Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles PM: Zu Arbeitsgelegenheiten und Clements Unwahrheiten

Pressemitteilung

Tacheles e. V. widerlegt Clements Rechenfehler bei Arbeitsgelegenheiten
Arbeitslosengeld II - Empfänger können keine 1000 Euro erhalten

Wuppertal. Der Arbeitslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e. V. macht auf einen Irrtum des Wirtschaftsministers Wolfgang Clement aufmerksam. Es sei keineswegs möglich, dass Arbeitslosengeld II - Empfänger ein Einkommen bis zu 1000 Euro erzielen. Clement hatte ein solches Einkommen durch den Stundenlohn von einem Euro versprochen.
Um die Arbeitsgelegenheiten im Sinne einer Förderung der Betroffenen auszugestalten, legte Tacheles e. V. einen Forderungskatalog vor.

„Kann Wolfgang Clement nicht rechnen oder streut er erneut bewusst Sand in die Augen der Öffentlichkeit?“, fragt Harald Thomé. Der Vorsitzende des Vereins Tacheles e. V. ärgert sich über den Minister. Dieser hatte behauptet, Empfänger des Arbeitslosengeldes II könnten bis zu 1000 Euro erhalten, wenn sie während des Arbeitslosengeld II - Arbeitsgelegenheiten wie z. B. bei der Caritas annähmen.
Dabei sei die Bezahlung zu gering, um ein solches Einkommen zu erhalten. Auch die Kombination aus Arbeitslosengeld II, Wohngeld und Arbeitsgelegenheit reiche nicht. Thomé rechnet vor: „345 Euro Arbeitslosengeld II plus 275 Euro Mietkostenzuschuss plus 160 Euro Stundenlohn ergibt maximal 780 Euro“.
Die Aussagen des Ministers seien falsch. Selbst bei einem Stundenlohn von zwei Euro werde nicht der Betrag von 1000 Euro erreicht. „Wenn die Arbeitsgelegenheit mit zwei Euro entlohnt wird, erhält der Leistungsempfänger lediglich 787 Euro. Also deutlich weniger als Clements versprochene 1000 Euro“, so Thomé. Er vermute, dass Clement die Öffentlichkeit bewusst täusche, um die Arbeitslosengeld II – Empfänger als Gutverdiener darzustellen.
Dabei seien die Arbeitsgelegenheiten nicht im Sinne der Betroffenen ausgestaltet. Tacheles e.V. legt daher einen Forderungskatalog vor. Die Arbeitsgelegenheiten müssten mit mindestens zwei Euro pro Stunde entlohnt werde. Auffallend sei, dass Clement nun nur noch von 1 € pro Stunde spreche. Niemand dürfe zu einer Arbeitsgelegenheit gezwungen werde. Positiv habe Thomé die Zusage der Caritas vernommen. Die Caritas hatte die Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur an unbedingte Freiwilligkeit verbunden. Demnach könne kein Arbeitsloser zu einer Arbeitsgelegenheit gezwungen werden. Zudem sei die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, bevor eine geringbezahlte Arbeitsgelegenheit eingerichtet werde.
Thomé: „So verhindern wir den drohenden Drehtüreffekt. Auf der einen Seite werden billigste Arbeitskräfte in die Altenheime geschickt. Auf der anderen Seite wird qualifiziertes Personal entlassen.“

Beachten sie bitte auch die Tabelle mit den Rechnensbeispielen und die Dokumentation des Tacheles - Forderungskataloges zu den Arbeitsgelegenheiten.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Harald Thomé
Vorsitzender Tacheles e.V.

+++++++ jetzt kommt leider eine Tabelle die wir hier nicht posten können +++++++++++

Forderungskatalog:

Tacheles e.V. fordert, die Arbeitsgelegenheiten im Interesse der betroffenen Arbeitslosen auszugestalten:
1. Arbeitsgelegenheiten nur für mindestens zwei 2 Euro pro Stunde!
Keine 1-Euro - Jobs!
2. Arbeitsgelegenheiten nur auf Basis freiwilliger Entscheidung der Betroffenen.
Keine Sanktionen bei Ablehnung
3. Die Caritas hat öffentlich versichert: „Beschäftigung als Sanktionen von Arbeitslosen – da machen wir nicht mit.“
Wenn ein Arbeitslosengeld II - Empfänger die Arbeitsgelegenheiten ablehnt, darf er nicht sanktioniert werden.
Diesem Beispiel sollen nun auch die anderen Wohlfahrtsverbände folgen!
Die Wohlfahrtsverbände haben verbindlich zu erklären, dass sie sich aus Beschäftigungsprojekten zurück ziehen, wenn Arbeitslose nach Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit von der Arbeitsagentur sanktioniert werden.
4. Übernahme der Fahrtkosten zu Arbeitsgelegenheiten in Form eines Monatstickets oder einer angemessenen KM Pauschale von 0,20 EUR für jeden Fahrtkilometer
5. Garantieerklärung der Beschäftigungsträger, das nur zusätzliche Arbeiten (im Sinne von § 16 Abs. 3, 2. Teilsatz SGB III) durchgeführt werden und das kein Beschäftigungsträger originäre Arbeiten durch Hartz IV Arbeitsgelegenheiten durchführen lässt. Bevor Arbeitsgelegenheiten eingerichtet werden, ist der Betriebsrat zuvor zu hören.
6. Arbeitsgelegenheiten dürfen nur für gemeinnützige Zwecke eingerichtet werden und nicht lediglich im ‚öffentlichen Interesse’ liegen. Die Beschäftigungsträger dürfen zudem keine kommerziellen Interessen verfolgen.

Zurück