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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 03/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 BSG, Urteil v. 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsbeschaffungskosten - erforderlicher Umzug mit vorheriger Zusicherung - Doppelmietzahlung im Überschneidungszeitraum - Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für zwei Wohnungen als Unterkunftsbedarf im Ausnahmefall

Anerkennung einer Doppelmiete erfordert, dass die Aufwendungen unvermeidbar und konkret angemessen sind.

Orientierungssatz ( Redakteur )

Übernahme der Doppelmiete stellen keine Wohnbeschaffungskosten dar, sondern Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGBII.

Quelle: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/4zh/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KSRE186130205&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint





1. 2 BSG, Urteil vom 29. August 2019 (B 14 AS 43/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei Ausübung des Umgangsrechts für das bei der Kindsmutter dauerhaft getrennt lebende Kind ist der Bedarf für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) weder regelhaft zu erhöhen noch kann bei einem Umgang im üblichen Umfang davon ausgegangen werden, dass kein weiterer Wohnraumbedarf besteht.

Hier handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls.

§ 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II setzt zwar einen erhöhten Raumbedarf wegen der Ausübung eines Umgangsrechts voraus, bestimmt aber dessen Voraussetzungen nicht. Hieraus kann unter keinen Umständen der Schluss gezogen werden, ein Jobcenter hätte hier einen erhöhten Wohnraumbedarf gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stets anzuerkennen.

§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II und der insoweit zu berücksichtigende § 22b Abs. 3 SGB II dienen dem Ziel, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu ermöglichen.

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil der Umgang mit dem Kind als eine wesentliche Voraussetzung und Grundlage für die Ausübung des Elternrechts als im Interesse des Kindes stehend aufgefasst zu werden hat.

Für den nicht mit dem Kind dauernd zusammen lebenden Elternteil stellt der Umgang mit seinem Kind eine maßgebliche Voraussetzung für einen persönlichen Kontakt, damit eine nähere Beziehung zu seinem Kind aufgebaut bzw. aufrechterhalten, an seiner Entwicklung teil gehabt und der Elternverantwortung nachgekommen werden kann, dar.

Es bedarf hier jeweils einer sachgerechten Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Die Anerkennung eines zusätzlichen Wohnraumbedarfs kann nur in Betracht kommen, wenn es sich beim Ort des persönlichen Umgangs auch um die Wohnung der umgangsberechtigten Person handelt, sowie hängt von Faktoren wie die Anzahl der zu betreuenden Kinder, die Häufigkeit und die Zeitdauer des Umgangs, das Lebensalter und die Lebenssituation der Kinder wie die der umgangsberechtigten Person, ihr Verhältnis zum Kind, dem Verhältnis zwischen den getrennt lebenden Elternteilen und den konkreten Wohnverhältnissen ab.

Die Entscheidung, das Umgangsrecht des alleinstehenden Kindsvaters mit seiner vierjährigen Tochter stellt sich auch bei einer maximal 50 qm großen Wohnung als rechtmäßig dar, gerade wenn der Umgang im Wesentlichen nur an zwei Wochenenden pro Monat stattfindet und kein erhöhter Wohnraumbedarf (z. B. wegen einer Behinderung) geltend gemacht werden kann und besondere Rückzugsräume wegen einer kritischen Eltern-/Kind-Beziehung nicht erforderlich sind.





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.05.2019 - L 6 AS 25/18

Zum Prüfungsumfang im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Ein die Prüfpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X überhaupt erst auslösender Antrag erfordert, dass entweder aus diesem selbst – ggf. nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden muss.

2. Dazu hat das BSG ausgeführt, dass sich der Verwaltung aufgrund oder Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen muss, "aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll" (Urteil vom 23.02.2017, B 4 AS 57/15 R). Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht des SGB II-Trägers ist dabei u.a. auch zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben.

3. Vorliegend haben die Kläger mit ihren Überprüfungsanträgen zwar die Überprüfung des Bescheids beantragt, d.h. diesen konkret benannt; gleichwohl war für den Beklagten nicht erkennbar, aus welchem Grund eine Überprüfung geltend gemacht wird, d.h. der Umfang der Prüfauftrags (d.h. Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage) nicht erkennbar (siehe dazu auch BSG Urteil vom 23.02.2017, B 4 AS 57/15 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.2 LSG Hessen, Beschluss v. 27.11.2019 - L 6 AS 185/19 B

Leitsatz ( Juris )

1. Mutwilligkeit kann nicht ausschließlich dann angenommen werden, wenn die im Zentrum der Auseinandersetzung stehende Frage bereits Gegenstand eines bei dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundessozialgericht oder einem anderen höchsten Bundesgericht anhängigen oder eines sonstigen als „Musterverfahren“ ausgezeichneten Verfahrens ist (vgl. zu diesem Fall BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 –, BVerfGK 16, 406). Denkbar ist dies vielmehr auch, wenn die Rechtsfrage (nur) Gegenstand anderer instanzgerichtlicher Verfahren ist, weil auch diese unter Umständen wertvolle Erkenntnisse für das eigene Verfahren liefern und damit dessen (weitere) Durchführung entbehrlich machen können.

2. Insbesondere wenn es um Leistungen der Existenzsicherung oder andere in starkem Maße zeitgebundene Leistungen geht, ist in diesem Fall – hinreichende Erfolgsaussichten vorausgesetzt – die Annahme von Mutwilligkeit mit Blick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe und dessen verfassungsrechtliche Verankerung aber nur dann gerechtfertigt, wenn für den Beteiligten
(a) erkennbar ist, ob sein Verfahren mit dem oder den Verfahren, deren Ausgang er abwarten soll, hinreichend vergleichbar ist,
(b) abschätzbar ist, ob die in seinem Verfahren relevante Rechtsfrage in dem vorgängigen Verfahren auch tatsächlich entschieden werden wird und
(c) die Durchführung des in Frage stehenden weiteren Verfahrens voraussichtlich nicht zu einer beschleunigten Klärung führen kann. Das wird regelmäßig (nur) dann der Fall sein, wenn er auch an dem vorgängigen Verfahren selbst beteiligt ist, in aller Regel aber ausscheiden, wenn es sich um für ihn „fremde“ Verfahren handelt und zu diesen noch keine veröffentlichte (oder für den Beteiligten sonst zugängliche) erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, die eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung liefern kann, ob die ihn interessierende Frage in dem oder den vorgängigen Verfahren tatsächlich auch geklärt werden kann und wird.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209705





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Wiesbaden, Urt. v. 02.11.2016 - S 5 AS 306/13

Alleinerziehenden kann trotz Internatsunterbringung des Kindes Mehrbedarf zustehen


Orientierungssatz ( Redakteur )

Alleinerziehenden kann auch bei Unterbringung des Kindes im Internat ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zustehen - Voraussetzung sind regelmäßige Aufenthalte des Kindes zu Hause beim Elternteil.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209827&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 23.10.2019 - S 5 AS 1723/19 ER - rechtskräftig

Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Besonderheiten des Einzelfalls; Zwangsversteigerung des selbst genutzten Hausgrundstücks


Leitsatz ( Juris )

Eine Besonderheit des Einzelfalls i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II liegt vor, wenn der bisherige im Leistungsbezug stehende Eigentümer einer selbst genutzten Unterkunft infolge einer Zwangsversteigerung zum Mieter derselben Unterkunft geworden ist und deshalb erhöhte Bedarfe für Unterkunft und Heizung anfallen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3.3 Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 9. Dezember 2019 (S 6 AS 936/16):

Kein schlüssiges Konzept nach § 22 SGB II im Landkreis Oberhavel.


Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Im Rahmen des von einem SGB II-Trägers vertretenen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) haben die zugrunde liegenden Daten zu gewährleisten, dass erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in ausreichender Anzahl Wohnungen zum ermittelten Angemessenheitspreis zur Verfügung stehen.

Dieser zentralen Anforderung wird nicht entsprochen, wenn dieser in der kommunalen KdU-Richtlinie festgelegte Angemessenheitswert ausschließlich auf einer Berücksichtigung von Bestandsmieten beruht, ohne dass dort eine Differenzierung danach, wann die Anmietung der Wohnungen bzw. eine Änderung des Mietpreises zuletzt erfolgte, durchgeführt wurde.

Wenn zudem nur ca. 16 % der im Erhebungszeitraum erfassten Wohnungsangebote im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen liegen, womit ungefähr nur die Hälfte des Bedarfs an günstigem Wohnraum befriedigt werden kann, dann steht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte angemessener Wohnraum nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung.

Quelle RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1000





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.12.2019 - L 7 SO 3980/19 ER-B

Leitsatz ( Juris )

1. Ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG besteht z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel und zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind.

2. Hat der Antragsteller gegen den Vermieter Darlehensrückzahlungsansprüche, die er gegen dessen Mietzinsforderungen mit der Folge aufrechnen kann, dass die Mietzinsforderungen erlöschen würden und eine wegen Zahlungsverzugs ggf. ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam werden würde, so ist regelmäßig die Unterkunft des Antragstellers nicht gefährdet und es fehlt an einem Anordnungsgrund.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209887&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 24. Oktober 2019 (S 9 SO 4039/19):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Im Rahmen eines Antrags in Sachen der Gewährung eines persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) oder eines Vorschusses hierfür ist antragstellerseitig nicht nur der individuelle Rehabilitationsbedarf glaubhaft zu machen, sondern auch die Art und Weise, wie dieser Bedarf mit dem beantragten persönlichen Budget bzw. mit dem Vorschuss gedeckt werden soll, z. B. durch die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Angebots oder eines substantiierten Bedarfsdeckungskonzept sowie seiner Realisierbarkeit (z. B. im Wege des sog. Arbeitgebermodells). – Ohne solche Ausführungen müssten die beantragten Mittel amtlicherseits geradezu blanko zugesprochen werden, ohne dass die gesetzlichen Ziele des persönlichen Budgets und die von § 29 SGB IX angestrebte Zweckbindung („dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen“) gewährleistet werden, was nicht akzeptiert werden kann.





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 13.12.2019 - L 8 AY 14/19 B ER - rechtskräftig

Der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem AsylbLG ist einzuschränken (gewesen) nach § 1a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AsylbLG.


Kurzfassung:

1. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG – zu denen der Antragsteller zählt – erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Ab-schiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur noch Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG, sofern aufenthaltsbeendende Maßnah-men aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (§ 1 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG). Ihnen werden dem gemäß bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Er-nährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege ge-währt (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des – geduldeten - Antragstellers vor.

2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten nicht vollzo-gen werden, da dieser nicht daran mitgewirkt hat, einen Pass, Passersatz oder ein sonsti-ges Rückreisedokument zu beschaffen. Dadurch hat er die Vollziehung der bestandskräf-tigen Abschiebungsanordnung (§ 58 AufenthG) verhindert. Darin liegt ein Verstoß gegen § 48 Abs. 3 AufenthG. Danach ist der Ausländer dazu verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Diese fehlende Mitwirkung stellt ein typisches rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG dar (BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R ).

3. § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung ei-nes menschenwürdigen Existenzminimums.

4. Die Kürzung der Leistungen des Antragstellers während des Zeit-raums um ein Drittel ist daher offensichtlich nicht zu beanstanden. Dafür spricht auch das in Bezug genommene Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16: Danach hält sich die Höhe der Leistungsminderung um 30 Prozent (nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]) im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.12.2019 - L 8 AY 36/I9 B ER - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Leistungskürzungen nach dem AsylbLG

weiter: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/LSG_Nds_HB_LSG_NdB_L_8_AY_36-19_ER_1a_evtl_verfassungswidrig.pdf



5. 2 Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 (S 53 AY 107/19 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Unvereinbarkeit des § 3a AsylbLG mit höherrangigem Recht.

§ 3a AsylbLG verweist alleinstehende Asylbewerber, die sich in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften (wie z. B. Sammelunterkünften) befinden, offensichtlich auf freiwillige Leistungen Dritter, denn diese Bestimmung geht von einem gemeinsamen Wirtschaften innerhalb der jeweiligen Schicksalsgemeinschaft aus.

Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist in dieser Situation aber nicht durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert, d. h. der gesetzlich Anspruch auf Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts wird ohne die zusätzlichen freiwilligen Leistungen der weiteren Angehörigen dieser innerhalb der Sammelunterkunft bestehenden Schicksalsgemeinschaft nicht gedeckt.

Die Einführung der besonderen Bedarfsstufe des § 3a AsylbLG für Asylbewerber in Sammelunterkünften gründet nicht auf einer realitätsgerechten und schlüssigen Berechnung.

Ein alleinstehender Flüchtling, der in einer Sammelunterkunft untergebracht ist, befindet sich offensichtlich nicht in einer familiären Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6. 1 Doppelmiete im SGB II (und SGB XII), ein Beitrag von Herbert Masslau

weiter: http://www.herbertmasslau.de/doppelmiete.html



6. 2 Kindergeldrückforderung: Zweifel an der Zuständigkeit der Familienkasse NRW-Nord zur zentralen Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2020/01/14/kindergeldrueckforderung-zweifel-an-der-zustaendigkeit-der-familienkasse-nrw-nord-zur-zentralen-entscheidung-ueber-stundungs-und-erlassantraege/







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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