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Tacheles Medieninfo: Tacheles warnt: Gegenwehr wird erschwert / Politiker fordern Gebühren in Sozialgerichtsverfahren
Tacheles warnt: Gegenwehr wird erschwert
Politiker fordern Gebühren in Sozialgerichtsverfahren
Wuppertal. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 01.01.2005 sollen nun auch Gerichtsgebühren für Sozialgerichtsverfahren eingeführt werden. Einkommensschwache müssten dann bis zu 225 € Gerichtsgebühren zahlen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Zur Zeit gilt eine generelle Kostenfreiheit.
Ende April wird der Deutsche Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes“ beraten (Bundestag - Drucksache 15/2722).
Der Gesetzesentwurf geht auf eine Bundesrat-Initiative des Landes Baden-Württemberg und dem Konsens unter den Justiz- und Finanzministern der Länder zurück.
Selbst Leistungsempfänger sollen an Verfahrenskosten beteiligt werden. Auf Einkommensschwache kommen dann Gebühren in Höhe von 75 € bis 225 € zu. Die geplante Verfahrensgebühr wäre mit Einreichung der Klage, des Antrags oder der Rechtsmittelschrift fällig. Bis zur Zahlung der Gebühr oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde das Verfahren nicht betrieben.
Der Wuppertaler Sozialhilfeverein Tacheles e.V. warnt vor den Folgen des Gesetzes: „Behördenentscheidungen sind oft fehlerhaft, Sechzig Prozent aller Sperrzeiten verhängte das Arbeitsamt im Jahre 2002 zu Unrecht. Widerspruch ist also oft berechtigt.
Gerichtsgebühren schrecken Einkommens-schwache ab. Sie verzichten auf eine Prüfung ihrer Rechte, weil sie die Gebühren nicht zahlen können“, erläutert Harald Thomé, Vorstand von Tacheles e.V.
Und genau da wird die geplante Änderung des Sozialgerichtsgesetzes wirksam: Bevor eine Entscheidung der Behörden überprüft wird, hat der Betroffene nach den geplanten Änderungen zunächst die 75 € Gerichtskosten zu zahlen.
Wenn er diese Summe nicht zahlt, wird das Gerichtsverfahren nicht betrieben und es kommt zu keiner gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung. Die geplante Regelung würde den Betroffen eine wichtige Chance nehmen, sich gegen rechtswidriges Handeln der Behörden zu wehren.
„Mit dieser Regelung wäre der soziale Rechtsstaat weiter geschwächt. Ein wirksamer Rechtsschutz gegen Behördenwillkür wäre damit nur noch einkommensstarken Personen gewährt“, warnt Thomé.
Auch die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen (ASJ) kritisiert den Gesetzesentwurf. Die Sozialgerichtsgebühr ziele lediglich „auf eine Reduktion der Verfahren durch Abschreckung“, erläutert Prof. Dr. Uwe Berlitt, Vorsitzender der ASJ.
Der Gesetzesentwurf deutet lediglich die Option Prozesskostenhilfe an. Hierbei würde nach einer positiven Entscheidung über Prozesskostenhilfe auch die Gerichtsgebühr übernommen. Es ist aber davon auszugehen, dass dies in den seltensten Fällen passiert. Für Einkommensschwache ist der Bezug von Prozesskostenhilfe (PKH) kaum durchzusetzen. Ohne Rechtsanwalt kann der Leistungsempfänger die hinreichende Erfolgsaussicht in der Regel nicht glaubhaft machen. Diese ist jedoch für die Bewilligung der PKH notwendig.
Angesichts der zahlreichen Behördenfehler fordert Thomé eine Lösung, die dem sozialen Rechtsstaat angemessen ist: „Für Einkommensschwache müssen Sozialgerichtsverfahren weiterhin kostenfrei sein“.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Sozialgerichtskosten.html
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Markus Magaschütz
Politiker fordern Gebühren in Sozialgerichtsverfahren
Wuppertal. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 01.01.2005 sollen nun auch Gerichtsgebühren für Sozialgerichtsverfahren eingeführt werden. Einkommensschwache müssten dann bis zu 225 € Gerichtsgebühren zahlen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Zur Zeit gilt eine generelle Kostenfreiheit.
Ende April wird der Deutsche Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes“ beraten (Bundestag - Drucksache 15/2722).
Der Gesetzesentwurf geht auf eine Bundesrat-Initiative des Landes Baden-Württemberg und dem Konsens unter den Justiz- und Finanzministern der Länder zurück.
Selbst Leistungsempfänger sollen an Verfahrenskosten beteiligt werden. Auf Einkommensschwache kommen dann Gebühren in Höhe von 75 € bis 225 € zu. Die geplante Verfahrensgebühr wäre mit Einreichung der Klage, des Antrags oder der Rechtsmittelschrift fällig. Bis zur Zahlung der Gebühr oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde das Verfahren nicht betrieben.
Der Wuppertaler Sozialhilfeverein Tacheles e.V. warnt vor den Folgen des Gesetzes: „Behördenentscheidungen sind oft fehlerhaft, Sechzig Prozent aller Sperrzeiten verhängte das Arbeitsamt im Jahre 2002 zu Unrecht. Widerspruch ist also oft berechtigt.
Gerichtsgebühren schrecken Einkommens-schwache ab. Sie verzichten auf eine Prüfung ihrer Rechte, weil sie die Gebühren nicht zahlen können“, erläutert Harald Thomé, Vorstand von Tacheles e.V.
Und genau da wird die geplante Änderung des Sozialgerichtsgesetzes wirksam: Bevor eine Entscheidung der Behörden überprüft wird, hat der Betroffene nach den geplanten Änderungen zunächst die 75 € Gerichtskosten zu zahlen.
Wenn er diese Summe nicht zahlt, wird das Gerichtsverfahren nicht betrieben und es kommt zu keiner gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung. Die geplante Regelung würde den Betroffen eine wichtige Chance nehmen, sich gegen rechtswidriges Handeln der Behörden zu wehren.
„Mit dieser Regelung wäre der soziale Rechtsstaat weiter geschwächt. Ein wirksamer Rechtsschutz gegen Behördenwillkür wäre damit nur noch einkommensstarken Personen gewährt“, warnt Thomé.
Auch die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen (ASJ) kritisiert den Gesetzesentwurf. Die Sozialgerichtsgebühr ziele lediglich „auf eine Reduktion der Verfahren durch Abschreckung“, erläutert Prof. Dr. Uwe Berlitt, Vorsitzender der ASJ.
Der Gesetzesentwurf deutet lediglich die Option Prozesskostenhilfe an. Hierbei würde nach einer positiven Entscheidung über Prozesskostenhilfe auch die Gerichtsgebühr übernommen. Es ist aber davon auszugehen, dass dies in den seltensten Fällen passiert. Für Einkommensschwache ist der Bezug von Prozesskostenhilfe (PKH) kaum durchzusetzen. Ohne Rechtsanwalt kann der Leistungsempfänger die hinreichende Erfolgsaussicht in der Regel nicht glaubhaft machen. Diese ist jedoch für die Bewilligung der PKH notwendig.
Angesichts der zahlreichen Behördenfehler fordert Thomé eine Lösung, die dem sozialen Rechtsstaat angemessen ist: „Für Einkommensschwache müssen Sozialgerichtsverfahren weiterhin kostenfrei sein“.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Sozialgerichtskosten.html
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Markus Magaschütz