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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1.1 BSG, Urt. v. 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Datenerhebung ohne Berücksichtigung von Bestandsmieten - Betriebskosten

Vergleichsmaßstab für die kalten Nebenkosten ist der gesamte Wohnungsmarkt.


Orientierungshilfe www.evangelisch.de

Kommunen dürfen für ein schlüssiges Konzept ausschließlich Angebotsmieten berücksichtigen - also Mietpreise, die Immobilienbesitzer am Wohnungsmarkt verlangen (Az.: B 4 AS 22/20 R). Die Berücksichtigung aktueller Bestandsmieten sei nicht zwingend erforderlich. Wichtig sei nur, dass die Daten repräsentativ sind und eine ausreichende Anzahl an Angebotsmieten zur Verfügung stehen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215272&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Hinweis: Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Für die Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann die Zusammenstellung von Angebotsmietenkonzepten ein geeignetes Verfahren darstellen, um ein wohnungsbezogenes Existenzminimum zu ermitteln, auch wenn keine Bestandsmieten erhoben wurden. Auch aus dieser Datensammlung gehen valide Aussagen über die Anmietbarkeit von Wohnraum für Bezieher von Alg II hervor.

In diesem Sachzusammenhang besteht keine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten.

Aus Konzepten, die ausschließlich auf der Grundlage von Angebotsmieten erstellt werden, hat sich allerdings zu ergeben, dass Wohnungen zum als angemessen ermittelten Betrag – insbesondere im Vergleich zur Wohnungsnachfrage im Vergleichsraum – auch in ausreichender Anzahl tatsächlich angeboten werden. Ein Konzept, das sich letztlich nur auf eine derart geringe Anzahl an angebotenen Wohnungen stützt, so dass der Schluss, Wohnraum stünde zu diesem Preis grundsätzlich zur Anmietung zur Verfügung, nicht gerechtfertigt wäre, würde keine ausreichende Basis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten darstellen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Ermittlung der abstrakt angemessenen, „kalten“ Betriebskosten auf die Durchschnittswerte von – möglichst lokalen oder regionalen – Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abgestellt wird. Die Zugrundelegung entsprechender Durchschnittswerte setzt allerdings stets voraus, dass sich die Erhebung dieser Daten auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringen „kalten“ Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Alg II-Empfängern bezieht. Ein entsprechender Wert würde von einem erheblichen Teil der Alg II-Bezieher nicht als angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II akzeptiert werden.





1. 2 BSG, Urt. v. 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung - Berücksichtigung nachgezahlten Pflegegeldes

BSG: Frau muss Pflegegeld gegebenenfalls für Beerdigung von Ehemann ausgeben

Wenn eine Frau ihren Ehemann bis zu seinem Tod pflegt, muss sie das hierfür gezahlte Pflegegeld gegebenenfalls für die Beerdigungskosten verwenden. Geht das Geld noch vor dem Tod auf dem Konto ein, gehört es grundsätzlich zum Nachlass des Verstorbenen, der für die Beerdigung aufzuwenden ist.

weiter: https://nuernberger-blatt.de/2020/09/bsg-frau-muss-pflegegeld-gegebenenfalls-fuer-beerdigung-von-ehemann-ausgeben



Hinweis: Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Der sozialhilferechtliche Bedarf im Rahmen des § 74 SGB XII stellt eine Entlastung der zur Bestattung verpflichteten Personen von in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen dar, womit diese Verbindlichkeit als solche als ein sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt wird.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Übernahme von Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII richtet sich maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (§ 9 Abs. 1 SGB XII).

Der für die Anerkennung der Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit gemäß § 74 SGB XII ausschlaggebende Zeitpunkt stellt der der Fälligkeit der Bestattungskosten dar.

Wenn eine Gutschrift über Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 Abs. 1 SGB XI erst nach dem Ableben des Gatten einging, dann wäre die einst die Pflege übernehmende Witwe wegen dieser ausgezahlten Sozialleistung als Sonderrechtsnachfolgerin entsprechend § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I aufzufassen. In diesem Fall handelt es sich hier um ein Vermögen dieser Witwe gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII, das nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII verwertungsgeschützt ist, sofern diese Summe als ein „kleiner Barbetrag“ im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII aufgefasst werden kann bzw. die aus § 90 Abs. 3 SGB XII hervorgehende Härtevorschrift zur Anwendung gelangt, weil eine Nachzahlung von Pflegegeld einging, der z. B. Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für die Pflege gegenüber anderen Gläubigern gegenüberstanden.

Ging die Gutschrift über das Pflegegeld hingegen bereits vor dem Ableben des Gatten ein, dann fällt diese Geldleistung wie sämtliche vor dem Eintritt des Erbfalls auf dem gemeinsamen Bankkonto gutgeschriebenen Beträge in den Nachlass. Bei einem Gemeinschaftskonto der Eheleute ist dies allerdings nur zu 50 v. H. der Fall; die andere Hälfte befindet sich im Eigentum der Gattin.

Wenn es sich hingegen hier um ein Einzelkonto des verstorbenen Gatten handelte, für das der Gattin lediglich eine Vollmacht eingeräumt war, dann ist davon auszugehen, dass der gesamte, vor dem Eintritt des Erbfalls gutgeschriebene Betrag in den Nachlass fiel und an die Gattin sowie die Tochter als die bestattungspflichtigen Personen vererbt wurde (§ 1922 Abs. 1 BGB).



Volltext: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=11.09.2020&Aktenzeichen=B%208%20SO%208/19%20R







2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 19.05.2020 - L 3 AS 94/19 - Revision anhängig BSG - B 4 AS 82/20 R

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 15. Januar 2018, L 3 AS 100/15, L 3 AS 109/15 bis L 3 AS 112/15, L 3 AS 5/16 bis L 3 AS 10/16) zum Kreis Dithmarschen, nach der als Vergleichsraum das gesamte Kreisgebiet anzusehen sei, ausdrücklich auf.

Leitsatz ( Redakteur )


Ein Konzept, das zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer "Clusteranalyse" führt, wie das von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegte Konzept 2016, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen, denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung (BSG, Urteile vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 11/18 R - und - B 14 AS 24/18 R ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215251&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.12.2020 - L 7 AS 993/20 B - rechtskräftig

§41a SGBII verdrängt ALG II-VO bei Einkommen Selbständiger? Bewilligung von PkH

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Gemäß § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann von der Bildung eines Durchschnittseinkommens abgewichen werden, wenn - wie hier - der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat entfällt. Diese Rückausnahme ist vom alle Einkommensarten umfassenden Grundsatz des § 41a Abs. 4 Sätze 1 und 3 SGB II auch auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anwendbar, und zwar schon deshalb, weil sich der Regelung keine entsprechende Beschränkung auf bestimmte Einkommensarten entnehmen lässt (dazu schon LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2020 - L 18 AS 732/18 ).

2. Ob bei den Einkünften selbständiger Gewerbetreibender ergänzend auf § 13 SGB II iVm § 3 Abs. 4 Alg II VO zurückgegriffen werden kann, ist zweifelhaft. Hiergegen spricht, dass dem Gesetzgeber zwar die - auch nach dem 01.08.2016 weiter geltende - Regelung in § 3 Abs. 4 Alg II VO bei Schaffung der Ausnahmevorschrift bekannt war, diese indes als Verordnungsrecht von § 41a SGB II als lex specialis verdrängt wird (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8041, Seite 52; vgl. auch dazu LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2020 - L 18 AS 732/18 ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215229&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.12.2020 - L 12 AS 1601/20 NZB - rechtskräftig

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Zur Frage, ob die Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Fällen energetisch sanierter Unterkünfte um einen "Bonus" zu erhöhen ist.

Leitsatz ( Redakteur )

Die Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist in Fällen energetisch sanierter Unterkünfte nicht um einen "Bonus" zu erhöhen, denn dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der zu diesem ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215228&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.4 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 01.10.2020 - L 4 AS 66/19

Zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für seine Fahrkosten zu ÄrztInnen und TherapeutInnen

Orientierungshilfe Redakteur )

1. Zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für seine Fahrkosten zu ÄrztInnen und TherapeutInnen, hier ablehnend.

2. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Bedarf für Fahrtkosten handelt es sich um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Die geltend gemachten Fahrtkosten fallen regelmäßig und nicht lediglich einmalig an.

3. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um einen unabweisbaren besonderen Bedarf, da sich keine atypische Bedarfslage bzw. keine erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf feststellen lässt.

4. Die 3-Zonen CC-Karte als solche vermag einen überdurchschnittlichen Bedarf nicht zu begründen. Sie kostete 2014 im Jahresabo monatlich 32,60 Euro.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215263&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.07.2019 - L 6 AS 565/17 - Revision anhängig beim BSG - B 4 AS 81/20 R ( Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, hier verneinend ) und Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.11.2020 - L 7 AS 83/17 ( Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Psychotherapie als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II im Rahmen der Grundsicherungsleistungen ).





2.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.12.2020 - L 14 AS 1531/20 B ER - rechtskräftig

einstweiliger Rechtsschutz - Folgenabwägung - Sicherung zum Existenzminimum - freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländerinnen - Überbrückungsleistungen - regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben


Leitsatz ( Juris )

1. Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, können einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Überbrückungsleistungen) nach § 23 Abs 3 S 6 HS 2 SGB XII haben (Anschluss an Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18 - und Beschluss vom 25. September 2020 - L 15 SO 124/20 B ER -, juris).

2. Zur Folgenabwägung bei rechtlich streitigen existenzsichernden Leistungen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 Sozialgericht Magdeburg, Urt. v. 14.09.2020 - S 20 AS 2931/18

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS); Kosten der Unterkunft und Heizung; schlüssiges Konzept im Landkreis Harz


Leitsatz ( Juris )

Handelt es sich bei einem Konzept um die Nachbesserung eines für unschlüssig erklärten Konzepts, so kann das Ursprungskonzept für die Beurteilung des nachgebesserten Konzept herangezogen werden; dies ergibt sich aus dem Charakter einer Nachbesserung.
Die Vergleichsraumbildung ist fehlerhaft, wenn sie zu einer Gettobildung führt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215199&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3.2 Sozialgericht Magdeburg, Urt. v. 13.11.2020 - S 5 AS 213/15

Leitsatz ( Juris )

Ein Konzept zu den angemessenen Kosten der Heizung ist unschlüssig, wenn die Grenze im Median aller erhobenen Werte für Wohnungen einfacher, mittlerer und gehobener Ausstattung plus Standardabweichung zur Beachtung eines abweichenden Heizverhaltens des Leistungsempfängers ermittelt wird, da ungünstigere Energiekonzepte im einfachen Wohnungsstandard und erhebliche Abweichungen in den Aufwendungen nach der Beheizungsart dann jedenfalls keine hinreichende Berücksichtigung finden würden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215142&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



3.3 Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 9. Dezember 2020 (S 70 AS 4480/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Einem Jobcenter ist es gestattet, entsprechend § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 2 SGB II) durch einen von ihm erlassenen Verwaltungsakt zu ersetzen, wenn dieser SGB II-Träger sich um den Abschluss einer solchen Vereinbarung sehr bemüht und hier insbesondere dem Alg II-Empfänger auch eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt hat, dieser erwerbsfähige Leistungsberechtigte aber keine konstruktive Mitwirkung praktizierte und die Vorschläge des Jobcenters stets ablehnte.

Dies gilt gerade dann, wenn seitens des Jobcenters ebenfalls eine eingehende Potentialanalyse (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB II) erfolgte.

Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt vorgegebenen Regelungen werden aber dem in Bezug auf eine solche Verfügung zu fordernden Gleichgewicht von gesetzten Rechten und Pflichten nicht gerecht, wenn als „Unterstützung durch das Jobcenter“ in diesem Papier die Pflicht des Alg II-Empfängers zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) bezeichnet wird.

Ein solcher Verwaltungsakt, aus dem lediglich Obliegenheiten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten hervorgehen, in dem einzig im SGB II geregelte Punkte aufgelistet werden und auf vom Jobcenter angebotene Unterstützungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung in keiner Weise eingegangen wird, stellt eher einen Anknüpfungspunkt für mögliche Sanktionen (§§ 31 ff. SGB II) und damit eine nur zu offensichtlich einseitig verpflichtende Regelung dar.





3.4 SG Aurich, Urteil vom 27.10.2020 - S 55 AS 452/19

Leitsatz ( Juris )

Das Mietwerterhebung für den Landkreis Leer (Ostfriesland) 2015 stellt nach zweiter Nachbesserung ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Bereich des SGB II wie auch SGB XII dar.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210000542&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2020 - L 14 AL 151/18

Gründungszuschuss - fachkundige Stellungnahme - Ermessensausübung - Vermittlungsvorrang - Einzelfallbetrachtung - Bewerbungsaktivitäten


Leitsatz ( Juris )

1. Der Nachweis der Tragfähigkeit durch eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist zeitnah zur Antragstellung und vor der Aufnahme der hauptberuflichen, selbständigen Tätigkeit durch die Antragsteller zu erbringen.

2. In welchem Umfang im Rahmen der Vermittlung auf offene Stellen hinzuweisen und in welchem Umfang dies zu dokumentieren ist, hängt von der im Einzelfall gegebenen Situation ab, u.a. von den Bewerbungsaktivitäten des Antragsteller.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215288&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.11.2020 - L 14 AL 72/17

Arbeitslosengeld - unechter Grenzgänger


Leitsatz ( Juris )

Bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft i.S.d. VO (EG) Nr 883/2004 kommt es auf die Umstände, warum der im Ausland Beschäftigte nicht häufiger Familienheimfahrten unternommen hat, grundsätzlich nicht an.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.11.2020 - L 14 AL 44/17 - Revision zugelassen

Arbeitslosengeld - Beschäftigung in der Schweiz - Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz - Deutsch-Schweizer Abkommen über Arbeitslosenversicherung - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Teleologische Einschränkung

Leitsatz ( Juris )

1. Soziale Vergünstigungen bzw. Rechte, die ein Arbeitnehmer allein nach bilateralem Abkommensrecht aufgrund von Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, dürfen nicht durch dieses Abkommensrecht verdrängendes Unionsrecht genommen werden (Anknüpfung an EuGH, u.a. Urteil vom 9. November 2000 - C-75/99 "Thelen" -, juris).

2. Dies gilt entsprechend, wenn Bestimmungen des bilateralen Abkommensrechts aufgrund ausdrücklicher Anordnungen nach dem (erstmaligen) In-Kraft-Treten von Unionsrecht fortgelten und erst später geändertes Gemeinschaftsrecht diese Bestimmungen verdrängt (Weiterentwicklung von EuGH, a.a.O.)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5.1 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 05.11.2020 - L 4 SO 85/18

Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen - Bestimmtheit i. S. v. § 33 SGB X

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.

2. Es muss für den Leistungsberechtigten erkennbar sein, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verbleiben, um sein Verhalten danach auszurichten (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R, Rn. 17). Dementsprechend ist eine über mehrere Monate erstreckte Teilaufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur dann hinreichend bestimmt i.S. von § 33 Abs. 1 SGB X, wenn ihm die ändernden Teilbeträge für jeden Monat im Einzelnen entnommen werden können (BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R). Dies ist beim Aufhebungs- und Erstattungsbescheid jedoch nicht der Fall, so dass der Bescheid schon aus diesem Grund mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig ist.

3. Dieser Bestimmtheitsmangel ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid beseitigt, da auch dort nicht aufgeführt wird, wie sich die Rückforderungssumme berechnet.

4. Schließlich ist der Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz weder nach § 41 Abs. 1 und 2 SGB X heilbar noch gem. § 42 SGB X unbeachtlich, weil es sich nicht um einen Formfehler handelt.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215264&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 11.12.2020 - L 8 AY 32/20

Neufestsetzung der Leistungen nach § 3 Abs. 5 AsylbLG

Leitsatz ( Redakteur )


Keine Neufestsetzung der Leistungen nach § 3 Abs. 5 AsylbLG, denn dies kann nur durch Gestz erfolgen.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Die fehlende Neufestsetzung durch den Gesetzgeber kann nicht gerichtlich erzwungen oder ersetzt werden, denn eine Kompetenz hierzu ist aufgrund verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht ersichtlich. Auch schreibt § 3 Abs. 5 AsylbLG nicht konkret vor, wann der Gesetzgeber tätig zu werden hat; dies bedingt der ihm zuzubilligende Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der Leistungen nach dem AsylbLG.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215270&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Leitsatz ( Juris )

Eine behördliche oder gerichtliche Fortschreibung der notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 AsylbLG a.F. kommt in den Jahren 2017 bis 2019 mangels gesetzgeberischen Tätigwerdens nicht infrage.

Rechtstipp: a. Auffassung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Mai 2019 - L 8 AY 49/18; SG Bremen, Beschluss vom 15. April 2019 - S 40 AY 23/19 ER; SG Stade, Urteil vom 11. April 2019 - S 19 AY 5/19 - und ganz aktuell SG Marburg – Gerichtsbescheid vom 31.12.2020 – Az.: S 9 AY 1/20





7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7.1 Arbeitshilfe: Mindesteinkommen und Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecke

weiter: http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Mindesteinkommen_2021.pdf



7.2 Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2021- L 9 AS 862/20 B ER

Jobcenter zur Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Homeschooling verpflichtet

Das LSG Erfurt hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Jobcenter zur Beschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht verpflichtet.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellen die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Damit sei der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes sei mit der ab 16.12.2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Während der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichts ermögliche die Zurverfügungstellung eines solchen internetfähigen Computers der Antragstellerin, auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen. Der Bedarf sei auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie der Antragstellerin sei lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden, welches für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet sei. Nach jetzigem Stand werde kein Gerät von der Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt.

Die Antragstellerin habe jedoch keinen Anspruch auf das von ihr ausgewählte Gerät, dessen Preis sie im Verwaltungsverfahren mit 720 Euro ohne Druckerpatronen beziffert habe. Nach dem SGB II bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Die Antragstellerin müsse sich daher auf ein kostengünstiges und ggf. gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät verweisen lassen. Die Verpflichtung aus der Einstweiligen Anordnung könne der Antragsgegner erfüllen, indem er der Antragstellerin entweder ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur Verfügung stellt oder wahlweise auch dadurch, dass er die Kosten für die Anschaffung der genannten Objekte, welche das Landessozialgericht auf maximal 500 Euro schätze, übernehme.

Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache sei vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtschutzes gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar..

Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr. 1/2021 v. 19.01.2021https: https://www.juris.de/jportal/portal/t/f71/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210100167&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp und Volltext hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215344&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann

1. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht sind nicht im Regelbedarf berücksichtigt und stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf dar, der § 21 Abs. 6 SGB II in verfassungskonformer Auslegung unterfällt (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER; Anschluss an BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, B 14 AS 13/18 R).

2. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist im Fall der Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist kein die Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz.

3. Auch die Beschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung kann einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es kommt allein auf das Vorliegen einer atypischen Bedarfssituation an, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf abweichendes Bedürfnis zur Sicherung des Existenzminimums entsteht.

4. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn im Haushalt der Familie des Leistungsberechtigten lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden ist und auch Dritte wie Schule oder Schulförderverein ein Gerät nicht zur Verfügung stellen können. Ein Smartphone ist für die Erledigung von Aufgaben und Beschaffung von Lernmaterial aufgrund des kleinen Formats ungeeignet.





7.3 Anspruch auf Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz für syrische Wehrdienstverweigerer?

Antragsfrist für Asylfolgeanträge (19. Februar 2021) beachten!

Am 19. November hat der Europäische Gerichtshof eine wichtige Entscheidung für syrische Wehrdienstverweigerer gefällt. Eine neue Handreichung, verfasst von der Berliner Rechtsanwältin Oda Jentsch erklärt, welche Folgen diese Entscheidung für die Beratungspraxis hat.



Weiter: http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/anspruch-auf-fluechtlingsstatus-statt-subsidiaerem-schutz-fuer-syrische-wehrdienstverweigerer/





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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