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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2026

Stand: 25. Januar 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · AsylbLG · Bürgergeld


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)

1.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2025 – L 2 AS 559/25 –

Thema:
Unterkunftskosten zwischen nahen Angehörigen/Verwandten

Kernaussage:
Auch wenn die Tochter über Jahre hinweg an ihren Vater keine Miete gezahlt hat und bislang keine Kündigung ausgesprochen wurde, liegt kein Scheingeschäft vor.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht per se unwirksam, sodass allein deshalb eine Kostenübernahme durch den Grundsicherungsträger nicht ausgeschlossen ist.

  2. Werden bei einem Mietverhältnis unter engen Verwandten bei Nichtzahlung des Mietzinses nicht unmittelbar rechtliche Konsequenzen eingeleitet, rechtfertigt dies nicht automatisch die Annahme eines Scheingeschäfts.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 – L 16 AS 538/21 –


1.2 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2025 – L 13 AS 193/23 – Revision zugelassen

Thema:
Zur Rechtsfrage, ob ein länger andauernder Haftaufenthalt im Bundesgebiet zu einem Neubeginn der Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II führt

Kernaussage:
Bei der Fünfjahresfrist im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II sind Haftzeiten grundsätzlich zu berücksichtigen und führen nicht zu einem Neubeginn dieser Frist.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Befindet sich jemand aufgrund rechtmäßiger Verurteilung in Strafhaft, hat er mangels eines anderen tatsächlichen Aufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Justizvollzugsanstalt.
    Im vorliegenden Fall bestand der gewöhnliche Aufenthalt jedoch während der Haftzeit am bisherigen Wohnort des Klägers fort, da er keine Freiheitsstrafe verbüßte, sondern sich lediglich in Untersuchungshaft befand.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
SG Berlin, Beschluss vom 01.06.2022 – S 123 AS 2394/22 ER –

Kernaussage:
Für die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 SGB II kommen auch Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Betracht.


1.3 LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.12.2025 – L 5 AS 99/23 –

Thema:
Nachzahlung einer Nebenkostenabrechnung für eine vom SGB-II-Leistungsempfänger nicht mehr bewohnte Wohnung

Kernaussage:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R) muss der Grundsicherungsträger eine Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung übernehmen, wenn eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung mit dem Umzug besteht.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Die Nebenkostenabrechnung war zu übernehmen, da das Jobcenter den Umzug der Kläger erst ermöglicht und zumindest erheblich gefördert hatte, indem es die Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten für die neue Wohnung zugesichert und gewährt hatte.

  2. Eine Erweiterung der BSG-Rechtsprechung auf diese Fallgruppe ist geboten, da die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II – anders als die bloße Kenntnisnahme eines Umzugsvorhabens – die grundsicherungsrechtliche Relevanz des Wohnungswechsels dokumentiert und eine relevante Verknüpfung zwischen altem und neuem Mietverhältnis begründet.


1.4 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 3356/24 –

Thema:
Endgültige Festsetzung von Leistungen – Nullfestsetzung und Rückforderung sämtlicher vorläufig bewilligter und ausgezahlter SGB-II-Leistungen

Kernaussage:

  1. Ist es einem Leistungsempfänger, dem vorläufig Leistungen gewährt wurden, im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht mehr möglich, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, führt dies regelmäßig zu einer Nullfestsetzung der Leistungen.

  2. Bei vorläufig gewährten Leistungen besteht eine Mitwirkungspflicht auch über den Bewilligungszeitraum hinaus. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II fort und verpflichten den Leistungsempfänger sowie die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen auch nach Ende des Leistungsbezugs.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.5 LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.08.2025 – L 6 AS 41/23 –

Thema:
Mehrbedarf/Zuschuss für die Anschaffung einer Waschmaschine

Kernaussage:

  1. Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss wegen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II; hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

  2. Derartige Kosten sind aus der Regelleistung anzusparen.

Quelle: LSG Schleswig-Holstein


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / zum Bürgergeld

2.1 SG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2025 – S 12 AS 2829/25 ER –

Thema:
Mietkosten in einer Haushaltsgemeinschaft

Kernaussage:
Verschweigt der Antragsteller bei der Beantragung von Bürgergeld, dass er gemeinsam mit seinem Vater in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, stehen ihm lediglich die hälftigen Mietkosten zu. Das Jobcenter ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Leistungen rückwirkend zurückzufordern und mit bis zu 30 % der Regelleistung aufzurechnen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2025 – L 20 AL 81/25 –

Kernaussage:
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Insolvenzgeldbescheinigungen an die Agentur für Arbeit zu übersenden.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. § 314 Abs. 1 SGB III begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Insolvenzverwalters zur Bescheinigung der dort genannten Daten gegenüber der Agentur für Arbeit.

  2. Der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch der Agentur für Arbeit ergibt sich aus § 316 Abs. 1 SGB III.

  3. Die Pflicht zur Bescheinigung besteht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses nicht mehr beschäftigt waren; dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 LSG Hessen, Beschluss vom 11.08.2025 – L 4 SO 49/25 B ER –

Kernaussage:
Die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets im Wege der einstweiligen Anordnung kann auch ohne vorherige Zielvereinbarung erfolgen.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Die Rechtsnatur und das Verhältnis der Zielvereinbarung zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets durch Verwaltungsakt sind weiterhin ungeklärt (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R).

  2. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Persönlichen Budgets als Rechtsanspruch ist dessen Bewilligung im einstweiligen Rechtsschutz nicht vom Abschluss einer Zielvereinbarung abhängig.

  3. Der Nachweis der Bedarfsdeckung gewährleistet die zweckentsprechende Verwendung der Budgetleistungen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
LSG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2025 – L 4 SO 108/25 B ER –
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2025 – L 7 SO 204/25 ER-B –


4.2 LSG Bayern, Beschluss vom 04.09.2025 – L 8 SO 82/25 B ER –

Thema:

  1. Gewährung von Teilhabeleistungen nach dem SGB IX in Form von Sprachmittlung

  2. Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen des Persönlichen Budgets für einen Dolmetscher

Kernaussage:
Zur Sicherstellung der Wirksamkeit einer von der Behörde als notwendig festgestellten Teilhabeleistung sind im Rahmen eines Persönlichen Budgets gegebenenfalls auch Dolmetscherkosten zu übernehmen.

Anmerkung von Detlef Brock:
Im Rahmen der Folgenabwägung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I sowie der Wertungen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist dem Antragsteller für eine Übergangszeit die Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu ermöglichen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 SG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2025 – S 12 AY 3640/25 ER –

Thema:
Vorläufige Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG

Kernaussage:
Ein Verhalten ist nur dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls, der besonderen Situation des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland sowie der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar und damit sozialwidrig ist.

Anmerkung von Detlef Brock:
Die Behörde hat den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer substantiiert darzulegen. Verbleiben nach der Prüfung begründete Zweifel am Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, geht die Nichterweislichkeit zulasten der Behörde (objektive Beweislast).

Leitsätze:

  1. Die Bejahung der Frage, ob ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, setzt voraus,

    • dass ein objektiver Missbrauchstatbestand vorliegt,

    • ein subjektives Verschulden gegeben ist,

    • ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten und der Aufenthaltsverlängerung besteht und

    • der Schuldvorwurf nicht ausnahmsweise entfällt.

  2. Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann anzunehmen, wenn Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung ein solches Gewicht erreichen, dass das Verhalten als sozialwidrig und unentschuldbar zu bewerten ist.

  3. Allein der Umstand, dass die Aufenthaltsdauer auf Gründen beruht, die in der Sphäre der Leistungsberechtigten liegen, genügt für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht.

  4. Die Umstände, welche die Rechtsmissbräuchlichkeit der Aufenthaltsverlängerung begründen sollen, dürfen sich nicht ausschließlich auf die Art und Weise der Einreise oder Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet beschränken.

  5. Die Inanspruchnahme eines höheren Sozialleistungsniveaus in Deutschland im Vergleich zu Griechenland steht der Bewilligung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht entgegen.

  6. Verbleiben begründete Zweifel am Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, gehen diese zulasten der Behörde (objektive Beweislast).

  7. Die Behörde trägt auch die Beweislast dafür, dass die subjektive Komponente – Vorsatz hinsichtlich der objektiven Umstände sowie Vorsatz bezüglich der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer – vorliegt.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


6. Verschiedenes

6.1 Regelleistungen 2021–2026 – Die Statistik (be)trügt

Beitrag von Herbert Masslau, veröffentlicht auf seiner neuen Homepage.

Weiter zum Artikel:
https://herbertmasslau.eu/Kritik-der-Regelleistung-2021-bis-2026.pdf


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Hinweis: Zitate ohne Quellenangabe sind urheberrechtswidrig.


Verfasser:
Detlef Brock
Redakteur – Tacheles Rechtsprechungsticker

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