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Stellungnahme des VAMV zum SGB II

Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. (VAMV)

zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II)

1. Erwerbslose Alleinerziehende bedürfen keiner Motivation zur Aufnahmeeiner Erwerbsarbeit
2. VAMV lehnt Sortierungsprozess zulasten Schwächerer ab
3. Zumutbarkeitskriterien führen zu Qualifikationsverlust
4. Zumutbarkeitskriterien gefährden die Stabilität von Familien
5. Lebenszusammenhänge von Familien bleiben außen vor
6. Eingliederungsvereinbarung und persönliche(r) Berater/in: zwei sinnvolle Ansätze werden diskreditiert
7. Arbeitslosengeld II ist nicht armutsfest
8. Kindergeldzuschlag entlarvt die Situation von Familien
9. Frauenpolitische Anmerkungen
10. Zusammenfassung und Forderungen

Mit der Reform des SGB III und des BSHG bzw. SGB XII führt die Bundesregierung ein neues Leistungsgesetz SGB II ein. Rund vier Millionen Arbeitslose sollen diesem neuen
Leistungsgesetz (in Anlehnung an die Vorlage der Hartz-Kommission, kurz Hartz IV genannt), das die neu geschaffene Grundsicherung für Arbeitslose regelt, zugeführt werden.
Damit kommt auf die Menschen eine der größten Sozialreformen seit Bestehen der Bundesrepublik zu.

Der VAMV steht dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowohl
grundsätzlich als auch in vielen Details ablehnend gegenüber. Das SGB II orientiert sich in seiner Systematik und seinen zentralen Kriterien, wie z.B. Leistungshöhe und Bedürftigkeit, am SGB XII, setzt keinen Bezug zur vormals entlohnten Tätigkeit und schafft die Arbeitslosenhilfe als Versicherungsleistung ab. Ungeachtet dessen, dass es sinnvoll sein kann, Leistungen verschiedener Träger zu bündeln und eine Anlaufstelle für alle VAMV-Stellungnahme zu Hartz IV Arbeitssuchenden zu schaffen, muss damit nicht notwendigerweise, wie geschehen, eine Absenkung der Leistungen und Verschärfung der Leistungsgewährung verbunden sein.

Die grundsätzliche kritische Position des VAMV bezieht sich zunächst und vor allen Dingen auf die Haltung der Bundesregierung zum Problem der Arbeitslosigkeit.
Insbesondere über die Sprache des Gesetzestextes wird transportiert, dass
- Arbeitslosigkeit ein individuell verschuldetes Problem sei,
- die seit Jahren anhaltende hohe Arbeitslosigkeit durch eine bessere Vermittlung deutlich verringert werden könne,
- Leistungsbezieher/innen nicht motiviert seien, erwerbstätig zu werden,
- Leistungseinbußen diese Motivation förderten.

Arbeitslosigkeit in einem Ausmaß, wie wir sie seit den 90er Jahren in Deutschland erleben, ist jedoch gerade kein individuelles Problem. Alle Expert/innen sind sich einig, dass hier vielfältige Faktoren (wie z.B. eine verfehlte Subventionspolitik oder die Einheit Deutschlands)
ursächlich sind. Einig ist man sich auch (OECD 2003), dass die Effekte der Arbeitsmarktpolitik überschätzt werden. Nach Simulationsrechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) ist im Gegenteil davon auszugehen, dass öffentliche Investitionen den größten Effekt bei der Bewältigung der Arbeitslosigkeit haben werden.

1. Erwerbslose Alleinerziehende bedürfen keiner Motivation zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit

Mit Blick auf arbeitslose Einelternfamilien können wir festhalten, dass entgegen der oben aufgelisteten pauschalen Annahmen über die ungenügende Motivation von Arbeitslosen die Erwerbsneigung erwerbsloser Alleinerziehender hoch ist (vgl. auch Forschungsbericht IAB/2001). Sie sind sich, um einige Schlagworte aus § 1 SGB II aufzugreifen, ihrer
„Eigenverantwortung“ bei der „Sicherung des Lebensunterhalts“ bewusst, sind bestrebt, „die Dauer der Hilfebedürftigkeit“ zu „verkürzen“ und tun viel, um ihre Erwerbsfähigkeit zu „erhalten“, zu „verbessern“ oder „wieder herzustellen“.
Das lässt sich unter anderem daran erkennen, dass allein erziehende Sozialhilfebezieher/innen mit etwa 22 Monaten nur eine relativ kurze Verweildauer in der
Sozialhilfestatistik vorweisen und zudem innerhalb der Gruppe der Sozialhilfebezieher/innen
überdurchschnittlich qualifiziert sind. Die Mehrzahl der Alleinerziehenden braucht weder Leistungsanreize noch Leistungsabbau, sondern qualifizierte Arbeitsplätze, einen
familiengerechten Arbeitsmarkt und entsprechende Kinderbetreuung, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder selbst zu erwirtschaften.

2. VAMV lehnt Sortierungsprozess zulasten Schwächerer ab

Nach EU-Beobachtungen lassen sich in Krisenzeiten in allen europäischen Staaten sogenannte Sortierungsprozesse zulasten der Schwächeren in der Gesellschaft feststellen.
Diese Entwicklung kann der VAMV allein aufgrund seines sozialpolitischen Engagements für allein erziehende Väter und Mütter, die in vielen Fällen und aus unterschiedlichsten Gründen immer noch zu den Schwächeren unserer Gesellschaft gezählt werden müssen, nicht gut
heißen.
Bei der zurzeit durchgeführten Arbeitsmarktreform in Deutschland geschieht dieser Prozess zulasten Arbeitsloser und Geringverdiener/innen. Dabei zeigt ein Blick in die Statistik, dass die Risikogruppen in Deutschland konkret benannt werden können: Es sind gering VAMV-Stellungnahme zu Hartz IV qualifizierte Arbeitnehmer/innen und ältere Arbeitnehmer/innen. Verglichen mit dem EUDurchschnitt
sind bei diesen Gruppen in Deutschland deutlich geringere
Beschäftigungsquoten zu verzeichnen als in anderen Ländern (OECD 2003).
Auf Einelternfamilien in Deutschland bezogen kann der VAMV festhalten, dass etwa ein Drittel dieser Risikogruppe zuzurechnen ist. Bei diesem Drittel erschwert die Kumulation
vielfältiger Faktoren (wie z.B. Alter, fehlende Unterhaltsleistungen, unzureichendes soziales Netz, nicht vorhandene Kinderbetreuung oder persönliche Instabilität) die Existenzsicherung über eine Erwerbsarbeit. Der enorme Druck, der mit Hartz IV für alle Leistungsbezieher/innen, aber auch als Erfolgsdruck für die sogenannten Fallmanager
aufgebaut wird, wird die Lage unserer Risikogruppe noch verschlechtern. Zur Verbesserung der Lebenssituation braucht es hier ein ganzes Bündel an miteinander korrespondierenden Maßnamen, mit denen die Fallmanager überfordert sein dürften und für die die Kommunen
aufgrund ihrer desolaten finanziellen Lage immer weniger Mittel aufwenden werden.
Nach § 1 SGB II ist das Ziel aller Bemühungen die Integration in den Arbeitsmarkt. Das Gesetz suggeriert so, dass es genügend Arbeitplätze mit existenzsichernden Einkommen gebe. Dass dies nicht so ist, dass gerade der Mangel an qualifizierten Arbeitplätzen die Misere auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu verantworten hat, wird ausgespart und – schlimmer noch – dem Einzelnen überantwortet. Mit Befremden registriert der VAMV deshalb auch, dass der „Grundsatz des Forderns“ bereits in § 2 SGB II auftaucht, der des Förderns erst in § 14 SGB II.

3. Zumutbarkeitskriterien führen zu Qualifikationsverlust

Im Detail sehen wir die Frage der Zumutbarkeit (§§ 2 und 10 SGB II) in ihren Auswirkungen auf Einelternfamilien besonders problematisch. In § 2 SGB II heißt es im Wortlaut: „Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“ Die Frage und Bedeutung der Zumutbarkeit steht aus mehreren Gründen bei
zahlreichen Verbänden und Gewerkschaften seit langem in der Kritik. Als VAMV richten wir unseren Blick an dieser Stelle auf die am besten ausgebildete Frauengeneration seit
Bestehen der Bundesrepublik und deren Möglichkeit, ihren Beruf mit der Organisation des Alltags einer Familie zu verbinden.
Wenn Mütter nicht arbeiten können, hat das – wie allgemein bekannt und bereits oben gesagt - vor allem mit der unzureichenden Infrastruktur für Familien und der mangelnden
Flexibilität der Arbeitgeber/innen zu tun. Der VAMV sieht die begründete Gefahr, dass durch die Zumutbarkeitsregelung allein erziehende Frauen und ihre Kinder in einen Teufelskreis geraten: Sie können durch Hartz IV gezwungen werden, eine sogenannte Arbeitsgelegenheit unter ihrer Qualifikation und unterhalb ihres bisherigen Arbeitslohns anzunehmen, um ihren Anspruch auf Unterstützung nicht zu verlieren.
Wer weiß, in welch rasantem Tempo Wissen veraltet und nach welchen Kriterien Arbeitsstellen vergeben werden, kann sich ausrechnen, dass die Aussichten für diese Mütter, jemals wieder eine angemessen entlohnte Arbeitsstelle gemäß ihrer Qualifikation zu bekommen, gering sind. „Arbeit um jeden Preis“, wie es der Gesetzgeber mit Hartz VI vorgibt, führt also auf der individuellen Ebene zu schleichendem Qualifikationsverlust mit den entsprechenden Folgen für Erwerbsbiografie und Lebensstandard.
Diese Abwärtsspirale dreht sich für die betroffenen Kinder noch weiter. Deren Chancen sind in unserer Gesellschaft, in unserem Bildungssystem und damit letztlich wieder auf dem
Arbeitsmarkt abhängig vom Einkommen und vom sozialen Status des „Haushaltsvorstands“.
(PISA, AWO: Armut und Zukunftschancen von Kindern und Jugendlichen). Aus Sicht des VAMV ist Hartz IV ein Gesetz, dem es an Ausgewogenheit und Weitblick fehlt.

4. Zumutbarkeitskriterien gefährden die Stabilität von Familien

Mobilität und Flexibilität sind auch für Familien keine Fremdwörter. Familien ziehen auch heute schon um, wenn der regionale Arbeitsmarkt ihnen keine andere Wahl lässt. Aber:
Familien wägen schon der Kinder wegen sorgfältig ab, ob und wann sie aus ihrem sozialen Netz aussteigen und ihren Kindern einen Umzug zumuten.
Für Alleinerziehende vor allem mit kleinen und schulpflichtigen Kindern gilt hier, dass sie umso stärker auf soziale Netzwerke angewiesen sind, je schwächer unterstützende Einrichtungen ausgebaut sind. Vereinbarkeit braucht zuverlässige private Rahmenbedingungen, wenn öffentliche nicht verfügbar sind. Zudem ist die Bedeutung von gut funktionierenden sozialen Netzwerken für die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit Alleinerziehender und ihrer Familien unbestritten.
Mobilitätsanforderungen wie ein Umzug oder auch längere Pendelzeiten zwischen Arbeitsplatz und zu Hause dürfen ebenso wie andere strenge Kriterien für die Zumutbarkeit
eines Arbeitsplatzes nicht dazu führen, dass der Zwang zur Arbeit die emotionale Stabilität von Eltern und Kindern sowie die Entwicklungschancen der Kinder nachhaltig beeinträchtigt.
Es gilt hier, im besonderen Maße die Erziehungsleistung von Eltern zu berücksichtigen und zu würdigen.
Der VAMV hat bereits in früheren Kommentaren zur Arbeitsmarktreform kritisiert, dass die Auswirkungen einzelner Regelungen auf Familien und das Aufwachsen der Kinder nicht zuende gedacht werden. Wir sehen dies bei Hartz IV gleich mehrfach bestätigt. Denn auch die Arbeitszeit wird nicht thematisiert, obwohl deren Umfang und Ausgestaltung (z.B. Nachtarbeit) für das Zusammenleben von Eltern und Kindern von entscheidender Bedeutung
ist. Die aufwendigere Haushaltsführung ist dem Gesetzgeber ebenso wenig eine Erwähnung wert wie die Überlegung, dass Fahrtkosten und Fahrtzeit in einem angemessenen Verhältnis
zum Entgelt, zur Arbeitszeit und zur Familienorganisation stehen müssen.
Das Gesetz erweckt hier wie auch an anderen Stellen den Eindruck, weniger langfristig und mit Perspektive Arbeitssuchende und Arbeitsmarkt zusammenzubringen, als vielmehr in kürzester Zeit Unterstützungsleistungen einzusparen und die verheerende Arbeitslosenstatistik zu frisieren. Anders ist nicht zu erklären, dass dem Blick auf die individuellen Gegebenheiten kaum Spielraum gegeben wird. Bezeichnend, dass in dem mit drei Sätzen ohnehin schon knapp gehaltenen § 14 SGB II (Grundsatz des Förderns) der letzte Satz lautet: „Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderliche Leistungen.“ (Unterstreichung vom Verf.)
Ein in unserem Sinne formulierter Satz könnte wie folgt lauten: „Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Berücksichtigung der persönlichen Ressourcen des Hilfebedürftigen und unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für eine nachhaltige existenzsichernde Eingliederung in Arbeit erforderliche Leistungen.“
In engem Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsregelung (§ 10 SGB II) steht die Definition der Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II). Der VAMV fordert hier, zu den rein physischen Merkmalen
zur Charakterisierung der Erwerbsfähigkeit andere Merkmale hinzuzuziehen, die für die Lebenswirklichkeit von Familien von Bedeutung sind und ihre Stabilität und Erziehungsleistung einbeziehen.

5. Lebenszusammenhänge von Familien bleiben außen vor

Dass Lebenszusammenhänge weitgehend außen vor bleiben, zeigt sich auch in § 9, Absatz 5 SGB II „Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.“ Dies ist eine gesetzliche
Vermutung, die in der Realität jeder Grundlage entbehrt. Eine solche Vermutung stellt einen Eingriff in soziale Beziehungen dar, der bei einer Reform des Arbeitsmarktes nicht zu suchen hat und für Betroffene einer Schikane gleichkommt.
Symptomatisch für den „Geist“ des Gesetzes erscheint uns § 3, Absatz 3 SGB II: "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die
Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.“ Während es im Bundessozialhilfegesetz in § 1 SGB XII heißt, „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken.“, bekommt die Sicherung des Lebensunterhalts nun den Charakter der Nachrangigkeit. Da einem Hilfebedürftigen mit In-
Kraft-Treten des SGB II und der damit verbundenen Abschaffung der Arbeitslosenhilfe bereits nach einem Jahr Arbeitslosengeldbezug ein Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau drohen kann, ist dies hier besonders zu kritisieren.
Es klingt zwar beruhigend, dass in § 3 SGB II „die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation“ berücksichtigt werden soll und in § 10 SGB II das Alter des Kindes und sein Aufgehobensein in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege als Zumutbarkeits-kriterium genannt werden. Trotzdem fehlt es hier an eindeutigen Formulierungen. Alle Äußerungen zur familiären Situation lassen Auslegungen zu und berücksichtigen beispielsweise nicht, dass der/die allein erziehende Hilfebedürftige sich in erster Linie dem Wohl des Kindes verpflichtet fühlt. Die Möglichkeit, dass einer
alleinerziehenden Mutter eine mit ihren Erziehungszielen nicht zu vereinbarende Betreuung (z.B. im Hinblick auf deren Qualität) aufgezwungen werden kann, es sei denn sie verzichtet auf Unterstützung und Hilfeleistungen, kritisiert der VAMV mit Nachdruck.
An dieser Stelle sei, um Missverständnissen vorzubeugen, darauf hingewiesen, dass der VAMV sowohl intern als auch politisch darauf hinwirkt, dass sich jede Einelternfamilie durch eine existenzsichernden Erwerbstätigkeit unabhängig von staatlichen Leistungen machen sollte. Es geht dem VAMV in seiner Kritik am SGB II also nicht darum, der Erziehung eines Kindes prinzipiell Priorität vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzuschreiben.
Der Staat hat es jedoch bisher versäumt, „die Rahmenbe-dingungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern so zu gestalten, dass jeder Mensch auch Versorgungs- und
Betreuungsleistungen erbringen kann... „ (VAMV, Familienpolitisches Grundsatzprogramm).
Weil dies so ist, verwehren wir uns dagegen, dass durch das neue SGB II ein Druck zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Qualität der Kinderbetreuung bzw.
ihre Passgenauigkeit zweitrangig wird.

6. Eingliederungsvereinbarung und persönliche(r) Berater/in: zwei sinnvolle Ansätze werden diskreditiert

Sowohl das Instrument der Eingliederungsvereinbarung (§15 SGB II) als auch das des persönlichen Beraters könnte ein äußerst sinnvoller Weg sein, Arbeitssuchende und
Arbeitsangebote in einer für beide Seiten konstruktiven Weise zusammenzubringen. Leider werden beide Instrumente in einer Weise benutzt, die nicht mehr ihrem Charakter
entsprechen. Eine Vereinbarung, deren Inhalt „durch Verwaltungsakt erfolgen“ (§ 15, Absatz 1 SGB II) kann, widerspricht dem Prinzip der Freiwilligkeit, die einer Vereinbarung zugrunde liegt. Dies ist unseres Erachtens ein Verstoß gegen die Vertragsfreiheit. Dass der persönliche Berater/die persönliche Beraterin für Beratung und Gewährung von Hilfeleistungen gleichzeitig zuständig ist, widerspricht den Grundsätzen einer freien und
ergebnisorientierten Beratung. Es darf nicht sein, dass der/die Berater/in auch einseitig Vereinbarungen per Verwaltungsakt abschließen kann.
Mit Blick auf die Sanktionen, die den ausgeprägten Forderungscharakter des Gesetzes zeigen und die einem Hilfebedürftigen drohen, wenn er sich nicht an die sogenannte Vereinbarung hält (§ 31 SGB II, Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II) befürchtet der VAMV, dass dieses Instrument weniger als Hilfestellung gedacht ist als vielmehr als Mittel zur Disziplinierung der Arbeitslosen. Wenn an dieser Stelle (§ 31 SGB II
Absatz 1) davon die Rede ist, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung
„angeboten“ wird, zeigt sich deutlich, dass nicht daran gedacht ist, dass sich Hilfebezieher/innen und Berater/innen auf gleicher Augenhöhe begegnen sollen. So werden zwei sinnvolle Instrumente diskreditiert.
Nicht hinzunehmen ist weiterhin, dass in (§ 31 SGB II Absatz 3 geregelt wird, „welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.“ Eine Vereinbarung für Dritte kann jedoch nur für Minderjährige gelten. Auch erwachsene Kinder haben einen eigenen Anspruch auf Beratung und Eingliederungshilfen. Grundsätzlich müssen alle Haushaltsangehörigen als eigenständige Leistungsberech-
tigte betrachtet werden.
Abgesehen davon, dass alle Leistungen zur Eingliederung (§ 16 SGB II) lediglich „Kann-Leistungen“ sind, auf die der/die Arbeitslose keinen Anspruch hat, wird an dieser Stelle nicht deutlich genug herausgearbeitet, dass die ganztägige Betreuung minderjähriger Kinder für Mütter und Väter oftmals die entscheidende Voraussetzung dafür ist, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. An dieser Stelle hätte es sich angeboten, darauf zu verweisen, dass
alle arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen – auch die zur Qualifizierung – mit dem Vorhandensein und zeitlichem Umfang von Kinderbetreuung abzustimmen sind.

7. Arbeitslosengeld II ist nicht armutsfest

Die neue Grundsicherung für Arbeitslose ist nicht geeignet, vor Armut zu schützen. Das Leistungsniveau des Arbeitslosengeldes II wird auf Sozialhilfeniveau festgeschrieben.
Obwohl es eigentlich umgekehrt sein sollte: Das Leistungsniveau des SGB XII sollte sich am SGB II orientieren und nicht umgekehrt. Das ergibt sich schon aus der Gesetzessystematik.
Eine Orientierung am zuletzt ausgezahlten Arbeitslohn bzw. am Lebensstandard fehlt völlig - mit für das Aufwachsen von Kindern fatalen Folgen. Auch der befristete Zuschlag zum ALG II hat keine langfristige armutsvermeidende Wirkung. Zusammen mit den Maßnahmen bei Ablehnung einer Tätigkeit bzw. bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsver-einbarung bedeutet dies insgesamt einen Eingriff von massiver Härte in das Sozialgefüge von Familien.
Nimmt man hinzu, dass im Regelfall Arbeitslose bereits nach zwölf Monaten aus dem Bezug von Arbeitslosengeld herausfallen, kann dies für alle Betroffenen einen Absturz auf Sozialhilfeniveau innerhalb nur eines Jahres bedeuten. Wer weiß, wie desolat die beruflichen Perspektiven selbst für überdurchschnittlich qualifizierte Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt sind, kann sich ausmalen, was dies für Familien bedeutet. Es ist in keiner Weise einsichtig, dass aufgrund der Befürchtung, dass sich zu viele Menschen in einer sogenannten sozialen Hängematte eingerichtet haben, alle Erwerbslosen mit einem rigiden Gesetz wie Hartz IV konfrontiert werden.

Angesichts der ungenügenden Anzahl qualifizierter und existenzsichernder Arbeitsstellen (gerade auch Teilzeitstellen), einer bis vor kurzem vor sich hinschlummernden Beschäftigungspolitik, unflexibler Arbeitgeber bei der Gestaltung familienfreundlicher
Arbeitsplätze, Arbeitsplätze abbauender Firmen und Betriebe sowie einer mehr als unzureichenden Infrastruktur an ganztägigen Kindertageseinrichtungen und Schulen ist es
unverantwortlich, diese zum großen Teil gesellschafts-politisch zu verantwortende Misere den Betroffenen selbst in solch rücksichtloser Art und Weise aufzubürden.
Im Folgenden weist der VAMV auf einzelne Aspekte besonders hin:
- Fast alle Einkünfte werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Voll angerechnet wird z.B. auch das Kindergeld. Hier fordert der VAMV seit langem, dass das Kindergeld als anrechnungsfreies Einkommen des Kindes behandelt wird.
- Bereits zum 1. Januar 2003 wurde die Vermögensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe verschärft. Lediglich Vermögen, das ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird (also die Riester-Rente), bleibt unberücksichtigt.
- Dadurch, dass die Einkommen der Ehe- oder Lebenspartner/innen stärker angerechnet werden als es bei der Arbeitslosenhilfe der Fall war, verlieren
überdurchschnittlich viele Frauen ihren Anspruch auf Hilfeleistungen (s.o.).
- Die Regelleistungen (345 Euro in den alten und 331 Euro in den neuen Bundesländern) sind zu niedrig angesetzt, weil im Gegensatz zur Sozialhilfe einmalige Leistungen weitgehend wegfallen. Zudem müssen von den Beträgen
Rücklagen gebildet werden für Anschaffungen, die früher einmal über einmalige Leistungen (z.B. ein neues Fahrrad für ein Kind) abgedeckt worden sind.
- Es besteht keine Härtefallregelung. Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II können, wenn ihr eigenes Vermögen für einen „unabweisbaren Bedarf“ (§ 23 SGB II, Absatz 1) nicht ausreicht, ein Darlehen bei der Agentur für Arbeit aufnehmen.
„Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt.“
- Leben Kinder mit einer/m Hilfebedürftigen zusammen, so sollte aus Gründen der nachgewiesenen Bedeutung eines stabilen sozialen Umfeldes für das Aufwachsen von Kindern die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten
großzügiger geregelt werden bzw. in tatsächlicher Höhe übernommen werden. (§ 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung)
- Die Bemessung der Leistungen für Kinder und Jugendliche lehnen sich an das neue SGB XII an und werden vom VAMV als unzureichend abgelehnt (s. Stellungnahme des VAMV zur Reform des SGB XII, September 2003).
- Es ist zwar zu begrüßen, dass eine Rentenversich-erungspflicht vorgesehen ist, jedoch lässt sich mit dem Mindestbetrag (78 Euro) bei länger anhaltender
Arbeitslosigkeit keine Altersrente oberhalb des Grundsicherungsniveaus erreichen. Die zwangsläufige Folge ist – wenn man bedenkt, dass nur bestimmtes Vermögen zur Altersicherung unangetastet bleibt – Altersarmut.

8. Kinderzuschlag entlarvt die Situation von Familien

Der Kinderzuschlag für Geringverdienende (Artikel 46 § 6a SGB II) erreicht mit 140 Euro plus 154 Euro Kindergeld noch nicht einmal 300 Euro Kindergeld, die der VAMV und andere
Verbände seit Jahren als reguläres Kindergeld für alle Kinder fordern. Nicht einsichtig ist, warum der Zuschlag, wenn er für notwendig erachtet wird, auf drei Jahre begrenzt wird („Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt“). Bezieher/innen vom ALG II sind vom Bezug des Kinderzuschlages ausgenommen. Der Kinderzuschlag soll den Leistungsanspruch nach SGB II von Familien mit geringem Einkommen verhindern.
Grundsätzlich gilt, dass sich systemimmanente Unzulänglichkeiten nicht durch Transferleistungen ausgleichen lassen. Allein, dass ein solcher Ausgleich für Familien mit Kindern für notwendig erachtet wird, belegt die ungenügende Berücksichtigung familiärer Belange in der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik. Der Kinderzuschlag ist zugleich das Eingeständnis der Politik, dass Arbeitsplätze im Niedriglohnsektor Familien keine Sicherung
ihrer Existenz bieten können.

9. Frauenpolitische Anmerkungen

Da rund 85 Prozent der Einelternfamilien in Deutschland aus Müttern und ihren Kindern bestehen, ist für den VAMV von Interesse, inwieweit sich das neue SGB II dem Gedanken
des gender mainstreaming verpflichtet fühlt.
Ungeachtet der nachträglich eingefügten Aufforderung in § 1 SGB II (Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen) fällt auf, dass der
Gesetzgeber nicht die mittelbaren Diskriminierungen berücksichtigt hat, die z.B. durch die stärkere Einbeziehung von Partnervermögen- und einkommen auf erwerbslose Frauen zukommen. Da Männer immer noch mehr verdienen als Frauen, sind vor allem sie es, die
aufgrund der neuen Berechnungen ihren Anspruch auf Hilfeleistungen und Beratung verlieren. Frauen, die mit verdienenden Männern zusammenleben (z.B. eine
Alleinerziehende mit ihrem Lebensgefährten) haben also kaum noch Gelegenheit, Arbeitslosengeld II zu beanspruchen und fallen damit nach allen bisherigen Erfahrungen auch aus den Leistungen der Arbeitsförderung und Arbeitsvermittlung heraus.
Nach Berechnungen des BMWA erhielten bereits vor Januar 2003 rund 40 Prozent der arbeitslosen Frauen aufgrund der Anrechung des Partnereinkommens keine Leistungen der
Arbeitslosenhilfe. Diese Zahl hat sich im ersten Halbjahr 2003 um ca. 100.000 Frauen erhöht.
Da nach Überzeugung des VAMV „grundsätzlich ... jede Frau und jeder Mann für die Sicherung ihrer/seiner Existenz selbst verantwortlich“ ist (VAMV, familienpolitisches
Grundsatzprogramm) fordern wir, dass diese familiäre Abhängigkeit zurückgenommen wird.

10. Zusammenfassung und Forderungen

Die Anpassung des neuen Arbeitslosengeldes II an die Sozialhilfe schafft keine neuen Zugänge zur Arbeitsmarkt. Im Gegenteil führt sie zur Verschärfung der finanziellen Situation betroffener Haushalte und leitet damit einen Prozess der sozialen Ausgrenzung ein, den (wie die gesamte Armutsforschung belegt) besonders Kinder bitter zu spüren bekommen. Dies wiederum ist nicht nur eine zu bedauernde Randerscheinung, sondern zieht in vielen Fällen
Konsequenzen für ihre Bildungsbiografie nach sich. Diese wiederum gefährdet ihre Integration in unsere demokratische Gesellschaft. Letzteres – z.B. auch durch einen
erzwungenen Umzug in soziale Randlagen (Stichwort sozialer Wohnungsbau) – führt zur Distanzierung von allgemein gültigen Werten und Normen mit entsprechenden Folgen für die
Stabilität unserer Gesellschaft.
Angesichts dieser nicht nur in der Sozialpädagogik bekannten Zusammenhänge, für deren Ausführung hier nicht die richtige Stelle ist, bleibt es dem VAMV unverständlich, dass die Schutzfunktion des Systems Arbeitslosenhilfe so radikal aufgegeben wurde. Wer seine Arbeit verloren hat ohne schnelle Aussicht auf eine neue, befindet sich in einer instabilen Situation, in einer Notlage, die ihn und seine Angehörigen stark belastet. Der durch die Sprache des Gesetzestextes Hartz IV vermittelte Eindruck, Arbeitslosigkeit sei Ergebnis von „Faulheit“ und/oder mangelnder Motivation entspricht nicht den Tatsachen, bedient stattdessen plumpe Vorurteile.
Die Politik hat sich entschieden, den Druck auf Erwerbslose und damit latent auch auf die ganze erwerbstätige Bevölkerung (hoher Anpassungsdruck) zu erhöhen. Dass dies
geschieht, ohne gleichzeitig den Druck auf Arbeitgeber zur Bereitstellung familiengerechter und existenzsichernder Arbeitsplätze bzw. entsprechender Ausbildungsplätze zu erhöhen, akzeptiert der VAMV nicht.

Forderungen des VAMV zur Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik:
1. Familien müssen von der Reduzierung des zeitlichen Bezuges von Arbeitslosengeld ausgenommen werden.

2. Die massiv betriebene Ausweitung nicht existenzsichernder und wenig geschützter Arbeitsplätze (Niedriglohnsektor) muss gestoppt werden. Der
qualifizierte Teilzeitbereich muss weiter ausgebaut werden.

3. Durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe dürfen Familien keine finanziellen Nachteile entstehen.

4. Die rigiden Zumutbarkeitskriterien dürfen bei Familien mit Kindern nicht angewendet werden.

5. Kindererziehung darf die Chancen auf einen Arbeitsplatz nicht mindern.

6. Alleinerziehende brauchen ein auch soziale und gesundheitliche Kriterien berücksichtigendes Coaching bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

7. Umschulungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen dürfen Alleinerziehenden nur in Verbindung mit passgenauen Angeboten zur Kinderbetreuung offeriert werden.

8. Arbeitgeber müssen verpflichtet werden, familienfreundliche Arbeitszeiten und/oder Angebote zur Kinderbetreuung obligatorisch vorzuhalten.

9. Sämtliche Maßnahmen der neuen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik müssen evaluiert und geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden.

10. Dass Erwerbslose jede ihnen angebotene Arbeitsstelle unabhängig von persönlichen Bedingungen und Qualifikationen annehmen müssen, negiert den Zusammenhang von Erwerbstätigkeit und einem sinnerfüllten Leben. Der VAMV
lehnt diese Haltung ab und fordert eine Zurücknahme der politischen Weisung "Arbeit um jeden Preis".

VAMV-Bundesverband
7. Juni 2004

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