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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 01/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1.1 Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.09.2020 - L 3 AS 709/18 


Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus Betriebskostenabrechnung - Nichtauszahlung und Aufrechnung mit künftiger Mietzinsforderung durch den Vermieter - Minderung des Unterkunftsbedarfs bzw Anrechnung des Guthabens als Einkommen

Leitsatz ( Redakteur )


Zur Berücksichtigung der Aufrechnung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen mit Mietforderungen als Einkommen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2019 – L 2 AS 2481/18 ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215082&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



1.2 Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.11.2020 - L 7 AS 83/17 

LSG Sachsen: Arbeitslosengeld II - Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf

Sächsisches LSG bestätigt Rechtsauffassung des SG Dresden( Urt. v. 12.12.2016, Az.: S 3 AS 5728/14 ):

Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Psychotherapie als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II im Rahmen der Grundsicherungsleistungen

Leitsatz ( Redakteur )


1. Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten - für einem über den Regelsatzanteil hinausgehenden Mehrbedarf in Höhe von ca. 8 % des Regelsatzes.

2. Die Kammer teilt nicht die vom Sächsischen Landessozialgericht ausdrücklich vertretene Auffassung, dass Fahrtkosten zur ambulanten Therapie, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, nicht vom Grundsicherungsträger zu erstatten seien (vgl. Beschluss vom 25.09.2013, Az.: L 7 AS 83/12 NZB).

3. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Übernahme von Kosten von medizinisch Notwendigem durch die GKV von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und Fahrtkosten zu notwendigen Behandlungen aus dem Leistungskatalog der GKV grundsätzlich entfernt. Diese werden nur noch in eng definierten Ausnahmefällen von der GKV übernommen und zwar dann, wenn der Transport selbst medizinisch indiziert ist, was hier nicht der Fall ist. Deswegen muss sich die Klägerin auch nicht auf einen aussichtslosen Rechtstreit mit der GKV verweisen lassen.

4. An seiner anderslautenden Entscheidung vom 25.09.2013, L 7 AS 83/12 NZB (Einzelrichter) hält der Senat nicht länger fest (wie hier auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2020, L 3 AS 3212/18 ).

5. Die Trennung der Leistungssysteme der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Krankenversicherung steht einem Anspruch nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II nicht grundsätzlich entgegen (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R -).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215083&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1.3 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.12.2020 - L 7 AS 245/20 B ER - rechtskräftig

Bei einer Kostensteigerung um rund 40 % ist der Umzug der Hilfebedürftigen wenig plausibel und nicht erforderlich


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten setzt voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind, hier allerdings verneinend, weil Kostensteigerung um rund 40% (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R, Rn. 20; SächsLSG, Beschluss vom 26.10.2015 – L 7 AS 932/15 B ER ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215085&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1.4 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.12.2020 - L 9 AS 535/20 B ER

Leitsatz ( Redakteur )


Anerkennung der Aufnahme eines Teilzeitstudiums bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( vgl. im Ergebnis LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER ).

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Für jedes Semester, das den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht genügt, Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen sind und der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar ist (im Ergebnis ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER ). Die gesonderte Betrachtung des jeweiligen Semesters entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, wonach bei einem Urlaubssemester die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 BAföG und damit der Leistungsausschluss entfallen kann (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R ).

2. Die Gegenauffassung, wonach die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG erst dann entfalle, wenn die gesamte Ausbildung in Teilzeit durchgeführt wird (in diesem Sinne wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014 - L 18 AS 1672/13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER ), würde hingegen zu dem kaum zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass eine Ausbildung, die als Teilzeitausbildung begonnen wird, insgesamt förderungsfähig würde, wenn nur ein - evtl. auch das letzte - Semester in Vollzeit durchgeführt würde.

3. Die noch weitergehende Auffassung, dass nur solche Ausbildungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig sind, die nur in Teilzeitform durchgeführt werden können (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18 ), findet hingegen weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 BAföG eine Stütze.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.10.2020 - L 32 AS 1255/18

Wechselmodell - Kosten der Unterkunft - Anrechnung Kindergeld

Leitsatz ( Redakteur )


1. Betreuen getrennt lebende Eltern ihr Kind gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern ( BSG, Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R ).

2. Wenn bei einem echten Wechselmodell getrennt lebende Elternteile ihre Kinder genau hälftig versorgen, wird das Kindergeld, welches dem SGB II beziehenden Elternteil zufließt, bei dieser Bedarfsgemeinschaft in voller Höhe angerechnet ( Beschluss des erkennenden Senats vom 4. November 2014, L 32 AS 1605/14 B PKH und dem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Dezember 2016, S 3 AS 1751/14 ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215088&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.10.2020 - L 32 AS 2354/15

Minderung von Arbeitslosengeld II iHv 30 vH der Regelleistung; wichtiger Grund; BVerfG - Urteil vom 05.11.19 - 1 BvL 7/16

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215095&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 SG Hildesheim, Beschluss v. 27.11.2020 - S 33 AS 4176/20 ER, ein Beitrag von RA Dr. Robin von Eltz

Konzept des Landkreises Göttingen zu den Kosten der Unterkunft bei "Hartz4" rechtswidrig

Das Sozialgericht Hildesheim hat nun mit Beschluss vom 27.11.2020 – S 33 AS 4176/20 ER erstmals das aktuelle Gutachten des Landkreises Göttingen zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft (erstellt durch das Institut Wohnen und Umwelt – IWU) für rechtswidrig erklärt.

Bemängel wurde insbesondere, dass aus den Gemeinden Rosdorf und Bovenden ein Vergleichsraum gebildet wurde, obwohl diese Gemeinden jeweils nördlich bzw. südlich von Göttingen liegen und damit keinen zusammenhängenden Raum bilden. Auch bestehe keine vergleichbare Infrastruktur oder vekehrstechnische Verbundenheit. Der Landkreis wurde deshalb durch das Gericht verpflichtet, die Miete ab sofort in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.

weiter auf anwalt.de: https://www.anwalt.de/rechtstipps/konzept-des-landkreises-goettingen-zu-den-kosten-der-unterkunft-bei-hartz-rechtswidrig_182952.html





2.2 SG Kiel, Gerichtsbescheid vom 30.09.2020 - S 42 AS 773/17 -, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Persönlicher Schulbedarf auch bei Besuch einer Volkshochschule

Auch Schüler im Leistungsbezug nach dem SGB II (oder Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen), die an einer Volkshochschule einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der mittleren Reife besuchen, haben einen Anspruch auf Geldleistungen für den persönlichen Schulbedarf gemäß § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von derzeit 150 € pro Schuljahr.



Weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2021/01/02/personlicher-schulbedarf-auch-bei-besuch-einer-volkshochschule/



Rechtstipp: ebenso  LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.04.2016 - L 6 AS 303/15

Schulbedarf für VHS-Kurs zur Vorbereitung auf Realschulabschluss





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22-10.2020 - L 8 SO 77/20

Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland - Einkommensverhältnisse hier Rentenbezug etwa 1.000,00 EUR je Monat

Leitsatz ( Redakteur )


Keine Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, weil dies aufgrund der Einkommensverhältnisse des Klägers nicht wegen einer außergewöhnlichen Notlage i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unabweisbar ist.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214349&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Hinweis: Keine Sozialhilfe für Familienangehörige von Auslandsdeutschen

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht deutsche Staatsangehörige sind, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung des Sozialamtes bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts war zwischen den Ansprüchen des Mannes und denen von Frau und Kind zu differenzieren: Für Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, seien generell keine Leistungen vorgesehen. Für Auslandsdeutsche kämen nur Leistungen in Betracht bei einer außergewöhnlichen Notlage und wenn eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sei. Eine solche Notlage liege bei dem Mann nicht vor, da eine Person mit knapp 1.000 Euro pro Monat in Thailand gut leben könne. Auch in Deutschland könne der Lebensunterhalt mit diesem Betrag meist ohne Grundsicherung bestritten werden. Auf die Familie komme es dabei nicht an, da weitergehende Ansprüche mangels deutscher Staatsbürgerschaft gerade nicht bestünden.

Vorinstanz
SG Bremen, Gerichtsbescheid v. 21.04.2020 - S 33 SO 160/18

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 25/2020 v. 14.12.2020: https://www.juris.de/jportal/portal/t/10av/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA201204630&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 





4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

4.1 Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 11.12.2020 – Az.: S 42 AY 4025/20 ER

Normen: §§ 3, 3a AsylbLG, § 2 AsylbLG – Schlagworte: Kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffung, wenn Herkunftsstaat Staatsangerhörigkeit nicht anerkennt



Quelle: https://anwaltskanzlei-adam.de/2020/12/21/sozialgericht-hildesheim-urteil-vom-11-12-2020-az-s-42-ay-4025-20-er/





4.2 Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 10.12.2020 – Az.: S 42 AY 4026/20 ER

Normen: §§ 3, 3a AsylbLG, § 2 AsylbLG – Schlagworte: Kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffung, wenn Herkunftsstaat Staatsangehörigkeit nicht anerkennt




Quelle: https://anwaltskanzlei-adam.de/2020/12/21/sozialgericht-hildesheim-urteil-vom-10-12-2020-az-s-42-ay-4026-20-er/





4.3 Sozialgericht Osnabrück, Beschluss v. 13.11.2020 - S 44 AY 104/20 ER

Übernahme von Kosten der Unterkunft für eine anzumieten der Wohnung, was als Antrag auf Erteilung einer Zusicherung auszulegen ist.


Leitsatz ( Juris )

Leben die Leistungsempfänger bislang in einer Gemeinschaftsunterkunft, so ist eine Zusicherung nur dann zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten in der neuen Wohnung notwendig und angemessen i.S.d. § 3 Abs. 3 AsylbLG sind.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Kosten für eine Wohnung sind nur dann zu übernehmen, wenn der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft erforderlich ist, da § 3 AsylbLG der Grundsatz entnommen werden kann, dass eine Unterbrin-gung in einer Gemeinschaftsunterkunft die Regel ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.10.2006, L 7 AY 10/06 ER ). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist Bestandteil der Zusicherung, da die Verwaltung aufgrund der Gesetzesbindung grundsätzlich nur diese Kosten tragen kann. Zudem gilt im Asylbewerberleistungsrecht weiterhin das "Alles-oder-Nichts-Prinzip", welches vor 2005 in der Sozialhilfe entwickelt wurde (BVerwG, Urteil vom 01.10.1998, 5 C 15/97). Dementsprechend sind bei einer unangemessenen Wohnung auch nicht die angemessenen Kosten zu zahlen, wenn der Leistungsträger adäquaten Wohnraum zur Verfügung stellt (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3 AsylbLG (Stand: 26.10.2020), Rn. 154).

2. Die Kammer lässt offen, ob der Umzug hier erforderlich ist; zumindest sind die Kosten der Unterkunft nicht notwendig und angemessen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG, denn die in der neuen Wohnung entstehenden Kosten liegen oberhalb der Mietobergrenze des Antragsgegners im SGB II und SGB XII.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=214662&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: vgl. LSG NRW Beschluss v. 02.04.2020 - L 20 AY 27/20 B ER und L 20 AY 28/20 B - rechtskräftig - Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Unterbringung in einer privaten Wohnung





4.4 Sozialgericht Aachen, Urt. v. 24.11.2020 - S 20 AY 32/20

Ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG für irakische Staatsangehörige - Die Kürzungsvorschrift des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG setzt eine Ausreisepflicht und Abschiebungsmöglichkeit voraus


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Die Kammer ist – ebenso wie im Eilverfahrensbeschluss vom 02.06.2020 (S 20 AY 31/20 ER), wie das LSG NRW im Beschluss vom 22.09.2020 (L 20 AY 41/20 B ER) und anders als die Beklagte – der Auffassung, dass § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zusätzlich voraussetzt, dass den Betroffenen eine Rückkehr in das schutzgewährende Land – hier also nach Ungarn – rechtlich wie tatsächlich möglich und auch zumutbar ist (so schon: LSG NRW, Beschlüsse vom 27.03.2020 – L 20 AY 20/20 B ER – sowie vom 21.01.2020 – L 20 AY 45/19 B ER, Bezug nehmend auf LSG Celle, Beschluss vom 19.11.2019 – L 8 AY 26/19 B ER ).

2. Das lässt sich für die Kläger nicht feststellen.

3. Die gegenteilige Ansicht, dass § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht enthalte (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2019 – L 18 AY 21/19 B ER), hält die Kammer für unzutreffend. Denn ohne eine solche ungeschriebene Voraussetzung hätten Betroffene keine Möglichkeit, sich der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG durch ein zumutbares Verhalten – die Rückkehr in das schutzgewährende Land – zu entziehen (LSG NRW, Beschlüsse vom 22.09.2020 – L 20 AY 41/20 B ER – und vom 21.01.2020 – L 20 AY 45/19 B ER). Es ist derzeit – knapp zwei Monate nach den Feststellungen des LSG NRW im Beschluss vom 22.09.2020 (L 20 AY 41/20 B ER) – noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass den Klägern eine Rückkehr nach Ungarn möglich bzw. zumutbar ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 Bremerhavener Hartz-IV-Empfängern steht kein höherer Mietzuschuss zu

Das Bremer Sozialgericht hat eine grundsätzliche Feststellung darüber getroffen, wie hoch die Miete für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sogenannte Hartz-IV-Leistungen, in Bremerhaven sein darf. Demnach war die Mietobergrenze, die die Stadt für Hartz-IV-Empfänger festlegt, in den vergangenen Jahren zwischen 2011 und 2020 rechtmäßig. Zuletzt durfte die Bruttokaltmiete demnach in der Stadtgemeinde Bremerhaven für einen Einpersonenhaushalt 329 Euro betragen. Im Oktober beschloss der Magistrat, den Betrag ab November 2020 auf 387 Euro anzuheben.

Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf vier Verfahren zwischen 2015 und 2020.



weiter: https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/bremerhaven-mietobergrenze-hartz-iv-rechtens-100.html



Hinweis: SG Bremen, Urt. v. 03.03.2020 - S 16 AS 947/17

Der von dem Jobcenter Bremerhaven bzw. dem Magistrat der Stadt Bremerhaven für seine zum 01. August 2016 in Kraft getretene Fachliche Weisung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII und SGB II herangezogene Mietspiegel 2015/2016 für Bremerhaven entspricht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.



Ein frohes und glückliches neues Jahr wünschen wir allen Leserinnen und Lesern.





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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