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Tacheles PM: ALG II: Einkommen und Vermögen von unverheirateten Stiefeltern ist nicht mehr bei Kindern anzurechnen

Tacheles Pressemitteilung vom 05.10.2005

ALG II: Einkommen und Vermögen von unverheirateten Stiefeltern ist nicht mehr bei Kindern anzurechnen

Der Verein Tacheles weist darauf hin, daß es eine neue und sehr wichtige Regelungslage bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Bezug auf Patschwork-Familien gibt.

Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu endlich eine klarstellende Dienstanweisung vom 22.09.05 erlassen, die der Verein Tacheles nun veröffentlicht hat. Sie beinhaltet, daß Einkommen und Vermögen des nicht leiblichen Elternteils bei nicht verheirateten Paaren nicht mehr beim Bedarf des nicht leiblichen Kindes angerechnet werden darf.
Die Dienstanweisung finden Sie unter: http://www.my-sozialberatung.de/files/DA%20zu%20Stiefkinderfaellen%2022-09-2005.pdf

Bislang war es so, daß die SGB II – Leistungsträger Einkommen und Vermögen des neuen Partners/Partnerin ohne Selbstbehalte angerechnet haben. Somit wurden die neuen Partner in eheähnlichen Gemeinschaft leiblichen Elternteilen gleichgesetzt.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre bisherige rigide Position aufgegeben, weil in einer Reihe von Fällen Betroffene Gerichtsverfahren gegen die SGB II – Leistungsträger gewonnen hatten und die Sozialgerichte die Leistungsträger zur vollen ALG II - Zahlung verurteilt hatten.

Stiefelternunterhalt darf jetzt nur noch bei verheirateten Paaren - unter Berücksichtigung der Selbstbehaltsgrenzen des Stiefelternteils und unter Berücksichtigung seiner besonderer Belastungen, wie eigene Unterhaltsverpflichtungen, Schulden, kostenintensiver Krankenbehandlung etc. - als Einkommen der mitwohnenden Stiefkinder angesetzt werden.

Tacheles schätzt, dass die geänderte Regelungslage für mehrere hunderttausend Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf mehr ALG II – Leistungen bedeutet. Insbesondere wird damit endlich die missliche Lage vieler Patschwork-Familien gelindert, denen bisher ALG II-Leistungen verwehrt wurden aufgrund des verordneten Stiefelternunterhalts auch bei nicht verheirateten Paaren. „Diese längst überfällige Korrektur einer der übelsten Missstände des ALG II macht überdeutlich, dass Hartz IV mit heißer Nadel gestrickt wurde und viele Fehler dem Gesetzgeber anzulasten sind und der teils fragwürdigen Auslegung der Behörden,“ meint Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e.V., einem der renommiertesten Erwerbslosenvereine des Landes.

Der Verein Tacheles geht davon aus, dass seit Anfang des Jahres durch die bisherige rechtswidrige Weisungslage mehrere hunderttausend Familien um ihr Geld gebracht wurden. Er rät den Betroffenen, nun einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, dieser führt dazu, daß trotz der Bestandskraft des bisherigen Bescheides dieser von der Behörde zurückgenommen werden muss und die Behörde zu Unrecht nicht gezahlte Gelder nachzahlen muss. Für diese Schritte könnte es notwendig sein, fachliche Hilfe von Beratungsstellen oder Anwälten anzufordern. Diese können Betroffene im Netz unter: www.my-sozialberatung.de finden.

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