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SG OL: Für höhere Leistungen ab dem 01.01.2011 fehlt es an einer gesetzl.Grundlage ...

Sozialgericht Oldenburg Beschluss vom 10.01.2011,- S 45 AS 1/11 ER -

SOZIALGERICHT OLDENBURG
S 45 AS 1/11 ER
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. A.,
2. B.,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: C. -
gegen
D. -
Antragsgegnerin,

hat das Sozialgericht Oldenburg - 45. Kammer -
am 10. Januar 2011
durch die Richterin Dr. Klaes - Vorsitzende -
beschlossen:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

I.
Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Januar 2011.

Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Zuletzt wurden Ihnen mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 vorläufig Leistungen der Grundsicherung in Höhe von insgesamt 1.045,76 € monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 bewilligt. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner für die Antragstellerin zu 1) anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 64,60 €. Wegen der schwankenden Höhe dieser Einkünfte erfolgte die Bewilligung zunächst vorläufig.

Weiter war in dem Bescheid folgende Formulierung enthalten:

"Die im Bescheid genannte Grundsicherungsstelle sichert zu, dass der vorliegen-de Bescheid für den Fall, das sich wegen der voraussichtlich neuen gesetzlichen Regelung ab dem 1. Januar 2011 aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - für sie oder ihre Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine Rechtslage ergibt, die eine höhere Leistungsgewährung zur Folge hätte, der Bescheid entsprechend geändert wird. Die Änderung wird von Amts wegen vorgenommen."

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2010 Widerspruch eingelegt. Auf diesen hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 seinen ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 2010 vollständig aufgehoben und den Antragstellern mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.073,24 € monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit Rücksicht auf das Einkommen der Antragstellerin zu 1) wiederum vorläufig. Eine Zusicherung erhielt dieser Bescheid nicht mehr.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller an den Antragsgegner und forderte diesen auf, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 über die bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen zur Deckung des Existenzminimums zu bewilligen. Dabei wies er darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a.) die bisherigen Vorschriften längstens bis zum 31. Dezember 2010 weiter anzuwenden seien. Eine Bezifferung der begehrten Leistungen erfolgte nicht.

Nachdem der Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist nicht reagierte, haben die Antragsteller am 3. Januar 2011 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Sie beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern weitere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Statthafte Rechtsschutzform ist allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit einem Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG könnten die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Bewilligung höherer weiterer Leistungen, nicht erreichen.

Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Allerdings stehen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rdnr. 27 a.E.): Soweit eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich abzulehnen, da ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wenn demgegenüber die Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre, so vermindern sich in diesem Fall die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Aus-gang des Hauptsacheverfahrens jedoch, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei ist die besondere Bedeutung der Grundsicherungsleistungen für die Existenzsicherung im Lichte der Grundrechte, insbesondere mit Blick auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927).

a) Den Antragstellern ist es jedoch bereits nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

(1) Ein Anspruch auf die Bewilligung höherer Leistungen lässt sich nicht bereits aus den §§ 20, 28 SGB II herleiten. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um geltendes, wenn-gleich nach dem 1. Januar 2011 mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG unvereinbares Recht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 -1 BvL 1/09 u.a. - (Rdnr. 210 ff.) ausdrücklich davon abgesehen, die genannten Vorschriften für nichtig zu erklären, da es ansonsten an einer für die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung des Existenzminimums erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde und damit die Bewilligung von Leistungen gänzlich unmöglich würde. Das Bundesverfassungsgericht hat insofern ausdrücklich ausgeführt, dass die verfassungswidrigen Normen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar bleiben. Sofern eine solche Neuregelung durch den Gesetzgeber - pflichtwidrig - nicht bis zum 31. Dezember 2010 erfolgt sein sollte, so hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber lediglich zur rückwirkenden Neuregelung ab dem 1. Januar 2011 verpflichtet (a.a.O., Rdnr. 218).

Überdies könnten die Antragsteller das mit ihrem Antrag auf Erlass einstweiligen Rechts-schutzes verfolgte Begehren nicht erreichen. Denn bereits die bisherige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II vom 14. Dezember 2010 stützt sich auf die genannten Vorschriften.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes in der Regel keine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 GG besteht (BVerfGE 63, 131, 141 m.w.N.). Dies würde grundsätzlich dem Sinn und Zweck des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zuwider laufen. Eine endgültige Rechtsschutzvereitelung durch die ablehnende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie die Antragsteller sehen, vermag das Gericht nicht zu er-kennen, da sich die nicht geleisteten Zahlungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ohne Weiteres nachholen lassen und die aus der Nichtleistung resultierende, behauptete Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht evident ist (s. dazu sogleich).

(2) Aber auch ein unmittelbarer Anspruch der Antragsteller aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG auf die Bewilligung weiterer, über die gegenwärtigen Leistungen hinausgehende Leistungen besteht nicht. Ein solcher Anspruch ist bereits deshalb als nicht glaubhaft gemacht anzusehen, weil eine konkrete Bezifferung des zur Sicherung des Existenzminimums für erforderlich erachteten Betrages nicht erfolgt ist.

Überdies steht dem auch der Grundsatz vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes nach Artikel 20 Abs. 1 GG (Rechtsstaatsprinzip) sowie in seiner einfach gesetzlichen Ausprägung nach § 31 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) entgegen. Dieser beinhaltet nämlich auch, dass Leistungen nicht gegen den ausdrücklichen Wortlaut geltender Gesetze erbracht werden (s. dazu H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1992, § 6 Rdnr. 2 ff.). Für grundrechtliche Schutzpflichten wird dieser Aspekt unter dem Stich-wort der „Gesetzesmediatisierung“ diskutiert und eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur dann angenommen, wenn nur ein bestimmtes und konkretes Schutzmittel einen effektiven Schutz des Grundrechtsgutes bewirken könne (vgl. dazu statt aller P. Szczekalla, Die sog. grundrechtlichen Schutzpflichten im deutschen und europäischen Recht, 2002, S. 258 ff, insbes. 266, m. umfangreichen Nachweisen). Dass dies jedenfalls gegenwärtig nicht der Fall ist, da von Seiten der Antragsteller der weitergehende Bedarf noch nicht einmal beziffert ist, liegt auf der Hand.

Soweit die Antragsteller insofern auf den sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden Gesetzentwurf verweisen, aus dem sich ein um 5,- € erhöhter Regelsatz ergeben soll (BT-Drs.17/3404), lässt sich daraus eine konkrete Gefährdung der Antragsteller in ihrer menschenwürdigen Existenz nicht herleiten. Einem Gesetzentwurf, der das gesetzgeberische Verfahren noch nicht abschließend durchlaufen hat, kommt diesbezüglich allenfalls indizielle Wirkung im Hinblick auf den von Seiten der Gesellschaft für erforderlich gehaltenen Mindestbedarf zu, ohne dass ihm eine evidente Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rechtslage zu entnehmen wäre. Dies muss um so mehr gelten, als dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums, dessen Höhe sich nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz entnehmen lässt, ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt, um den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen und den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rdnr. 138). Vor diesem Hintergrund weist das Gericht darauf hin, dass es das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich formuliert hat, dass nicht festgestellt werden kann, „dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind“ (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 211), und es überdies für vertretbar gehalten hat, die bis zum 9. Februar 2010 geltende Rechtslage einstweilen fortbestehen zu lassen. Dafür wäre bei einer evidenten Verfassungswidrigkeit kein Raum gewesen. Einen unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch aus Art. 1, 20 GG auf die Bewilligung zusätzlicher Leistungen hat das Bundesverfassungsgericht lediglich für bestimmte besondere Bedarfe vorgesehen (a.a.O., Rdnr. 220).

Damit ist nach alledem bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.

c) Aber auch ein Anordnungsgrundes - die Eilbedürftigkeit für die Bewilligung höherer Leistungen - liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da sich die begehrten Leistungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ohne Weiteres nachholen lassen, ohne dass es zu einer offensichtlichen Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums kommt (s. dazu bereits oben). Auf eine entsprechende Zusicherung - die der Antragsgegner im Übrigen durch die Aufhebung seines Ausgangsbescheids vom 20. Oktober 2010 beseitigt hat - kommt es dafür nach Auffassung des Gerichts nicht an.

d) Damit besteht auch kein Raum für eine auch im Rahmen der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls vorzunehmende Folgenabwägung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe abzulehnen, da dem Begehren der Antragsteller aus den oben genannten Gründen nicht die nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht zukommt.

5. Das Gericht weist darauf hin, dass zwischen den (Beschwerde-) Senaten des Landes-sozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen umstritten ist, ob eine Beschwerde im Eil-verfahren auch dann statthaft ist, wenn in der Hauptsache der Berufungsstreitwert nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wäre, aber möglicherweise ein Berufungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorläge (einerseits Beschl. v. v. 11.9.2008 - L 13 B 119/08 AS - und andererseits Beschl. v. 24.2.2010 L 7 AS 1446/09 B -, jeweils m.w.N.).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle eingelegt wird.

(Dr. Klaes)

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