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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2014

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2014

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.12.2013 - L 3 AS 1613/13 NZB

Leitsatz (Autor)
Die Frage, ob die angemessene Nettokaltmiete im Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers auf einer schlüssigen Ermittlung beruht, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser Frage sind geklärt.

Die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom Bundessozialgericht ausgeformten Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2013 – L 19 AS 1304/13 NZB ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 - L 19 AS 2015/13 B ER - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Jobcenter muss Kosten für die Teilnahme an einer Lese- und Rechtschreibförderung übernehmen. § 28 Absatz 5 SGB II findet Anwendung bei Schülern, die infolge von Legasthenie eine Lernförderung benötigen.

Der Umstand, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche voraussichtlich nicht mit einer kurzfristigen Intervention zu beheben ist, sondern mindestens eine mehrmonatige Therapie erforderlich sein wird, steht der Annahme eines Anordnungsanspruchs nicht entgegen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ebenso - SG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2013 - S 17 AS 4125/12

1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 - L 12 AS 2265/13 B ER - und - L 12 AS 2266/13 B - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Gewährung von ALG II für bulgarische Staatsangehörige im Rahmen der Folgenabwägung.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht abschließend geprüft werden, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Recht im Einklang steht. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2013 diese Frage dem Europäischen Gerichtshofe vorgelegt und das bei ihm anhängige Verfahren B 4 AS 9/13 R bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist bisher nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss europarechtskonform ist (vgl. insoweit auch Beschluss des Senats vom 19.03.2013, L 12 AS 1023/13 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166270&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - L 19 AS 1769/13 B - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn wegen Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht Aufklärungsbedarf.

Die Erfüllung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II kann zwar mit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Betracht kommen, da bei Inanspruchnahme der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, aber die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht ruhen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 1030/11) und damit wegen des Fortfalls des Arbeitsentgelts sich die Hilfebedürftigkeit vergrößert. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer absichtlichen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zumindest voraussetzt, dass der Leistungsbezieherin die Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ab der Einschulung ihres Kindes zumutbar gewesen ist. Auch wird zu erwägen sein, bei der Prüfung der Absicht i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Wertung von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB II einzubeziehen. Hiernach stellt nur die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen eine Pflichtverletzung dar und dies auch dann nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.

Die Regelvermutung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 SGB II, wonach bei einem Kind über drei Jahre bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Gefährdung der Erziehung anzunehmen und damit eine Erwerbstätigkeit eines Elternteils zumutbar ist, greift nur ein, wenn eine Betreuung und damit Erziehung des Kindes sichergestellt ist. Maßgeblich ist die objektive Betreuungssituation. Die LB hat vorliegend substantiiert bestritten, dass eine Betreuung ihres Kindes nach 16.00 Uhr ab der Einschulung bei der Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit unter den gleichen Arbeitsbedingungen gesichert gewesen ist. Insoweit besteht Aufklärungsbedarf. Auch wird in die Abwägung mit einzubeziehen sein, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG die Möglichkeit einer Übertragung der Elternzeit bis zu 12 Monate der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes mit Zustimmung des Arbeitsgebers geschaffen hat und dabei insbesondere die Situation der Betreuung eines Kindes im ersten Schuljahr berücksichtigt hat. Ob eine Verweisung auf die nach § 15 Abs. 2 BEEG zulässig Arbeitsmöglichkeit von wöchentlich bis zu 30 Stunden (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG) zulässig ist, ist umstritten.

Diese Erwägungen sind auch bei Prüfung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II zu berücksichtigen. Ein solcher setzt voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig gewesen ist (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.5 LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13 und - L 7 AS 1122/13

Leitsätze (Autor)
Die Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2011 bildet eine ausreichende Grundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze in Essen.

Der von der Stadt Essen als angemessen betrachtete Quadratmeterpreis von 4,61 Euro ist für Zwei-Personen-Haushalte „an der Grenze zur Rechtswidrigkeit“.

Die kalten Betriebskosten müssen zur Netto-Kaltmiete addiert werden und bilden als Summe die Mietobergrenze. Mangels kommunalen Betriebskostenspiegels sind die durchschnittlichen Werte für NRW mit 1,94 Euro/qm zu verwenden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166275&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166275&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: S.a.: Stadt Essen muss Mietzuschüsse neu berechnen. Quelle: http://www1.wdr.de/themen/infokompakt/nachrichten/nrwkompakt/nrwkompakt22838.html

1.6 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.08.2007 - L 7 AS 180/07 - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Pauschalabzug von 100 Euro bei Hilfebedürftigen, die bis zu 400 Euro dazu verdienen, rechtmäßig.

§ 11b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB II ist verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat den Pauschalbetrag von 100 EUR festgelegt und bei Einkommen bis zu 400 EUR monatlich keine Ausnahmen zugelassen. In der Privilegierung derjenigen, die mehr als 400 EUR verdienen, gegenüber denjenigen, die weniger verdienen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs 1 GG.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=73314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung: Geiger, info also 2011, 106 ff.

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 SG Kiel, Beschluss vom 30.12.2013 - S 34 AS 284/13 ER

Leitsatz (RA Helge Hildebrandt)
Keine hälftige Anrechnung der Widerspruchsgebühr auf die Gebühr für ein gerichtliches Eilverfahren.

Quelle: http://sozialberatung-kiel.de/2014/01/08/keine-halftige-anrechnung-der-widerspruchsgebuhr-auf-die-gebuhr-fur-ein-gerichtliches-eilverfahren/

2.2 SG Kiel, Beschluss vom 18.11.2013 - S 35 AS 355/13 ER

RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel (SG Kiel, Az.: S 35 AS 355/13 ER): Hartz IV: Zankapfel Bedarfsgemeinschaften

Mit Beschluss vom 18.11.2013 hat das Sozialgericht Kiel im Verfahren S 35 AS 355/13 ER einige wichtige Hinweise zur Beurteilung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft für den Fall gegeben, dass keiner der Vermutungstatbestände nach § 7 Abs. 3 a SGB II vorliegt.

Kein Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft sind danach Angaben im ALG II Antrag zum Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, wenn das Jobcenter bereits im Rahmen der Antragsstellung ohne hinreichende Prüfung von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht und durch Ausgabe entsprechender Antragsunterlagen eine vorzeitige Weichenstellung vornimmt.

Auch der Umstand, dass ein gemeinsamer Mietvertrag mit gesamtschuldnerischer Haftung im Sinne von § 421 BGB abgeschlossen wurde, rechtfertigt für sich nicht die Annahme eine Einstehensgemeinschaft, wenn sich die Antragsteller der Bedeutung und Tragweite einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht bewusst waren und der Grund für den gemeinsamen Vertragsschluss die Absicherung des Partners vor einem unfreiwilligen Wohnungsverlust ist, welcher nachvollziehbar ist und auch einem weit verbreiteten Sicherheitsbedürfnis von Mietern entspricht (a.A. wohl LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2012, L 12 AS 1409/11). Auch das weitergehende Motiv, sicherzustellen, dass die Antragstellerin in dem Haus verbleiben kann, falls dem Partner berufsbedingt etwas zustößt, ist nach Auffassung des Gerichts “eher Ausfluss eines respektvollen weil umsichtigen Umgangs miteinander, als dass hieraus valide Rückschlüsse auf ein aktives gegenseitiges füreinander Einstehen in jeder Lebens- und insbesondere auch Notlage gezogen werden könnten.”

Zuletzt waren auch die partielle Aufgabe von Privatsphäre und weitere Unterstützungshandlungen bei der Haushaltsführung und Nahrungszubereitung in diesem Fall als Nothilfe zu werten, die nicht zu der Annahme einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft führen konnte.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Quelle: Sozialberatung Kiel, hier zum Link: http://sozialberatung-kiel.de/2014/01/06/hartz-iv-zankapfel-bedarfsgemeinschaften/

2.3 Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1751/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.

Der SGB II-Träger hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Aspekte wie die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, ein absehbarer Einkommenszufluss oder ein Bestehen einer chronischen Krankheit sind an dieser Stelle amtlicherseits im Besonderen zu berücksichtigen.

2.4 Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1752/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die Nichtbefolgung der vom SGB II-Träger geäußerten Aufforderung zur Rentenantragstellung bei einer 63jährigen Leistungsbezieherin löst nicht die Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach § 66 SGB I aus.

Die Rechtsfolge einer vergeblichen Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente ist in § 5 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.

Die §§ 2 und 12a SGB II eröffnen einem Jobcenter hier keine direkten Sanktionsmöglichkeiten.

Im Hinblick auf die Bedarfsdeckungsfunktion der SGB II-Leistungen und das Vorrang-/Nachrangverhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII können die Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II bis zur Nachholung der amtlicherseits geforderten Mitwirkungshandlung nicht völlig versagt werden. Das soziokulturelle Existenzminimum hat stets garantiert zu sein.

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2013 - L 8 SO 28/13 B ER - rechtskräftig

Leitsätze ( Autor)
Keine Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wenn es sowohl an der von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzten erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts als (in deren Folge) auch deren Ursächlichkeit für den fehlenden Nachweis der Voraussetzung der Leistungen fehlt.

Die Erschwerung der Ermittlungen des Sozialhilfeträgers durch das Verhalten des Antragstellers beziehungsweise seines Betreuers war nicht erheblich. Im Rahmen des § 60 SGB I sind Fälle denkbar, ein denen eine Verletzung von Mitwirkungspflichten die Ermittlung des Sachverhalts nicht (einfach) erschwert, etwa wenn sich der Leistungsträger durch interne Erkundigungen ohne wesentlichen Aufwand Informationen verschaffen kann Informationen verschaffen kann.

In Sachsen-Anhalt ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich für die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig. Zu dessen Aufgabenerfüllung werden aber die örtlichen Träger des Sozialhilfe - also auch der Antragsgegner - herangezogen, so dass sie möglicherweise als einheitliche verantwortliche Stelle (§ 67 Abs. 9 SGB X) bei der Gewährung der Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und der Hilfe zur Pflege handeln und die Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X nur eingeschränkt anwendbar sind. Jedenfalls hat der Antragsteller mehrfach auf den möglichen Rückgriff auf die im Rahmen des Gewährung der Leistungen der Hilfe zur Pflege vorgelegten Unterlagen verwiesen und damit sein Einverständnis mit deren Beiziehung erklärt, so dass Erhebung, Übermittlung und Nutzung der bei der Hilfe zur Pflege bekannt gewordenen Sozialdaten keine Gründe entgegenstanden.

Es kann offen bleiben, ob die Anforderung von Kontoauszügen unabhängig von einem Hinweis auf Schwärzungsmöglichkeiten zu für die Leistungsberechtigung nicht relevanten Angaben die Folgen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I auslösen kann (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2009 - L 5 AS 223/09 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165227&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER

Leitsätze ( Autor)
Kommune muss Kosten für Bereitstellung eines Integrationshelfers übernehmen.

Von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst werden, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen sind, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, sind von dieser Leistungspflicht ausgenommen. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehört jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich.

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 08.01.2014, hier nachlesbar: http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Kosten_fuer_die_Bereitstellung_eines_Integrationshelfers_aus_Mitteln_der_jugend-_oder_Sozialhlfe_zu_erbringen/index.php , zum Volltext des Beschlusses hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166280&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung von Dr. Rainer Störmer, RiBVerwG zu BVerwG 5. Senat, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D

4. Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

Leitsätze
Gerichtsverfahren i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG ist das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist, nicht aber das behördliche Vorverfahren.

Die Verfahrensdauer ist unangemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

Mit § 198 Abs. 1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen.

Ob ein schwerwiegender Fall i.S.v. § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG vorliegt, ist anhand der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Liegt ein solcher Fall vor, hat das Entschädigungsgericht eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob es gerechtfertigt ist, zum Zwecke der Wiedergutmachung neben der Entschädigung die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen.

Quelle: Juris, hier zum Link: http://www.juris.de/jportal/portal/t/2swo/page/homerl.psml;jsessionid=A8BAD3CEFF884B047497BA4D8DE74CF3.jp14?nid=jpr-NLBV000000114&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

5. Sozialrechtler zur Zuwanderungsdebatte „Das ist plumpe Politik“ (Prof. Dr. Thorsten Kingreen).

Der Sozialrechtler Thorsten Kingreen hält das geltende deutsche Sozialrecht, das beim Anspruch auf Hartz IV die Staatsangehörigkeit berücksichtigt, für verfassungswidrig. Die Debatte über die Armutseinwanderung hält er für politisch gezüchtet.

Lesen: Sozialrechtler zur Zuwanderungsdebatte: „Das ist plumpe Politik“ | Flucht und Zuwanderung - Frankfurter Rundschau – hier zur Quelle: http://www.fr-online.de/flucht-und-zuwanderung/sozialrechtler-zur-zuwanderungsdebatte--das-ist-plumpe-politik-,24931854,25834036.html

Anmerkung: Staatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium im Sozialleistungsrecht - Zur Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Unions- und deutschem Verfassungsrecht - ein Aufsatz von Prof. Dr. Thorsten Kingreen.

Die Staatsangehörigkeit hat nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH als zulässiges Differenzierungskriterium beim Sozialleistungsbezug weitgehend ausgedient. Daher ist auch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verfassungs- und unionsrechtswidrig.

Quelle: SGb 03/2013, 132 - Staatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium im Sozialleistungsrecht, hier zum Link: http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/staatsangehoerigkeit-als-differenzierungskriterium-im-sozialleistungsrecht/detail.html

6. KOS: BR-Newsletter: Was bleibt von der Abfindung?

Aufhebungsverträge und Abfindungen können den Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) extrem schmälern. Über diese Nachteile informiert unser aktueller Newsletter für Betriebs- und Personalräte. Denn nur wenn diese negativen Folgen fürs ALG bekannt sind, können Aufhebungsverträge sachgerecht eingeschätzt werden.

Link zum Newsletter "recht praktisch - Ausgabe 4; Dez. 2013, hier: http://www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/recht_praktisch/newsletter/recht_praktisch_nr4_dez_2013.pdf, Quelle: KOS – www.erwerbslos.de

7. Grenzen der Freizügigkeit - Europarechtliche Vorgaben für die Innenpolitik - von Prof. Dr. Daniel Thym, LL.M.

Seit dem 1. Januar 2014 dürfen Rumänen und Bulgaren unbeschränkt in andere EU-Länder einreisen, um sich dort einen Job zu suchen. Das weckt Ängste, die die CSU für den Wahlkampf nutzt. Mit der Parole "Wer betrügt, der fliegt", will die Partei gegen den Missbrauch der Freizügigkeit kämpfen. Das Europarecht steht dem nicht unbedingt entgegen, meint Daniel Thym.

Lesen: Jobsuche in Deutschland: Grenzen der Freizügigkeit - Legal Tribune Online, hier zum Link: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/europa-freizuegigkeit-jobsuche-sozialsystem-auslaender/

8. Sozialrecht in Freiburg, 9.1.2014: EGMR weist Beschwerde wegen unfairen Verfahrens (Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II) zurück.

Am 8.1.1014 erreichte uns die Mitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dass unsere Beschwerde, mit der wir einen Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Anspruch auf ein faires Verfahren) im Rahmen eines Verfahrens gegen einen Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II gerügt haben, als unzulässig verworfen wurde. Das Verfahren (und die Mitteilung des EGMR) ist auf unserer Website dokumentiert [zur Dokumentation].

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Anmerkung der Kanzlei zum Verfahren und der Entscheidung des EGMR hier: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

9. 10.1.2014: EU-Kommission bestätigt die Rechtsauffassung des SG Berlin in Sachen "Hartz-IV" für EU-Ausländer - ein Beitrag von " Sozialrecht in Freiburg"

Die EU-Kommission hat in einem Verfahren vor dem EuGH Stellung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II genommen. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, vom Anspruch auf ALG II und Sozialgeld ausgeschlossen. Die EU-Kommission kommt (wie zuvor zB das SG Berlin, s. Meldung vom 12.12.2013) zum Ergebnis, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen vorrangiges europäisches Recht verstößt.

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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