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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2024
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Rentenversicherung
1.1 Bundessozialgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - B 4 AS 4/23 B
Orientierungssatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann
1. Die Beschäftigung persönlich nicht unabhängiger "Hilfsrichter", wozu auch an das Landessozialgericht abgeordnete Richter des Sozialgerichts gehören, setzt zwingende Gründe voraus. Hierzu zählt es insbesondere, wenn Richter auf Lebenszeit unterer Gerichte an obere Gerichte zur Eignungserprobung abgeordnet werden oder wenn vorübergehend ausfallende Richter vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist.
2. Hier: Einzelfall einer erfolgreichen, auf den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil die für die Dauer von 33 Monaten währende Abordnung eines Richters am Sozialgericht an das Berufungsgericht nicht mit den Anforderungen an den Einsatz von "Hilfsrichtern" am Landessozialgericht in Einklang zu bringen war.
Quelle: RA Claudia Zimmermann: http://www.razimmermann.de/sozialrecht/
1.2 BSG, Urt. v. 21.12.2023 - B 5 R 1/22 R
Rentenversicherung - Hinterbliebenenrente - Sterbevierteljahresbonus - Erstattungsanspruch - Grundsicherungsträger
Handelt es sich bei der erhöhten Witwenrente im sogenannten Sterbevierteljahr um eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II, sodass bei Zusammentreffen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und erhöhter Witwenrente der Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger auf den Betrag der Witwenrente begrenzt ist, die nach Ablauf des Sterbevierteljahres zu leisten war?
BSG: Der Sterbevierteljahresbonus dient demselben Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Einkommensanrechnung im SGB II.
Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 bei Zusammentreffen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist im sogenannten Sterbevierteljahr nicht auf den Betrag der mit dem nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgeblichen Rentenartfaktor berechneten Witwenrente beschränkt. Denn bei der erhöhten Witwenrente im Sterbevierteljahr handelt es sich nicht um eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung iS des § 11a Abs 3 S 1 SGB 2.
Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2023/2023_12_21_B_05_R_01_22_R.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
2.1 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.11.2023 - L 2 AS 131/23 B
PKH-Beschwerde - Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit - Anfechtung der Heranziehung - Erledigung
Leitsätze
1. Die Beschwerde kann bei einer Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit ohne Rücksicht auf einen Beschwerdewert zulässig sein, wenn die Heranziehung - ähnlich einem Eingliederungsverwaltungsakt - nicht lediglich Anknüpfungspunkt für eine mögliche Sanktion ist.
2. Unabhängig davon, ob die Zuweisung bzw Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Verwaltungsakt erlassen wurde, fehlt das Rechtsschutzinteresse für deren Anfechtung, wenn die Arbeitsgelegenheit nicht mehr anzutreten ist und keine weiteren Rechtsfolgen an die Nichtwahrnehmung geknüpft werden.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175006
2.2 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.11.2023 - L 4 AS 524/21 B
Bürgergeld: Zum Vorliegen einer Weiterleitung des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Leistungsberechtigten lebende volljährige Kind zur Direktzahlung existenzsichernder Verbindlichkeiten, hier Zahlung der Stromabschläge an den Versorger ( Tacheles e. V. )
Leitsätze
1. Von der Einkommensanrechnung des Leistungsberechtigten ausgenommen ist das an das außerhalb des Haushalts lebende volljährige Kind weitergeleitete Kindergeld.
2. Dabei kann das Weiterleiten auch dadurch erfolgen, dass ein Teil des Gelds auf das Bankkonto des Kinds überwiesen und der andere Teil unmittelbar für die grundlegende soziokulturelle Existenzsicherung (zum Beispiel durch Zahlung der Stromabschläge an den Versorger) eingesetzt wird.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175013
Rechtstipp v. Tacheles e. V. :
1. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2016 - L 4 AS 22/15 -
Eine Weiterleitung des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Kind iS von § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) ist auch dann gegeben, wenn der Leistungsberechtigte - im Einvernehmen mit dem Kind - mit dem auf seinem Konto eingegangenen Kindergeld regelmäßig die (das Kindergeld übersteigende) Miete für die eigene Wohnung des Kindes zahlt. Dies gilt auch für sonstige Direktzahlungen des Leistungsberechtigten auf Verbindlichkeiten des Kindes, die dessen soziokultureller Existenzsicherung (einschließlich des Ausbildungsbedarfs) dienen, wie beispielsweise für Stromkosten oder Studiengebühren.
2. SG Speyer, Urteil vom 21.11.2022 - S 18 AS 917/20 -
Grundsicherung für Arbeitssuchende - Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des kindergeldberechtigten Vaters auch bei Auszahlung der Familienkasse an das im Haushalt lebende volljährige Kind
Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Erhält ein Kindergeldberechtigter Leistungen nach dem SGB II, so ist ihm das Kindergeld grundsätzlich auch dann als Einkommen anzurechnen, wenn die Familienkasse es an das im Haushalt lebende volljährige Kind auszahlt.
2. Das Kind war im vorliegendem Fall, an welches das Kindergeld ausgezahlt wurde, aufgrund von Vermögen selbst nicht hilfebedürftig.
2.3 LSG Hamburg, Urt. v. 06.10.2023 - L 4 AS 322/20
Verwertungspflicht des Grundsicherungsberechtigten hinsichtlich des Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück - Vorliegen einer besonderen Härte
Orientierungssatz
1. Vorhandenes Vermögen des Grundsicherungsberechtigten ist nach § 12 Abs. 1 SGB 2 verwertbar, wenn dessen Gegenstände innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Das gilt u. a. für den Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück.(Rn.37)
2. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.(Rn.50)
3. Die einfache Härte, die mit einer Vermögensverwertung verbunden ist, reicht für den Schutz des Vermögens i. S. der Annahme einer besonderen Härte i. S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB 2 nicht aus.(Rn.55)
4. Bei fehlendem Nachweis von Verwertungsbemühungen des Grundsicherungsberechtigten ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 zu versagen.(Rn.59)
Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/search
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
3.1 SG Frankfurt, Beschluss v. 12.01.2023 - S 9 AS 753/21
SG Frankfurt: Rechtsbehelfsbelehrung bedarf eines Hinweises auf Widerspruchseinlegung in elektronischer Form
Bürgergeld: Voraussetzungen einer Versagung von Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung - Mitwirkungsschreiben des JobCenters war rechtswidrig, denn
Eine Leistungsversagung nach § 66 SGB I bedarf eines ordnungsgemäßen Hinweises ( Tacheles e. V. )
Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Der Hinweis darf sich nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumten Entscheidungsalternativen unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175054
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte bzw. Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4.1 SG Landshut, Urt. v. 20.10.2023 - S 16 AL 196/21
Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Leistungsantrags auf Kurzarbeitergeld ersetzt, soweit die Leistungsentscheidung reicht, die Ablehnung der Anerkennung eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld. Der Ablehnungsbescheid wird gemäß § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über die Ablehnung der Anerkennung (Anschluss an BSG, Urteil vom 15.02.1990 – 7 RAr 22/89).
2. Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld soll nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auf die Solidargemeinschaft verlagert werden.
3. Dem allgemeinen Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers kann es zuzuordnen sein, wenn ein Betrieb der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zum Zwecke der Übernahme eines neuen Auftrags trotz allgemein bekannter Lieferkettenproblematik in der Branche des Entleihbetriebs Arbeitnehmer neu einstellt und sich dann diese Problematik kurzfristig nach Überlassung realisiert und es zu Produktionsstörungen im Entleihbetrieb sowie zu einem Arbeitsausfall kommt.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175010
4.2 SG Karlsruhe, Urt. v. 21.11.2023 - S 2 AL 2410/21
Leitsätze
1.) Ist der Lohnanspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt eines Insolvenzereignisses durch Vollstreckung (i.v.F. eines Versäumnisurteils) vollständig befriedigt, entsteht der nach § 165 SGB III erforderliche Lohnausfall nach erfolgreicher Anfechtung eines Insolvenzverwalters erst mit Rückgewähr des Erlangten zur Masse (Anschluss an BAG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 AZR 511/16 – juris Rn. 36, BAGE 161, 21). Dies steht der Gewährung von Insolvenzgeld jedoch nicht grundsätzlich entgegen.
2.) Versucht die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erfolglos, die Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter gerichtlich abzuwehren, ist sie bzw. er zumindest bis zur Kenntnis von der Entscheidung im Sinne von § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III ohne eigenes Verschulden an der Stellung eines Antrags auf Insolvenzgeld gehindert und kann den Antrag deshalb nach § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III mindestens innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis der Entscheidung stellen. Die Frage der Vereinbarkeit der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III mit der Richtlinie 2008/94/EG (vgl. BAG, a.a.O.) stellt sich dann nicht.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175012
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5.1 SG München, Urt. v. 24.11.2023 - S 46 SO 97/23
Zu den Voraussetzungen für die Übernahme erforderlicher Bestattungskosten im Rahmen des § 74 SGB XII und der Frage der Zumutbarkeit, inwieweit die Kosten selbst zu tragen sind und gegebenenfalls Miterben in Anspruch zu nehmen sind ( Tacheles e. V. ).
Leitsätze
Das Verhältnis der Bestattungspflicht nach dem landesrechtlichen Bestattungsrecht zur Kostentragungspflicht der Erben nach § 1968 BGB ist eine Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung, nicht eine Frage, ob eine Verpflichtung im Sinn von § 74 SGB XII besteht. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Einem mittellosen Bestattungspflichtigen ist es regelmäßig zumutbar, sich wegen der Bestattungskosten an den oder die Erben zu wenden. Das ist nicht der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Erben im Wesentlichen vermögenslos sind und der Bestattungspflichtige mit dem Verstorbenen näher verwandt ist.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175026
Hinweis Tacheles e. V. : vgl. zu dieser Rechtsfrage LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.2.2019 - L 2 SO 2529/18 - und LSG Bayern, Urt. v. 17.03.2022 - L 8 SO 170/21 -
5.2 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.11.2023 - L 2 SO 1092/23
Leitsätze
Dem (selbst aufstockend Grundsicherung beziehenden) Angehörigen der Verstorbenen (hier des Bruders) ist die Übernahme der Bestattungskosten nicht im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar, nachdem er das Erbe wegen deutlicher Überschuldung (zum Zeitpunkt des Todes standen einem Guthaben von 1.078,04 € ca. 44.000 € Verbindlichkeiten gegenüber) ausgeschlagen hatte und danach keinerlei Informationen mehr hinsichtlich des aktuellen Kontostandes (einschließlich möglicher Gutschriften) sowie eines dennoch bestehenden möglichen Anspruches auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Nachlasspfleger erhalten hatte.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/index.php/node/175033
6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
6.1 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2023 - L 7 AY 3594/21
Leitsätze
Allein aus der Stellung eines Asylantrags ist nicht auf die Geltendmachung von Leistungen nach dem AsylbLG zu schließen.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175040
7. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
7.1 Tacheles gegen „100-Prozent-Sanktionen“
Wuppertal Für den Wuppertaler Erwerbslosenverein „Tacheles“ sind die Überlegungen der Bundesregierung, Arbeitsverweigerinnen und -verweigern Teile des Bürgergeldes zu streichen, „weder geeignet noch verfassungskonform“. Die Stellungnahme im Wortlaut.
Dazu empfehlenswert: Was bringen schärfere Bürgergeldsanktionen?
Arbeitsminister Heil will schärfere Sanktionen für einige Bürgergeldbezieher. Doch wie viel bringt das für die Integration in den Arbeitsmarkt? Experten warnen vor "Nebenwirkungen".
Der Sozialrechtler Thomé hält die geplante hunderprozentige Streichung des Regelsatzes in der Tragweite ohnehin für nicht verfassungsgemäß. "Es müssten mindestens Lebensmittelgutscheine vorgesehen sein, und auch die Strom- und Telekommunikationspauschalen müssten weiter ausgezahlt werden, denn Strom gehört zu den Unterkunftskosten, und das Bundesverfassungsgericht hat klar und deutlich gesagt: Diese dürfen nicht tangiert werden, denn dann wäre eine Sanktion verfassungswidrig." Sonst könnten Betroffene gar nicht weiter nach Jobs suchen. Auch er weist auf das Risiko der Kollektivbestrafung für Verwandte mit hin. "Und wie genau man diese erhebliche Sanktion dann beenden soll, das erscheint mir derzeit nicht ausreichend definiert."
weiter: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/buergergeld-sanktionen-arbeitsmarkt-100.html
7.2 Zweiter Therapiestuhl für die Schulbildung - Anmerkung zu LSG Chemnitz, Urt. v. 25.01.2023 - L 1 KR 366/20 -
Kind mit Behinderung: Zweit-Therapiestuhl für die Schule?
Die Klägerin, ein schwer behindertes Mädchen, hatte bereits einen Therapiestuhl für den häuslichen Gebrauch. Für die Schule beantragte sie einen weiteren, an ihre Körpergröße angepassten Therapiestuhl. Die Krankenkasse lehnte ab, und es kam zum Rechtsstreit.
Das Landessozialgericht in Chemnitz sprach dem Mädchen einen Anspruch auf den Zweit-Therapiestuhl zu.
Weiter: https://dav-sozialrecht.de/de/aktuelles/details/zweiter-therapiestuhl-fuer-die-schulbildung
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock