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Tacheles PM: Tacheles fordert Verzicht auf Arbeitgeberbescheinigung
Bundesagentur für Arbeit lenkt im Datenschutz-Streit ein
Tacheles fordert Verzicht auf Arbeitgeberbescheinigung
Wuppertal. Die Kritik des Arbeitslosen- und Sozialhilfevereins Tacheles e. V. an den Anträgen zum Arbeitslosengeld II zeigt ihre Wirkung. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat angekündigt, dass Teile des Formulars nun doch korrigiert werden.
Zuvor hatte Tacheles als erste Instanz den Bundesdatenschutzbeauftragten auf elf Datenschutzverstöße in den Formularen hingewiesen. Dieser stellte sich auf die Seite der Kritiker und verkündete nun, dass die Arbeitsagentur wesentliche Änderungen an den Formularen vornimmt.
Auf eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers solle die Arbeitsagentur laut Tacheles e.V. jedoch vollständig verzichten
„Der David Tacheles hat den Goliath Bundesagentur für Arbeit in die Schranken des Datenschutzes verwiesen“, freute sich Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e.V..
Nach einer ausführlichen Kritik des Vereins Tacheles ist die Bundesagentur für Arbeit nun bereit, die Formulare zum Arbeitslosengeld zu korrigieren. Insgesamt elf Datenschutzverstöße hatte der Verein aufgelistet.
Im Mittelpunkt stand vor allem das Zusatzblatt 2. Hier hätte jeder Arbeitgeber erkennen können, dass sein Arbeitnehmer mit einem Arbeitslosengeldempfänger zusammenlebt und welches Einkommen der Angehörige habe.
Nachdem sich der Bundesdatenschutzbeauftragte der Kritik anschloss, lenkte die Bundesagentur ein. Das Zusatzblatt 2 / Verdienstbescheinigung wurde nun in zwei Teile getrennt.
Nach diesem Etappensieg möchte sich Thomé jedoch nicht ausruhen: „Wir erwarten, dass die Bundesagentur auf dieses Procedere vollständig verzichtet. Eine normale Verdienstbescheinigung, ein Kontoauszug oder der Arbeitsvertrag muss ausreichen“.
Auch der Datenschutzbeauftragte sehe noch immer diese Möglichkeit. Zudem sei es in Sozialhilfeverfahren gängige Praxis, Einkommen durch Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge nachzuweisen. Harald Thomé erinnert hier an den Grundsatz des Sozialdatenschutz: „Daten müssen immer zuerst bei dem Antragsteller abgefragt werden.“
Die Arbeitsagentur sei aber noch nicht zu einer konstruktiven Haltung bereit. Thomé: „Die wollen einfach keine Lösung im Sinne der Antragsteller und ihrer Angehörigen“.
Die Datenschutzverstöße seien letzte Woche Thema einer Klausurtagung der Datenschutzbeauftragten und der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit gewesen. Ziel sei eine Handlungsanweisung für Agentur-Mitarbeiter und Antragsteller. Die Datenschutzprobleme würden dann hierin erörtert sein. Jedem Antragsteller sei dann eine korrekte Anleitung zum Ausfüllen der Anträge zugänglich.
Harald Thomé resümiert: „Das sind alles wesentliche Erfolge im Datenschutz. Aber unterm Strich vermissen wir bei der Bundesagentur Sensibilität im Umgang mit Bürgern und deren persönlichen Daten.“
Informationen zu Datenschutzverstöße bei ALG II – Anträgen finden Sie unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/ALG_II_datenschutz.html
Harald Thomé
Vorsitzender
Tacheles e.V.
Telefon 0202/ 31 84 41
Tacheles fordert Verzicht auf Arbeitgeberbescheinigung
Wuppertal. Die Kritik des Arbeitslosen- und Sozialhilfevereins Tacheles e. V. an den Anträgen zum Arbeitslosengeld II zeigt ihre Wirkung. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat angekündigt, dass Teile des Formulars nun doch korrigiert werden.
Zuvor hatte Tacheles als erste Instanz den Bundesdatenschutzbeauftragten auf elf Datenschutzverstöße in den Formularen hingewiesen. Dieser stellte sich auf die Seite der Kritiker und verkündete nun, dass die Arbeitsagentur wesentliche Änderungen an den Formularen vornimmt.
Auf eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers solle die Arbeitsagentur laut Tacheles e.V. jedoch vollständig verzichten
„Der David Tacheles hat den Goliath Bundesagentur für Arbeit in die Schranken des Datenschutzes verwiesen“, freute sich Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e.V..
Nach einer ausführlichen Kritik des Vereins Tacheles ist die Bundesagentur für Arbeit nun bereit, die Formulare zum Arbeitslosengeld zu korrigieren. Insgesamt elf Datenschutzverstöße hatte der Verein aufgelistet.
Im Mittelpunkt stand vor allem das Zusatzblatt 2. Hier hätte jeder Arbeitgeber erkennen können, dass sein Arbeitnehmer mit einem Arbeitslosengeldempfänger zusammenlebt und welches Einkommen der Angehörige habe.
Nachdem sich der Bundesdatenschutzbeauftragte der Kritik anschloss, lenkte die Bundesagentur ein. Das Zusatzblatt 2 / Verdienstbescheinigung wurde nun in zwei Teile getrennt.
Nach diesem Etappensieg möchte sich Thomé jedoch nicht ausruhen: „Wir erwarten, dass die Bundesagentur auf dieses Procedere vollständig verzichtet. Eine normale Verdienstbescheinigung, ein Kontoauszug oder der Arbeitsvertrag muss ausreichen“.
Auch der Datenschutzbeauftragte sehe noch immer diese Möglichkeit. Zudem sei es in Sozialhilfeverfahren gängige Praxis, Einkommen durch Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge nachzuweisen. Harald Thomé erinnert hier an den Grundsatz des Sozialdatenschutz: „Daten müssen immer zuerst bei dem Antragsteller abgefragt werden.“
Die Arbeitsagentur sei aber noch nicht zu einer konstruktiven Haltung bereit. Thomé: „Die wollen einfach keine Lösung im Sinne der Antragsteller und ihrer Angehörigen“.
Die Datenschutzverstöße seien letzte Woche Thema einer Klausurtagung der Datenschutzbeauftragten und der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit gewesen. Ziel sei eine Handlungsanweisung für Agentur-Mitarbeiter und Antragsteller. Die Datenschutzprobleme würden dann hierin erörtert sein. Jedem Antragsteller sei dann eine korrekte Anleitung zum Ausfüllen der Anträge zugänglich.
Harald Thomé resümiert: „Das sind alles wesentliche Erfolge im Datenschutz. Aber unterm Strich vermissen wir bei der Bundesagentur Sensibilität im Umgang mit Bürgern und deren persönlichen Daten.“
Informationen zu Datenschutzverstöße bei ALG II – Anträgen finden Sie unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/ALG_II_datenschutz.html
Harald Thomé
Vorsitzender
Tacheles e.V.
Telefon 0202/ 31 84 41