nicht darlegen konnte. Vielmehr habe die Vorlage das Ziel verfolgt, "ohne konkreten Bezug zu den anstehenden Entscheidungen ein für verfassungswidrig
erachtetes gesetzgeberisches Konzept insgesamt durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen" zu lassen. "Dies kann ein Gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht erreichen", wie die Karlsruher Richter feststellen
- und nehmen konsequenterweise eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Restschuldbefreiung nicht vor. Immerhin findet sich beim Hinweis auf die - im Vorlagebeschluss fehlende - Auseinandersetzung mit den in der Literatur vertretenen Ansichten die Anmerkung, dass diese "überwiegend die
Vereinbarkeit bejahen".
Kein Hinweis also, dass Karlsruhe die Bedenken des AG München teilen könnte - vielmehr Rückkehr zum normalen "Verfahrensalltag" für die Betroffenen in der
Bayerischen Metropole.

Claus Richter
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V.
LAGSIB.Berlin@t-online.de

Bundesverfassungsgericht: Vorlagen des AG München zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung sind unzulässig
BverfG, Beschluss v. 03.02.2003 – 1 BvL 11/02, 1 BvL 13/02 und 1 BvL 16/02

Das AG München hat im Jahr 2002 mehrere Normenkontroll-verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Das AG München vertritt in den Vorlagen die Auffassung, dass die §§ 286 ff. InsO mit der Eigentums-garantie gem. § 14 Abs. 1 GG und der Gewährleistung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar und daher verfassungswidrig sind (ZVI 2002, S. 330 ff.; 2003, S. 39 ff.; ZInsO 2002, S. 994 ff.; NZI 2002, S. 676; BAG-SB Informationen 3/2002, 16). In der Fachliteratur wurde daraufhin in dieser Sache heftige Kritik am AG München geübt (Prütting/Stickelbrock, ZVI 2002, S. 305 ff.; Schilz, ZVI 2002, S. 447 ff.; Pape, ZInsO 2002, S. 951 ff.; Ahrends, ZinsO 2002, 1010 ff.; Sesemann, NZI, 2002, 655 ff., Richter, BAG-SB Informationen, 3/2002, S. 27 ff.)

Das BVerfG hat in seinem Beschluss nun festgestellt, dass die Vorlagen des AG München unzulässig sind. In der Begründung weisen die Verfassungsrichter darauf hin, dass die Anforderungen, die an Vorlagen bei BverfG gestellt werden, nicht erfüllt sind. Das vorlegende Gericht muss sich u. a. eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen relevanten Rechtsauffassungen berücksich-tigen. Diesen und weiteren Anforderungen genügen die Vorlagen nicht. Desweiteren wird vom BVerfG moniert, dass eine Auseinandersetzung mit den in der Literatur vertretenen Auf-fassungen zur Vereinbarkeit der Restschuldbefreiung mit der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie völlig fehlt, obwohl hierzu zahlreiche Stellungnahmen erfolgt sind. Auch die vom AG München bereits bei der Entscheidung über den Stundungs-antrag vorgenommene Aussetzung des Insolvenzverfahrens wird kritisiert, da es sich hier um ein Zwischenentscheidungen im Insolvenzverfahren handle, dessen weiterer Verlauf zu diesem Zeitpunkt nicht vorhergesehen werden kann. Für die Stundungsentscheidungen sei es unerheblich, ob die Auffassung des AG München zur Verfassungswidrigkeit zutreffend seien oder nicht.

Gründe:

Gegenstand der Vorlagen ist die Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO).

I.

1. Der Vorlagen 1 BVL 11/02 und 1 BvL 16/02 betreffen Verfahren, in denen die jeweiligen Schuldner Antrag auf Durchführung des Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens so-wie auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Ferner wurde jeweils beantragt, die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4 a Abs. 1 InsO zu stunden. Die Stundungsvoraussetzun-gen sind nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfüllt. Über die Stundungsanträge muss das Gericht nunmehr entscheiden.

In dem der Vorlage 1 BvL 17/02 zu Grunde liegenden Verfahren wurde das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Im Schlusstermin hat kein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt (§ 290 InsO). Als nächsten Verfahrensschritt muss daher das Gericht durch Beschluss ankündigen, dass unter den Voraussetzungen des § 291 Abs. 1 InsO der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt.
2. Das Amtsgericht hat die Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die §§ 286 ff. InsO mit der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar seien.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die anstehenden Entscheidungen über die Stundung der Verfahrenskosten und die Ankündigung der Rest-schuldbefreiung auf die Gültigkeit der Vorschriften über die Restschuldbefreiung ankomme. Sollten die §§ 286 bis 303 InsO Verfassungswidrig sein, wäre die Stundung der Ver-fahrenskosten und die Ankündigung der Restschuldbefreiung zu versagen. Das Verfahren der Restschuldbefreiung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da es der Gesetzgeber unter-lassen habe, die Rechte und Pflichten von Schuldner und Gläubiger in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Die unberechtigte Bevorzugung der Schuldnerinteressen zeige sich etwa darin, dass nur Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und die kaum jemals nachweisbare mindestens grob fahrlässige Vermögensverschwendung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) zur Versagung der Restschuldbefreiung führten. In der so genannten Wohlverhal-tensphase finde nach § 292 Abs. 2 InsO nur eine unzureichende Überwachung des Schuldners durch den Treuhänder statt. Ferner sei nicht einzusehen, dass der Schuldner während dieses Zeitraumes nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ererbtes Vermögen nur zur Hälf-te und Schenkungen gar nicht an den Treuhänder abführen müsse. Demgegenüber würden den Gläubigern nur Pflichten auferlegt, etwa bei der Forderungsaufstellung im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan. Besonders nachteilig und mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar sei für Gläubiger zudem, dass sich die Wirkung der Restschuldbefrei-ung auch auf nicht abgemeldete Forderungen erstrecke. Die völlige Unausgewogenheit von Schuldner- und Gläubigerrechten zeige sich schließlich darin, dass selbst ein gutverdienender Schuldner, der etwa 3.000 € monatlich an den Treuhänder abführe, während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode nur rund 200.000 € für seine Gläubiger erwirtschaf-te und danach schuldenfrei sei, selbst wenn titulierte Ansprüche in Millionenhöhe gegen ihn vorlägen.
II.
Die Vorlagen sind unzulässig
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gältigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 <229>; 69, 185 <187>). Sie muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich eingehend mit der ein-fachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 92, 277 <312>; 97, 49 <60>; stRspr.). Ferner muss im Vorlagebeschluss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungs-widrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrecht-lichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 80, 182 <185>). Auch insoweit bedarf es der Auseinadersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darlegung (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89 329 <336 f.>).

Hierbei handelt es sich nicht nur um formale Anforderungen an Vorlagebeschlüsse, die ohne weiteres verzichtbar wären. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für eine Vorlage ist vielmehr schon deshalb geboten, weil der Richter mit der Aussetzung des Ver-fahrens den Parteien zunächst eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledi-gung des Rechtsstreits verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>). Darüber hinaus verlangt der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll, dass da Gericht seine Überzeugung von der Verfassungs-widrigkeit der Norm in Auseinadersetzung mit den hierfür maß-geblichen Gesichtspunkten bildet und dabei insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigt (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>). Schließlich dient das Begrün-dungserfordernis auch der Entlastung des Bundesverfassungs-gerichtes (vgl. BVerfGE 83, 111 <116>).
2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht.
a) Eine Auseinandersetzung mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen zur Vergleichbarkeit der Restschuldbefreiung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG fehlt völlig, obwohl hierzu zahlreiche Stellungnahmen erfolgt sind, die überwiegend die Vereinbarkeit bejahen (vgl. etwa: Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, Stand: Ok-tober 2002, § 286 Rn. 56 ff.; Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand Juli 2002, vor § 286 Rn. 32 ff.; Forsblad, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz im künftigen deutschen Insolvenzrecht, 1997, S. 275 ff.).
b) Vor allem aber fehlt es an der Darlegung der Erheblichkeit der vom Gericht für verfassingswidrig gehaltenen Normen für die unmittelbar anstehenden Entscheidungen.

Weder die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens noch die Ankündigung der Restschuldbefreiung hängt davon ab, ob dem jeweiligen Schuldner künftig Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Vielmehr handelt es sich um Zwischenentscheidungen im Insolvenzverfahren, dessen weiterer Verlauf nicht vorhergesehen werden kann. So ist es beispielsweise möglich, dass der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, Schulden getilgt werden oder der Schuldner während der Wohlverhaltensphase gegen Obliegenheiten verstößt und deshalb gar nicht mehr über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden werden muss. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die anstehenden Entscheidungen bereits die vom vorlegenden Gericht als verletzt bezeichneten Rechte der Gläubiger berühren. Durch die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wird nur die Staatskasse belastet.

Durch die Vorlagen will das Gericht ohne konkreten Bezug zu den anstehenden Entscheidungen ein für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept insgesamt durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Das kann ein Gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht erreiche. Mit der Möglichkeit der Richtervorlage soll den Gerichten nur erspart werden, in einem Rechtsstreit Normen anzuwenden, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom vorlegenden Gericht genannten Argumente hat aber Bezug zu seiner nächsten Entscheidung, die durch die Aussetzung des Verfahrens hinausgeschoben wird; jedenfalls wird dieser Bezug in den Beschlüssen nicht hergestellt.

Für die zu treffenden Stundungsentscheidungen ist es unerheblich, ob die Auffassung des Gerichts zutrifft, dass die Vorschriften über die Versagung der Restschuldbefrei-ung verfassungswidrig sind, weil die Ausschlusstatbestände zu eng gefasst und kaum nachweisbar sind, oder ob es von Verfassungs wegen zu beanstanden ist, dass be-stimmte Vermögenswerte aus Erbschaften und Schenkungen beim Schuldner verbleiben und dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase nur eingeschränkt überwacht wird. Die Erstreckung der Restschuldbefreiung auf nicht ange-meldete Forderungen von Gläubigern ist nicht Gegenstand der beim vorlegenden Ge-richt anhängigen Verfahren.

Soweit in den Vorlagen darauf abgestellt wird, dass in den Stundungsanträgen wahr-heitswidrige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schuldnern gemacht werden, um die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu erreichen, handelt es sich nicht um ein verfassungs-rechtliches Argument. Im Übrigen ist der Richter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Amtsermittlung verpflichtet und kann daher Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben eines Schuldners nachgehen. Erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten können sich verfassungsrechtliche Fragen stel-len, wenn das Gericht zugleich einen Bezug zu den festgestellten Tatsachen und den maßgeblichen Rechtsnormen herstellt. Auch hinsichtlich der anstehenden Entschei-dung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist nicht ersichtlich, dass die Versagungsgründe, die einer Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO entgegenstehen und die das Gericht für lückenhaft und deshalb verfassungswidrig hält, eine Rolle spielen könnten. Dazu fehlen in den Vorlagebeschlüssen jedenfalls konkrete Ausfüh-rungen.

Anmerkung: Nun ist es amtlich: Die Vorlage des Amtsgerichts München, mit der beim Bun-desverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung nach der InsO hatte festgestellt werden sollen, ist unzulässig. Der Beschluss vom 3. Februar kommt seinem Inhalt nach nicht überraschend. Denn die Münchener Vorlage wird bereits den Begründungsanforderungen, die die Karlsruher Richter an derartige sogenannte konkrete Normenkontrollverfahren stellen, nicht gerecht. Dass diese Anforderungen zu Recht zu stellen sind, wird eingehend begründet. An erster Stelle wird dabei das Argument genannt, dass eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für eine Vorlage schon deshalb geboten sein muss, weil der Richter mit der Aussetzung des Verfahrens den Parteien eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Was dies in der Praxis für die vom AG München zu entscheidenden Fälle bedeutete, hat Schilz in ZVI Heft 12/02, S. 447ff eindrücklich geschildert.
Die unzulängliche Begründung der Vorlage ergibt sich dem Bundesverfassungsgericht zufolge vor allem daraus, dass das AG die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Normen nicht darlegen konnte. Vielmehr habe die Vorlage das Ziel verfolgt, „ohne konkreten Bezug zu den anstehenden Entscheidungen ein für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept insgesamt durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen“ zu lassen. „Dies kann ein Gericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht erreichen“, wie die Karlsruher Richter feststellen – und nehmen konsequenterweise eine Prüfung der Verfas-sungsmäßigkeit der Vorschriften der Restschuldbefreiung nicht vor. Immerhin findet sich beim Hinweis auf die - im Vorlagebeschluss fehlende - Auseinandersetzung mit den in der Literatur vertretenen Ansichten die Anmerkung, dass diese „überwiegend die Vereinbarkeit bejahen“.
Kein Hinweis also, dass Karlsruhe die Bedenken des AG München teilen könnte – vielmehr Rückkehr zum normalen
„Verfahrensalltag“ für die Betroffenen in der Bayerischen Metropole.

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