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Stellungnahme der BAG-SHI zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 28 des SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV)

Stellungnahme der BAG-SHI zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 28 des SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV)
- Stand 23. Januar 2004-

Bundesministerium für
Gesundheit und soziale Sicherung
Rochusstraße 1

53108 Bonn

Frankfurt, 03. Februar 2004

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Sozialhilfeinitiativen e. V.
zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des §28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV)
- Stand 23. Januar 2004-

Der vorliegende Entwurf einer RSV schreibt die seit Anfang der 1990er Jahre bestehen-de fiskalisch und wohl auch politisch motivierte Deckelung der Regelsätze nach dem Leitbild der aktuellen „Reformagenda“ fort. Schon das Niveau der aktuellen Regelsätze ist viel zu niedrig, um dem Grundsatz der Bedarfsdeckung zu entsprechen und gleich-zeitig ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Die Sozialhilfe als das von Gesellschaft und Staat anerkannte soziokulturelle Existenzminimum schützt schon lange nicht mehr vor Armut. Fachleute fordern seit geraumer Zeit eine Anhebung des Eckregelsatzes um 10 bis 20 Prozent, um die defizitäre Regelsatzbemessung und –fortschreibung der Vergangenheit auszugleichen.

Die Aufnahme der pauschalierten einmaligen Beihilfen in die Regelleistung wird künftig zu akuten Bedarfsunterdeckungen führen. Die Höhe der vorgesehenen Kostenanteile für die nunmehr hinzugefügten Bedarfe als Bestandteile der Regelleistung ist viel zu niedrig angesetzt, um die entsprechenden Rücklagen zu bilden. Die diversen Untersuchungen, die im Rahmen der Modellversuche nach § 101 a BSHG durchgeführt wurden, zeigen, dass viele Leistungsberechtigte in finanzielle Schwierigkeiten gerieten und ihren Le-bensbedarf nur durch die Aufnahme von Schulden decken konnten. Es scheint so, als ob sich der Gesetzgeber bei der Bemessung des maßgeblichen Regelsatzes für die staatli-chen Fürsorgeleistungen immer weiter von wichtigen Strukturprinzipen des heutigen So-zialhilferechts entfernt und damit wichtige soziale Mindeststandards aufgibt. Zu nennen sind hier vor allem das Gegenwärtigkeitsprinzip, das Individualisierungsprinzip, das Fak-tizitätsprinzip und nicht zuletzt das Bedarfsdeckungsprinzip.

Auch die im Zuge der Gesundheitsreform entstandene Mehrbelastung durch die Eigen-beteiligungen bei den Kosten von Krankheit wird in keiner Weise in angemessener Form durch die aktuelle Höhe der Regelleistung abgebildet. Das im RSV-Entwurf vom Januar gesetzte Niveau entspricht exakt der Höhe des Eckregelsatzes des RSV-Entwurfs vom 21. Juli 2003 und der Leistungshöhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in der die pauschalierten einmaligen Beihilfen bereits enthalten sind. Die nun hinzugerechneten Aufwendungen für Eigenbeteiligungen, die durch eine völlig unzureichende Aufstockung in Abteilung 06 (Gesundheitspflege) aufgefangen werden sollen, werden mit gezielten Kürzungen in anderen Abteilungen kompensiert. Schon der Entwurf vom Sommer des vergangenen Jahres ließ die Vermutung entstehen, dass bei der Bemessung des Regel-satzes zuerst das Ergebnis feststand und dann die entsprechende Gewichtung der ein-zelnen Bedarfsbestandteile erfolgte. Diese Vermutung wird durch den jetzt vorgelegten Entwurf bestärkt.

1. Zur Transparenz des Verfahrens

Die Bemessung des Eckregelsatzes wird auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorgenommen. Die Gewichtung der einzelnen Bestandteile (Abteilungen) erfolgt anhand der Verbrauchsausgaben „der untersten von Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der EVS nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe“ . Nachvollziehbar und somit einer objektiven Bewertung zugänglich gemacht werden die in § 2 vorgenommene Gewichtung der Abtei-lungen und die im besonderen Teil dafür angeführten Begründungen nur unter Heran-ziehung des vom Bundesamt für Statistik speziell für diesen Zweck aufbereiteten Da-tenmaterials. Dieses Material liegt zwar den zuständigen Stellen des Ministeriums vor, es wurde jedoch nach unseren Erkenntnissen nicht veröffentlicht. Unabhängige Experten ohne Sitz in den zuständigen Gremien haben demnach kaum Zugang zur Datengrundla-ge, auf der die Zusammensetzung des Eckregelsatzes basiert. Selbst wenn diese Mate-rialien entgegen unseres Wissens vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt werden würden, ist es nicht möglich, diese innerhalb der kurzen Frist von einer Woche, die für die Abgabe dieser Stellungnahme zur Verfügung gestellt wurde, zu beziehen und auszuwerten.

Bei dem Verfahren ist demnach die Transparenz nicht gewährleistet, die im Rahmen der Gesetzgebung vorausgesetzt werden muss. Es ist zu befürchten, dass innerhalb kürzes-ter Zeit wieder einmal Fakten geschaffen werden, die im Nachhinein nicht korrigiert wer-den können. Dabei muss mit Blick nicht nur auf die handwerklichen Mängel der „Refor-men“ vergangener Monate vor allzu großer Hast gewarnt werden. Denn bei der Bemes-sung der Regelsätze wird nichts Geringeres als die Höhe des Existenzminimums festge-setzt. Davon werden ab 2005 mehrere Millionen Leistungsberechtigte betroffen sein! Al-lein diese Tatsache gebietet die nötige Sorgfalt und die Beteiligung von unabhängigen Experten, Verbänden und Betroffenenorganisationen. Die im Zusammenhang mit die-sem Gesetzgebungsverfahren zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumte Frist von nur einer Woche ist absolut verfehlt und völlig unbegründet. Vor dem Hintergrund, dass bereits vor mehr als fünf Monaten ein fertiger Entwurf einer RSV vorlag, der inzwischen lediglich nachgebessert wurde, muss bei dem nun gesetzten Zeitdruck der Eindruck ent-stehen, dass zu dieser Verordnung Sachverstand von Fachleuten aus in sozialen Berei-chen tätigen Verbänden und Organisationen nicht besonders gefragt ist.

2. Unzureichende Gewichtung der pauschalierten einmaligen Leistungen

Von dem auf 345,- € monatlich festgesetzten neuen Eckregelsatz müssen von Januar 2005 an alle einmaligen Bedarfe außer den in § 31 Abs. 1 SGB XII aufgeführten Son-derbedarfe gedeckt werden. Der hierfür vorgesehene Aufschlag beträgt ca. 16 Prozent des heutigen Eckregelsatzes und liegt damit nach Untersuchungen des ISG Köln deut-lich unterhalb der durchschnittlichen Pro-Kopf-Bedarfe für einmalige Leistungen. Diese liegen bei Einpersonen-Haushalten im Schnitt bei 16 Prozent und steigen mit zuneh-mender Haushaltsgröße bei kinderreichen Familien und Alleinerziehenden auf ca. 18,4 Prozent an. Ohne die Gewichtung der einmaligen Beihilfen im Detail nachvollziehen zu können, muss jedoch anhand der vorliegenden Beträge davon ausgegangen werden, dass diese im vorliegenden RSV-Entwurf nicht bedarfsdeckend berücksichtigt sind. Doch noch viel schwerer ins Gewicht dürfte die Anzahl der Leistungsberechtigten fallen, die ih-re Ansprüche auf einmalige Beihilfen derzeit gar nicht oder nicht in vollem Umfang gel-tend machen. Diese Dunkelziffer wurde in den vorliegenden Untersuchungen nicht ab-gebildet. Die Erfassung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen, würde den Durchschnittswert der einmaligen Bedarfe bezogen auf den Eckregelsatz erheblich an-heben. Besonders die in den vergangenen Jahren zunehmend restriktiver gewordene Gewährungspraxis bei einmaligen Leistungen und die z.T. erheblichen regionalen Unter-schiede bei der Bemessung der Warenwerte machen die zugrunde gelegten Pro-Kopf-Ausgaben von Einpersonen-Haushalten als Richtwert für eine Bemessungsgrundlage unbrauchbar.

Eine Pauschalierung von einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, für Renovierungs-kosten sowie für besondere Anlässe ist unter Beachtung des Gegenwärtigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Bedarfsdeckung bei dieser im Regelsatz zu niedrig angesetzten Gewichtung nicht durchführbar. Die anfallenden Bedarfe sind sowohl in Bezug auf die zur Bedarfsdeckung nötigen Beträge als auch mit Blick auf den Zeitpunkt ihres Auftre-tens nicht planbar. Die Ergebnisse diverser Untersuchungen der Folgen der Pauschalie-rung auf die Leistungsberechtigten, die im Rahmen der Modellvorhaben nach § 1001 a BSHG vorgenommen wurden, belegen, dass der überwiegende Anteil sozialhilfebezie-hender Haushalte aus den Regelleistungen keine oder nur geringe Rücklagen bilden kann. Im Bedarfsfall werden Leistungsberechtigte dann gezwungen, Darlehen aufzu-nehmen, deren Tilgung das Haushaltseinkommen für einen längeren Zeitraum unter das Existenzminimum drückt. Zudem reicht gerade bei höheren Beträgen (für oben aufge-führte Güter und Anlässe) der Zeitraum oft nicht aus um aus den geringen Regelsatzan-teilen die notwendigen Ansparungen vorzunehmen.

Die unzulängliche Berücksichtigung der einmaligen Bedarfe in Haushalten mit Kindern fällt nicht nur mit Blick auf die teureren Gebrauchsgüter, wie z.B. größere Kühlschränke und Waschmaschinen oder wegen des häufiger auftretenden Renovierungsbedarfs ins Gewicht. Die Einbeziehung von Aufwendungen für besondere Anlässe und den laufen-den Schulbedarf in die Regelsatzleistung trifft Kinder im Sozialhilfe-/Sozialgeldbezug be-sonders hart. Untersuchungen zeigen, dass besonders in diesen Bereichen und bei der Ernährung zuerst gespart wird, wenn am Monatsende das Geld nicht reicht. Kinder und Heranwachsende leiden schon heute am meisten unter der ausgrenzenden Armut. Von auch nur annähernd gleichen Bedingungen für die schulische und soziale Entwicklung werden sie aufgrund mangelnder Schulausstattung, „auffälliger“ Bekleidung und schlech-terer Freizeitmöglichkeiten künftig nur noch träumen können. Die Pauschalierung der einmaligen Bedarfe im Rahmen der Regelleistung stellt vor allem Haushalte mit Kindern schlechter. Je größer die Kinderzahl, desto größer sind die zu erwartenden Nachteile. Die im RVO-Entwurf vorgenommene Gewichtung der einmaligen Leistungen ist daher als familien- und kinderfeindlich abzulehnen.

3. Nicht nachvollziehbare Bemessung des Eckregelsatzes

In der Einleitung der Begründung zu § 2 wird angeführt, dass eine gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII als Datengrundlage herangezogene EVS für die Bemessung des Regelsatzes dient. Damit sei gewährleistet, „dass die Leistungen nach den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten bemessen werden und so dem Be-darfsdeckungsprinzip entsprechen“. Diese Aussage trifft nicht zu, denn allein mit der Tatsache, dass eine entsprechende Datengrundlage zur Bemessung herangezogen wurde, ist der Bedarfsdeckung noch lange nicht Genüge getan. Erst bei der Gewichtung der einzelnen Verbrauchsausgaben entscheidet sich, ob die Bemessung der Regelsätze wirklich dem Bedarfsdeckungsprinzip entspricht. Denn gerade bei der Neugewichtung der einzelnen Abteilungen gegenüber dem Entwurf vom 21. Juli 2003 entstand der Ein-druck , dass die Bemessung weniger vom Leitgedanken der Bedarfsdeckung getragen war als von dem der Kostenneutralität. Die Begründungen für die Gewichtung einzelner Abteilungen sind ohne die aufbereitete Datengrundlage aus der EVS letztendlich nicht überprüfbar.

Grundsätzlich kann die Eignung der EVS als Bemessungsgrundlage für Leistungen in Frage gestellt werden. Das hier verwendete Material stammt aus 1998, d.h. es ist schon veraltet, wenn es als Datengrundlage aufbereitet ist und verwendet wird. Dem schnellen Wandel des Verbraucherverhaltens hängt die EVS vor allem bei der Entwicklung in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik oder bei Bedarfen von Kindern und Jugendlichen hinterher. Die zu Jahresbeginn immens gestiegenen Ausgaben für Krank-heit können erst nach mehreren Jahren bei der Bemessung berücksichtigt werden. Au-ßerdem sind die Intervalle zwischen den Erhebungen so groß, dass die jährliche Fort-schreibung unter fiskalischen Prämissen immer wieder zu unzureichenden Anpassungen der Regelleistung führt. Um Zirkelschlüsse bei der Ermittlung der Verbrauchsausgaben zu vermeiden, müssen konsequenterweise neben den Haushalten mit Sozialhilfebezug auch die Haushalte von Beziehern der Grundsicherung im Alter (GSiG) und der künfti-gen Grundsicherung von Arbeitssuchenden (nach SGB II) aus der unteren Einkom-mensgruppen herausgerechnet werden. Auch diese Gruppen erhalten bereits jetzt bzw. ab 2005 Leistungen auf dem Niveau der Sozialhilfe. Eine Nichtberücksichtigung dieses Personenkreises würde dauerhaft zu einem weiteren Absinken des Regelsatzes führen.

Zu Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren):
Das von den durchschnittlichen Ausgaben für Tabakwaren nur die Hälfte für den not-wendigen Bedarf anerkannt werden – im Vorjahresentwurf wurden diese noch zu 100 Prozent in den Regelsatz eingerechnet – wird leistungsberechtigte Raucher wohl kaum dazu bringen, den Zigarettenkonsum einzustellen. Das einzige Genussmittel, das sich viele Leistungsberechtigten immer noch leisten, werden sie sich auch nach wie vor vom Munde absparen. Ganz davon abgesehen, dass auch alle NichtraucherInnen und alle Kinder von dieser Kürzung betroffen sein werden.

Zu Abteilung 03 (Bekleidung, Schuhe)
Hier wurde der Anteil im Vergleich zu den durchschnittlichen EVS-Ausgaben von 92 Prozent im RVS-Entwurf 2003 auf 89 Prozent im aktuellen Entwurf gesenkt. Die Abzüge um insgesamt 11 Prozent werden u.a. mit Ausgaben für Pelze und Maßbekleidung be-gründet, die nicht unter den notwendigen Bedarf fallen würden. Fraglich ist hier, ob in der unteren Einkommensgruppe, diese Luxusbekleidung überhaupt ins Gewicht fällt. Bei der Herausnahme von Arbeitsbekleidung ist anzumerken, dass zumindest die künftigen Be-zieherInnen von Grundsicherung für Arbeitssuchende ständig dem Arbeitsmarkt zur Ver-fügung stehen und entsprechende Kleidung für Bewerbungsgespräche vorhalten müs-sen. (Sonst droht ihnen Gefahr, aufgrund mangelnder Mitwirkung Sanktionen verhängt zu bekommen.) Der Abzug für den Ausgabenanteil an Bekleidung, der in begrenztem Umfang mit Gebrauchtem zu decken ist, kann ebenfalls nicht gerechtfertigt werden, denn eher als auf Pelzmäntel wird in der unteren Einkommensgruppe bereits auf ge-brauchte Kleidung zurückgegriffen, was dem entsprechend bereits in den Ausgaben ab-gebildet ist. Eine genereller Verweis von Leistungsberechtigten auf Gebrauchtwaren ist dagegen vom Grundsatz her abzulehnen.

Zu Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe)
Das in dieser Position Abzüge beim Strom vorgenommen wurde, ist nicht nachzuvollzie-hen, denn Leistungsberechtigte haben häufig ältere Elektrogeräte mit höherem Verbrauch. (Besonders wenn sie ihren Bedarf an Großgeräten mit gebrauchten Waren decken müssen.) Zudem ist bei Menschen, die aufgrund von Erwerbslosigkeit oft zu Hause sind, der Stromverbrauch gemeinhin höher anzusetzen, als bei Erwerbstätigen. Der seit 1998 stark gestiegene Strompreis scheint bei der Bemessung nicht berücksich-tigt, so dass der Anteil an den Stromkosten insgesamt zu niedrig angesetzt ist.

Zu Abteilung 05 (Einrichtungsgegenstände – Möbel – Apparate, Geräte und Ausrüstun-gen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung)
Warum in dieser Position Abzüge für Kunstgegenstände vorgenommen wurden, ist in Anbetracht der für die Bemessung zugrundegelegten unteren Einkommensgruppe, nicht nachzuvollziehen.

Zu Abteilung 06 (Gesundheitspflege)
Siehe unten.

Zu Abteilung 07 (Verkehr)
Wenn in dieser Abteilung auf der einen Seite die hohen Ausgaben für Kraftfahrzeuge und Motorräder herausgenommen werden und auf der anderen Seite für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine Kompensation durch einen Zuschlag erfolgt, ergibt sich ein völlig verzerrtes Bild von den Kosten für Mobilität. Steht ein motorisiertes Fahrzeug zur Verfügung, wird der öffentliche Personennahverkehr nur selten genutzt, ein Monats-ticket o.ä. wird daher in der Regel nicht benötigt. Sind die Menschen aber täglich auf öf-fentliche Verkehrsmittel angewiesen, benötigen sie eine Dauerkarte. Diese übersteigt vom Kaufpreis die durchschnittlichen Ausgaben in der betreffenden Einkommensgruppe für die Nutzung von Bussen und Bahnen bei Weitem, denn hier werden auch die motori-sierten Verkehrsteilnehmer einbezogen. Mit dem in dieser Abteilung bemessenen Betrag von ca. 18,- € kann ein Monatsticket jedoch nicht erworben werden. Selbst für die in we-nigen deutschen Städten noch existierenden ermäßigten Sozialtickets muss über das doppelte des hier bemessenen Betrags bezahlt werden. Die Mobilität von Leistungsbe-rechtigten kann bei dieser, dem Anschein nach fehlerhaften Bemessung nicht im Ansatz gewährleistet werden, sondern sie wird direkt verhindert.

Zu Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung)
Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sind die Abzüge bei dieser Ausgabenabteilung gegen-über den Durchschnittswerten der unteren Einkommensgruppe. Dass die Faxdienstleis-tungen innerhalb der Position „Telefon- und Faxdienstleistungen“ in Privathaushalten 40 Prozent beträgt, scheint zu hoch veranschlagt. Der Verweis, Leistungsberechtigte könn-ten ihren Bedarf an Internet-Kommunikation u.a. auch in Internetcafes decken, ignoriert die auch hier entstehenden Kosten und eine überhaupt dem Umfang nach sehr geringe Infrastruktur an Internetcafes.

Zu den Abteilungen 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen )
Die unter 09 vorgenommene, im Vergleich zum RSV-Entwurf vom Juli 2003 um 1 Pro-zent gesenkte Bemessung billigt Leistungsberechtigten gerade mal 42 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben in dieser Abteilung zu. Die Begründung dafür kann im Ein-zelnen nicht nachvollzogen werden. Werden hier aber Abzüge mit nicht regelsatzrele-vanten Positionen wie Wohnmobile/Wohnwagen, Sportboote oder gar Segelfugzeuge Positionen begründet, die, wie es scheint, in der untersten Einkommensgruppe in rele-vantem Umfang vermutet werden, wird doch ein sehr verzerrtes Bild von der Realität ge-zeichnet. Solche willkürlich für Abzüge herangezogenen Positionen finden sich auch un-ter 12. Genannt werden u.a. Gebühren und Courtagen für Finanzanlagen zur Bildung von Geldvermögen sowie Schmuck und Edelmetalle.

Spätestens bei der Begründung dieser Abteilungen stellt sich die Frage nach der Wis-senschaftlichkeit des ganzen Verfahrens und der Tauglichkeit der zugrundeliegenden Datengrundlage.

4. Fehlende Kompensation der Mehrbelastung durch die „Gesundheitsreform“

Zu den Kosten für Praxisgebühren und Zuzahlungen bei Medikamenten und Kranken-hausaufenthalten bis zu einer Belastungsgrenze von ca. 70,- € pro Jahr summieren sich die Aufwendungen für Sehhilfen, Fahrtkosten zu Behandlungsterminen sowie die Palette nicht verschreibungspflichtiger Medikamente. Leistungsberechtigte sind daher seit An-fang 2004 weit über den Betrag der Belastungsgrenze hinaus von den Mehrkosten für die Gesundheitsversorgung betroffen. Zudem fallen die Aufwendungen oft gehäuft an, d.h. sie müssen an anderer Stelle eingespart werden. Die Regelleistung lässt keinen Raum für Ansparungen, um für Ausgaben bei Krankheiten gewappnet zu sein. Sind die Betroffenen im Bedarfsfall nicht liquide, erhalten sie nicht die notwendige Versorgung, es droht eine Verschleppung der Behandlung in den Folgemonat oder der Abbruch von be-reits begonnenen Behandlungen. Dies wird langfristig zu einer weiteren Verschlechte-rung des Gesundheitszustandes einkommensarmer Bevölkerungsteile führen.

Die im RSV-Entwurf vorgesehenen Kosten für die Gesundheitspflege (Abteilung 06) sind angesichts dieser Mehrbelastungen völlig unzureichend. Nach einem Arztbesuch ist der hierfür vorgesehene Anteil des Regelsatzes bereits bis auf 2,- € aufgebraucht. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei der Bemessung der Gesundheitsausgaben le-diglich 64 Prozent der Ausgaben der Referenzgruppe von 1998 zugrunde gelegt wurden (darin nicht enthalten sind die „Reformfolgen“ von 2004). Ärztliche und zahnärztliche Zu-satzleistungen sowie stationäre Gesundheitsleistungen werden als Grund für den Ab-schlag angegeben. Dabei sind gerade die hier genannten ambulanten und stationären Zusatzleistungen auch für Erwerbstätige in der unteren Einkommensgruppe kaum be-zahlbar.

Völlig durchsichtig wird die Bemessung dieser Abteilung im vorliegenden Entwurf, wenn ein Vergleich zu dem RSV-Entwurf vom Juli 2003 gezogen wird. Exakt derselbe Betrag, der hier für die durchschnittlichen Eigenbeteiligungen bei der Gesundheitsversorgung aufgeschlagen wurde, findet sich in den Kürzungen der Abteilungen 01, 03 und 09 ge-genüber dem Vorentwurf wieder. Die Hinzunahme neuer, vom Regelsatz zu bestreiten-der Aufwendungen wird kostenneutral durch die Senkung des Existenzminimums aus-geglichen.

5. Leistungen für Familien und Kinder werden gesenkt

Die Bemessung der Regelsätze für minderjährige Haushaltsangehörige soll mit dem vor-liegenden RSV-Entwurf grundlegend geändert werden. Statt bisher vier Altersgruppen sollen künftig nur noch zwei Altersgruppen für Kinder und Jugendliche bestehen. Die be-reits lange fällige Besserstellung von 5 bis 10 Prozent gegenüber den geltenden Regel-sätzen erfahren Kinder in der Altersgruppe bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. Demgegenüber steht die größere Gruppe der 8 bis 17-Jährigen, die nach dem RSV-Entwurf schlechter gestellt werden. Besonders für die Jugendlichen in der Altersgruppe von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres be-deutet dies eine deutliche Verschlechterung um 10 Prozent gegenüber dem geltenden Satz. Mit dieser Bemessung kann der „wachstumsbedingte Mehraufwand“ in dieser „teu-ren“ Entwicklungsphase keinesfalls bestritten werden. Dass die wirtschaftliche Ver-schlechterung zwangsläufig Auswirkungen auf die Lebenslagen von Kindern und Ju-gendlichen im Leistungsbezug sowie deren Bildungschancen und Gesundheit haben wird, ist in den Armutsberichten von Bund, Ländern und Kommunen nachzulesen. Dass gerade die Bundesregierung keinerlei praktische Konsequenzen aus ihrem – bei seiner Beschlussfassung im Mai 2001 in den eigenen Reihen noch gepriesenen – Armuts- und Reichtumsbericht zieht und endlich Anstrengungen unternimmt, um die Lage von kinder-reichen Familien mit geringem Einkommen zu verbessern, wird von uns als Betroffenen-organisation nicht akzeptiert!

6. Die Fortschreibung der Regelsätze

Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII soll die Bemessung des Eckregelsatzes anhand der neuen Ergebnisse der Einkommens-Verbrauchsstichprobe (EVS) vorgenommen werden. Diese Erhebung wird alle fünf Jahre durchgeführt. Die Fortschreibung in der Zwischen-zeit ist an die Entwicklung des Rentenwerts gekoppelt. Schon in den letzten Jahren wur-den die Regelsätze aufgrund der verhaltenen Rentenentwicklung nur unzureichend fort-geschrieben. Die für 2004 verordnete „Nullrunde“ bei der Rentenanpassung zeigt deut-lich, dass die Entwicklung der Rente von politischen Faktoren, wie der Senkung der „Lohnnebenkosten“ abhängt und daher als Richtwert für die Fortschreibung des Exis-tenzminimums, das ein Leben in Würde ermöglichen soll, völlig ungeeignet ist. Die Fort-schreibung des Regelsatzes muss deshalb nach einem Verfahren vorgenommen wer-den, das die tatsächliche Entwicklung der Verbrauchspreise abbildet, vor Armut schützt und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht. Mit der im RVO-Entwurf vorgesehenen Rege-lung würde eine dauerhafte Deckelung der Regelsätze gesetzlich sanktioniert.

7. Fazit

Die „Gesundheitsreform“ führte Anfang dieses Jahres zur ersten direkten Kürzung der Sozialhilfe seit ihrer Einführung. Nach langjähriger Deckelung der Regelsätze scheut die Bundesregierung nun nicht mehr davor zurück, die Leistungen für Berechtigte von Sozi-alhilfe, Grundsicherung im Alter und von Grundsicherung für Arbeitssuchende noch wei-ter unter das Niveau von 2003 zu drücken. Mit dem vorliegenden RSV-Entwurf wird nicht nur die jüngste Senkung aufgrund der Eigenbeteiligung bei den Krankheitskosten fest-geschrieben, sondern eine weitere Senkung des Existenzminimums durch die völlig un-zureichende Berücksichtigung der pauschalierten einmaligen Leistungen und die Redu-zierung der Leistungen bei Kindern und größeren Haushalten wird vorbereitet. Bei einer bereits von vornherein feststehenden Regelsatzhöhe wird die im Entwurf zugrunde ge-legte Bemessungsgrundlage samt Begründung zur Farce. Der Eckregelsatz hat die Funktion in unserem System sozialer Sicherung zu gewährleisten, dass Leistungsbe-rechtigte ein Leben in Würde führen können. Auf der Grundlage dieses Entwurfs ist nicht zu erkennen, wie er diesem Anspruch auch künftig gerecht werden soll.

Frank Jäger
(Geschäftsführung)

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