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Tacheles PM: Arbeitsagenturen versenden fehlerhafte Leistungsbescheide - Wassergeld gehört zu den Unterkunftskosten

Arbeitsagenturen versenden fehlerhafte Leistungsbescheide
Wassergeld gehört zu den Unterkunftskosten

Wuppertal. Leitungswasser, das Empfänger des Arbeitslosengeld II zum Waschen und Kochen benutzen, zählt zu den Unterkunftskosten. Tacheles kritisiert die Bundesagentur für Arbeit, weil diese Wasserkosten nicht mehr im Rahmen der Unterkunftskosten erstatten wolle. Um Geld zu sparen, sollten Arbeitslose ihr Nutzwasser aus dem Regelsatz zahlen. Dieser Logik widerspricht Tacheles: Die neue Regelleistung sei vorrangig für Lebensmittel, Hausrat, Kleidung und persönliche Bedürfnisse bestimmt. Gegenwärtig versenden die Arbeitsagenturen die Leistungsbescheide. Diese seien oft fehlerhaft berechnet. Tacheles fordert schnelle Korrekturen.

„Wassergeld wird über die Nebenkosten des Mietvertrages abgerechnet. Daher muss die Arbeitsagentur diese Kosten als Unterkunftskosten akzeptieren“, konstatiert Harald Thomé, Vorsitzender des Arbeitslosen- und Sozialhilfevereins Tacheles.
In internen Verwaltungsanweisungen halte die Bundesagentur die Behörden an, jedes Sparpotential zu nutzen. Immer zu Ungunsten der Betroffenen, oft sogar rechtswidrig.
„Gegenwärtig werden fehlerhafte Leistungsbescheide an die Betroffenen versandt. Mit Verfahrenstricks rechnet die Bundesagentur die Leistungen klein, so werden rund 2,9 Millionen ALG II - Haushalte übervorteilt“, vermutet Thomé. Solch ein Verfahrenstrick sei auch die Deklaration des Nutzwassers als Lebensmittel.
So hätten vor allem Kommunen in Ostdeutschland die Wasserkosten aus den Unterkunftskosten heraus gestrichen.
Jeder Arbeitslosengeld II – Empfänger erhält neben der Regeleistung (ca. 345 € West/ 311 € Ost) angemessene Unterkunftskosten Hierzu muss er seine Mietkosten und die Nebenkosten nachweisen. Die Wasserkosten sind in den Nebenkosten enthalten.
Die Bundesagentur habe nun versucht, diese Wasserkosten aus den Unterkunftskosten heraus zunehmen. Dadurch werden die Unterkunftskosten um ca. 15 bis 20 Euro gesenkt. Er hätte sein Wassergeld aus dem Regelsatz zahlen müssen. Dieser Regelsatz ist jedoch konstant.
Thomé forderte die Agentur auf, dies sofort zu korrigieren: „Wenn die Unterkunftskosten zu gering berechnet sind, wurden vermutlich die Wasserkosten aus der Leistung raus genommen. Die Zahlungen für die Unterkunft müssen um 15 bis 20 Euro dann nachträglich erhöht werden.“
Den Betroffenen rät Thomé, die Bescheide anzufechten: „Wenn das Amt die Wasserkosten nicht zu den Unterkunftskosten gezählt hat, sollte innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden“. Ein Widerspruch an diesem Punkt sei erfolgsversprechend.
„Der Regelsatz reicht nicht für alle Kosten des Alltags, sondern nur für Kleidung und Nahrung“, so Thomé. Unklar sei, wie die Arbeitslosen aus der geringen Regelleistung auch noch die Wasserkosten zahlen sollen. Wer jetzt jeden Trick nutze, um die Leistungen zu verringern, trage zur schnelleren Verarmung der Arbeitslosen bei. Die Arbeitsagentur sei daher die ‚Agentur für Armut’. „Wer sich nicht täglich waschen oder sein Wassergeld nicht bezahlen kann, verliert seine Hygiene und Gesundheit oder seine Wohnung“, so Thomé.

Weitere Informationen zu den Unterkunftskosten finden Sie im Internet unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Mietobergrenzen.html

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Harald Thomé
Vorsitzender
Tacheles e.V.
Telefon 0202/ 31 84 41

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