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Tacheles Rechtsprechungsticker 44 KW/2008

Der Rechtsprechungsticker von Tacheles 44 KW/2008

erarbeitet von lusjena

Sozialgericht Dresden S 20 AS 5022/08 ER vom 22.10.2008 , Beschluß rechtskräftig

Bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Falle einer Wohngemeinschaft gelten nicht die für eine Bedarfsgemeinschaft herangezogenen Maßstäbe, weil bei einer Wohngemeinschaft nicht annähernd von gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen wie bei einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann (BSG vom 18.06.2008 , B 14/11b AS 61/06 R) .

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Sozialgericht Duisburg S 7 SO 10/07 vom 09.09.2008 , Urteil nicht rechtskräftig

42- Jährige geistig behinderte Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung des Verhütungsmittels "Noristerat" .

Die Behörde ist auf der Grundlage der Vorschrift des § 49 SGB XII verpflichtet, die Kosten für die Beschaffung des Verhütungsmittels "Noristerat" zu übernehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Wortlaut des § 49 Satz 2 SGB XII liegen vor. Denn danach ist die Kostenübernahme allein von dem Vorliegen einer ärztlichen Verordnung abhängig. Die Klägerin ist behinderungsbedingt nicht in der Lage , für ein Kind zu sorgen .

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Sozialgericht Düsseldorf S 28 (23) SO 132/05 vom 04.08.2008 , Urteil nicht rechtskräftig

Wertvolles Hausgrundstück muss wegen Sozialhilfebezugs ausnahmsweise nicht verwertet werden, wenn nur vorübergehende Hilfebedüftigkeit .

Ein Sozialhilfeempfänger muss sein Hausgrundstück, das zwar angemessen groß ist, aber auf Grund der guten Lage über dem durchschnittlichen Verkehrswert liegt, ausnahmsweise nicht verwerten, wenn er nur für eine begrenzte Zeit ( ca 10 Monate ) Sozialhilfe in vollem Umfang bezieht und unverschuldet in die wirtschaftliche Notsituation geraten ist. Die Verwertung ist nicht zumutbar, denn ein bevorstehender Wechsel zum SGB II ist zu berücksichtigen. Hier wäre die Verwertung vorhandenen, nach Maßgabe des § 12 SGB II aber geschützten Vermögens eine Härte, da der aktuelle Einsatz der Sozialhilfe offensichtlich nur überbrückende Funktion hat .

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 132/08 AS ER vom 11.08.2008 , Beschluß rechtskräftig

Bloßes Abstreiten widerlegt nicht die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft

Das bloße Abstreiten des Vorliegens der Voraussetzungen der Vermutungsregelung und die schlichte Erklärung, nicht in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zu leben, genügen nicht zur Widerlegung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Da es sich bei der Frage des Vorliegens des von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II geforderten wechselseitigen Einstandswillen im Wesentlichen um eine innere Tatsache handelt, ist der Senat auf Indizien angewiesen und es kann nicht den schlichten Behauptungen der Partner einer derartigen Gemeinschaft ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden (OVG Bremen, Beschluss vom 28.06.2007, S 2 B 203/07).

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Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 380/07 vom 30.06.2008 ,Urteil nicht rechtskräftig

Fehlt der Nachweis zur Tragfähigkeit der Existenzgründung , kann kein Einstiegsgeld gewährt werden .

Eine Bewilligung von Einstiegsgeld scheidet grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R -). Die Leistung von Einstiegsgeld ist nicht erforderlich, wenn keine berechtigte Hoffnung besteht, die Hilfebedürftigkeit auf Dauer hierdurch zu beenden.

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 57/07 vom 17.09.2008 , Urteil nicht rechtskräftig

Wachstumsbedingter Bekleidungsbedarf sowie Sommer und Winterbekleidung sind von der Regelleistung umfasst .

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Damit ist der allgemeine Bedarf, die Beschaffung von Kleidung betreffend, auch bezüglich Kindern, denen ebenfalls eine Regelleistung gewährt wird, aus dieser zu bestreiten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Urteil vom 16.08.2006, Az.: L 12 AS 6/06; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007, Az.: L 5 B 801/06 AS ER; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 212/06 und Urteil vom 21.04.2006, Az.: L 7 AS 91/05).

Dem Gesetzgeber war bekannt, dass auch Kinder die Regelleistungen in Anspruch nehmen müssen. Auch das Wachstum von Kindern ist eine allgemein bekannte Tatsache. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies übersehen haben sollte. Auch wenn den Klägern zuzubilligen sein dürfte, dass die Aufzählung in § 23 Abs. 3 SGB II nicht abschließend ist, so lässt § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II einen Anspruch bei wachstumsbedingter Änderung der Konfektionsgröße entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu. Soweit aus der Kommentierung von Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Randnr. 105, der gegenteilige Schluss gezogen werden sollte, so schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Dort wird ausgeführt, dass Bedarfe für Erstausstattung nach einer bestimmten Zeit im Bereich der Bekleidung erneut entstehen können, etwa wenn die Tragedauer abgelaufen sei und sich der Bedarf auf alle Kleidungsstücke bezieht. Ob hiermit auch Bedarf bei normalem Wachstum abgedeckt werden soll, wird aus der Kommentarstelle nicht deutlich.

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Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 438/08 AS PKH vom 30.06.2008 , Urteil rechtskräftig

Zur Anrechnung des im Bedarfsmonat erhaltenen Vormonatsgehalts auf die laufende Grundsicherung nach dem SGB II.

Das erst im Folgemonat dem Konto des Antragstellers gutgeschriebene Arbeitsentgelt aus dem Vormonat ist im Monat seines tatsächlichen Zuflusses des Geldes bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 B 1279/08 AS NZB vom 08.10.2008 , Beschluß rechtskräftig

Die Reparaturkosten für den Gasherd sind bei der Bemessung von Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen nicht zu berücksichtigen , denn es handelt sich nicht um Erhaltungsaufwand .

Die Kosten für die Reparatur eines Gasherdes können nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden, denn von der Existenz einer funktionstüchtigen Kochstelle und damit des hier in Rede stehenden Gasherdes hängt nicht die Gebrauchsfähigkeit des Hauses ab. Vielmehr sind Aufwendungen eines Hilfebedürftigen für die Reparatur eines Gasherds grundsätzlich aus der Regelleistung (§§ 19 Satz 1, 20 Abs 1 SGB II) zu decken .

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LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 4.4.2008, L 7 AS 5626/07 ER-B
nicht rechtskräftig

Zur Berechnung des Einkommens Selbständiger nach § 3 Alg II-V (Fassung ab 01.01.2008).

Die Warenentnahmen des Betreibers eins Imbiss-Standes sind den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen.

Sonstige Privatentnahmen wirken sich nicht einnahmenerhöhend aus, weil diese bereits bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 und 3 EStG) berücksichtigt werden.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77182&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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