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Stellungnahme des SoVd zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII

Stellungnahme des SoVd
zum Entwurf des Gesetzes
zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII
zur Anhörung am 17.11.2004

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie auf zwei Punkte aufmerksam machen, in denen wir Änderungen des vorliegenden Gesetzentwurfs für erforderlich halten. Hierbei handelt es sich um
• die Nutzung des landesrechtlichen Regelungsspielraums gem. § 86 SGB XII (Ar-tikel 2, § 3 AV-SGB XII NRW) und
• die vorgesehene „Landeskinderregelung“ bei der Gewährung von Pflegewohn-geld (Artikel 8, § 6 Abs. 1 PflFEinrVO)

I. Zu Artikel 2, § 3 AV-SGB XII NRW
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem SGB XII die bisherige Differenzierung zwischen der allgemeinen Einkommensgrenze (§ 79 BSHG) und den – höheren - besonderen Einkommensgrenzen (§ 81 BSHG) aufgegeben. Stattdessen sieht § 85 SGB XII eine einheitliche Einkommensgrenze vor, deren Anwendung zwar bei Anspruchsberech-tigten nach § 79 BSHG zu Verbesserungen, bei denen nach § 81 BSHG aber zu er-heblichen Verlusten führen würde. Bei Blindenhilfe- und Pflegegeldberechtigten (§§ 67, 69a BSHG bzw. §§ 64, 72 SGB XII), die trotz ihrer Einschränkungen eigenes Einkommen erzielen, können die Verluste eine Größenordnung von ca. 1.000 Euro monatlich erreichen.
Allerdings wurde in § 86 SGB XII die Regelung von § 79 Abs. 4 BSHG übertragen, die die Länder ermächtigt, für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (künftig: Fünftes bis Neuntes Kapitel SGB XII) einen höheren Grundbetrag für die Einkommensgrenze zu Grunde zu legen. Die besonderen Einkommensgrenzen nach § 81 BSHG stellten bisher eine gleichsam bundeseinheitliche Füllung dieser Norm dar. § 81 Absätze 1 und 2 BSHG nennen bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen, für die bestimmte höhere Grundbeträge gelten. Folgerichtig gilt gemäß § 81 Abs. 4 die Ermächtigung von § 79 Abs. 4 für die hier bereits geregelten Fälle nicht.
Während nach der AV-SGB XII im Referentenentwurf des SGB XII-Anpassungsge-setzes auf eine Nutzung von § 86 SGB XII überhaupt verzichtet werden sollte, sieht der Gesetzentwurf nunmehr durch Einfügung eines neuen § 3 AV-SGB XII NRW eine „Vertrauensschutzregelung“ vor für Personen, die schon bisher Anspruch auf den höheren Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG hatten. Wir begrüßen diesen kleinen Schritt in die richtige Richtung, halten ihn gleichwohl aber für rechtlich fragwürdig und sozialpolitisch unzureichend.
Rechtlich fragwürdig muss er deshalb erscheinen, weil hier nicht entsprechend der Ermächtigungsnorm des § 86 SGB XII „Arten der Hilfe“ bestimmt werden, für die eine höhere Einkommensgrenze gilt. Stattdessen bestimmt § 3 AV-SGB XII einen Perso-nenkreis, der durch das Merkmal eines bestehenden Anspruchs auf einen erhöhten Grundbetrag der Einkommensgrenze für bestimmte Hilfearten nach § 81 Abs. 1 BSHG definiert ist. Diesem Personenkreis soll der erhöhte Grundbetrag auch zukünf-tig erhalten bleiben. Für Personen, die erst nach dem 31.12.2004 Hilfen gleicher Art bedürfen, gilt dagegen nur noch die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Wäh-rend einer Übergangszeit bis zum Ableben der letzten Person, die noch einen An-spruch nach § 81 Abs. 1 BSHG hat, würden damit gleiche objektive Sachverhalte und Hilfebedarfe ungleich behandelt. Gerade dies aber will die Norm des § 86 SGB XII vermeiden, indem sie auf „Arten der Hilfe“ abstellt, also auf objektivierbare Problemlagen ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Entstehung oder anderer persönlicher Merkmale des hilfebedürftigen Personenkreises.
Im Ergebnis bekennt sich auch der vorliegende Entwurf der AV-SGB XII zum ersatz-losen Verzicht auf höhere Grundbeträge und damit zu teils drastischen Verschlechte-rungen für die Betroffenen. Objektivierbare, auf die Arten der Hilfe bezogene Gründe für die Gewährung höherer Grundbeträge (die der Bundesgesetzgeber ausweislich § 86 SGB XII immerhin für möglich hielt) vermag der Verordnungsgeber NRW offenbar nicht zu erkennen. Implizit stellt er sich damit auf den Standpunkt, dass § 86 zumin-dest auf absehbare Zeit schlicht überflüssig sei. Aus einer solchen Perspektive müs-sen rückblickend auch die Regelungen von § 81 BSHG eher als „willkürliche Begüns-tigung“ bestimmter Personenkreise erscheinen. Ein Stück sozialrechtlicher Entwick-lung, die aus guten Gründen zu den Regelungen des § 81 BSHG führte, wird somit negiert.
Völlig unverständlich ist zudem, dass die Regelung von § 3 AV-SGB XII NRW auf Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 von § 81 beschränkt bleiben soll, während die der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen bleiben. Dabei sind es gerade diese blinden, hochgradig sehbehinderten und schwer behinderten Menschen mit eigenen Einkommen, denen in Folge der Abschaffung der besonderen Einkommensgrenzen die größten Verluste drohen (siehe vergleichende Darstellung der Einkommensgren-zen nach BSHG und SGB XII im Anhang).
Die bisherigen Regelungen von § 81 Absätze 2 und 3 BSHG rechtfertigen sich nicht zuletzt durch den sozialstaatlichen, bisher auch sozialrechtlich verankerten Grund-satz des Nachteilsausgleichs für behinderte Menschen. Wie sich auch in den Dis-kussionen über die Rundfunkgebührenbefreiung und die Freifahrtregelung für behin-derte Menschen sowie in Bestrebungen in anderen Ländern zur Kürzung oder gar Abschaffung des Landesblindengelds zeigte, wird dieser Grundsatz mittlerweile auf breiter Front politisch in Frage gestellt. Ein Ausschluss der Anspruchsberechtigten nach den Absätzen 2 und 3 von § 81 BSHG von der landesrechtlichen Konkretisie-rung des § 86 SGB XII würde den Trend zur Aufgabe des Grundsatzes des Nach-teilsausgleichs verstärken.
Der von der Gesetzgebung mittlerweile anerkannte Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Gleichstellung verträgt indes keinen Abbau von Nachteilsaus-gleichen, sondern fordert umgekehrt deren Stärkung. Ziel muss sein, behinderte Menschen trotz ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen und Mehraufwen-dungen auch in materieller Hinsicht so zu stellen, dass Benachteiligungen gegenüber Nicht-Behinderten unter ansonsten vergleichbaren Lebensverhältnissen vermieden werden. Eine „Amerikanisierung“ der Behindertenpolitik in Deutschland, d.h. eine Stärkung bürgerrechtlicher Ansprüche bei Abbau von materiellen Nachteilsausglei-chen und garantierter sozialer Sicherheit, wäre der falsche Weg.
Die fiskalische Bedeutung der Neuregelung der Einkommensgrenze im SGB XII ist eher gering. Das Finanztableau zum SGB XII-Gesetzentwurf bezifferte die Sparwir-kung in 2005 auf 45 Mio. Euro bundesweit (wobei unterstellt werden darf, dass dabei nur die SGB XII-Regelung selbst, nicht aber mögliche Auswirkungen von Länderre-gelungen nach § 86 Kalkulationsgrundlage war). Auch wenn diese Summe in isolier-ter Betrachtung noch hoch erscheinen mag, ist sie im Vergleich zu sonstigen bun-desweiten Finanzierungsgrößen eher gering.
Im Interesse des Schutzes der Menschen, die auf Leistungen der bisherigen Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind - vor allem der behinderten, chronisch Kranken und pflegebedürftigen Menschen, die durch vielfältige sozialrechtliche Ein-schnitte (insbesondere auch die Auswirkungen des „Gesundheitsmodernisierungs-gesetzes“) entgegen den erklärten Zielsetzungen der Gleichstellungsgesetzgebung zu Gunsten behinderter Menschen ohnehin in erheblichem Umfang nachteilig betrof-fen sind - sowie im Interesse des Erhalts des sozialstaatlichen Nachteilsausgleichs-grundsatzes fordern wir den Landesgesetzgeber auf:
Vermeiden Sie jede weitere Verschlechterung für behinderte, chronisch Kran-ke und pflegebedürftige Menschen und schaffen Sie eine Regelung in der AV-SGB XII, die den Gestaltungsspielraum von § 86 SGB XII umfassend im Inte-resse der Betroffenen ausschöpft.

II. Zu Artikel 8, § 6 Abs. 1 PflFEinrVO
Mit der beabsichtigten Streichung von Satz 4 in § 6 Abs. 1 der Pflegeeinrichtungsför-derverordnung würde pflegebedürftigen Menschen, die bis zu zwei Monaten vor der Aufnahme in einem nordrhein-westfälischen Pflegeheim ihren gewöhnlichen Aufent-halt in einem anderen Bundesland hatten, der Anspruch auf Pflegewohngeld ge-nommen. Infolgedessen würden sie mit den anteiligen Kosten zur Refinanzierung der Investitionskosten belastet und hätten entsprechend höhere Heimkosten zu tragen als ihre MitbewohnerInnen mit vorherigem Wohnsitz in NRW. Dadurch beschleunigt sich bei den „Zugewanderten“ der pflegebedingte Verbrauch eigenen Vermögens und der Abstieg in Sozialhilfeabhängigkeit und pflegebedingte Armut.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Pflegebedürftigen, die nach dem 1. Januar 2005 neu ins Heim aufgenommen werden müssen und eigenes Einkommen in die Finanzierung der Heimkosten einbringen, mit dem SGB XII der bisherige Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG gestrichen wird. Dies kommt ei-ner Kürzung des Taschengelds für den persönlichen Lebensbedarf um rund ein Drit-tel gleich – eine Entwicklung, die für die Betroffenen vor allem wegen der Zuzahlun-gen und Leistungsausgrenzungen des „Gesundheitsmodernisierungsgesetzes“ au-ßerordentlich belastend und mit zusätzlicher Infragestellung ihrer Menschenwürde verbunden ist.
Ein maßgeblicher Grund dafür, dass pflegebedürftige alte Menschen aus anderen Bundesländern sich in ein Pflegeheim in NRW begeben, ist darin zu sehen, dass sie in ihrer stark eingeschränkten, verletzlichen Lebenssituation die Nähe zu Angehöri-gen oder eng befreundeten Personen suchen, um ihr Risiko sozialer Isolation zu vermindern. Damit unterstützen sie auch die neueren Bestrebungen, im Wege ver-stärkter Angehörigenarbeit Verbesserungen der Lebensqualität in Heimen zu errei-chen. Dies mit zusätzlichen finanziellen Belastungen zu verbinden, sollte für eine verantwortliche Sozialpolitik vollständig außer Betracht bleiben.
Die finanzielle Ungleichbehandlung ansonsten gleicher Lebensumstände von Menschen aus NRW und aus anderen Bundesländern „Zugereisten“ wäre für die Be-troffenen und ihre Angehörigen kaum nachvollziehbar und wirkt im Zusammenleben im gleichen Haus diskriminierend.
In keiner Weise nachvollziehbar ist die Argumentation im Vorblatt des Gesetzent-wurfs (S. 3), die Landeskinderregelung trage „dem Umstand Rechnung, dass seit der Verabschiedung der Neuregelung des Landespflegegesetzes insbesondere auch angrenzende Bundesländer die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegewohngeld oder vergleichbare Leistungen verschärft haben“. Soll etwa der mit dem Abbau des Sozi-alstaats heraufziehende Wettbewerbsföderalismus hier auf dem Rücken pflegebe-dürftiger alter und behinderter Menschen ausgetragen werden?
Die Begründung (S. 36 des vorliegenden Gesetzentwurfs) erweckt den Eindruck, die Schaffung der „Landeskinderregelung“ beim Pflegewohngeld sei Konsequenz eines Beschlusses des OVG Münster und aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Nach unserer Kenntnis hat das OVG Münster in dem angegebenen Beschluss die Gewährung von Pflegewohngeld an „Zugereiste“ aus anderen Bundesländern nur deshalb in Zweifel gezogen, weil es für die entsprechende Belastung der nordrhein-westfälischen Kostenträger des Pflegewohngelds an einer ausdrücklichen gesetzli-chen Regelung mangele und deshalb der Verordnungsgeber seine Regelungskom-petenz möglicherweise überschritten habe. Aus sozialpolitischer Perspektive sind Klarstellung und Rechtssicherheit daher nicht in einer „Landeskinderregelung“ zu suchen, sondern umgekehrt in der Schaffung der vom OVG Münster angeregten ge-setzlichen Regelung.
Daher fordern wir den Landesgesetzgeber auf, in das SGB XII-Anpassungsgesetz eine entsprechende gesetzliche Ergänzung einzufügen (neuer Artikel) und auf eine „Landeskinderregelung“ zu verzichten.

III. Schlussbemerkung
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(Art. 1 Abs. 1 GG)
Das bisherige Sozialhilferecht war der Versuch des Sozialstaats, diesen Auftrag so-zialrechtlich auf einem materiellen Mindestniveau zu konkretisieren. Schon seit An-fang der 1980er Jahre gaben Eingriffe in das BSHG wiederholt und zunehmend An-lass zu Diskussionen, ob die Fortentwicklung des Gesetzes noch mit der zitierten Verpflichtung in Einklang steht. Der grundlegende Umbruch des bisherigen Sozialhil-ferechts, der sich heute mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch das SGB II und der Einführung des SGB XII vollzieht, gibt durch vielfältige Verschlechterungen für Menschen, die sich in existenziell gefährdeten und ihre Menschenwürde tangie-renden Lebenssituationen befinden, solch kritischer Betrachtung neue Nahrung in bislang unbekanntem Umfang. Dass die „Reform“ des Fürsorgerechts neben Verlie-rerInnen, auch GewinnerInnen produziert, hilft dabei nicht weiter. Denn die Verliere-rInnen sind überwiegend in solchen Personenkreisen zu verorten, die aufgrund ihrer Lebensumstände in besonderem Maße der Hilfe bedürften. Der Wert eines Sozialhil-ferechts aber ist definiert durch seinen Wert für den Schwächsten oder die Schwächste unter uns.
Eingedenk dessen sollte der Landesgesetzgeber, der sich den Grundwerten der So-lidarität und der sozialen Gerechtigkeit verpflichtet fühlt, alle ihm zu Gebote stehen-den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nutzen, um sozialen Schaden von den Bürgerinnen und Bürgern seines Landes abzuwenden.

gez.
Daniel Kreutz
Referent für Sozialpolitik

Anhang: Einkommensgrenzen BSHG / SGB XII im Vergleich

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