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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2014
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2014
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 18.12.2013 - L 13 AS 161/12
Leitsätze (Juris)
Die Regelung in § 32 SGB II, dass bei einem Meldeversäumnis eine Absenkung des Regelbedarfs um 10 v. H. erfolgt, falls trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen der Hilfesuchende einer Aufforderung zur Meldung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein ausreichendes Korrektiv im Hinblick auf die in der Norm zwingend vorgesehene Rechtsfolge.
Eine daneben im Gesetz nicht vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen des irrtümlichen Übersehens des Meldetermins ist nicht erlaubt ( entgegen SG Chemnitz, Urt. v. 6.Okt. 2011 - S 21 AS 2853/11 ).
Quelle:http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AC346C04400A4E94DF6648C4F28ED780.jp34?doc.id=JURE140001150&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
1.2 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2013 - L 3 AS 910/13 ZVW - neu eröffnetes Berufungsverfahren von BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az. B 4 AS 27/12 R)
Leitsätze (Autor)
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F.). Bei einer auswärtigen Tätigkeit können dies in erster Linie die Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen sein (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Rdnr. 24 ff.). Vorliegend kommen auch noch sonstige notwendige oder tatsächliche Aufwendungen der Fernfahrertätigkeit wie etwa Übernachtungs- oder Reisenebenkosten in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166482&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.12.2013 - L 11 AS 697/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Keine Nichtigkeit von Sanktionsbescheiden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166725&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.12.2013 - L 11 AS 679/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Kein Anspruch auf abstrakte Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten.
Kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II, wenn keine Teilhabeleistungen erbracht werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166580&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.5 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.12.2013 - L 7 AS 965/11
Leitsätze (Juris)
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Umstände einer amtsärztlichen Untersuchung fehlt es an einer statthaften Klageart. Auch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist nicht statthaft, weil es nicht um konkrete Rechte geht, die in Anspruch genommen oder bestritten werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166536&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts:
Die Mitwirkung des Leistungsbeziehers an der ärztlichen Untersuchung - auch das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens - ist durch §§ 60 ff SGB I angeordnet. Auf seine Verweigerung der Mitwirkung kann das Jobcenter mit einer Versagung von Arbeitslosengeld II reagieren.
1.6 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2013 - L 16 AS 270/13
Leitsätze (Juris)
Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166341
1.7 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.10.2013 - L 6 AS 230/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen oder neue Tatsachen, die insgesamt zu einem anderen Sachverhalt führen, vorzutragen.
Sofern nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche Tatsachen, die Grundlage des früheren Verwaltungsaktes waren, unrichtig sind, können weitere Sachverhaltsermittlungen von der Verwaltung und den Gerichten nicht gefordert werden, denn trotz der in § 20 Abs. 1 SGB X und § 103 SGG vorgesehenen Amtsermittlung, sind Behörden und Gerichte nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2014 - L 19 AS 2306/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Keine Verpflichtung des Jobcenters zur nochmaligen Überweisung von auf ein gepfändetes Konto überwiesenen Leistungen nach dem SGB II auf ein pfändungsfreies Konto der Mutter des Leistungsbeziehers.
Leistungen für Zeiträume vor Antragstellung können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht zugesprochen werden. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolge dessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Gesichtspunkte, die in diesem Einzelfall ein Abweichen vom Grundsatz gebieten können, sind nicht ersichtlich.
Es bestehen (erhebliche) Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines im Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchsetzbaren Leistungsanspruchs. Denn der Leistungsanspruch bezüglich zustehender Mehrbedarfsleistungen nach dem SGB II dürfte durch Erfüllung (entsprechend § 362 BGB) erloschen sein, weil das Jobcenter (JC) die Leistungen auf das Konto des Antragstellers überwiesen hat. Entgegen der Vorstellung des Antragstellers steht einer Erfüllungswirkung der Umstand nicht entgegen, dass eine Leistung auf ein gepfändetes Konto überwiesen wird. Weder ist es Aufgabe des JC zu prüfen, ob und in welchem Umfang Konten des Antragstellers einer Pfändung unterliegen, noch besteht gar eine Verpflichtung, Nachzahlungen dem ausschließlich vom zuständigen Vollstreckungsgericht überwachten Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
Schon deshalb scheidet der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Schadensersatzanspruch als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf nochmalige Auszahlung aus. Bei diesem Schadensersatzanspruch dürfte es sich im Übrigen nach dem Vortrag des Antragstellers um einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 Abs. 3 GG handeln, für den ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist (§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166735&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.9 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2013 - L 6 AS 476/13 B ER
Leitsätze (Autor)
Auch Verkaufserlöse (hier Hundezucht), die sich nicht in der Vermögensumschichtung erschöpfen, sind grundsätzlich Einkommen; die Frage der für die Erzielung dieses Erlöses wiederum getätigten Ausgaben betrifft die Absetzung nach § 11b SGB II.
Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist hinsichtlich seiner Hilfedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig.
Es bestehen keine Bedenken, die ablehnende Entscheidung maßgeblich auf die nach der Facebook-Recherche des Jobcenters kopierten, in Augenschein genommenen Fotos zu stützen. Die entsprechende Datenerhebung ist nach § 67a Abs. 2 SGB X rechtmäßig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu SG Hannover, Urteil vom 03.09.2013 - S 54 AS 3165/10
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 SG Altenburg, Beschluss vom 20.12.2013 - S 42 AS 4241/13 ER
Leitsätze (Autor)
Keine Sanktion ohne Aufhebungsbescheid. Bewilligungsbescheid muss nach § 48 SGB X geändert werden.
In der seit 1.4. 2011 geltenden Nachfolgevorschrift des§ 31b Abs. 1 S. 1 SGB II ist zwar geregelt, dass sich „der Auszahlungsanspruch mindert", hieraus lässt sich jedoch nicht zwingend herleiten, dass eine Aufhebungsentscheidung entbehrlich ist.
Eine Minderung tritt jedoch auch weiterhin nur ein, wenn der Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X geändert wird. Leistungen nach dem SGB II sind Dauerverwaltungskte, deren Bestandskraft nur durch gegenläufige Aufhebungsentscheidungen durchbrochen wird. § 31b Abs. 1 SGB II regelt lediglich den Sanktionszeitraum.
§ 31b Abs. 1 S. 1 SGB II ist darüber hinaus nicht als spezielle Regelung der Aufhebungsvorschrift zu verstehen. Der Gesetzgeber hat es bislang unterlassen, diese verfahrensrechtliche Problematik zu regeln.
Quelle: Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2014 – von Rechtsanwältin Corinna, Unger aus Gera
Anmerkung: ebenso im Ergebnis Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER, SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 - S 7 AS 121/13 ER, LSG NSB, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER und ausführlich zu dieser umstrittenen Rechtsfrage Bayrisches LSG, Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER; anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 - S 18 AS 1095/12.
2.2 SG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013 - S 37 AS 844/10 – rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Ein Sanktionsbescheid wegen angeblicher Nichtbewerbung des Leistungsbeziehers ist rechtswidrig, denn das Jobcenter trifft die Beweislast. Für den Fall der Beweislosigkeit dürfte der Grundsatz der objektiven Beweislast zum Tragen kommen. Danach treffen denjenigen die Folgen der Beweislosigkeit, der sich auf ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal beruft.
Quelle: SG Lüneburg vom 13.11.2013 - S 37 AS 844/10: Urteil (rechtskräftig) zu Sanktion bei angeblicher Nichtbewerbung + Weitere Sachen
Alles hier: Urteil (rechtskräftig) zu Sanktion bei angeblicher Nichtbewerbung + Weitere Sachen - Erwerbslosen Forum Deutschland, mit PDF der Entscheidungen im Anhang auf der oben genannten Seite. Hier zum Link: http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/122046-urteil-rechtskraeftig-sanktion-angeblicher-nichtbewerbung-sachen.html
2.3 Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 17.01.2014 - S 19 AS 6/14 ER
Leitsätze (Autor)
Bei der Direktauszahlung an den Vermieter und den Energieversorgungsträger auf der Grundlage von § 22 Abs. 7 SGB II handelt es sich um einen Realakt. Jedenfalls nach der heute maßgeblichen, ab 01.04.2011 geltenden und auf das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches zurückgehenden Fassung der Regelungen zur Direktauszahlung ist mit dieser, auch wenn sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgt (§ 22 Abs. 7 S. 2 und 3 SGB II), keine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Regelung verbunden. § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II sieht ausdrücklich (nur noch) eine Unterrichtung des Leistungsempfängers über die Direktauszahlung vor; dabei handelt es sich aber um eine bloße Mitteilung; eine Willenserklärung, die dem Betroffenen bekanntzumachen wäre, ist dagegen nicht vorgesehen.
Eine Direktzahlung an Vermieter und Energielieferant ist daher auf die für Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen beschränkt. Soweit darüber hinausgehende Beträge an diese fließen, sind die Zahlungen zur Tilgung des Leistungsanspruchs nicht geeignet. Der Anspruch des Berechtigten bleibt bestehen; er kann daher die (nochmalige) Zahlung (nunmehr an sich selbst) verlangen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166693&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012, L 7 AS 692/12 B ER - Es ist umstritten, ob die Festlegung einer Direktüberweisung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II ein Verwaltungsakt, eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt oder nur ein Hinweis auf einen Realakt ist.
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2013 - L 8 SO 93/12 B ER
Leitsätze (Autor)
Der Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3) reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum Regelbedarf eines Alleinstehenden als Referenzpunkt Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R ).
Dass der ASt. nur 80 v. H. der Regelbedarfsstufe 1, also nur ein Bruchteil des Bedarfs einer Alleinstehenden gewährt werden, ist ebenfalls nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 23.01.2013 – L 8 SO 13/11). Denn die abgestufte Regelsatzhöhe beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse (sogenannte economies of scales) die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Haushaltsersparnisse in Mehrpersonenhaushalten sind unbestritten und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – bestätigt wurden, da sie bei haushaltsbezogenen Ausgaben geringere Ausgaben haben als es der Summe der entsprechenden Anzahl von Einpersonenhaushalten entspricht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166730&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.2 LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 (Az.: L 9 SO 16/11):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem Antragsteller die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs aus behinderungsbedingten Gründen nicht zumutbar ist.
Entsprechendes gilt auch, wenn ein behinderter Mensch regelmäßig geradezu profihaft Sport treibt. Gerade für behinderte Personen stellt eine sportliche Betätigung eine Form der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dar und dient auch der körperlichen wie seelischen Gesundheit (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Dies führt wiederum zu einer Milderung der Folgen der Behinderung.
4. Entscheidungen zum Asylrecht
4.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2013 - L 15 AY 23/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Zumindest bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, kommen abgesenkte Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG nicht in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Februar 2013, Az. L 15 AY 2/13 B ER.
5. Bayerisches LSG: Kein Geld ohne Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt (Arbeitslosenversicherung)
Beschäftigungszeiten in anderen EU-Ländern begründen nicht unbedingt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland. Fehlt der aktuelle Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt, ist Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen, entschied das Bayerische LSG im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens.
Quelle: Pressemitteilung des Bayrischen LSG vom 23.01.2014, hier zum Link: http://www.lsg.bayern.de/presse/25449/index.html
Volltext der Entscheidung Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013 - L 9 AL 198/13 B PKH - hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166283&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. PKH-fix (Freeware) - Berechnung der Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO (Stand: 21.01.2014)
PKH-fix berechnet auf der Grundlage der regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben des Antragstellers die PKH-Raten bzw. ermittelt einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe. Die maßgeblichen Regelsätze und Freibeträge werden berücksichtigt, auch für den Partner und bis zu vier Unterhaltsberechtigte. Druck- und Exportfunktionen stehen zur Verfügung.
PKH-fix - Prozeßkostenhilfeberechnung , hier zum Link: http://www.pkh-fix.de/
7. 24.1.2014: Neue Formulare für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Nach der Reform des Rechts der Beratungshilfe (BerHi) und der Prozesskostenhilfe (PKH) sind seit dem 9.1.2014 (BerHi) und seit dem 22.1.2014 (PKH) neue Formulare vorgeschrieben. Die Formulare können wie bisher von Hand ausgefüllt werden. Sie stehen auch als pdf-Dateien zur Verfügung, die direkt am Rechner ausgefüllt und abgespeichert werden können. Die Formulare stehen bei uns zum Download bereit. [Hinweise und Formular BerHi] [Hinweise und Formular PKH] (rr)
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
8. Das Öl wird immer teurer - Heizkosten steigen dreimal so schnell wie Einkommen.
Die Ausgaben für Raumwärme und Warmwasser sind zwischen 2002 und 2012 für die Verbraucher um 43 Prozent geklettert. Besonders die Geringverdiener leiden unter dieser Entwicklung. Damit stiegen die Heizkosten in Deutschland seit 2002 fast dreimal so stark wie die privaten Haushaltseinkommen. Denn die Nominallöhne wuchsen im gleichen Zeitraum nur um 17 Prozent. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hervor, die unserer Zeitung vorliegt.
Quelle: RP Online: http://www.rp-online.de/leben/ratgeber/verbraucher/heizkosten-steigen-dreimal-so-schnell-wie-einkommen-aid-1.3988462
9. Hartz-IV-Überwachung wird gestrichen - Die Bundesagentur für Arbeit rudert zurück: Hartz-IV-Empfänger sollen nun nicht länger von Detektiven observiert werden. Ein Passus in einer Dienstanweisung werde gestrichen. Der Rückzieher erfolgte, nachdem das Erwerbslosenforum Deutschland rechtliche Schritte gegen das heimliche Beobachten von Hartz-IV-Beziehern angedroht hatte.
Quelle: Frankfurter Rundschau, hier zum Link: http://www.fr-online.de/home/bundesagentur-fuer-arbeit-hartz-iv-ueberwachung-wird-gestrichen,1472778,3320214.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 18.12.2013 - L 13 AS 161/12
Leitsätze (Juris)
Die Regelung in § 32 SGB II, dass bei einem Meldeversäumnis eine Absenkung des Regelbedarfs um 10 v. H. erfolgt, falls trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen der Hilfesuchende einer Aufforderung zur Meldung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein ausreichendes Korrektiv im Hinblick auf die in der Norm zwingend vorgesehene Rechtsfolge.
Eine daneben im Gesetz nicht vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen des irrtümlichen Übersehens des Meldetermins ist nicht erlaubt ( entgegen SG Chemnitz, Urt. v. 6.Okt. 2011 - S 21 AS 2853/11 ).
Quelle:http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AC346C04400A4E94DF6648C4F28ED780.jp34?doc.id=JURE140001150&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
1.2 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2013 - L 3 AS 910/13 ZVW - neu eröffnetes Berufungsverfahren von BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az. B 4 AS 27/12 R)
Leitsätze (Autor)
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F.). Bei einer auswärtigen Tätigkeit können dies in erster Linie die Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen sein (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Rdnr. 24 ff.). Vorliegend kommen auch noch sonstige notwendige oder tatsächliche Aufwendungen der Fernfahrertätigkeit wie etwa Übernachtungs- oder Reisenebenkosten in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166482&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.12.2013 - L 11 AS 697/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Keine Nichtigkeit von Sanktionsbescheiden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166725&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.12.2013 - L 11 AS 679/13 B ER
Leitsätze (Juris)
Kein Anspruch auf abstrakte Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten.
Kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II, wenn keine Teilhabeleistungen erbracht werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166580&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.5 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.12.2013 - L 7 AS 965/11
Leitsätze (Juris)
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Umstände einer amtsärztlichen Untersuchung fehlt es an einer statthaften Klageart. Auch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist nicht statthaft, weil es nicht um konkrete Rechte geht, die in Anspruch genommen oder bestritten werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166536&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts:
Die Mitwirkung des Leistungsbeziehers an der ärztlichen Untersuchung - auch das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens - ist durch §§ 60 ff SGB I angeordnet. Auf seine Verweigerung der Mitwirkung kann das Jobcenter mit einer Versagung von Arbeitslosengeld II reagieren.
1.6 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2013 - L 16 AS 270/13
Leitsätze (Juris)
Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166341
1.7 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.10.2013 - L 6 AS 230/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen oder neue Tatsachen, die insgesamt zu einem anderen Sachverhalt führen, vorzutragen.
Sofern nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche Tatsachen, die Grundlage des früheren Verwaltungsaktes waren, unrichtig sind, können weitere Sachverhaltsermittlungen von der Verwaltung und den Gerichten nicht gefordert werden, denn trotz der in § 20 Abs. 1 SGB X und § 103 SGG vorgesehenen Amtsermittlung, sind Behörden und Gerichte nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2014 - L 19 AS 2306/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Keine Verpflichtung des Jobcenters zur nochmaligen Überweisung von auf ein gepfändetes Konto überwiesenen Leistungen nach dem SGB II auf ein pfändungsfreies Konto der Mutter des Leistungsbeziehers.
Leistungen für Zeiträume vor Antragstellung können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht zugesprochen werden. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolge dessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Gesichtspunkte, die in diesem Einzelfall ein Abweichen vom Grundsatz gebieten können, sind nicht ersichtlich.
Es bestehen (erhebliche) Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines im Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchsetzbaren Leistungsanspruchs. Denn der Leistungsanspruch bezüglich zustehender Mehrbedarfsleistungen nach dem SGB II dürfte durch Erfüllung (entsprechend § 362 BGB) erloschen sein, weil das Jobcenter (JC) die Leistungen auf das Konto des Antragstellers überwiesen hat. Entgegen der Vorstellung des Antragstellers steht einer Erfüllungswirkung der Umstand nicht entgegen, dass eine Leistung auf ein gepfändetes Konto überwiesen wird. Weder ist es Aufgabe des JC zu prüfen, ob und in welchem Umfang Konten des Antragstellers einer Pfändung unterliegen, noch besteht gar eine Verpflichtung, Nachzahlungen dem ausschließlich vom zuständigen Vollstreckungsgericht überwachten Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
Schon deshalb scheidet der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Schadensersatzanspruch als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf nochmalige Auszahlung aus. Bei diesem Schadensersatzanspruch dürfte es sich im Übrigen nach dem Vortrag des Antragstellers um einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 Abs. 3 GG handeln, für den ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist (§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166735&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.9 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2013 - L 6 AS 476/13 B ER
Leitsätze (Autor)
Auch Verkaufserlöse (hier Hundezucht), die sich nicht in der Vermögensumschichtung erschöpfen, sind grundsätzlich Einkommen; die Frage der für die Erzielung dieses Erlöses wiederum getätigten Ausgaben betrifft die Absetzung nach § 11b SGB II.
Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist hinsichtlich seiner Hilfedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig.
Es bestehen keine Bedenken, die ablehnende Entscheidung maßgeblich auf die nach der Facebook-Recherche des Jobcenters kopierten, in Augenschein genommenen Fotos zu stützen. Die entsprechende Datenerhebung ist nach § 67a Abs. 2 SGB X rechtmäßig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu SG Hannover, Urteil vom 03.09.2013 - S 54 AS 3165/10
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 SG Altenburg, Beschluss vom 20.12.2013 - S 42 AS 4241/13 ER
Leitsätze (Autor)
Keine Sanktion ohne Aufhebungsbescheid. Bewilligungsbescheid muss nach § 48 SGB X geändert werden.
In der seit 1.4. 2011 geltenden Nachfolgevorschrift des§ 31b Abs. 1 S. 1 SGB II ist zwar geregelt, dass sich „der Auszahlungsanspruch mindert", hieraus lässt sich jedoch nicht zwingend herleiten, dass eine Aufhebungsentscheidung entbehrlich ist.
Eine Minderung tritt jedoch auch weiterhin nur ein, wenn der Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X geändert wird. Leistungen nach dem SGB II sind Dauerverwaltungskte, deren Bestandskraft nur durch gegenläufige Aufhebungsentscheidungen durchbrochen wird. § 31b Abs. 1 SGB II regelt lediglich den Sanktionszeitraum.
§ 31b Abs. 1 S. 1 SGB II ist darüber hinaus nicht als spezielle Regelung der Aufhebungsvorschrift zu verstehen. Der Gesetzgeber hat es bislang unterlassen, diese verfahrensrechtliche Problematik zu regeln.
Quelle: Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2014 – von Rechtsanwältin Corinna, Unger aus Gera
Anmerkung: ebenso im Ergebnis Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER, SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 - S 7 AS 121/13 ER, LSG NSB, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER und ausführlich zu dieser umstrittenen Rechtsfrage Bayrisches LSG, Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER; anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 - S 18 AS 1095/12.
2.2 SG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013 - S 37 AS 844/10 – rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Ein Sanktionsbescheid wegen angeblicher Nichtbewerbung des Leistungsbeziehers ist rechtswidrig, denn das Jobcenter trifft die Beweislast. Für den Fall der Beweislosigkeit dürfte der Grundsatz der objektiven Beweislast zum Tragen kommen. Danach treffen denjenigen die Folgen der Beweislosigkeit, der sich auf ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal beruft.
Quelle: SG Lüneburg vom 13.11.2013 - S 37 AS 844/10: Urteil (rechtskräftig) zu Sanktion bei angeblicher Nichtbewerbung + Weitere Sachen
Alles hier: Urteil (rechtskräftig) zu Sanktion bei angeblicher Nichtbewerbung + Weitere Sachen - Erwerbslosen Forum Deutschland, mit PDF der Entscheidungen im Anhang auf der oben genannten Seite. Hier zum Link: http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/122046-urteil-rechtskraeftig-sanktion-angeblicher-nichtbewerbung-sachen.html
2.3 Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 17.01.2014 - S 19 AS 6/14 ER
Leitsätze (Autor)
Bei der Direktauszahlung an den Vermieter und den Energieversorgungsträger auf der Grundlage von § 22 Abs. 7 SGB II handelt es sich um einen Realakt. Jedenfalls nach der heute maßgeblichen, ab 01.04.2011 geltenden und auf das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches zurückgehenden Fassung der Regelungen zur Direktauszahlung ist mit dieser, auch wenn sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgt (§ 22 Abs. 7 S. 2 und 3 SGB II), keine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Regelung verbunden. § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II sieht ausdrücklich (nur noch) eine Unterrichtung des Leistungsempfängers über die Direktauszahlung vor; dabei handelt es sich aber um eine bloße Mitteilung; eine Willenserklärung, die dem Betroffenen bekanntzumachen wäre, ist dagegen nicht vorgesehen.
Eine Direktzahlung an Vermieter und Energielieferant ist daher auf die für Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen beschränkt. Soweit darüber hinausgehende Beträge an diese fließen, sind die Zahlungen zur Tilgung des Leistungsanspruchs nicht geeignet. Der Anspruch des Berechtigten bleibt bestehen; er kann daher die (nochmalige) Zahlung (nunmehr an sich selbst) verlangen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166693&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012, L 7 AS 692/12 B ER - Es ist umstritten, ob die Festlegung einer Direktüberweisung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II ein Verwaltungsakt, eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt oder nur ein Hinweis auf einen Realakt ist.
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2013 - L 8 SO 93/12 B ER
Leitsätze (Autor)
Der Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3) reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum Regelbedarf eines Alleinstehenden als Referenzpunkt Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R ).
Dass der ASt. nur 80 v. H. der Regelbedarfsstufe 1, also nur ein Bruchteil des Bedarfs einer Alleinstehenden gewährt werden, ist ebenfalls nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 23.01.2013 – L 8 SO 13/11). Denn die abgestufte Regelsatzhöhe beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse (sogenannte economies of scales) die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Haushaltsersparnisse in Mehrpersonenhaushalten sind unbestritten und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – bestätigt wurden, da sie bei haushaltsbezogenen Ausgaben geringere Ausgaben haben als es der Summe der entsprechenden Anzahl von Einpersonenhaushalten entspricht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166730&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.2 LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 (Az.: L 9 SO 16/11):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Wenn ein schwerbehinderter Mensch für den Schulbesuch auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, sind vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung zu erbringen, sofern dem Antragsteller die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs aus behinderungsbedingten Gründen nicht zumutbar ist.
Entsprechendes gilt auch, wenn ein behinderter Mensch regelmäßig geradezu profihaft Sport treibt. Gerade für behinderte Personen stellt eine sportliche Betätigung eine Form der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dar und dient auch der körperlichen wie seelischen Gesundheit (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Dies führt wiederum zu einer Milderung der Folgen der Behinderung.
4. Entscheidungen zum Asylrecht
4.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2013 - L 15 AY 23/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Zumindest bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, kommen abgesenkte Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG nicht in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Februar 2013, Az. L 15 AY 2/13 B ER.
5. Bayerisches LSG: Kein Geld ohne Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt (Arbeitslosenversicherung)
Beschäftigungszeiten in anderen EU-Ländern begründen nicht unbedingt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland. Fehlt der aktuelle Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt, ist Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen, entschied das Bayerische LSG im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens.
Quelle: Pressemitteilung des Bayrischen LSG vom 23.01.2014, hier zum Link: http://www.lsg.bayern.de/presse/25449/index.html
Volltext der Entscheidung Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013 - L 9 AL 198/13 B PKH - hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166283&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. PKH-fix (Freeware) - Berechnung der Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO (Stand: 21.01.2014)
PKH-fix berechnet auf der Grundlage der regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben des Antragstellers die PKH-Raten bzw. ermittelt einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe. Die maßgeblichen Regelsätze und Freibeträge werden berücksichtigt, auch für den Partner und bis zu vier Unterhaltsberechtigte. Druck- und Exportfunktionen stehen zur Verfügung.
PKH-fix - Prozeßkostenhilfeberechnung , hier zum Link: http://www.pkh-fix.de/
7. 24.1.2014: Neue Formulare für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Nach der Reform des Rechts der Beratungshilfe (BerHi) und der Prozesskostenhilfe (PKH) sind seit dem 9.1.2014 (BerHi) und seit dem 22.1.2014 (PKH) neue Formulare vorgeschrieben. Die Formulare können wie bisher von Hand ausgefüllt werden. Sie stehen auch als pdf-Dateien zur Verfügung, die direkt am Rechner ausgefüllt und abgespeichert werden können. Die Formulare stehen bei uns zum Download bereit. [Hinweise und Formular BerHi] [Hinweise und Formular PKH] (rr)
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
8. Das Öl wird immer teurer - Heizkosten steigen dreimal so schnell wie Einkommen.
Die Ausgaben für Raumwärme und Warmwasser sind zwischen 2002 und 2012 für die Verbraucher um 43 Prozent geklettert. Besonders die Geringverdiener leiden unter dieser Entwicklung. Damit stiegen die Heizkosten in Deutschland seit 2002 fast dreimal so stark wie die privaten Haushaltseinkommen. Denn die Nominallöhne wuchsen im gleichen Zeitraum nur um 17 Prozent. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hervor, die unserer Zeitung vorliegt.
Quelle: RP Online: http://www.rp-online.de/leben/ratgeber/verbraucher/heizkosten-steigen-dreimal-so-schnell-wie-einkommen-aid-1.3988462
9. Hartz-IV-Überwachung wird gestrichen - Die Bundesagentur für Arbeit rudert zurück: Hartz-IV-Empfänger sollen nun nicht länger von Detektiven observiert werden. Ein Passus in einer Dienstanweisung werde gestrichen. Der Rückzieher erfolgte, nachdem das Erwerbslosenforum Deutschland rechtliche Schritte gegen das heimliche Beobachten von Hartz-IV-Beziehern angedroht hatte.
Quelle: Frankfurter Rundschau, hier zum Link: http://www.fr-online.de/home/bundesagentur-fuer-arbeit-hartz-iv-ueberwachung-wird-gestrichen,1472778,3320214.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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